{"status":"available","doknr":"OLD364313","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-02","aktenzeichen":"1 LC 107/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 107/19 \nVG: \n5 K 2621/15 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n1. \n– Berufungsklägerin – \n2. \n \n \n \n\n2 \n \n3. \n \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1: \n \nzu 2: \n \nzu 3: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. N. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die ehrenamtlichen \nRichter Rikhteh Garan Esfahani und Schroiff aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n2. November 2021 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 07. Februar \n2019 geändert. \nEs wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Be-\nklagten vom 30. November 2015 für den Neubau eines Offshore-Ter-\nminals in Bremerhaven unwirksam geworden ist. \nDie Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. werden \nverworfen. \nDie Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten der Beru-\nfungsverfahren je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 2. und 3., die diese selber tragen. Hin-\nsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es \nbei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-\nstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch \ngez. Bogner \n \n \n\n3 \n \nTatbestand \nDer Kläger, ein nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Um-\nweltverband, wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für \nden Bau eines Hafens in Bremerhaven, an dem Offshore-Windenergieanlagen vormontiert \nund umgeschlagen werden sollen. \n \nAm 29.09.2009 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, ein Prüfverfahren für \nden Bau einer Montage- und Umschlaganlage für Offshore-Windenergieanlagen einzulei-\nten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich verschiedene Unternehmen der Windenergie-Bran-\nche in Bremerhaven angesiedelt. Die Bundesregierung strebte seinerzeit für das Jahr 2030 \nfür die deutsche Nord- und Ostsee als Ausbauziel eine Stromleistung von 25 Gigawatt \n(GW) an. Für den Zeitraum zwischen 2016 und 2030 wurde daher allein für die deutsche \nNordsee mit einer Installation von über 200 Offshore-Windenergieanlagen pro Jahr gerech-\nnet. Dem erwarteten Nachfragedruck sollte durch die Schaffung zusätzlicher Montageflä-\nchen sowie einer neuen Hafenanlage Rechnung getragen werden. \n \nIm Rahmen des Prüfverfahrens wurde davon ausgegangen, dass zukünftig vormontierte \nWindenergieanlagen, jedenfalls waagerecht liegende vollständige Rotorsterne, verschifft \nwerden würden. Als Bedingung wurde deshalb formuliert, dass die Verladeeinrichtung was-\nserseitig in einer entsprechenden Breite auszulegen sei. \n \nDa private Investoren für das Vorhaben nicht gewonnen werden konnten, beschloss der \nSenat der Beklagten im Dezember 2012 den Terminal als öffentliches Hafenmodell zu er-\nrichten. Die finanziellen Mittel für die Errichtung des Terminals in Höhe von seinerzeit be-\nrechneten 180 Mio. Euro sollten somit von der Beklagten selbst aufgebracht werden. Der \nSenator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen stellte in Abstimmung mit der Senatorin für Finan-\nzen in seinen Vorlagen eine über fünf Jahre laufende Vorhabenfinanzierung dar. Die Mittel \nfür das Gesamtprojekt sollten demnach bis 2018 erbracht worden sein. Dem stimmten in \nder Folge die Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen sowie der Haushalts- und Finanz-\nausschuss der Bürgerschaft zu. \n \nIm Dezember 2012 beantragte die die Beigeladene zu 1. vertretende Gesellschaft, die sich \nals Hafenmanagementgesellschaft im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen befindet, bei \nder Beklagten die Planfeststellung für einen Offshore-Terminal Bremerhaven. \n \nIm Laufe des Verfahrens kam es zu Überarbeitungen der ursprünglichen Planungen und \nPlanunterlagen. U.a. wurden im Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen der \n\n4 \n \nOffshore-Windenergieindustrie im März 2014 und Juni 2015 Aktualisierungen des Gutach-\ntens zur Bedarfs- und Potenzialanalyse des Offshore-Terminals veranlasst. Durch die \n4. EEG-Novelle 2014 wurden die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie in der deut-\nschen Nord- und Ostsee für das Jahr 2020 von 10 GW auf 6,5 GW und für 2030 von 25 GW \nauf 15 GW gemindert. Im August 2015 wurde zudem bekannt, dass das Unternehmen \nSiemens eine Windenergiefabrik in Cuxhaven errichten wird. Zu diesem Sachverhalt wurde \nin einer weiteren Studie von Oktober 2015 Stellung genommen. \n \nAm 30.11.2015 erging der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss „für den Neubau \neines Offshore-Terminals in Bremerhaven (OTB)“. Die sofortige Vollziehung wurde ange-\nordnet. Danach sollte im Bereich des Blexer Bogens zwischen Weserkilometer 64 und 65 \nauf derzeitiger Wattfläche und im Flachwasserbereich der Weser eine 25 ha große Um-\nschlag- und Montagefläche für Offshore-Windnergieanlagen mit einer 500 m langen \nSchwerlastkaje entstehen. Das Vorhaben sollte innerhalb des FFH-Gebiets „Weser bei \nBremerhaven“ und des EU-Vogelschutzgebiets „Luneplate“ liegen. \n \nAm 30.12.2015 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nKlage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. \n \nMit seinem im Februar 2016 daneben gestellten Antrag auf Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung der Klage hat der Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht Bre-\nmen (Beschl. v. 18.05.2016 - 5 V 366/16, juris) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht \nBremen (Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris) Erfolg gehabt. \n \nDer während der Planung des Offshore-Terminals in Bremerhaven ansässige Turbinen-\nhersteller Adwen ist im Jahr 2017 von dem Windkraftunternehmen Siemens Gamesa Re-\nnewable Energy S.A. (Siemens) übernommen und umstrukturiert worden. Adwen produ-\nziert mittlerweile keine Windturbinen mehr, sondern ist nunmehr eine reine Servicegesell-\nschaft für die Wartung der deutschen Offshore-Windparks mit Adwen-Anlagen. \n \nIm September 2018 ist in Cuxhaven ein Offshore-Terminal für Windenergieanlagen eröff-\nnet worden (Liegeplatz 4), der insbesondere von der seit 2015 in Cuxhaven ansässigen \nWindenergiefabrik des Unternehmens Siemens genutzt wird. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31.11.2015 zum \nAz. 634-16-01/2-204 für den „Neubau eines Offshore-Terminals Bremer-\nhaven (OTB)“ aufzuheben, \n \n\n5 \n \n2. hilfsweise den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig \nund nicht vollziehbar zu erklären. \n \nDie Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben erstinstanzlich jeweils beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beigeladenen zu 2. und zu 3. haben im erstinstanzlichen Klageverfahren keine Anträge \ngestellt. \n \nMit Urteil vom 07.02.2019 hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ent-\nschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30.11.2015 für den \nNeubau eines Offshore-Terminals in Bremerhaven rechtswidrig sei und nicht vollzogen \nwerden dürfe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige \nKlage sei überwiegend begründet. Zwar fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfer-\ntigung. Das geplante Vorhaben stehe in Einklang mit den generellen Zielsetzungen des \nFachrechts. Die Planrechtfertigung werde auch nicht durch nachträglich eingetretene Ent-\nwicklungen, insbesondere bei den in Bremerhaven ansässigen Turbinenherstellern Adwen \nund Senvion, ausgeschlossen. Für die Beurteilung der Planrechtfertigung sei grundsätzlich \nauf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, hier also den \n30.11.2015, abzustellen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Recht-\nsprechung eine Einbeziehung nachträglicher Ereignisse bei der Prüfung der Planrechtfer-\ntigung für zulässig gehalten habe, betreffe dies nur solche Fälle, in denen die Realisierbar-\nkeit nachträglich entfallen und es damit zu einem Funktionsloswerden des Planfeststel-\nlungsbeschlusses gekommen sei. Diese Voraussetzungen lägen auch unter Berücksichti-\ngung der derzeitigen Marktanteile der in Bremerhaven ansässigen Turbinenhersteller nicht \nvor. \n \nDas Grundkonzept des Offshore-Terminals Bremerhaven sei auch unter den heutigen Ge-\ngebenheiten noch realisierbar, selbst wenn der Bedarf für die Anlage deutlich geringer ge-\nworden sei. Angesichts eines nach wie vor in Bremerhaven vorhandenen Clusters im Be-\nreich der Offshore-Windenergie mit immerhin noch einem ansässigen Hersteller von Tur-\nbinen sei es nicht ausgeschlossen, dass dem Offshore-Terminal Bremerhaven für die wei-\ntere Entwicklung der Offshore-Branche in Bremerhaven eine Bedeutung zukomme und er \nkünftige Ansiedlungen unterschiedlicher Unternehmen im Offshore-Bereich anziehen \nkönne. \n \n\n6 \n \nVerstöße gegen das Artenschutzrecht lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss ver-\nstoße allerdings gegen Vorschriften, die zum Schutz europäischer Vogelschutzgebiete und \nFFH-Gebiete erlassen worden seien. Die vorliegend erforderliche Abweichungsprüfung \nnach § 34 Abs. 3 BNatSchG sei nicht fehlerfrei vorgenommen worden. Die Beklagte habe \ndas Gewicht des Interesses am Erhalt der betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiete nicht \nzutreffend bestimmt. Fehlerhaft sei die Beklagte davon ausgegangen, dass das Gewicht \nder Beeinträchtigung durch die Einbeziehung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen relati-\nviert werden könne. \n \nDie von der Beklagten mit Blick auf die festgestellten Beeinträchtigungen getroffene Ab-\nweichungsentscheidung sei zudem hinsichtlich der Gewichtung der geltend gemachten öf-\nfentlichen Interessen an dem geplanten Vorhaben rechtlich zu beanstanden. Die Beurtei-\nlung des Gewichts der öffentlichen Interessen könne angesichts des Gewichts des Integri-\ntätsinteresses auf Seiten der zu schützenden Gebiete nicht allein anhand der formulierten \nZielvorstellungen erfolgen, wenn der Grad des Erreichens dieser Ziele unsicher sei. Je \nweiter die Unsicherheiten reichten, desto geringer wiege grundsätzlich das öffentliche In-\nteresse an einem Vorhaben. Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe seien folglich \ndie mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten, wenn sich – wie \nim hiesigen Fall – der Bedarf für ein Vorhaben nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell \nfeststellbaren Nachfrage ergebe, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklun-\ngen. Es komme damit maßgeblich darauf an, wie wahrscheinlich es sei, dass die Erwar-\ntungen in das Vorhaben sich erfüllten. \n \nEs sei vorliegend nicht hinreichend ermittelt worden, welche Bedeutung den angestrebten \nregionalwirtschaftlichen Effekten zukomme, weil keine ausreichende Untersuchung und \nWürdigung der Risiken für die Erreichung der Ziele des Projektes erfolgt sei. \n \nDer Planfeststellungsbeschluss stütze sich bezüglich der Nutzungsprognose des geplan-\nten Offshore-Terminals und der zu erwartenden regionalwirtschaftlichen Effekte maßgeb-\nlich auf die Feststellungen von P zu den künftigen Marktanteilen der in Bremerhaven pro-\nduzierenden Unternehmen Senvion und Adwen. Die maßgeblichen Feststellungen zur vo-\nraussichtlichen Nutzung des Offshore-Terminals Bremerhaven und damit seiner Bedeu-\ntung für den Wirtschaftsstandort Bremerhaven seien jedoch nicht hinreichend tragfähig, \num eine Gewichtung der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen unter dem \nAspekt der schon zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bestehenden Unsicher-\nheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung zuzulassen. \n \n\n7 \n \nIn der Folge seien im Planfeststellungsbeschluss auch die Risiken nicht hinreichend in die \nGewichtung der für das Vorhaben sprechenden Belange eingestellt worden. Die Beklagte \nhabe sich im Planfeststellungsbeschluss vielmehr eingehender mit den bestehenden Prog-\nnoseunsicherheiten auseinandersetzen müssen. \n \nDass der Offshore-Terminal Bremerhaven, sollten sich die Planungen für den Umschlag \nvon vormontierten Teilen und sonstigen Komponenten für OWEA nicht realisieren, auch \nfür den allgemeinen Schwergutumschlag genutzt werden könnte, relativiere die fehlerhafte \nErmittlung der mit dem Projekt verbundenen Risiken nicht. Insofern fehle es bereits an \ntragfähigen Ermittlungen dafür, inwieweit dafür überhaupt ein Bedarf bestehe, d.h. ob und \nggfs. in welchem Umfang mit der Ansiedlung entsprechender Unternehmen – auch ange-\nsichts der Konkurrenz mit anderen Hafenstandorten – zu rechnen sei. \n \nAuch gäben die Regelungen zur Kohärenzsicherung Anlass zu Beanstandungen. Für ein \nProjekt, das im Wege einer Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen \nwerde, seien gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des \nNetzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die im Planfeststellungsbe-\nschluss festgesetzten Maßnahmen könnten jedoch nur zum Teil als Kohärenzsicherungs-\nmaßnahmen anerkannt werden. \n \nDer Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen das Wasserrecht. So sei die \nnach § 31 Abs. 2 WHG zu treffende Ausnahmeentscheidung ebenfalls fehlerhaft, da die \nbestehenden Unsicherheiten für das Erreichen der mit der Planung verfolgten Ziele nicht \nausreichend berücksichtigt worden seien. Zudem sei das Gewicht der Verschlechterung in \nunzulässiger Weise relativiert worden. \n \nDie Planfeststellungsbehörde habe schließlich die von dem Vorhaben betroffenen natur- \nund wasserrechtlichen Belange nach den vorstehenden Ausführungen nicht vollständig \nfehlerfrei in die planerische Gesamtabwägung eingestellt. In der Abwägung seien die ge-\ngenläufigen öffentlichen Belange nicht zutreffend gewichtet worden, da die mit dem Vor-\nhaben verbundenen Unsicherheiten nicht hinreichend eingestellt worden seien. Dadurch \nwerde die Gesamtabwägung defizitär. \n \nDie aufgezeigten materiellen Rechtsverstöße führten allerdings nicht schon zur Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit. Sie könnten nach der Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 \nBremVwVfG durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, in dem die erforderlichen \n\n8 \n \nErmittlungen und Bewertungen nachgeholt werden. Keiner dieser Verstöße sei von solcher \nArt, dass er von vornherein die Planung des Vorhabens als Ganzes in Frage stelle. \n \nDie Beklagte, die Beigeladene zu 1. und der Kläger haben jeweils die bereits vom Verwal-\ntungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. \n \nEnde 2019 hat der noch in Bremerhaven verbliebene Windenergieanlagenbauer Senvion \nInsolvenz angemeldet und in der Folge seine Produktion eingestellt. \n \nNach der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft am 26.05.2019 haben die Parteien SPD, \nGrüne und Linke bzw. ihre Fraktionen eine Koalition geschlossen und sich auf eine ge-\nmeinsame Regierungsbildung verständigt. In diesem Rahmen haben sie sich u.a. darauf \ngeeinigt, die Entscheidung über die Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven je-\ndenfalls während der laufenden Legislaturperiode (bis Mai 2023) zurückzustellen. \n \nSo heißt es in der „Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die \n20. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft 2019 – 2023“: \n„Die aktuell für die Realisierung des OTB gebildete, noch verfügbare Rücklage im Sonder-\nvermögen Hafen werden wir für Wirtschaftsstrukturprojekte in Bremerhaven mit dem \nSchwerpunkt im Bereich der Energiewende, de[r] green economy und der Lebensmittel-\ntechnologie und damit im Zusammenhang stehender Infrastrukturen im Bereich Hafen, Lo-\ngistik und wissenschaftlicher Einrichtungen nutzen. Um eine kurzfristige Alternative zur \nschnellen Verschiffung von Offshore-Komponenten zu ermöglichen, ertüchtigen wir West-\nkaje und ggf. den CT 1. \n \nVor diesem Hintergrund werden wir die Entscheidung zur Realisierung des OTB in dieser \nWahlperiode zurückstellen. Wir werden den vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Weg \nweiterverfolgen und dabei die veränderten Prämissen berücksichtigen. In diesem Rahmen \nwerden wir das Gesprächsangebot des BUND zur Festlegung eines Hafenkonzeptes, das \nzu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von FFH- oder WRRL-Schutzgütern führt, an-\nnehmen. (…) \n \nAuf der Grundlage einer abschließenden Genehmigung (Baurecht) nach Ausschöpfung \ndes Rechtsweges sowie der bis dahin zu erwartenden veränderten Ausbauziele und Bran-\nchenentwicklung im Bereich der Offshore-Windenergie muss vor einer finalen politischen \nInvestitionsentscheidung eine aktualisierte Überprüfung des Bedarfes und der Wirtschaft-\nlichkeit erfolgen.“ \n \nDie ab dem Haushaltsjahr 2013 über insgesamt sechs Jahre bis einschließlich 2018 ange-\nsparten Rücklagen für den Offshore-Terminal Bremerhaven i.H.v. 103,4 Mio. Euro (Son-\ndervermögen Fischereihafen des Landes Bremen) sowie i.H.v. 14,9 Mio. Euro (Sonderver-\nmögen Hafen der Stadt Bremen) sind dieser Vereinbarung entsprechend in den Haushalts-\njahren 2020 und 2021 bereits (nahezu) vollständig aufgelöst, an den Kernhaushalt über-\nführt und für andere Zwecke verwendet worden. Rückführungsperspektiven für die beiden \nSondervermögen sind dabei nicht festgelegt worden. 2019 ist zudem auch die Ansparung \n\n9 \n \nweiterer Rücklagen für den Offshore-Terminal Bremerhaven eingestellt worden. Stattdes-\nsen sind andere Hafenprojekte (Columbuskaje, Ersatzbau Kaje 66 sowie Nordmole \nGeestemünde) finanziert worden. Der Senator für Finanzen hat dazu am 01.10.2019 aus-\ngeführt: \n \n„Verzicht auf die Realisierung des OTB im Finanzplanungszeitraum. In diesem Zusammen-\nhang werden die für die Realisierung des OTB gebildeten Rücklagen in den Sondervermö-\ngen Fischereihafen und Hafen in den Kernhaushalt überführt. Als Kompensation für die \nMittel im Fischereihafen (104 Mio. €) werden die Columbuskaje, der Ersatzneubau Kaje 66 \nsowie die Nordmole Geestemünde finanziert (Projektkosten 120 Mio. €). \n \nIn Höhe der noch verfügbaren Rücklagen im Sondervermögen Hafen (14 Mio. €) werden \nin den Jahren 2022/2023 Mittel für Wirtschaftsstrukturprojekte in Bremerhaven mit dem \nSchwerpunkt im Bereich der Energiewende, der green economy und der Lebensmitteltech-\nnologie und damit im Zusammenhang stehender Inftrastrukturen im Bereich Hafen, Logistik \nund wissenschaftlicher Einrichtung genutzt. \n \nFalls der OTB zu einem späteren Zeitpunkt noch realisiert werden sollte, wären somit zu-\nsätzliche Anstrengungen erforderlich, um eine Finanzierung ohne die bisher gebildeten \nRücklagen sicherzustellen (vgl. die Vorlage für die Sitzung des Senats am 1. Oktober 2019 \n„Aufstellung der Haushalte 2020 und 2021“ „Eckwertebeschluss 2020/2021“, abzurufen im \nInternet).