{"status":"available","doknr":"OLD364318","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-06","aktenzeichen":"2 LC 23/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 23/21 \nVG: \n4 K 957/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Klägerin und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richterinnen Schmitt-Wenkebach und Schubert aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 4. Kammer – vom 7. Dezember 2020 und der Bescheid der \nBeklagten vom 2. April 2019 werden aufgehoben. \nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin \ndeutsche Staatsangehörige ist. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen \nSicherheitsleistung \nin \nHöhe \nvon \n110 \n% \ndes \njeweils \nzu \nvollstreckenden Betrages. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie im September 2018 in Bremen geborene Klägerin begehrt die Verpflichtung der \nBeklagten zu der Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. \n \nDie Eltern der Klägerin sind türkische Staatsangehörige. Ihre Mutter reiste im Juli 2018 \nerstmals in das Bundesgebiet ein. Ihr Vater hält sich seit November 2001 in Deutschland \nauf und ist mit Ausnahme von fünf Tagen im Juli 2011 und dreizehn Tagen im Juli 2012, \nals er jeweils die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erst nach deren Ablauf \nbeantragt \nhatte, \ndurchgängig \nim \nBesitz \nvon \nAufenthaltsbefugnissen \nbzw. \nAufenthaltserlaubnissen. Im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin besaß er eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG. Er ist seit dem 1. Mai 2010 bei demselben \nArbeitgeber, einem Imbissbetrieb, beschäftigt. \n \nDie Klägerin beantragte am 12. Dezember 2018 die Feststellung, dass sie die deutsche \nStaatsangehörigkeit mit Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben habe. Ihr Vater habe \nsich am Tag ihrer Geburt seit über acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten \nund ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 innegehabt. \n \nMit Bescheid vom 2. April 2019, zugestellt am 9. April 2019, stellte die Beklagte fest, dass \ndie Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben habe. Ein \nAufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 sei kein unbefristetes \nAufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. \n \nDie Klägerin hat am 9. Mai 2019 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich bei dem \nAufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein unbefristetes \nAufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG handle. Dies ergebe sich u.a. aus Nr. \n4.3.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum \nStaatsangehörigkeitsgesetz. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n\n3 \n \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2019 zu verpflichten, \nihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat vorgetragen, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch \nGeburt erworben. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermittle dem Elternteil kein unbefristetes \nAufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Das Aufenthaltsrecht aus Art. \n6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 bestehe nur so lange, wie der türkische \nStaatsangehörige als Arbeitnehmer dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört. \nVerlasse er den deutschen Arbeitsmarkt endgültig, ende der Arbeitnehmerstatus und damit \ndas Aufenthaltsrecht. \n \nMit Urteil vom 7. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der \nangefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig; die Klägerin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht erworben. Zwar sei sie im Inland geboren und ihr Vater habe im \nZeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in \nDeutschland gehabt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG). Die beiden kurzfristigen \nUnterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wegen verspäteter Stellung des \nAntrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis blieben gemäß § 12b Abs. 3 StAG \naußer Betracht. Ihr Vater habe aber kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 StAG) besessen. Seine damalige Aufenthaltserlaubnis sei bis zum 15.06.2021 \nbefristet gewesen. Daneben habe er ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter \nSpiegelstrich ARB 1/80 besessen, da er seit dem 01.05.2010 bei demselben Arbeitgeber \nordnungsgemäß auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt sei. Dieses \nAufenthaltsrecht sei indes nicht „unbefristet“. Zwar lasse der Wortlaut des § 4 Abs. 3 StAG \nauch eine andere Auffassung zu. Dagegen spreche jedoch, dass der EuGH aus Art. 6 Abs. \n1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 bisher nur einen Anspruch auf Verlängerung von \nbefristeten Aufenthaltstiteln abgleitet habe, aber keinen