{"status":"available","doknr":"OLD364312","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-03","aktenzeichen":"2 B 296/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 296/21 \nVG: \n4 V 170/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 3. \nNovember 2021 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 16. Juni 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \nDer \nAntrag \nauf \nAnordnung \nbzw. \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2021 wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der \nAntragsteller. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe \nbewilligt \nund \nRechtsanwältin \nZiemann \nbeigeordnet. \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis, seine Ausweisung und die Androhung der Abschiebung in die Türkei. \n \nDer 2002 in Deutschland geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine \nEltern und seine acht Geschwister leben ebenfalls in Deutschland. Seine Mutter leidet an \neiner schweren psychischen Erkrankung und steht unter rechtlicher Betreuung. Nach den \nFeststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14.05.2018 wird in der Familie \nüberwiegend Kurdisch und Arabisch gesprochen. Dem Antragsteller wurden zunächst \nDuldungen ausgestellt. Er besuchte die Grundschule und bis zu seiner Inhaftierung im Jahr \n2019 mit Unterbrechungen die Oberschule, konnte dort jedoch nicht an den Prüfungen für \ndie Erweiterte Berufsbildungsreife teilnehmen, da er sich in Untersuchungshaft befand. \nLaut dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14.05.2018 bescheinigt ein Gutachten ihm \neinen Intelligenzquotienten von 120. Er hat bislang keine Berufsausbildung begonnen und \nwar nicht erwerbstätig. Er spielte in einem Verein Fußball, wurde dort nach den \nFeststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 18.06.2019 jedoch wegen \nDisziplinlosigkeit \nausgeschlossen. \nIm \nJahr \n2015 \nwurde \nihm \nerstmals \neine \nAufenthaltserlaubnis erteilt, die auf § 25 Abs. 5 AufenthG beruhte. Am 25.01.2016 erhielt \ner eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Diese wurde später bis zum \n24.01.2018 verlängert. Der Antragsteller beantragte am 07.01.2018 die weitere \nVerlängerung. \n \nVom 15.09.2017 bis zum 08.11.2017 befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft. \nMit Urteil vom 14.05.2018 verurteilte das Amtsgericht Bremen ihn wegen Raubes, \nräuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung \nund Nötigung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen sechs verschiedene Taten zugrunde. \nNach dieser Verurteilung stieg der Antragsteller in der Nacht vom 08.09. auf den \n09.09.2018 durch ein gekipptes Fenster in ein Wohnhaus ein, wo er diverse Gegenstände \nstahl. Am 07.11.2018 schlug der Antragsteller zusammen mit einem Bekannten zunächst \neinen anderen Jugendlichen mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Später am selben Tag \n\n3 \n \n \nzwangen sie zwei Personen mit Gewalt und Drohungen, mit ihnen mit dem Bus zu einer \nSparkassenfiliale zu fahren, wo einer der beiden Geschädigten mit seiner Karte das \ngesamte Geld von seinem Konto abheben und dem Antragsteller und seinem Mittäter \nübergeben musste. Danach begaben die beiden sich zu einem Treffpunkt, wo sie sich mit \neiner Person unter dem Vorwand, Cannabis erwerben zu wollen, verabredet hatten. Sie \nlauerten dem Opfer aus einem Versteck heraus auf, wobei sich der Antragsteller mit einer \nZaunlatte bewaffnet hatte. Er schlug dem Geschädigten mit voller Wucht von hinten mit \nder Zaunlatte gegen den Hals, so dass dieser zu Boden ging. Der Geschädigte übergab \nzur Vermeidung weiterer Schläge sein Handy, das er allerdings wenig später wieder \nzurückerhielt, und Bargeld. Seit Februar 2019 befand sich der Antragsteller erneut in \nUntersuchungshaft. Am 18.06.