{"status":"available","doknr":"OLD364307","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-03","aktenzeichen":"2 B 409/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 409/21 \nVG: \n4 V 1633/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration u, Sport, Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande \nBremen (ZASt), \nLindenstraße 110, 28755 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 3. \nDezember 2021 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 12.10.2021 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin ihn gemäß \n§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in \nOerbke zugewiesen und ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vollstreckung \nder Verteilungsentscheidung mit unmittelbarem Zwang angedroht hat, \n \nDer Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Nach der von der Beschwerde nicht \nbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts ist er im März 2021 nach Deutschland \neingereist, wobei er einen gültigen Reisepass, aber kein Visum besaß. Mit Schreiben \nseiner Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2021 beantragte er beim Migrationsamt der \nStadtgemeinde Bremen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit und \nvorläufig die Ausstellung von Fiktions- oder Duldungsbescheinigungen. Zur Begründung \nverwies er auf ein Arbeitsplatzangebot für eine Facharbeiterstelle bei einem in Bremen \nansässigen Bauunternehmen sowie darauf, dass die Durchführung eines Visumverfahrens \nwegen der Corona-Pandemie unzumutbar sei. Nach Anhörung des Antragstellers erließ \ndas Migrationsamt am 06.06.2021 und am 07.07.2021 Vorspracheverpflichtungen nach § \n15a Abs. 2 AufenthG. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hiergegen blieb erfolglos \n(VG Bremen, 4 V 1337/21). \n \nMit Bescheid vom 20.07.2021 wies die zuständige Landesbehörde den Antragsteller \ngemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen \nin Oerbke zu, drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an und \nordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an. Hiergegen hat der \nAntragsteller am 13.08.2021 Klage erhoben sowie die Anordnung bzw. Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, (1) \ndass seine Einreise nicht unerlaubt gewesen sei, (2) dass seine Verteilung nicht im \nInteresse einer gleichmäßigen finanziellen Belastung der Bundesländer erforderlich sei, da \ner seinen Lebensunterhalt durch die angebotene Arbeitsstelle sichern könne, (3) dass die \nVerteilung verwirkt sei, weil er bereits am 14.04.2021 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt \nhabe und (4) dass der Arbeitsvertrag in einem „Mangelberuf“ jedenfalls einen zwingenden \nGrund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG darstelle. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom \n12.10.2021 abgelehnt. Der Verteilungsbescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei \n\n3 \n \n \nunerlaubt ins Bundesgebiet eingereist. Er habe nicht nachgewiesen, dass er bei der \nEinreise über ausreichende finanzielle Mittel zur Lebensunterhaltssicherung verfügte, und \nzudem ergebe sich aus den von ihm beim Migrationsamt vorgelegten Unterlagen, dass er \nbereits mit der Absicht eines Daueraufenthalts eingereist sei. Die Verteilung gehe nach \n§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis \nvor. \nDa \nes \nsich \nbei \nder \nVerteilung \nnicht \num \neine \nErmessensentscheidung handle, gebe es keinen Raum für ein Absehen von der Verteilung \nin atypischen Fällen. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung im Sinne des § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die beabsichtigte Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit sei kein solcher Grund; zudem dürfte dem Antragsteller selbst dann, wenn \ner in Bremen geduldet würde, gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die \nErwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Selbst wenn der Lebensunterhalt inzwischen \ngesichert wäre, stünde dies einer Verteilung nicht entgegen. Eine „Verwirkung“ der \nVerteilung sei nicht eingetreten. Schon angesichts der Vorspracheverpflichtung vom \n06.06.2021 und der in ihrem Vorfeld mit der Ausländerbehörde geführten Korrespondenz \nhabe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass die Verteilung \nunterbleibt. Vollstreckungshindernisse seien ebenfalls nicht ersichtlich. \n \nHiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten \nGründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie in einer den Anforderungen des \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO genügenden Weise fristgerecht begründet. Zwar enthielt \ndie fristgerecht eingegangene Beschwerdebegründung zunächst Anträge, die nicht den in \nerster Instanz gestellten Anträgen entsprachen und die schon mangels Passivlegitimation \nder Antragsgegnerin keinen Erfolg haben konnten (Verpflichtung zur Ausstellung einer \nFiktions- oder Duldungsbescheinigung). Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \nhat dies auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden jedoch umgehend dahingehend \nkorrigiert, dass die erstinstanzlichen Anträge auch in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt \nwerden sollen. Der Senat wertet diese Mitteilung als bloße Klarstellung des von Anfang an \ngewollten Beschwerdeantrags und die Formulierung in der Beschwerdebegründungsschrift \nals offensichtliches Versehen. Daher ist es unschädlich, dass diese Klarstellung erst nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist. \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergibt \nsich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung \n\n4 \n \n \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid und die \nZwangsmittelandrohung zu Unrecht abgelehnt hat. \n \na) Das Beschwerdevorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einreise \ndes Antragstellers sei „unerlaubt“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gewesen, nicht \ndurchgreifend in Frage. \n \nArt. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EU-Visum-VO, Art. 20 SDÜ gestatten albanischen \nStaatsangehörigen die Einreise nur insoweit, als sie die Einreise zu einem Kurzaufenthalt, \nder 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, bezwecken (vgl. OVG Bremen, \nBeschl v. 09.03.2020 – 2 B 318/19, juris Rn. 14; Hamb. OVG, Beschl. v. 20.08.2019 – 1 \nBs 136/19, juris Rn. 16; VGH B-W, Beschl. v. 20.09.2018 – 11 S 1973/18, juris Rn. 14, \nHess. VGH, Beschl. v. 20.10.2016 – 7 B 2174/16, juris Rn. 27). Bezwecken sie von Anfang \nan in zeitlicher Hinsicht einen längeren Aufenthalt, liegen die Einreisevoraussetzungen aus \nArt. 20 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex nicht vor (OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 14). \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Annahme, der Antragsteller habe bereits bei der Einreise \neinen längeren Aufenthalt beabsichtigt, unter Hinweis auf die Unterlagen begründet, die \nder Antragsteller dem Migrationsamt mit seinem Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vorgelegt hat. Die Beschwerde trägt hiergegen nur vor, er sei „zu \nBesuchszwecken“ eingereist, und das Verwaltungsgericht liefere für die gegenteilige \nAnnahme keine konkrete Begründung. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der \nAntragsteller bestreitet nicht, dass der Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im März \n2021 war. Davon ausgehend sprechen alle Indizien dafür, dass er bereits bei der Einreise \nbeabsichtigte, nicht nur für einen maximal neunzigtägigen Besuch in Deutschland zu \nbleiben. Die Vollmacht für seine Rechtsanwältin, ihn in Aufenthaltsangelegenheiten zu \nvertreten, trägt das Datum „März 2021“; der Arbeitsvertrag mit einem in Bremen \nansässigen Bauunternehmen datiert vom 29.03.2021. Es ist nicht plausibel, dass der \nAntragsteller im März 2021 zunächst noch in der Absicht, sich lediglich zu \nBesuchszwecken kurzzeitig in Deutschland