{"status":"available","doknr":"OLD364323","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-08-24","aktenzeichen":"1 LC 174/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 174/20 \nVG: \n1 K 85/18 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndas Amt für Straßen und Verkehr, vertreten durch die Amtsleiterin Frau Brigitte Pieper, \nHerdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, \n– Beklagter und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch den \nPräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwal-\ntungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch sowie \ndie ehrenamtliche Richterin Seehof und den ehrenamtlichen Richter Weyer aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 24. August 2021 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 11. Dezember \n2019 wird zurückwiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Stadtgemeinde Bre-\nmen. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck-\nbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \ngez. Dr. K. Koch \n \n gez. Dr. N. Koch \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Planung des Beklagten, die Bürgermeister-Spitta-Allee \nim Zuge einer grundlegenden Sanierung im Abschnitt zwischen August-Bebel-Allee und \nSchwachhauser Heerstraße auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung zurückzubauen. \n \nDie etwa 1,1 km lange Bürgermeister-Spitta-Allee verläuft vollständig im Beiratsbereich des \nKlägers. Sie erstreckt sich von der Schwachhauser Heerstraße im Norden bis zur Kurfürs-\ntenallee/Richard-Boljahn-Allee im Süden. Etwa in der Mitte zweigt in östlicher Richtung die \nAugust-Bebel-Allee ab. Die Bürgermeister-Spitta-Allee gehört zum sog. Vorbehaltsstra-\nßennetz. Auf ihrer gesamten Länge verkehrt die Buslinie 21. Zwischen der August-Bebel-\nAllee und der Kurfürstenallee fährt zudem die Buslinie 24. Die Bürgermeister-Spitta-Allee \nist weiter Bestandteil des sog. Lkw-Führungsnetzes und Teil des gesamt-bremischen Rad-\nroutennetzes. \n \nDer Beklagte plant eine umfassende Sanierung der Bürgermeister-Spitta-Allee, da diese \nsowohl auf den Fahrbahnen als auch in den Nebenanlagen erhebliche Schäden aufweist. \nMit der Sanierung strebt der Beklagte zugleich eine umweltgerechte und kostengünstige \nEr- und Unterhaltung der Straße an. Die Sanierungsplanung des Beklagten sieht hierzu \nu.a. einen Rückbau der Fahrspuren von einer zweispurigen auf eine einspurige Fahrbahn \npro Fahrtrichtung zwischen Schwachhauser Heerstraße und August-Bebel-Allee vor. \n \nDer Planung vorausgegangen war u.a. eine im Jahr 2015 durchgeführte Erhebung der \nVerkehrszahlen. Diese ergab für den Bereich der Bürgermeister-Spitta-Allee zwischen Au-\ngust-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße DTV-Werte (durchschnittliche Anzahl \nder täglich verkehrenden Kfz) von 16.900 Kfz/24 h sowie für den Bereich zwischen Kur-\nfürstenallee/Richard-Boljahn-Allee und August-Bebel-Allee von 19.700 Kfz/24 h. Der Anteil \ndes Schwerlastverkehrs betrug 2,5% bis 3,4%. Ein großer Teil der Kfz nutzte die Bürger-\nmeister-Spitta-Allee als Durchgangsstraße. \n \n\n3 \n \n \nDer Kläger hat am 11.01.2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen \nvorgetragen, hinsichtlich des geplanten Rückbaus der Bürgermeister-Spitta-Allee stehe al-\nlein ihm ein Entscheidungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ortsgesetzes über \nBeiräte und Ortsämter (BremOBG) zu. Bei dem geplanten Rückbau auf eine Fahrspur pro \nFahrtrichtung handele es sich um eine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -beruhi-\ngende Maßnahme mit Stadtteilbezug i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG, die somit in die \nZuständigkeit der Beiräte falle. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bürgermeister-Spitta-Al-\nlee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße von zwei \nSpuren auf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung zurückzubauen; \nhilfsweise, festzustellen, dass der Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee \nzwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße von zwei \nFahrspuren auf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung eine stadtteilbezogene Maß-\nnahme darstellt, die dem Entscheidungsrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bre-\nmOBG unterliegt. \n \nDer Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte hat bereits die Zulässigkeit der Klage und die Passivlegitimation des Beklag-\nten in Zweifel gezogen. Zudem fehle für die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassung \nbereits die erforderliche Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Anträge jedenfalls unbe-\ngründet. Bei dem geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee handele es sich \nschon nicht um eine verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Maßnahme im \nSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG. Das Entscheidungsrecht des Klägers aus § 10 \nAbs. 1 Nr. 3 BremOBG erfasse lediglich straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach \n§ 45 StVO. Der geplante Rückbau sei aber keine solche straßenverkehrsrechtliche Anord-\nnung, sondern ein straßenrechtliches Bau- und Unterhaltungsvorhaben. Darüber hinaus \nsei der geplante Rückbau auch nicht „stadtteilbezogen“ i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG, \nsondern im Hinblick auf die überörtliche Bedeutung der Bürgermeister-Spitta-Allee stadt-\nteilübergreifend. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2019 abgewiesen und zur Be-\ngründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Sie sei als sogenannter Kommunalverfas-\nsungsstreit statthaft. Den Kern des Rechtsstreits bilde vorliegend die Frage, ob der Rück-\nbau der Bürgermeister-Spitta-Allee auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung im Abschnitt zwi-\n\n4 \n \n \nschen der August-Bebel-Allee und der Schwachhauser Heerstraße dem Entscheidungs-\nrecht des Klägers aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG unterfalle oder ob der Beklagte diese \nEntscheidung treffen dürfe. Es handele sich mithin um eine Auseinandersetzung über Ent-\nscheidungsrechte des Klägers als Organ der Stadtgemeinde Bremen gegenüber einem \nanderen Organ der Stadtgemeinde Bremen. \n \nDer zulässige (Haupt-)Antrag auf Unterlassung der von dem Beklagten avisierten Rück-\nbaumaßnahmen sei dabei nach § 88 VwGO als vorbeugende Unterlassungsklage zu qua-\nlifizieren. Die streitigen Rückbaumaßnahmen seien nach dem gegenwärtigen Stand der \nPlanung ausreichend bestimmt um Gegenstand einer (vorbeugenden) Rechtmäßigkeits-\nprüfung zu sein. Der Kläger sei insoweit auch nicht auf (nachgängigen) Rechtsschutz in \nGestalt einer Feststellungsklage zu verweisen. Denn im Falle einer Umsetzung der avisier-\nten Rückbaumaßnahmen wären diese nur noch unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel \nrückgängig zu machen. \n \nDie Klagebefugnis sei gegeben, auch sei der Kläger analog § 61 Nr. 2 VwGO beteiligten-\nfähig. \n \nSchließlich sei der Beklagte auch der richtige Klagegegner. Im Kommunalverfassungsstreit \nsei der Beklagte nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip \nzu bestimmen. Vielmehr richte sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen \nKompetenz- oder Pflichtenzuordnung. Klagegegner sei danach das Organ der Gemeinde \noder der Funktionsträger, dem die für das begehrte Handeln oder Unterlassen erforderliche \ninterne Kompetenz zuzurechnen sei oder dem die behauptete Kompetenzverletzung an-\nzulasten sei. Dies sei vorliegend der Beklagte aufgrund seiner Eigenschaft als Vorhaben-\nträger der geplanten Sanierungsmaßnahmen, die auf seiner Zuständigkeit nach § 46 \nAbs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 BremLStrG beruhe. \n \nDie Klage sei jedoch unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlas-\nsungsanspruch nicht zu. Er werde durch den vom Beklagten geplanten Rückbau der Bür-\ngermeister-Spitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße \nnicht in rechtswidriger Weise in eigenen Rechten beeinträchtigt. Dem Kläger stehe hin-\nsichtlich des geplanten Rückbaus kein Entscheidungsrecht zu. Dabei sei zunächst zu be-\nrücksichtigen, dass die geplante Sanierung einschließlich des vorgesehenen Rückbaus im \nKern eine Aufgabe der Straßenbaulast (§ 10 Abs. 1 BremLStrG) sei, deren Träger grund-\nsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 BremLStrG die Gemeinden seien. Somit sei eine Übertragung \nder diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse auf die Beiräte zwar grundsätzlich zulässig. \nEine Übertragung auf die Beiräte sei insoweit jedoch nicht erfolgt. Insbesondere unterfalle \n\n5 \n \n \nder geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee nicht dem Entscheidungsrecht des \nBeirates aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG. \n \nDabei erscheine bereits fraglich, ob es sich bei dem geplanten Rückbau der Bürgermeister-\nSpitta-Allee auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung um eine verkehrslenkende, -beschränkende \noder -beruhigende Maßnahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG handele. Insbesondere \nsystematische und historische Argumente sprächen eher dafür, den Maßnahmebegriff ein-\nschränkend dahingehend auszulegen, dass diesem straßen(bau)rechtliche Maßnahmen \nnicht unterfielen. Im Ergebnis könne dies jedoch offen bleiben, da der geplante Rückbau \njedenfalls nicht stadtteilbezogen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG sei. Eine stadtteilbezo-\ngene Maßnahme sei nicht schon dann anzunehmen, wenn und soweit diese Maßnahme \nüberhaupt einen Stadtteilbezug aufweise, sondern erst dann, wenn und soweit diese Maß-\nnahme eine überwiegend stadtteilbezogene Bedeutung habe. Andernfalls hätte das Tat-\nbestandsmerkmal des Stadtteilbezugs keine praktische Bedeutung mehr. In diesem Sinne \nwerde auch in der Mitteilung des Senats vom 18.08.2009 (Brem. Bürgerschaft, Drs. 17/266 \nS, S. 1) ausgeführt, dass die Zielsetzung, mehr Bürgernähe für stadtteilbezogene Entschei-\ndungen sicherzustellen, u.a. durch die Ausweitung der Entscheidungskompetenzen der \nBeiräte in verschiedenen Aufgabenbereichen erreicht werden solle, soweit diese „überwie-\ngend stadtteilbezogene“ Bedeutung hätten. \n \nFür stadtteilübergreifende Maßnahmen habe der Ortsgesetzgeber kein Entscheidungs-\nrecht eines Beirates normieren wollen. Eine Entscheidung eines Beirats, die über dessen \neigenen Beiratsbereich hinaus Wirkung entfalte, bedeute u.a. einen nicht zu rechtfertigen-\nden Eingriff in die Kompetenzen anderer Beiräte. Dies folge unmittelbar aus dem Demo-\nkratieprinzip, das über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für Untergliederungen in den Ge-\nmeinden gelte. Demokratisch legitimiert seien die Beiräte nur bezogen auf ihren Beirats-\nbereich. Eine Kompetenz, Entscheidungen mit Auswirkungen auf andere Beiratsbereiche \nallein zu treffen, weise den Beiräten weder die Landesverfassung noch das BremOBG zu. \n \nDie somit erforderliche überwiegende Stadtteilbezogenheit sei bei dem geplanten Rückbau \nder Bürgermeister-Spitta-Allee auf teilweise lediglich eine Fahrspur je Fahrtrichtung nicht \ngegeben. Denn die Bürgermeister-Spitta-Allee sei ihrer Funktion nach insbesondere dazu \nbestimmt, stadtteilübergreifenden Verkehr aufzunehmen. Hierfür spreche die Zugehörig-\nkeit