{"status":"available","doknr":"OLD364322","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-13","aktenzeichen":"1 B 346/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 346/21 \nVG: \n1 V 1433/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Minderjährigen \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. N. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 13. September 2021 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n20.08.2021 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ihre Zuweisung \nin die fünfte Jahrgangsstufe der P-Schule (Oberschule). \n \nDie Eltern der Antragstellerin gaben auf dem Anmeldebogen für den Besuch der weiterfüh-\nrenden Schule als Erstwunsch das L-Gymnasium, als Zweitwunsch die P-Schule sowie als \nDrittwunsch die W-Schule an. Die Antragstellerin erhielt jedoch im Aufnahmeverfahren kei-\nnen Schulplatz an einer dieser Schulen, sondern wurde stattdessen der Oberschule G zu-\ngewiesen. \n \nNach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Antragstellerin beim \nVerwaltungsgericht Bremen Klage auf Zuweisung zur P-Schule erhoben, über die noch \nnicht entschieden ist. Zugleich hat sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einst-\nweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihre Tochter vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe \nder P-Schule aufzunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 20.09.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für \ndie P-Schule festgesetzte Kapazität von 75 Schülerinnen und Schülern ohne besonderen \nFörderbedarf rechtlich nicht zu beanstanden sei. Soweit die Antragstellerin die bereitge-\nstellten Kapazitäten an anderen, von ihr nicht angewählten Schulen kritisiere, sei dieser \nVortrag nicht geeignet darzutun, dass an der P-Schule noch Kapazitäten hätten geschaffen \nwerden können. \n \nDie Antragstellerin sei auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass für Kinder mit \nFörderbedarf im Bereich Lernen vorgesehenen Plätze, die im Vergabeverfahren nicht \ngleich vergeben worden seien, zunächst für andere Kinder mit Förderbedarf freigehalten \nworden seien. Dies entspreche vielmehr den Vorgaben in § 70a Abs. 3 des Bremischen \nSchulgesetzes (BremSchulG) sowie § 1 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung (AufnahmeVO). \nMittlerweile seien zudem die freien Plätze entsprechend der Warteliste an Regelschülerin-\nnen und -schüler vergeben worden. \n \nAuch die in § 9 Abs. 2, 3 AufnahmeVO normierte abgestufte Berücksichtigung von Erst-, \nZweit- und Drittwünschen sei rechtmäßig. Die Regelung verstoße schon deshalb nicht ge-\ngen den Gleichheitssatz, weil für jedes Kind seine Schulwünsche in gleichem Maße Be-\nrücksichtigung fänden. \n \n\n3 \n \nDie Antragsgegnerin habe auch überzeugend dargelegt, dass die von der Antragstellerin \nkritisierte Aufnahme von Kindern, die die Grundschule mit der Nr. 855 besucht hätten, nicht \nzu beanstanden sei. Diese Schule sei in einer Aufstellung als „extern“ bezeichnet worden, \nweil es sich um eine Privatschule handele. Ausweislich der Zuordnung der Grundschulen \nin der Aufstellung des Magistrats der Antragsgegnerin „Aufnahme in eine Oberschule“ vom \n10.01.2020 werde diese Schule jedoch auch der Region Süd zugeordnet, zu der auch die \nP-Schule gehöre. \n \nDie Antragstellerin sei schließlich bei der Vergabe der Plätze an der P-Schule zu Recht \nnicht als Härtefall berücksichtigt worden. Sie habe lediglich für das L-Gymnasium Härte-\nfallgründe geltend gemacht. \n \nGegen die Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. \n \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. \n \n1. Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, an der C-Oberschule hätte ein wei-\nterer Klassenverband eingerichtet werden müssen, ist dies im vorliegenden Verfahren be-\nreits nicht zu prüfen. Die Antragstellerin begehrt nicht die Aufnahme in die fünfte Jahr-\ngangsstufe der C-Oberschule, sondern der P-Schule. Eine – unterstellte – fehlerhafte Fest-\nsetzung der Kapazitäten für eine andere Schule verkürzt aber den Aufnahmeanspruch von \num vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Schülerinnen und Schülern hinsichtlich ihrer \nAnwahlschule nicht in rechtlich relevanter Weise. Dass sich die Festsetzung der Kapazitä-\nten für andere Schulen unter Umständen auch mittelbar auf die Bewerberlage der Anwahl-\nschule auswirken kann, ändert daran nichts. Aus dem auch in § 6 Abs. 4 des Bremischen \nSchulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG) geregelten Recht der Eltern, die weiterfüh-\nrende Schule für ihr Kind auszuwählen, folgt kein Anspruch darauf, dass sich die Bewer-\nberlage an der Anwahlschule nicht in Folge eventueller Fehler bei der Festsetzung der \nKapazitäten an anderen Schulen verschiebt. Das subjektives Recht der Schülerinnen und \nSchüler bzw. ihrer Eltern umfasst lediglich die (ermessens-)fehlerfreie Festsetzung der Ka-\npazitäten an der Anwahlschule sowie die Durchführung eines fehlerfreien Aufnahmever-\nfahrens an dieser Schule. Es ist bereits nicht Sinn und Zweck der die Kapazitäten bzw. das \n\n4 \n \nAufnahmeverfahren an Schulen regelnden Normen, eine Veränderung der Bewerberlage \nzu verhindern. \n \nDavon abgesehen war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, in der 5. Jahrgangsstufe \nder C-Oberschule mehr als vier Klassenverbände einzurichten. Aus § 6 Abs. 4 Satz 1 \nBremSchVwG ergibt sich kein Anspruch auf Einrichtung einer bestimmten Anzahl von Klas-\nsenverbänden, sondern die Festsetzung der Zügigkeit erfolgt nach pflichtgemäßem Ermes-\nsen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.09.2017 - 1 B 168/17 m.w.N.). Die Zügigkeit der Schule \nstellt auch keine im Sinn der zu § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO ergangenen Rechtspre-\nchung des Oberverwaltungsgerichts Bremen besonders begründungsbedürftige Kapazi-\ntätsbeschränkung dar, denn im Gegensatz zur Regelklassengröße ist die Zügigkeit einer \nSchule nicht normativ vorgegeben (OVG Bremen, Beschl. v. 07.09.2017 - 1 B 168/17 \nm.w.N.). Die Antragsgegnerin hat hier vorgetragen, dass entgegen den von der Antragstel-\nlerin angestellten Berechnungen auch Klassenräume für die gymnasiale Oberstufe benö-\ntigt werden. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch bereits OVG Bremen, Beschl. v. \n01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 9). \n \nSchließlich weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin selbst \ndann keinen Anspruch auf Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der P-Schule hätte, \nwenn die von der Antragstellerin angeführten drei Schülerinnen und Schüler, die in der \nWarteliste vor ihr stehen, einen Schulplatz an der C-Oberschule, ihrem Erstwunsch, erhal-\nten hätten. Keines der drei Kinder hat bislang einen Schulplatz an der P-Schule bekom-\nmen. Sie stehen lediglich auf der Warteliste. Die Antragstellerin hätte dann lediglich einen \nbesseren Wartelistenplatz zugelost bekommen. \n \n2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Reduzierung der Regelklassengröße \nan Oberschulen von 25 Schülerinnen und Schüler (vgl. die Anlage zu § 18 AufnahmeVO) \nauf 22 an der P-Schule den gesetzlichen Vorgaben entspreche und somit nicht zu bean-\nstanden sei, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. \nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sowohl der Abschlag wegen der sozialen Zu-\nsammensetzung der Schülerschaft als auch der zusätzlich Abschlag wegen des pädago-\ngischen Konzepts nicht zu beanstanden sei. Dafür hat es auf das von der Antragsgegnerin \nvorgelegte pädagogische Konzept der P-Schule vom 28.01.2020 abgestellt. Soweit die An-\ntragstellerin geltend macht, es dürfe nicht auf dieses Konzept abgestellt werden, vielmehr \nseien das aktuelle Schulprogramm sowie die aktuellen Gegebenheiten maßgeblich, ist dies \nunzutreffend. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO ist für eine Reduzierung der Regel-\n\n5 \n \nklassengröße gerade das pädagogische Konzept einer Schule maßgeblich. Die Antragstel-\nlerin legt auch nicht dar, inwiefern sich aus dem aktuellen Schulprogramm oder aus aktu-\nellen Gegebenheiten etwas anderes ergeben würde. \n \n3. Auch soweit die Antragstellerin rügt, es sei „überhaupt nicht nachvollziehbar, wie aus \neiner festgesetzten Kapazität von vier Klassenverbänden dann zwölf Klassenverbände“ \nwürden, kann sie damit nicht durchdringen. Aus dem pädagogischen Konzept der P-Schule \nergibt sich, dass in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 ein jahrgangsübergreifender Unterricht \nstattfindet („Haus der Kindheit“). Aus den drei Jahrgangsstufen zu je vier Klassenverbände \nergeben sich insgesamt somit zwölf altersgemischten Klassenverbände, auf die die Kinder \nentsprechend dem pädagogischen Konzept verteilt werden. \n \n4. Ebenfalls nicht erfolgreich ist der Einwand der Antragstellerin, von einer ordnungsgemä-\nßen Festsetzung der Klassengröße könne nicht ausgegangen