“ \n \nIn den Entwürfen für die Haushaltspläne 2022/2023 sind bislang keine neuen Mittel für den \nOffshore-Terminal Bremerhaven vorgesehen. \n \nDie Ausbauziele für die Offshore-Windenergie für das Jahr 2030 sind durch die 2020 be-\nschlossene Änderung des „Windenergie auf See“-Gesetzes von 15 GW auf 20 GW ange-\nhoben und für das Jahr 2040 auf 40 GW festgesetzt worden. \n \nMit Schreiben vom 06.09.2021 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es problematisch \nsein dürfte, dass die für den Offshore-Terminal Bremerhaven gebildeten Rücklagen mitt-\nlerweile wohl sämtlich für andere Projekte ausgegeben worden seien. Zudem sei in der \nKoalitionsvereinbarung festgeschrieben worden, dass bereits die Entscheidung, ob der \nOffshore-Terminal Bremerhaven überhaupt realisiert werden solle, in dieser Wahlperiode \nzurückgestellt werde. \n \nDer Kläger macht mit seiner Berufung zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe der \nKlage rechtsfehlerhaft nur teilweise stattgegeben. \n \nZu berücksichtigen seien auch die mittlerweile veränderten Umstände. Der Planfeststel-\nlungsbeschluss und das konkrete Konzept des Offshore-Terminals seien auf die seinerzeit \nin Bremerhaven produzierenden Unternehmen Senvion und Adwen und auf deren techni-\nschen Bedürfnisse ausgerichtet gewesen. Beide Unternehmen seien mittlerweile insolvent. \n\n10 \n \nHeutzutage benötige kein Produzent mehr den planfestgestellten Hafen. Der geplante \nOffshore-Terminal sei auf eine Vorinstallation – insbesondere ganzer Rotorsterne – aus-\ngerichtet gewesen. Diese Vormontage sei jedoch ein veraltetes technisches Konzept, die \ndafür eingeplanten Flächen würden daher jedenfalls nicht mehr benötigt. Eine Umwidmung \nzu allgemeinen Hafenkonzepten scheide aus. Ein solcher Hafen sei nicht Gegenstand des \nPlanfeststellungsbeschlusses gewesen. Die Frage einer (fehlenden) Finanzierbarkeit stelle \nsich nicht nur dann, wenn das Vorhaben von einem privaten Investor durchgeführt werde, \nsondern auch dann, wenn Vorhabenträger die öffentliche Hand sei. \n \nDie Frage der Funktionslosigkeit setze einen Zeithorizont voraus. Dafür sei darauf abzu-\nstellen, nach welchem Zeitablauf der Planfeststellungsbeschluss von Gesetzes wegen \nspätestens außer Kraft trete. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom \n30. November 2015 für den Neubau eines Offshore-Terminals in Bremer-\nhaven unwirksam geworden ist, \n \nhilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben, \n \nebenfalls hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Be-\nklagten auch im Hinblick auf seine vom Verwaltungsgericht im Urteil zurück-\ngewiesenen Rügen für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n \n2. die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zurückzuwei-\nsen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n1. das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen vom 07.02.2019 - 5 K 2621/15 - aufzuheben und die Klage abzu-\nweisen, \n \nhilfsweise, auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Kammer des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 07.02.2019 - 5 K \n2621/15 - mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass einzelne der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Fehler im streitgegenständlichen Plan-\nfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eines Be-\nrufungsurteils nicht vorliegen. \n \n2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte wendet ein, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig sei. \n \nAuch die tatsächliche Entwicklung seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ändere \nan dieser Einschätzung nichts. Keinesfalls könne derzeit von einer Funktionslosigkeit des \n\n11 \n \nPlanfeststellungsbeschlusses ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die An-\nnahme einer Funktionslosigkeit seien sehr hoch. Zweifel an der Realisierung des Projekts \nreichten nicht. Vielmehr müsse die Verwirklichung des Vorhabens auf unabsehbare Zeit \nausgeschlossen sein. Das sei hier nicht der Fall. Für den in den Blick zu nehmenden Zeit-\nhorizont sei auch die Verlängerungsmöglichkeit in § 55 BremWG zu berücksichtigen. \n \nEine Funktionslosigkeit ergebe sich zunächst nicht daraus, dass die seit 2013 für den Offs-\nhore-Terminal Bremerhaven angesparten Rücklagen 2020 und 2021 für andere Zwecke \nverwendet worden seien. Dies sei vielmehr erforderlich gewesen, weil an anderer Stelle \ndringender Finanzierungsbedarf bestanden habe und der Haushaltsgesetzgeber eine Kre-\nditaufnahme mit Zinszahlungen habe vermeiden wollen. Dies sei ein üblicher Vorgang, der \ngleichermaßen die sieben anderen Sondervermögen des Landes Bremen beträfe. Eine \nNeubereitstellung der erforderlichen Mittel für den Offshore-Terminal Bremerhaven sei \naber jederzeit wieder möglich. Die Mittel für den Offshore-Terminal Bremerhaven habe \nman seinerzeit nur angespart, um die Parlamente zu entlasten. Man habe nicht das Instru-\nment der Verpflichtungsermächtigung nutzen wollen. Die Frage der fehlenden Finanzier-\nbarkeit stelle sich ohnedies grundsätzlich nur bei privaten Vorhabenträgern. \n \nDie Schuldenbremse stehe zudem einer Bereitstellung von Fördermitteln nicht entgegen. \n \nGegen eine Funktionslosigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses spreche \nauch, dass zum 01.09.2021 der neue Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche \nWirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee und in der Ostsee in Kraft getreten sei. Darin wür-\nden allein 13 neue Vorranggebiete für Windparks festgelegt. Damit liege ein zusätzlicher \nBedarf auf der Hand. \n \nZwar gebe es die Sternmontage der Rotorblätter nicht mehr, dennoch habe sich am Platz-\nbedarf für den Offshore-Terminal Bremerhaven nichts geändert. \n \nDie Beigeladene zu 1. beantragt, \n1. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, \n \nhilfsweise auf die Berufung der Beigeladenen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts vom 07.02.2019 - 5 K 2621/15 - mit der in die Entscheidung aufzu-\nnehmende Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass einzelne der vom Verwal-\ntungsgericht angenommenen Fehler im streitgegenständlichen Planfeststel-\nlungsbeschluss nicht vorliegen. \n \n2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \n\n12 \n \nSie trägt ebenfalls vor, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig sei. \n \nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei zwischenzeitlich auch nicht funktionslos \ngeworden. Hinsichtlich des für die Frage der Funktionslosigkeit einzustellenden Zeithori-\nzontes bis zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses sei zu berücksichtigen, \ndass dieser erst mit Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt be-\nginne. \n \nVorliegend schließe zunächst die aktuelle Situation in Bremerhaven eine Realisierung des \nVorhabens nicht aus. Nach wie vor seien in Bremerhaven maßgebliche Einrichtungen der \nOffshore-Windbranche vorhanden, die für eine Ansiedlung neuer Produzenten ein sehr \ngünstiges Umfeld bildeten. Darüber hinaus befänden sich in Bremerhaven auch noch die \nehemaligen Produktionsstätten für Großkomponenten von Offshore-Windkraftindustrie so-\nwie ein ausgebautes Verkehrsnetz. \n \nZudem hätten sich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Ansiedlungen \nvon Unternehmen seit 2019 wieder verbessert. So sei die Planung des Gewerbegebiets \nLUNE DELTA mit einer Fläche von 155 ha, südwestlich angrenzend an die Fläche des \nehemaligen Flugplatzes, weiter vorangetrieben worden. Dies umfasse sowohl die Planung \nder Erschließung inklusive Ver- und Entsorgung und Straßenbau sowie die Aufsandung \nals auch die Erstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Besiedelung die-\nses Gebietes. Im Jahr 2020 sei die Aufstellung für den Bebauungsplan für dieses Gebiet \nmit dem Ziel der Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen erfolgt. Die geplanten \nFlächengrößen seien so gewählt, dass auch große Ansiedlungen, z.B. von Windenergie-\nanlagenbauern, ermöglicht werden könnten. \n \nDie Offshore-Windenergiebranche verzeichne zudem unverändert ein weltweites Wachs-\ntum. Jüngstes Beispiel sei das auch öffentlich erklärte Interesse eines chinesischen Pro-\nduzenten von Offshore-Windenergieanlagen (MingYang Smart Energy), eine Produktion \nmit der Erzeugungskapazität von mindestens einem Gigawatt pro Jahr in Deutschland auf-\nzubauen. \n \nNeben der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Windparks gerieten zudem zuneh-\nmend Fragen des Rückbaus, der fachgerechten Verwertung und Entsorgung der Kompo-\nnenten und das Repowering in den Fokus. Ein Gutachten der windConsultant aus dem \nJahr 2020 komme zu dem Ergebnis, dass in Bremerhaven Chancen zum Aufbau eines \nZentrums für das Recycling und die Wiederverwertung von Komponenten von Offshore-\n\n13 \n \nWindparks bestünden. Angesichts der heute schon gesetzlich festgeschriebenen Ausbau-\nziele werde es sich bei konservativer Betrachtung um deutlich mehr als 2.000 Anlagen \nhandeln. Die entsprechende Marktentwicklung werde ab 2030 erwartet. \n \nParallel gebe es erste Ansätze zum Aufbau von Entsorgungseinrichtungen für Boote und \nSeeschiffe; die verbauten Stoffe seien hier identisch mit denen in Offshore-Windenergie-\nanlagen. Eine erste Ansiedlung eines Bootsrecyclingunternehmens sei erfolgt. \n \nAuch absehbare technische und regulatorische Fortschritte in den Bereichen Sektorkopp-\nlung und Power-to-X wirkten sich im Offshore-Windkraftsektor perspektivisch positiv auf \ndie Nachfrage nach Anlagen und Dienstleistungen aus. \n \nZur Nutzung dieser Marktchancen sei der Offshore-Terminal unverändert notwendig. Da-\nbei sei auch zu berücksichtigen, dass der temporär für die Verschiffung von Windkraftan-\nlagen und deren Komponenten genutzte CT1 in absehbarer Zeit nicht mehr für derartige \nZwecke zur Verfügung stehen könne. \n \nDie Planrechtfertigung sei auch nicht aufgrund der Entscheidung des Landeshaushaltsge-\nsetzgebers der Freien Hansestadt Bremen, die für den Offshore-Terminal Bremerhaven \nzunächst angesparte Rücklage aufzulösen, entfallen. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung \nfür die Jahre 2020/2021 hätten Mittelbedarfe für andere Projekte bestanden, deren Finan-\nzierung nicht im bremischen Haushalt habe gedeckt werden können. Auch sei zu diesem \nZeitpunkt nicht absehbar gewesen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis die \nRechtsbehelfsverfahren für den Offshore-Terminal Bremerhaven endeten und ob über-\nhaupt bzw. ggf. wann die finanziellen Mittel für die Realisierung des Offshore-Terminal Bre-\nmerhaven benötigt würden. \n \nBei der Auflösung der Rücklagen für den Offshore-Terminal Bremerhaven handele es sich \num einen Teil der geplanten Abführungen an den allgemeinen Haushalt, die von allen acht \nsonstigen Sondervermögen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen auf der \nGrundlage ihrer jeweiligen Wirtschaftsplanung geleistet würden. Die zuvor für den Off-\nshore-Terminal Bremerhaven vorgesehenen Mittel seien dabei nicht gezielt für andere In-\nfrastrukturprojekte im Hafen eingesetzt worden, sondern lediglich als Einnahme für den \nHaushalt verbucht worden. Insoweit sei festzuhalten, dass die Auflösung der Rücklage für \nden Offshore-Terminal Bremerhaven nicht mit einer endgültigen Streichung der Mittel \ngleichzusetzen sei, sondern Teil des Systems von regulären und am aktuellen Finanzie-\nrungsbedarf orientierten Zu- und Abführungen zwischen den sonstigen Sondervermögen \nvon den Haushalten und den Haushalten von Stadtgemeinde und Land sei. \n\n14 \n \n \nDurch diese Entscheidung sei die Finanzierung des Vorhabens jedoch nicht in Frage ge-\nstellt. Denn die Neubereitstellung der benötigten finanziellen Mittel für die Errichtung des \nOffshore-Terminals Bremerhaven sei dem Haushaltsgesetzgeber jederzeit wieder möglich. \nBei Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses könne der übliche Finan-\nzierungsweg für öffentliche Investitionsprojekte beschritten und ein neuer Finanzierungs-\nbeschluss für die Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven durch die Bremische \nBürgerschaft herbeigeführt werden. Dazu würde im Rahmen der Investitionsplanung des \nSenats das Projekt von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen für die Haushaltsaufstel-\nlung angemeldet werden. Die Anmeldung würde eine genaue Mittelabflussplanung ent-\nsprechend dem für die Realisierung erforderlichen Mittelbedarf enthalten. Die entspre-\nchende Mittelbereitstellung erfolge nach Beschluss durch den Haushaltsgesetzgeber in \nden jeweiligen Haushaltsfolgejahren. Aus dem bremischen Haushalt seien diese Mittel – \nbei einem entsprechenden Willen des Haushaltsgesetzgebers – unproblematisch aufzu-\nbringen. \n \nEine Ansparung der Mittel sei hingegen nicht wieder erforderlich. Dass man sich seinerzeit \nfür eine Ansparung der Mittel entschieden habe, sei ohnedies sehr ungewöhnlich. Es sei \nauch nicht geboten gewesen. Auch bei anderen Hafenprojekten mit vergleichbaren oder \nsogar höheren Volumen würden die Mittel vom Haushaltsgesetzgeber stets ohne Anspa-\nrungen bereitgestellt. Gegebenenfalls könne man sich des Instruments der Verpflichtungs-\nermächtigung bedienen. Eine Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven wäre je-\ndenfalls binnen drei Jahren möglich. Die Gesamtfinanzierung müsse allerdings vorher ge-\nsichert sein. Auch die Kosten von 180 Mio. Euro seien trotz der deutlich gestiegenen Bau-\npreise weiterhin realistisch. \n \nSchließlich bedingten auch die politischen Abreden im Koalitionsvertrag der derzeitigen \nRegierungsparteien im Land Bremen keine Funktionslosigkeit des Vorhabens. Richtig sei \nzwar, dass eine finale Investitionsentscheidung in der laufenden Wahlperiode zurückge-\nstellt worden sei. Dies sei aber keine Abkehr vom Projekt. Aus dem „Geist der Koalitions-\nvereinbarung“ ergebe sich vielmehr, dass das Projekt weiterhin realisiert werden solle. In \ndiesem Sinne werde im Koalitionsvertrag auch die Überzeugung geäußert, dass in den \nnächsten Jahren der Offshore-Produktionsstandort Bremerhaven wiedererstarken werde. \nHierfür böte der südliche Fischereihafen mit dem Schwerpunkt einer gewerblichen Ent-\nwicklung im Bereich der green economy im Umfang von über 250 ha und einer künftigen \nUmschlagsanlage optimale Voraussetzungen, die in dieser Form zu einem Alleinstellungs-\nmerkmal Bremerhavens an der gesamten deutschen Küste führen könnten. Auch die vor-\nbehaltene nochmalige Überprüfung des Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit führten nicht zur \n\n15 \n \nFunktionslosigkeit. Denn die Erteilung einer Zulassung im Wege der Planfeststellung \nschließe es nie aus, dass der Vorhabenträger die Realisierung des Vorhabens zu einem \nspäteren Zeitpunkt neu bewerte. Der absehbar weiter forcierte Ausbau der erneuerbaren \nEnergien einschließlich der Offshore-Windkraft sprächen hier zudem für eine positive Be-\ndarfs- und Wirtschaftlichkeitsbewertung. Im Übrigen begründe die Koalitionsvereinbarung \nauch keine rechtsverbindliche Entscheidung. \n \nUnerheblich sei auch, dass die Sternmontage der Rotorblätter nicht mehr dem Stand der \nTechnik entspreche. Der OTB werde dennoch in seinen planfestgestellten Dimensionen \nweiterhin benötigt. Dabei sei nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass die Windenergieanla-\ngen, die mittels Sternmontage gebaut worden seien, in einigen Jahren wieder zurückge-\nbaut und recycelt werden müssten. Dafür sei wiederum die alte Technologie erforderlich. \nZudem würden die Windenergieanlagen immer größer und leistungsfähiger, so dass auch \nfür die Einzelrotorblätter (Länge derzeit 100 m) ein viel größerer Platzbedarf bestehe. Die \nKajen am Offshore-Terminal in Cuxhaven seien im Übrigen weniger belastbar als die ge-\nplante Kaje für den Offshore-Terminal Bremerhaven. \n \nGegen eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses spreche schließlich auch, \ndass die Verträge mit den Bauunternehmen bislang nicht gekündigt worden seien. Es sei \nauch nicht beabsichtigt, von dem vereinbarten Sonderkündigungsrecht nach Ablauf dieses \nJahres Gebrauch zu machen. Vielmehr solle mit den Bauunternehmen lediglich eine wei-\ntere Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen verabredet werden. Dies sei nur eine Form-\nsache. \n \nDie letzten Jahre seien genutzt worden, um die Kompensationsmaßnahmen voranzubrin-\ngen. Bislang seien jedoch noch keine Anstrengungen unternommen worden, die Vorgaben \ndes Verwaltungsgerichts umzusetzen. Auch sei man nicht wieder in Vergleichsverhandlun-\ngen mit dem Kläger eingetreten. Eine Verkleinerung des Vorhabens oder eine Verlegung \nkomme ohnedies nicht in Betracht. \n \nDie Beigeladenen zu 2. und 3. haben keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n \n \n\n16 \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils \nund zur Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30.11.2015 \nunwirksam ist (I.). Die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. sind bereits \nunzulässig (II.). \n \nI. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. \n \n1. Bei dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger mit dem Hauptantrag gestellten \nFeststellungsantrag handelt es sich um eine gemäß § 91 VwGO zulässige Klageänderung. \nDie Beklagte hat sich rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO), zudem hält der Senat \ndie Änderung auch für sachdienlich. Sie dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen \nStreits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren. \n \n2. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere \nstatthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts be-\ngehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat \n(Feststellungsklage). \n \nDer Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit des Plan-\nfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 30.11.2015. Damit begehrt er die Feststellung \ndes Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das konkrete Rechtsverhältnis besteht \nhier in der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Wirksamkeit des Planfeststel-\nlungsbeschlusses. Der Kläger macht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss funkti-\nonslos geworden ist. In den Fällen der Funktionslosigkeit verliert der Planfeststellungsbe-\nschluss seine Wirksamkeit kraft Gesetzes. Er hat sich im Verständnis von § 43 Abs. 2 \nBremVwVfG auf andere Weise erledigt (Sächs. OVG, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 320/17, juris \nRn. 78; BayVGH, Beschl. v. 08.07.2014 - 20 ZB 14.365; Neumann/Külpmann, in: Stel-\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 77 Rn. 7; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uech-\ntritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 201, 203). Die Funktionslosigkeit eines Planfeststel-\nlungsbeschlusses ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu \nmachen (BayVGH, Beschl. v. 08.07.2014 - 20 ZB 14.365, juris Rn. 5; Deutsch, in: \nMann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 201, 203). \n \nAuch im Übrigen ist die Klage zulässig. Der Kläger ist als