{"status":"available","doknr":"OLD364309","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"2 LC 324/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"K l l l \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 324/20 \nVG: \n6 K 112/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Klägerin und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die \nehrenamtlichen Richterinnen Schmitt-Wenkebach und Schubert aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 24. November 2021 für Recht erkannt: \nDie \nBerufung \nder \nKlägerin \ngegen \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 11. September 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie eine Entschädigung \nnach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der Versagung ihrer \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis. \n \nSie wurde am 1971 geboren. Von 1992 bis 1999 absolvierte sie erfolgreich den Diplom-\nStudiengang Behindertenpädagogik an der Universität Bremen. Neben dem Studium \nbegann sie ab 1992 eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem \nprivaten Arbeitgeber; sie war als Mitarbeiterin in der Behindertenhilfe tätig. 2002 wurde \nihr erstes Kind geboren. Die Klägerin befand sich im Anschluss an den Mutterschutz bis \nzum 04.08.2004 in Elternzeit. Parallel arbeitete sie in Teilzeit; dazu reduzierte sie ab \nFebruar 2003 ihre Arbeitszeit auf sieben Stunden wöchentlich. Das Arbeitsverhältnis \nendete im Januar 2004. Im Anschluss war sie arbeitssuchend. Ab August 2006 war sie \nerneut als Arbeitnehmerin in Teilzeit bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt. Ihr oblag \ndie Betreuung von schwerbehinderten Kindern. 2008 wurde ihr zweites Kind geboren. Im \nAnschluss an den Mutterschutz befand sich die Klägerin bis zum 04.08.2010 in Elternzeit. \nDas Arbeitsverhältnis endete im August 2014. \n \nAb dem 01.09.2014 war sie bei der Beklagten zunächst im Rahmen eines befristeten \nArbeitsverhältnisses zur berufsbegleitenden Ausbildung beschäftigt. Die Ausbildung \nerfolgte für das Lehramt inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik mit sonderpädagogischer \nFachrichtung mit den Schwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Emotionale und soziale \nEntwicklung“ im Fach Deutsch. Die Klägerin schloss diese Ausbildung im Juni 2016 \nerfolgreich ab. \n \nIm Mai 2016 bewarb sie sich um eine Einstellung in den bremischen Schuldienst. Die \nBeklagte und die Klägerin schlossen daraufhin einen unbefristeten Arbeitsvertrag; danach \nist die Klägerin seit dem 01.07.2016 als Beschäftigte in der Stellung einer Lehrerin für \nSonderpädagogik tätig. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 13 des \nTarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). \n \n\n3 \n \n \nAm 05.10.2018 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die \nBeklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.11.2018 ab. Eine Verbeamtung könne \nnach § 48 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 16.11.2010 \n(Brem.GBI. S. 590) nur erfolgen, wenn die Bewerberin das 45. Lebensjahr noch nicht \nvollendet habe. Abweichungen davon seien nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise \nbei einer Schwerbehinderung oder wenn die Erziehung von Kindern eine rechtzeitige \nBewerbung unmöglich gemacht habe. Ein solcher Ausnahmefall liege bei der Klägerin nicht \nvor. \n \nDagegen legte die Klägerin am 14.11.2018 Widerspruch ein. Mit diesem machte sie zudem \ndem Grunde nach einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch gemäß § 15 AGG \ngeltend. Den Widerspruch bezüglich der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis wies \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2018, der Klägerin zugegangen am \n19.12.2018, zurück. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO sei entgegen der Ansicht \nder Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar und habe keinen diskriminierenden \nCharakter. Bei der Gewährung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (§ 48 Abs. 2 \nLHO) handle es sich um eine Entscheidung ausschließlich unter haushaltsrechtlichen und \nfiskalischen Gesichtspunkten. Gründe, die allein in der Person eines Bewerbers liegen, \nseien hierfür nicht relevant. Insofern sei das im Ausgangsbescheid Gesagte zu korrigieren. \nDen Antrag auf Schadensersatzzahlung und Entschädigung beschied die Beklagte nicht. \n \nDie Klägerin hat am 18.01.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen \nvorgetragen, die pauschale Altersgrenze des 45. Lebensjahrs stelle eine nicht \ngerechtfertigte Altersdiskriminierung dar. Außerdem und insbesondere diskriminiere sie \nFrauen, weil sie sich bei Erziehungszeiten nicht verlängere. Das identische Höchstalter zur \nVerbeamtung setze zwar eine formal gleiche Schranke. Durch diese seien Frauen jedoch \ndeutlich stärker betroffen als Männer. Sie würden statistisch erwiesen ganz überwiegend \ndie bei der Kindererziehung anfallenden Aufgaben übernehmen, was zu großen \nUnterschieden in der Erwerbsbiographie im Vergleich zu Männern führe. Bereits diese \nErschwernis sei für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung durch die pauschale \nHöchstaltersgrenze ausreichend. Denn wäre für die Annahme einer mittelbaren \nDiskriminierung eine größere Zahl von Frauen erforderlich, die wegen Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze nicht verbeamtet worden sind, würde eine von einer Einzelperson nicht \nnachweisbare Voraussetzung geschaffen und damit eine effektive Rechtsdurchsetzung \nverhindert. Dies werde am Beispiel beruflicher Bekleidungsvorschriften, die zu einem \nVerbot des Kopftuchtragens führten, deutlich. Auch wenn sich nur eine Frau aus der \nüberwiegend betroffenen Gruppe muslimischer Frauen dagegen wehre, liege eine \n\n4 \n \n \nmittelbare Diskriminierung vor. Gleiches müsse für eine pauschale Höchstaltersgrenze \ngelten. Eine Rechtfertigung für die durch die Pauschalität der Höchstaltersgrenze \ngeschaffene \nUngleichbehandlung \ngebe \nes \nnicht. \nEine \nBerücksichtigung \nvon \nErziehungszeiten gefährde nicht die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des \nbeamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dies zeige sich daran, dass mehrere andere \nBundesländer eine Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuungszeiten vorsähen. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 01.11.2018 und den Widerspruchsbescheid vom \n17.12.2018 aufzuheben und über ihren Antrag vom 05.10.2018 auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu entscheiden, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren \nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie vorgetragen, die Altersgrenze sei eine wesentliche Grundlage für \ndie Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. \nAus der bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei keine generelle \nVerpflichtung zu einer differenzierten Ausnahmeregelung abzuleiten. Bei der Festlegung \nder Höchstaltersgrenze seien etwaige Verzögerungen durch Kindererziehungszeiten, \nZeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder den Erwerb der erforderlichen Vor- und \nAusbildung im zweiten Bildungsweg durch die im Vergleich zu anderen landesrechtlichen \nRegelungen generell hoch angesetzte Altersgrenze von 45 Jahren angemessen \nberücksichtigt worden. Die Ausnahmeregelungen zur Altersgrenze würden – wie gesetzlich \nvorgesehen – in der Verwaltungspraxis eng angewendet. Die Begründung im \nAusgangsbescheid, dass Abweichungen von der Höchstaltersgrenze bei Zeiten für die \nErziehung von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen möglich seien, sei ein \nVersehen. Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt werde, gelte die pauschale \nHöchstaltersgrenze auch in diesem Fall. \n \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat, \nnachdem \nes \nbei \nder \nBeklagten \nDaten \nzur \nBeschäftigungsstruktur der bei ihr beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer eingeholt hatte, \n\n5 \n \n \ndie Klage mit Urteil vom 11.09.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: \n \nDie Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die \nKlägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Klägerin habe zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt die mit höherrangigem Recht vereinbare gesetzliche Altersgrenze \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis überschritten. Sie habe daher keinen \nAnspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. \nAuch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Verbeamtung bestehe \nnicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags \nauf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beurteile sich nach § 48 LHO in \nder durch Gesetz vom 14.07.2020 (Brem.GBI. S. 617) geänderten Neufassung. Die \ndemnach anzuwendende Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO habe der \nVerbeamtung der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegengestanden. \nDie Klägerin habe am 05.10.2018 die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt. Zu \ndiesem Zeitpunkt habe sie bereits das 47. Lebensjahr vollendet gehabt. Eine Ausnahme \nnach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO liege nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch, \ndass nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 LHO von der Höchstaltersgrenze abgewichen werde, \nweil dessen Voraussetzungen durch Kindererziehungszeiten nicht erfüllt würden. Die in § \n48 Abs. 1 Satz 1 LHO festgelegte Höchstaltersgrenze des 45. Lebensjahres zur \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verletze \nnicht das in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene Prinzip der Bestenauslese bzw. den hieraus \nabgeleiteten \nbeamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatz. \nAuch \nbewirke \nsie \nkeine \nungerechtfertigte \nBenachteiligung \nwegen \ndes \nAlters. \nDies \nhabe \ndas \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen bereits entschieden. Hieran sei \nauch \nunter \nBerücksichtigung \nder \ndanach \nergangenen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. Die \nHöchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO sei auch nicht deshalb zu beanstanden, \nweil sie durch Zeiten der Kinderbetreuung nicht erhöht werde. Der Verzicht auf eine solche \nErhöhung bewirke keine mittelbare Diskriminierung von Frauen. Die dafür aus dem \nGrundgesetz und dem Unionsrecht folgenden Anforderungen seien im vorliegenden Fall \nnicht erfüllt. Das Grundgesetz schließe nicht nur durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eine – \nvorliegend durch § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht vorgenommene – unmittelbar an das \nGeschlecht anknüpfende unterschiedliche Behandlung grundsätzlich aus. Es biete mit Art. \n3 Abs. 2 GG darüber hinaus Schutz vor faktischen Benachteiligungen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ziele die Verfassungsnorm auf die \nAngleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von \nSatz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG sei ausdrücklich klargestellt, dass sich das \n\n6 \n \n \nGleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstrecke. In diesem \nBereich werde die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen \ngehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert seien, im Ergebnis aber aufgrund \nnatürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen \nbeträfen. Demnach sei es nicht entscheidend, ob eine Ungleichbehandlung unmittelbar \nund ausdrücklich an das Geschlecht anknüpfe. Über eine solche unmittelbare \nUngleichbehandlung hinaus erlangten für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen \nAuswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung. Das \nUnionsrecht sehe ein vergleichbares Gleichberechtigungsgebot vor. Nach Art. 14 Abs. 1 \nder Richtlinie 2006/54/EG dürfe es im öffentlichen und privaten Sektor einschließlich \nöffentlicher Stellen u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen \neinschließlich \nder \nEntlassungsbedingungen sowie \ndes \nArbeitsentgelts keinerlei \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben. Nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liege eine mittelbare Diskriminierung \naufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert sei, \nin ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als \nArbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteilige. Zur Bestimmung, ob eine Regelung \nin Anknüpfung an ein geschlechtsunspezifisches Merkmal Nachteile bewirke, die \nüberwiegend bzw. wesentlich mehr ein Geschlecht betreffen, sei die jeweilige Betroffenheit \nder Geschlechter zu bestimmen. Dabei sei insbesondere auf die proportionale \nBetroffenheit abzustellen. Der Anteil der Geschlechter an den Gesamtbeschäftigten bzw. \neiner Beschäftigungsgruppe weise – wie der Lehrerberuf mit einem Geschlechterverhältnis \nvon 2/3 weiblichen zu 1/3 männlichen Lehrkräften beispielhaft verdeutliche – nicht