{"status":"available","doknr":"OLD364311","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-16","aktenzeichen":"1 D 305/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 305/20 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n \n2. des Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch sowie die \nehrenamtlichen Richter Rikhteh Garan Esfahani und Schroiff aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 16. November 2021 für Recht erkannt: \nDer am 16. Juli 2020 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen be-\nkannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 (mit Vorha-\nben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung westlich der Blu-\nmenstraße zwischen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim \nSteinernen Kreuz in Bremen-Mitte ist unwirksam. \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des \nVerfahrens je zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die \nBebauung eines etwa 1.000 m² großes Gebiets im Ortsteil Ostertor in Bremen-Mitte. \n \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 trifft Festsetzungen für ein dreigeschossiges \nWohngebäude zzgl. Staffelgeschoss mit 13 bis 15 Wohnungen und einer Tiefgarage für 14 \nKraftfahrzeuge. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Ostertor nördlich des Ostertorsteinwegs \nund westlich der Blumenstraße und war bisher mit eingeschossigen Garagen bebaut. In \nder Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 wird u. a. ausgeführt, ge-\nmäß des Bremer Innenstadtkonzepts 2025 solle der Anteil der in der Innenstadt lebenden \nMenschen um 10 % gesteigert werden. Mit der Schaffung neuen Wohnraums an einem \nOrt, der bisher durch eine Garagennutzung geprägt gewesen sei, trage die Vorhabenpla-\nnung zur Verbesserung der Wohnraumversorgung im Ostertor bei. \n \nDie Antragsteller sind gemeinschaftliche Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks ..., Flurstück ..., einem geschützten Einzeldenkmal, das sie im Souterrain und \nErdgeschoss selbst bewohnen und im Obergeschoss vermieten. Das Grundstück der An-\ntragsteller liegt – getrennt durch einen ca. 1 m breiten, in die rückwärtigen Gärten führen-\nden Weg (Flurstück ...) – in nordwestlicher Richtung unmittelbar neben dem Plangebiet. \n\n3 \n \n \nDurch Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 \nwerden für dessen Geltungsbereich sämtliche Festsetzungen bisheriger Bebauungspläne \naußer Kraft gesetzt. Bisher galt für das Plangebiet der Bebauungsplan 1531, in dessen \nGeltungsbereich auch die angrenzenden Grundstücke, einschließlich des Grundstücks der \nAntragsteller liegen. \n \nAm 09.01.2018 wurde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 eine öffentliche Ein-\nwohnerversammlung durchgeführt. Zahlreiche Anwohnerinnen und Anwohner reichten \nEinwendungen gegen das Vorhaben ein und machten u. a. geltend, das Vorhaben habe \neine unangemessene Größe für die enge Straße, es sei eine großflächige Verschattung zu \nbefürchten, die Fassade passe nicht zur vorhandenen Bebauung, es sei zusätzlicher Stra-\nßenverkehr zu befürchten, Stellplätze entfielen und es seien keine Sozialwohnungen, son-\ndern nur Wohnraum für Besserverdienende geplant. Die Antragsteller trugen u. a. vor, es \nwerde gegen das planerische Abwägungsgebot verstoßen. Die Planung konterkariere die \nPlanung des Bebauungsplans 1531 zur Art der baulichen Nutzung (Garagenhof), zu den \nFreiflächen im Blockinnenbereich und zur Gestaltung bzw. zum Denkmalschutz. Durch die \nTiefgarageneinfahrt seien Lärmimmissionen zu befürchten. Eine Alternativenabwägung – \nauch zur Nullvariante – sei nicht erfolgt. \n \nMit Beschluss vom 01.11.2018 hat die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwick-\nlung, Energie und Landwirtschaft die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplans 133 (zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan) – Bearbeitungsstand: 28.09.2018 \n– beschlossen. Vom 20.11.2018 bis 20.12.2018 fand eine öffentliche Auslegung und eine \nAnhörung der zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. \n \nNachdem der Senat am 11.06.2019 einen Beschluss über den vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplan 133 (Bearbeitungsstand 28.09.2018) gefasst und die Stadtbürgerschaft um \nBeschlussfassung gebeten hatte (Senatsmitteilung Drs. 20/4), veränderte die Beigeladene \ndie Planung. Infolge dieser Veränderungen zog der Senat seine Mitteilung an die Stadtbür-\ngerschaft zurück. In der veränderten Planfassung mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 \nwurde u. a. die Gebäudefassade auf einer Länge von ca. 28 m um ca. ½ Meter von der \nBlumenstraße abgerückt, um einen größeren Abstand zwischen dem Gebäude und der \nBlumenstraße entstehen zu lassen. Die überbaubare Grundstücksfläche wurde durch Bau-\nlinien und Baugrenzen bestimmt. Neben der Planzeichnung wurde ein Vorhaben- und Er-\nschließungsplan auf derselben Planurkunde ergänzt. \n \n\n4 \n \nVom 03.03. bis 04.05.2020 fand eine erneute öffentliche Auslegung und Anhörung der zu-\nständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum geänderten vorhaben-\nbezogenen Bebauungsplan 133 (Bearbeitungsstand: 29.01.2020) statt. Es wurden zahlrei-\nche Stellungnahmen der Öffentlichkeit abgegeben. \n \nMit Datum vom 24.06.2020 unterzeichneten Vertreter der Beigeladenen und der Senatorin \nfür Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau einen Durchfüh-\nrungsvertrag, in dessen § 1 sich die Beigeladene verpflichtet, ein Wohngebäude mit 15 \nWohneinheiten gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gebäudeansichten \nund der Baubeschreibung zu errichten. \n \nIn ihrer Sitzung vom 25.06.2020 beschloss die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtent-\nwicklung den Bericht über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 (Bearbeitungs-\nstand: 29.01.2020) und legte diesen Senat und Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Be-\nschlussfassung vor. \n \nAm 30.06.2020 