werden, wenn nicht fest-\nstehe, wie viele Förderkinder im Bereich Lernen tatsächlich einer Klasse zugeteilt würden \nund somit der Abschlag für die Inklusion gemäß Ziffer 3 Absatz 3 der Richtlinie über die \nAufnahmekapazitäten nicht korrigiert werden könne. Es wird von der Antragstellerin bereits \nnicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die Aufnahme von Schü-\nlerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen ein Ab-\nschlag für die Inklusion vorgenommen worden ist, der ggf. korrigiert werden müsste. Diese \nKinder werden nach dem pädagogischen Konzept der Schule gerade nicht in kleineren \nInklusionsklassen unterrichtet, sondern gleichmäßig über die Klassenverbände verteilt. \n \n5. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die \nbeiden nicht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Be-\nreich Lernen benötigten Plätze gemäß Ziff. 3 Abs. 2 der Richtlinie über die Aufnahmeka-\npazitäten anhand der Warteliste an Regelschülerinnen und -schüler vergeben worden \nseien, nicht durchgreifend in Frage. Dies ist von der Antragsgegnerin auch entsprechend \nvorgetragen worden (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.08.2021, Seite 8, \n1. Absatz). Daher trifft die Behauptung der Antragstellerin, eine Verteilung dieser freien \nPlätze ergebe sich weder aus dem Vortrag der Antragsgegnerin noch aus der Verteilungs-\ntabelle, nicht zu. Damit ist aber auch unerheblich, ob die beiden Plätze zunächst für weitere \nSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen frei-\ngehalten werden durften. \n \n6. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Regelung zur zeitlichen Ab-\nfolge des Aufnahmeverfahrens in § 9 AufnahmeVO nicht gegen höherrangiges Recht, ins-\nbesondere auch nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des Aufnahmeverfahrens in \n\n6 \n \n§ 6a Abs. 4 BremSchVwG. Gemäß § 9 Abs. 1 AufnahmeVO werden im Aufnahmeverfah-\nren zuerst die Anmeldungen durch Erstwunsch, dann die Anmeldungen durch Zweit-\nwunsch und anschließend die Anmeldungen durch Drittwunsch berücksichtigt. Diese Re-\ngelungen steht nicht im Widerspruch zu § 6a Abs. 4 BremSchVwG, der vorsieht, dass die \nSchulplätze an Oberschulen (vorrangig) an diejenigen Schülerinnen und Schüler vergeben \nwerden, deren Grundschulen der aufnehmenden Schule durch Entscheidung der Stadtge-\nmeinde regional zugeordnet sind. Dies bedeutet jedoch keineswegs zwingend, dass unab-\nhängig von der Anwahl einer Schule als Erst-, Zweit- oder Drittwunsch zunächst sämtliche \nSchülerinnen und Schüler aufzunehmen sind, die eine regional zugeordnete Grundschule \nbesuchen und somit diejenigen Kinder, die eine Schule nur als Zweit- oder Drittwunsch \nangegeben haben, aber von einer regional zugeordneten Grundschule kommen, vorrangig \nvor denjenigen zu berücksichtigen sind, die die Schule zwar als Erstwunsch gewählt ha-\nben, jedoch keine zugeordnete Grundschule besuchen. Schon der Wortsinn der Norm legt \nein solches Verständnis nicht nahe. Zum Verhältnis von Erst-, Zweit- und Drittwunsch äu-\nßert sich die Vorschrift gerade nicht, überlässt dies vielmehr offensichtlich gemäß Absatz 8 \nder Regelung in einer Rechtsverordnung. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass in § 6 Abs. 5 BremSchVwG wohl schon eine vorrangige Berück-\nsichtigung des Erstwunsches bei der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler angelegt ist. \nZudem könnte ein Aufnahmeverfahren, bei dem unabhängig vom Erst-, Zweit- oder Dritt-\nwunsch vorrangig auf die regionale Zuordnung der Grundschule abgestellt würde, kaum \nrealistisch durchgeführt werden, weil dabei die Schülerinnen und Schüler an bis zu drei \nSchulen aufgenommen werden würden und das Verwaltungsverfahren damit mit einem \nunverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. \n \nZudem bleibt die Annahme der Antragstellerin, sie hätte einen Schulplatz an der von ihr \nbegehrten P-Schule erhalten, wenn eine vorrangig regionale Zuordnung erfolgt wäre, un-\nsubstantiiert. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass tatsächlich Schülerinnen und Schüler, \ndie nicht eine regional zugeordnete Grundschule besuchen, einen Schulplatz an der P-\nSchule erhalten haben. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Jedenfalls aus der von der An-\ntragsgegnerin vorgelegten Anlage_1_Zuweisung_und_Warteliste_nach_Übergangskonfe-\nrenz ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben danach sämtliche Regel-\nschülerinnen und -schüler, die an der P-Schule aufgenommen worden sind, auch eine re-\ngional zugeordnete Grundschule besucht. \n \n7. Soweit die Antragstellerin befürchtet, es könnte von der privaten Grundschule S ein Kind \nauf die P-Schule aufgenommen worden sein, das seinen Wohnsitz in Niedersachsen habe, \nist dafür nichts ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin \ngerade insoweit ein Fehler unterlaufen sein soll. \n\n7 \n \n \n8. Die Antragstellerin zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verga-\nbeverfahren und die Losungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, nicht durch-\ngreifend in Zweifel. Die Antragstellerin beanstandet, es sei unklar, wer tatsächlich an der \nVerteilungskonferenz teilgenommen habe, wie lange ein Bericht über die Härtefälle dauere \noder wie lange ein Losverfahren dauere. Auch seien die Teilnehmerlisten nicht vorgelegt \nworden. Schließlich sei nicht dargelegt worden, ob im Anschluss die Ergebnisse der Kon-\nferenz allen Schulen übermittelt worden seien und ob die Schulleitungen gemäß § 8 Abs. 5 \nSatz 1 AufnahmeVO den Aufnahmen zugestimmt hätten. Damit kann sie nicht durchdrin-\ngen. \n \nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Verfahrensfehler bei der Durchführung des \nAufnahmeverfahrens grundsätzlich nach § 46 des Bremischen Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes (BremVwVfG) unbeachtlich sind, da offensichtlich ist, dass solche Fehler die Ent-\nscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Eine Verletzung von Vorschriften über das \nVerfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit kann die Entscheidung in der Sache \noffensichtlich nicht beeinflusst haben, wenn der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum \nzustand. Zu dieser Fallgruppe gehören jedenfalls diejenigen Fälle, in denen das jeweils \nanwendbare materielle Recht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 5 C 28.80, juris Rn. 30; OVG Bremen, Beschl. v. 09.10.2020 \n- 1 B 288/20, juris Rn. 6 m.w.N.). Bei der hier angegriffenen Entscheidung über das Auf-\nnahmebegehren der Antragstellerin handelt es sich um eine solche gebundene Entschei-\ndung. Das Verfahren, nach dem über eine Aufnahme zu entscheiden ist, ist in § 6a \nBremSchVwG sowie ergänzend in § 10 AufnahmeVO abschließend geregelt. Die maßgeb-\nlichen Vorschriften eröffnen der den Schulleitungen bei ihrer Entscheidung keinen (Ermes-\nsens-)Spielraum. Die in § 10 Abs. 2 AufnahmeVO geregelten Kriterien für Härtefälle ent-\nhalten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, diese sind aber vom Gericht voll überprüfbar. Ein \nEinschätzungsspielraum wird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Ober-\nverwaltungsgerichts Bremen insoweit nicht eröffnet. \n \nDavon abgesehen hat die Antragsgegnerin die begehrten Unterlagen im Beschwerdever-\nfahren nachgereicht. \n \n9. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt die Frist für die Glaubhaftmachung \nder Härtefallgründe eine gesetzliche Ausschlussfrist dar. Das Auswahlverfahren dient \ndazu, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den \num begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren Erzie-\nhungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das Kind \n\n8 \n \nbesuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten Här-\ntegründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die Einhal-\ntung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend ge-\nmachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmeka-\npazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und \nSchülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 23). \n \nDavon abgesehen macht die Antragstellerin auch nachträglich keine Härtefallgründe für \ndie Aufnahme auf die P-chule geltend. \n \n10. Unerheblich ist schließlich, dass mit Rundschreiben Nr. SI 02/2021 vom 16.03.2021 \nu.a. für die P-Schule die Kapazitäten für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf Wahr-\nnehmung und Entwicklung (W+E) zunächst auf „5 bis 6“ festgelegt worden sind. In der \nInklusionsklasse der P-Schule sind letztlich lediglich fünf Schülerinnen und Schüler mit \nFörderbedarf W+E aufgenommen worden. Dies entspricht der Regelgröße einer Inklusi-\nonsklasse nach der Anlage zur Aufnahmeverordnung und ist somit nicht zu beanstanden. \n \n11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. Abs. 2 GKG. \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch \ngez. 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