{"status":"available","doknr":"OLD364314","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-26","aktenzeichen":"2 LA 301/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 301/20 \nVG: \n7 K 3088/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Hei-\nmat, dieser vertreten durchden Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flücht-\nlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7649637-273 - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 26. Oktober \n2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom \n18. August 2020 wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und begehrt im vorliegenden Verfahren die \nZuerkennung subsidiären Schutzes. \n \nDer Kläger wurde am 30.01.1998 in Luuq in der Provinz Gedo in Somalia geboren. Nach \neigenen Angaben reiste er im Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid \nvom 17.12.2018 ablehnte. \n \nDie hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18.08.2020 \nabgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger keinen An-\nspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, weil die von ihm behauptete Vor-\nverfolgung unglaubhaft sei. Es fehle insoweit an einem substantiierten, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreien Tatsachenvortrag. \nDem Kläger stehe auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz zu. Das gelte auch in Hin-\nblick auf die schlechte humanitäre Situation in Somalia, da diese nicht zielgerichtet durch \neinen Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder erheblich verstärkt worden sei. \nEine bloße Kausalität zwischen der schlechten Sicherheitslage und der prekären humani-\ntären Situation reiche für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 AsylG nicht aus. \nEs liege auch kein drohender Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung \ndes Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen \neines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 AsylG vor. Für die Heimatregion des Klägers Gedo lasse sich kein derart hohes Ni-\nveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches – wie im Fall des Klägers ohne individuelle \ngefahrerhöhende Umstände – zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen \nkönne. Bei quantitativer Betrachtung liege das Risiko durch einen Konfliktfall in der Provinz \nGedo getötet zu werden für das Jahr 2020 bei 0,006%. Auch bei einer wertenden Gesamt-\nbetrachtung sei nicht davon auszugehen, dass jede im Konfliktgebiet anwesende Zivilper-\nson mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Anwesenheit einen ernsthaf-\nten Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden werde. In die Gesamt-\nschau sei dabei einzustellen, dass in Gedo ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel \nzahlreiche Städte von Regierungskräften und der AMISOM kontrolliert würden. Insbeson-\ndere die Grenzstädte Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien seien \nrelativ frei von der Al-Shabaab. Die Städte würden als sicher erachtet. Auch die Reise von \nMogadischu nach Gedo würde keine Gefährdungslage schaffen, die einen Anspruch des \nKlägers auf subsidiären Schutz begründen könnte. Es sei nach den verfügbaren Erkennt-\nnismitteln weder das Ziel der Al-Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch seien \n\n3 \n \nReisende selbst ein Ziel. Im Übrigen gelte ungeachtet der Ausführungen zu Gedo auch für \nMogadischu nichts Anderes. Denn auch die allgemeine Lage in Mogadischu stelle sich \nnicht als derart gefährlich dar, dass sie sich unabhängig von gefahrerhöhenden Umständen \ngegen jede Zivilperson individualisiere. Die erforderliche Gefahrendichte sei auch in Mog-\nadischu bei wertender Gesamtbetrachtung nicht gegeben. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung \nder Berufung. \n \nII. Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungs-\numfang begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom \n27.09.2020 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zu-\nlassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt \nsich aus diesen Darlegungen nicht. \n \n1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn \nsie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich \nnoch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten \nBerufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der \nEinheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in \neinem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Be-\nrufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, \nworin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert wer-\nden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten \nfallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich \nauch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstre-\ncken. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, \nauf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, \nsubstantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 B 77.18, juris \nRn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 – 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 \nNr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n \nDies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung \nmit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a \nZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris \nRn. 24 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die \n\n4 \n \nAngabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsa-\nchen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Be-\nschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. \n10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittel-\nführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, \nPresseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrschein-\nlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen \ndes Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchfüh-\nrung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB \n18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 \nm.