beschloss der Senat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 133 und \ndessen Vorlage an die Bremische Bürgerschaft (Drs. 20/267 S). In dieser Senatsmitteilung \nvom 30.06.2020 wird ausgeführt, der Senat schließe sich dem Bericht der städtischen De-\nputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung einschließlich der Anlage zum Bericht an \nund bitte die Stadtbürgerschaft, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 (zugleich \nVorhaben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung westlich der Blumenstraße zwi-\nschen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen Kreuz in Bremen-Mitte (Be-\narbeitungsstand: 29.01.2020) in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen am \n07.07.2020 zu beschließen. Bestandteil der Drucksache 20/267 S ist u. a. der vorhaben-\nbezogene Bebauungsplan 133 (Bearbeitungsstand: 29.01.2020), jedoch ohne textliche \nFestsetzungen. \n \nIn der Sitzung vom 07.07.2020 beschloss die Stadtbürgerschaft „den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan 133 mit Vorhaben- und Erschließungsplan“ ohne Nennung eines Bearbei-\ntungsstandes. Am 16.07.2020 erfolgte die Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplans 133 im Amtsblatt Nr. 121. Im Bekanntmachungstext wird darauf hingewie-\nsen, dass der Bebauungsplan mit Begründung bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Service Center Bau eingesehen werden \nkönne. Ausweislich der Behördenakte werden dort sowohl die Planurkunde des vorhaben-\nbezogenen Bebauungsplans 133 mit dem Bearbeitungsstand 28.09.2018 als auch die Pla-\nnurkunde mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 jeweils nebst Begründung zur Einsicht-\nnahme verwahrt. \n\n5 \n \n \nAm 30.09.2020 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \n \nIm gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anforderung des \nOriginals des Bebauungsplans zunächst die Kopie einer Planurkunde mit dem Bearbei-\ntungsstand 28.09.2018 und hiernach die Kopie einer Planurkunde mit dem Bearbeitungs-\nstand 29.01.2020 vorgelegt. Auf beiden Planfassungen ist vermerkt: „Beschlossen in der \nSitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020“. Darunter findet sich jeweils ein Stempel \nder Bürgerschaftskanzlei und eine Unterschrift des Direktors bei der Bremischen Bürger-\nschaft. \n \nDie Antragsteller tragen zur Begründung ihres Normenkontrollantrags unter anderem vor, \nes sei davon auszugehen, dass kein wirksam bekanntgemachter Bebauungsplan 133 exis-\ntiere. Die Antragsgegnerin habe nicht nachvollziehbar erklären können, wann und warum \nzwei Planurkunden mit unterschiedlichen Bearbeitungsständen jeweils mit der Unterschrift \ndes Direktors der Bürgerschaft versehen worden seien und auf beiden Urkunden eine Be-\nschlussfassung durch die Bürgerschaft beurkundet worden sei. Zudem fehle die Ausferti-\ngung einer Planurkunde als verbindliche und amtlich bekannt gemachte Satzung. Auf kei-\nner der Urkunden sei ein Ausfertigungsvermerk vorhanden. \n \nEs bleibe unklar, ob und welche Fassung der zusammengefassten Stellungnahmen der \nÖffentlichkeit dem Beschluss der Deputation zugrunde gelegen habe. In der Beschlussvor-\nlage VL 20/1541 werde zwar angegeben, dass als „Anlagen zum Bericht der Deputation \n(Stellungnahmen der Öffentlichkeit)“ beigefügt seien; diese Anlage sei jedoch im Internet-\nportal der Bremischen Bürgerschaft nicht abrufbar. Der Beschluss der Deputation über ih-\nren Bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 sei zudem nicht ordnungsge-\nmäß zustande gekommen. Mit dem Umlaufverfahren sei ein rechtlich unzulässiges Verfah-\nren gewählt worden und da die Sitzung per Videokonferenz stattgefunden habe, sei gegen \nden Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen worden. Dieser Verstoß könne nicht nach \n§ 214 Abs. 1 BauGB als unbeachtlich behandelt werden. \n \nEs sei auch kein wirksamer Satzungsbeschluss zustande gekommen. Die Drucksache \n20/267 S, mit der der Senat der Stadtbürgerschaft den vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplan 133 zur Beschlussfassung vorgelegt habe, enthalte einen Plan, in dem der Maßstab \nund die textlichen Festsetzungen fehlten. Die Abgeordneten hätten daher nicht sachge-\nrecht abstimmen können. Ferner hätten der Stadtbürgerschaft die dem Deputationsbericht \nbeigefügten Stellungnahmen nicht vorgelegen. Unklar bleibe schließlich, welche Fassung \nder Planurkunde während der Plenarsitzung ausgelegen habe. \n\n6 \n \n \nFerner fehle es an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Von der Bürgerschaft be-\nschlossene Gesetze würden nach Art. 123 Abs. 2 BremLV dem Senat zur Ausfertigung \nund Verkündung zugestellt. Der Senat habe die Gesetze innerhalb eines Monats auszu-\nfertigen und im Bremischen Gesetzblatt nach Art. 123 Abs. 3 BremLV zu verkünden. Orts-\ngesetze nach dem Baugesetzbuch würden vom Senat gemäß § 2 Abs. 1 VerkündungsG \nim Amtsblatt bekanntgemacht. Die Bürgerschaft habe die beschlossene Satzung dem Se-\nnat zustellen und dieser habe die Satzung ausfertigen und verkünden müssen. Es existiere \naber keine Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Senat. \n \nDarüber hinaus tragen die Antragsteller u. a. vor, die Voraussetzungen für einen vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplan hätten nicht vorgelegen. Die als Vorhaben- und Erschlie-\nßungsplan bezeichnete Skizze erfülle nicht die Anforderungen, die an einen Vorhaben- und \nErschließungsplan zu stellen seien. Es bestünden zudem Ermittlungsdefizite und Abwä-\ngungsfehler. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 verstoße gegen zentrale Struk-\nturprinzipien des Bebauungsplans 1531 und beeinträchtige das nachbarliche Austausch-\nverhältnis der in diesen Plan einbezogenen Grundeigentümer. Dies gelte sowohl für die \nFreiflächenplanung des Bebauungsplans 1531 als auch für die Festsetzungen zur Gestal-\ntung der Gebäude. Es fehle auch eine Erörterung der Frage, warum der Bebauungsplan \n1531 nicht geändert, sondern in einem Teilbereich aufgehoben und durch einen neuen \nBebauungsplan ersetzt werde. Das neue Wohngebäude führe zu einer erheblichen Ver-\ndunkelung und halte zudem den bauordnungsrechtlich gebotenen Abstand nicht ein. Auch \nwürden die Anforderungen des Denkmalschutzes nicht berücksichtigt. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nfür Recht zu erkennen, dass der am 16.07.2020 im Amtsblatt bekannt gemachte \nVorhabenbezogene Bebauungsplan 133 unwirksam ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Planurkunde mit dem Bearbeitungs-\nstand 29.01.2020 sei durch die Stadtbürgerschaft beschlossen und im Amtsblatt bekannt-\ngemacht worden. Aus welchem Grund der Direktor der Bremischen Bürgerschaft auch die \nalte Fassung des Bebauungsplans unterzeichnet habe, sei nicht abschließend zu recher-\nchieren gewesen. Generell sei es so, dass vor der Sitzung der Stadtbürgerschaft die auf \nder Tagesordnung stehenden Bebauungspläne im Original vom Ressort vorgelegt würden. \nDiese würden dann nach der Beschlussfassung gesiegelt und dem Direktor zur Unterschrift \n\n7 \n \nvorgelegt. Nach der Unterschrift hole diese dann ein Mitarbeiter der Senatorin für Klima-\nschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wieder ab. Das unterzeich-\nnete Original des Beschlussprotokolls der Bürgerschaftssitzung werde von der Bürger-\nschaftsverwaltung der Senatskanzlei zugeleitet. Das Beschlussprotokoll beinhalte die Se-\nnatsvorlage mit dem Bebauungsplan und der Begründung bzw. die weiteren vorgelegenen \nDokumente. \n \nIm konkreten Fall habe der Senat die ursprüngliche Vorlage mit dem alten Planstand zu-\nrückgezogen. Diese sei in der Stadtbürgerschaft nicht mehr behandelt worden. Offenbar \nhabe eine Mitarbeiterin aber dennoch den Bebauungsplan gesiegelt und unterschreiben \nlassen. Die spätere Senatsvorlage sei in der Stadtbürgerschaft beschlossen, ordnungsge-\nmäß ausgefertigt und im Amtsblatt verkündet worden. Der Senat habe die Kenntnisnahme \ndes Beschlusses der Bremischen Stadtbürgerschaft und die Verkündung im Amtsblatt der \nFreien Hansestadt Bremen beschlossen. Dies stelle in Ausübung einer langjährig geübten \nVerwaltungspraxis die Ausfertigung der Bebauungspläne dar. \n \nDie Unterlagen, die zur Beschlussfassung im Senat und in der Bürgerschaft benötigt wür-\nden, würden als elektronische Vorlage an die zuständigen Stellen übermittelt. Dem Senat \nund der Bürgerschaft hätten jeweils auch die Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgele-\ngen. Ergänzend legt die Antragsgegnerin verschiedene nachgeforderte Unterlagen und \nVerwaltungsvorgänge vor. \n \nDie Beigeladene beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung trägt sie vor, es existiere eine ordnungsgemäß ausgefertigte Fassung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020. Es sei un-\nschädlich, wenn mehrere Ausfertigungen existierten, solange nur in der richtigen Reihen-\nfolge einmal der richtige Plan ausgefertigt und bekannt gemacht worden sei. Dies sei hier \nerfolgt. Soweit Verfahrensfehler des Deputationsbeschlusses gerügt würden, sei darauf \nhinzuweisen, dass ein solcher Beschluss keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines \nBebauungsplanes sei. Die behaupteten Verfahrensfehler bestünden im Übrigen tatsächlich \nnicht. \n \nEntgegen der Darstellung der Antragsteller seien auch die Voraussetzungen eines vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB erfüllt. Es sei nicht zu bean-\nstanden, dass mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 nur ein Teil der Gesamt-\n\n8 \n \nfläche des Bebauungsplanes 1531 überplant werde. Es sei Sache der planenden Ge-\nmeinde, die Grenzen des Plangebiets zu bestimmen. In Bezug auf das Grundstück der \nAntragsteller komme es auch nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung durch Ver-\nschattung und Verdunkelung. Im Übrigen sei das Haus der Antragsteller höher als das \ndurch den Bebauungsplan zugelassene Gebäude. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Senat hat einen Mitarbeiter der Bürgerschaftskanz-\nlei der Bremischen Bürgerschaft als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Be-\nweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug ge-\nnommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). \n \nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \nDie Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. \n \nDie Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hier-\nnach müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen \nBebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in abseh-\nbarer Zeit verletzt zu werden. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen \nGrundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots \ngeltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3). Das in \n§ 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden \nCharakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 - 4 BN 23.12, juris Rn. 4). Führt die Änderung eines Be-\nbauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden \ndürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Fest-\nsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Bauge-\nsetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Än-\nderungen des Plans nicht aus. Abwägungsrelevant ist jedoch jedes mehr als geringfügige \n\n9 \n \nprivate Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch \nwenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht \n(BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51/19, juris Rn. 7). \n \nVorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis bereits daraus, dass das Plangebiet, das ledig-\nlich getrennt durch einen schmalen Weg unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller \nangrenzt, durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 baulich erheblich intensiver \ngenutzt werden kann als zuvor. Der neue Bebauungsplan bewirkt eine deutliche Erhöhung \nder realisierbaren Baumasse in dem