{"status":"available","doknr":"OLD364319","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-05","aktenzeichen":"1 B 310/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 310/21 \nVG: \n1 V 563/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n \n2. des Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 5. Oktober \n2021 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 29. Juni 2021 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Nachtragsbauge-\nnehmigung, mit der eine zeitlich befristete Nutzung eines an der Grundstücksgrenze ver-\nlaufenden Rad- und Fußweges als PKW-Zufahrt für die Bewohner des ersten Bauab-\nschnitts eines Neubauvorhabens gestattet worden ist. \n \nDie Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil Schwachhausen, das mit \neinem Reihenendhaus bebaut ist. Am Ende des etwa 30 m langen Gartens befindet sich \nein bislang vom Gartenbauamt genutztes Areal, das auf der Grundlage des Bebauungs-\nplans 2391 mit 40 bis 60 Wohneinheiten bebaut werden soll. Der Gesamtkomplex soll nach \nden Vorgaben des Bebauungsplans über die A-Straße erschlossen werden, über die auch \nbereits während der Bauzeit der Verkehr abgewickelt werden sollte. Die Erschließungs-\nstraße soll in einer Wendeanlage münden. Von dort aus weist der Bebauungsplan einen \nVerbindungsweg zur B-Straße aus, für den eine Nutzung als Fuß- und Radweg festgesetzt \nworden ist. Der Verbindungsweg verläuft entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller. \n \nDie Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau er-\nteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.03.2021 eine Nachtragsbaugenehmigung für \ndie temporäre Benutzung des Rad- und Fußweges als Zufahrt für zehn PKW für den ersten \nBauabschnitt ihres Neubauvorhabens bis August 2022. Die Genehmigung wurde unter be-\nfristeter Befreiung von der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung „Fuß-/Radweg“ für \ndiesen Bereich erteilt. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den bisher \nnicht entschieden worden ist. \n\n3 \n \nDen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch \nBeschluss vom 29.06.2021 abgelehnt. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht \nin eigenen Rechten. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweck-\nbestimmung im Sinnen von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vermittele grundsätzlich keinen Nach-\nbarschutz. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans ergäben sich keine Anhalts-\npunkte, dass die Festsetzung zumindest auch den Schutz der Antragsteller bezwecken \nsolle. Die erteilte Befreiung erweise sich gegenüber den Antragstellern auch nicht als rück-\nsichtslos. Die Nachtragsbaugenehmigung enthalte lediglich eine befristete Befreiung. Die \nZu- und Abfahrt durch zehn PKW rufe keine Immissionen hervor, die die Schwelle zur Un-\nzumutbarkeit überschritten. Die Antragsteller seien zwar in besonderer Weise betroffen, da \ndie Zuwegung an der gesamten Länge ihres Grundstücks entlangführe. Der Beeinträchti-\ngung der Antragsteller stehe jedoch das offensichtliche Interesse der Beigeladenen gegen-\nüber, dass die Bewohner der Wohnungen des ersten Bauabschnitts vorübergehend ihre \nWohnung über die B-Straße anfahren könnten, da das Gebäude noch nicht wie geplant \nvon der A-Straße erreichbar sei. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine Verlet-\nzung von § 5 BremLBO berufen. Die Anforderungen an eine geeignete Feuerwehrzufahrt \nsollten schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen, sie \nbezweckten aber regelmäßig nicht den Schutz von Nachbargrundstücken und darauf be-\nfindlicher baulicher Anlagen. \n \nDie Antragsteller haben gegen den ihnen am 30.06.2021 zugestellten Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts am 13.07.