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm \nbenannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit \neine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. \nv. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. \n \nIm Rahmen einer Grundsatzrüge hält der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nfür klärungsbedürftig, \n \n„1. ob in Somalia, insbesondere in der Hauptstadt Mogadishu, ein innerstaatlicher bewaff-\nneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, welcher Zivilpersonen \nunabhängig von weiteren Risikofaktoren einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib \nund Leben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aussetzt, \n \n2. ob die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia und Mogadishu auf einen Ak-\nteur im Sinne des § 3c AsylG zurückzuführen sind, welcher die schlechten Bedingungen \nzielgerichtet herbeiführt bzw. fördert.“ \n \nDiese von dem Kläger aufgeworfenen Fragen können nicht zur Zulassung der Berufung \nführen, weil sie sich vorliegend in einem Berufungsverfahren nicht in entscheidungserheb-\nlicher Weise stellen würden. \n \n\n5 \n \na) Der vom Kläger formulierten Grundsatzfrage zu 1 fehlt es schon deshalb an der erfor-\nderlichen Entscheidungserheblichkeit, weil sie sich nicht auf die hier maßgeblichen Tatsa-\nchen bezieht. Das Verwaltungsgericht hat für seine Prognose, ob der Kläger im Falle einer \nRückkehr nach Somalia einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge \nwillkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse in der \nProvinz Gedo, insbesondere auf die Stadt Luuq abgestellt. Bezugspunkt für die nach § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer \nRückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise \nzurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris Rn. 17). Der Kläger \nhat im behördlichen und gerichtlichen Verfahren durchgehend vorgetragen, dass er aus \nder Stadt Luuq in der Provinz Gedo stamme. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, dass der Kläger dorthin zurückkehren würde. \n \naa) Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich und entscheidungstragend festgestellt, dass \nsich für die Heimatregion des Klägers kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt fest-\nstellen lasse, welches ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände zu einer Zuerkennung \ndes subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führe. Die erforderliche Ge-\nfahrendichte sei bei wertender Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Es hat unter Auswer-\ntung aktueller Auskünfte in quantitativer Hinsicht für die Provinz Gedo ein Risiko ermittelt, \ndurch einen Konfliktfall getötet zu werden, das zwischen 0,057% im Jahr 2018 und 0,006% \nim Jahr 2020 liege. Darüber hinaus geht es im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrach-\ntung nicht davon aus, dass speziell in den Städten der Provinz Gedo ein erhebliches Scha-\ndensrisiko für die Zivilbevölkerung bestehe. Während die ländlichen Gebiete in der Region \nteilweise von der Al-Shabaab kontrolliert würden, könnten die Städte wie insbesondere \nauch Luuq als sicher erachtet werden. \n \nMit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags \nnicht auseinandergesetzt. Die Darlegungen zur Intensität des innerstaatlichen Konflikts be-\nziehen sich auf den gesamten Bereich Süd- und Zentralsomalias, ohne hier zwischen den \neinzelnen Provinzen zu differenzieren. Insbesondere hat der Kläger keine Informationen, \nAuskünfte, Presseberichte oder sonstigen Erkenntnisquellen vorgelegt, die die Bewertun-\ngen des Verwaltungsgerichts für die Provinz Gedo und die ihr zugrundeliegenden Erkennt-\nnismittel in Zweifel ziehen. Die vom Kläger angeführten Quellen beziehen sich entweder \nauf die Situation in Somalia insgesamt oder speziell auf die Lage in Mogadischu, vor allem \nauf die dortigen Anschläge und die Betroffenheit der Zivilbevölkerung. Erkenntnisse zu der \nGefahrenlage in der Provinz Gedo sind den angeführten Quellen auch nach der Darstel-\nlung des Klägers nicht zu entnehmen. \n \n\n6 \n \nbb) Das Zulassungsvorbringen genügt darüber hinaus aber auch hinsichtlich der Feststel-\nlung des Verwaltungsgerichts, dass auch die allgemeine Lage in Mogadischu nicht als der-\nart gefährlich einzuschätzen sei, dass sie sich gegenüber jeder Zivilperson individualisiere, \nnicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz. 4 AsylG. Es entspricht derzeit der einhelli-\ngen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das Ausmaß der allgemeinen Gefahr in Mog-\nadischu nicht die erforderliche Gefahrendichte aufweist (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.02.2020 \n– 23 B 18.30809; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2020 1 C 11.19, Nds.OVG, Urt. v. \n05.12.2017 – 4 LB 51/16; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15, alle juris). Mit \ndieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Allein der Hinweis \nauf zwei unveröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und ein Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Cottbus reichen hierfür nicht aus. \n \nAuch vom Bundesverwaltungsgericht sind die im Wege einer Gesamtwürdigung gezoge-\nnen Schlussfolgerungen, dass in der Region Mogadischu nicht jede Zivilperson allein auf-\ngrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgewetzt wäre, nicht \nbeanstandet worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris Rn. 22 bis 23). Die \nder Sprungrevision zugrundeliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden \nist wie die angefochtene Entscheidung davon ausgegangen, dass die Sicherheitslage in \nMogadischu zwar weiterhin volatil sei, die größte Gefahr für die Zivilbevölkerung in der \nRegion aber nicht von bewaffneten Auseinandersetzungen der Bürgerkriegsparteien aus-\ngehe, sondern von den Anschlägen der islamistischen Miliz al Shabaab. Die Anschläge \nhätten bislang nicht eine solche Quantität und Qualität erreicht, dass von einer Gefährdung \nder gesamten Zivilbevölkerung in Mogadischu auszugehen sei. Dabei sei zu berücksichti-\ngen, dass Mogadischu aktuell nicht zu den besonders vom Konflikt betroffenen Regionen \nSomalias