selten \nerhebliche Unterschiede auf. Absolute Zahlen für den Grad der Betroffenheit seien daher \nregelmäßig nicht hinreichend aussagekräftig. Es bedürfe deshalb eines Vergleichs, in \nwelchem prozentualen Anteil die Geschlechter jeweils negativ betroffen seien. Ein fester \nGrenzwert, ab dem ein Zahlenverhältnis als hinreichender Beleg für das Vorliegen einer \nmittelbaren Diskriminierung betrachtet werden könne, ergebe sich aus der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht. Aus den von \nden Gerichten verwendeten Formulierungen „überwiegend betroffen\" bzw. „wesentlich \nmehr benachteiligt\" folge aber, dass nicht jeder Unterschied eine mittelbare \nDiskriminierung begründe. Um eine mittelbare Diskriminierung annehmen zu können, \nmüsse unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Schwere \ndes Nachteils zähle, nach wertender Betrachtung ein nicht unwesentlicher Unterschied in \nder Betroffenheit der beiden Geschlechter vorliegen, d. h. bei einem Geschlecht müssten \ndie nachteiligen Wirkungen der Regelung überproportional stark eintreten. Nach diesen \nMaßstäben sei davon auszugehen, dass die pauschale Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz \n1 LHO keine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bewirke. Zwar führe die \n\n7 \n \n \nBetreuung von Kindern bei Frauen zu einer signifikant größeren Unterbrechung der \nBerufslaufbahn als bei Männern. Dies werde durch die Erziehungsgeld- und \nElterngeldzahlungen belegt. So habe der Anteil der Erziehungsgeldzahlungen an Männer \nim Jahr 2000 2,6 Prozent betragen und sei im folgenden Jahr auf 2,1 Prozent gesunken. \nZu dieser Zeit sei das erste Kind der Klägerin geboren worden. Das in den Zahlen zum \nAusdruck kommende Ungleichgewicht habe sich seitdem verringert, sei aber selbst \nheutzutage immer noch erheblich. In den Jahren 2016 bis 2019 sei Elterngeld von \nanspruchsberechtigten Männern durchschnittlich 3,7 Monate, von anspruchsberechtigten \nFrauen hingegen 13,9 Monate bezogen worden. Allerdings könne nicht allein aus den \nberuflichen Erschwernissen durch Kindererziehungszeiten auf eine durch die pauschale \nHöchstaltersgrenze bewirkte mittelbare Benachteiligung geschlossen werden, weil auch \neine Vielzahl von Männern einer Erschwernis in der beruflichen Entwicklung ausgesetzt \ngewesen sei. Im gleichen Jahr wie die Klägerin geborene Männer seien grundsätzlich \nverpflichtet gewesen, Wehrdienst zu leisten. Ab 1990 habe dieser 12 Monate (zuvor 15 \nMonate) gedauert. Dadurch bzw. den ersatzweisen Zivildienst sei es zu Verzögerungen in \nder beruflichen Entwicklung gekommen, denen Frauen nicht ausgesetzt gewesen seien. \nVor allem aber sei das Einstellungshöchstalter mit dem vollendeten 45. Lebensjahr so hoch \nbemessen, dass es auch solchen Bewerberinnen und Bewerbern eine realistische \nZugangschance eröffne, deren beruflicher Werdegang sich aus anerkennenswerten \nGründen verzögert habe. Die Höchstaltersgrenze orientiere sich offensichtlich nicht \nausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation \nbenötigt werde. Sie schließe daher nicht von vornherein bestimmte Personengruppen, \ninsbesondere nicht kindererziehende Frauen, aus. Sie sei deshalb weder von ihrer \nIntention noch in ihren Wirkungen mit im Spannungsverhältnis zur Religionsfreiheit \nstehenden beruflichen Bekleidungsvorschriften vergleichbar. Im Bereich des Arbeitsrechts \nsei \ndurch \ndie \nRechtsprechung \ndes \nBundesarbeitsgerichts \nund \ndes \nBundesverfassungsgerichts geklärt, dass ein Anspruch auf eine Zusatzrente von einer \npauschalen, \nfür \nbeide \nGeschlechter \ngeltenden \nHöchstaltersgrenze \noder \nMindestbetriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden dürfe. Voraussetzung dafür sei, \ndass die Grenze so gesetzt sei, dass Frauen statistisch keinem erheblich höheren Risiko \nals Männer ausgesetzt seien, von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen zu \nwerden. Gleiches müsse für eine Altersgrenze im Beamtenrecht gelten. Bei einer \npauschalen Höchstaltersgrenze des 45. Lebensjahrs seien Frauen keinem signifikant \nhöherem Risiko ausgesetzt, nicht verbeamtet zu werden. Nach den Daten der Beklagten \nliege in den Geburtsjahrgängen 1968 bis 1972 die Wahrscheinlichkeit, dass eine im \nSchuldienst tätige Lehrerin verbeamtet sei, bei ca. 91 Prozent (456 Beamtinnen / [456 \nBeamtinnen + 47 Arbeitnehmerinnen]). Die Wahrscheinlichkeit, dass eine männliche \nLehrkraft verbeamtet sei, liege mit ca. 94 Prozent (239 Beamte / [239 Beamte + 16 \n\n8 \n \n \nArbeitnehmer]) zwar höher. Der Unterschied sei aber sehr gering und daher nicht \nausreichend, um von einer signifikant unterschiedlichen Risikoverteilung auszugehen. \nDiese Daten seien für die Auswirkungen der Höchstaltersgrenze aussagekräftig. Die \nJahrgänge 1968 bis 1972, zu denen die Klägerin gehöre, hätten die Höchstaltersgrenze \nseit einigen Jahren überschritten. Daher sei bei ihnen eine nachteilige Wirkung der \nHöchstaltersgrenze bereits eingetreten. Die Wirkungen der Höchstaltersgrenze würden \ndurch die Daten auch deshalb aussagekräftig wiedergegeben, weil sie mit insgesamt ca. \n750 Personen eine große Gesamtheit umfassten. Das Lehrpersonal an Schulen sei \ninnerhalb der Kernverwaltung der Stadtgemeinde Bremen und der Freien Hansestadt \nBremen der Bereich mit der größten Beschäftigtenzahl. Das Lehrpersonal sei zudem von \nder Höchstaltersgrenze im Vergleich zur Gesamtheit der Beschäftigten der Beklagten \nbesonders betroffen. Verbeamtete Lehrkräfte gehörten zur Laufbahngruppe 2, zweites \nEinstiegsamt. Der Zugang dazu setze einen Mastergrad oder gleichwertigen Abschluss \nvoraus. \nAufgrund \nder \nerforderlichen \nlängeren \nZeit \nfür \nden \nErwerb \ndieser \nBildungsvoraussetzung müssten negative Auswirkungen der Höchstaltersgrenze aller \nWahrscheinlichkeit nach besonders in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt \nauftreten. Bei Lehrkräften müssten diese Auswirkungen zudem deshalb gut erkennbar \nsein, weil eine Tätigkeit als Lehrkraft durch die Überschreitung der Höchstaltersgrenze \nnicht ausgeschlossen werde, sondern dann im Arbeitsverhältnis möglich sei. Dies sei zwar \nim Vergleich zu einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis mit finanziellen Nachteilen \nverbunden. Dieser Nachteil beschränke sich aber vor allem auf die fehlende Freistellung \nvon Zahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und sei somit nicht übermäßig \nschwer. Eine abschreckende Wirkung der Höchstaltersgrenze auf ältere Personen sei \ndaher