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen der \nvorgenannten Taten unter Einbeziehung des Urteils vom 14.05.2018 wegen gefährlicher \nKörperverletzung, erpresserischen Menschenraubes, Raubes, räuberischer Erpressung \nund Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, \ndie direkt im Anschluss an die Untersuchungshaft vollstreckt wurde. Während der Haftzeit \nerwarb der Antragsteller die Erweiterte Berufsbildungsreife. Aufgrund eines Beschlusses \ndes Amtsgerichts Bremen vom 26.06.2020 wurde der Antragsteller am 01.07.2020 aus der \nHaft entlassen und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Bis zum 01.07.2021 lebte er \nentsprechend der Bewährungsauflagen in einer Jugendhilfeeinrichtung; seither lebt er \nwieder bei seinen Eltern. Er besucht die Berufsbildende Schule für Sozialpädagogik und \nHauswirtschaft. Die Prüfung zum Mittleren Bildungsabschluss hat er im Juli 2021 nicht \nbestanden. Derzeit wiederholt er das letzte Schuljahr. In erster Instanz hat er vorgetragen, \nspäter eine Ausbildung zum Sozialassistenten beginnen zu wollen. Aus den im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlasgen ergibt sich, dass er ein Praktikum bei \neinem Dachdecker absolviert hat, ihm dieser Beruf aber nicht zugesagt hat. \n \nMit Bescheid vom 14.01.2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der \nBundesrepublik \nDeutschland \naus, \nverhängte \nein \nvierjähriges \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbot, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und \ndrohte die Abschiebung in die Türkei an. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und \nder Abschiebungsandrohung wurde angeordnet. \n \nDer Antragsteller hat am 29.01.2021 Klage auf Aufhebung des Bescheides vom \n14.01.2021 und Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis \nerhoben. Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.06.2021 die aufschiebende Wirkung der Klage \nhinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wieder her und ordnete sie \nhinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Nach \n\n4 \n \n \nsummarischer Prüfung habe der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis. § 11 Abs. 1 AufenthG stehe dem nicht entgegen, da die Ausweisung \nrechtswidrig sei. Aufgrund der positiven Entwicklung des Antragstellers in der Haft und \nnach der Haftentlassung bestehe eine nur noch entfernte Gefahr, dass er erneut Straftaten \nbegeht. Nur unter generalpräventiven Aspekten gehe vom Aufenthalt des Antragstellers in \nDeutschland noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Insoweit sei \ndie Ausweisung jedoch unverhältnismäßig. Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 \nAufenthG lägen nach summarischer Prüfung vor. Ausweisungsinteressen im Sinne des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG lägen zwar vor; es sei hier aber aus denselben Gründen, aus denen \ndie Ausweisung rechtswidrig sei, ein atypischer Fall gegeben, in dem von der \nRegelerteilungsvoraussetzung abgewichen werden müsse. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 VwGO) \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung zu Unrecht angeordnet \nbzw. wiederhergestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist unbegründet, weil sich \ndie Ablehnung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Es fehlt \nbereits an der Verlängerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. \n4 AufenthG, so dass es insoweit weder auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung noch auf \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ankommt (1.). Auch für die Verlängerung der bzw. Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, jeweils in \nVerbindung mit Art. 8 EMRK, liegen die Voraussetzungen nicht vor (2). Aufgrund der aus \nder vollziehbaren Ablehnung des Verlängerungsantrags folgenden Ausreisepflicht ist die \nAbschiebungsandrohung rechtmäßig (3.). Soweit er sich gegen die Ausweisung richtet, ist \nder \nAntrag \nauf \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nmangels \nRechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn angesichts der vollziehbaren Ablehnung des \nAntrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis würde die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung den Antragsteller seinem Ziel, \nwährend des Klageverfahrens in Deutschland bleiben zu dürfen, nicht näherbringen (4.). \n \n1. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilten \nAufenthaltserlaubnis ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Nach § 8 \nAbs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben \nVorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Daher muss bei der Verlängerung einer \nnach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis weiterhin die Voraussetzung \ndes § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegen, wonach es gewährleistet erscheint, dass \n\n5 \n \n \nder Ausländer sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die \nLebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nds. OVG, Beschl. v. \n17.08.2020 – 8 ME 60/20, juris Rn. 40). Diese Gewähr ist beim Antragsteller zum jetzigen \nZeitpunkt nicht gegeben. \n \nDie erforderliche positive Integrationsprognose kann gestellt werden, wenn die begründete \nErwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in \nsozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der \nBundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen \nLebensumstände \ndes \nausländischen \nJugendlichen \noder \nHeranwachsenden \nberücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des \nVorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten \nPersonen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine \nBerufsausbildung \nund \nErwerbstätigkeiten, \ndes \nsozialen \nund \nbürgerschaftlichen \nEngagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (Nds. \nOVG, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20, a.a.O., Rn. 41; Bay. VGH, Beschl. v. 11.12.2017 \n– 10 ZB 17.1682, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 M 73/16, juris Rn. 5). \nAn den anzuwendenden Prognosemaßstab sind angesichts der Wörter „erscheint“ und \n„kann“ \nim \nGesetzestext \nkeine \nübersteigerten \nAnforderungen \nzu \nstellen. \nEin \nIntegrationserfolg muss nicht mit weitgehender Sicherheit feststehen. Es genügt – ist aber \nauch erforderlich –, dass deutlich mehr für als gegen ein Gelingen der Integration spricht \n(vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 15 Fn. 47). \nStrafrechtliche Verfehlungen können auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- \noder gar Gesellschaftsordnung hindeuten und so eine positive Integrationsprognose \nverhindern. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Tatumstände, die bewirkten \nRechtsgutsbeeinträchtigungen, das Alter des Ausländers bei der Tatbegehung und seine \nBereitschaft, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben \nentsprechend zu ändern. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass bei straffällig \ngewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden in aller Regel nicht von einer positiven \nIntegrationsprognose ausgegangen werden kann (BT-Drs. 17/5093, S. 15). Das \nBundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf den mit § 25a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AufenthG \nsoweit vorliegend von Interesse nahezu wortgleichen § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nangenommen, \ndass \nstrafgerichtlichen \nVerurteilungen \nauch \nim \nRahmen \nder \nIntegrationsprognose entscheidendes Gewicht zukommt. So werde bei der Verurteilung zu \neiner Strafe, die doppelt so hoch ist wie die Tagessatzgrenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \nAufenthG (50 bzw. 90 Tagessätze) die erforderliche positive Integrationsprognose in aller \nRegel ausscheiden, insbesondere auch dann, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht \nauszuschließen ist. In atypischen Fällen, in denen besondere Umstände die Integration \n\n6 \n \n \ndes Ausländers im Bundesgebiet belegen, könne jedoch auch bei Vorstrafen die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07, \njuris Rn. 16). Dies ist auf § 25a Abs. 1 AufenthG zu übertragen (Nds. OVG, Beschl. v. \n17.08.2020 – 8 ME 60/20, a.a.O., Rn. 43). \n \nNach diesem Maßstab kann dem Antragsteller zum derzeitigen Zeitpunkt keine positive \nIntegrationsprognose ausgestellt werden. Er hat über einen Zeitraum von mehr als einem \nJahr zehn Straftaten begangen, unter denen sich mehrere Verbrechen (Raub, räuberische \nErpressung, erpresserischer Menschenraub, Wohnungseinbruchsdiebstahl) befanden. \nErpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) ist sogar ein besonders schwerwiegendes \nVerbrechen, wie der Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zeigt. \nAuch im konkreten Fall entfaltete der Antragsteller bei dieser Tat hohe kriminelle Energie: \nEr zwang den Geschädigten und dessen Begleiter, gemeinsam mit ihm und seinem \nMittäter mit dem Bus zur nächsten Bankfiliale zu fahren, dort zunächst seinen Kontostand \nabzurufen und dann das gesamte Guthaben abzuheben. Auch der am selben Tag \nbegangene Raub wurde mit hoher krimineller