Anspruch auf Ausstellung eines \nunbefristeten Aufenthaltstitels. Anders als ein unbefristeter Aufenthaltstitel, sei die \nFortgeltung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht unabhängig vom \nFortbestand des zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks. Das assoziationsrechtliche \nAufenthaltsrecht diene der schrittweisen Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, \nwährend die Niederlassungserlaubnis die erfolgreiche wirtschaftliche Integration bestätige \nund regelmäßig nur bei Unabhängigkeit von öffentlichen Mitteln in Betracht komme. Dieses \nErgebnis werde durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 3 StAG bestätigt. Die \nVorschrift habe in der Fassung des Gesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) eine \n\n4 \n \n \nAufenthaltsberechtigung oder den mindestens dreijährigen Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis verlangt. In der nachfolgenden Fassung des Gesetzes vom \n30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) sei eine Freizügigkeitsberechtigung als Unionsbürger oder \ngleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates, eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder \neine Niederlassungserlaubnis erforderlich gewesen. Bei der Einführung der heutigen \nFassung der Norm durch das Gesetz vom 19.08.2007 habe es sich, wie der \nGesetzesbegründung entnommen werden könne, nur um eine redaktionelle Änderung \ngehandelt. Dass die Bundesregierung und mehrere Landesregierungen offenbar davon \nausgehen, aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 könne ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne \nvon § 4 Abs. 3 StAG folgen, binde das Gericht nicht. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 StAG sprächen ebenfalls gegen die Einbeziehung assoziationsrechtlicher \nAufenthaltsrechte: Das Erfordernis eines unbefristeten Aufenthaltsrechts eines Elternteils \nsolle zusammen mit der geforderten Mindestaufenthaltszeit dieses Elternteils Grundlage \nfür die Prognose sein, dass sich das Kind in die deutsche Gesellschaft integrieren werde. \nEin assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht rechtfertige diese Prognose nicht im selben \nMaße \nwie \neine \nNiederlassungserlaubnis, \nda \nfür \nletztere \nhinsichtlich \nLebensunterhaltssicherung und Sprachkenntnissen strengere Anforderungen gölten als für \ndas assoziationsrechtliche Recht. \n \nDie Klägerin hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher \nBedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, angesichts der \nFeststellung, dass ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 \ndem Wortsinn nach „unbefristet“ sei, hätte das Verwaltungsgericht aus Gründen der \nRechtssicherheit nicht auf weitere Auslegungsmethoden zurückgreifen dürfen. Die \nsystematische Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG durch das Verwaltungsgericht \nsei zirkelschlüssig. Das Verwaltungsgericht verwechsle die befristete deklaratorische \nAufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG mit dem ihr zugrunde liegenden \nunbefristeten Aufenthaltsrecht. Gerade in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2012 – 1 C 6/11 – würden assoziationsrechtliche \nAufenthaltsrechte (dort: aus Art. 7 ARB 1/80) mehrfach als „Daueraufenthaltsrecht“ \nbezeichnet. Nicht zielführend seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nGesetzgebungsgeschichte. In der im angefochtenen Urteil zitierten Passage der \nGesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, S. 227) werde als Beispiel für ein „unbefristetes \nAufenthaltsrecht“ \nunter \nanderem \ndie \nAufenthaltskarte \nfür \ndrittstaatsangehörige \nFamilienangehörige von Unionsbürgern genannt. Einer solchen Aufenthaltskarte liege kein \nautomatisch bis zum Lebensende gültiges Aufenthaltsrecht zugrunde; dieses hänge \nvielmehr vom Fortbestand des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers und der familiären \nBindung zu ihm ab. Wie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG, werde auch \n\n5 \n \n \ndie Aufenthaltskarte jeweils für fünf Jahre ausgestellt. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 StAG \nstünden einer Einordnung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts als „unbefristet“ \nnicht entgegen. Der völlig unbestimmte Begriff des „Integrationserfolgs“ helfe insofern nicht \nweiter. \n \nDie Klägerin beantragt, \n das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. \nKammer – vom 07.12.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom \n02.04.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre deutsche \nStaatsangehörigkeit festzustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nZur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des angefochtenen Urteils. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin \nhat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellt. \nDer Bescheid vom 2. April 2019, der feststellt, dass die Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben habe, ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten. \n \nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf \nFeststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Nach dieser Norm, die in der im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts geltenden Fassung \nanzuwenden ist (vgl. Schöninger, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK Migrations- und \nIntegrationsrecht, 8. Ed. Stand 01.05.2021, § 30 StAG Rn. 51), wird das Bestehen oder \nNichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines \nberechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. \n \n1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens der deutschen \nStaatsangehörigkeit der Klägerin ist glaubhaft gemacht. Das Erfordernis eines berechtigten \nInteresses wurde durch Art. 1 Nr. 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538) eingefügt, um anlasslose \n\n6 \n \n \nAnträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in Fällen, in denen diese \noffensichtlich von niemandem angezweifelt wird, zu vermeiden (BT-Drs. 19/28674, S. 23 \nf.). Vorliegend wurde und wird von der Beklagten angezweifelt, dass die Klägerin Deutsche \nist. \n \n2. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. \n \na) Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit ihrer Geburt gemäß § 4 Abs. 3 \nStAG erworben. Dabei kommt es auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung der \nNorm an, die allerdings im Vergleich zur heute geltenden Fassung ohnehin keine für den \nFall relevanten Unterschiede aufweist. \n \nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt – soweit die Vorschrift hier relevant ist – ein Kind \nausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein \nElternteil (Nr. 1) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat \nund (Nr. 2) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. \n \naa) Die Klägerin ist ein Kind ausländischer Eltern. Ihre Mutter und ihr Vater sind türkische \nStaatsangehörige. \n \nbb) Die Klägerin wurde im Inland – nämlich in Bremen – geboren. \n \ncc) Der Vater der Klägerin hatte bei deren Geburt im September 2018 seit acht Jahren \nrechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG). Er \nist im November 2001 nach Deutschland eingereist und besaß seither bis auf zwei \nUnterbrechungen von wenigen Tagen im Juli 2011 und im Juli 2012, als er die \nVerlängerung \nder \nAufenthaltserlaubnis \nverspätet \nbeantragt \nhatte, \ndurchgängig \nAufenthaltstitel. Die beiden Unterbrechungen bleiben nach § 12b Abs. 3 Satz 1 StAG außer \nBetracht. \n \ndd) Der Vater besaß im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin ein unbefristetes \nAufenthaltsrecht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG). \n \nZwar verfügte er über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel. Seine Aufenthaltserlaubnis war \nbis \nzum \n15.06.2021 \nbefristet. \nEine \nNiederlassungserlaubnis \noder \neine \nDaueraufenthaltserlaubnis-EU besaß er nicht. \n \n\n7 \n \n \nJedoch hatte der Vater im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin ein Aufenthaltsrecht nach \nArt. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 inne, da er seit dem Jahr 2010 – und damit \nsogar länger als vier Jahre – ordnungsgemäß bei demselben Arbeitgeber auf dem \nregulären deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt war. Dies hat die Ausländerbehörde der \nBeklagten mit Schreiben vom 4. April 2018 (Bl. 25 der Staatsangehörigkeitsakte) bestätigt. \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass \ndies unstreitig sei. Insoweit sieht der Senat keinen Anlass, die Einzelheiten des \nArbeitsverhältnisses \nweiter \naufzuklären. \nUnschädlich \nfür \nden \nErwerb \ndes \nassoziationsrechtlichen \nAufenthaltsrechts \nist, \ndass \ndie \nErwerbstätigkeit \nden \nLebensunterhalt nicht gedeckt hat und daher ergänzende Leistungen nach dem SGB II \nbezogen wurden (vgl. Gerstner-Heck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK Migrations- und \nIntegrationsrecht, 8. Ed. Stand 01.05.2021, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 9 m.w.N.). \n \nEin Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ist „unbefristet“ im \nSinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG (so auch – überwiegend ohne Differenzierung \nzwischen den Spiegelstrichen – VGH B-W, Urt. v. 07.10.2003 – 13 S 887/03, juris Rn. 34 \nf.; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.04.2015 – 6 K 2151/13, juris Rn. 28; BMI, Vorl. \nAnwendungshinweise zum StAG vom 01.06.2015, Ziff. 4.3.1.3; Oberhäuser, in: Hofmann, \nAuslR, 2. Aufl. 2016, § 4 StAG Rn. 18; ders., Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 1. \nAufl. 