der Straße zum Vorbehaltsstraßennetz, ihre Bedeutung für den stadtteilübergreifenden \nöffentlichen Personennahverkehr sowie der Umstand, dass sie ausweislich des bremi-\nschen Lkw-Führungsnetzes als eine für den bremischen Lkw-Verkehr empfohlene Haupt-\nverkehrsstraße anzusehen sei. Auch folge aus der im Jahr 2015 durchgeführten Erhebung \nder Verkehrszahlen, dass die Straße weit überwiegend als Durchgangsstraße genutzt \n\n6 \n \n \nwerde. Aufgrund dieser Funktion der Straße würde sich die streitgegenständliche Rück-\nbaumaßnahme unweigerlich auch auf den stadtteilübergreifenden Verkehr, insbesondere \nder angrenzenden Stadtteile Horn-Lehe und Vahr, auswirken. \n \nNach alledem könne auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. \n \nZur Begründung seiner bereits vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der \nKläger im Wesentlichen geltend, bei dem geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-\nAllee handele es sich um eine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -beruhigende Maß-\nnahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG, die auch den erforderlichen Stadtteilbezug auf-\nweise. \n \nZunächst stelle der geplante Rückbau eine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -be-\nruhigende Maßnahme i.S.d. § 10 Abs.1 Nr. 3 BremOBG dar. Weder dem Wortsinn noch \ndem Sinn und Zweck der Norm lasse sich eine Beschränkung auf lediglich straßenver-\nkehrsrechtliche Maßnahmen entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich \nnicht, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung der Kompetenzen der Ortsbeiräte gewollt \nhabe. Im Gegenteil habe die Novelle des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter im Jahr \n2010 dazu gedient, die Entscheidungskompetenzen der Beiräte noch auszuweiten. Zudem \nsei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch straßenbautechnische Maßnahmen der \nVerkehrsberuhigung dienen könnten. \n \nDer in Rede stehenden Rückbau weise auch den erforderlichen Stadtteilbezug auf. Dafür \nsei nicht auf die Funktion der Straße abzustellen. Die Frage der Stadtteilbezogenheit sei \nvielmehr danach zu klären, ob eine Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf einen \nStadtteil habe und ob diese Auswirkungen sich auf diesen Stadtteil konzentrierten. Dies \nsei hier der Fall. Der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee werde sich ganz \nüberwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, auf den Stadtteil Schwachhausen auswirken. \nDer Rückbau werde die Verkehrssituation im Stadtteil Schwachhausen in erheblichem Um-\nfang unmittelbar nachteilig verändern. Dies zeige bereits ein Vergleich mit der Waller Heer-\nstraße, welche eine vergleichbare Auslastung aufweise. Zu Spitzenzeiten komme es fast \nauf der gesamten Länge der Waller Heerstraße zu einer massiven Staubildung. Entspre-\nchend werde auch der vorgesehene Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee zu langan-\ndauernden Staubildungen im Stadtteil Schwachhausen führen. \n \nDas Verwaltungsgericht bediene sich zur Definition der Stadtteilbezogenheit zudem der \nDienstanweisung Nr. 444 - Richtlinie zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte \nund Ortsämter - des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 20.09.2016, die aufgrund \n\n7 \n \n \ndes § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG erlassen worden sei. Diese Richtlinie wirke jedoch lediglich \nverwaltungsintern und könne nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden. Davon ab-\ngesehen werde auch in der Richtlinie als Grundaussage ausgeführt, dass eine stadtteilbe-\nzogene Maßnahme vorliege, wenn die Straße, in der die Maßnahme umgesetzt werden \nsolle, im Zuständigkeitsbereich eines Beirates liege und die verkehrlichen Auswirkungen \nüberwiegend in diesem Beiratsgebiets zu erwarten seien. Dies decke sich mit der Rechts-\nauffassung des Klägers. \n \nDas Vorbehaltsstraßennetz treffe hingegen keine Aussage zur Stadtteilbezogenheit. Auch \ndas ÖPNV-Netz und das Lkw-Führungsnetz seien nicht geeignet, die Frage zu beantwor-\nten, ob eine Maßnahme an einer Straße einen Stadtteilbezug habe. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas am 11.12.2019 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen, \nAz.: 1 K 85/18, aufzuheben und \n \ndie Berufungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bürgermeister-\nSpitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße \nvon zwei Spuren auf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung zurückzubauen. \n \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nEr trägt im Wesentlichen vor, der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungs-\nanspruch bestehe nicht, da dem Kläger bezüglich des streitgegenständlichen Rückbaus \nder Bürgermeister-Spitta-Allee kein Entscheidungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG \nzukomme. \n \nDer Rückbau stelle bereits keine verkehrslenkende, -beschränkende bzw. -beruhigende \nMaßnahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG dar. Das Rückbauvorhaben sei nämlich \nkeine nach § 45 StVO zu beurteilende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, sondern \nstelle ein straßenbauliches Vorhaben dar, da es eine Aufgabe der Straßenbaulast sei (§ 10 \nAbs. 1 BremLStrG). Die Befugnisse, die die Straßenbaulast beträfen, seien aber durch das \nBremOBG, insbesondere durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG, nicht an die Ortsbeiräte über-\ntragen worden. Insoweit seien vielmehr die spezielleren Regelungen der § 9 Abs. 1 Nr. 13, \n§ 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG einschlägig. Im Hinblick auf bauliche Maßnahmen