Energie begangen: Der Antragsteller \nbestellte den Geschädigten unter einem Vorwand zum Tatort, lauerte ihm dort auf und \nschlug ihn dann von hinten mit einer Zaunlatte nieder. Das Amtsgericht Bremen spricht in \nseinem Urteil vom 18.06.2019 bezüglich dieser beiden Taten von „äußert planvoll[em]“ und \n„besonders hinterlistig[em]“ Vorgehen sowie von „besondere[r] Brutalität“. Der \nAntragsteller habe „keinerlei Hemmschwelle bzgl. der Verletzung der körperlichen Integrität \nanderer“; es scheine ihm „nichts auszumachen“, andere erheblich zu verletzen. Die \nkriminelle Energie des Antragstellers sei „außergewöhnlich und in der jugendgerichtlichen \nPraxis, gerade auch bei so jungen Tätern, äußerst selten“. In den Taten komme zum \nAusdruck, dass der Antragsteller „keinerlei Respekt“ vor dem Eigentum, der Wohnung und \nder körperlichen Integrität anderer habe. Der Senat schließt daraus, dass der Antragsteller \njedenfalls bis vor gut zwei Jahren grundlegende Werte der hiesigen Rechts- und \nGesellschaftsordnung in besonders hohem Maße missachtet hat. Die verhängte \nmehrjährige Jugendstrafe ohne Bewährung wiegt – ungeachtet der Schwierigkeiten bei \neiner „Übersetzung“ der nur im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Geldstrafe in das \njugendrechtliche Sanktionsinstrumentarium – deutlich schwerer als die 100 bis 180 \nTagessätze Geldstrafe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in \naller Regel die Grenze für eine positive Integrationsprognose bilden. Der Senat verkennt \nnicht das junge Alter des Antragstellers bei der Tatbegehung. Die Auswirkungen dieses \nUmstandes auf die Integrationsprognose nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sind \naber zum einen deswegen begrenzt, weil die Vorschrift sich von vornherein nur auf \nJugendliche und Heranwachsende bezieht, und es ihr daher immanent ist, dass die \nIntegrationsprognose maßgeblich auf Verhaltensweisen in jungem Alter gestützt werden \n\n7 \n \n \nmuss. Zum anderen hat das Amtsgericht beim Antragsteller eine bei so jungen Tätern \naußergewöhnliche kriminelle Energie festgestellt. Des Weiteren verkennt der Senat nicht, \ndass der Antragsteller sich in jüngerer Zeit positiv entwickelt. Die Gründe, aus denen das \nVerwaltungsgericht die Ausweisung für rechtswidrig hielt, sind durchaus nachvollziehbar. \nDie Unterlagen, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, bestätigen \ndies nochmals. Eine ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose ist indes etwas anderes als \neine Integrationsprognose. Nicht bei jedem heranwachsenden Ausländer, bei dem die \nVoraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen, erscheint allein deswegen schon \neine erfolgreiche Integration gewährleistet. Gerade wenn in der Vergangenheit so schwere \nund zahlreiche Straftaten begangen worden sind wie hier, bedarf es eines tiefgreifenden \nund schon gefestigten Wandels, um davon ausgehen zu können, es spreche nun deutlich \nmehr dafür als dagegen, dass der Betreffende die deutsche Rechts- und \nGesellschaftsordnung akzeptiert. Von einem gefestigten Wandel des Antragstellers hin zu \neinem rechtstreuen Bürger kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesprochen werden \nangesichts der Umstände, dass es zu Beginn der Haft noch zu disziplinarischen \nAuffälligkeiten kam, der Antragsteller sich erst seit circa 15 Monaten wieder in Freiheit \nbefindet, er noch unter Bewährung steht und gemäß den Bewährungsauflagen bis vor vier \nMonaten in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung leben musste. Gerade letzteres deutet \ndarauf hin, dass das Amtsgericht den Einstellungswandel zu einem rechtstreuen Bürger \nnoch nicht für gefestigt hielt, sondern fortbestehenden Bedarf für erhebliche erzieherische \nEinwirkung sah. Erst seit circa vier Monaten ist diese Maßnahme beendet. Ein solcher \nZeitraum ist zu kurz, um schon feststellen zu können, dass der Antragsteller die deutsche \nRechtsordnung nun nachhaltig akzeptiert. \n \nEin Fall, in dem besondere Umstände die Integration des Ausländers trotz der begangenen \nStraftaten belegen, liegt nicht vor. Zwar hat der Antragsteller inzwischen die Erweiterte \nBerufsbildungsreife erworben. Ein Schulabschluss allein führt indes noch nicht automatisch \nzu einer positiven Integrationsprognose. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein \nerfolgreicher Schulbesuch oder ein Schulabschluss nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAufenthG ohnehin Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25a Abs. 1 AufenthG ist, und die positive Integrationsprognose nach Nr. 4 als weitere \nVoraussetzung hinzutritt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.12.2017 – 10 ZB 17.1682, a.a.O., \nRn. 8). Die Prüfung für den Mittleren Schulabschluss hat der Antragsteller im Juli 2021 \nnicht bestanden; er wiederholt derzeit das Schuljahr. Seine Lehrerin in den Fächern \n„Politik“ und „Soziales“ im Schuljahr 2020/2021 bescheinigt ihm in der im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme ein Interesse an gesellschaftlichen und \npolitischen Themen „über das zu erwartende Maß hinaus“ und dass er es „immer wieder \ngeschafft“ habe, sie „positiv zu überraschen“. Letztendlich hat aber auch sie die Leistungen \n\n8 \n \n \ndes Antragstellers im Abgangszeugnis nur mit „befriedigend“ (Politik) bzw. „ausreichend“ \n(Sozial- und Erziehungslehre) benotet. Die Kernfächer Deutsch, Englisch und Mathematik \nwurden mit mangelhaft (Deutsch, Mathematik) und „ausreichend“ (Englisch) bewertet. \nZudem weist das Abgangszeugnis fünf unentschuldigte Fehltage im Schuljahr 2020/2021 \nauf. Davon, dass der Antragsteller ein guter Schüler wäre, kann also trotz der \nStellungnahme der Politiklehrerin nicht gesprochen werden. Anders als es bei \nneunzehnjährigen Heranwachsenden durchaus üblich ist, hat der Antragsteller überdies \nbislang weder eine Berufsausbildung noch ein Studium begonnen. Erwerbstätig war er \nbisher ebenfalls nicht. Eine besonders herausragende schulische oder berufliche \nIntegration ist mithin nicht festzustellen. In sprachlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, \ndass die Leistungen des Antragstellers im Fach Deutsch im Schuljahr 2020/2021 mit \n„mangelhaft“ benotet wurden. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bezeichnet \nin ihrem Schriftsatz vom 02.11.2021 Arabisch als seine „Muttersprache“. Die sozialen \nBeziehungen des Antragstellers in Deutschland schätzt der Senat anhand der vorgelegten \nUnterlagen als durchschnittlich bis ordentlich, keinesfalls aber als so überdurchschnittlich \ngut ein, dass sie das Gewicht der Straftaten bei der Integrationsprognose aufwiegen \nkönnten. In seiner Klasse und im betreuten Wohnen hat er Freundschaften geschlossen. \nMitschüler unterstützt er; insbesondere hilft er mit seinen guten Arabischkenntnissen den \naus Syrien geflüchteten Mitschülern. Dass diese Hilfe aber über die normale Unterstützung \nunter Mitschülern bzw. Freunden hinausgeht und z.B. die Form eines ehrenamtlichen \nEngagements annimmt, ist nicht ersichtlich. Zu seinen Eltern und Geschwistern scheint er \ngute Beziehungen zu unterhalten. Andererseits wurde er nach den strafgerichtlichen \nFeststellungen \nwegen \ndisziplinarischer \nProbleme \naus \nseinem \nSportverein \nausgeschlossen. \n \nUnter dem Strich ist somit festzustellen, dass die jüngere Entwicklung durchaus eine \ngewisse Chance dafür erkennen lässt, dass der Antragsteller sich doch noch erfolgreich \nintegrieren könnte. Davon, dass der Integrationserfolg aus derzeitiger Sicht „gewährleistet \nerscheint“, also deutlich mehr für als gegen eine erfolgreiche Integration spricht, kann indes \nnoch nicht gesprochen werden. \n \nEs war nicht geboten, dem Antragsteller noch eine weitere Frist zur Vorlage von \nUnterlagen, die für die Integrationsprognose bedeutsam sein könnten, einzuräumen. Der \nProzessbevollmächtigten \ndes \nAntragstellers \nwurde \ndie \nBeschwerdeschrift \nder \nAntragsgegnerin, die bereits die Beschwerdebegründung enthielt, am 06.07.2021 \nzugestellt mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Diese wurde dann bis zum \n07.08.2021 verlängert, da die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erklärt hatte, ihr \nsei der Beschluss des Verwaltungsgerichts bisher nicht bekannt gewesen. Der \n\n9 \n \n \nAntragsteller hat am 06.08.2021 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 12.10.2021 wies \nder Vorsitzende darauf hin, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung das \nVorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 25a Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 AufenthG problematisch sein könnte, und setzte eine erneute Stellungnahmefrist