Plangebiet. In solchen Fällen besteht, wie vorstehend \ndargelegt, regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung \nder ursprünglichen Festsetzungen. \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungs-\nplan 133 leidet an beachtlichen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen, \n§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \n \nZwar geht der Senat davon aus, dass ein Satzungsbeschluss wirksam durch die Stadtbür-\ngerschaft gefasst wurde (1.), der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 wurde jedoch \nweder ordnungsgemäß ausgefertigt (2.) noch ordnungsgemäß bekanntgemacht (3.). \n \n1. Zur Überzeugung des Senats hat die Stadtbürgerschaft einen wirksamen Beschluss im \nSinne des § 10 Abs. 1 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 mit dem \nBearbeitungsstand 29.01.2020 gefasst. Dem stehen weder die von den Antragstellern gel-\ntend gemachten Mängel des vorangegangenen Deputationsbeschlusses entgegen (a)) \nnoch der Umstand, dass zwei Planurkunden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \n133 mit verschiedenen Bearbeitungsständen – dem 28.09.2018 und dem 29.01.2020 – \nvorliegen, auf denen der Bürgerschaftsdirektor jeweils eine Beschlussfassung der Stadt-\nbürgerschaft am 07.07.2020 bescheinigt hat (b)). \n \na) Soweit die Antragsteller geltend machen, der Beschluss der Deputation über den Bericht \nzum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 sei aufgrund von Verfahrensfehlern unwirk-\nsam, führt ein solcher (behaupteter) Wirksamkeitsmangel nicht zur Unwirksamkeit des Be-\nschlusses der Stadtbürgerschaft über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133. \n \nDabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Sitzung der Deputation für Mobilität, \nBau und Stadtentwicklung am 25.06.2020 als Videokonferenz durchgeführt und der Be-\nschluss über den Bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 im Umlaufverfah-\n\n10 \n \nren gefasst wurde, überhaupt einen die Unwirksamkeit des Deputationsbeschlusses be-\ngründenden Verfahrensfehler darstellt. Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen das \nGebot der Sitzungsöffentlichkeit spricht bereits, dass sämtliche Sitzungen der der Senato-\nrin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zugeordneten \nDeputationen gestreamt und in Echtzeit im Internet übertragen wurden (vgl. die Angaben \nunter https://www.bauumwelt.bremen.de/ressort/deputation-3443). Diese Vorgehensweise \n– einschließlich der Beschlussfassung im Umlaufverfahren – entspricht dem mittlerweile in \n§ 88a der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft (GO) geregelten Verfahren \nüber die Zulässigkeit von Videokonferenzen für den Zeitraum der allgemeinen Beeinträch-\ntigungen durch COVID-19, das gemäß § 6 Abs. 8 DeputationsG auf die Arbeitsweise von \nDeputationen entsprechend anwendbar ist. Doch selbst ein verfahrensfehlerhafter Depu-\ntationsbeschluss über den Bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 hätte \nnicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des Beschlusses der Stadtbürgerschaft zur Folge. \n \nEin Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Beschlüsse, die im Ver-\nfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB gefasst worden \nsind, nach Landesrecht rechtswidrig waren (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, \njuris LS 2). Das Bundesrecht enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Rege-\nlung der formellen Voraussetzungen für gültige Bauleitpläne. Bundesrechtlich geregelt sind \nzwar einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung, wie z. B. die Bürgerbeteiligung, \ndie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder die Beschlussfassung über den Be-\nbauungsplan. Soweit das Bundesrecht aber keine Regelung trifft, bestimmt sich das bei \nder Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht (BVerwG, \nBeschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, juris Rn. 23). Dies schließt zwar nicht aus, dass Verfah-\nrensfehler im Einzelfall durchaus Auswirkungen auf das nachfolgende Verfahren und auf \ndessen Ergebnis haben, es also mit einem fortwirkenden Fehler gleichsam „infizieren“ kön-\nnen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, juris Rn. 33). Hierfür liegen aber im kon-\nkreten Fall keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die ge-\nrügten Fehler bei der Beschlussfassung der Deputation über ihren Bericht und die Be-\nschlussempfehlung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 auf den Abwägungs-\nvorgang und den Beschluss der Stadtbürgerschaft ausgewirkt hätten. \n \nGemäß § 2 Abs. 1 DeputationsG beraten und beschließen Deputationen vorbehaltlich der \nBestimmung des Artikels 67 Abs. 2 der Landesverfassung über die Angelegenheiten ihres \nVerwaltungszweiges. Nach Absatz 3 berichten sie entweder dem Senat oder unmittelbar \nder Bürgerschaft. Die Deputationen können sich innerhalb ihrer Aufgaben auch aus eige-\nner Initiative mit einer Angelegenheit befassen und der Bürgerschaft oder dem Senat be-\nrichten. Damit sieht § 2 DeputationsG grundsätzlich eine Beratung und Beschlussfassung \n\n11 \n \nder Deputationen über die ihnen zugeordneten Angelegenheiten vor. Auch die Verfahrens-\nordnung für die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung regelt in Ziff. 11 Abs. 2, \ndass die Deputation einen Bericht an die Bürgerschaft und eine Beschlussempfehlung be-\nschließt. Die Rechtsfolge eines fehlerhaft getroffenen Beschlusses ergibt sich hieraus je-\ndoch nicht. \n \nDem Bericht der Deputation vom 25.06.2020 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan \n133, mit dem beschlossen wird, den Senat und die Stadtbürgerschaft um Beschlussfas-\nsung zu bitten, sind die anlässlich der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendun-\ngen beigefügt und mit Behandlungsempfehlungen der Deputation versehen. Es ist nicht \nersichtlich, dass der Bericht der Deputation inhaltliche Mängel aufweisen