im öffentli-\nchen Raum und insbesondere auch im Bereich der verkehrlich relevanten Infrastruktur nor-\nmiere § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG grundsätzlich lediglich ein Beteiligungsrecht. § 10 Abs. 1 \nNr. 7 BremOBG normiere nur für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, nämlich für \nWege und Plätze sowie für Grün- und Parkanlagen – also nur für die kleinere Infrastruktur, \n\n8 \n \n \nnicht aber für Straßen –, ein Entscheidungsrecht. Dabei sehe § 10 Abs. 1 Nr. 7 BremOBG \nein Entscheidungsrecht der Beiräte nicht nur für den Aus- und Umbau der kleineren Infra-\nstruktur vor, sondern auch für deren Benennung. Der Umstand, dass für die Benennung \nvon Straßen mit Nr. 8 eine eigenständige Regelung geschaffen worden sei, in die aber der \nAus- und Umbau – anders als in Nr. 7 für die kleinere Infrastruktur – nicht aufgenommen \nworden sei, verdeutliche, ebenso wie der Umstand, dass Straßen nicht in § 10 Abs. 1 Nr. 7 \nBremOBG, wohl aber in das in § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG enthaltene Beteiligungsrecht \naufgenommen worden seien, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf den Aus- und Umbau \nvon Straßen gerade keine Entscheidungsrecht der Beiräte habe vorsehen wollen. \n \nEine Ausführung der Aufgabe der Straßenbaulast stehe im Übrigen gemäß § 10 Abs. 1 \nSatz 2 Hs. 1 BremLStrG unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit und umfasse zudem \nzahlreiche gesamtstädtisch relevante Belange, wie den Umwelt- und den Klimaschutz, so \ndass eine Übertragung auf die Beiräte durch den Gesetzgeber zumindest explizit und un-\nmissverständlich hätte geregelt werden müssen. \n \nVor allem gehörten zur Straßenbaulast auch die finanzielle Baulast und die insoweit beste-\nhenden Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Haushaltsmitteln. Die Ent-\nscheidungsbefugnisse betreffend die Verwendung der haushaltsbezogenen Mittel für Stra-\nßenaus- und -umbauvorhaben würden durch das BremOBG nicht auf die Beiräte übertra-\ngen. \n \n§ 10 Abs. 3 Satz 3 BremOBG stelle zudem klar, dass die Sanierung von Geh- und Radwe-\ngen und deren Finanzierung sowie andere „verkehrliche Investitionsmaßnahmen“ nicht den \nStadtteilbudgets für die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 BremOBG unterfielen \nund damit auch nicht zu diesen Maßnahmen zählten. Damit werde klargestellt, dass § 10 \nAbs. 1 Nr. 2 bis 10 BremOBG für Sanierungsmaßnahmen an den Geh- und Radwegen \nkein alleiniges Entscheidungsrecht der Beiräte vorsehe. Wenn damit nach dem Willen des \nGesetzgebers bereits für die Sanierung der zur Straße zugehörigen Geh- und Radwege \nkein alleiniges Entscheidungsrecht der Beiräte bestehe, bestehe erst Recht kein alleiniges \nEntscheidungsrecht der Beiräte für einen Aus- oder Umbau der Fahrbahn einer Straße \nsowie eines gesamten Straßenbereichs. \n \nDie Maßnahme sei zudem nicht stadtteilbezogen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG. Ent-\ngegen der Auffassung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Funktion \nder Straße, sondern auch auf die Auswirkungen der Maßnahme abgestellt. Es sei insoweit \nzu Recht davon ausgegangen, dass sich der geplante Rückbau auch stadtteilübergreifend \nauswirken werde. Zwar werde der geplante Rückbau auch im Stadtteil Schwachhausen \n\n9 \n \n \nAuswirkungen haben, aber nicht – wie es erforderlich wäre – überwiegend. Die Annahmen \ndes Klägers zu den nachteiligen Auswirkungen des Rückbaus im Stadtteil Schwachhausen \nstünden im Übrigen im Widerspruch zu den sachverständigen Prognosen, die der Beklagte \neingeholt habe. Danach sei der Knotenpunkt Schwachhauser Heerstraße/Bürgermeister-\nSpitta-Allee leistungsfähig. \n \nAuch der Vergleich mit der Verkehrssituation in der Waller Heerstraße greife nicht. Ähnli-\nche „Belastungswerte“ führten nicht schon dazu, dass die beiden Straßen und deren Ver-\nkehrssituation gleichgesetzt werden könnten. Es seien vielmehr weitere Aspekte relevant. \nSo bestünden in der Waller Heerstraße verschiedene „verkehrliche Störfaktoren“, die bei \nder Schwachhauser Heerstraße nicht vorlägen. \n \nDavon abgesehen sei die Funktion der Straße für die Frage des Stadtteilbezugs des Rück-\nbaus von entscheidender Bedeutung. Dies ergebe sich zum einen aus der Richtlinie zu \n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (Dienstanweisung Nr. 444) \ndes Senators für Umwelt, Bau und Verkehr. Entgegen der Auffassung des Klägers könne \ndiese Richtlinie als Auslegungshilfe herangezogen werden könne. In der Richtlinie würden \nAnhaltspunkte für Bereiche, in denen Maßnahmen in der Regel eine stadtteilübergreifende \nWirkung erzeugten, benannt. Solche Anhaltspunkte ergäben sich danach aus der Zugehö-\nrigkeit der betroffenen Straße zu bestimmten Straßen- und Wegenetzen, nämlich dem Vor-\nbehaltsnetz, dem ÖPNV-Netz, dem Lkw-Führungsnetz und dem Radroutennetz. Damit \nstelle die Richtlinie maßgeblich auf die Funktion der Straße ab, in der die betreffende Maß-\nnahme durchgeführt werden solle. Die Funktion einer Straße und die Auswirkungen eines \nUmbaus bzw. Rückbaus dieser Straße stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. \n \nDie Bürgermeister-Spitta-Allee sei dem Vorbehaltsstraßennetz zuzuordnen, sie habe für \ndas ÖPNV-Netz eine wichtige Funktion, sie sei Bestandteil des Lkw-Führungsnetzes und \nsie sei Teil des gesamt-bremischen Radroutennetzes. Hinzu komme, dass die Straße eine \nhohe Verbindungsfunktion für die Stadtteile Schwachhausen, Horn und Vahr erfülle, sie sei \nin die Straßenkategorie HS III eingeordnet, somit keine „nahräumige“, sondern eine „regi-\nonale“ angebaute Hauptverkehrsstraße. Aus dem Verkehrsaufkommen sei der Durch-\ngangsverkehr klar erkennbar. Damit habe sie klar eine stadtteilübergreifende Funktion. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \n\n10 \n \n \n1. Die Klage ist zulässig. \n \nDie gegen den geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee durch den Beklagten \ngerichtete Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage im Rahmen eines Kommunalver-\nfassungsstreitverfahrens statthaft. \n \nIm vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine kommunalrechtliche Organklage des \nKlägers als Ortsbeirat gegen das beklagte Amt für Straßen und Verkehr (vgl. grundlegend \nzur Eigenschaft des Ortsbeirats als kommunales Verfassungsorgan: OVG Bremen, Urt. v. \n29.08.1995 - 1 BA 6/95, juris Rn. 30 ff.). Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit \nist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungs-\nrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten. Den Kern \ndes vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob der vom Beklagten geplante Rückbau \nder Bürgermeister-Spitta-Allee auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung dem Entscheidungsrecht \ndes Klägers aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom \n02.02.2010 (Brem.GBl. S. 130; BremOBG), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom \n02.02.2021 (Brem.GBl. S. 152), unterfällt, mithin eine Auseinandersetzung über Entschei-\ndungsrechte des Klägers als Organ der Stadtgemeinde Bremen gegenüber einem anderen \nOrgan der Stadtgemeinde Bremen. \n \nStatthafte Klageart ist hier die allgemeine Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden \nUnterlassungsklage. Grundsätzlich stehen alle Klagearten der Verwaltungsgerichtsord-\nnung für den Organstreit offen (Petzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: \n40. EL 2021, Vorbem. § 42 Abs. 1, Rn. 18). \n \nDie Leistungsklage ist die einschlägige Klageart, wenn ein Tun, Dulden oder Unterlassen \nverlangt wird. Dies ist hier der Fall. Der Kläger möchte erreichen, dass schlichtes Verwal-\ntungshandeln, nämlich der Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee auf eine Fahrspur je \nFahrtrichtung durch den Beklagten unterbleibt. \n \nDem Kläger ist auch das für den (vorbeugenden) Unterlassungsantrag erforderliche quali-\nfizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Verwaltungsrechtsschutz ist grund-\nsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, \nder der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grund-\nsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der \nVerwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nach-\ngängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses \nzur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. \n\n11 \n \n \nVorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes In-\nteresse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit \nanderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des \neinstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden \nwäre (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 3 C 35.07 - juris Rn. 26 m.w.N.). \n \nEin solches spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz liegt vor. Nach-\ngängiger Rechtsschutz würde hier zu unzumutbaren Nachteilen führen. Denn im Falle ei-\nner Umsetzung der avisierten Rückbaumaßnahmen wären diese nur noch unter Einsatz \nerheblicher öffentlicher Mittel rückgängig zu machen. Der geplante Rückbau der Bürger-\nmeister-Spitta-Allee ist auch nach dem gegenwärtigen Stand der Planung ausreichend be-\nstimmt, um Gegenstand einer (vorbeugenden) Rechtmäßigkeitsprüfung zu sein. \n \nDer Kläger ist zudem als Vereinigung i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, weil ihm \nin § 9 Abs. 1 und 2 sowie in § 10 Abs. 1 und 2 BremOBG Beteiligungs- sowie Entschei-\ndungs- und Zustimmungsrechte eingeräumt sind, die im Kommunalverfassungsstreit ge-\ngenüber anderen Organen der Gemeinde selbständig geltend gemacht werden können \n(vgl. VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 - 1 K 2236/15, juris Rn. 18 m.w.N.). \n \nDer Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach dem die Verwaltungs-\ngerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem \nKommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und so-\nweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz ein-\ngeräumt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98, juris Rn. 22; VG Bre-\nmen, Urt. v. 09.12.2015 - 1 K 2236/15, juris Rn. 19 m.w.N.) und somit eine Verletzung der \norganschaftlichen Rechte des klagenden Organs oder Organteils nicht von vornherein of-\nfensichtlich ausgeschlossen erscheint. Da der Kläger vorliegend Rechte aus § 10 Abs. 3 \ni.V.m. § 32 Abs. 4 BremOBG geltend macht, erscheint eine Verletzung des Klägers in ei-\ngenen organschaftlichen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen. \n \nDie Klage ist auch zutreffenderweise gegen den Beklagten und nicht gegen die Stadtge-\nmeinde als Rechtsträger des Beklagten oder gegen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, der der Beklagte zugeordnet ist, erhoben. \nNach den Grundsätzen des Kommunalverfassungsstreits ist richtiger Klagegegner nicht \nder Rechtsträger der betroffenen Organe, sondern das Organ oder der Organteil oder der \nFunktionsträger, dem gegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll \noder dem die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist (Meissner/Schenk, in: \nSchoch/Schneider, VwGO, Stand: 40. EL Februar 2021, § 78 Rn. 54 m.w.N.; Nds.OVG; \n\n12 \n \n \nUrt. v. 15.02.2011 - 10 LB 79/10, juris Rn. 41 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Beklagte \naufgrund seiner Eigenschaft als