{"status":"available","doknr":"OLD364315","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-21","aktenzeichen":"2 B 326/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 326/21 \nVG: \n6 V 1956/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, \n \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 21. \nOktober 2021 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 19. Juli 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die ausgeschriebene Stelle der Fachbereichsleitung \nBäckerei/Konditorei/Verkauf am bis zum Ablauf eines Monats \nnach Zugang einer Entscheidung über den Widerspruch der \n\n2 \n \n \nAntragstellerin \noder \neiner \nsonstigen \nErledigung \ndes \nWiderspruchsverfahrens freizuhalten. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.690,76 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um die Freihaltung der Stelle der Fachbereichsleitung am \nSchulzentrum (Bes. Gr. A 14). \n \nDie Antragstellerin steht als Studienrätin (Bes. Gr. A 13) im Dienst der Antragsgegnerin. \nVon 2008 bis zum 01.08.2019 war sie an der Schule und in dem Fachbereich tätig, dessen \nLeitung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (im Folgenden: alte Schule). In den \nSchuljahren 2017/2018 und 2018/2019 war die Antragstellerin daneben im Umfang von \nsechs Wochenstunden am Landesinstitut für tätig. In ihrer ersten dienstlichen \nBeurteilung, die den Zeitraum von 2008 bis 2011 umfasst, erhielt sie die Gesamtnote \n„hervorragend“. In ihrer zweiten dienstlichen Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.03.2014 \nbis zum 28.02.2017 betrifft, erhielt sie – unter Hinweis auf einen inzwischen geänderten \nBeurteilungsmaßstab – die Gesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“. In dieser \nBeurteilung heißt es, die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen des \nFachbereichs (mit Ausnahme der Fachbereichsleitung) sei sehr problematisch; die \nAntragstellerin habe zu erheblichen Verstimmungen beigetragen, die eine Mediation von \naußen erfordert hätten. Im Jahr 2018 erhob die Antragstellerin bei der Beschwerdestelle \nnach dem AGG der Senatorin für eine Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund \ndes Geschlechts und der ethnischen Herkunft. Die Beschwerdestelle kam in ihrem Bericht \nvom 29.08.2016 unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im \nZusammenhang mit einer Freisprechungsfeier von einem Kollegen aufgrund ihrer \nethnischen Herkunft benachteiligt worden sei, dass eine Äußerung der damaligen \nFachbereichsleitung gegenüber der Antragstellerin herabwürdigend gewesen sei und im \nWiederholungsfalle eine Belästigung im Sinne des AGG darstellen könne, und dass eine \nvon \nder \nSchulleitung \nunterbreitete \n„Verhaltensvereinbarung“ \ngegen \ndas \nMaßregelungsverbot (§ 16 AGG) verstoßen habe. In anderen Punkten, bezüglich derer die \nAntragstellerin eine Benachteiligung geltend gemacht hatte, könne dagegen kein \nZusammenhang zu einem der in § 1 AGG genannten Merkmale hergestellt werden (vgl. S. \n25 f. des Berichts unter „Zusammenfassung“). Mit Verfügung vom 24.06.2019 wurde die \nAntragstellerin an das Schulzentrum versetzt (im Folgenden: neue Schule). Dies wurde \nmit den innerdienstlichen Spannungen an der bisherigen Schule begründet, an denen die \n\n3 \n \n \nAntragstellerin beteiligt sei. Zwar lasse eine Gesamtbewertung der Situation nicht \nerkennen, dass eine der beteiligten Personen die alleinige oder überwiegende Schuld an \nden Spannungen trage; dies gelte auch für die Antragstellerin. Darauf, ob die versetzte \nBeamtin ein Verschulden treffe, komme es jedoch grundsätzlich nicht an, soweit nicht eine \nSeite eindeutig oder allein die Schuld trägt. Entscheidend sei, dass der Konflikt den \nSchulfrieden und den Unterrichtsbetrieb gefährde und die Versetzung der Antragstellerin \ndie den Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme zur Beseitigung des \nKonflikts sei. Eine Klage der Antragstellerin gegen die Versetzung ist noch beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängig (6 K 2105/20). Seit dem \n01.08.2019 ist die Antragstellerin an der neuen Schule tätig. \n \nAm 12.06.2020 schrieb die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle der Leitung \ndes Fachbereichs, in dem die Antragstellerin vor der Versetzung tätig gewesen war, an der \nalten Schule aus. Die Antragstellerin hat sich auf diese Stelle beworben. Die am \n30.06.2020 erstellte dienstliche Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum \n30.06.2020 erfasst, schließt mit dem Gesamturteil „entspricht eingeschränkt den \nAnforderungen“. In der Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale und des \nGesamturteils wird mehrfach auf die Spannungen an der alten Schule und damit \nzusammenhängende Umstände Bezug genommen. Gegen die Beurteilung ist ebenfalls \neine Klage beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängig (6 K 418/21). \n \nMit Bescheid vom 03.09.2020 schloss die Antragsgegnerin die Antragstellerin vom \nAuswahlverfahren aus. Dabei wies sie auf die Versetzung und die ihr zugrunde liegenden \nKonflikte hin. Unter diesen Umständen wäre in dem Fall, dass die Antragstellerin die \nausgeschriebene Stelle bekommen und an ihre alte Schule zurückkehren würde, eine \npositive Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Team des Fachbereichs höchst \nunwahrscheinlich. Zudem sei die Antragstellerin ausweislich der dienstlichen Beurteilung \nvom 03.09.2020 für leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer \nVerantwortung fachlich nicht geeignet. \n \nDie Antragstellerin hat am 18.09.2020 Widerspruch gegen ihren Ausschluss aus dem \nAuswahlverfahren erhoben und beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz \nbeantragt. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden; auch eine \nAuswahlentscheidung für die streitgegenständliche Stelle wurde noch nicht getroffen. Den \nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n19.07.2021 als unbegründet abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der \nAntragstellerin. \n\n4 \n \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 \nAbs. 4 VwGO) Erfolg. Die Antragstellerin hat Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen \nsich die Rechtswidrigkeit ihres Ausschlusses aus dem weiteren Bewerbungsverfahren (1.) \nund die Möglichkeit, dass sie bei Einbeziehung in das weitere Verfahren ausgewählt \nwerden könnte (2.), ergibt (Anordnungsanspruch). Ebenso hat sie einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht (3.). \n \n1. Die Antragstellerin hat Tatsachen glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ihr Ausschluss \naus dem Bewerbungsverfahren als rechtswidrig und als Verletzung ihrer Rechte aus Art. \n33 Abs. 2 GG darstellt. \n \nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass \nöffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Eine \nAuswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die \nunmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerwG, \nBeschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 2/21, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2019 – 2 \nB 73/19, juris Rn. 13). Der Verfassungsrang des Leistungsgrundsatzes verbietet es, seine \nAufrechterhaltung gänzlich in das Organisationsermessen des Dienstherrn zu stellen. \nSeine Relativierung ist vielmehr an enge Voraussetzungen gebunden. Belange, die nicht \nselbst \nim \nLeistungsgrundsatz \nverankert \nsind, \nkönnen \nals \nimmanente \nGrundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung \nfinden, \nwenn \nihnen \nebenfalls \nVerfassungsrang \neingeräumt \nist. \nEin \nsolches \nverfassungsrechtlich geschütztes Gut ist die Funktionsfähigkeit der öffentlichen \nVerwaltung. Daher können sachliche Gründe, die von solchem Gewicht sind, dass ihre \nNichtbeachtung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigen würde, es \nrechtfertigen, einen Bewerber unabhängig von seiner Eignung, Befähigung und Leistung \naus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2009 \n– 2 B 77/09, juris Rn. 19, 20, 24 f.; s.a. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 – 2 C 17/03, juris Rn. \n13). \n \na) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen die innerdienstlichen \nSpannungen, die im Jahr 2019 zur Versetzung der Antragstellerin an eine andere Schule \ngeführt haben, keinen sachlichen Grund für den Ausschluss der Antragstellerin aus dem \nBewerbungsverfahren von solchem Gewicht dar, dass seine Nichtbeachtung die \nFunktionsfähigkeit der Schule oder des Fachbereichs beeinträchtigen würde. Dahinstehen \nkann, ob – wie das Verwaltungsgericht meint – die von der Rechtsprechung für \nVersetzungen aufgrund innerdienstlicher Spannungen entwickelten Grundsätze auf den \n\n5 \n \n \nAusschluss von einem Bewerbungsverfahren für eine Beförderungsstelle übertragen \nwerden können. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Fernhaltung der \nAntragstellerin von der streitgegenständlichen Stelle im vorliegenden Fall nicht \ngerechtfertigt. \n \nEine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes \ndurch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig \nals Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Abstellung der \nDienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der \nStreitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung \ngrundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu \nbejahen, unabhängig von der Verschuldensfrage. Allerdings kann im Einzelfall das \nVerschulden eines der Streitbeteiligten für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bedeutsam \nsein. Sind Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb \nbeeinträchtigenden Weise gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so \nwäre es in aller Regel fehlerhaft, das \"Opfer\" dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen \n(BVerfG, Beschl. v. 25.08.2016 – 2 BvR 877/16; juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25.01.1967 \n– 6 C 58.65, juris Rn. 36 f.; Beschl. v. 26.11.2004 – 2 B 72.04, juris Rn. 13; OVG Bremen, \nUrt. v. 23.07.2014 – 2 A 324/11, juris Rn. 41). Wenn das fehlende Verschulden eines der \nStreitbeteiligten an der Konfliktsituation nicht offensichtlich ist, ist der Dienstherrn nicht \nverpflichtet im Einzelnen aufzuklären, wem das alleinige oder überwiegende Verschulden \nanzulasten ist. Hat der Konflikt ein gewisses Ausmaß erreicht, ist es regelmäßig auch gar \nnicht mehr möglich, das alleinige oder überwiegende Verschulden eines oder mehrerer der \nam Streit Beteiligten zu ermitteln (VGH B-W, Beschl. v. 17.09.2003 – 4 S 1636/01, juris Rn. \n37). \nAuch \nkommt \nes \nnicht \ndarauf \nan, \nob \nsich \nalle \nzum \nBeleg \ndieses \nSpannungsverhältnisses herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen \nhaben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (OVG Bremen, Urt. v. 23.07.2014 – 2 A \n324/11, juris Rn. 41). \n \nDem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass die Antragstellerin nicht offensichtlich völlig \nschuldlos an dem Konflikt ist, der in den vergangenen Jahren die Zusammenarbeit in dem \nFachbereich gestört hat, auf dessen Leitung sie sich nun bewirbt. In dem Bericht der \nBeschwerdestelle nach dem AGG bei der Senatorin für vom 29.08.2018 ist z.B. von \neinem teilweise als arrogant oder sarkastisch empfundenen Auftreten der Antragstellerin \ngegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen (S. 13, 16 des Berichts), vom „Nachäffen“ eines \nKollegen (S. 16 des Berichts) sowie von einem belehrenden Ton in manchen E-Mails der \nAntragstellerin (S. 18 des Berichts) die Rede. \n \n\n6 \n \n \nJedoch bedarf es für die Frage, ob innerdienstliche Spannungen die Herausnahme aus \nbzw. hier das Fernhalten von der Organisationseinheit rechtfertigen, in der der Konflikt \nbesteht, einer Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Falles (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25.01.1967 – 6 C 58.65, juris Rn. 42; Beschl. v. 11.03.2004 – 6 B 71.03, juris Rn. 18). Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil zur „Konfliktversetzung“ aus \ndem Jahr 1967 die Rechtswidrigkeit der Versetzung eines an dem Konflikt offensichtlich \nunschuldigen Beamten unter anderem mit Hinweis auf die „Respektierung der \nMenschenwürde“ begründet (BVerwG, Urt. v. 25.01.1967 – 6 C 58.65, juris Rn. 38). \nRassistische \nDiskriminierungen \nund \nHerabwürdigungen \nim \nArbeitsleben \ndurch \nÄußerungen und Verhaltensweisen von Kollegen tasten die Menschenwürde an (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 02.11.2020 – 2 BvR 2727/19, juris Rn. 18). Eine ganz oder wesentlich \nmit der ethnischen Herkunft begründete Ungleichbehandlung ist eine Form der \nRassendiskriminierung und deshalb in einer demokratischen Gesellschaft nicht zu \nrechtfertigen (EGMR, Urt. v. 24.05.2016 – 38590/10 – Biao ./. Dänemark, NVwZ 2017, \n1681 [1682 – Rn. 94]). Wenn im Rahmen eines innerdienstlichen Konflikts \nDiskriminierungen und Herabwürdigungen aufgrund der ethnischen Herkunft einer \nBeamtin oder eines Beamten eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben, wird es daher \nin der Regel nicht gerechtfertigt sein, zur Beseitigung des Spannungsverhältnisses \nausgerechnet die Diskriminierte oder den Diskriminierten aus dem betroffenen \nArbeitsbereich zu entfernen bzw. ihre oder seine Rückkehr dorthin durch den Ausschluss \naus einem Bewerbungsverfahren zu verhindern. \n \nIm vorliegenden Fall ist es für die Bedürfnisse eines Verfahrens nach § 123 VwGO \nhinreichend glaubhaft gemacht, dass Benachteiligungen der Antragstellerin wegen ihrer \nethnischen Herkunft stattgefunden haben, es wegen ihres Umgangs mit diesen \nDiskriminierungserfahrungen zu Herabwürdigungen ihrer Person und rechtswidrigen \nMaßregelungen gekommen ist und dass diese Vorkommnisse im Konflikt zwischen ihr und \nihren Kolleginnen und Kollegen sowie der Schulleitung eine nicht unwesentliche Rolle \ngespielt haben. Die Beschwerdestelle nach dem AGG bei der Senatorin für hat in ihrem \nBericht vom 29.08.2018 festgestellt, dass ein Kollege im Jahr 2017 verhindert habe, dass \ndie Antragstellerin auf einer Freisprechungsfeier wie sonst üblich als Klassenlehrerin eine \nRede hält, dass derselbe Kollege versucht habe, eine Referendarin aktiv gegen die \nAntragstellerin zu beeinflussen, und dass das Hauptmotiv für dieses Verhalten gewesen \nsei, dass der Kollege ein Problem mit Frauen mit türkischem Migrationshintergrund habe. \nDer Kollege soll sich gegenüber der Antragstellerin auch dahingehend geäußert haben, \ndass er „mit Türken nicht klarkäme“ (vgl. S. 9 f. des Berichts). Des Weiteren wird in dem \nBericht festgestellt, dass die damalige Fachbereichsleiterin die Antragstellerin verbal \nherabgewürdigt habe, weil diese sich für eine Veranstaltung mit dem Titel „Braucht Schule \n\n7 \n \n \nRassismuskritik?“ engagiert und dort ihre Diskriminierungserfahrungen thematisiert hatte. \nDabei habe die Vorgesetzte die Antragstellerin unter anderem als „empfindlich“, „schwach“ \nund ohne „Selbstwertgefühl“ bezeichnet (vgl. S. 3, 11 des Berichts). Ferner kommt der \nBericht zu dem Schluss, dass die Schulleitung gegen das Maßregelungsverbot nach § 16 \nAGG verstoßen habe, in dem sie auf die Beschwerde der Antragstellerin nach dem AGG \nmit einer „Verhaltensvereinbarung“ reagierte, die den Tätigkeitsbereich der Antragstellerin \neinschränkte und als „dienstlich angeordnete Ausgrenzung“ zu werten sei (vgl. S. 12 ff. des \nBerichts). Die Feststellungen des Berichts beruhen auf Gesprächen mit zahlreichen \nPersonen und der Durchsicht einschlägiger Unterlagen (wie z.B. E-Mails) durch die \nBeschwerdestelle; sie werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. Sie genügen \nnach Auffassung des Senats daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der \nentscheidungserheblichen Tatsachen. Ein besseres Erkenntnismittel ist nicht ersichtlich. \n \nAngesichts der vorstehend geschilderten Umstände fällt nicht entscheidend ins Gewicht, \ndass sich die Diskriminierungsbeschwerde der Antragstellerin laut dem Bericht der \nBeschwerdestelle in anderen Punkten als unbegründet erwiesen hat und dass die \nAntragstellerin sich gegenüber Kolleginnen und Kollegen teilweise arrogant, sarkastisch \nund belehrend verhielt. \n \nb) Aus der Beteiligung der Antragstellerin an dem Konflikt in dem Fachbereich, auf dessen \nLeitung sie sich nun bewirbt, kann die Antragsgegnerin auch nicht schließen, dass die \nAntragstellerin in einem Maße charakterlich, persönlich oder fachlich ungeeignet ist, das \nes rechtfertigt, sie noch vor dem Eintritt in einen Leistungsvergleich mit anderen \nBewerberinnen und Bewerbern aus dem Auswahlverfahren auszuschließen. In der \naktuellen Beurteilung vom 30.06.2020, die sowohl die Tätigkeit an der alten Schule als \nauch die Tätigkeit an der neuen