2019, § 27 Rn. 33 f.; Schöninger, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK Migrations- und \nIntegrationsrecht, 8. Ed. Stand 01.05.2021, § 4 StAG Rn. 70; Berlit, in: Dörig, Hdb. \nMigrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 26; Zeran, in: Harbou/ von \nWeizäcker, Einwanderungsrecht, 2. Aufl. 2020, G. Rn. 42; Münch, in: Marx, Ausländer- und \nAsylrecht, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 163; Marx, GK-StAR, § 4 StAG Rn. 328, 330; a.A. Kau, in: \nHailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auf. 2017, § 4 StAG Rn. \n83; Weber, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 30. Ed. Stand 01.07.2021, § 4 StAG Rn. \n41.1 – 41.4.). \n \n(1) Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ist im wörtlichen \nSinne „unbefristet“. \n \nEine „Befristung“ liegt vor, wenn Rechtswirkungen zu einem datumsmäßig bestimmten \noder bestimmbaren Zeitpunkt oder mit dem Eintritt eines sicher eintretenden zukünftigen \nEreignisses beginnen oder enden. Hängt die Rechtsfolge von einem ungewissen Ereignis \nab, handelt es sich dagegen um eine „Bedingung“ (vgl. aus dem öffentlichen Recht \nBVerwG, Urt. v. 10.07.1980 – 3 C 136/79, BVerwGE 60, 269 [275 f.]; Müller, in: Huck/ \nMüller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 36 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 36 Rn. \n\n8 \n \n \n53 sowie den Wortlaut von § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG; aus dem Zivilrecht Mansel, in: \nJauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 163 Rn. 1 f.). \n \nDas Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erlischt, wenn der \ntürkische Staatsangehörige ausgewiesen wird (Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), wenn er den \nArbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates endgültig verlässt (EuGH, Urt. v. 06.06.1995 – \nC-434/93, juris Rn. 39) oder wenn er die türkische Staatsangehörigkeit verliert (Kurzidem, \nin: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 30. Ed. Stand 01.07.2021, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 34). Der \nEintritt dieser Ereignisse ist weder datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar noch gewiss \n(vgl. für das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auch OVG \nBremen, Urt. v. 08.12.2015 – 1 LC 18/14, juris Rn. 29). Dies gilt selbst im Hinblick auf ein \nAusscheiden aus dem Arbeitsleben durch Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Denn \nder Arbeitnehmer kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze versterben, so dass das \nEreignis „Erreichen des Rentenalters“ nie eintritt, oder er kann über die Regelaltersgrenze \nhinaus arbeiten und dadurch das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich \nARB 1/80 länger genießen (vgl. zu letzterem Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. \nAufl. 2020, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 101). Da der Eintritt der Ereignisse, die zum Erlöschen des \nAufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 führen können, ungewiss \nist, handelt es sich um ein auflösend bedingtes, aber nicht um ein befristetes Recht. \n \n(2) Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG sowie ein Vergleich mit den übrigen \nvon der Vorschrift erfassten Aufenthaltsrechten sprechen ebenfalls für die Einstufung des \nArt. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 als „unbefristetes Aufenthaltsrecht“. \n \nDas Erfordernis eines unbefristeten Aufenthaltsrechts eines Elternteils soll sicherstellen, \ndass nur Kinder eines Ausländers, dessen Aufenthalt sich „in Gestalt eines \nDaueraufenthaltsrechts \nrechtlich \nverfestigt“ \nhat, \ndurch \nGeburt \ndie \ndeutsche \nStaatsangehörigkeit erwerben (BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15, juris Rn. 28). \nAnders als das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, das sich \nnur auf die Fortführung der Beschäftigung beim derzeitigen Arbeitgeber erstreckt und mit \nderen Aufgabe endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 17.17, juris Rn. 22; EuGH, \nUrt. v. 10.02.2000 - C-340/97, juris Rn. 27), soweit kein Fall des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB \n1/80 vorliegt, weist das Aufenthaltsrecht aufgrund des dritten Spiegelstrichs einen hohen \nVerfestigungsgrad auf. Es ähnelt diesbezüglich dem Freizügigkeitsrecht der noch nicht \ndaueraufenthaltsberechtigten \nArbeitnehmer \naus \nEU-Mitgliedstaaten \nund \nihrer \ndrittstaatsangehörigen Familienangehörigen. Die Rechtsprechung, wonach der erste \nSpiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des \n\n9 \n \n \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG gewährt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.12.2015 – 1 LC 18/14, \njuris Rn. 23 ff.) kann daher nicht auf den dritten Spiegelstrich übertragen werden. \n \nEin türkischer