Vorhabenträger der geplanten Sanierungsmaßnahmen, \ndie auf seiner Zuständigkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 des Bremischen Landes-\nstraßengesetzes (BremLStrG) beruht (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 V \n2038/13). Der Beklagte ist auch nicht lediglich ein organisatorisch unselbständiger Teil der \nsenatorischen Behörde, sondern selbständige Behörde. Dies ergibt sich schon daraus, \ndass der Beklagte gemäß § 46a BremLStrG Obere Landesstraßenbaubehörde ist und die \nsenatorische Behörde Oberste Landesstraßenbehörde. Es ergäbe keinen Sinn, beide \nFunktionen der gleichen Behörde zu übertragen. \n \nDer Beklagte ist auch gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da aus den ihm nach \n§ 46 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 BremLStrG eingeräumten Zuständigkeiten entsprechende \nRechtsposition zustehen. \n \n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. \n \nRechtsgrundlage für das Klagebegehren ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlas-\nsungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Be-\nsorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein (tatsächliches) hoheitliches Handeln \nrechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen \n(BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 7.13, juris Rn. 20). Dabei kann Schutzgegenstand des \nallgemeinen öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch jedes subjektive Recht sein \n(BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24/91, juris Rn. 24), sei es grundrechtlich oder einfach-\nrechtlich ausgestaltet. \n \nDie Voraussetzungen des öffentlichen Unterlassungsanspruchs sind vorliegend nicht er-\nfüllt. Der Kläger wird durch den vom Beklagten geplanten Rückbau der Bürgermeister-\nSpitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße von zwei Spu-\nren auf eine Spur je Fahrtrichtung nicht in rechtswidriger Weise in eigenen Rechten beein-\nträchtigt. Ihm steht hinsichtlich der Rückbaumaßnahme kein Entscheidungsrecht zu. Ein \nsolches ergibt sich entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 \nBremOBG. \n \nDabei ist bei der Auslegung der Vorschrift zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei \ndem Beiräteortsgesetz um ein Ortsgesetz, also um eine kommunale Satzung handelt. \nDemzufolge kann die Stadtbürgerschaft den Beiräten durch das Beiräteortsgesetz auch \nnur kommunale Zuständigkeiten bzw. Befugnisse übertragen. Dazu zählen die nach § 45 \nAbs. 1b Satz 2 und Abs. 1c StVO bestehenden kommunalen Einvernehmensrechte sowie \n\n13 \n \n \ndie Straßenbaulast, deren Träger gemäß § 11 Abs. 1 BremLStrG grundsätzlich die Ge-\nmeinden sind. \n \nGemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG entscheidet der Beirat über verkehrslenkende, -be-\nschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind \nRichtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der \nAufsichtsbehörde zu erlassen. Der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee auf \neine Fahrspur je Fahrtrichtung im Bereich zwischen Schwachhauser Heerstraße und Au-\ngust-Bebel-Allee ist jedenfalls nicht stadtteilbezogen im Sinne dieser Vorschrift (a)). Daher \nmuss nicht abschließend entschieden werden, ob es sich bei dem geplanten Rückbau um \neine verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahme handelt (b)). \n \na) Der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee weist nicht den für ein Entschei-\ndungsrecht des Beirats nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG erforderlichen Stadtteilbezug auf. \n \nDer u.a. in § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG verwendete Begriff der Stadtteilbezogenheit einer \nMaßnahme wird im Beiräteortsgesetz nicht definiert. Bei verfassungskonformer Auslegung \nist eine Maßnahme allerdings nicht schon dann stadtteilbezogen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 \nBremOBG, wenn sie sich (auch) in einem bestimmten Stadtteil auswirkt, also lediglich ei-\nnen Bezug zum Stadtteil hat. Es genügt auch nicht, dass ein Stadtteil (möglicherweise) von \nder Maßnahme stärker betroffen ist als andere. Ein Stadtteilbezug in diesem Sinne ist viel-\nmehr erst dann anzunehmen, wenn sich eine Maßnahme ganz überwiegend lediglich in \neinem Stadtteil auswirkt und die Wirkungen in anderen Stadtteilen allenfalls geringfügig, \nalso nicht relevant und damit zu vernachlässigen sind. \n \nEine Entscheidung mit Wirkungen über den Stadtteil (Beiratsbereich) hinaus, würde in die \nKompetenzen eines anderen Beirats eingreifen und damit auch gegen das in Art. 28 Abs. 1 \nGG sowie in Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 der bremischen Landesverfassung normierte De-\nmokratieprinzip verstoßen. Das Demokratieprinzip gilt nicht nur auf Bundes- und Landes-\nebene, sondern auch in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (BVerfG, Beschl. v. \n15.02.1978 - 2 BvR 134/76, juris Rn. 42). Ebenso beansprucht es Geltung für die unterhalb \nder kommunalparlamentarischen Ebene angesiedelten Organe und Vertretungen in den \nGemeinden, den andernfalls bestände keine durchgehende Legitimation (BVerfG, Beschl. \nv. 15.02.1978 - 2 BvR 134/76, juris Rn. 42; StGH, Entsch. v. 08.07.1991 - St 2/91, StGHE \n1991, 36, 47). Demokratisch legitimiert sind die Beiräte nur bezogen auf ihren Beiratsbe-\nreich. Sie werden (nur) von Unionsbürgerinnen und -bürgern gewählt, die im Beiratsbereich \ngemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur Stadtbürgerschaft teilnehmen \nkönnen (§ 3 BremOBG). \n\n14 \n \n \n \nDementsprechend wird in der Mitteilung des Senats vom 18.08.2009 (Brem. Bürgerschaft, \nDrs. 17/366 S) zum Entwurf