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 29.07.2021 begrün-\ndet. Sie machen geltend, dass die hier vorliegende Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ \ndie Anwohner vor den Immissionen des Kraftfahrzeugverkehrs schützen solle. Es bestehe \neine Parallele zwischen der in einem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzung eines \nverkehrsberuhigten Bereiches einerseits und der ebenfalls in einem Bebauungsplan ent-\nhaltenen Festsetzung von Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Um-\nwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Auch aus den Ausführungen eines Ver-\ntreters der senatorischen Behörde in einer öffentlichen Beiratssitzung ergäben sich deutli-\nche Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung den Schutz der Anwohner bezwecke. Dies \nhabe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus ergäbe sich aus \n§ 5 BremLBO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Drittschutz, dessen \nrechtliche Reichweite deckungsgleich mit der tatsächlichen Wirkungsreichweite der Brand-\nschutzvorschriften sein müsse. Brandschutzvorschriften dienten allen Grundstückseigen-\ntümern, die durch Einhaltung der Vorschriften vor Schaden bewahrt werden sollten. Das \nVerwaltungsgericht habe schließlich auch zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme verneint. Der Fahrzeugverkehr betreffe den rückwärtigen, besonders \n\n4 \n \nschutzbedürftigen Bereich des Reihenhausgrundstücks. Es mache einen erheblichen Un-\nterschied, ob Fahrzeugverkehr auf der öffentlichen Straße oder im hinteren Grundstücks-\nbereich stattfinde. Zudem sei die Befristung unrealistisch, da bereit jetzt Verzögerungen im \nBaufortschritt erkennbar seien. Die nicht rechtzeitige Herstellung der Zuwegung über die \nA-Straße liege im Verantwortungsbereich der Beigeladenen. Auch dies sei bei der Abwä-\ngung zu berücksichtigen. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 29.06.2021 abzuän-\ndern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die erteilte \n1. Nachtrags-Baugenehmigung vom 08.03.2021 anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nDie Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beigeladene macht \ndarüber hinaus geltend, dass die Ablehnung der drittschützenden Wirkung von Festset-\nzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keineswegs nur auf Straßenflächen als solche be-\nschränkt sei. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dienten nur der städtebaulichen \nVerkehrspolitik. Sie wiesen keine darüber hinausreichende Schutzfunktion auf und seien \ndaher auch nicht mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vergleichbar. \n \nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren ge-\nwechselten Schriftsätze verwiesen. \n \nII. Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Beschwerde gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts vom 29.06.2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung vorge-\nbrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be-\nschränkt ist, stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. \n \n1. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt wer-\nden, dass die der Beigeladenen vorübergehend erteilte Befreiung von der bauplanungs-\nrechtlichen Festsetzung „Fuß-/Radweg“ die Antragsteller in eigenen Rechten verletzt. \n \nEin objektiver Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB führt zwar zur Rechtswidrigkeit der unter \nBefreiung der Festsetzung erteilten Baugenehmigung. Einen Anspruch auf Aufhebung der \nBaugenehmigung haben die Antragsteller aber nur, wenn sie durch die rechtswidrige Bau-\ngenehmigung zugleich in ihren subjektiven Rechten verletzt wären. Das ist mit Blick auf \n\n5 \n \n§ 31 Abs. 2 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur dann \nder Fall, wenn entweder von Festsetzungen befreit worden ist, die nachbarschützenden \nCharakter haben, und die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, \noder aber gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen \nwurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 B 128/11, juris Rn. 5 m.w.N.). Beide \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. \n \na) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der in Rede stehenden Festsetzung des Fuß- und \nRadweges nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine nachbarschützende Wirkung beigemes-\nsen. \n \naa) Festsetzungen einer öffentlichen Verkehrsfläche sind