und nicht – wie \nin der Verfahrensordnung vorgegeben – den Verlauf, den wesentlichen Inhalt und das Er-\ngebnis der Beratungen zutreffend wiedergeben würde. Somit ist davon auszugehen, dass \nder Stadtbürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung am 07.07.2020 der Bericht der Deputa-\ntion mit dem vollständigen Abwägungsmaterial vorlag. Allein hierauf kommt es an, denn \ndie Empfehlungen der Deputation sind für die Stadtbürgerschaft ohnehin nicht bindend. \n \nDie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Stel-\nlungnahmen ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis \nein. Die abschließende Entscheidung über die Stellungnahmen ist dem Satzungsbeschluss \ngemäß § 10 Abs. 1 BauGB vorbehalten und obliegt dem Gemeindeorgan, das den Sat-\nzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. hier der Stadtbürgerschaft. Hierbei besteht grundsätz-\nlich das Gebot der Einheit von instanziellem Abwägungsverfahren und sachlicher Abwä-\ngungsentscheidung, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in den Satzungsbeschluss mündet \n(BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02, juris Rn. 25), wobei dies nicht ausschließt, dass \nein Ausschuss, bzw. hier die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, die Be-\nschlussfassung des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 12.98, juris Rn. 23). \n \nNach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lagen der Stadtbür-\ngerschaft bei der Beschlussfassung am 07.07.2020 der Bericht der Deputation für Mobilität, \nBau und Stadtentwicklung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 einschließ-\nlich einer Zusammenfassung der im Rahmen der Auslegung abgegebenen Stellungnah-\nmen mit der jeweiligen Stellungnahme bzw. Beschlussempfehlung der Deputation vor. \nSelbst wenn also der dem Bericht der Deputation zugrundeliegende Beschluss aufgrund \neines Verfahrensfehlers unwirksam gewesen wäre, ist dies im Ergebnis jedenfalls ohne \nAuswirkungen auf den Abwägungsvorgang und die Beschlussfassung in der Stadtbürger-\nschaft geblieben. \n\n12 \n \n \nb) Dem wirksamen Satzungsbeschluss steht auch nicht entgegen, dass zwei Planurkun-\nden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 mit jeweils verschiedenen Bearbei-\ntungsständen – dem 28.09.2018 und dem 29.01.2020 – existieren, auf denen der Bürger-\nschaftsdirektor jeweils eine Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 be-\nscheinigt hat. Dies führt im Ergebnis zu einem Ausfertigungsmangel, hat aber keine Aus-\nwirkungen auf die Beschlussfassung selbst. \n \nNach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel daran, dass in der Sitzung der Stadt-\nbürgerschaft am 07.07.2020 der vorhabenbezogene Bebauungsplans 133 mit dem Bear-\nbeitungsstand 29.01.2020 beschlossen wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetra-\ngen, dass der Senat der Antragsgegnerin seine Mitteilungen dem Plenardienst der Bürger-\nschaftskanzlei in digitaler Form übersende. Diese Mitteilungen würden sodann im elektro-\nnischen Sitzungssystem mit einer Drucksachennummer versehen und veröffentlicht. Die \nVorlage werde von dem Server der Bürgerschaftskanzlei nach Umwandlung in eine Druck-\nsache auf den Server der Fraktionen gespielt. Zusätzlich würden alle Abgeordneten hier-\nüber benachrichtigt. Damit werde sichergestellt, dass die Drucksache über die befunden \nwerde, tatsächlich auch die Drucksache sei, die den Abgeordneten vorliege. \n \nIn der Senatsmitteilung vom 30.06.2020 Drs. 20/267 S wird eindeutig auf den vorhabenbe-\nzogenen Bebauungsplan 133 mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 Bezug genommen. \nZudem wird in der Senatsmitteilung, die auch den Bericht der Deputation für Mobilität, Bau \nund Stadtentwicklung zum Inhalt hat, der Ablauf des Aufstellungsverfahrens einschließlich \nder Überarbeitung der Planung erläutert. Lag der Stadtbürgerschaft danach bei der Be-\nschlussfassung eine bestimmte Drucksachenfassung (Drs. 20/267 S) vor, so besteht kein \nZweifel daran, dass sich der in der Plenarsitzung gefasste Satzungsbeschluss auf den Be-\nbauungsplan in der Fassung, die in der zur Senatssitzung verteilten Drucksache enthalten \nist, bezieht. \n \nZwar erschließt sich nicht, aus welchem Grund der in der Senatsmitteilung Drs. 20/267 S \nenthaltene Bebauungsplan keine textlichen Festsetzungen enthält und somit nicht unmit-\ntelbar als Beschlussgegenstand taugt. Dies ist im konkreten Fall gleichwohl unschädlich, \nda die Abgeordneten schriftlich darauf hingewiesen wurden, dass der in der Drucksache \nenthaltene Plan lediglich in übersichtlicher Form den Geltungsbereich und die wichtigsten \nFestsetzungen darstelle, nicht aber identisch sei mit der zu beschließenden Planurkunde, \ndie für die Dauer der Plenarsitzung bei der Bürgerschaftsverwaltung ausliege. Maßgeblich \nfür die Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft konnte danach nur die bei der Bürger-\nschaftsverwaltung ausliegende Planurkunde sein. \n\n13 \n \n \nZur Überzeugung des Senats steht fest, dass der vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 \nwährend der Plenarsitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 vorlag. Zwar konnte der \nZeuge Herr ... keine konkreten Angaben hierzu machen. Auch wird nach seinen Angaben \nin der Bürgerschaftsverwaltung kein Register über die von der senatorischen Behörde \nübergebenen und abgeholten Bebauungspläne geführt. Er schilderte jedoch glaubhaft und \nschlüssig, dass bei der Beschlussfassung über Bebauungspläne das Original des Bebau-\nungsplans stets in zusammengerollter Form in die Bürgerschaftsverwaltung gebracht und \ndort in einem Dienstzimmer verwahrt werde. Wenn ein Abgeordneter den Bebauungsplan \neinsehen wolle, müsse sich dieser an die Bürgerschaftsverwaltung wenden und der ent-\nsprechende Bebauungsplan werde für den Abgeordneten im Sitzungsraum der Bürger-\nschaftsverwaltung zur Einsichtnahme ausgerollt. Auch wenn sich der Zeuge nicht an den \nstreitgegenständlichen