{"status":"available","doknr":"OLD364316","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-18","aktenzeichen":"1 B 320/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 320/21 \nVG: \n1 V 767/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 18. Ok-\ntober 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n08. Juli 2021 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro fest-\ngesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine \nplanungsrechtliche Bewertung der Antragsgegnerin, die mit einem Übergangswohnheim \nbebaute Grundstücksfläche entgegen ihrer vorherigen Einschätzung nicht mehr dem Au-\nßen-, sondern dem Innenbereich zuzuordnen. \n \nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A 10 in Bremen ... Auf dem Grundstück \nA 4 und 6 wurde aufgrund einer befristeten Baugenehmigung vom 13.04.2016 ein Über-\ngangswohnheim errichtet. Die Nutzung wurde auf fünf Jahre befristet. Nach Ablauf des \nZeitraums sollte die Anlage zurückgebaut werden. \n \nIn einem Schreiben vom 18.01.2021 teilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau dem Ortsamt ... mit, dass man für die planungsrecht-\nliche Zulässigkeit bei Erteilung der Baugenehmigung zunächst von einer Außenbereichs-\nlage nach § 35 BauGB ausgegangen sei. Deshalb sei nach § 246 Abs. 9 BauGB nur eine \nbefristete Baugenehmigung erteilt worden. Nach einer Ortsbesichtigung am 21.07.2020 \nhabe das Bauamt Bremen-Nord die Grundstücksfläche in einem Ergebnisvermerk nun-\nmehr als Innenbereichslage nach § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Dies habe zur Folge, dass \nkein Rückbau und für die Sicherung des Weiterbetriebs keine kurzfristige Bauleitplanung \nerforderlich sei. Zwischenzeitlich habe Immobilien Bremen als Bauherrin eine Verlänge-\nrung der befristeten Baugenehmigung beantragt. Der planungsrechtlichen Stellungnahme \ndes Bauamtes Bremen-Nord werde zugestimmt. Im Rahmen der Gemengelage nach § 34 \nAbs. 1 BauGB füge sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung in die heterogen gestaltete \nnähere Umgebung ein. \n \nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller geltend gemacht, dass die \nerfolgte „Umwandlung eines § 35 - Bereichs in einen § 34 - Bereich“ ihn als Anlieger in \nseinen nachbarschaftlichen Belangen betreffe. Der Eilantrag sei auch zulässig, da die Um-\nwandlung einen Verwaltungsakt darstelle. Weil der Widerspruch gegen die Umwandlung \nkeine aufschiebende Wirkung entfalte, sei der Eilantrag geboten. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Die planungsrechtli-\nche Würdigung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei weder auf die Herbeiführung einer \n\n3 \n \nverbindlichen Rechtsfolge gerichtet noch komme ihr Außenwirkung zu. Die planungsrecht-\nliche Würdigung sei daher auch nicht geeignet, Nachbarrechte des Antragstellers zu be-\nrühren. Der Antrag sei auch einer anderen Auslegung nicht zugänglich. Auf die gerichtliche \nNachfrage zu einem möglichen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Verpflichtung der An-\ntragsgegnerin zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die momentane Nutzung \ndes streitgegenständlichen Vorhabens habe der Antragsteller ausdrücklich erklärt, dass er \nsich mit dem vorliegenden Verfahren ausschließlich gegen die aus seiner Sicht rechtwid-\nrige Umwidmung des Außenbereichs in einen Innenbereich wende. Der Antrag sei somit \nkeiner anderen Auslegung mehr zugänglich. \n \n \nII. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungs-\ngericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwal-\ntungsgericht ist in seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das vom An-\ntragsteller ausdrücklich geltend gemachte und auch auf gerichtliche Nachfrage aufrechter-\nhaltenes Antragsbegehren unzulässig ist. \n \n1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilrechtsschutzbegehren im Rahmen eines \nAntrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte planungs-\nrechtliche „Umwidmung“ des mit einem Übergangswohnheim bebaubeten Grundstücks in \nseiner Nachbarschaft. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unstatt-\nhaft angesehen, denn entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die von ihm so \nbezeichnete „Umwidmung“ keinen Verwaltungsakt dar, gegen den die aufschiebende Wir-\nkung eines Rechtsbehelfs geltend gemacht werden könnte. \n \nEin Verwaltungsakt ist nach § 35 BremVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere \nhoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet \ndes öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet \nist. Ob nach dieser Begriffsbestimmung tatsächlich ein Verwaltungsakt vorliegt, ist durch \nAuslegung zu ermitteln. Anknüpfend an den objektiven Erklärungsinhalt der Handlung ist \nzu fragen wie ein verständiger Empfänger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Um-\nstände nach Treu und Glauben die Maßnahme verstehen durfte. \n \nNach ihrem objektiven Erklärungsinhalt kommen weder dem Ergebnisvermerk des Bau-\namtes Bremen-Nord vom 09.12.2020 noch dem an das Ortsamt ... gerichtete Schreiben \nder Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom \n\n4 \n \n18.01.2021 Verwaltungsaktsqualität zu. Sie sind weder auf unmittelbare Herbeiführung ei-\nner Rechtsfolge gegenüber dem Antragsteller gerichtet noch kommt ihnen überhaupt eine \nAußenwirkung zu. Für den Ergebnisvermerk des Bauamtes Bremen-Nord gilt das schon \ndeshalb, weil es sich um einen rein internen Aktenvermerk handelt, der nicht an eine au-\nßerhalb der Verwaltung stehende Person adressiert worden ist. Auch das Schreiben der \nsenatorischen Behörde vom 18.01.2021 ist allein an das Ortsamt ... und damit an ein an-\nderes Organ innerhalb der Stadtgemeinde Bremen gerichtet. Eine Rechtswirkung gegen-\nüber dem Antragsteller tritt hierdurch nicht ein. \n \nMit der planungsrechtlichen Würdigung der senatorischen Behörde wurde ein durch die \nDienstanweisung Nr. 443 festgelegtes Einigungsverfahren zum Abschluss gebracht, das \nbei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Fachbehörden und Beiräten vor dem in § 11 \nAbs. 