bis \nzum 19.10.2021. Diese wurde auf Bitte der Antragstellerseite bis zum 29.10.2021 \nverlängert; der Antragsteller hat mit Schriftsätzen vom 29.10.2021 und vom 02.11.2021 \nStellung genommen. Schon vor dem Hinweis des Vorsitzenden vom 12.10.2021 lag es \nallerdings auf der Hand, dass alle Umstände, die für oder gegen eine Integration des \nAntragstellers sprechen, für das Verfahren relevant sind (sei es unter dem Aspekt der \nVerhältnismäßigkeit der Ausweisung oder unter dem Aspekt des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nAufenthG). Der Antragsteller hatte somit insgesamt fast vier Monate Zeit, um im \nBeschwerdeverfahren zu seiner Integration vorzutragen. Dies ist für ein Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ausreichend. \n \nAuch eine persönliche Anhörung des Antragstellers hält der Senat nicht für erforderlich. \nDer Antragsteller hat schriftsätzlich umfangreich und unter Vorlage diverser Unterlagen zu \nden Umständen, die für die Integrationsprognose relevant sind, vorgetragen. Es ist nicht \nersichtlich, welche weiteren für das Eilverfahren entscheidungsrelevanten Erkenntnisse \neine persönliche Anhörung erbringen können sollte. \n \n2. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch darauf, dass \nseine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK \nverlängert oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 \nEMRK erteilt wird. \n \nZur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ist ein durch persönliche, soziale \nund wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch \nim Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration in \nDeutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur Integration im Staat der \nStaatsangehörigkeit an (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 20). \nKriterien sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der \ngesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf), das \nstrafrechtlich relevante Verhalten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden. \nDarüber hinaus ist in die Prüfung einzubeziehen, wie die Schwierigkeiten zu bewerten sind, \nauf die dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat treffen würde. Auch der \naufenthaltsrechtliche Status, den der Ausländer bislang besessen hat, kann ein Kriterium \nsein, das für die Ermittlung des Ausmaßes der Verwurzelung von Relevanz ist (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 17.01.2019 – 1 B 333/18, juris Rn. 21 m.w.N). Wie bereits oben zu \n\n10 \n \n \n§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeführt, hat der Antragsteller jedenfalls noch bis \nvor zwei Jahren eine außergewöhnlich feindselige Einstellung zu essentiellen Werten der \nRechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland gezeigt. Die Ansätze \nfür eine Entwicklung zum Besseren sind noch zu jung und zu schwach, um einen \ngefestigten Wandel dieser Einstellung feststellen zu können. Zugleich weist er keine \naußergewöhnlichen Integrationsleistungen in schulischer, beruflicher oder sozialer \nHinsicht auf. Bezüglich der Aufenthaltsdauer ist festzustellen, dass der Antragsteller sich \nzwar seit seiner Geburt in Deutschland aufhält, er aber nur für circa drei Jahre (2015 bis \n2018) eine Aufenthaltserlaubnis besaß. Die Türkei dürfte für den Antragsteller ein \nweitgehend fremdes Land sein. Der Senat geht angesichts der strafgerichtlichen \nFeststellungen zum Sprachgebrauch innerhalb der Familie davon aus, dass der \nAntragsteller kein Türkisch, aber mit Arabisch und Kurdisch zwei in der Türkei weit \nverbreitete Minderheitensprachen gut spricht. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom \n02.11.2021 Arabisch sogar als seine „Muttersprache“ bezeichnet. Er ist jung, arbeitsfähig, \nnach den strafgerichtlichen Feststellungen überdurchschnittlich intelligent und hat in \nDeutschland die Erweiterte Berufsbildungsreife erworben. Vor diesem Hintergrund ist es \nfür ihn zwar sicherlich nicht einfach, aber mittelfristig durchaus möglich, sich in die türkische \nGesellschaft zu integrieren. \n \nDer grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG) gebietet es \nebenfalls nicht, dem Antragsteller einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu \nermöglichen. Als Volljährigem kann es dem Antragsteller grundsätzlich zugemutet werden, \nvon seinen Eltern und