nicht zu erwarten. Bereits aus der für beide Geschlechter gleichermaßen sehr hohen \nWahrscheinlichkeit, als Lehrkraft verbeamtet zu werden, folge eine geringe nachteilige \nWirkung der Höchstaltersgrenze auf die Wahrscheinlichkeit einer Verbeamtung. Die \nnachteilige Wirkung werde zusätzlich dadurch relativiert, dass in den Geburtsjahrgängen \n1976 bis 1980 die Wahrscheinlichkeit, dass eine Lehrerin verbeamtet sei, mit ca. 92 \nProzent (557 Beamtinnen / [557 Beamtinnen + 46 Arbeitnehmerinnen]) nur geringfügig \nhöher sei, als in den Geburtsjahrgängen 1968 bis 1972. Bei den Geburtsjahrgängen 1976 \nbis 1980 greife die Höchstaltersgrenze derzeit noch nicht. Die Nichtverbeamtung in diesen \nJahrgängen müsse daher auf anderen Gründen, wie beispielsweise der fehlenden \nErfüllung der Laufbahnvoraussetzungen, einer der Verbeamtung entgegenstehenden \nanderen Staatsangehörigkeit oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beruhen. Dass \ndie Verbeamtungsquote bei den weiblichen Lehrkräften in den Jahrgängen 1968 bis 1972 \nund 1976 bis 1980 ähnlich sei, lege es nahe, dass die Höchstaltersgrenze kein wichtiger \nGrund für eine Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis sei. Zudem könne bereits allein \nanhand der statistischen Daten für die Geburtsjahrgänge 1968 bis 1972 sicher \n\n9 \n \n \nausgeschlossen werden, dass der überwiegende Grund für die Nichtverbeamtung in \ndiesen Jahrgängen die Höchstaltersgrenze gewesen sei. Nur 29 der 63 im \nArbeitsverhältnis tätigen Lehrkräfte dieser Jahrgänge trügen die Dienstbezeichnung \n„Angestellte in der Stellung einer Lehrerin“ bzw. „eines Lehrers“ und erfüllten damit die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung. Von diesen habe die \nBeklagte aufgrund des Einstellungszeitpunkts bei neun Personen sicher ausschließen \nkönnen, dass deren Anstellung im Arbeitsverhältnis aufgrund einer Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze erfolgt sei. Es verblieben damit maximal 20 Personen, bei denen die \nnicht erfolgte Verbeamtung auf der Höchstaltersgrenze beruhen könne. Von diesen seien \nnach Angaben der Beklagten 16 Frauen und 4 Männer. Dies entspreche bei 503 weiblichen \nLehrkräften der Geburtsjahrgänge 1968 bis 1972 lediglich einem Anteil von drei Prozent \npotentiell Betroffener. Der Anteil potentiell betroffener männlicher Lehrkräfte in diesen \nGeburtsjahrgängen sei zwar mit 1,5 Prozent (4 potentielle männliche Betroffene / 255 \nmännliche Lehrkräfte) etwas geringer. Trotzdem sei der Anteil der möglicherweise von der \nHöchstaltersgrenze betroffenen weiblichen Lehrkräfte an der Gesamtzahl der weiblichen \nLehrkräfte derart gering, dass selbst eine unterstellte entscheidungserhebliche Wirkung \nder Höchstaltersgrenze in allen diesen Fällen nicht ausreichend sein könne, ein signifikant \nhöheres Risiko, nicht verbeamtet zu werden, und damit eine mittelbare Benachteiligung \nwegen des Geschlechts zu begründen. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof \nbedürfe es nicht. Art. 6 Abs. 1 GG stehe der festgelegten pauschalen Höchstaltersgrenze \nebenfalls nicht entgegen. Die Klage habe auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs \nkeinen Erfolg. Auch insoweit sei sie zwar zulässig. Dass über die geltend gemachten \nSchadensersatzansprüche vorgerichtlich nicht entschieden worden sei, sei unschädlich. \nInsoweit sei die Klage im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens als Untätigkeitsklage \nzulässig geworden. Die Klage sei aber unbegründet. Es fehle an dem für einen Anspruch \nauf Schadensersatz notwendigen Rechtsverstoß. Die Klägerin habe auch zum für den \nSchadensersatzanspruch maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die \nmit höherrangigem Recht vereinbare gesetzliche Altersgrenze des 45. Lebensjahrs für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis bereits überschritten gehabt. Dass die Beklagte den \nAntrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt habe, bewirke daher keine \nmittelbare Diskriminierung oder einen anderen Pflichtenverstoß. \n \nMit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe zwar die rechtlichen Maßstäbe \nzutreffend dargelegt, den vorliegenden Sachverhalt aber fehlerhaft unter die gegebenen, \ngegenüber \n§ \n48 \nAbs. \n1 \nLHO \nhöherrangigen \nunionsrechtlichen \nsowie \nverfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben subsumiert. Die Schwere des \n\n10 \n \n \nNachteils, von einer Verbeamtung ausgeschlossen zu werden, sei erheblich. Die \nwirtschaftliche Situation von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis im Vergleich zu \nLehrkräften im Beamtenstatus unterscheide sich bei gleicher Arbeitsleistung um einen \nhohen dreistelligen bis niedrigen vierstellen Euro-Betrag monatlich, sowie lebenslang \ndurch eine wesentlich schlechtere Absicherung bei Alter und verschlechterter \nGesundheitssituation. Wenn ein Geschlecht vom Zugang zu diesem Status aufgrund von \nUmständen, die mit der Zugehörigkeit zum Geschlecht statistisch überwiegend verbunden \nseien, dauerhaft und ohne weitere Möglichkeit der Beeinflussung ausgeschlossen werde \n(subjektive Zugangsschranke), sei an die Prüfung, ob eine Benachteiligung vorliege, ein \nstrenger, grundrechtswahrender Maßstab anzulegen. Das Verwaltungsgericht habe die \nvon ihm erhobenen Daten und ihre Aussagekraft vor diesem Hintergrund nicht richtig und \nnicht vollständig interpretiert. Im Ansatzpunkt zutreffend habe es sich zunächst an die \nprozentuale Betroffenheit der Geschlechter angenähert. Der Anteil der männlichen \nLehrkräfte aus der Alterskohorte der Klägerin, die trotz vorhandener fachlicher \nQualifikationen nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen worden seien, liege bei nur 4 \nvon 255 (= 1,5 Prozent). Der Anteil der weiblichen Lehrkräfte aus der Alterskohorte der \nKlägerin, die trotz vorhandener fachlicher Qualifikationen nicht in ein Beamtenverhältnis \nübernommen worden seien, liege hingegen bei 25 von 503 (= rund 5 Prozent) und damit \nmehr als drei Mal so hoch wie in der männlichen Vergleichsgruppe. Bei neun der weiblichen \nLehrkräfte mit hinreichender Qualifikation habe die Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung angegeben, dass es aufgrund des Einstellungszeitpunkts ausgeschlossen \nwerden könne, dass die Nichtverbeamtung auf ein Überschreiten der Altershöchstgrenze \nzurückzuführen sei. Eine nachvollziehbare, schriftsätzliche und damit einlassungsfähige \nDarlegung für diese Angabe stehe indessen aus, so dass diese vorsorglich mit