auch dann nicht generell nach-\nbarschützend, wenn sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 2. Alt. BauGB eine besondere Zweckbe-\nstimmung enthalten. \n \nGenerell nachbarschützende Wirkung entfalten grundsätzlich nur Festsetzungen über die \nArt der zulässigen baulichen Nutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Hier führt \ndie bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft dazu, dass den Eigentümern eines im Gel-\ntungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstück ein Anspruch auf Erhalt der \nEigenart des Baugebietes zusteht. Festsetzungen, die auf anderen im Katalog des § 9 \nAbs. 1 enthaltenen Nummern beruhen, kommt eine nachbarschützende Wirkung demge-\ngenüber nur dann zu, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem \nBebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergibt (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschl. v. \n19.10.1995 – 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888; OVG Bremen, Urt. v. 20.02.1996 – 1 BA 53/95, \nNVwZ-RR 1997, 276; Beschl. v. 13.02.2015 – 1 B 355/14, juris Rn. 53). \n \nAuch der Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung kommt keine \ngenerell nachbarschützende Wirkung zu. Solche Festsetzungen verfolgen grundsätzlich \nnur städtebauliche Belange. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB berücksichtigt die hohe Bedeutung \nder Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für die städte-\nbauliche Entwicklung. Sie ermöglicht den Gemeinden die Umsetzung einer eigenen Ver-\nkehrspolitik (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), BauGB, Stand: \n140. EL Oktober 2020, § 9 BauGB, Rn. 102). Die Festsetzung von Verkehrsflächen verfolgt \nnicht das Ziel, angrenzenden Grundstücken eine bestimmte Art von Nutzung zu garantie-\nren oder sie von bestimmten Immissionen freizuhalten. Durch die Festsetzung einer Ver-\nkehrsfläche werden nicht die angrenzenden Grundstücke zu einer Schicksalsgemeinschaft \nzusammengeschlossen, in der wechselseitige Beschränkungen auch wechselseitige Bin-\n\n6 \n \ndungen begründen. Das gilt auch dann, wenn die Verkehrsflächen eine besondere Zweck-\nbestimmung enthalten und durch die Festsetzungen beispielsweise auf bestimmte Ver-\nkehrsarten beschränkt werden. Auch die Festsetzung von Verkehrsflächen, die Fußgän-\ngern und Radfahrern vorbehalten sind, dienen der Umsetzung der verkehrspolitischen Vor-\nstellungen der Gemeinde möglicherweise auch unter Berücksichtigung ökologischer As-\npekte, nicht aber auch speziell dem Schutz der Anlieger der Verkehrsfläche vor Immissio-\nnen. Mögliche Immissionsreduzierungen zum Schutz der Anlieger können bei Festsetzun-\ngen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine eintretende Nebenfolge sein. Sie sind aber im \nUnterschied zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht der Hauptzweck und die eigentliche Ziel-\nrichtung der Festsetzung. Insofern gehen auch die Ausführungen der Antragsteller zur Pa-\nrallelität der hier vorliegenden Festsetzung und solchen Festsetzungen von Anlagen und \nVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBauGB fehl. Anders als bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB folgt die dritt-\nschützende Wirkung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht von vornhe-\nrein aus ihrer gegen schädliche Umwelteinwirkungen gerichteten Funktion (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 26.06.2012 – 11 ZB 11.1940, juris Rn. 12). Fußgängerzonen sowie Rad- und \nFußwege sind ihrer Funktion nach darauf gerichtet, die Verkehrsverbindungen innerhalb \nder Gemeinde zu gewährleisten und sie nach bestimmten städtebaulichen und verkehrs-\npolitischen Vorstellungen zu gestalten. Die Festsetzung eines Rad- und Fußweges dient \nnicht bereits seiner Funktion nach dem Schutz der Anlieger vor schädlichen Umwelteinwir-\nkungen. Entgegen der Ausführungen der Antragsteller ergeben sich aus der von ihnen \nangeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. \n26.06.2012 – 11 ZB 11.1940, juris) auch sonst keine Hinweise, die für eine Parallelität der \nSchutzwirkungen dieser unterschiedlichen