Schule und am Landesinstitut umfasst, wird die Vergabe \nder Einzelnote „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“ im Bereich „persönliche \nKompetenzen“ unter anderem mit folgenden Erwägungen begründet: „Im größten Teil \ndieses Beurteilungszeitraumes [gemeint ist offenbar der größte Teil der in den \nBeurteilungszeitraum fallenden Tätigkeit an der alten Schule] seit spätestens März 2018 \nwar sie jedoch weniger bei der Weiterentwicklung von Unterricht oder der Entwicklung der \nSchule involviert, sondern hat sich wesentlich damit beschäftigt, massive Vorwürfe von \nFrauenfeindlichkeit und Rassismus gegen Kolleginnen und Kollegen sowie die \nSchulleitung zu erheben. Hierbei ist sie weder für die genannten Personengruppen noch \nfür weitere Beteiligte mehr erreichbar gewesen, obgleich sich die Vorwürfe hingegen \nletztlich als nicht haltbar erwiesen haben.“ Damit geht die Beurteilung von einem \nunzutreffenden Sachverhalt aus. Laut dem Bericht der Beschwerdestelle nach dem AGG \nhaben sich die von der Antragstellerin erhobenen Diskriminierungsvorwürfe vielmehr \n\n8 \n \n \nteilweise als berechtigt erwiesen (s.o. unter a)). Auch die Begründungen der Bewertung \nder Einzelmerkmale „Unterricht“, „Erzieherisches Wirken“, „Schulentwicklung“ und \n„leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ \nnehmen wesentlich Bezug auf den Konflikt an der alten Schule, ohne zum Ausdruck zu \nbringen, dass die Diskriminierungsbeschwerde der Antragstellerin in Teilen erfolgreich war. \nIn der Begründung des Gesamturteils heißt es schließlich in Bezug auf die Tätigkeit an der \nalten Schule, die Antragstellerin habe „sich scheinbar so sehr in die Vorstellung \nhineingesteigert, dass sie aufgrund ihres Geschlechts und/oder ihrer ethnischen Herkunft \ndiskriminiert werden würde, dass ihr eine normale Tätigkeit als Lehrerin immer weniger \nmöglich war.“ Auch hier wird das Ergebnis des Berichts der Beschwerdestelle verkannt. \nDemgegenüber ist auffällig, dass die Passagen, die sich auf die Tätigkeit am Landesinstitut \nund an der neuen Schule beziehen, deutlich positiver ausfallen. Soweit dort davon die \nRede ist, dass die Antragstellerin „anscheinend aufgrund ihrer Vorerfahrungen äußerst \nsensibel auf Äußerungen oder Entscheidungen reagiert, die sie als vermeintlich \nausgrenzend versteht“, ist dieses Verhalten angesichts der Feststellungen des Berichts \nder Beschwerdestelle zu den Vorkommnissen an der alten Schule nicht vollkommen \nunverständlich. Trotz dieser „Sensibilität“ stellt die Beurteilerin im Gesamturteil fest, dass \nsich die Antragstellerin in das Kollegium der neuen Schule gut eingefügt habe. \n \n2. Anhaltspunkte dafür, dass eine Auswahl der Antragstellerin bei ihrer weiteren \nEinbeziehung in das Verfahren unmöglich erscheint, liegen nicht vor. Insoweit weist der \nSenat auch auf die oben unter 1. b) festgestellten Mängel der letzten dienstlichen \nBeurteilung hin. \n \n3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Würde das \nAuswahlverfahren ohne sie fortgeführt und die schließlich ausgewählte Bewerberin oder \nder schließlich ausgewählte Bewerber ernannt und in die entsprechende Planstelle \neingewiesen, wäre dies im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin in einem \nHauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin hat die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, wonach nicht sichergestellt ist, dass die Antragstellerin \ntrotz ihres vorzeitigen Ausschlusses aus dem Verfahren noch rechtzeitig über eine \nAuswahlentscheidung informiert würde, im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. \nDaher kann die Antragstellerin auch nicht darauf verwiesen werden, erst nach der \nAuswahlentscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Freihaltung der Stelle \nzu beantragen. \n \n\n9 \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 4 \nGKG (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, juris Rn. 51 ff.). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-21/2-b-326-21","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-21/2-b-326-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364315","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.373225+00:00"}}