Nichtwissen \nzu bestreiten sei. Selbst wenn dieser Vortrag als zutreffend angenommen werde, \nverblieben \n16 \nweibliche \nLehrkräfte, \ndie \naufgrund \neines \nÜberschreitens \nder \nAltershöchstgrenze nicht verbeamtet worden seien, mithin 3 Prozent. Da die Beklagte nicht \nhabe darlegen können, dass die über drei Mal, mindestens jedoch doppelt so starke \nBetroffenheit von Frauen in der Gruppe der nicht verbeamteten Lehrkräfte auf andere, nicht \nmit dem Geschlecht verbundene Gründe zurückzuführen sei, verbleibe es bei der \nSchlussfolgerung, dass die Verbeamtung dieser Gruppe an der Altersgrenze gescheitert \nsei. Diese Annahme werde auch dadurch bekräftigt, dass in der Vergleichsgruppe jüngerer \nLehrkräfte (Geburtsjahrgänge 1976 bis 1980) ein höherer Anteil an Verbeamtungen \nfestzustellen sei. Ein Übertreffen der benachteiligten Gruppe dem prozentualen Verhältnis \nnach \num \ndas \nDoppelte \noder \ndas \nDreifache \nsei \nals \n„wesentlich \nstärkere \nBenachteiligung“ sowie „überwiegende Betroffenheit“ im Sinne der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs anzusehen. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend – \nUmstände vorlägen, die den Schluss einer Anknüpfung der Benachteiligung an das \n\n11 \n \n \nGeschlecht nahelegten. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die überwiegende \nBetroffenheit von Frauen bei der Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten \ndargestellt. Es sei somit statistisch belegt, dass die zeitliche Verzögerung der eigenen \nErwerbsbiographie in Deutschland weiterhin, insbesondere aber auch in der Alterskohorte \nder Klägerin, bei Frauen liege. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde \ndiese Verzögerung nicht durch den inzwischen abgeschafften Wehr- und Ersatzdienst, der \n1990 bei 12 Monaten gelegen habe (zuvor 15 Monate), kompensiert. Hierbei sei einerseits \nzu berücksichtigen, dass ein hoher Prozentsatz von Männern aufgrund fehlender \nTauglichkeit gar nicht zum Wehr- oder Ersatzdienst herangezogen worden sei. Anderseits \nsei die Verzögerung der Erwerbsbiographie durch Erziehungszeiten deutlich nachhaltiger \nund zeitlich umfassender als durch einen 12 oder 15-monatigen Wehrdienst. Statistisch \nbekomme jede Frau in Deutschland derzeit 1,54 Kinder (die Klägerin zwei Kinder), wobei \ndie zeitliche Inanspruchnahme und Verzögerung der Erwerbsbiographie für Frauen durch \nKinderbetreuung in der Regel bei deutlich über einem Jahr je Kind liege. In einer solchen \nKonstellation sei auch bei einer relativ geringen Gesamtzahl von nachteilig betroffenen \nFrauen vom Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne der europäischen \nRichtlinien 2006/54/EG sowie 2000/78/EG auszugehen, wenn das auslösende Ereignis für \ndie Benachteiligung, nämlich die Verzögerung innerhalb der Erwerbsbiographie durch \nZeiten der Kindererziehung, bei den Angehörigen des benachteiligten Geschlechts \nstatistisch belegt signifikant häufiger vorhanden sei als bei den Angehörigen des anderen \nGeschlechts. Eine weitere Benachteiligung von Frauen durch eine starre Altersgrenze zur \nVerbeamtung ohne Möglichkeit der Erweiterung aufgrund von Kindererziehungszeiten \nliege darin begründet, dass es männlichen Arbeitnehmern ermöglicht werde, anderweitige \nberufliche Erfahrungen zu sammeln, bevor ein spätestmöglicher Eintritt in das \nBeamtenverhältnis erfolge. Frauen werde diese Möglichkeit anderweitiger beruflicher \nErfahrungen aufgrund der starren Altersgrenze und ihrer statistisch deutlich \nüberwiegenden Betroffenheit nicht in gleicher Weise ermöglicht. Bei der gegebenen \nSachlage hätte das Verwaltungsgericht den Rechtstreit dem Europäischen Gerichtshof \nvorlegen müssen. Durch den Europäischen Gerichtshof sei bislang nicht entschieden, ob \ndas Kriterium der „wesentlich stärkeren Betroffenheit“ eines Geschlechts dann \nanzunehmen sei, wenn zwar der absolute Unterschied der Prozentsätze der von der \nAltersgrenze betroffenen Angehörigen der Geschlechter gering sei, ihr Verhältnis \nzueinander aber um den Faktor 2 bis 3 divergiere. Auch aus Artikel 6 Abs. 1 GG folge ein \nbesonderer Schutzauftrag des Staates gegenüber Familien. Zu diesem Schutzbereich \nzähle insbesondere die Erziehung eigener und angenommener Kinder. Der besondere \nSchutzauftrag gebiete es, Normen dahingehend auszulegen, dass sie faktischen \nNachteilen, insbesondere im Erwerbsleben, entgegenwirkten, die sich aus der Erziehung \nvon Kindern ergäben. Die beanstandete Regelung setze hingegen eine für Männer und \n\n12 \n \n \nFrauen gleiche Altersgrenze bereits bei 45 Jahren an, mithin in einem Alter, in welchem \nselbst bei typisierender Betrachtung ein Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der \nKindererziehung noch nicht gegeben sei, und dies ausdrücklich ohne die Möglichkeit, eine \nErhöhung des Höchsteintrittsalters für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen, der \nentstandene Unterbrechungen der Erwerbsbiographie durch Zeiten der Kindererziehung \nberücksichtige. Es sei nicht nachzuvollziehen und entspreche nicht dem Schutzauftrag des \nGrundgesetzes aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 GG, dass der \nBremische Gesetzgeber eine solche Möglichkeit der Erhöhung der Altersgrenze nicht \nvorgesehen habe. \n \nAuch aus Art. 2 lit. a) und f) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von \nDiskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Convention on the Elimination of All \nForms of Discrimination against Women – Cedaw) folge eine Pflicht zum Vorsehen einer – \nwenn auch gegebenenfalls pauschalierten – Erhöhungsmöglichkeit für Zeiten der \nKindererziehung in gesetzlichen Höchstaltersgrenzen. Art. 2 lit. a) und f) der CEDAW sei \nbei der Auslegung der Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte zu beachten. Auf der \nEbene des Verfassungsrechts diene er als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt \nund \nReichweite \nder \nGrundrechte, \ndies \nfolge \naus \ndem \nGrundsatz \nder \nvölkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes. Hiernach dürfe § 48 Abs. 1 Satz 1 \nLHO der Verbeamtung der Klägerin nicht entgegenstehen. Vom Gesetzgeber müsse eine \nklare, transparente Regelung erlassen werden, die nicht aufgrund des Geschlechts \nmittelbar diskriminiere. Aus Art. 2 lit. a) und f) der CEDAW ergebe sich die Verpflichtung, \nmit allen geeigneten Mitteln die Diskriminierung der Frau unverzüglich zu beenden. § 48 \nAbs. 1 Satz 1 LHO dürfe daher bis zur Aufnahme einer Ausnahmebestimmung für \nErziehungszeiten nicht angewendet werden. Verstoße die Altersgrenze in § 48 Abs. 1 S. 1 \nLHO Bremen gegen höherrangiges Recht, sei in der Folge auch ein Anspruch der Klägerin \nauf eine Entschädigung aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG begründet. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. \nSeptember 2020 abzuändern und \n1.) die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.11.2018 \nund des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2018 über den Antrag der Klägerin \nvom 05.10.2018 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie \n \n\n13 \n \n \n2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung \nzu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie von der Klägerin angestellten Überlegungen zu einer unterschiedlichen Betroffenheit \nder Gruppe der Frauen im Verhältnis zu der Vergleichsgruppe der Männer, die nicht \nverbeamtet worden sind, seien unzutreffend. Bei Betrachtung der jeweils angesprochenen \nPersonengruppen der männlichen und weiblichen Lehrkräfte ergebe sich, dass Frauen \naufgrund der landesrechtlichen Regelung keinem signifikant höheren Risiko ausgesetzt \nseien, nicht verbeamtet zu werden. Aufgrund der in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO normierten \nAltersgrenze sei vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verbeamtung angelegt – \nsoweit die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt seien. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. \n \nDie Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu \nübernehmen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis (hierzu unter 2.). Ein Entschädigungsanspruch steht \nihr nicht zu (hierzu unter 3.). \n \n1. Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \nfür die Beurteilung des Klagebegehrens gelten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 - 2 A \n326/10, juris Rn. 24). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis beurteilt sich \nnach § 48 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung \n- LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 2 des \nGesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604, 605). \n \nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO dürfen Beamte erstmalig ernannt oder in den Dienst der \nFreien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch \nnicht vollendet haben. § 48 Abs. 2 LHO sieht vor, dass die oberste Dienstbehörde hiervon \neine Ausnahme zulässt, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen \nVorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches \nInteresse besteht, den Bewerber zu gewinnen. \n\n14 \n \n \n2. § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (hierzu unter a) – d)) \nund steht einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis entgegen (hierzu unter \ne)). \n \na) § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Einstellungshöchstgrenze \nführt insbesondere nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen. \n \naa) Der Senat entscheidet diese Frage ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. \nNach Art. 267 Abs. 2 AEUV ist ein Gericht eines Mitgliedstaates berechtigt („kann“), eine \ngemeinschaftsrechtliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung \nvorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich \nhält. Eine Pflicht zur Vorlage besteht jedoch nur für letztinstanzliche Gerichte (Art. 267 Abs. \n3 AEUV). Dazu zählt im vorliegenden Verfahren das Oberverwaltungsgericht nicht. Ein \nGericht fungiert nur dann nach Art. 267 Abs. 3 AEUV als letztinstanzliches Gericht, wenn \ndie von ihm getroffene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen \nRechts angefochten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - C-99/00 -, juris Rn. \n15). Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Revision zugelassen wird, können Urteile \nvon Oberverwaltungsgerichten in diesem Sinne mit Rechtsmitteln angefochten werden. \n \nbb) Unionsrechtliche Vorgaben für eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung vor dem \nHintergrund einer möglichen mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts \nenthalten Art. 23 der GR-Charta i.V.m. Art. 157 AEUV und die Richtlinie 2006/54/EG des \neuropäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des \nGrundsatzes der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Arbeits- und \nBeschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.07.2006, S. 23; vgl. auch § 3 Abs. 2 AGG). \n \nNach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG darf es im öffentlichen und privaten Sektor \neinschließlich öffentlicher Stellen u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und \nArbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt \nkeinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben. \nArt. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54/EG enthalten Vorgaben dazu, wann \neine unmittelbare bzw. mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt. Da § 48 \nAbs. 1 Satz 1 LHO unstreitig nicht unmittelbar an das Geschlecht anknüpft, kommt hier nur \neine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie \n2006/54/EG in Betracht. \n \nDanach bezeichnet „mittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der dem Anschein nach \nneutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in \n\n15 \n \n \nbesonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, \nes sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein \nrechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels \nangemessen und erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2019 – C-161/18 – „Villar Láiz“, Rn. \n37). \n \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es zunächst einer \nPrüfung, ob sich eine Regelung de facto (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2011 – C-123/10 – \n„Waltraud Brachner“, Rn. 58) auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines \nGeschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt. Die \ndahingehende Prüfung obliegt dem nationalen Gericht (EuGH, Urt. v. 08.05.2019 – C-\n161/18 – „Villar Láiz“, Rn. 38 m.w.N.; vgl. auch den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie \n2006/54/EG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats eine \nderart unterschiedliche Wirkung für Männer und Frauen hat, hat das nationale Gericht zu \nprüfen, ob sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass bei einem Geschlecht \ndie nachteiligen Wirkungen einer Regelung wesentlich häufiger eintreten (vgl. EuGH, Urt. \nv. 09.02.1999 – C-167/97 – „Seymour-Smith“, Rn. 60 f.; vgl. ferner EuGH, Urt. v. \n18.10.2017 – C-409/16 – „Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Ethnikis paideias kai \nThriskevmaton / Maria-Eleni Kalliri“, Rn. 31 f. m.w.N. [„eine sehr viel höhere Zahl von \nFrauen als von Männern benachteiligt“]). \n \nDie für eine überwiegende Betroffenheit eines Geschlechts herangezogenen statistischen \nDaten müssen dabei aussagekräftig sein, sie dürfen also „nicht rein zufällige oder \nkonjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln“ (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.1995 – C-444/93 – \n„Megner und Scheffel“, Rn. 24; Urt. v. 09.02.1999 – C-167/97 – „Seymour-Smith“, Rn. 62). \n \nDas Verwaltungsgericht hat hinreichend aussagekräftige statistische Daten ermittelt. Es \nhat zunächst die Beschäftigungsstruktur der Lehrerschaft im Dienst der Beklagten \nhinsichtlich der Jahrgänge 1968 bis 1972 dahingehend in den Blick genommen, wie hoch \nin jeder Gruppe – der Lehrerinnen und Lehrer – der Anteil der Personen ist, die von der \nRegelung nachteilig betroffen sind bzw. sein könnten, und derjenigen, die es nicht sind. \nDieser Ansatz ist nicht zu beanstanden, weil die vom Verwaltungsgericht in den Blick \ngenommene Altersgruppe die Höchstaltersgrenze seit mehreren Jahren überschritten hat \nund nachteilige Wirkungen der Altersgrenze somit bereits eintreten konnten. Die \nFokussierung auf diese Altersgruppe ist auch deshalb geeignet, hinreichend \naussagekräftige statistische Daten zu liefern, die einen Rückschluss auf eine etwaig \nbestehende mittelbare Diskriminierung zulassen, weil es sich bei dieser Altersgruppe – wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine relativ große Vergleichsgruppe \n\n16 \n \n \nvon insgesamt 758 Personen handelt und weiter davon auszugehen sein dürfte, dass \nLehrerinnen und Lehrer, die wegen der Höchstaltersgrenze nicht verbeamtet werden \nkönnen, dennoch bei der Beklagten angestellt sind bzw. bleiben. \n \nFür den Fall, dass das nationale Gericht – wie hier – über aussagekräftige statistische \nDaten verfügt, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die beste \nVergleichsmethode darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen \nArbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen \nist, die von der in Rede stehenden Regel betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind \n(EuGH, Urt. v. 08.05.2019 – C-161/18 – „Villar Láiz“, Rn. 39; Urt. v 09.02.1999 – C-167/97 \n– „Seymour-Smith“, Rn. 60 f.). \n \nDies setzt im vorliegenden Fall eine Auswertung der bei der Beklagten vorhandenen \nBeschäftigungsstruktur voraus. Zunächst ist festzustellen, wie viele männliche und \nweibliche Lehrerinnen und Lehrer es bei der Beklagten gibt und wie viele von ihnen jeweils \n– nach Geschlechtern getrennt – gerade wegen der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLBO \nfestgelegten Altersgrenze nicht verbeamtet wurden (vgl. zur Ermittlung der maßgeblichen \nstatistischen Daten EuGH, Urt. v. 09.02.1999 – C-167/97 – „Seymour-Smith“, Rn. 59 ff.; \nUrt.v. 20.10.2011 – C-123/10 – „Waltraud Brachner“, Rn. 60 ff.). \n \nDie Anzahl der (mutmaßlich) wegen der Altersgrenze nicht verbeamteten Lehrerinnen in \nder Alterskohorte der Klägerin ist zwar – absolut gesehen – um ein Vielfaches höher als \ndiejenige der nicht verbeamteten Lehrer. Dabei geht der Senat zugunsten der Klägerin \ndavon aus, dass die neun Personen, bei denen das Verwaltungsgericht meinte, aufgrund \nder Angaben der Beklagten zum Einstellungszeitpunkt ausschließen zu können, dass ihre \nAnstellung im Arbeitsverhältnis auf einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze beruht, \ndoch wegen der Höchstaltersgrenze nicht verbeamtet wurden und dass diese neun \nPersonen sämtlich Frauen sind. Denn die Beklagte vermochte es im Berufungsverfahren \nweder zu erläutern, weshalb sie in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht meinte, dass bei diesen Personen wegen des Einstellungszeitpunkts \ndie Höchstaltersgrenze keine Rolle für die fehlende Verbeamtung gespielt haben könne, \nnoch konnte sie angeben, wie viele dieser Personen Männer und wie viele Frauen sind. \nSomit geht der Senat von 25 mutmaßlich wegen der Altersgrenze nicht verbeamteten \nLehrerinnen und vier mutmaßlich wegen der Altersgrenze nicht verbeamteten Lehrern in \nder untersuchten Alterskohorte aus. Allerdings ist bei der Interpretation dieser absoluten \nZahlen zu berücksichtigen, dass es in dieser Alterskohorte auch insgesamt deutlich mehr \nLehrerinnen als Lehrer gibt (503 Lehrerinnen zu 255 Lehrern). Genau aus diesem Grund \nentspricht ein Vergleich der absoluten Zahlen nicht dem Ansatz des Europäischen \n\n17 \n \n \nGerichtshofs. Vielmehr ist zu vergleichen, wie hoch innerhalb der Gruppe der männlichen \nund weiblichen Lehrkräfte der untersuchten Alterskohorte jeweils der Anteil der Personen \nist, deren Verbeamtung mutmaßlich an der Altersgrenze gescheitert ist (vgl. EuGH, Urt. v. \n08.05.2019 – C-161/18 – „Villar Láiz“, Rn. 39; Urt. v. 09.02.1999 – C-167/97 – „Seymour-\nSmith“, Rn. 60 f.). \n \nDabei ist festzustellen, dass innerhalb der Gruppe der weiblichen Lehrkräfte der \nuntersuchten Alterskohorte ca. 5 % mutmaßlich wegen der Altersgrenze nicht verbeamtet \nwurden (25 von 503), während es innerhalb der Gruppe der männlichen Lehrkräfte der \nuntersuchten Alterskohorte nur ca. 1,5 % sind (4 von 255). Der Senat hat erwogen, dass \naus dieser mehr als dreimal so hohen relativen Betroffenheit der weiblichen Lehrkräfte eine \nmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts abgeleitet werden könnte. \nEntscheidend dagegen spricht aus seiner Sicht jedoch letztendlich, dass mehr als 95 % \nder Frauen in der untersuchten Alterskohorte nicht von der beanstandeten Regelung \nnachteilig betroffen sind. Die Altersgrenze steht einer Verbeamtung von Frauen also nur in \nsehr wenigen Fällen entgegen. Betrachtet man die statistischen Daten unter dem \nBlickwinkel, dass in der untersuchten Personengruppe ca. 95 % der Frauen und ca. 98,5 % \nder Männer nicht von der Höchstaltersgrenze negativ betroffen sind, kann nicht davon \ngesprochen werden, dass diese Regelung sich bei Frauen wesentlich häufiger nachteilig \nauswirkt als bei Männern. \n \nZudem ist die Gruppe derjenigen Personen, die von der beanstandeten Altersgrenze \nmutmaßlich nachteilig betroffen sind (25 Frauen und 4 Männer), derart klein, dass selbst \nkleinste Veränderungen der absoluten Zahlen zu erheblichen