{"status":"available","doknr":"OLD364321","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-13","aktenzeichen":"2 B 65/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 65/21 \nVG: \n4 V 2673/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 13. \nSeptember 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - \nvom 22. Januar 2021 wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- \nEuro festgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verpflichtung nach \n§ 15a Abs. 2 AufenthG, sich zum Zweck der Prüfung einer Umverteilung zu der für die \nVeranlassung der Verteilung zuständigen Landesbehörde zu begeben. \n \nDie Antragstellerin, die die albanische Staatsangehörigkeit besitzt, stellte nach einer zu \neinem unbekannten Zeitpunkt erfolgten Einreise in das Bundesgebiet am 02.09.2019 den \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Fiktionsbescheinigung und \nganz hilfsweise einer Duldung. Sie sei die Schwester von Frau A. , die im Hinblick auf die \nPflegebedürftigkeit der Eltern mit dem Nachnamen Sinani eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG erhalten habe. Nunmehr wolle Frau A. dauerhaft ausreisen und im \nAusland heiraten. Die Pflege solle die Antragstellerin übernehmen. Sie habe deshalb einen \nGleichbehandlungsanspruch mit ihrer Schwester. Mit Schreiben vom 09.06.2020 teilte das \nMigrationsamt dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass einer \nGleichstellung der Antragstellerin mit ihrer Schwester zugestimmt werde. Es werde aber \num einen Nachweis bzgl. des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Antragstellerin \nund den Eheleuten B. gebeten. Sollte dies kurzfristig möglich sein, könne kurzfristig die \nbeantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sollte dies kurzfristig nicht möglich sein, \nwerde kurzfristig eine Duldung erteilt. \n \nNach Anhörung der Antragstellerin, auf die diese nicht reagierte, wurde diese durch das \nMigrationsamt mit Bescheid vom 13.11.2020 (Vorspracheverpflichtung) verpflichtet, sich \nzum Zwecke der Prüfung einer Umverteilung zur Zentralen Aufnahmestelle für \nAsylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZASt) zu begeben. Wegen der Einzelheiten \nwird auf den Bescheid Bezug genommen. \n \nHiergegen hat die Antragstellerin am 24.11.2020 Klage erhoben und die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag \nmit Beschluss vom 22.01.2021 (4 V 2673/20) abgelehnt. \n \nII. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Antrag \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig. \n \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nVorspracheverpflichtung ist wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig \ngeworden. Mit Bekanntgabe des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) \nder für die Veranlassung der Verteilung zuständigen Landesbehörde vom 26.11.2020 hat \n\n3 \n \n \nsich die Vorspracheverpflichtung erledigt; sie entfaltet für die Antragstellerin keine \nbelastenden Rechtsfolgen mehr (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2021 – 2 B 212/21, juris \nRn. 10 ff.). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nIII. Prozesskostenhilfe konnte der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren nicht \nbewilligt werden, da die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch bei \nAnwendung eines großzügigen Maßstabs keine hinreichende Erfolgsaussicht bot (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hätte auch dann \nkeine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn man mit der früheren Rechtsprechung des Senats \nvon der Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgehen \nwürde. Wie der Senat bereits in dem Verfahren betreffend den Verteilungsbescheid \ndargelegt hat, stehen zwingende Gründe einer Verteilung der Antragstellerin nach \nNiedersachsen nicht entgegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.08.2021 – 2 B 67/21, nicht \nveröffentlicht). Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin auch nicht etwa deshalb zu \ngewähren, weil es näherer Prüfung bedurft hätte, ob das Schreiben des Migrationsamtes \nder Antragsgegnerin vom 09.06.2020, mit dem die Antragstellerin als Voraussetzung für \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO zur Vorlage einer \nGeburtsurkunde aufgefordert wurde und ihr – falls dies nicht kurzfristig möglich sein sollte – \ndie kurzfristige Erteilung einer Duldung in Aussicht gestellt wurde, einer Einbeziehung der \nAntragstellerin in das Verteilungsverfahren entgegenstand (vgl. Beschl. d. Senats v. \n19.08.2021 – 2 PA 68/21, nicht veröffentlicht). Denn mit diesem Aspekt setzt sich die \nBeschwerde nicht auseinander. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-09-13/2-b-65-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-09-13/2-b-65-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364321","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.536480+00:00"}}