des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter ausgeführt, dass \ndas Ziel des Gesetzes die Ausweitung der Entscheidungskompetenz der Beiräte in ver-\nschiedenen Aufgabenbereichen sei, soweit sie „überwiegend stadtteilbezogene“ Bedeu-\ntung haben. \n \nFür die Frage, ob der Rückbau einer Straße den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG erfor-\nderlichen Stadtteilbezug aufweist, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich \ndarauf abzustellen, in welchem Stadtteil sich möglicherweise durch den Rückbau zukünftig \nein Verkehrsstau bilden könnte. Der Kläger legt insoweit ein zu enges Verständnis der \nAuswirkungen einer Maßnahme zu Grunde. Es sind nicht nur die unmittelbar sichtbaren \nAuswirkungen vor Ort in den Blick zu nehmen, sondern sämtliche Auswirkungen der Maß-\nnahme. Da der Rückbau einer Straße in ihre Verkehrsfunktion eingreift und sich auf diese \nauswirkt, kommt es für die Auswirkungen der Maßnahme insbesondere auf die Funktion \nder Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde an. Von wesentlicher Bedeutung ist \nalso, ob die Straße lediglich dem Straßenverkehr innerhalb eines Stadtteils dient oder ob \nihre Funktion – zumindest auch – darin besteht, stadtteilübergreifenden Verkehr aufzuneh-\nmen. Von dieser Funktion der Straße hängt nämlich maßgeblich ab, ob ein Rückbau der \nStraße sich lediglich stadtteilbezogen oder (auch) stadtteilübergreifend auswirkt: Wenn \neine Straße lediglich dem innerörtlichen Verkehr in einem Beiratsgebiet dient, sind auch \ndie Auswirkungen ihres Rückbaus ganz überwiegend nur lokal, dieser würde sich dann nur \nauf den Verkehr im Stadtteil auswirken. Wenn jedoch die Straße auch dem überörtlichen \n(Durchgangs-)Verkehr dient, wirkt sich ein Rückbau gerade auch überörtlich, nämlich auf \ndiesen stadtteilübergreifenden (Durchgangs-)Verkehr aus. \n \nUm zu bestimmen, ob eine Straße lediglich zur Aufnahme des stadtteilbezogenen Verkehrs \noder (auch) zur Aufnahme stadtteilübergreifenden Verkehrs bestimmt ist, kommt es insbe-\nsondere auf die gemeindliche Verkehrsplanung, die Lage der Straße im Gesamtverkehrs-\nnetz, ihren Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächli-\nchen Verkehrsverhältnisse an (vgl. entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: Nds.OVG, \nUrt. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15, juris Rn. 49; HessVGH, Urt. v. 30.09.2014 - 5 A 1967/13, \njuris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 23.06.2010 - 3 A 213/07, juris Rn. 34; VG Arnsberg, Urt. \nv. 14.05.2009 - 7 K 358/08, juris Rn. 30). \n \nDie in der Richtlinie zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG genannten Anhaltspunkte – Zugehö-\nrigkeit zum Vorbehaltsnetz, ÖPNV-Netz, Lkw-Führungsnetz oder Radroutennetz – decken \nbereits einen maßgeblichen Teil dieser Kriterien ab. Der Kläger verweist zwar zutreffend \n\n15 \n \n \ndarauf, dass es sich bei der Richtlinie – wie ausgeführt – nur um eine Verwaltungsvorschrift \nhandelt, die Rechte der Beiräte weder über das Beiräteortsgesetz hinaus begründen noch \ndahinter einschränken kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Richtlinie nicht sinnvolle \nIndizien dafür nennen kann, wann eine verkehrslenkende, -beruhigende und -beschrän-\nkende Maßnahme den erforderlichen Stadtteilbezug aufweist. \n \nDass die Bürgermeister-Spitta-Allee unstreitig die vier in der Richtlinie genannten Anhalts-\npunkte erfüllt, spricht bereits deutlich für eine stadtteilübergreifende Bedeutung der Straße. \nHinzu kommt noch, dass sie sich ihrer Lage nach als geradlinige Verbindung zwischen den \nStadtteilen Horn-Lehe, Schwachhausen und Vahr darstellt. Auch dieser Gesichtspunkt \nspricht für eine stadtteilübergreifende Verkehrsfunktion. Die Buslinie 21, die durch die Bür-\ngermeister-Spitta-Allee fährt, verbindet die Universität im Stadtteil Horn-Lehe über die \nStadtteile Horn-Lehe, Schwachhausen, Vahr, Hemelingen mit dem Stadtteil Osterholz. \nSchließlich wird die Straße auch weit überwiegend als Durchgangsstraße genutzt, wie sich \naus der im Jahr 2015 durchgeführten Erhebung der Verkehrszahlen, ergibt. \n \nSoweit der Kläger befürchtet, durch den geplanten Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee \nwürde sich jedenfalls zu den Stoßzeiten im Stadtteil Schwachhausen der Verkehr stauen, \nergibt sich daraus – wie ausgeführt – nichts anderes. Selbst wenn es durch den Rückbau \nim Stadtteil Schwachhausen zu einer Staubildung kommen sollte, würde dies nichts daran \nändern, dass diese Maßnahme insgesamt eine Straße betrifft, die (auch) dem stadtteil-\nübergreifenden (Durchgangs-)Verkehr dient, damit auch Auswirkungen auf den überörtli-\nchen Verkehrsfluss hat und folglich nicht als rein stadtteilbezogen zu qualifizieren ist. \n \nb) Da der geplante Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee jedenfalls nicht stadtteilbezo-\ngen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein \nsolcher Rückbau unter den Begriff der „verkehrslenkenden, -beschränkenden und -beruhi-\ngenden Maßnahmen“ i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG fällt oder ob von der Vorschrift \nlediglich rechtliche Ge- und Verbote umfasst werden. \n \nDer Wortsinn und der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen eher für ein weites Ver-\nständnis der Norm während historische und systematische Argumente eine einschrän-\nkende Auslegung nahelegen: \n \nDem Wortsinn des Begriffs der „verkehrslenkenden, -beschränkenden und -beruhigenden \nMaßnahmen“ ist keine Beschränkung auf lediglich rechtliche Gebote oder Verbote zu ent-\nnehmen. Weder der allgemeine Sprachgebrauch noch die Verwendung des Begriffs in an-\nderen Gesetzesvorschriften legen eine