aufzuhalten, eingereist sein und dann nur \nwenige Tage später plötzlich seine Pläne dahingehend geändert haben will, dass er in \nDeutschland \nerwerbstätig \nsein \nmöchte. \nUm \neinen \nderart \nungewöhnlichen \nGeschehensablauf glaubhaft zu machen, hätte es konkreterer Darlegungen bedurft. Der \nAntragsteller trägt aber weder konkret vor, wen er ursprünglich für wie lange besuchen \nwollte, noch, was ihn zu dem plötzlichen Sinneswandel, nun in Deutschland arbeiten zu \nwollen, veranlasst hat und wie er dann so schnell einen Arbeitsplatz finden konnte. \n \n\n5 \n \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers, begründet der bloße Umstand, dass man ihn \nungehindert die Grenze passieren ließ, weder ein aussagekräftiges Indiz noch gar einen \nAnscheinsbeweis dafür, dass die Voraussetzungen für eine visumfreie Einreise erfüllt \nwaren. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die die \nAußengrenze ungehindert passieren konnte, bei der Einreise zweifelsfrei nachgewiesen \nhat, dass auch die besonderen Einreisevoraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 lit. c. \nSchengener Grenzkodex erfüllt sind. Denn auch wenn sich aus Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Anhang \nI Schengener Grenzkodex ergibt, dass sich der Grenzschutzbeamte zur Prüfung der \nEinreisevoraussetzungen eine Reihe von Belegen, etwa zur Prüfung der Absicht, lediglich \nzu \nBesuchszwecken \neinzureisen, \nvorlegen \nlassen \nkann \n(z.B. \nEinladungen, \nBuchungsbestätigungen, Rückreisetickets, aber auch sonstige geeignete Unterlagen, aus \ndenen Grund und Dauer des Aufenthalts hervorgehen), trägt die Beschwerde nicht dazu \nvor, dass eine umfassende Überprüfung unter Vorlage der in Anhang I Schengener \nGrenzkodex genannten Nachweise einer ständigen oder zumindest weit überwiegenden \nÜberprüfungs-Praxis bei Grenzübertrittskontrollen entspräche. Unabhängig hiervon \nhandelt es sich namentlich bei der Absicht, unter Umgehung des nationalen \nVisumverfahrens einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, um eine innere Tatsache, \ndie der Überprüfung anhand von Belegen nur eingeschränkt zugänglich ist. Zweifel an der \nAbsicht, nicht nur zu Besuchszwecken einzureisen, werden sich vielfach nicht bereits bei \nder Einreise, sondern erst aus dem Verhalten der einreisenden Person im Anschluss \nergeben (OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 7). \n \nDa die Beschwerde mit ihren Angriffen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nEinreise des Antragstellers sei deshalb unerlaubt gewesen, weil er von Anfang an einen \nlängerfristigen Aufenthalt zur Erwerbszwecken beabsichtigt habe, keinen Erfolg hat, kann \ndahinstehen, ob es zusätzlich noch an der weiteren Einreisevoraussetzung des Verfügens \nüber ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des \nbeabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise bzw. der Fähigkeit zum \nrechtmäßigen Erwerb dieser Mittel (Art. 6 Abs. 1 lit. c. Schengener Grenzkodex) fehlte. \n \nb) Die Verteilung des Antragstellers ist auch weder „verwirkt“ noch verstößt sie gegen „Treu \nund Glauben“. \n \nDer \nGeschehensablauf \nnach \nder \nStellung \ndes \nAntrags \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis am 14.04.2021 berechtigte den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt \ndazu, darauf zu vertrauen, dass er nicht nach § 15a AufenthG verteilt wird. Nur 13 Tage \nnach der Antragstellung wurde er vom Migrationsamt gebeten, bestimmte Unterlagen \nnachzureichen (Schreiben vom 27.04.2021). Darunter befanden sich auch solche \n\n6 \n \n \nUnterlagen, die zur Feststellung der erlaubten oder unerlaubten Einreise und damit zur \nPrüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigt \nwerden (wie z.B. der Nationalpass mit Einreisestempel, ein eventuelles Visum und \nNachweise über den Krankenversicherungsschutz sowie die bei der Einreise verfügbaren \nfinanziellen Mittel). Nachdem er solche Unterlagen nicht vorgelegt hatte, wurde er