Bebauungsplan erinnern konnte, sind im konkreten Fall keine An-\nhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 mit dem \nBearbeitungsstand 29.01.2020 abweichend von der sonst üblichen Vorgehensweise – und \nentgegen dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsgegnerin – nicht vor der Plenarsitzung \nin die Bürgerschaftsverwaltung gebracht und dort verwahrt worden wäre. Jedenfalls muss \nsich die Planurkunde in den Räumlichkeiten der Bürgerschaftsverwaltung befunden haben, \nda sie anderenfalls nicht von dem Direktor der Bremischen Bürgerschaft hätte unterzeich-\nnet werden können. \n \nDass dort während der Plenarsitzung – wahrscheinlich – auch die Planurkunde des vor-\nhabenbezogenen Bebauungsplans 133 mit dem Bearbeitungsstand 28.09.2018 auslag, ist \nunschädlich. Denn dass die Stadtbürgerschaft (allein) den Bebauungsplan mit dem Bear-\nbeitungsstand 29.01.2020 beschlossen hat, wird aus der maßgeblichen Senatsmitteilung \nvom 30.06.2020, Drs. 20/267 S, ersichtlich, auf die sich das Plenarprotokoll der 14. Sitzung \nder Stadtbürgerschaft vom 07.07.2020, S. 745, eindeutig bezieht. Die ältere Planfassung \nvom 28.09.2018 wird hingegen nicht in Bezug genommen. Hierdurch kann rechtssicher \nnachvollzogen werden, mit welchem Inhalt die Stadtbürgerschaft den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan 133 beschlossen hat. \n \nSchließlich hat das Gericht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Stadtbür-\ngerschaft bei der Beschlussfassung das vollständige Abwägungsmaterial vorlag. Dies \nhatte die Antragsgegnerin bereits schriftsätzlich vorgetragen. Auf gerichtliche Nachfrage in \nder mündlichen Verhandlung bestätigte der Zeuge, dass die anlässlich der öffentlichen \nAuslegung vorgebrachten Stellungnahmen den Abgeordneten ebenfalls elektronisch zur \nVerfügung gestellt, aber aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht würden. \n \n\n14 \n \n2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 leidet aber an einem Ausfertigungsmangel. \n \nBebauungspläne sind als Satzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB auszufertigen, bevor sie \ngemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten (BVerwG, Be-\nschl. v. 09.05.1996 - 4 B 60.96, juris; Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, \nDer sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 294). Nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts folgt dies bereits aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG ver-\nfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB \n26.90, juris Rn. 13). Denn das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwenden-\nden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (BVerwG, Beschl. v. \n04.03.2021 - 4 B 40.20, juris Rn. 3 sowie Beschl. v. 27.01.1998 - 4 NB 3.97, juris Rn. 16; \nHmb. OVG, Urt. v. 31.03.2014 - 4 Bf 233/12, juris Rn. 42). Mit der Ausfertigung wird sicher-\ngestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen \ndes Beschlussorgans im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt (OVG NRW, \nUrt. v. 01.07.2021 - 10 D 92/19.NE, juris Rn. 69; Bischopink, in: Bischopink/Külp-\nmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 294). Der Ausfer-\ntigung kommt somit neben einer sog. „Identitätsfunktion“ auch eine „Beurkundungs- und \nGewährleistungsfunktion“ zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 B 40.20, juris Rn. 3; \nOVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 06.12.2017 - 8 C 10973/17, juris Rn. 47 f.). \n \nAus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung \nals Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzuma-\nchende Fassung der Satzung mit der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung überein-\nstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorge-\nnommen hat (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 - 4 B 29.14, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Urt. v. \n02.02.2017 - 1 C 20.12, juris Rn. 55 f.). \n \nWeitergehende Vorgaben enthält das Bundesrecht für Ausfertigung von Bebauungsplänen \nindes nicht. Das Baugesetzbuch hat keine in sich abgeschlossene und vollständige Rege-\nlung der formellen Voraussetzungen für gültige Bebauungspläne geschaffen. Auch andere \nVorschriften des einfachen Bundesrechts, die die Ausfertigung von Bebauungsplänen oder \nallgemeiner von kommunalen Satzungen regeln, bestehen nicht. Demgemäß handelt es \nsich bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen um ein nach Landesrecht zu beurteilendes \nGültigkeitserfordernis. Insbesondere die Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkun-\ndung, also des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, \ngibt das Bundesrecht nicht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26/90, juris \nRn. 13 ff.). Es „wacht“ lediglich darüber, ob das Landesrecht eine angemessene Kontrolle \n\n15 \n \nder Authentizität ermöglicht. Hinter diesen Anforderungen kann das Landesrecht nicht zu-\nrückbleiben, es kann aber darüber hinausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 B \n40.20, juris Rn. 3 sowie Beschl. v. 04.09.2014 - 4 B 29.14, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). \n \nAuch bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich des Organs, das die Ausfertigung vorzuneh-\nmen hat, bestehen nicht. § 10 Abs. 1 BauGB legt fest, dass die Gemeinde den Bebauungs-\nplan als Satzung beschließt, § 10 Abs. 3 BauGB bestimmt, in welcher Weise eine Publika-\ntion zu erfolgen hat. Das landesrechtliche Kommunalverfassungsrecht kann und muss \ndiese bundesrechtlichen Vorgaben indes konkretisieren und dabei die Zuständigkeit des \njeweiligen Entscheidungsorgans bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02, \njuris Rn. 23 sowie Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99, juris Rn. 21). \n \nNach diesen Grundsätzen ergibt sich der Ausfertigungsmangel vorliegend nicht bereits da-\nraus, dass der Direktor der Bremischen Bürgerschaft und