Staatsangehöriger, der ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter \nSpiegelstrich ARB 1/80 erreicht hat, hat uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei \ngewählten Beschäftigung als Arbeitnehmer (EuGH, Urt. v. 23.01.1997 – C 171/05, juris Rn. \n26; Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97, juris Rn. 27). Dieses Recht erlischt nur, wenn er den \ndeutschen Arbeitsmarkt endgültig verlässt, z.B. weil er in Rente geht oder dauerhaft und \nvollständig arbeitsunfähig ist (EuGH, Urt. v. 06.06.1995 – C-434/93, juris Rn. 39; vgl. auch \nEuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97, juris Rn. 39, wonach „nur die endgültige \nBeschäftigungslosigkeit des Arbeitnehmers“ zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt). Er \nbehält sein Aufenthaltsrecht daher auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für \neine angemessene Zeit, um eine neue Arbeitsstelle suchen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. \n23.01.1997 – C 171/05, juris Rn. 30 ff.; Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97, juris Rn. 40; Urt. v. \n19.11.2002 - C-188/00, juris Rn. 59). Wenn er belegen kann, dass er noch begründete \nAussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hat, besteht das Aufenthaltsrecht sogar über den \nregelmäßig als angemessen anzusehenden Zeitraum von ca. drei bis sechs Monaten \nhinaus fort (vgl. Gerstner-Heck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK Migrations- und \nIntegrationsrecht, 8. Ed. Stand 01.05.2021, Art. 1 ARB 1/80 Rn. 27; Gutmann, in: Dörig, \nHdb Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 12 Rn. 222; Dienelt, in: Bergmann/ \nDienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 97). \n \nWürde die Möglichkeit, das Aufenthaltsrecht durch Verlust der Arbeitnehmereigenschaft \nauf die vorstehend dargestellte Weise zu verlieren, einer Einstufung als „unbefristet“ im \nSinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen stehen, dürfte auch das unionsrechtliche \nFreizügigkeitsrecht nicht unter diese Vorschrift fallen, solange kein Daueraufenthaltsrecht \n(§ 4a FreizügG/EU, Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG) erworben wurde. Denn bei der \nEntwicklung der Voraussetzungen, unter denen das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 \ndritter Spiegelstrich ARB 1/80 wegen dauerhaften Verlassens des Arbeitsmarktes des \nAufnahmestaates erlischt, hat der EuGH sich ausdrücklich an den Vorgaben orientiert, die \nfür die Arbeitnehmerfreizügigkeit der Unionsbürger gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 23.01.1997 – \nC 171/05, juris Rn, 27 ff.). Dass bereits das „einfache“ Freizügigkeitsrecht der \nUnionsbürger und ihrer drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nicht erst das \nDaueraufenthaltsrecht „unbefristet“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG ist, ergibt \nsich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der Norm. In der vom 18.03.2005 bis \n27.08.2007 gültigen Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG wurden \nfreizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Inhaber einer „Aufenthaltserlaubnis-EU“, die \ndamals \nden \ndrittstaatsangehörigen \nFamilienangehörigen \nfreizügigkeitsberechtigter \n\n10 \n \n \nUnionsbürger ausgestellt wurde (vgl. § 5 FreizügG/EU a.F.), ausdrücklich erwähnt. Mit der \nim Zuge der Neufassung der Vorschrift zum 28.08.2007 erfolgten Einführung des \nOberbegriffs des „unbefristeten Aufenthaltsrechts“ wollte der Gesetzeber ihren \nAnwendungsbereich im Vergleich zur vorherigen enumerativen Aufzählung der \neinschlägigen Aufenthaltsrechte jedenfalls nicht einschränken (vgl. BT-Ds. 16/5065, S. \n227). Zudem nennt BT-Drs. 16/5065, S. 227 als Beispiel für ein Dokument, das ein \nunbefristetes \nAufenthaltsrecht \nbescheinigt, \ndie \n„Aufenthaltskarte \nfür \nfreizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind“ und nicht nur \ndie Daueraufenthaltskarte. \n \nDass § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG nur auf freizügigkeitsberechtigte Elternteile, die ein \nDaueraufenthaltsrecht besitzen, anwendbar ist, folgt auch nicht aus dem Zusammenspiel \nmit der nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG erforderlichen Voraufenthaltszeit. Schon bei \nUnionsbürgern ist es allenfalls regelhaft, aber keineswegs zwingend so, dass sie nach \neinem achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht \nbesitzen (so auch Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 4 StAG Rn. 17 und Fn. \n36). Denn ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz1 Nr. 1 StAG kann zum \ngrößten Teil anstatt auf einem Freizügigkeitsrecht auf einer anderen Grundlage beruht \nhaben, die nicht zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts geeignet ist (z.B. auf Art. 10 \nVerordnung 492/2011/EU oder auf einem nationalen