solche einschränkende Auslegung nahe. Schon die \n\n16 \n \n \nStraßenverkehrsordnung (StVO) benutzt den Begriff der „Maßnahme“ in einem weiteren \nSinne: Er wird teilweise verwendet, um rechtliche Anordnungen zu bezeichnen, teilweise \naber auch für rein tatsächliche, insbesondere bauliche Veränderungen der Straße (so bei-\nspielsweise in § 45 Abs. 7 StVO). Derselbe Befund ergibt sich aus dem Bremischen Lan-\ndesstraßengesetz. So werden in § 7 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 4 BremLStrG Vorgänge wie die \nVerbreiterung, Begradigung, Verlegung oder Ergänzung einer Straße als „Maßnahmen“ \nbezeichnet; die Überschrift zu § 20 BremLStrG benutzt den Begriff „Maßnahme“ für die \nHerstellung und den Ausbau einer Straße. Auch in der straßenverkehrsrechtlichen Literatur \nund Rechtsprechung werden bauliche Veränderungen, wie z.B. die Anbringung von Fahr-\nbahnschwellen oder Pollern unter den Begriff „Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ge-\nfasst (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, \n26. Aufl. 2020, § 45 StVO Rn. 12b). \n \nGegen eine einschränkende Auslegung des Maßnahmebegriffs auf rechtliche Anordnun-\ngen dürfte des Weiteren der Sinn und Zweck des Beiräteortsgesetzes sprechen: Das Bei-\nräteortsgesetz bezweckt eine Einbindung der Beiräte in „die örtlichen Angelegenheiten von \nöffentlichem Interesse“ (§ 5 Abs. 1 BremOBG); es soll „mehr Bürgernähe für stadtteilbezo-\ngene Entscheidungen“ sicherstellen (so Bürgerschafts-Drs. 17/366 S, S. 14). Bauliche Ver-\nänderungen einer Straße zur Verkehrslenkung, -beschränkung und -beruhigung können \ndie Interessen der Bürgerinnen und Bürger eines Stadtteils in gleicher Weise wie oder so-\ngar noch stärker als verkehrsrechtliche Anordnungen betreffen. \n \nFür einen „engen“ Maßnahmebegriff könnte allerdings die Begründung zu § 10 BremOBG \nsprechen. Darin heißt es, „zu Absatz 1 Nummer 3 sollen Richtlinien erlassen werden. Sie \ndienen der Abgrenzung der vom Beirat zu entscheidenden Angelegenheiten gegenüber \nhöherrangigem Recht, insbesondere den Befugnissen der Straßenverkehrsbehörden als \nOrtspolizeibehörde“ (Brem. Bürgerschaft, Drs. 17/366 S vom 18.08.2009, S. 19). Die Orts-\npolizeibehörde handelt vorwiegend durch den Erlass von Verfügungen und Verordnungen, \nalso durch rechtliche Ge- und Verbote. Auch die Anwendungsbeispiele für § 10 Abs. 1 Nr. 3 \nBremOBG, die die hierzu ergangene Richtlinie des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr \nsowie der Senatskanzlei aufzählt, sind (ganz überwiegend) rechtliche Anordnungen (z.B. \nParkregelungen, Einrichtung von Tempo-30-Zonen). Zudem wird in der Begründung zur \nNeufassung des § 10 Abs. 3 BremOBG (Brem. Bürgerschaft, Drs. 19/827 S vom \n14.08.2018 S. 11) darauf hingewiesen, dass selbst für die Sanierung von Rad- und Fuß-\nwegen kein alleiniges Entscheidungsrecht der Beiräte bestehe. \n \nAuch systematische Argumente stützen eine Beschränkung des Maßnahmebegriffs auf \nverkehrsrechtliche Anordnungen. \n\n17 \n \n \n \nSo besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BremOBG grundsätzlich nur ein Beteiligungsrecht der \nBeiräte beim „Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen“. § 10 Abs. 1 Nr. 7 \nBremOBG sieht dann ein Entscheidungsrecht der Beiräte (nur) für gewisse bauliche Maß-\nnahmen im öffentlichen Raum vor, nämlich für den „Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und \nZwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün-, und Parkanla-\ngen, soweit diese stadtteilbezogen sind“. Ein Aus- und Umbau von Straßen dürfte nicht \nunter diese Bestimmung fallen, weil diese – anders als in der Parallelvorschrift des § 9 \nAbs. 1 Nr. 13 BremOBG – hier nicht genannt werden. Damit ist den Beiräten jedenfalls \nüber § 10 Abs. 3 Nr. 7 BremOBG keine (generelle) Entscheidungsbefugnis für den Ausbau \nund Umbau von Straßen, soweit diese stadtteilbezogen sind, eingeräumt worden. \n \nAllerdings dürfte dies noch nicht zwingend ausschließen, dass zu den verkehrslenkenden, \n-beschränkenden und -beruhigenden Maßnahmen mit Stadtteilbezug, für die die Beiräte \nnach der Nr. 3 die Entscheidungsbefugnis haben, auch straßenbauliche Maßnahmen zäh-\nlen. Gerade im Bereich der Verkehrslenkung, -beschränkung und -beruhigung gibt es ver-\nschiedene effektive bauliche Möglichkeiten wie Poller, Schwellen, Aufpflasterungen, Blu-\nmenkübel, Versätze und Fahrbahnverengungen. \n \nDer Hinweis der Beklagten darauf, dass straßenbauliche Maßnahmen teilweise mit sehr \nkomplexen rechtlichen Prüfungen können, steht einer Übertragung der Entscheidungs-\nrechte auf die Beiräte nicht unbedingt entgegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichti-\ngen, dass zumindest bauliche Maßnahmen zur Verkehrslenkung, -beschränkung und -be-\nruhigung mit dem erforderlichen Stadtteilbezug in aller Regel keine so komplexen Prüfun-\ngen erforderlich machen dürften. Allerdings umfasst die der Gemeinde obliegende Stra-\nßenbaulast auch Pflichten zur Verkehrssicherung und zum Straßenunterhalt sowie deren \nFinanzierung. Diese werden maßgeblich von der Art des Straßenausbaus beeinflusst. \n \nEiner endgültigen Entscheidung dieser Frage bedarf es – wie ausgeführt – nicht. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 \nZPO. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, weil in dem Organstreit keine andere Kos-\ntenentscheidung in Betracht kommt (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A \n192/08, juris Rn. 55). \n \n\n18 \n \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegen. \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \nProf. Sperlich \nDr. K. Koch \nDr. N. 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