{"status":"available","doknr":"OLD364320","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"1 B 348/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 348/21 \nVG: \n1 V 1510/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Minderjährigen \n \n2. der Frau \n \n3. des Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 21. September \n2021 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 25. \nAugust 2021 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als \nGesamtschuldner. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung \ndes Antragstellers zu 1. in die fünfte Jahrgangsstufe des A-Gymnasiums. \n \nDie Antragsteller gaben auf dem Anmeldebogen für den Besuch der weiterführenden \nSchule als Erstwunsch das A-Gymnasium, als Zweitwunsch das K-Gymnasium und als \nDrittwunsch die W-Oberschule an. Der Antragsteller zu 1. erhielt im Aufnahmeverfahren \nweder einen Schulplatz am A-Gymnasium noch am K-Gymnasium, sondern wurde statt-\ndessen seinem Drittwunsch, der W-Oberschule, zugewiesen. Für das A-Gymnasium wurde \nihm im Losverfahren der Wartelistenplatz 5 zugelost. \n \nNach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim \nVerwaltungsgericht Bremen Klage auf Zuweisung zum A-Gymnasium erhoben, über die \nnoch nicht entschieden ist. Zugleich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege \ndes einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die \nfünfte Jahrgangsstufe des A-Gymnasiums aufzunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 25.08.2021 abgelehnt und zur Begründung im Wesentli-\nchen ausgeführt, dass die für die fünfte Jahrgangsstufe des A-Gymnasiums festgesetzte \nKapazität von 144 Schülerinnen und Schülern rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die An-\ntragsgegnerin habe jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die räumlichen Gegebenheiten am \nA-Gymnasium eine mehr als fünfzügige Führung nicht erlaubten. Auch die Reduzierung \nder Regelklassengröße in zwei Klassenverbänden von 30 auf 27 Schülerinnen und Schüler \nsei jedenfalls nach Erhöhung der Jahrgangsstärke um einen fünften Zug nicht zu bean-\nstanden, da für die fünften Klassen nur drei Räume im Gebäude „A W“ zur Verfügung stün-\nden, die bei einer Klassengröße von 30 Kindern dem vom Verordnungsgeber festgelegten \nRaumbedarf von 2,2 qm pro Schulplatz gerecht würden. Die Antragsgegnerin sei auch \nnicht verpflichtet, zusätzliche (größere) Klassenräume zu schaffen. \n \nAuch die von der Senatorin für Kinder und Bildung den Schulen erteilte Erlaubnis, zusätz-\nlich bis zu zwei Zuzugskinder je Klassenverband über der Klassenfrequenz aufzunehmen, \nziehe die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung nicht in Zweifel. Aus der Erlaubnis, \n\n3 \n \nspäter im Einzelfall nach entsprechender Prüfung noch bis zu zwei Schülerinnen oder \nSchüler zusätzlich aufzunehmen, könne nicht abgeleitet werden, dass schon am Anfang \ndes Bildungsgangs die Regelgrößen nicht erforderlich wären, um insgesamt einen erfolg-\nversprechenden Schulbetrieb zu gewährleisten. \n \nZudem könnten die Antragsteller aus dem Umstand, dass nach Durchführung der Erstwahl \nnoch zwei Kinder außerkapazitär aufgenommen worden seien, keine Verletzung ihrer \nRechte ableiten. Diese beiden Kinder seien im Aufnahmeverfahren zu Unrecht nicht als \nKinder mit Leistungen über dem Regelstandard berücksichtigt worden. Die Heilung dieses \nVerfahrensfehlers habe nur durch ihre außerkapazitäre Aufnahme erfolgen können. Diese \nführe nicht dazu, dass der Antragsteller zu 1. bei der Teilnahme der Verlosung der Regel-\nschulplätze unter den Kindern mit Leistungen über dem Regelstandrad benachteiligt wor-\nden sei. \n \nDas wegen der Überanwahl des A-Gymnasiums durchgeführte Aufnahmeverfahren leide \nzwar nach dem Stand des Verfahrens an einem Verfahrensfehler, dieser führe jedoch nicht \nzu einer Rechtsverletzung der Antragsteller. So rügten diese zwar zu Recht, dass die auf \nder ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens erfolgte Anerkennung des Zwillingskindes mit \nder ID ... als bedingter Härtefall nicht ausreichend begründet worden sei. Hieraus könnten \ndie Antragsteller jedoch nichts für sich herleiten. Denn dieser Verfahrensfehler werde \ndadurch kompensiert, dass der durch die unberechtigte Anerkennung des Härtefalls vor-\nenthaltene Platz an dasjenige Kind außerkapazitär vergeben werde, das unter den Antrag-\nstellern im gerichtlichen Eilverfahren über die beste Wartelistenplatzierung verfüge. Dies \nsei der Antragsteller im Verfahren 1 V 1534/21, der auf Wartelistenplatz 2 gestanden habe. \n \nHingegen sei die Anerkennung des Zwillingskindes mit der ID ... als bedingter Härtefall, \nder sich im nachfolgend durchgeführten Losverfahren realisiert habe, rechtlich nicht zu be-\nanstanden. Die Eltern hätten vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass eine schulische \nTrennung der Zwillingsschwestern mit den ID ... und ... familiäre Probleme hervorrufen \nwürde. Insbesondere sei die starke emotionale Bindung zwischen beiden Mädchen sub-\nstantiiert dargelegt worden. \n \nDie Antragsteller seien auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden, dass ihr An-\nliegen nicht als Härtefall behandelt worden sei. Für den Antragsteller zu 1. sei ein Härte-\nfallantrag bereits nicht fristgemäß gestellt worden. \n \nGegen die Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. \n \n\n4 \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit \nder Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. \n \n1. Soweit die Antragsteller ihre Rügen gegen die Kapazitätsfestsetzung für die 5. Jahr-\ngangsstufe des A-Gymnasiums aufrechterhalten, bleiben diese auch im Beschwerdever-\nfahren ohne Erfolg. \n \nDie Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände \nbestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 \nSatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG), wonach im Rahmen \nder insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch \ndes Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend \nsind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öf-\nfentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt ge-\nändert durch Verordnung vom 12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; kurz: AufnahmeVO) setzt \nin der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der ein-\nzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des \njeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antrags-\ngegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspiel-\nraum zu. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht \nverpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funkti-\nonsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. zuletzt OVG Bremen, Be-\nschl. v. 13.09.2021 - 1 B 347/21, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \nAuch für die personelle Klassengröße gibt es rechtliche Vorgaben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädagogisch bedingten \nmaximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO in Verbindung mit der Anlage 1 die Regelgröße für einen \nKlassenverband in Gymnasien mit dreißig Schülerinnen und Schülern. \n \nDurch die Richtlinie über die Aufnahmekapazität der allgemeinbildenden Schulen der Pri-\nmarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 09.12.2020 wurden \n\n5 \n \nfür das A-Gymnasium vier Züge festgesetzt, jeweils mit einer Klassengröße von 28,5 Schü-\nlerinnen und Schüler. Die Gesamtzahl der Schulplätze betrug damit 114. Aufgrund der mit \n189 Erstwahlwünschen in diesem Jahr besonders hohe Überanwahl des A-Gymnasiums \nhat sich die Senatorin für Kinder und Bildung dafür entschieden, einen zusätzlichen Regel-\nklassenverband an dem Standort einzurichten und dadurch die Aufnahmekapazität auf 144 \nRegelplätze zu erhöhen. Diese festgesetzte Kapazität ist durch das Verwaltungsgericht in \nder angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht beanstandet worden. \n \nAuch in der Beschwerdebegründung werden keine Einwände erhoben, die durchgreifende \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung begründen könnten. \n \na) Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin, nach-\ndem sie die Kapazitäten des A-Gymnasiums bereits um einen Klassenverband auf 144 \nRegelschulplätze ausgeweitet hatte, eine Erweiterung auf sechs Klassenzüge nicht vorge-\nnommen hat. Auch wenn in Anbetracht der hohen Anzahl von Erstanwahlen ausreichend \nSchülerinnen und Schüler für die Bildung einer weiteren Regelklasse zur Verfügung ge-\nstanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin zur Vermei-\ndung von Überkapazitäten hiervon abgesehen hat. Diese Überkapazitäten würden zwar \nnicht bei dem A-Gymnasium entstehen. Sie würden sich aber in der Gesamtbetrachtung \nergeben, da andere benachbarte Oberschulen/Gymnasien nicht mehr ausgelastet wären, \nwenn stark angewählte Gymnasien ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Die An-\ntragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Zügigkeit der Schule auch eine Rolle \nspiele, um sie mit Blick auf die Sach- und Personalausstattung wirtschaftlich betreiben zu \nkönnen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Festsetzung der je-\nweiligen Kapazitäten auch auf die gleichmäßige Auslastung aller vorhandenen Schulstand-\norte geachtet wird (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris \nRn. 10). \n \nb) Auch die Absenkung der Regelklassengröße auf 27 Schülerinnen und Schüler in zwei \nder fünf Klassenverbände ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat \nnachvollziehbar anhand der vorgelegten Baupläne dargelegt, dass für die fünften Klassen \nnur drei Räume im Gebäude „A W“ zur Verfügung stehen, die bei einer Klassengröße von \n30 Kindern dem vom Verordnungsgeber festgelegten Raumbedarf von 2,2 qm pro Schul-\nplatz gerecht würden. \n \naa) Soweit mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemacht wird, dass im A-Gymnasium \nein zusätzlicher, über 66 qm großer Klassenraum durch Zusammenlegung der Räume 1.31 \n(42,16 qm) und 1.33 (26,26 qm) geschaffen werden könne, greift dieser Einwand nicht \n\n6 \n \ndurch. Für die Zusammenlegung ist jedenfalls der Abbruch einer Trennwand erforderlich. \nEin Anspruch der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Eltern auf bauliche Maßnahmen zur \nSchaffung weiterer Klassenräume besteht aber grundsätzlich nicht. Das in § 6 Abs. 4 Satz \n1 BremSchVwG verankerte Recht, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende \nSchule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapa-\nzitäten. Die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSch-\nVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, Beschl. v. 19.08.2009 - 2 B 247/09, \njuris Rn. 17, 24 m.w.N.). \n \nDavon abgesehen hat die Antragsgegnerin auch vorgetragen, dass diese Räume als Dif-\nferenzierungsraum bzw. als Lehrerstützpunkt genutzt und in räumlicher Nähe zum Ein-\nstiegsjahr auch benötigt würden, um Schülerinnen und Schülern mit Leistungsdefiziten ge-\nrecht zu werden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Widmung von Räumen zu \nbestimmten Zwecken liegt im Ermessen der Schulbehörde, das durch schulfachliche Be-\nlange, insbesondere die auch räumliche Sicherstellung eines leistungsfähigen Unterrichts-\nangebots und ungestörten Unterrichtsablaufs, geprägt wird (OVG Bremen, Beschl. v. \n23.09.2011 - 2 B 182/11). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Dass das pädagogi-\nsche Konzept der Schule, zu dem u.a. der Differenzierungsraum sowie ein Lehrerstütz-\npunkt „vor Ort“ gehört, grundsätzlich nicht geeignet wäre, ist nicht erkennbar. Die Antrag-\nsteller meinen, ein Differenzierungsraum sei nicht erforderlich, da alle am A-Gymnasium \naufgenommenen Schülerinnen und Schüler ein Kompetenzniveau über dem Regelstan-\ndard hätten und ein Ausgleich der allenfalls im geringen Umfang vorhandenen Leistungs-\nunterschiede auch im Unterricht erfolgen könne. Auch ein Lehrerstützpunkt werde nicht \nbenötigt; da die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler im Unterricht durch die Lehr-\nkräfte und in den Pausen durch die Pausenaufsicht sichergestellt sei. Damit setzen sie \ndem pädagogischen Konzept der Schule jedoch lediglich ihre eigenen Vorstellungen ent-\ngegen, ziehen das Konzept der Schule aber nicht schon durchgreifend in Zweifel. \n \nbb) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Gebäude „A W“ Räumlichkeiten \ndurch das SZ W genutzt würden, wird mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage ge-\nstellt. Die Antragsteller bestreiten eine solche Nutzung. Das Verwaltungsgericht durfte je-\ndoch die Belegung der Räume anhand der Gebäudepläne sowie des ergänzenden Vor-\ntrags der Antragsgegnerin nachvollziehen und zur Grundlage seiner Entscheidung ma-\nchen. Es hätte vielmehr den Antragstellern oblegen, glaubhaft zu machen, dass die Räume \nnicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - \n1 B 250/19, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 - 2 B 182/11). Im Übrigen ist \ndie Nutzung bestimmter Räume im Gebäude „A W“ durch das SZ W auch aus früheren \nVerfahren gerichtsbekannt. \n\n7 \n \n \ncc) Die Annahme der Antragsteller, es gebe die Möglichkeit, das Dachgeschoss als Prä-\nsentationsraum, als Büro, als Lehrerarbeitszimmer, als Bücherei, Garderobe oder Samm-\nlungsraum zu nutzen, damit im 1. OG oder im 2. OG Räume zur Belegung durch Schüle-\nrinnen und Schüler frei werden, ist so bereits nicht nachvollziehbar. Das 1. OG wird gemäß \nden Bauplänen sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin vom SZ W und nicht vom A-Gym-\nnasium genutzt. Im 2. OG befinden sich lediglich zwei kleinere Präsentationsräume (45,64 \nm² und 36,67 m²), die offensichtlich nicht als Klassenräume für Regelklassen genutzt wer-\nden könnten. \n \ndd) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass die Antragsgegnerin \nauch nicht verpflichtet sei, im Erdgeschoss des Gebäudes „K H“ durch Zusammenlegung \nmehrerer Übungsräume Klassenräume zu schaffen. Denn nach dem pädagogischen Kon-\nzept des A-Gymnasiums sind die 5. und 6. Jahrgangsstufe im Gebäude „A W“ unterge-\nbracht. \n \n2. Einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in das A-Gymnasium können die \nAntragsteller auch nicht aus der Mitteilung Nr. 148/2021 der Senatorin für Kinder und Bil-\ndung vom 14.05.2021 herleiten. Die Mitteilung enthält Hinweise zur Schulplatzsuche für \nKinder, die nach Bremen zuziehen bzw. innerhalb Bremens umziehen. In der Mitteilung \nwird u.a. ausgeführt, dass grundsätzlich eine Aufnahme von bis zu zwei Kindern je Klas-\nsenverband über der Klassenfrequenz erfolgen kann. Diese Mitteilung betrifft offensichtlich \nbereits nicht das Aufnahmeverfahren zum Schuljahresbeginn – insoweit ist die Aufnahme \nvon Zuzugskindern in § 10 Abs. 4 Satz 2 AufnahmeVO, § 6a Abs. 4 Satz 3 BremSchVwG \ngeregelt –, sondern Zuzüge während des laufenden Schuljahres in unterschiedlichen Jahr-\ngangsstufen. Es ist nicht zu beanstanden, vielmehr sogar geboten, dass auch für während \ndes laufenden Schuljahres zugezogene Kinder eine Aufnahmemöglichkeit geschaffen wird \nund in diesem Rahmen den Schulen auch eine – in engen Grenzen – außerkapazitäre \nAufnahme gestattet wird. Nur so kann auch zugezogenen Schülerinnen und Schülern eine \n(wohnortnahe) Beschulung ermöglicht werden. Da es sich in solchen Fällen um eine au-\nßerkapazitäre Aufnahme handelt, wird der Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1. \ndadurch bereits nicht verkürzt. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetra-\ngen, dass dieses Verfahren für die fünfte Jahrgangstufe des A-Gymnasiums (bereits) zur \nAnwendung gelangt wäre. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ausgeführt, dass der Antrag-\nsteller zu 1. im Rahmen der festgesetzten Regelkapazität gemäß § 4 AufnahmeVO inner-\nhalb des ersten Halbjahres des laufenden Schuljahres entsprechend seines Ranges auf \nder Warteliste bedient werde, sobald ein Platz am A-Gymnasium für ihn frei werden sollte. \nAndere Bewerberinnen und Bewerber oder Zuzüge würden ihm gegenüber während der \n\n8 \n \nGültigkeit der Warteliste nicht bevorzugt. Eine Überschreitung der Regelklassenfrequenz \nerfolge außerdem erst in höheren Jahrgängen, wenn Schülerinnen und Schüler aus Vor-\nkursen an dem Standort in das Regelsystem integriert werden müssten, wenn es (freiwil-\nlige) Wiederholer gebe oder wenn in der Region keine anderweitigen freien Schulplätze \nzur Verfügung stünden, so dass Zuzüge überkapazitär aufgenommen werden müssten. \n \n3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die Antragsteller aus dem \nUmstand, dass zwei Kinder außerkapazitär – insgesamt also 146 Kinder – aufgenommen \nworden seien, keine Verletzung ihrer Rechte ableiten können. Hinsichtlich dieser beiden \nKinder hatten die Grundschulen in der Datenmaske fälschlicherweise die Erfüllung des Kri-\nteriums der Leistungen über dem Regelstandard nicht vermerkt. Diese beiden Kinder sind \ndeswegen im Aufnahmeverfahren des A-Gymnasiums zu Unrecht nicht als Kinder mit Leis-\ntungen über dem Regelstandard berücksichtigt worden. Dieser Verfahrensfehler ist durch \nihre außerkapazitäre Aufnahme geheilt worden. Dadurch ist jedoch – wie bereits das Ver-\nwaltungsgericht dargelegt hat – der Aufnahmeanspruch des Antragstellers in keiner Weise \nbeeinträchtigt worden. Seine Loschance hatte sich durch den Verfahrensfehler vielmehr \nsogar noch erhöht, da es dabei zwei Mitbewerber weniger gab. Die außerkapazitäre Auf-\nnahme der beiden Kinder stellt auch keine Ungleichbehandlung des Antragstellers zu 1. \ndar, da ihm gegenüber gerade kein Verfahrensfehler begangen worden ist. \n \nDer Befürchtung des Antragstellers, durch die außerkapazitäre Aufnahme der beiden Kin-\nder würde sich seine Chance, über die Warteliste einen Platz zu erhalten, verringern, da \ndie Schule angekündigt habe, erst dann wieder Kinder über die Warteliste aufzunehmen, \nwenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler auf unter 144 gesunken sei, ist die Antrags-\ngegnerin entgegen getreten. Sie hat erklärt, die Schülerinnen und Schüler, die die Schule \nals Ausgleich für einen Fehler im Aufnahmeverfahren außerkapazitär habe aufnehmen \nmüssen, im Nachrückverfahren außer Betracht blieben. Die Behauptung, die Schule werde \nerst dann wieder Kinder von der Wartliste aufnehmen, wenn die Gesamtschülerzahl im \n5. Jahrgang auf die festgesetzte Regelfrequenz abgeschmolzen sei, sei falsch und werde \nausdrücklich zurückgewiesen. Es besteht kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. \n \n4. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zu Unrecht \nim Aufnahmeverfahren vergebene Plätze dadurch auszugleichen seien, dass das Kind au-\nßerkapazitär aufgenommen werde, das unter den verbliebenen Widerspruchsführern/An-\ntragstellern über die beste Wartelistenplatzierung verfüge. Das entspricht auch der Recht-\nsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B \n157/17, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 4). Die \nAuffassung der Antragsteller, sämtlichen Antragstellern müsste die gleiche Chance auf \n\n9 \n \nAufnahme eingeräumt werden, es müsste also praktisch ein neuerliches Losverfahren un-\nter den Antragstellern durchgeführt werden, überzeugt dagegen nicht. Es hat bereits ein \nLosverfahren im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gegeben, das den gesetzlichen Vor-\ngaben entsprochen hat. Dieses Ergebnis ist weiterhin relevant und kann nicht durch eine \nneue Verlosung umgangen werden. \n \n5. Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die \nAnerkennung des Zwillingskindes mit der ID ... als bedingter Härtefall zu Recht erfolgt sei, \nnicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, \nwarum die Begründung des Härtefalls hier den Vorgaben der Rechtsprechung des Ober-\nverwaltungsgerichts genügt. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ansatz-\nweise auseinander. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten. \n \n6. Schließlich ist auch der Antrag des Antragstellers zu 1. zu Recht nicht vorrangig berück-\nsichtigt worden. \n \nDie Antragsteller haben selbst keinen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls innerhalb \nder Anmeldefrist gestellt. Die jetzt vorgebrachten familiären Belastungen und gesundheit-\nlichen Probleme sind nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist geltend gemacht wor-\nden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO). Die Anmeldefrist und die Frist für die Glaubhaft-\nmachung der Härtefallgründe stellten gesetzliche Ausschlussfristen dar. Das Auswahlver-\nfahren dient dazu, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als \nauch den um begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und de-\nren Erziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule \ndas Kind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemach-\nten Härtegründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die \nEinhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend \ngemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahme-\nkapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und \nSchülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 23 m.w.N.). \n \n7. Schließlich folgt auch aus Art. 27 BremLV kein Anspruch des Antragstellers zu 1. auf \nZuweisung zum A-Gymnasium. Das Oberverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass \nein Anspruch auf Besuch eines wohnortnahen Gymnasiums nicht besteht (OVG Bremen, \nBeschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8). Stets kann es nur darum gehen, dass die \n\n10 \n \nnach pflichtgemäßem Ermessen an den verschiedenen Schulstandorten festgelegten Ka-\npazitäten angemessen ausgeschöpft werden (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 B \n173/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit die Antragsteller geltend machen, es gehe ihnen darum, \ndass der sehr leistungsstarke Antragsteller zu 1. ein Gymnasium statt einer Oberschule \nbesuche, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass sie selbst eine Oberschule und \nkein Gymnasium als Drittwunsch benannt haben. Die bremischen Gymnasien sind stadt-\nweit anwählbar. Die damit verbundenen Schulwege sind grundsätzlich auch im Sinne von \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG zumutbar. Sie müssen vor dem Hintergrund eines gut \nfunktionierenden großstädtischen Verkehrsnetzes gesehen werden. Die Dauer der Schul-\nwege, die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Gymnasiums L oder H-Gymnasiums \nermittelt worden sind (jeweils unter einer Stunde) bewegen sich jedenfalls noch innerhalb \ndes für Schüler der 5. Jahrgangsstufe Zumutbaren. Eine andere Frage ist, wie die Ent-\nscheidung der Eltern im Einzelfall ausfällt, wenn zwischen dem Besuch einer – wohnortna-\nhen – Oberschule oder eines – wohnortfernen – Gymnasiums zu wählen ist. Diese Ent-\nscheidung gibt das Schulrecht aber nicht vor; sie ist von den Erziehungsberechtigten im \nRahmen ihrer Elternverantwortung zu treffen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 \nB 173/15, juris Rn. 8). \n \nDavon abgesehen ist auch nicht erkennbar, dass die in § 6 Abs. 5 2. Halbsatz \nBremSchVwG getroffene Regelung für den Fall, dass die Aufnahmekapazitäten in einer \nbestimmten Schulart ausgeschöpft sind, verfassungswidrig ist. Dann kann der Schüler ei-\nner anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen \nwerden. Gymnasien und Oberschulen führen beide zum Abitur (vgl. bereits OVG Bremen, \nBeschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8). \n \n8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \ngez. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. 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