Festsetzungen in Anspruch genommen werden \nkönnten. Insbesondere lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass sich aus der \nFestsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine nach-\nbarschützende Wirkung ergeben könnte. Hierzu musste der Bayerische Verwaltungsge-\nrichtshof auch gar nicht Stellung nehmen, weil sich die Antragsteller im dortigen Verfahren \nmit ihrem Antrag gegen die Festsetzung eines Fußgängerbereichs wendeten und nicht für \nderen Einhalt eintraten (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 18). \n \nbb) Der Festsetzung im Bebauungsplan 2391 über den vom Wendehammer zur B-Straße \nführenden Rad- und Fußweg kommt auch nicht ausnahmsweise nachbarschützende Wir-\nkung zu. Weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung lassen sich hierfür \nAnhaltspunkte entnehmen. In der Begründung wird lediglich ausgeführt, dass für Fußgän-\nger und Radfahrer die Möglichkeit bestehen solle, über einen öffentlichen Weg zur B-\nStraße zu gelangen. Diese Ausführungen sprechen klar dafür, dass mit der Festsetzung \nnur verkehrliche Belange und damit städtebauliche Ziele verfolgt worden sind. \n\n7 \n \n \nSoweit die Antragsteller auf die mündlichen Ausführungen eines Mitarbeiters der Antrags-\ngegnerin in einer Beiratssitzung vom 23.02.2017 verweisen, kann hieraus für eine nach-\nbarschützende Wirkung der Festsetzung schon deshalb nichts gewonnen werden, weil \ndiese Ausführungen weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner amtlichen Be-\ngründung geworden sind. Abgesehen davon ergibt sich aus diesen Ausführungen auch \ninhaltlich nichts für die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung. Allein dem Umstand, \ndass die Anregung zur Pflanzung einer Hecke entlang des Fuß- und Radweges aufgenom-\nmen werden sollte, kann noch nicht ansatzweise der Wille der Planungsgeberin entnom-\nmen werden, mit der Festsetzung des Weges einen Nachbarschutz für die Anlieger be-\ngründen zu wollen. Gleiches gilt für die Ankündigung, den Verkehr während der Bauzeit \nüber die A-Straße fließen lassen zu wollen. \n \nb) Die der Beigeladenen gegenüber erteilte befristete Befreiung ist gegenüber den Antrag-\nstellern auch nicht rücksichtslos. \n \nBei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans \nsteht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur dann zu, wenn die Befreiung das in § 31 \nAbs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das ist der Fall, wenn das \nVorhaben aufgrund der Befreiung die nachbarlichen Belange in qualifizierter Weise beein-\nträchtigt. Maßgebend dafür ist eine Interessenabwägung, in die die Umstände des Einzel-\nfalls einzustellen sind. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an \nder Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Intensität der Beein-\nträchtigung sind mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen (OVG Bremen, Beschl. v. \n03.07.2013 – 1 B 62/13, juris Rn. 19; Beschl. v. 13.02.2015 – 1 B 355/14, juris Rn. 56). \n \nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nach Abwägung der maß-\ngeblichen Gesichtspunkte eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Antragsteller infolge \nder erteilten Befreiung verneint. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n \nDie Beeinträchtigungen, die mit der Befreiung von der Festsetzung Fuß- und Radweg für \ndie Antragssteller einhergehen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als geringfügig ange-\nsehen. Die Befreiung erlaubt lediglich den Zu- und Abfahrtsverkehr von insgesamt zehn \nPKW der Bewohner des ersten Bauabschnitts. Damit sind die mit dem Zu- und Abfahrts-\nverkehr verbundenen Lärmimmissionen aufgrund der geringen Anzahl der Verkehrsbewe-\ngungen von vornherein als sehr gering zu bewerten. Des Weiteren ist mit Blick auf die \nSchwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, dass die Befreiung bis August 2022 er-\nteilt worden ist. Soweit die Antragsteller einwenden, dass bereits jetzt die Notwendigkeit \n\n8 \n \neiner Verlängerung absehbar sei, muss diese Einwendung schon deshalb unberücksichtigt \nbleiben, weil für die Abwägung