{"status":"available","doknr":"OLD364310","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-16","aktenzeichen":"1 LB 371/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 371/21 \nVG: \n5 K 1001/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch d. Bundesminister des Innern, für Bau \nund Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7776490-475 - \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch sowie die \nehrenamtlichen Richter Rikhteh Garan Esfahani und Schroiff aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 16. November 2021 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n25. Juni 2020 geändert. \nDer Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom \n8. Mai 2019 wird mit Ausnahme der in Ziffer 3, Satz 4, getroffenen \n\n2 \n \nFeststellung, dass der Kläger nicht in die Arabische Republik Syrien \nabgeschoben werden darf, aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Ge-\nrichtskosten werden nicht erhoben. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betra-\nges vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht-\nlinge, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach \nGriechenland angedroht wird. \n \nDer ... in ... / Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Anga-\nben reiste er im Dezember 2015 aus Syrien in die Türkei und hielt sich dort ca. anderthalb \nJahre auf, bevor er nach Griechenland weiterreiste. Auf seinen dort gestellten Asylantrag \ngewährte ihm der griechische Staat am 29.03.2018 internationalen Schutz. \n \nNach eigenen Angaben reiste der Kläger im März 2019 in das Bundesgebiet ein und stellte \nam 20.03.2019 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am \n03.04.2019 gab er im Wesentlichen an, in Griechenland gezwungen worden zu sein, einen \nAsylantrag zu stellen; tatsächlich sei Deutschland sein Ziel gewesen. Sein Bruder sei sehr \nkrank und benötige seine Unterstützung. In Griechenland habe sein Bruder nicht die not-\nwendige medizinische Versorgung erhalten. Die Sicherheitslage in Griechenland sei be-\nsorgniserregend. \n \nMit Bescheid vom 08.05.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als un-\nzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \n7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Es forderte ihn auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen \nund drohte ihm für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung \nnach Griechenland oder einen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rück-\nnahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Syriens, an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthalts-\n\n3 \n \nverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4) und die Voll-\nziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung gab das Bun-\ndesamt im Wesentlichen an, die Unzulässigkeitsentscheidung werde auf § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG gestützt. Aufgrund der bereits erfolgten internationalen Schutzzuerkennung in \nGriechenland sei der Asylantrag des Klägers unzulässig. Die derzeitigen humanitären Be-\ndingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland führten nicht zu der Annahme, \ndass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. \n \nAm 16.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, \ndass ihm in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Die \nin Griechenland anerkannt Schutzberechtigten hätten nur auf dem Papier die gleichen \nRechte wie die griechische Bevölkerung. Nicht einmal für eine Übergangszeit sei die Be-\nfriedigung der elementaren Bedürfnisse gewährleistet; ihm drohe vielmehr akute Obdach-\nlosigkeit und Verelendung. Die Kapazitäten in den Obdachlosenunterkünften seien be-\ngrenzt bzw. für Rückkehrer gar nicht verfügbar. Die medizinische Basisversorgung sei \nebenso unzureichend wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. \n \nDer Kläger hat beantragt, \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2019 hin-\nsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 aufzuheben, \nhilfsweise, \ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 08.05.2019 zu verpflichten, Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen. \n \nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.06.2020 abgewiesen und zur Be-\ngründung ausgeführt, die Voraussetzungen aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen vor. Dem \nKläger sei am 29.03.2018 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Die Un-\nzulässigkeitsentscheidung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Ein Asylantrag dürfe trotz \nZuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union \nnicht nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden, \nwenn dem Betroffenen dort die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen-\nden Behandlung im Sinne des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. des Art. 3 EMRK drohe. Zur \nAnnahme einer solchen Gefahr müsse nach der neueren Rechtsprechung des Europäi-\nschen Gerichtshofes eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ überschritten sein. \nDies sei der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge \n\n4 \n \nhabe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unab-\nhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extre-\nmer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu \nbefriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu \nfinden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen \nZustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei. \n \nIm Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Griechen-\nland trotz der dort vorherrschenden schwierigen Verhältnisse in der Lage sein werde, sich \nZugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Jedenfalls für arbeitsfähige, \nalleinstehende, gesunde Männer sei die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für \neine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK (noch) nicht \nerreicht, da diesen Personen ein hohes Maß an Eigeninitiative zugemutet werden könne. \nZwar erfülle der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland weder die Anspruchsvor- \naussetzungen für die Gewährung des Sozialgeldes noch für die Gewährung des sozialen \nWohngeldes. Er werde auch nicht von den Leistungen der ESTIA-, HELIOS 2- oder Cash-\nCard-Programme profitieren, sondern zunächst auf sich allein gestellt sein. Es sei aber zu \nerwarten, dass durch das HELIOS 2-Programm die prekäre Wohnsituation jedenfalls teil-\nweise abgefedert werde. Es fehle außerdem an aktuellen objektiven Berichten, wonach \nObdachlosigkeit bei