{"status":"available","doknr":"OLD364308","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-30","aktenzeichen":"2 B 386/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 386/21 \nVG: \n4 V 452/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 30. \nNovember 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 1. September 2021 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss, mit dem das \nVerwaltungsgericht es abgelehnt hat, seinen Beschluss vom 26.03.2020 (4 V 456/20) –\nvom erkennenden Senat mit Beschluss vom 15.07.2020 (2B 88/20) bestätigt – abzuändern \nund \ndie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nAusweisung \nund \nAbschiebungsandrohung wiederherzustellen, ist unbegründet. Aus den dargelegten \nGründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft ist. \n \nZugrunde zu legen ist hier der besondere Maßstab des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Das dort \ngeregelte Abänderungsverfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der \nÜberprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell oder materiell richtig ist (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. \n10.03.2011 – 8 VR 2.11, juris Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur \ndamit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die \nursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen \nVerfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08, juris \nRn. 6). Eine Veränderung der angegriffenen Entscheidung von Amts wegen nach § 80 Abs. \n7 Satz 1 VwGO kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn das Oberverwaltungsgericht \n– wie hier – nicht zugleich das Gericht der Hauptsache ist. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, \nob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne \nVerschulden nicht geltend gemacht werden konnten, ist der Zeitpunkt des jeweils letzten \nBeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, \njuris Rn. 36; OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2020 – 2 B 216/20, juris Rn. 15; Puttler, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185). \n \n1. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass die positive \nPrognose der Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung über die Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung, mit der der Antragsteller seinen Abänderungsantrag \nursprünglich vor allem begründet hatte, jedenfalls dadurch hinfällig geworden ist, dass der \nAntragsteller später (am 21.05.2021) seine (damalige) Lebensgefährtin bis zur \nBewusstlosigkeit würgte und anschließend das jüngste gemeinsame Kind aus der \nWohnung entführte, worauf die Lebensgefährtin sich von ihm trennte und sich derzeit mit \nden Kindern (das Jüngste wurde von der Polizei wieder zurückgeführt) in einem \nFrauenhaus versteckt hält. Dabei kam das Verwaltungsgericht nach Beiziehung und \nAuswertung der Ermittlungsakte zu dem Ergebnis, diesen Vorfall, für den der Antragsteller \n\n3 \n \n \nnoch nicht verurteilt wurde, im ausweisungsrechtlichen Verfahren zu Lasten des \nAntragstellers verwerten zu dürfen. Hiergegen trägt die Beschwerde nichts vor. \n \n2. Dass der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl doch \neine \nSchuldnerberatung \nin \nAnspruch \ngenommen \nhat \nund \nsich \nderzeit \nim \nInsolvenzverfahren befindet, fällt angesichts der oben unter Ziff. 1 geschilderten Umstände \nfür die Gefahrenprognose nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. \n \n3. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Gefahrenprognose des \nVerwaltungsgerichts, \nsondern \ngegen \ndie \nAbwägung \nvon \nAusweisungs- \nund \nBleibeinteresse. Damit hat sie keinen Erfolg. \n \na) Dass der Antragsteller Vater von drei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, \nstellt keinen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Sowohl \ndas Verwaltungsgericht als auch der erkennende Senat haben die Beziehung des \nAntragstellers zu seinen Kindern in ihren Beschlüssen über den ursprünglichen Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingehend gewürdigt. Dabei sind sie zu \ndiesem Zeitpunkt sogar noch von einer intakten Beziehung des Antragstellers zu seiner \nLebensgefährtin und seinen Kindern ausgegangen und haben angenommen, dass der \nUmgang mit den Kindern sich nach Wegfall der haftbedingten Einschränkungen wieder \nintensivieren wird. Dennoch kamen beide Instanzen letztendlich zu dem Ergebnis, dass \nangesichts der Schwere der vom Antragsteller begangenen und zukünftig drohenden \nStraftaten das Ausweisungsinteresse die familiären Belange überwiegt. Inzwischen haben \nsich die familiären Beziehungen – wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt – dramatisch \nverschlechtert und die Kindsmutter versteckt sich mit den Kindern in einem Frauenhaus \nvor dem Antragsteller. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Ausweisungsinteresse nun \ndas Bleibeinteresse erst recht. \n \nb) \nNichts \nanderes \nergibt \nsich \ndaraus, \ndass \nder \nAntragsteller \nderzeit \nein \nfamiliengerichtliches Verfahren führt, um Umgang mit seinen Kindern zu erstreiten. Die \nSchutzwirkungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK greifen zwar bereits dann, wenn ein \nfamiliengerichtliches Verfahren noch anhängig ist, und können für dessen Dauer eine \nAbschiebung rechtlich unmöglich machen. Ausländerrechtliche Maßnahmen dürfen im \nGrundsatz nicht zu einer de facto Entscheidung im Umgangsrechtsverfahren führen (vgl. \nEGMR, Urt. v. 11.07.2000 – 29192/95, Ciliz ./. Niederlande, NVwZ 2001, 547). Dieser \nGrundsatz gilt jedoch nicht absolut (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris \nRn. 5 m.w.N.). Geht von dem Ausländer die Gefahr der Begehung so schwerer Straftaten \naus, dass sich die Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auch gegenüber einem \n\n4 \n \n \nbereits ausgeübten Umgangsrecht mit seinen Kindern durchsetzen würden, besteht für ein \nBleiberecht zu dem Zweck, einen solchen Umgang erst (wieder) zu ermöglichen, \nregelmäßig kein Raum (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 37, \nNds. OVG, Beschl. v. 23.11.2017 – 8 ME 113/17, juris Rn. 15). Die Schutzwirkung des \nUmstandes, dass ein solches Verfahren anhängig ist, kann insoweit nicht stärker sein als \ndie Schutzwirkung eines erfolgreichen Verfahrensausgangs sein könnte. Das \nVerwaltungsgericht und der erkennende Senat haben bereits in ihren ursprünglichen \nBeschlüssen über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nausführlich begründet, wieso selbst (damals noch anzunehmende) enge und intensive \nKontakte des Antragstellers zu seinen Kindern das Ausweisungsinteresse nicht \nüberwiegen würden. Daran würde sich in dem Fall, dass es dem Antragsteller gelingen \nsollte, vor dem Familiengericht solche Kontakte erneut zu erstreiten, nichts ändern. \n \nc) Dass aufgrund der Verschlechterung der Beziehung zwischen dem Antragsteller und \nseiner ehemaligen Lebensgefährtin nun realistischerweise nicht mehr damit zu rechnen ist, \ndass die Kinder den Antragsteller nach einer Aufenthaltsbeendigung in der Türkei \nbesuchen oder mit ihm Kontakt durch (Video-)Telefonate halten würden, führt nicht zu \neinem Überwiegen des Bleibeinteresses. Der Grund für den drohenden vollständigen \nKontaktabbruch ist insoweit nicht in erster Linie die Aufenthaltsbeendigung, sondern der \nfamiliäre Konflikt der Kindseltern. Dieser eskalierte maßgeblich durch den – von der \nBeschwerde nicht bestrittenen – gewalttätigen Übergriff des Antragstellers auf die \nKindsmutter und seinen Versuch, das jüngste Kind zu entführen. Dass die Kindsmutter \nnach diesem Vorfall kein Interesse mehr haben dürfte, den Antragsteller mit den Kindern \nin der Türkei zu besuchen bzw. (Video-)Telefonate zu führen, ist nachvollziehbar. Solche \nvorhersehbaren negativen Auswirkungen eigenen Fehlverhaltens auf das Privat- und \nFamilienleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geeignet, die Rüge einer \nVerletzung von Art. 8 EMRK zu untermauern (vgl. EGMR, Urt. v. 28.05.2020 – 17895/14, \nEvers \n./. \nDeutschland \nZiff. \n55 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207347 \nzur \nUnterbrechung des Kontakts zwischen zwei Personen infolge unangemessenen sexuellen \nVerhaltens des einen Beteiligten). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Abbruch des \nKontakts zum Vater infolge eines fehlenden Willens der Kindsmutter, zu Besuchen in die \nTürkei zu fahren bzw. (Video-) Telefonate zu führen, das Kindeswohl erheblich \nbeeinträchtigten würde, sind nicht ersichtlich. \n \nd) Soweit die Beschwerde auf die derzeitige psychotherapeutische Behandlung des \nAntragstellers hinweist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung in der \nTürkei nicht angemessen fortgesetzt werden könnte. Auf diese auf der Hand liegende und \n\n5 \n \n \nzudem im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.10.2021 aufgeworfene Frage geht der \nVortrag des Antragstellers nicht ein. \n \n4. Bezüglich des Hilfsantrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, fehlt es an einem \nAnordnungsanspruch. Angesichts der Ausführungen unter Ziff. 1 bis 3 ist kein Anspruch \ndes Antragstellers, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben, ersichtlich. Die \nBeschwerde trägt zu diesem Hilfsantrag auch nicht gesondert vor. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-11-30/2-b-386-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-11-30/2-b-386-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364308","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.099143+00:00"}}