Unterschieden in der \nrelativen Betroffenheit von Männern und Frauen führen können. \n Wären \nvon \nder \nHöchstaltersgrenze nur 5 Frauen weniger und 5 Männer mehr betroffen, hätte sich die \nrelative Betroffenheit innerhalb der jeweiligen Geschlechtsgruppe mit 3,9 % bei den Frauen \n(20 / 503) zu 3,5 % bei den Männern (9 / 255) nahezu angeglichen. \n \nDes Weiteren spricht gegen die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung, dass die \nWahrscheinlichkeit, dass eine Lehrerin verbeamtet ist, in den Jahrgängen 1976 bis 1980, \ndie im Zeitpunkt der Datenerhebung durch das Verwaltungsgericht noch nicht von der \nHöchstaltersgrenze betroffen sei konnten, mit ca. 92 Prozent nur unwesentlich höher ist \nals in den von der Höchstaltersgrenze betroffenen Jahrgängen 1968 bis 1972 (ca. 91 \nProzent). \n \nDa nach alledem aufgrund der statistischen Daten nicht von einer signifikanten \nUngleichbehandlung von Frauen in Relation zu Männern durch die Regelung des § 48 Abs. \n\n18 \n \n \n1 Satz 1 LHO auszugehen ist, bedarf es aus Sicht des Senats auch keiner Erörterung \nmöglicher Auswirkungen von Kindererziehungszeiten oder einer Gegenüberstellung \nvergleichbarer „Erschwernisse“ bei Männern (z.B. Bundeswehr-/Wehrersatzdienstzeiten). \nDass es durch Kindererziehungszeiten zu Verzögerungen bzw. Nachteilen in der \nberuflichen Entwicklung kommen kann, liegt auf der Hand, bedeutet aber nicht, dass \nFrauen durch die beanstandete Regelung mittelbar diskriminiert werden. Denn es \nbestehen – wie dargelegt – keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass Frauen spürbar \nhäufiger von der Regelung nachteilig betroffen sind als Männer. Das Verwaltungsgericht \nhat darüber hinaus zutreffend hervorgehoben, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO mit dem \nAbstellen auf die Vollendung des 45. Lebensjahrs eine im Vergleich zu anderen \nBundesländern relativ hohe Altersgrenze vorsieht. Die Festlegung auf das 45. Lebensjahr \nist dabei Ausfluss einer typisierenden Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs \n(inklusive Vor- und Ausbildung) unter Einbeziehung (anerkennenswerter) beruflicher \nVerzögerungen bzw. von Kindererziehungszeiten etc. Aufgrund des in dieser Regelung \ngroßzügig bemessenen zeitlichen Korridors für die Einstellung und Übernahme in das \nBeamtenverhältnis besteht kein Erfordernis, weitergehende Ausnahmen, wie sie die \nKlägerin für angezeigt hält, zu statuieren (so im Hinblick auf eine etwaige Diskriminierung \nwegen des Alters: auch BayVGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090, juris Rn. 19). Das \nEinstellungshöchstalter des vollendeten 45. Lebensjahrs eröffnet auch solchen \nBeamtenbewerberinnen und -bewerbern eine realistische Zugangschance, deren \nberuflicher Werdegang sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Das \nstreitgegenständliche \nEinstellungshöchstalter \norientiert \nsich \noffensichtlich \nnicht \nausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation \nbenötigt wird (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090, a.a.O., Rn. 20). \nNach dem Verständnis des bremischen Gesetzgebers ist die beanstandete Regelung zur \nAltersgrenze mit regelmäßig 45 Jahren so hoch angesetzt, dass denkbare Verzögerungen \nin der beruflichen Entwicklung bereits pauschal in die Abwägung zwischen dem \ndienstlichen Interesse an einem ausgewogenen Verhältnis von Arbeitsleistung und \nVersorgungsansprüchen einerseits und dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Absatz 2 GG \nandererseits einbezogen sind. Dabei kann unterstellt werden, dass der bremische \nGesetzgeber gerade auch erziehungsbedingte Verzögerungen in der beruflichen \nEntwicklung im Sinn hatte (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur \nÄnderung der Landeshaushaltsordnung, Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 20/395, S. \n15). \n \nb) § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO verstößt auch nicht gegen nationales Verfassungsrecht, \nnamentlich nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat \ninsoweit zutreffend dargelegt, dass sich die Maßstäbe, nach denen von einer mittelbaren \n\n19 \n \n \nDiskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts auszugehen ist, im Unionsrecht und \nim deutschen Recht im Wesentlichen gleichen (vgl. insoweit nur BVerfG, Beschl. v. \n23.07.2019 - 1 BvR 684/14, juris Rn. 7 f.). \n \nc) § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO ist überdies auch mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen \nPrinzip der Bestenauslese bzw. dem hieraus abgeleiteten beamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatz, dem AGG und „sonstigem“ Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. hierzu \nOVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 - 2 A 326/10, juris). Dies wird von der Klägerin auch nicht \nernsthaft in Zweifel gezogen. \n \nd) Auch der Verweis der Klägerin auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von \nDiskriminierung der Frau vom 18.12.1979 (Gesetz zum Übereinkommen v. 25.05.1985, \nBGBI. II, S. 647) verhilft ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Wie vorstehend dargelegt liegt \nschon keine (mittelbare) Diskriminierung von Frauen aufgrund der beanstandeten \nRegelung vor. \n \ne) Die danach anzuwendende Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO hat der \nVerbeamtung der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegengestanden. \nDie Klägerin hat am 05.10.2018 die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt. Zu \ndiesem Zeitpunkt hatte sie bereits das 47. Lebensjahr vollendet. \n \nEine Ausnahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch keinen \nAnspruch, dass nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 LHO von der Höchstaltersgrenze \nabgewichen wird. Danach lässt die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme zu, wenn die \nErnennung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein \ndringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen. Diese \nVoraussetzungen werden durch Kindererziehungszeiten nicht erfüllt. \n \nf) Da keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, besteht auch der geltend \ngemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. \n \nIII. Die Revision ist zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine \nlandesrechtliche pauschale Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n20 \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. 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