anerkannt Schutzberechtigten massenhaft oder auch nur vermehrt \nauftrete. Dies lasse erkennen, dass die Möglichkeiten zur Unterbringung in Obdachlosen-\nunterkünften, Unterkünften der Nichtregierungsorganisationen oder durch private Vernet-\nzungen tatsächlich genutzt würden. Es sei eine Prognose dahingehend möglich, dass der \nKläger (auch) in der ersten Zeit nach der Rückkehr Zugang zu Obdach und Nahrungsmit-\nteln haben werde. Insbesondere in den großen Städten sei eine Vielzahl an kirchlichen \nOrganisationen und internationalen sowie nationalen Hilfsorganisationen tätig. Zudem hät-\nten Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung \nwie griechische Staatsangehörige, wenn auch der tatsächliche Zugang zu medizinischer \nVersorgung in der Praxis erschwert sei. \n \nMit Beschluss vom 14.09.2021 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. \n \nDer Kläger trägt unter Bezugnahme auf zwischenzeitlich ergangene verwaltungsgerichtli-\nche Rechtsprechung ergänzend vor, er könne bei einer Rückkehr nach Griechenland kei-\nner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein legales Arbeitsverhältnis könne nur mit einer gültigen \nSteuerregistrierungsnummer eingegangen werden. Diese sei nur mit einem Nachweis ei-\nner Unterkunft zu erhalten. International Schutzberechtigte, die ohne Aufenthaltserlaubnis \n\n5 \n \nnach Griechenland zurückkehrten oder abgeschoben würden, erhielten auch keine Sozial-\nversicherungsnummer. Eine Beantragung sei erst möglich, wenn Ihnen eine Aufenthalts-\nerlaubnis erteilt werde. Dies könne aber angesichts der aktuellen Wartezeiten bis zu einem \nJahr dauern. Er könne auch nicht auf nationale Sozialleistungen verwiesen werden. Um für \nsolche Programme in Frage zu kommen, seien umfangreiche Unterlagen erforderlich, da-\nrunter eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, \neine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate so-\nwie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens \nsechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung \nder Obdachlosigkeit. Eine solche Bescheinigung über die Obdachlosigkeit werde in der \nRegel nur für Personen ausgestellt, die auf der Straße lebten und von den Streetworkern \nim Rahmen ihrer Arbeit als solche identifiziert würden. Ausgenommen seien unter anderem \nObdachlose, die in besetzten Häusern oder nicht registriert in Flüchtlingsunterkünften \nwohnten, oder die aus Sicherheitsgründen regelmäßig den Standort wechselten. Darüber \nhinaus werde eine Bescheinigung über Obdachlosigkeit aus bestimmten Gründen, z. B. für \nden Zugang zu Sozialleistungen, nur ausgestellt, wenn alle anderen Voraussetzungen für \nden Zugang erfüllt seien. Der Zugang zu den Lebensmitteln, die von den wenigen Suppen-\nküchen ausgegeben würden, sei in der Praxis eingeschränkt. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.06.2020 (5 K 1001/19) zu än-\ndern und den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2019 aufzuheben, hilfsweise die \nBeklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands festzu-\nstellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie trägt vor, die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Grie-\nchenland seien ausreichend. In Griechenland herrschten keine derart eklatanten Miss-\nstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer ernied-\nrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Dies werde \nauch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Die Flüchtlingsorgani-\nsation der Vereinten Nationen UNHCR biete eine mehrsprachige Website an, auf der sich \nanerkannte Schutzberechtigte über ihre Rechte und den praktischen Zugang zum Gesund-\nheitswesen informieren könnten. Der Kläger habe vor seiner Ausreise aus Griechenland \neine staatliche Unterstützung von 150 EUR erhalten. Zudem habe er von Landsleuten Geld \nfür seinen Flug in die Bundesrepublik erhalten. Dies spreche dafür, dass er über ein ge-\nwisses Kommunikationstalent verfüge und in der Lage sei, auch zu ihm unbekannten Per-\nsonen Vertrauen aufzubauen. Solche „landsmannschaftlichen“ Netzwerke seien nach der \n\n6 \n \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung zu berücksichti-\ngen. Gegebenenfalls könne der Kläger auch von seinem Bruder unterstützt werden. Durch \neine Zusicherung Griechenlands vom 08.01.2018 und eine E-Mail vom 13.07.2020 werde \nbestätigt, dass die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in griechisches Recht umgesetzt \nworden sei und angewendet werde. Durch diese Zusicherung sei die vom Bundesverfas-\nsungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungs-\nmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat erfüllt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Urteil der 5. Kammer - \nEinzelrichter - vom 25.06.2020 (5 K 1001/19) war abzuändern und der angefochtene Be-\nscheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom \n08.05.2019 aufzuheben. \n \n \nI. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 \nAlt. 1 VwGO im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung der Unzulässig-\nkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheids) die allein statthafte Klageart. Bescheide, die ei-\nnen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, \nalso ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage \nanzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 17 ff. und Urt. v. \n01.06.2017 - 1 C 9.17, juris Rn. 15). Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsent-\nscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine Sach-\nentscheidung zu treffen hat. \n \nII. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2019 ist in \ndem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhand-\nlung vor dem Senat rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. \n \n\n7 \n \n1. Die Beklagte kann die von ihr getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzu-\nlehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits \ninternationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit dieser Regelung hat \nder nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemein-\nsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes \n(Asylverfahrensrichtlinie, nachfolgend: RL 2013/32/EU) Gebrauch gemacht (BVerwG, \nUrt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 14). \n \na) Zwar liegen die (geschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG vor. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger in Griechenland internatio-\nnaler Schutz zuerkannt wurde. Ausweislich einer in der Behördenakte des Bundesamtes \nenthaltenen „IFM-Nachricht mit Eurodac-Statuscode 912“ wurde dem Kläger am \n29.03.2018 internationaler Schutz gewährt. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers \nin seiner Anhörung, in Griechenland am 20.07.2017 internationalen Schutz beantragt und \ndiesen am 29.03.2018 erhalten zu haben. An demselben Tag habe er einen Aufenthaltstitel \nfür die Dauer von drei Jahren erhalten. Anhaltspunkte für eine Rücknahme oder einen Wi-\nderruf des Schutzstatus sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \nb) Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Fall des Klägers \njedoch nicht mit Unionsrecht vereinbar. \n \nArt. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) verbie-\ntet – ebenso wie Art. 3 EMRK – ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigen-\nder Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten \nCharakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo), juris Rn. 78). Die Gewährleistung \nvon Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im \nFall der Zuerkennung internationalen Schutzes. Nach der Rechtsprechung des Europäi-\nschen Gerichtshofes verbietet es daher Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU den Mit-\ngliedstaaten, einen Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig abzulehnen, wenn dem Betroffe-\nnen in dem Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, Beschl. v. \n13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar), juris Rn. 35). Verstöße gegen \nArt. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei \nder Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, son-\n\n8 \n \ndern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (unter Bezug-\nnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: BVerwG, Urt. v. \n17.06.2020 - 1 C 35/19, juris Rn. 23). Das Nichtvorliegen einer ernsthaften Gefahr, eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, \nstellt sich insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG dar (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 16). \n \nSystemische Schwachstellen in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat erreichen aller-\ndings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK \nbesonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des \nbetreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unter-\nstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Ent-\nscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre \nelementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu wa-\nschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit \nbeeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschen-\nwürde unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo), juris Rn. 92, Beschl. \nv. 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar), juris Rn. 39; vgl. auch Nds. OVG, \nUrt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20, juris Rn. 27; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A \n1564/20.A, juris Rn. 28, wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, \nwenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können; \nVGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2020 - A 4 S 721/20, juris Rn. 5). Ob diese besonders \nhohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, hängt von sämtlichen Umständen des Falles \nab (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) u. a., juris Rn. 89; BVerwG, Urt. v. \n17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 27). \n \nDiese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes selbst in \ndurch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betref-\nfenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer \nmaterieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch \nschwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) \nu. a., juris Rn. 91 und 93). Nicht ausreichend ist auch der Umstand, dass anerkannt \nSchutzberechtigte – anders als Zielstaatsangehörige – zur Kompensation der Mängel des \nSozialsystems des Mitgliedstaats in der Regel nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen \nkönnen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo)‚ juris Rn. 94). Der Europäische Ge-\nrichtshof hat erneut die „fundamentale Bedeutung“ des Grundsatzes des gegenseitigen \n\n9 \n \nVertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besonders hervorgeho-\nben, der die Annahme rechtfertigt, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaa-\nten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bie-\nten (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo)‚ juris Rn. 80 bis 82). \n \nMit diesen Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof eine „harte Linie“ vorgegeben \nund die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert und partiell verschärft (vgl. \nVGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19‚ juris Rn. 4 f.). \n \nDie Wahrung des Existenzminimums im Sinne des Art. 4 GRCh ist dabei allein ergebnis-\nbezogen zu betrachten. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche \ndie Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen \n(z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Un-\nterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder \nUnterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernst-\nhafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche \nSchutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Hilfs- oder Un-\nterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisa-\ntionen müssen dabei für international Schutzberechtigte auch real bestehen und – ohne \nunzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Um-\nfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, \ndass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v. \n07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 25). \n \nAllein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in einem Mitgliedstaat nicht den Bestim-\nmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU gerecht werden, führt angesichts \nder fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen \nden Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 \nBuchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit \ndes Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 24 \nm.w.N.). Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – \ndavon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die \ndort anerkannten Grundrechte beachten. Dies gilt auch bei der Anwendung des Art. 33 \nAbs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU und auch für den Fall, dass der Schutzberechtigte in dem \nSchutz gewährenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur \nin deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch an-\nders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften \nGefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Anders \n\n10 \n \nverhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in \ndem Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt und eine \nPerson dadurch tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-\ngenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. \n17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 25). \n \nBei der Gefahrenprognose, ob einer rücküberstellten Person in dem Schutz gewährenden \nMitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht, stellt der Europäische Gerichtshof auf \ndas Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) ab. Dies entspricht dem Maßstab \nder tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\nhofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im na-\ntionalen Recht (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 27). \n \nGemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der \nRichtigkeit sowohl der Prognosebasis als auch der anhand des Maßstabs der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zu treffenden Prognose zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - \n1 C 35.19, juris Rn. 28 m.w.N.) und auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer \nund gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht ge-\nwährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob im Zielland entweder sys-\ntemische oder allgemeine Schwachstellen vorliegen, die gerade die rücküberstellte Person \nals anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRCh verletzenden Gefahr extremer materieller Not \naussetzen würden (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19, juris Rn. 29). \n \n \nNach diesen Maßstäben darf die Beklagte den Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen, da diesem bei seiner Rücküberstellung nach \nGriechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-\nlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht. Zur Überzeugung des Gerichts \nwird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und \nseinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller \nNot geraten und dadurch seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen \nlängeren Zeitraum nicht befriedigen können. \n \naa) Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und aktuellen Presseberichte ist \ndavon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keine \nmenschenwürdige Unterkunft finden, sondern für einen längeren Zeitraum obdachlos sein \nwird. \n \n\n11 \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger als zurückkehrender \ninternational Schutzberechtigter in Griechenland grundsätzlich selbst dafür verantwortlich \nsein wird, sich eine Unterkunft zu beschaffen. Für anerkannt Schutzberechtigte gilt die In-\nländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es gibt in Griechenland kein \nstaatliches Programm in Form einer Wohnraumzuweisung (Auswärtiges Amt, Auskünfte \nan das VG Bayreuth vom 21.08.2020, S. 1, sowie an das VG Leipzig vom \n28.01.2020, S. 2). Es existieren auch keine speziellen Unterbringungsplätze für anerkannt \nSchutzberechtigte (AIDA, Country Report: Greece 2019 Update, S. 218; BFA, Länderinfor-\nmationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26). Die Unterkünfte des UNHCR-Unter-\nbringungsprogramms „ESTIA“ stehen anerkannt Schutzberechtigten nicht zur Verfügung, \nda sich das Programm nur an Asylbewerber richtet (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das \nVG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2, und an das VG Potsdam vom 23.08.2019, S. 2). Inter-\nnational Schutzberechtigte müssen sich daher Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt \nbeschaffen. \n \nUnabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit wird das private Anmieten von Wohnraum \nfür bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten \nan Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile er-\nschwert (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26 m.w.N.). Per-\nsonen mit internationalem Schutzstatus berichteten weiterhin über Probleme bei der Kom-\nmunikation mit Vermietern, Diskriminierung am Wohnungsmarkt und fremdenfeindliche \nHaltungen seitens der lokalen Behörden. Darüber hinaus können die meisten Schutzbe-\nrechtigten aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, \ninsbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden (ACCORD, Griechenland: Versor-\ngungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Perso-\nnen mit internationalem Schutzstatus [a-11601] vom 26.08.2021, S. 16). Personen, die \nkeine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten \nWohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden ob-\ndachlos (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26 m.w.N.). \n \nSeit Mai 2020 müssen international Schutzberechtigte die griechischen Erstaufnahmezen-\ntren bzw. die für Asylwerber vorgesehenen Unterkünfte innerhalb von 30 Tagen nach Zu-\nerkennung ihres Schutzstatus verlassen. Dies führte unter anderem dazu, dass sich NGO-\nPartner aus dem ESTIA II-Programm zurückzogen. Das durch die EU finanzierte und über-\nwiegend von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführte „HELIOS-\n2-Programm“ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) \nstellt das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte dar (ACCORD, \n\n12 \n \nGriechenland […] vom 26.08.2021, S. 14 m.w.N.). Es richtet sich an anerkannt Schutzbe-\nrechtigte mit einer Anerkennung ab dem 01.01.2018, wobei Schutzberechtigte mit einer \nAnerkennung ab dem 01.01.2019 bevorzugt werden. Das Programm umfasst verschie-\ndene Unterstützungsmaßnahmen bei der Wohnungssuche und beim Abschluss eines Miet-\nvertrags. Es soll die Schutzberechtigten dabei unterstützen, selbstständige Mitglieder der \ngriechischen Gesellschaft zu werden sowie einen Übergang vom derzeitigen System der \nvorübergehenden Unterbringung darstellen. Anerkannt Schutzberechtigte sollen Mietzu-\nschüsse zur Anmietung von Wohnraum für mindestens sechs und höchstens zwölf Monate \nerhalten. Das Programm sieht pro Halbjahr für maximal 5.000 Personen eine Wohnungs-\nbeihilfe vor. Damit erreicht die Unterstützung für die Unterbringung nur einen Teil der \nSchutzberechtigten in Griechenland. In dem Zeitraum vom 01.01.2018 bis Ende 2020 ha-\nben in Griechenland insgesamt 71.812 Personen internationalen Schutz erhalten. Hiervon \nhaben rund 16 % Mietzuschüsse aus dem HELIOS-Programm erhalten (Pro Asyl / RSA, \nStellungnahme - Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechen-\nland, April 2021, S. 9). Hinsichtlich der Antragsfrist für die Teilnahme an dem Programm \ngibt es unterschiedliche Angaben. Während ACCORD berichtet, dass ein Antrag innerhalb \nvon zwölf Monaten ab der Zuerkennung des Schutzstatus‘ gestellt werden könne (AC-\nCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 15), gibt das Auswärtige Amt an, der Antrag \nsei innerhalb von 30 Tagen ab der Zuerkennung des Schutzstatus zu stellen (Auswärtiges \nAmt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). \n \nAbgesehen davon, dass diese Antragsfristen im Fall des Klägers beide bereits verstrichen \nsind, steht das „HELIOS-2-Programm“ nach Angaben des Auswärtigen Amtes anerkannt \nSchutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren, nicht zur Verfügung (Auswärti-\nges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2; RSA & Pro Asyl, Stellungnahme \nim Verfahren „Kurdestan Darwesh and others v. Greece and the Netherlands“ vom \n04.06.2020, S. 6 Rn. 31). Eine Unterstützung durch das HELIOS-2-Programm scheidet für \nden Kläger daher aus. \n \nZum 01.01.2019 wurde in Griechenland das soziale Wohngeld eingeführt. Die Höhe be-\nträgt maximal 70 Euro für eine Einzelperson und 210 Euro für einen Mehrpersonenhaus-\nhalt. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist der Nachweis eines noch mindestens \nsechs Monate gültigen Mietvertrages, der in der Steuerdatenbank TAXIS-Net eingetragen \nist. Weiterhin setzt das soziale Wohngeld einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von \nmindestens fünf Jahren voraus, wobei im Falle international Schutzberechtigter die Aufent-\nhaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das \nVG Leipzig vom 28.01.2020, S. 2, und an das VG Potsdam vom 23.08.2019, S. 1, 2; Pro \nAsyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 19). Auch ein Leistungsbezug des sozialen \n\n13 \n \nWohngeldes käme hiernach für den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in \nBetracht. \n \nBei fehlenden Eigenmitteln besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in kommunalen \nObdachlosenunterkünften, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. In Athen gibt es vier \nEinrichtungen für Obdachlose, die aber chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen \n(BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 26 m. w. N.). Das Bun-\ndesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet über Wohnraum, der punktuell von Nichtre-\ngierungsorganisationen, z. B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS, angeboten \nwerde, wobei es zugleich darauf verweist, dass die Zahl der Unterkünfte in Athen insge-\nsamt nicht ausreichend sei. ACCORD berichtet demgegenüber unter Bezugnahme auf \nRSA, dass keine weiteren Programme von Nichtregierungsorganisationen bekannt seien, \ndie international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum unterstützten. Die Orga-\nnisationen Greek Council for Refugees, Solidarity Now, Arsis und PRAKSIS hätten ange-\ngeben, derzeit abgesehen von HELIOS keine Wohnungen oder Wohnunterstützung für \nSchutzberechtigte anzubieten. Es seien keine Informationen zu weiteren Organisationen \nbekannt, die Wohnraum für Schutzberechtigte anböten (ACCORD, Griechenland […] vom \n26.08.2021, S. 18 m.w.N.). \n \nGrößte Schwierigkeiten für anerkannt Schutzberechtigte, Zugang zu einer menschenwür-\ndigen Unterkunft zu finden, nimmt auch bereits das erstinstanzliche Urteil an (S. 15 und 16 \ndes Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die durch das \nHELIOS 2-Programm gewährte Unterstützung von anerkannt Schutzberechtigten die sich \nverschärfende prekäre Wohnsituation jedenfalls teilweise abfedern werde. Zudem fehlten \nBerichten, wonach Obdachlosigkeit bei anerkannt Schutzberechtigten massenhaft oder \nauch nur vermehrt auftrete, so dass anzunehmen sei, dass die Möglichkeiten zur Unter-\nbringung in Obdachlosenunterkünften, Unterkünften der Nichtregierungsorganisationen o-\nder durch private Vernetzungen tatsächlich angenommen und genutzt würden (S. 16 des \nUrteilsabdrucks). \n \nInsoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Unterbringungssituation von interna-\ntional Schutzberechtigten in Griechenland in den vergangenen Monaten noch weiter ver-\nschärft hat, so dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts bei Zugrundelegung aktueller \nErkenntnismittel und öffentlich zugänglicher Informationen keinen Bestand haben kann. \nVielmehr geht der Senat davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Ver-\nhandlung zahlreiche international Schutzberechtigte in Griechenland obdachlos sind und \ndies auch dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (so auch OVG NRW, Urt. \n\n14 \n \nv. 21.01.2021 - 11 A 2982/20.A, juris Rn. 43 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB \n244/20, juris Rn. 47 ff., jeweils m.w.N.). \n \nDie Deutsche Botschaft in Athen gibt in einer von der Beklagten vorgelegten Stellung-\nnahme vom Juni 2021 an, Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten und Migran-\ntinnen stelle weiterhin kein augenscheinliches Massenphänomen dar. Gleichwohl er-\nscheine es sehr schwierig, die Situation der Obdachlosigkeit in einer griechischen Groß-\nstadt oder gar im ganzen Land belastbar einzuschätzen, zumal es vermutlich auch nicht \nsichtbare Obdachlosigkeit gebe (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Exis-\ntenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Juni 2021, S. 2 f.). Pro Asyl \nführt demgegenüber aus, dass international Schutzberechtigte in Griechenland meist in \nder Obdachlosigkeit landeten. In den letzten Monaten habe sich die Situation weiter ver-\nschärft. Im Vergleich zu den Vorjahren sei die Anzahl international Schutzberechtigter auf-\ngrund von beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2020 sprunghaft angestiegen; insgesamt \nsei 35.372 Menschen – und damit im Vergleich zu 2019 doppelt so vielen Menschen – \ninternationaler Schutz zuerkannt worden (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, Ap-\nril 2021, S. 6). Die Deutsche Botschaft Athen gibt diese Zahl mit insgesamt 34.325 an (Un-\nterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Grie-\nchenland, Juni 2021, S. 1). Infolge einer Änderung des Asylgesetzes seien seit dem \n01.06.2020 alle verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen \nsie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab der \nSchutzzuerkennung zu verlassen. 