gehöre und in den Berichten von Verbesserungen der Sicherheitslage die Rede \nsei. \n \nDer Kläger benennt keine Erkenntnismittel, die dieser auch vom Verwaltungsgericht in sei-\nner Entscheidung vorgenommenen tatsächlichen Bewertung entgegenstehen oder sie \ndurchgreifend in Zweifel ziehen. Auch er räumt in der Begründung des Zulassungsantrags \nvielmehr ein, dass sich die Situation in Mogadischu verbessert habe. Er weist jedoch darauf \nhin, dass es nach Berichten von EASO und Amnesty Internation immer wieder zu Anschlä-\ngen der Al-Shabaab komme, die zahlreiche Opfer forderten und auch gezielt auf die Zivil-\nbevölkerung gerichtet seien. Die Berichte beziehen sich jedoch auf Ereignisse aus den \nJahren 2014 bis 2016. Die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts, die sich im We-\nsentlichen auf aktuelle Erkenntnismittel aus dem Jahr 2020 stützt, wird dadurch nicht in \nFrage gestellt. Darüber hinaus reichen einzelne Berichte über einzelne Anschläge nicht \ndazu aus, die von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geforderte Gefahrendichte zu begründen. \n\n7 \n \n \nb) Auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten vom Kläger aufgeworfenen Grundsatzfrage \nwird mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt. \n \nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine unmenschliche oder er-\nniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland \nnur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG be-\ngründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG \nausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12; Beschl. v. \n13.02.2019 – 1 B 2/19, juris Rn. 6, Beschl. v. 20.05.2020 – 1 C 11/19, juris Rn.12 m.w.N.). \n \nDas Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die be-\nstehende humanitäre Lage in Somalia nicht zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG hervorgerufen oder wesentlich verstärkt worden wäre. \nSie sei auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage zurückzuführen, werde aber nicht \ndurch eine der Bürgerkriegsparteien zielgerichtet herbeigeführt oder zumindest erheblich \nverstärkt. Auch die Al-Shabaab lasse Hilfsorganisationen in den Gebieten unter ihrer Kon-\ntrolle weitgehend gewähren, auch wenn es vereinzelt immer wieder zu Beeinträchtigungen \nkomme. Durch Hilfslieferungen sei inzwischen weitgehend verhindert worden, dass es zu \nHungertoten komme. Diese Einschätzung entspricht auch der derzeitigen obergerichtli-\nchen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.02.2020 – 23 B 18.30809; HessVGH, Urt. \nv. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A; Nds. OVG, Beschl. v. 25.02.2021 – 4 LA 212/19; alle juris). \nSie wird auch von der ganz überwiegenden Anzahl der Verwaltungsgerichte geteilt (vgl. \nVG Cottbus, Urt. v. 08.12.2020 – 5 K 2093/15.A; VG Gießen, Urt. v. 29.06.2020 – 8 K \n9875/17.GI.A; VG Würzburg, Urt. v. 18.05.2020 – W 9 K 19.31503; VG Wiesbaden, Urt. v. \n14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2019 – A 14 K 102/18). \n \nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Kausalität der Handlungen eines \nAkteurs ausgeführt, dass allein eine allenfalls untergeordnete zielgerichtete Verschlechte-\nrung der humanitären Lage durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG nicht für die Gewährung \nsubsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG genüge. Schlechte humanitäre \nVerhältnisse in einem Land seien typischerweise auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzu-\nführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation zuzurechnen sei, müsse \ndiese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und ziel-\ngerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – \n1 C 11/19, juris 15). \n \n\n8 \n \nEs reicht daher nicht aus, wenn der Kläger vorträgt, dass der andauernde bewaffnete in-\nnerstaatliche Konflikt für die schlechte humanitäre Lage verantwortlich sei und die Situation \nimmer wieder verschärfe. Dass der bewaffnete Konflikt eine maßgebliche Ursache für die \nschlechte humanitäre Lage darstellt, wird auch in dem angefochtenen Urteil nicht in Abrede \ngestellt. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die schlechte humanitäre Lage durch \neine oder beide Kriegsparteien zielgerichtet herbeigeführt wird. Sie ist vielmehr nur als Kol-\nlateralschaden des intensiven Bürgerkriegs zu bewerten (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. \n14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A, juris Rn. 47; nachgehend BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 \nC 11/19, juris 15). \n \nDafür, dass die schlechte humanitäre Lage in Somalia durch einen staatlichen oder nicht-\nstaatlichen Akteur maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang bewusst und zielgerichtet \nherbeigeführt wird, werden vom Kläger auch keine Erkenntnismittel benannt. Die Recht-\nsprechungshinweise beschränken sich auch hier auf zwei unveröffentlichte Entscheidun-\ngen des Verwaltungsgerichts Berlin. In dem vom Kläger darüber hinaus angeführten Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zwar davon ausgegangen, dass die \nschlechte humanitäre Situation durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure ausgelöst und \nvon ihnen befördert werde. Eine nähere Begründung erfolgt zu dieser Auffassung aber \nnicht. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Situation nicht nur oder überwie-\ngend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurück-\ngehe, sondern vielmehr nach wie vor dem andauernden innerstaatlichen Konflikt der ver-\ngangenen Jahre in Somalia geschuldet sei (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 20.11.2018 – 8 \nB 339/18, juris Rn. 29). Allein diese Feststellung begründet jedoch noch nicht die maßgeb-\nliche Herbeiführung durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. \n \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-26/2-la-301-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-10-26/2-la-301-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364314","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.345425+00:00"}}