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vorgesehenen Verfahren zur Anwen-\ndung kommt. Mit der planungsrechtlichen Würdigung wurde die Rechtsauffassung der se-\nnatorischen Behörde im Rahmen eines innerhalb der Verwaltung bestehenden Meinungs-\nstreits abschließend mitgeteilt. Dadurch tritt weder gegenüber dem Grundstückseigentü-\nmer der Übergangswohneinrichtung noch gegenüber den Nachbarn dieses Grundstücks \neine verbindliche Rechtsfolge ein. Die planungsrechtliche Würdigung ist weder Bestandteil \neines Bauvorbescheides noch einer baurechtlichen Genehmigung geworden. Damit kann \nsie auch dem Antragsteller gegenüber keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. \n \nDer rechtlichen Bewertung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwick-\nlung und Wohnungsbau kann auch sonst keine Rechtswirkung beigemessen werden. Eine \n„Umwidmung“, wie sie im Recht der öffentlichen Sachen, insbesondere im Straßenrecht \noder im Hafenrecht als Allgemeinverfügung in Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Eigen-\nschaften einer Sache erfolgen kann (vgl. § 35 Satz 2 BremVwVfG), gibt es im Baupla-\nnungsrecht nicht. Ob ein Gebiet als Außenbereich oder Innenbereich anzusehen ist, ist \nallein anhand der rechtlichen Kriterien des Baugesetzbuches zu beurteilen, kann aber nicht \nvon der Antragsgegnerin durch Verwaltungsakt bestimmt werden. \n \nSoweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, dass er eine „unmittelbare \nAußenwirkung“ tagtäglich durch die Wirkung des Baukörpers, der Licht- und Geräusch-\nimmissionen sowie der Geruchsbelästigungen erfahre, werden damit Beeinträchtigungen \ndurch die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks geltend gemacht. Eine \nRechtswirkung gegenüber dem Antragsteller begründen sie nicht. \n \n\n5 \n \n2. Der Antragsteller geht auch fehl in der Annahme, dass das Verhalten der Antragsgeg-\nnerin einer gerichtlichen Überprüfung gänzlich entzogen würde, wenn die planungsrechtli-\nche Würdigung im Schreiben vom 18.01.2021 nicht als Verwaltungsakt angesehen werde. \n \nDem Antragsteller ist es unbenommen, gegen die noch ausstehende Baugenehmigung für \ndas Übergangswohnheim vorzugehen und in diesem Zusammenhang seine nachbarlichen \nBelange geltend zu machen. Sofern seinem Widerspruch gegen die Baugenehmigung \ngem. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann er die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragen. \n \nDem Antragsteller ist es auch grundsätzlich zuzumuten, den Erlass der Baugenehmigung \nabzuwarten. Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erfordert wegen seines \nAusnahmecharakters ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Die Regelerwartung der \nVerwaltungsprozessordnung geht dahin, dass der zur Verfügung gestellte nachgängige, \nrepressive Rechtsschutz ausreicht. Das gilt insbesondere in Hinblick auf einen bevorste-\nhenden Verwaltungsakt. Dessen Erlass ist grundsätzlich abzuwarten. Nur wenn ohne die \nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, \nnicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht \nmehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbe-\ndürfnis ausnahmsweise zu bejahen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.11.2019 - 10 CE 19.2234, \njuris Rn. 5 m.w.N.; Wysk, in: derselbe, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 77 ff.). Solche Nach-\nteile liegen für den Antragsteller nicht vor. \n \nSoweit der Antragsteller geltend macht, dass die befristete Genehmigung bereits am \n13.04.2021 abgelaufen sei und die weitere Nutzung als Übergangswohneinrichtung ihn \ndeshalb rechtswidrig in seinem Grundrecht auf Eigentum beeinträchtige, steht es ihm frei, \neinen Antrag auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu stellen und diesen ggf. mit ei-\nnem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht weiter-\nzuverfolgen. Allerdings wird auch hier für den Antragsteller zu berücksichtigen sein, dass \nein bauaufsichtliches Einschreiten im Ermessen der Behörde steht. Ein Anspruch des An-\ntragstellers kann daher nur bestehen, wenn die Beeinträchtigungen des Antragstellers ein \nAusmaß erreichen, das zu einer Ermessensreduzierung auf Null für die Bauaufsichtsbe-\nhörde führt. Dafür ist dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nichts zu entnehmen. \nAllein die Fortführung eines baurechtswidrigen Zustandes vermag einen diesbezüglichen \nAnspruch noch nicht zu begründen. \n \n\n6 \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-18/1-b-320-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-18/1-b-320-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364316","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.398278+00:00"}}