11.237 Menschen seien aufgefordert worden, ihre Un-\nterkünfte am 01.06.2020 zu verlassen. Viele seien der Aufforderung nachgekommen. \nHinzu kämen Tausende international Schutzberechtigte, die bereits obdachlos seien, inof-\nfiziell in Camps oder unter anderen unzumutbaren Wohnungsbedingungen lebten, weil sie \nnie in Aufnahmeeinrichtungen gelebt hätten oder diese bereits hätten verlassen müssen \n(ProAsyl, Stellungnahme im Verfahren „Kurdestan Darwesh and others v. Greece and the \nNetherlands“ vom 04.06.2020, Rn. 31). \n \nIm Zeitraum September bis November 2020 sollen 6.626 Personen von den griechischen \nInseln auf das Festland verbracht worden sein (BT-Drs. 19/25036 vom 08.12.2020, S. 4). \nViele hausten obdachlos auf den Straßen der Großstädte und seien auf Almosen angewie-\nsen (Der Standard vom 30.09.2020: Das Elend der anerkannten Flüchtlinge auf dem grie-\nchischen Festland, https://www.derstandard.de/story/2000120349076/das-elend-der-an-\nerkannten-fluechtlinge-auf-dem-griechischen-festland; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 \nA 2982/20.A, juris Rn. 47 m.w.N.). Ein Ort, an dem das Elend der aus den Lagern ausge-\nwiesenen anerkannten Geflüchteten besonders sichtbar werde, sei der Viktoriaplatz in \nAthen. Viele obdachlos gewordene Geflüchtete lebten dort über längere Zeiträume ohne \n\n15 \n \nmedizinische Versorgung, Hygieneinfrastruktur, staatliche Unterstützung (BT-Drs. \n19/24115 vom 06.11.2020, S. 1; Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, S. 6). \n \nAusgehend von diesen Erkenntnissen und Informationen wird der Kläger im Fall seiner \nRückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit nicht in der Lage sein, Zugang zu einer legalen, menschenwürdigen Unterkunft zu \nerhalten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger \nweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des sozialen Wohngeldes noch \nkann er von den Leistungen des ESTIA- oder HELIOS 2-Programms profitieren, sondern \nwird im Falle einer Rückkehr nach Griechenland bei der Unterkunftssuche voraussichtlich \nauf sich allein gestellt sein. \n \nDer Kläger kann auch nicht auf seine Eigeninitiative, Netzwerke seiner Landsleute oder die \nUnterstützung von Kirchen oder lokalen oder internationalen Nichtregierungsorganisatio-\nnen verwiesen werden. Zwar sind die Möglichkeiten eigener Handlungen sowie Unterstüt-\nzungsleistungen privater Dritter und vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstüt-\nzungsorganisationen bei der Bewertung, ob bei der Rückführung oder Abschiebung die \nGefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC droht, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. \n07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 26). Dies hilft aber im konkreten Fall nicht weiter, da solche \nHilfs- oder Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte auch real beste-\nhen und – ohne unzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem \ngebotenen Umfang dauerhaft in Anspruch genommen werden können müssen. Hieran \nfehlt es im konkreten Fall. Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, \ndass Unterbringungsmöglichkeiten durch kirchliche Projekte oder Nichtregierungsorgani-\nsationen in Griechenland – soweit überhaupt noch vorhanden – äußerst limitiert und dau-\nerhaft überlastetet sind. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung \nverfügt der Kläger zudem weder über verwandtschaftliche noch über hinreichende freund-\nschaftliche Beziehungen zu in Griechenland lebenden Personen, die ihn beim Finden einer \nUnterkunft und deren Finanzierung und Anmietung unterstützen könnten. Eine finanzielle \nUnterstützung durch seinen Bruder, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist nach dem \nErgebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zu er-\nwarten. \n \nDer Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen \nbzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden \nwäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschen-\nunwürdigen Zustände unzumutbar (so auch Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20, \njuris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A, juris Rn. 62). \n\n16 \n \n \nbb) Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahr-\nscheinlichkeit auch nicht in der Lage sein, wenigstens sein Existenzminimum aus eigener \nErwerbstätigkeit zu erwirtschaften. \n \nEin Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Perso-\nnen zu denselben Bedingungen wie griechischen Staatsbürgern zu, damit grundsätzlich \nauch anerkannt Schutzberechtigten (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom \n01.06.2021, S. 27; ACCORD, Griechenland […] vom 26.08.2021, S. 24). Faktisch ist der \nArbeitsmarkt für anerkannt Schutzberechtigte allerdings kaum zugänglich. So ist der Zu-\ngang zum Arbeitsmarkt von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Er-\nfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, Ap-\nril 2021, S. 11). Um legal angestellt sein zu können, benötigen international Schutzberech-\ntigte eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET-Bescheid), eine Steueridentifikationsnummer \nsowie \neine \nSozialversicherungsnummer \n(ACCORD, \nGriechenland \n[…] \nvom \n26.08.2021, S. 24). Um eine Sozialversicherungsnummer beantragen zu können, müssen \ninternational Schutzberechtigte in Griechenland im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaub-\nnis (ADET) sein. Ohne diese können Schutzberechtigte somit keinen Zugang zum Arbeits-\nmarkt erhalten. In der Praxis gibt es allerdings zwischen Beantragung und Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis Wartezeiten von bis zu einem Jahr (Pro Asyl / RSA, Stellung-\nnahme, April 2021, S. 14). \n \nDie allgemeine Wirtschaftslage, die Sprachbarriere für Personen, die – wie der Kläger – \nnicht die griechische Sprache sprechen, und die hohe Arbeitslosigkeit erschweren zusätz-\nlich den Eintritt von international Schutzberechtigten in den griechischen Arbeitsmarkt \n(AIDA, Country Report Greece, Update 2019, S. 219; ACCORD, Griechenland […] vom \n26.08.2021, S. 25). Einige Nichtregierungsorganisationen bieten punktuell Programme zur \nFortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Die Chancen zur Vermittlung eines \nArbeitsplatzes sind jedoch gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für grie-\nchische Staatsbürger kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungs-\nschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsin-\ntegration von Geflüchteten aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der \nVergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und \nsonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch \ndie anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert (BFA, Län-\nderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 27). Auch die wirtschaftlichen Aus-\nwirkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen haben die griechische Wirtschaft hart getrof-\nfen. Nach Angaben der Europäischen Kommission ist die griechische Konjunktur im \n\n17 \n \nJahr 2020 um zehn Prozent eingebrochen. Griechenland hat mit 16,2 % (Stand: Novem-\nber 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der EU (Pro Asyl / RSA, Stellung-\nnahme, April 2021, S. 21). \n \nIn Anbetracht der hohen Arbeitslosenquote und den weiteren einen Zugang zum Arbeits-\nmarkt zusätzlich erschwerenden Gesichtspunkten, wie insbesondere der mangelnden \nsprachlichen Qualifikation des Klägers und des Fehlens privater Netzwerke, erscheint es \nkaum möglich, dass er in absehbarer Zeit nach einer Rückkehr nach Griechenland eine \nErwerbstätigkeit findet, die es ihm gestattet, sein Existenzminimum selbst zu erwirtschaf-\nten. \n \n \ncc) Auch einen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, mit deren Hilfe er in Griechenland \nsein Existenzminimum sichern könnte, wird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nnicht erlangen. \n \n \nAnerkannt Schutzberechtigte haben in Griechenland bei legalem Voraufenthalt von zwei \nJahren grundsätzlich Zugang zu der seit Februar 2017 schrittweise eingeführten sozialen \nGrundsicherung. Das System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen: Die erste Säule sieht \nein Sozialgeld in Höhe von 200 Euro pro Einzelperson vor (AIDA, Country Report Greece, \nUpdate 2019, S. 222). Diese Säule ist etabliert und bedarf einer elektronischen griechisch-\nsprachigen \nAntragstellung \n(Auswärtiges \nAmt, \nAuskunft \nan \nVG \nLeipzig \nvom \n28.01.2020, S. 2 f.). Die zweite Säule besteht aus Sach- und Beratungsleistungen, die \nu. a. die Ausgabe trockener Grundnahrungsmittel (z. B. Mehl, Reis), Kleidung und Hygie-\nneartikel umfassen. Die dritte Säule (Arbeitsmarktintegration) befindet sich weiterhin im \nAufbau (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 3 und das VG \nStade vom 06.12.2018, S. 4 f.; BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom \n01.06.2021, S. 24). \n \nBürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes \nund die Auswirkungen der Wirtschaftskrise erschweren jedoch die Inanspruchnahme die-\nser Rechte durch international Schutzberechtigte (MIT, The living conditions of applicants \nand beneficiaries of international protection, February 2021, S. 19). Eine etablierte Verwal-\ntungspraxis besteht bislang nicht. Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner So-\nzialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversi-\ncherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), \nwobei der Nachweis eines dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die \ninländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist (MIT, February 2021, S. 19). \nNach Angaben des Auswärtigen Amtes ist für den Bezug der sozialen Grundsicherung der \n\n18 \n \nNachweis eines dauerhaften legalen Mindestaufenthalts von zwei Jahren erforderlich (Aus-\nwärtiges Amt, Auskünfte an das VG Leipzig vom 28.01.2020, S. 3 und an das VG Berlin \nvom 04.12.2019, S. 9; auch OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 2982/20.A, juris Rn. 92). \nDie Unterlagen sind grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staat-\nlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland \nvom 01.06.2021, S. 24). \n \nGrundsätzlich können auch obdachlose Menschen einen Anspruch auf das garantierte \nMindesteinkommen haben. Sie müssen jedoch die genannten weiteren erforderlichen Do-\nkumente und eine mit diesen Dokumenten zu beantragende Bescheinigung über ihre Ob-\ndachlosigkeit einreichen. Personen, die in besetzten Häusern leben, irregulär in Flücht-\nlingslagern untertauchen, tageweise bei Landsleuten unterkommen oder regelmäßig ihren \nAufenthaltsort auf der Straße wechseln, werden dabei nicht erfasst. Zudem werden Ob-\ndachlosenbescheinigungen, die zum Zweck der Beantragung des garantieren Mindestein-\nkommens dienen, nur ausgestellt, wenn auch alle anderen Voraussetzungen der Leistung \nerfüllt sind, die beantragt werden soll. Ein Nachweis ihrer Obdachlosigkeit ist somit für viele \nObdachlose in der Praxis nicht möglich. Aus diesem Grund verweist Pro Asyl darauf, dass \ndas garantierte Mindesteinkommen nach Griechenland zurückkehrenden international \nSchutzberechtigten faktisch nicht zur Verfügung stehe (Pro Asyl / RSA, Stellung-\nnahme, April 2021, Seite 19). \n \nZum Teil wird berichtet, dass statistisch nicht erfasst werde, wie viele international Schutz-\nberechtigte das garantierte Mindesteinkommen bezögen (Pro Asyl / RSA, Stellung-\nnahme, April 2021, S. 18 m. w. N.). Einige Quellen geben demgegenüber an, die überwie-\ngende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten beziehe bisher keine soziale Grund-\nsicherung (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 24; Auswärti-\nges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 06.12.2018, S. 5). \n \nAls aus dem Ausland zurückkehrender anerkannt Schutzberechtigte ist der Kläger bereits \nmangels des erforderlichen legalen Voraufenthalts von einem Bezug der sozialen Grund-\nsicherung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag der Beklagte, \nwonach nach Angaben des UNHCR 94 % der international Schutzberechtigten im ESTIA-\nProgramm eine Sozialversicherungsnummer und 66 % eine Steuernummer besäßen, nicht \nzu einem abweichenden Ergebnis. Besondere staatliche Hilfsangebote für international \nSchutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. \n \nDer Kläger kann auch keine anderen staatlichen Sozialleistungen erlangen. Er kann keine \nLeistungen aus dem sog. „Cash-Card-System“ des UNHCR beanspruchen, da Mittel aus \n\n19 \n \ndiesem System nur Asylbewerbern zur Verfügung stehen. Auch Geldleistungen der Ar-\nbeitslosenversicherung stehen dem Kläger in Ermangelung entsprechender Vorversiche-\nrungszeiten nicht zu. Er kann lediglich die von der griechischen Arbeitsagentur OAED für \ninternational Schutzberechtigten ausgegebene Arbeitslosenkarte erhalten. Diese berech-\ntigt zur kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenlosem Eintritt in Museen, \nzu Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatten in einigen Fast-\nFood-Restaurants, Mobilfunkangeboten und beruflichen Fortbildungsmaßnahmen. Allein \ndurch