tatsächlich nur der in der Befreiung angegebene Zeitraum \nmaßgeblich sein kann. Auch der Hinweis der Antragsteller auf die besondere Problematik \neines Fahrzeugverkehrs im rückwärtigen Bereich des Reihenhausgrundstücks führt zu kei-\nner anderen Bewertung. Die in der angeführten Entscheidung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschl. v. 20.09.2017 – 1 ME 111/17, juris Rn. 6 ff.) \nvorgenommene Bewertung erscheint hier schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich \nvorliegend nicht um die dauerhafte Genehmigung von Stellplätzen und Garagen im rück-\nwärtigen Bereich von Grundstücken handelt. Vorliegend steht nur die die vorübergehende \nNutzung eines Rad- und Fußweges durch zehn PKW in Rede. Zudem übersehen die An-\ntragsteller, dass ein Reihenendhaus grundsätzlich Beeinträchtigungen im rückwärtigen Be-\nreich ausgesetzt sein kann und deshalb bereits im Ausgangspunkt nicht die gleiche Schutz-\nbedürftigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. \n \n2. Die Antragsteller können schließlich auch keine Verletzung des § 5 BremLBO geltend \nmachen. \n \nNach § 5 BremLBO ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein gradliniger Zu- oder Durch-\ngang zu rückwärtigen Gebäuden für die Feuerwehr zu schaffen. Bauordnungsrechtliche \nVorgaben an eine hinreichend geeignete Feuerwehrzufahrt sollen eine schnelle und wirk-\nsame Brandbekämpfung ermöglichen und stellen damit eine allgemeine Anforderung an \nden Brandschutz dar. Die Verpflichtung dient dem öffentlichen Interesse und dem Schutz \nder Bewohner und Benutzer des Gebäudes wie auch die Vorschriften über Rettungswege, \nnotwendige Treppenhäuser und Umwehrungen. Die Gewährleistung einer Feuerwehrzu-\nfahrt zielt damit primär auf die Abwehr einer erhöhten Brandausdehnungsgefahr innerhalb \ndes Bauvorhabens und ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhal-\ntenden Menschen gerichtet, nicht aber auf den Nachbarschutz (BayVGH, Beschl. v. \n30.01.2018 – 15 ZB 17.1459, juris Rn. 15, 16 m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 \nMB 21/17, juris 22; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2014 – 9 K 3426/13, juris Rn. 37; im Ergeb-\nnis offen gelassen: OVG SA, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 L 149/11, juris Rn. 21). \n \nNachbarschützender Charakter kann nur solchen bauordnungsrechtlichen Brandschutz-\nvorschriften beigemessen werden, die unmittelbar darauf gerichtet sind, das Übergreifen \nvon Feuer auf Nachbargebäude zu verhindern. Das gilt etwa für Vorschriften über Brand-\nwände oder die Einhaltung einer Feuerwiderstandsfähigkeit von Bedachungen bei ge-\nschlossener Bauweise (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 15). Soweit unter Vorsorgegesichtspunk-\nten auch der Gefahr eines Brandüberschlags vom Bauvorhaben auf das Grundstück der \n\n9 \n \nNachbarn begegnet werden soll, wird dem bereits durch die Einhaltung der Abstandsflä-\nchen gem. § 6 BremLBO Rechnung getragen. Mit der Einhaltung der Abstandsflächen ist \ngrundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft vor einer Brandausbreitung erfor-\nderliche Mindestabstand gewahrt, da damit auch der abwehrende Brandschutz berücksich-\ntigt wird (vgl. OVG SH, a.a.O., juris 23). \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass die Einrichtung einer den Anforderungen des § 5 BremLBO genü-\ngenden Feuerwehrzufahrt auch dem Interesse der Antragsteller dienen soll. Die Abstands-\nvorschriften sind bisher eingehalten worden. Bei dem bestehenden Abstand zwischen den \nGebäuden, der nach eigenem Vorbringen der Antragsteller 37 m betragen soll, ist der zum \nSchutz der Nachbarschaft vor einer Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand in je-\ndem Fall gewahrt. Darüberhinausgehende Forderungen können die Antragsteller in Hin-\nblick auf den Brandschutz nicht stellen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch die Antragsteller entspricht der Billig-\nkeit, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500 Euro festgesetzt (§ 53 \nAbs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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