Aufenthaltstitel; vgl. zu den \nAufenthaltsrechten, die den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts begründen bzw. nicht \nbegründen können, Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 4a \nFreizügG/EU Rn. 12 ff.; Tewocht, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 30. Ed. Stand \n01.07.2021, § 4a FreizügG/EU Rn. 11 jeweils m.w.N.). Wenn dann kurz vor der Geburt des \nKindes ein Freizügigkeitsrecht des Elternteils entsteht, sind die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StAG erfüllt, ohne dass ein Daueraufenthaltsrecht vorliegt. Noch \ndeutlicher tritt dies bei Elternteilen zu Tage, die drittstaatsangehörige Familienangehörige \nvon Unionsbürgern sind. Nicht selten hat ihr Voraufenthalt zum größten Teil auf nationalen \nAufenthaltstiteln beruht, bevor sie die Familienangehörigeneigenschaft zu einem \nUnionsbürger begründet haben, oder der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts durch sie \nscheitert daran, dass der Unionsbürger selbst ein solches nicht besitzt (vgl. zu den \nVoraussetzungen \nfür \nden \nErwerb \neines \nDaueraufenthaltsrechts \ndurch \ndrittstaatsangehörige Familienangehörige § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und näher \nDienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 4a FreizügG/EU Rn. 40 f. m.w.N.). \n \nWenn \nsomit \ndas \n„einfache“ \nFreizügigkeitsrecht \nder \nUnionsbürger \nund \nihrer \ndrittstaatsangehörigen Familienangehörigen „unbefristet“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nStAG ist, muss entsprechendes für das ähnlich verfestigte und gleichfalls nicht im \n\n11 \n \n \nWortsinne „befristete“ Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 \ngelten. \n \n(3) Dem steht nicht entgegen, dass die Begründung des Gesetzes vom 19.08.2007, durch \ndas der Begriff „unbefristetes Aufenthaltsrecht“ in § 4 Abs. 3 StAG eingefügt wurde, das \nAufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht erwähnt. Die dortige \nNennung der Niederlassungserlaubnis, der Aufenthaltskarte für Familienangehörige von \nUnionsbürgern und der Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern \nals Dokumente, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht begründen bzw. bescheinigen \nkönnen, wird ausdrücklich als beispielhaft bezeichnet (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227: „das \nauch die Niederlassungserlaubnis sowie z.B. die Aufenthaltskarte […] einschließt“; „wie \nz.B. die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“). Von der „alten“ Regelungstechnik, \ndie einschlägigen Aufenthaltsrechte bzw. –titel im Gesetzestext abschließend aufzuzählen, \nhat der Gesetzgeber damals bewusst Abstand genommen (vgl. BT-Drs. 16/5056, S. 227: \n„auf die bisher vorgesehene Aufzählung von Aufenthaltsstatus und –titeln wird verzichtet“). \n \n(4) Nicht entscheidend ist, dass nach nationalem Recht den Inhabern eines Rechts aus \nArt. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 kein unbefristeter Aufenthaltstitel, sondern eine \nbefristete Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG) erteilt wird. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht wird nicht durch die \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis begründet, sondern steht den Betroffenen unmittelbar \naufgrund des ARB 1/80 zu. Der Aufenthaltstitel hat nur deklaratorische Wirkung und \nBeweisfunktion (EuGH, Urt. v. 16.03.2000 - C-329/97, juris Rn. 61 f.; Urt. v. 26.11.1998 – \nC-1/97, juris Rn. 65). Dass die Mitgliedstaaten den Aufenthaltstitel als befristet \nausgestalten dürfen, hat der EuGH mit „Verwaltungserfordernissen“ gerechtfertigt (vgl. \nEuGH, Urt. v. 16.03.2000 – C 329/97, juris Rn. 52 f.; s. ferner BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 \n– 1 C 6/11, juris Rn. 29). Der rein verwaltungstechnische Charakter der Befristung des \ndeklaratorischen Aufenthaltstitels würde verkannt, wenn man aus ihr ableiten wollte, dass \nauch das dem Titel zugrundeliegende materielle Aufenthaltsrecht nur befristet sei. \n \nb) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit seit ihrer \nGeburt wieder verloren hat, sind nicht ersichtlich. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \n \nIII. Die Revision ist zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei \neinem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein \n\n12 \n \n \n„unbefristetes Aufenthaltsrecht“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG handelt, \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-06/2-lc-23-21","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":34},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12b","ref_norm":"12b","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-06/2-lc-23-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364318","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.446656+00:00"}}