ein nach § 3 Abs. 1 UmwRG \nanerkannter Umweltverband nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a \nUmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG klagebefugt (vgl. im Einzelnen zur Klagebefugnis \n\n17 \n \nbereits VG Bremen, Urt. v. 07.02.2019 - 5 K 2621/15, juris Rn. 24). Insbesondere besteht \nauch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte die Funktionslosigkeit des Planfeststel-\nlungsbeschlusses bestreitet. \n \n3. Die Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss der \nBeklagten vom 30.11.2015 ist mittlerweile funktionslos und damit rechtlich unwirksam ge-\nworden. Im Einzelnen: \n \na) Ein Planfeststellungsbeschluss wird funktionslos und damit rechtlich obsolet, wenn seine \nRealisierbarkeit nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17, juris \nRn. 39; BVerwG, Beschl. v. 26.02.1996 - 11 VR 33.95, juris Rn. 29 m.w.N.; BVerwG, Urt. \nv. 31.08.1995 - 7 A 1.94, juris Rn. 24 f. m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.05.2021 - 1 Bf \n492/19, juris Rn. 231; OVG Hamburg, Urt. v. 04.06.2020 - 1 E 1/19.P, juris Rn. 63; \nNeumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37). Das ist \nder Fall, wenn sich entweder die Sachlage oder die Rechtslage nachträglich so verändert \nhat, dass ein Planvollzug auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. Dem Vorhaben \nmüssen auf Dauer tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Bloße Zweifel \nan der Verwirklichungsfähigkeit reichen für die Annahme eines solchen unüberwindlichen \nHindernisses allerdings nicht aus (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03, juris Rn. 34 \n(für Bebauungspläne); OVG Hamburg, Urt. v. 12.05.2021 - 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; OVG \nNRW, Urt. v. 04.11.2010 - 12 A 1193/08, juris Rn. 68). Die Verhältnisse müssen vielmehr \neinen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung des Vorhabens realistischerweise \nnicht mehr erwarten lässt (OVG Hamburg, Urt. v. 12.05.2021 - 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; \nSächs. OVG, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 320/17, juris Rn. 78). Sowohl dieser Zustand als auch \nseine Auswirkungen auf die Verwirklichung des Vorhabens müssen erkennbar sein, so \ndass sich kein Vertrauen auf die Verwirklichung mehr bilden kann (BVerwG, Beschl. v. \n22.07.2010 - 4 B 22.10, juris Rn. 10 m.w.N. (für Bebauungspläne); OVG Hamburg, Urt. v. \n12.05.2021 - 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; Sächs. OVG, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 320/17, juris \nRn. 78; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2010 - 12 A 1193/08, juris Rn. 68; Neumann/Külpmann, \nin: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. 2018, § 77 Rn. 7). In diesem Rahmen können \nausnahmsweise auch tatsächliche Entwicklungen, die erst nach Erstellung einer Bedarfs-\nprognose und nach Erlass eines auf dieser Prognose basierenden Planfeststellungsbe-\nschlusses eingetreten sind, relevant werden. In Fällen, in denen infolge unvorhersehbarer \nEreignisse die tatsächliche Entwicklung von einer zutreffend aufgestellten Prognose in ex-\ntremer Weise abweicht, ist zu erwägen, ob der Planfeststellungsbeschluss dadurch funkti-\nonslos geworden ist (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2020 - 4 B 3.17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. \nv. 07.07.1978 - 4 C 79.76, juris Rn. 57 m.w.N.). \n \n\n18 \n \nDie Einschätzung, ob der Verwirklichung des geplanten Vorhabens mittlerweile rechtliche \noder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, setzt einen Zeithorizont voraus, der sich \nan der Geltungsdauer des nicht ausgenutzten Planfeststellungsbeschlusses orientiert. \nNach § 70 WHG i.V.m. § 75 Abs. 4 VwVfG tritt ein Plan für einen Gewässerausbau nach \n§ 68 WHG außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach \nEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist. Die Frist kann nach § 55 BremWG um \nhöchstens fünf Jahre verlängert werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die ent-\nsprechende Vorschrift für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen in dem Sinne an, \ndass er einem Straßenbauvorhaben die Planrechtfertigung abspricht, wenn die Verwirkli-\nchung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten ausgeschlossen er-\nscheint (BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 \n- 4 A 12.98, juris Rn. 45). Zur Begründung führt es aus, dass dieser Zeitrahmen berück-\nsichtige, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Ent-\nscheidung deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen fortlaufend zweifelhafter werden \nkönnten. Zum anderen wachse die Unsicherheit der planbetroffenen Grundeigentümer, ob \nihre Grundstücke für das Vorhaben benötigt würden (BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A \n12.98, juris Rn. 45). \n \nDiese höchstrichterliche Rechtsprechung, die auf wasserrechtliche Planfeststellungsbe-\nschlüsse übertragbar ist, gibt den Maßstab für die Prüfung der Funktionslosigkeit vor. Die \nPlanrechtfertigung fehlt für ein Vorhaben, das von Anfang an objektiv nicht zu realisieren \nist, weil ihm auf Dauer unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen-\nstehen. Treten solche Hindernisse später ein, tritt der Planfeststellungsbeschluss wegen \nFunktionslosigkeit außer Kraft. Aus dieser Wertungsparallelität (vgl. BVerwG, Urt. v. \n18.11.2004 - 4 CN 11.03, juris Rn. 34 (für Bebauungspläne)) folgt auch der identische \nZeithorizont. Die Frage der Realisierbarkeit eines Vorhabens stellt sich im Übrigen auch \nnur so lange, bis der Planfeststellungsbeschluss nicht von Gesetzes wegen außer Kraft \ngetreten ist. \n \nb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend von einer Funktionslosigkeit des streit-\ngegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses auszugehen. \n \nDie Sachlage hat sich seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt grund-\nlegend geändert. Bei einer Gesamtbetrachtung der derzeitigen Situation kann im Rahmen \nder insoweit anzustellenden Prognose realistischerweise nicht mehr davon ausgegangen \nwerden, dass das planfestgestellte Vorhaben – jedenfalls innerhalb des anzusetzenden \nZeitrahmens – verwirklicht werden wird. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass \n\n19 \n \nsich der Bedarf für den Offshore-Terminal Bremerhaven schon während des Planungsver-\nfahrens mit der Entscheidung des Unternehmens Siemens, sich in Cuxhaven anzusiedeln, \nund der Herabsetzung der Ausbauziele für die Offshore-Windenergie nicht unerheblich ver-\nringert hatte (aa)). Seither hat sich die Situation aber noch weiter verschlechtert. Eine Fi-\nnanzierung des planfestgestellten Offshore-Terminals Bremerhaven erscheint mittlerweile \nausgeschlossen (bb)). Auch sind die beiden seinerzeit in Bremerhaven produzierenden \nHersteller von Windenergieanlagen, die Unternehmen Senvion und Adwen, insolvent und \nhaben zumindest ihre Produktion endgültig eingestellt (cc)). Außerdem ist im nur 40 km \nvon Bremerhaven entfernten Cuxhaven 2018 ein Offshore-Terminal errichtet worden (dd)). \nDes Weiteren hat es seit der Planung des Offshore-Terminals Bremerhaven durchgrei-\nfende Änderungen in Bau und Installation der Offshore-Windenergieanlagen gegeben. In-\nzwischen werden die Anlagen überwiegend aus einzelnen Komponenten auf See montiert, \nso dass sich der ursprüngliche Zweck des Offshore-Terminals Bremerhaven, gerade auch \nden Umschlag von großen, vormontierten Offshore-Anlagen zu ermöglichen, erübrigt hat \n(ee)). Auch ist in die Prognose einzustellen, dass die derzeitige Koalition sich darauf ver-\nständigt hat, die Entscheidung über die Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven \njedenfalls in der laufenden Legislaturperiode zurückzustellen (ff)). Hinzu kommt schließ-\nlich, dass in den letzten Jahren vom Vorhabenträger auch keinerlei Bemühungen unter-\nnommen worden sind, den planfestgestellten Offshore-Terminal Bremerhaven den verän-\nderten Bedingungen anzupassen und eine Realisierung noch möglich zu machen (gg)). \nAus diesen veränderten Umständen folgt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbe-\ntrachtung, dass eine Verwirklichung des Vorhabens realistischerweise nicht mehr zu er-\nwarten ist (hh)). \n \naa) Im Laufe der Planungen des Offshore-Terminals Bremerhaven wurden durch die be-\nschlossene EEG-Novelle 2014 die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie in der deut-\nschen Nord- und Ostsee deutlich, nämlich für das Jahr 2020 von 10 GW auf 6,5 GW und \nfür 2030 von 25 GW auf 15 GW, herabgesetzt. Damit verschlechterten sich die Rahmen-\nbedingungen für die Offshore-Windenergieindustrie. An der ursprünglich angesetzten Er-\nrichtungsrate von 200 Windenergieanlagen allein in der deutschen Nordsee konnte damit \nnicht mehr festgehalten werden (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B \n126/16, juris Rn. 95). Hinzu kam noch eine erhebliche Steigerung der Leistungsfähigkeit \nder einzelnen Anlagen, die auch die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung \ndargelegt hat (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. 95). \n \nIm August 2015 entschied sich zudem das im Windanlagenbau führende Unternehmen \nSiemens, eine geplante Produktionsstätte für Offshore-Windenergieanlagen nicht in Bre-\nmerhaven, sondern in Cuxhaven zu errichten. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner \n\n20 \n \nEntscheidung vom 07.02.2019 auf mögliche negative Aspekte dieser Entscheidung wie \netwa der Signalwirkung, die von einer Ansiedlung des Marktführers in Cuxhaven ausging, \nhingewiesen (5 K 2621/15, juris Rn. 95). \n \nbb) Dem planfestgestellten Vorhaben stehen mittlerweile zudem finanzielle Schranken ent-\ngegen. Ein Vorhaben, das nicht (mehr) finanzierbar ist, ist bereits aus diesem Grund nicht \nrealisierungsfähig (BVerwG, Beschl. v. 21.03.2006 - 9 B 18.05, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. \nv. 15.01.2004 - 4 A 11.02, juris Rn. 24; BVerwG; Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98, juris Rn. 44; \nNeumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37). Wenn \ndas Vorhaben von Anfang an nicht finanzierbar ist, fehlt die Planrechtfertigung, wenn die \nFinanzierbarkeit später entfällt, wird der Planfeststellungsbeschluss funktionslos. So liegt \nes hier. Für die Frage der Finanzierbarkeit ist nur auf das konkret planfestgestellte Vorha-\nben abzustellen. Dabei ist hinsichtlich des Offshore-Terminals Bremerhaven maßgeblich, \ndass dieser als Umschlag- und Montageeinrichtung für Offshore-Windenergieanlagen \nplanfestgestellt worden ist (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, \njuris Rn. 113). Es kommt dagegen nicht darauf an, ob überhaupt noch eine Hafenanlage, \nz.B. für den allgemeinen Schwergutumschlag, finanziert werden könnte. \n \nNachdem seinerzeit die Suche nach einem privaten Investor für den geplanten Offshore-\nTerminal Bremerhaven ergebnislos abgebrochen und die Entscheidung getroffen worden \nwar, den Offshore-Terminal Bremerhaven als öffentliches Hafenmodell zu realisieren, ver-\nständigten sich die Senatorin für Finanzen und der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen \nauf eine über fünf Jahre laufende Vorhabenfinanzierung der veranschlagten 180 Mio. Euro, \nd.h. diese finanziellen Mittel sollten vor dem Bau des Offshore-Terminals zunächst voll-\nständig aus Haushaltsmitteln angespart werden. Von 2013 bis 2018 wurden daher im Son-\ndervermögen Fischereihafen des Landes sowie im Sondervermögen Häfen der Stadtge-\nmeinde Bremen aus dem allgemeinen Haushalt kontinuierlich Mittel für den Bau des Off-\nshore-Terminals Bremerhaven angespart. \n \n2019 beschloss die neue Koalition jedoch, diesen Finanzierungsweg aufzugeben. Die bis \ndahin angesparten Rücklagen i.H.v. insgesamt knapp 120 Mio. Euro sind dementspre-\nchend in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 mittlerweile im Wesentlichen aufgelöst, dem \nallgemeinen Haushalt zugeführt und damit für andere Projekte ausgegeben worden. Rück-\nführungsperspektiven in die beiden Sondervermögen sind nicht vereinbart worden. Es ist \nauch nicht über einen alternativen Finanzierungsweg entschieden worden. Zugleich ist ab \ndem Haushaltsjahr 2019 auch die weitere Ansparung für die Errichtung des Offshore-Ter-\nminals eingestellt worden. Auch für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 ist jedenfalls nach \n\n21 \n \nden bereits veröffentlichten Haushaltsplänen des Senats (Entwürfe) nicht vorgesehen, wie-\nder Mittel für die Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven bereitzustellen. Die \neigens für die Errichtung des Offshore-Terminals Bremerhaven angesparten Gelder sind \nsomit nicht mehr vorhanden. \n \nUnter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Beklagte und die Beigeladene zu 1. \nnicht hinreichend substantiiert vorgetragen, auf welche Weise nunmehr die Finanzierung \ndes planfestgestellten Offshore-Terminals Bremerhaven sichergestellt werden soll. Der \nHinweis darauf, dass der Haushaltsgesetzgeber diese Mittel jederzeit wieder bereitstellen \nkönne, reicht vor dem Hintergrund des aufgegebenen ursprünglichen Finanzierungsweges \nund in Anbetracht der Höhe der aufzubringenden Mittel nicht aus. Diese Annahme steht \nvielmehr im Widerspruch dazu, dass eine einfache Bereitstellung der Mittel sogar zu Be-\nginn des vergangenen Jahrzehnts, als die Situation der Offshore-Windenergieindustrie in \nBremerhaven noch deutlich besser war und insbesondere noch vor Ort zwei Unternehmen \naus dem Produktionsbereich angesiedelt waren, die den Offshore-Terminal auch tatsäch-\nlich hätten nutzen können, gerade nicht beschlossen worden ist. Vielmehr hat man sich \nseinerzeit explizit auf einen anderen Weg, nämlich eine Ansparung der Mittel über einen \nZeitraum von fünf Jahren verständigt, den der Haushaltsgesetzgeber auch so mitgetragen \nhat. Hinzu kommt noch, dass es seinerzeit nicht einmal gelungen ist, den vollen Betrag \ninnerhalb von fünf Jahren anzusparen. \n \nSoweit die Beigeladene zu 1. dazu lediglich pauschal vorträgt, die Ansparung der Mittel sei \nschon damals ein ungebotener Weg gewesen, üblicherweise werde eine Projektfinanzie-\nrung in Bremen so nicht gehandhabt, vermag dies den aufgezeigten Widerspruch nicht \naufzulösen. Gerade vor dem Hintergrund, dass bereits zu einer Zeit, in der die Ausbauziele \ndeutlich höher lagen, zwei Windanlagenproduzenten in Bremerhaven angesiedelt waren \nund das den Markt jedenfalls seinerzeit dominierende Unternehmen Siemens noch keine \nabschließende Standortentscheidung getroffen hatte, also in deutlich besseren Zeiten für \ndie Offshore-Windindustrie Bremhavens, ganz bewusst der Weg der (vollständigen) An-\nsparung der für den Offshore-Terminal Bremerhaven benötigten Mittel beschritten worden \nist, hätte die Beigeladene zu 1. schlüssig und nachvollziehbar darlegen müssen, warum \ndies seinerzeit für erforderlich gehalten wurde, die Finanzierung heute aber unproblema-\ntisch auch ohne diese Ansparungen gesichert seien solle. Dies ist jedoch trotz gerichtlicher \nNachfrage nicht erfolgt. Dazu kommt, dass der Senator für Finanzen im Eckwertebeschluss \nvom 01.10.2019 explizit darauf hingewiesen hatte, dass zusätzliche Anstrengungen erfor-\nderlich wären, um die Finanzierung des Offshore-Terminals Bremerhaven ohne die bisher \ngebildeten Rücklagen sicherzustellen. Auch wenn verschiedene andere Hafenprojekte \nmöglicherweise nicht über den Weg der Ansparung finanziert werden, lässt dies nicht \n\n22 \n \nschon den Schluss zu, dass auch die benötigten Mittel für den Offshore-Terminal wieder \nbereitgestellt werden könnten. Wie bereits ausgeführt, ist nur die Finanzierbarkeit des kon-\nkret planfestgestellten Vorhabens zu prüfen. Bei dem Offshore-Terminal Bremerhaven hat \nsich die Beklagte bei der Planfeststellung aber gerade für eine Finanzierung über den Weg \nder Ansparung entschieden. Diese Mittel sind nunmehr verbraucht. Ein neuer Finanzie-\nrungsweg ist nicht erwogen worden. \n \nAuch der Hinweis der Beigeladenen zu 1., für den Bereich der Häfen würden ohnedies \njährlich etwa 50 Mio. Euro aus dem Haushalt zur Verfügung gestellt, 2022 sogar 90 Mio. \nEuro, greift nicht durch. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, wie aus die-\nsem Betrag der Offshore-Terminal Bremerhaven finanziert werden soll. In den nächsten \nJahren sind zudem verschiedene Hafenprojekte geplant, für die ebenfalls ein Finanzie-\nrungsbedarf besteht. \n \nDavon abgesehen ist auch die Behauptung der Beigeladenen zu 1., zwar hätten sich die \nBaukosten seit damals erheblich – jedenfalls um 15 bis 20 Mio. Euro – verteuert, dennoch \nwürden die Kosten für den Offshore-Terminal Bremerhaven weiterhin bei maximal 180 Mio. \nEuro liegen, weder schlüssig noch nachvollziehbar. \n \nGegen die behauptete jederzeitige Bereitstellung der Mittel spricht im Übrigen auch, dass \ndie für den Offshore-Terminal Bremerhaven veranschlagten 180 Mio. Euro immerhin ca. \n4% des jährlichen Haushaltsvolumens Bremens (ca. 4,5 Mrd. Euro) ausmachen. Dies ist \nein erheblicher Anteil, insbesondere wenn man die zwingenden und sonst erforderlichen \njährlichen Ausgaben berücksichtigt. Es war zuletzt offensichtlich nicht einmal möglich, die \nangesparten Rücklagen unangetastet zu lassen. Die Beigeladene zu 1. legt nicht dar, an \nwelcher anderen Stelle Einsparungspotentiale bestehen. Hinzu kommt, dass die Folgen \nder Corona-Pandemie die Haushalte des Landes Bremen in den folgenden Jahren erheb-\nlich belasten werden. Angesichts der Naturkatastrophe durch die Corona-Pandemie hat \ndas Land Bremen 2020 im Rahmen einer zulässigen Ausnahme von der Schuldenbremse \n(vgl. Art. 131a Abs. 3 BremLV; Art. 109 Abs. 3 GG) Kredite im Umfang von 900 Mio. Euro \nzur Finanzierung der Folgen der Pandemie aufgenommen (vgl. § 16 Abs. 2 Haushaltsge-\nsetz 2020). Ab 2024 soll die Schuldenbremse aber wieder gelten. Ab diesem Zeitpunkt sind \nnach den Tilgungsregelungen (vgl. Anlage 2 zu § 16 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2020) auch \ndie Kredite zur Finanzierung der Corona-Pandemie über 30 Jahre mit jährlich 30 Mio. Euro \nzu tilgen. \n \nVor diesem Hintergrund erscheint auch eine erneute Ansparung der Mittel nicht realistisch. \nEs würde auch wenig Sinn ergeben, die zunächst über mehrere Jahre für den Offshore-\n\n23 \n \nTerminal Bremerhaven angesparten Mittel anderweitig zu verwenden, um dann erneut \nüber mehrere Jahre anzusparen. Eine erneute Ansparung wird daher auch von der Beige-\nladenen zu 1. bereits nicht substantiiert erwogen. \n \nAuch soweit von der Beigeladenen zu 1. und der Beklagten die Möglichkeit von Verpflich-\ntungsermächtigungen in Betracht gezogen wird, bleiben die Ausführungen zu allgemein. \nWie die Finanzierung über Verpflichtungsermächtigungen erfolgen soll und inwiefern dies \nauch möglich sei, wird nicht erläutert. \n \nEine Finanzierung des Offshore-Terminals Bremerhaven über einen Kredit ist aus Sicht \ndes