Geschwistern räumlich getrennt zu leben. Die Mutter des \nAntragstellers ist zwar erkrankt und steht unter rechtlicher Betreuung. Es gibt aber keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Alltag auf die Anwesenheit des Antragstellers \nangewiesen ist. Dagegen spricht insbesondere, dass der Antragsteller sich von Februar \n2019 bis Juni 2020 in Haft befand und bis vor kurzem noch in einer stationären \nJugendhilfeeinrichtung gelebt hat. \n \nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass es nicht widersprüchlich ist, wenn er \neinerseits im Rahmen von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 1, \nAbs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK bei der Frage, ob ein Ausländer integriert bzw. seine \nIntegration zu erwarten ist, die Begehung von Straftaten berücksichtigt, während er \nandererseits für die ausweisungsrechtliche Abwägung nach § 53 Abs. 1, 2 AufenthG \nvertritt, vom Ausländer begangene Straftaten verminderten nicht den Grad der Integration, \nsondern seien gegen die Integration abzuwiegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 27). Die Prüfungsstruktur ist in beiden Konstellationen \nunterschiedlich: Im Ausweisungsrecht findet eine Abwägung widerstreitender Interessen \n\n11 \n \n \n(Ausweisungs- und Bleibeinteresse) statt, bei der die Straftaten das Ausweisungsinteresse \nmaßgeblich bestimmen. Es wäre eine unzulässige Doppelberücksichtigung, sie zugleich \nauf der anderen Seite der Abwägung als einen Umstand einzustellen, der auf eine geringe \nIntegration und damit ein niedriges Bleibeinteresse hindeutet. Im Rahmen von § 25a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bzw. § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ist \nhingegen kein Ausweisungsinteresse mit einem Bleibeinteresse abzuwiegen, sondern \nanhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen, ob einem eigentlich \nausreisepflichtigen Ausländer wegen einer guten Integrationsprognose bzw. Integration ein \nweiterer Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen ist. Da nur eine Integrationsfeststellung \nbzw. –prognose ohne anschließende Abwägung mit einem Ausweisungsinteresse \nstattfindet, fänden begangene Straftaten überhaupt keine Berücksichtigung, wenn sie nicht \nin die Bestimmung des Integrationsgrads bzw. der Integrationswahrscheinlichkeit \neinfließen würden. \n \n3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Infolge der Ablehnung der Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis besitzt der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel und ist daher \nausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Ob der Erlass einer Abschiebungsandrohung die \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt kann dahinstehen, denn die Ausreisepflicht \ndes Antragstellers ist vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG). Auf die Vollziehbarkeit der Ausweisung kommt es insoweit nicht an. \n \n4. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen die Ausweisung begehrt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Das einzige \nerkennbare Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist sein weiterer Verbleib im \nBundesgebiet. Dieses Ziel kann er aber durch die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen die Ausweisung nicht erreichen. Auch wenn die Ausweisung \nnicht mehr vollziehbar wäre, bliebe der Antragsteller dennoch nach § 50 Abs. 1, § 57 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er den nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Er könnte somit auch \ndann, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung wiederhergestellt \nwürde, abgeschoben werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2020 – 2 B 147/20, juris \nRn. 10; Beschl. v. 19.03.1998 – 1 BB 68/98, NVwZ-RR 1999, 204). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. \n8.1. und 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \n\n12 \n \n \nDie Prozesskostenhilfeentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114, § 119 Abs. \n1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO. \n \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-11-03/2-b-296-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-11-03/2-b-296-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364312","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.259696+00:00"}}