die mit der Arbeitslosenkarte zu erzielenden Vergünstigungen könnte der Kläger sein \nExistenzminimum aber nicht sichern. \n \n \ndd) Schließlich kann der Kläger zur Sicherung des Existenzminimums auch nicht auf Netz-\nwerke seiner Landsleute oder die Unterstützung von Kirchen oder lokalen oder internatio-\nnalen Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden, auch wenn diese grundsätzlich \nzu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21, juris Rn. 26). \n \nZwar spielen Nichtregierungsorganisationen bei der Integration Schutzberechtigter eine \nwichtige Rolle. Es gibt in Griechenland aktive internationale wie auch lokale Nichtregie-\nrungsorganisationen (BFA, Länderinformationsblatt Griechenland vom 01.06.2021, S. 27). \nNichtregierungsorganisationen unterhalten Suppenküchen, in denen Bedürftige – u. a. an-\nerkannt Schutzberechtigte – Mahlzeiten erhalten können. Die orthodoxe Kirche und die \nZivilgesellschaft übernehmen Hilfeleistungen und bilden damit ein elementares Auffang-\nnetz gegen Hunger und Entbehrung (OVG NRW, Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A, juris \nRn. 93 m.w.N.). \n \nAuch diesbezüglich haben sich die Verhältnisse in Griechenland jedoch weiter verschärft. \nSo berichtet Pro Asyl, dass Zugangsbeschränkungen in der Praxis auch die Möglichkeit \nbegrenzten, die wenigen vorhandenen Suppenküchen zu nutzen. Von fünf Suppenküchen, \ndie es in der Region Attika gebe, mache „Equal Society“ die Essensausgabe von der Vor-\nlage von Dokumenten wie einer Steuererklärung, einer Meldeadresse oder einer Obdach-\nlosenbescheinigung sowie von einer Sozialversicherungsnummer abhängig. „Helping \nHands - Evangeliki“ nehme aktuell keine neuen Personen auf. Die Caritas habe keine Dol-\nmetscher und verlange eine Registrierung (Pro Asyl / RSA, Stellungnahme, April 2021, \nS. 11). \n \nDen aktuellen Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass Unterstützungsleistungen \ndurch Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und Zivilgesellschaft in einem solchen Um-\nfang zur Verfügung stünden, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauer-\nhaft und hinreichend verlässlich hierauf zurückgreifen könnten. Nach der in der mündlichen \n\n20 \n \nVerhandlung erfolgten Anhörung des Klägers ist zur Überzeugung des Senats auch nicht \nzu erwarten, dass der Kläger Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen oder \nFreunden erhalten könnte. Selbst wenn ihm in Griechenland ansässige Bekannte für die \nFinanzierung seines Flugtickets nach Deutschland einmalig Geld geliehen haben, ergibt \nsich hieraus nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese auch \nbereit wären, den Kläger nach seiner Rückkehr über einen längeren Zeitraum mit dem \nNotwendigsten zu versorgen. \n \nc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme eines Verstoßes gegen \nArt. 4 GRCh bei einer Rückkehr des Klägers nach Griechenland auch nicht entgegen, dass \ndieser Griechenland freiwillig verlassen und damit zum Teil erst die Voraussetzungen dafür \ngeschaffen hat, dass er im Falle einer Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf staatliche \nSozialleistungen hat. Denn Einschränkungen bzw. Eingriffe in das Grundrecht des Art. 4 \nGRCh sind generell ausgeschlossen, da die entsprechende Gewährleistung des Art. 3 \nEMRK vorbehaltlos garantiert ist. Dies gilt nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für Art. 4 \nGRCh, der daher „absoluten Charakter“ hat (Jarass, in: Jarass, Charta der Grundrechte \nder EU, 4. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 12 m. w. N.; Höfling/Kempny, in: Stern/Sachs, Europäi-\nsche Grundrechte-Charta, 1. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 15). \n \nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, in dem Schreiben des griechischen Ministeriums \nfür Migrationspolitik vom 08.01.2018 und der E-Mail vom 13.07.2020 sei eine Zusicherung \nin der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Weise zu sehen, die die Gefahr \neiner gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung \nausschließe, folgt der Senat dem nicht. In den Schreiben wird ohne Fallbezug allgemein \nerklärt, dass Griechenland die Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU rechtzeitig in griechi-\nsches Recht umgesetzt habe. Hierauf basierend werde allen international Schutzberech-\ntigten eine richtlinienkonforme Behandlung zugesichert. Diese Erklärungen reichen – ins-\nbesondere in Anbetracht der Berichte über die tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse \nvor Ort – nicht aus, um eine Zusicherung des griechischen Staates anzunehmen, die die \nGefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behand-\nlung hinreichend verlässlich ausschließt (vgl. zu einer älteren Erklärung der griechischen \nBehörden BVerfG, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18, juris Rn. 25). Zudem liegt eine \nZusicherung bezüglich einer zumindest vorübergehenden Unterbringung im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar nicht vor (vgl. Nds. OVG, Be-\nschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20, juris Rn. 15). \n \n2. Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentschei-\ndung kommt vorliegend nicht in Betracht, da im Fall des Klägers die Voraussetzungen für \n\n21 \n \neinen anderen Unzulässigkeitstatbestand nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. \n15.01.2019 - 1 C 15.18, Rn. 40). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass im Hinblick auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Türkei als Drittstaat bereit wäre, den Klä-\nger wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG \ni. V. m. Art. 35 RL 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25.04.2019 - 1 C 28.18, juris Rn. 13, 14). \n \n3. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschie-\nbungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil \ndas Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den \nAsylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu ent-\nscheiden hat. \n \nDie Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Satz 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist \nrechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als un-\nzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anord-\nnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. \n \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 \nSatz 1 ZPO. \n \nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n\n22 \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. 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