nicht der Bürgermeister als Ver-\ntreter des Senats der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausge-\nfertigt hat. \n \nAusdrückliche Regelungen für die Ausfertigung von Satzungen der Stadtgemeinde Bre-\nmen, die als Ortsgesetze bezeichnet werden, bestehen nicht. Die von den Antragstellern \nherangezogenen Bestimmungen in Art. 123 Abs. 2 und 3 BremLV, wonach die von der \nBürgerschaft beschlossenen Gesetze dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zuge-\nstellt werden und der Senat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze innerhalb \neines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden hat, gelten un-\nmittelbar nur für Landesgesetze der Freien Hansestadt Bremen. Auf den Erlass von Orts-\ngesetzen der Stadtgemeinde Bremen finden sie keine Anwendung. \n \nGemäß Art. 144 Satz 2 BremLV haben die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen das \nRecht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Ge-\nsetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Stadtgemeinde Bremen hat von der Befugnis \nzum Erlass einer Gemeindeverfassung keinen Gebrauch gemacht. Nach Art. 148 \nAbs. 1 Satz 1 BremLV sind ihre gesetzlichen Organe die Stadtbürgerschaft und der Senat. \nGemäß Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV sind auf ihre Verwaltung die Bestimmungen der \nBremischen Verfassung über Volksentscheid, Bürgeranträge, Bürgerschaft und Senat so-\nwie Art. 42 Abs. 4 BremLV entsprechend anzuwenden. Die in dem 3. Abschnitt „Rechts-\nsetzung“ enthaltenen Regelungen des Art. 123 BremLV über die Ausfertigung und Verkün-\ndung von Gesetzen werden dagegen nicht in Bezug genommen. \n \n\n16 \n \nAuch einfachgesetzlich ist die Ausfertigung von Bebauungsplänen in der Stadtgemeinde \nBremen nicht geregelt. § 2 Abs. 1 BremVerkG regelt die Zuständigkeit für die Bekanntma-\nchung von Bebauungsplänen, nicht aber für deren Ausfertigung. Nach dieser Regelung \nwerden Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat \nim Amtsblatt bekannt gemacht. \n \nFehlt es nach alledem an einer kommunalrechtlichen Regelung zur Bestimmung des zu-\nständigen Ausfertigungsorgans, ist die ständige Praxis der Antragsgegnerin, Bebauungs-\npläne durch einen Vertreter des gemeindlichen Beschlussorgans – der Stadtbürgerschaft \n– ausfertigen zu lassen, nicht zu beanstanden. Dass so die ausfertigende mit der erlassen-\nden Stelle zusammenfällt, begegnet keinen Bedenken; diese ist (auch) befugt, die rechts-\nstaatlich gebotene Authentizitätsprüfung vorzunehmen (ausdrücklich geregelt für Rechts-\nverordnungen von Bundesorganen in Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG, vgl. auch Hmb. OVG, \nUrt. v. 31.03.2014 - 4 Bf 233/12, juris Rn. 47; OVG NRW, Urt. v. 28.02.2007 - 10 A \n1851/04, juris Rn. 58; OVG NRW, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 122/94.NE, juris Rn. 15; Zieg-\nler, DVBl. 1987, 280, 284). Die Ausfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechts-\nnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass vor der ortsüblichen Bekannt-\nmachung eines Bebauungsplans die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber Beschlos-\nsenen mit dem bekanntzumachenden Satzungsinhalt überprüft wird (BVerwG, Urt. v. \n19.09.2002 - 4 CN 1.02, juris Rn. 30). Diese Funktion kann nicht nur bei einer Ausfertigung \ndurch den Senat, sondern gleichermaßen bei einer Ausfertigung durch einen Vertreter der \nStadtbürgerschaft erfüllt werden. Grundsätzlich wäre insoweit der Präsident der Bremi-\nschen Bürgerschaft zur Ausfertigung der durch die Stadtbürgerschaft beschlossenen Nor-\nmen befugt. Nach Art. 92 Abs. 3 BremLV, der gemäß Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV auf \ndie Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen entsprechend anzuwenden ist, vertritt er die \nStadtgemeinde Bremen in allen Rechtsangelegenheiten und allen Rechtsstreitigkeiten der \n(Stadt-)Bürgerschaft. Die Ausfertigung einer beschlossenen Norm fällt als Rechtsangele-\ngenheit in seinen Zuständigkeitsbereich. Diese Ausfertigungsbefugnis durfte auf den Di-\nrektor der Bremischen Bürgerschaft übertragen werden. Nach § 4 Abs. 4 GO leitet der Prä-\nsident die Verwaltungsgeschäfte der Bürgerschaft und bedient sich hierbei der Bürger-\nschaftskanzlei. Die Bürgerschaftskanzlei ist unmittelbar mit der Vorbereitung der Sitzungen \nder Bürgerschaft befasst. Sie wandelt die Senatsmitteilungen in Drucksachen um, verteilt \ndiese auf dem Server der Fraktionen und veröffentlicht die Drucksachen. Die Bürger-\nschaftskanzlei lädt gemäß § 35 Abs. 2 GO zu den Sitzungen, verteilt die Tagesordnung \nund veröffentlicht nach den Sitzungen die Plenarprotokolle gemäß § 67 GO im Internet. \nDer Direktor der Bremischen Bürgerschaft vertritt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GO den Präsi-\ndenten in der Bürgerschaftskanzlei und ist infolge der Einbeziehung der Bürgerschafts-\nkanzlei in die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Stadtbürgerschaft auch faktisch \n\n17 \n \nin der Lage, die rechtsstaatlich gebotene Prüfung vorzunehmen, ob die zu verkündende \nFassung eines Bebauungsplans mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung überein-\nstimmt. \n \nAuch der Wortlaut der Erklärung „Beschlossen in der Sitzung der Stadtbürgerschaft am \n07.07.2020“ ist grundsätzlich geeignet, eine Ausfertigung zu dokumentieren, weil ein be-\nstimmter Wortlaut für eine Ausfertigung nicht vorgeschrieben und es nicht erforderlich ist, \nausdrücklich Begriffe wie „ausgefertigt\" oder „Ausfertigung“ zu verwenden (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 16.09.2015 - 10 A \n3.13, juris Rn. 48). \n \nEin Ausfertigungsmangel ist aber deshalb anzunehmen, weil im konkreten Fall die erfor-\nderliche Identitätsprüfung der beschlossenen Norm offensichtlich nicht vorgenommen \nwurde. Bei der gebotenen Zusammenschau der auf beiden Planfassungen des vorhaben-\nbezogenen Bebauungsplans 133 – vom 28.09.2018 und vom 29.01.2020 – wortgleich ent-\nhaltenen Erklärung „Beschlossen in der Sitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020“ er-\nfüllt die Unterschrift des Direktors der Bremischen Bürgerschaft weder die Identitätsfunk-\ntion noch die Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion einer Ausfertigung. Die vor der \nBekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, \nob die bekanntzumachende Fassung des Ortsgesetzes mit der beschlossenen Fassung \nübereinstimmt, hat erkennbar nicht stattgefunden, da ausweislich des Plenarprotokolls \nüber die 14. Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 07.07.2020 nicht beide Planfassungen von \nder Stadtbürgerschaft beschlossen wurden. \n \nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen kann keine isolierte Betrachtungsweise vor-\ngenommen werden, mit der Folge, dass nur die Ausfertigung der „richtigen“ Planurkunde \nvom 29.01.2020 Gültigkeit beanspruchen und die fehlerhafte Ausfertigung der Planurkunde \nvom 28.09.2018 als unschädlich angesehen werden könnte. Vielmehr wird in Anbetracht \nder Ausfertigung beider Planfassungen deutlich, dass der Direktor der Bremischen Bürger-\nschaft die ihm obliegende Identitätsprüfung insgesamt nicht vorgenommen haben kann. \nDementsprechend kann auch keine der beiden Ausfertigungen die ihr zukommende rechts-\nstaatliche Funktion erfüllen. \n \n3. Zudem liegt ein Bekanntmachungsmangel vor. \n \nDas Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass Bebauungspläne als förmlich \ngesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die \nRechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass \n\n18 \n \ndie Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerwG, \nBeschl. v. 29.07.2010 - 4 BN 21.10, juris Rn. 10). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur \nder Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. \nIm Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereit \nzu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung \ndarauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 BauGB \n(BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85, juris Rn. 15). Die Bekanntmachung muss sich auf \neinen bestimmten Bebauungsplan beziehen, d. h. sie muss einen Hinweis zur Identifikation \ndes ausliegenden Bebauungsplans enthalten (OVG NRW, Urt. v. 21.06.2016 - 2 D \n56/14.NE, juris Rn. 73 m.w.N.). § 2 Abs. 1 BremVerkG regelt, dass Ortsgesetze nach dem \nBaugesetzbuch für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat im Amtsblatt bekannt gemacht \nwerden. \n \nDer Senat der Antragsgegnerin hat in dem im Amtsblatt Nr. 121 am 16.07.2020 verkünde-\nten Bekanntmachungstext darauf hingewiesen, dass die Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 \nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 beschlossen habe und „der Bebauungsplan \nmit Begründung […] bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung \nund Wohnungsbau, ([…] beim Service Center Bau) während der Öffnungszeiten eingese-\nhen werden“ könne. Ausweislich einer in der Behördenakte enthaltenen Verfügung wurde \naber nicht nur die beschlossene Fassung des Bebauungsplans vom 29.01.2020 im Service \nCenter Bau zur Einsichtnahme ausgelegt, sondern wiederum beide Fassungen des Be-\nbauungsplans – vom 28.09.2018 und vom 29.01.2020 – jeweils mit den dazugehörigen \nBegründungen. Da zudem beide Planurkunden mit dem Vermerk „Beschlossen in der Sit-\nzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020“ versehen sind, ist für den Bürger nicht erkenn-\nbar, welche Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 tatsächlich von der \nStadtbürgerschaft beschlossen wurde und künftig zur Anwendung kommen soll. Damit wird \ndie Funktion der Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 3 BauGB nicht erreicht. Dass \nes in der Praxis tatsächlich leicht zu Unklarheiten kommen kann, zeigt sich im Übrigen \nbereits daran, dass selbst die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anforderung der Origi-\nnalurkunde eine Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 mit dem Bearbei-\ntungsstand 28.09.2018 gefertigt und übersandt hat. \n \n4. Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebau-\nungsplans 133. \n \nDer Ausfertigungsmangel erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit \ndes gesamten vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Fehlen einer ordnungsgemä-\n\n19 \n \nßen Ausfertigung gehört zwar nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten be-\nachtlichen Verfahrens- und Formfehlern. Es stellt jedoch einen Verstoß gegen ein verfas-\nsungsrechtliches Gültigkeitserfordernis dar und ist daher ein stets beachtlicher Mangel \n(OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 16.09.2015 - 10 A 3.13, juris Rn. 50; OVG NRW, Urt. v. \n01.07.2021 - 10 D 92/19.NE, juris Rn. 80). \n \nDas Fehlen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung stellt einen beachtlichen Verfah-\nrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Alt. BauGB dar. \n \n5. Ob der Bebauungsplan auch an den von den Antragstellern geltend gemachten materi-\nellen Mängeln leidet, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr entschei-\ndungserheblich. \n \n6. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entschei-\ndungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, \nwie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein eigenes \nKostenrisiko auf sich genommen hat, ist sie nach § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu \nbeteiligen. Aufgrund des Umfangs ihrer Beteiligung erscheint es billig, sie mit der Hälfte \nder Kosten zu belasten. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 709 ZPO. \n \nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n20 \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-11-16/1-d-305-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-11-16/1-d-305-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364311","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.209328+00:00"}}