Oberverwaltungsgerichts ebenfalls ausgeschlossen. Bereits 2012 – und damit noch \nvor der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Schuldenbremse – haben sich die Senatorin \nfür Finanzen und der Senator für Wirtschaft und Häfen ausdrücklich gegen eine Finanzie-\nrung durch Kredit entschieden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich \ndaran etwas geändert hätte. Hinzu kommt, dass eine Kreditaufnahme zur Errichtung des \nOffshore-Terminals Bremerhaven im Hinblick auf die in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sowie \nArt. 131a BremLV normierte Schuldenbremse zusätzlich deutlich erschwert sein dürfte. \nNach den Regelungen zur Schuldenbremse dürfen die Bundesländer in ihren Haushalt \ngrundsätzlich keine Einnahmen aus Krediten einstellen. Die vorgesehenen Ausnahmen \numfassen erkennbar nicht die Finanzierung eines Infrastrukturprojektes wie den Offshore-\nTerminal Bremerhaven. Soweit die Beklagte argumentiert, eine Finanzierung könne ggf. \nüber Fördermittel erfolgen, die von der Schuldenbremse nicht erfasst seien, bleiben die \nAusführungen spekulativ und werden durch keine Tatsachen gestützt. \n \ncc) Gegen eine Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven spricht des Weiteren, \ndass die beiden bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Bremerhaven produzieren-\nden Hersteller von Windenergieanlagen, die Unternehmen Adwen und Senvion, mittler-\nweile insolvent sind und ihre Produktion 2017 bzw. 2019 endgültig eingestellt haben. \n \nDamit gibt es nunmehr keine Windenergieanlagenproduzenten mehr in Bremerhaven, die \nden Offshore-Terminal Bremerhaven benötigen könnten. Es haben sich auch keine neuen \nUnternehmen aus diesem Bereich in Bremerhaven bzw. der unmittelbaren Umgebung an-\ngesiedelt. Dies ist auch nicht erkennbar (konkret) geplant. Der Hinweis auf das chinesische \nUnternehmen Ming Yang Smart Energy bleibt viel zu vage und unkonkret. Es ist nicht ein-\nmal erkennbar, dass dieses Unternehmen in Deutschland Offshore-Windenergieanlagen \nherstellen möchte, geschweige denn wird deutlich, an welchem Ort seine Produktionsstätte \neventuell entstehen soll. \n \n\n24 \n \nHinzu kommt, dass sich der Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Nutzungsprognose \ndes geplanten Offshore-Terminals und der zu erwartenden regionalwirtschaftlichen Effekte \nmaßgeblich auf die Feststellungen der P in den Gutachten aus Juni und Oktober 2015 zu \nden künftigen Marktanteilen der in Bremerhaven produzierenden Unternehmen Senvion \nund Adwen stützt. Der Planfeststellungsbeschluss macht sich die dort vorgenommene \nMarkt- und Potentialanalyse zu eigen und verweist ausdrücklich auf die im Juni und Okto-\nber 2015 vorgelegten Stellungnahmen. In diesen gutachterlichen Stellungnahmen wurde \ninsbesondere unterstellt, dass es den beiden in Bremerhaven produzierenden Herstellern \nvon Windenergieanlagen Senvion und Adwen zukünftig gelingen würde, ihren bisherigen \nMarktanteil in signifikanter Weise zu steigern (vgl. bereits VG Bremen, Urt. v. 07.02.2019 - \n5 K 2621/15, juris Rn. 89 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris Rn. \n97 f). \n \nDie tatsächliche Entwicklung weicht von dieser Prognose in extremer Weise ab. Beide Un-\nternehmen konnten nicht nur ihren Marktanteil nicht steigern, sondern sind sogar insolvent \nund haben die Produktion vollständig eingestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts ist in solchen Fällen eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbe-\nschlusses in Betracht zu ziehen (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2020 - 4 B 3.17, juris Rn. 44; \nBVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76, juris Rn. 57 m.w.N.). \n \ndd) Zu berücksichtigen ist zudem, dass 2018 ein Offshore-Terminal in Cuxhaven errichtet \nworden ist, der seither von der in Cuxhaven ansässigen Windenergiefabrik des Marktfüh-\nrers Siemens genutzt wird. Dieser Terminal ist durch seine Lage am Eingang zur Nordsee, \ndirekt an der seeschifftiefen Elbmündung und gegenüber der Einfahrt zum Nord-Ostsee-\nKanal privilegiert. Auch dies wirkt sich erkennbar auf den Bedarf für ein Offshore-Terminal \nin Bremerhaven aus. Die Beigeladene zu 1. hat nicht substantiiert vorgetragen, dass dieser \nTerminal nicht ausreichend sein könnte. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Soweit \ndie Beigeladene zu 1. vorträgt, die Schwerlastkaje des geplanten Offshore-Terminals Bre-\nmerhaven sei belastbarer als die Kaje des Offshore-Terminals in Cuxhaven, ergibt sich \ndaraus nicht schon, dass diese auch benötigt wird. \n \nee) Gegen eine Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven spricht des Weiteren, \ndass es seit der Planfeststellung durchgreifende Änderungen in Bau und Installation der \nOffshore-Windenergieanlagen gegeben hat. Inzwischen werden die Anlagen überwiegend \naus einzelnen Komponenten auf See montiert, so dass sich der ursprüngliche Zweck des \nOffshore-Terminals Bremerhaven, gerade auch den Umschlag von großen, vormontierten \nOffshore-Anlagen zu ermöglichen, erübrigt hat. \n \n\n25 \n \nWesentliches Kennzeichen des Offshore-Terminals Bremerhaven ist, dass er nicht nur \neine Umschlags-, sondern auch eine Montageeinrichtung sein soll. Der 2010 errechnete \nFlächenbedarf resultierte daraus, dass dort gleichzeitig mehrere Windenergieanlagen \nkomplett vormontiert und anschließend verschifft werden sollten. Die Vormontage der Ro-\ntorsterne – mit einem seinerzeitigen Durchmesser von 120 m – ist bei Aufnahme der Pla-\nnungen für den Offshore-Terminal Bremerhaven als „Stand der Technik“ angesehen wor-\nden; für die Zukunft sei mit der weiteren Verlagerung der Prozesse an Land bis zu einer \nKomplettmontage zu rechnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B 126/16, juris \nRn. 105). \n \nIm Planfeststellungsbeschluss heißt es, dass es weiterhin unverzichtbar sei, die logisti-\nschen Voraussetzungen für die Verschiffung komplett vormontierter Windanlagen, zumin-\ndest aber vormontierter Rotorsterne zu schaffen. Zwar wird die Vormontage ersichtlich \nnicht mehr als durch die technische Entwicklung praktisch vorgegeben angesehen. Es \nheißt, dass sich derzeit nicht absehen lasse, welche logistischen Transportkonzepte sich \nzukünftig durchsetzen würden; die Option für eine Verschiffung komplett vormontierter An-\nlagen müsse aber offengehalten werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 - 1 B \n126/16, juris Rn. 106). \n \nMittlerweile ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Sternmontage vor Ort so nicht \nmehr praktiziert wird. Vielmehr hat sich die Einzelblattmontage auf See durchgesetzt. \n \nDer Hinweis der Beigeladenen zu 1., dass es noch Offshore-Windenergieanlagen gebe, \nderen Rotoren an Land zusammengesetzt worden seien und diese ab etwa Mitte der drei-\nßiger Jahre in gleicher Weise wieder rückgebaut werden müssten, stellt die technische \nÜberholung des Hafenkonzeptes nicht grundlegend in Frage. Aus dem erforderlichen, aber \nzeitlich begrenzten Rückbau einiger Windenergieanlagen folgt zudem noch kein Bedarf für \nden Bau des planfestgestellten Offshore-Terminals Bremerhaven. \n \nSoweit die Beigeladene zu 1. vorträgt, der angesetzte Flächenbedarf für den Offshore-\nTerminal Bremerhaven bleibe weiterhin erforderlich, da die Einzelkomponenten sowie die \nWindenergieanlagen immer größer würden, bleibt der Vortrag bereits zu allgemein und \nunsubstantiiert. Dazu sind auch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keinerlei \nFeststellungen getroffen worden. \n \nff) Schließlich kann bei der anzustellenden Prognose nicht unberücksichtigt bleiben, dass \njedenfalls derzeit die Entscheidung über die Realisierung des Offshore-Terminals Bremer-\nhaven ausgesetzt ist. Die die gegenwärtige Regierung bildenden Parteien haben sich in \n\n26 \n \nder Koalitionsvereinbarung darauf verständigt, dass eine Entscheidung über die Realisie-\nrung des Offshore-Terminals Bremerhaven in dieser Wahlperiode zurückgestellt wird. Zu-\ndem wurde vereinbart, dass vor einer finalen politischen Investitionsentscheidung eine ak-\ntualisierte Überprüfung des Bedarfes und der Wirtschaftlichkeit erfolgen solle. \n \ngg) Auch sind seitens des Vorhabenträgers seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nvor zweieinhalb Jahren keine weiteren Bemühungen unternommen worden, die Realisie-\nrung des Offshore-Terminals Bremerhaven voran zu treiben. Entgegen den Absichtserklä-\nrungen in der Koalitionsvereinbarung ist der vom Verwaltungsgericht vorgegebene Weg \nunter Berücksichtigung der veränderten Prämissen nicht weiterverfolgt worden. Das Ge-\nsprächsangebot des Klägers zur Festlegung eines Hafenkonzepts, das zu keinen erhebli-\nchen Beeinträchtigungen von FFH- oder WRRL-Schutzgütern führt, ist nicht angenommen \nworden. \n \nhh) Unter Berücksichtigung sämtlicher unter aa) bis gg) aufgeführten Gesichtspunkte kann \nnicht mehr realistisch davon ausgegangen werden, dass der OTB noch verwirklicht wird. \nBereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses hatte sich die Situation für die Offs-\nhore-Windenergie deutlich verschlechtert, dies hat sich – auch durch die Entscheidung des \nUnternehmens Siemens, seine Produktionsstätte nicht in Bremerhaven, sondern in \nCuxhaven zu errichten – insbesondere auch in Bremerhaven ausgewirkt. Seither haben \nsich die Umstände allerdings noch einmal erheblich verschlechtert. Dabei ist von maßgeb-\nlicher Bedeutung, dass die Finanzierung des geplanten Vorhabens durch Auflösung der \nüber viele Jahre gebildeten Rückstellungen nicht mehr gesichert ist und angesichts des \nweiter erheblich gesunkenen Bedarfs für den planfestgestellten Offshore-Terminal Bremer-\nhaven auch nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die erforderlichen erheblichen Finanz-\nmittel trotz der insgesamt angespannten Haushaltslage unter Zurückstellung anderer an-\nstehender Projekte noch aufgebracht werden. Dies wird schließlich auch dadurch gestützt, \ndass die Koalition jedenfalls während der laufenden Legislaturperiode nicht einmal mehr \nüber die Frage entscheiden wird, ob der Offshore-Terminal Bremerhaven überhaupt noch \nrealisiert werden soll und dementsprechend keine weiteren Schritte unternommen hat, um \ndiesen noch zu verwirklichen. \n \nDer jedenfalls derzeit fehlende Realisierungswille stellt zwar wohl noch keine willentliche \nAufgabe des Vorhabens i.S.d. § 77 Abs. 1 VwVfG dar. Er stützt hier aber das Ergebnis, \ndass der Planfeststellungsbeschluss durch erkennbare äußere Umstände dauerhaft fak-\ntisch überholt und schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand damit nicht (mehr) ge-\ngeben ist. Mit der (zunächst vorläufigen) Zurückstellung der Realisierungsentscheidung \nwird deutlich, dass auch die Koalition nicht davon ausgeht, dass der Offshore-Terminal \n\n27 \n \nBremerhaven angesichts der veränderten Umstände noch realisiert werden kann. Sie hält \ndaher in jedem Fall eine aktualisierte Überprüfung des Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit \nfür erforderlich. Dabei geht es nicht lediglich um den Wegfall eines politischen Zwecks (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01, juris Rn. 53), sondern um eine Reaktion auf die \nveränderten tatsächlichen Umstände. \n \nSoweit die Beigeladene zu 1. sowie die Beklagte auf die zuletzt wieder angehobenen Aus-\nbauziele und den neuen Raumordnungsplan verweisen, ergibt sich daraus nicht bereits, \ndass noch mit einer Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven in Bremerhaven \nzu rechnen ist. Es ist nicht substantiiert vorgetragen worden, dass gerade der Offshore-\nTerminal in Bremerhaven wieder benötigt werden könnte. Dies ist angesichts der verän-\nderten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass kein produzierender Betrieb in Bre-\nmerhaven mehr ansässig ist, und auch nicht ersichtlich ist, dass ein Windenergieunterneh-\nmen plant, in Bremerhaven zu produzieren, auch nicht ansatzweise zu erwarten. Der Hin-\nweis auf das chinesische Unternehmen MingYang Smart Energy, bleibt – wie bereits aus-\ngeführt – viel zu vage und unkonkret. \n \nAuch der Hinweis der Beigeladenen zu 1., dass der Hafen zukünftig für den Rückbau be-\nreits errichteter Windparks zwecks Recycling und Entsorgung sowie für das Recycling von \nBooten und Seeschiffen genutzt werden könnte, greift nicht durch. Dabei ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass der Offshore-Terminal Bremerhaven als Umschlag- und Montage-\neinrichtung für Offshore-Windenergieanlagen planfestgestellt worden ist. Das Vorhaben \nsollte insoweit einen Beitrag zur Umstellung auf regenerative Energiequellen leisten; diese \nspezifische Zweckbestimmung ist auch Grundlage für die Abweichungsentscheidung nach \n§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses sowie der \nPlanunterlagen, die verbindlich den Charakter des Vorhabens bestimmen, ist der Offshore-\nTerminal Bremerhaven auf diesen Zweck ausgerichtet. Würde man diese Zweckbestim-\nmung in nennenswertem Umfang dauerhaft durch allgemeinen Schwergutumschlag erset-\nzen, berührte das den Kern des planfestgestellten Vorhabens. Erforderlich wären nicht nur \nneue Ermittlungen zu Bedarf und Alternativen, sondern vor allem eine Neubestimmung und \nGewichtung der Abweichungsgründe nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (vgl. bereits VG \nBremen, Urt. v. 07.02.2019 - 5 K 2621/15, juris Rn. 97; OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 \n- 1 B 126/16, juris Rn. 113). Eine Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven als \nallgemeiner Schwerlasthafen oder auch als Schwerlastkaje für das Recycling von Booten \nund Seeschiffen kann daher derzeit bereits nicht erwogen werden. \n \nEs ist zudem nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der Offshore-Terminal Bremer-\nhaven als Hafen für die Entsorgung und das Recycling der Offshore-Windenergieanlagen \n\n28 \n \nbenötigt werden wird. Hier werden vielmehr lediglich allgemeine Marktchancen aufgezeigt, \ndie sich möglicherweise in den dreißiger Jahren, insbesondere ab 2036 ergeben könnten. \nEs ist insbesondere mit Blick auf die dargelegte sehr enge finanzielle Situation nicht davon \nauszugehen, dass für sich irgendwann eventuell ergebende Nutzungsmöglichkeiten inner-\nhalb des dafür anzusetzenden Zeitrahmens der planfestgestellte Offshore-Terminal Bre-\nmerhaven realisiert wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entsorgung und das \nRecycling von Offshore-Windenergieanlagen noch einmal andere Anforderungen an den \nOffshore-Terminal Bremerhaven stellt, als deren Montage und Umschlag. Aus dem von \nder Beigeladenen zu 1. vorgelegten Gutachten der windConsult ergibt sich bereits, dass \ninsoweit ein erheblich größerer Flächenbedarf erforderlich wäre. \n \nSchließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. den beauftrag-\nten Bauunternehmen noch nicht gekündigt hat, nicht die fortbestehende Möglichkeit der \nRealisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven. Ein Sonderkündigungsrecht besteht \noffenbar ohnedies erst ab dem 01.01.2022. Soweit die Beigeladene zu 1. die Absicht be-\nkundet hat, davon keinen Gebrauch zu machen, sondern stattdessen ein weiteres Morato-\nrium hinsichtlich der Zahlungspflicht zu erreichen, lässt sich daraus ebenfalls kein Rück-\nschluss für die Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven ziehen. \n \nc) In den Fällen der Funktionslosigkeit verliert der Planfeststellungsbeschluss seine Wirk-\nsamkeit kraft Gesetzes. Er hat sich im Verständnis von § 43 Abs. 2 BremVwVfG auf andere \nWeise erledigt (Sächs. OVG, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 320/17, juris Rn. 78; BayVGH, Beschl. \nv. 08.07.2014 - 20 ZB 14.365; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n9. Aufl. 2018, § 77 Rn. 7; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, \n§ 75 Rn. 201, 203). \n \nII. Die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. sind als unzulässig zu ver-\nwerfen, weil für die Rechtsmittel kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. \n \nDie Zulässigkeit der Berufung setzt unabhängig von dem Rechtsschutzbedürfnis für die \nKlage und neben der Beschwer voraus, dass der Rechtsmittelführer ein Rechtsschutzbe-\ndürfnis hat (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2021, Vor § 511 Rn. 11; W.-R. Schenke, \nin: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorb § 124 Rn. 28; zum Verhältnis von Beschwer \nund Erledigung Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 126 Rn. 6a). Das Rechts-\nschutzinteresse stellt allerdings grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zu-\nlässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen ge-\nwährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis \ndes Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für \n\n29 \n \ndie Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung ange-\nzeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuch-\nliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist \n(BVerwG, Beschl. v. 23.7.2014 - 6 B 3.14, juris Rn. 15; vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1971 - IV ZR \n26/70, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 40. EL 2021, Vorb § 124 \nRn. 39). \n \nEine solche besondere Sachlage ist hier durch die mittlerweile eingetretene Funktionslo-\nsigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. oben) eingetreten. Hierdurch ist die Durch-\nführung des Rechtsmittelverfahrens unnötig geworden, weil es für die Beklagte und die \nBeigeladene zu 1. keinerlei praktischen Nutzen mehr besitzt. \n \nAllerdings ist ein Ausnahmefall dann nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt und \nfortgeführt wird, obwohl sich die Hauptsache erledigt hat. Allein der Eintritt eines erledigen-\nden Ereignisses lässt die erforderliche Beschwer nicht entfallen. Wer als Beteiligter durch \ndie angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck \neinlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus ei-\nner inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 23.7.2014 - 6 B 3.14, juris Rn. 16). So ist die vorliegende Verfahrens-\nkonstellation aber nicht beschaffen, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, wie vor-\nstehend dargelegt, nicht entfallen ist. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 \nZPO. Da die Beigeladene zu 1. eigene Anträge gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko \nauf sich genommen hat, ist sie nach § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen. \nAufgrund des Umfangs ihrer Beteiligung erscheint es billig, sie mit der Hälfte der Kosten \nzu belasten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht \nnach § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine \neigenen Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 \nSatz 1 ZPO. \n \nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. \n \n \n \n\n30 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. 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