circa 3 \nWochen später zum beabsichtigten Erlass einer Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. \n2 AufenthG angehört (Schreiben vom 19.05.2021). Tags darauf wurde ihm ein Termin zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung mitgeteilt und erneut auf die beabsichtigte Einleitung \neines Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG hingewiesen (Schreiben vom \n20.05.2021). Nachdem seine Verfahrensbevollmächtigte am 28.05.2021 Stellung \ngenommen hatte, wurde am 06.06.2021 die Vorspracheverpflichtung erlassen, die am \n07.07.2021 noch einmal wiederholt wurde. Am 20.07.2021 erließ die Antragsgegnerin dann \nden Verteilungsbescheid. Es musste dem Antragsteller daher durchgängig klar sein, dass \ner mit einer Verteilung rechnen muss. \n \nDass der Zeitraum zwischen dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \n(14.04.2021) und dem Erlass des Verteilungsbescheides (20.07.2021) länger war als die \nDrei-Monats-Frist, die Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung (VO EU 604/2013) für ein \nÜbernahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat nach Asylantragstellung vorsieht, ist \nirrelevant. Eine analoge Anwendung der Frist aus Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auf \ndie Fälle des § 15a AufenthG scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. \nZwar haben unerlaubt eingereiste Ausländer ein berechtigtes Interesse daran, dass zügig \nentschieden wird, ob sie nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt werden oder ob sie an \nihrem derzeitigen Aufenthaltsort verbleiben können. Denn vorher kann nicht über eine \nDuldung oder einen Aufenthaltstitel entschieden werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n02.03.2017 – 1 B 331/16, juris Rn. 16). Jedoch bedarf es zum Schutz dieses Interesses \nkeiner Analogie zu Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Das allgemeine deutsche \nVerwaltungsprozessrecht stellt den Betroffenen ausreichende Instrumente zur Verfügung, \num eine Entscheidung über ihre Verteilung oder Nichtverteilung in angemessener Zeit zu \nerzwingen. Wird der Erlass einer Verteilungsentscheidung von Behördenseite verzögert, \nkann der Ausländer gegen den Rechtsträger der Verteilungsbehörde einen Antrag nach \n§ 123 VwGO stellen mit dem Ziel, dass die Behörde mittels einstweiliger Anordnung zu \neiner Entscheidung im Verteilungsverfahren verpflichtet wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n9.11.2021 – 2 B 372/21, n.V.; VG Berlin, Beschl. v. 30.04.2021 – 19 L 2/21, juris Rn. 25 f.). \nFür die Frage, ab wann ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund für einen \nsolchen Antrag besteht, mögen die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung oder \nauch des § 75 Satz 2 VwGO oder des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, auf die sich \nder Antragsteller ebenfalls beruft, einen groben Anhaltspunkt bieten. Der Antragsteller hat \n\n7 \n \n \njedoch keinen Antrag nach § 123 VwGO gegen die Verteilungsbehörde gestellt, um eine \nschnellere Entscheidung über die Verteilung bzw. Nicht-Verteilung zu erzwingen, sondern \nhat die Dauer des Verteilungsverfahrens hingenommen. \n \nc) Weder der Arbeitsvertrag mit einem in Bremen ansässigen Bauunternehmen noch die \nin Bremen lebenden Freunde und Bekannten stellen einen „zwingenden Grund“ gegen die \nVerteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) dar. \n \nZwingende Gründe nach § 15a Abs. 1 S. 6 müssen von ihrem Gewicht her vergleichbar \nsein \nmit \ndem \nin \ndieser \nVorschrift \nausdrücklich \nerwähnten \nVerbot, \ndie \nHaushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen \nKindern auseinanderzureißen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 196/17, juris Rn. \n4 und v. 10.09.2020 – 2 B 152/20, juris Rn. 5). Das Interesse einer unerlaubt eingereisten \nPerson, unter Umgehung der Vorschriften über die Erwerbsmigration (vgl. für Personen mit \nalbanischer Staatsangehörigkeit insb. §§ 19c Abs. 1, 39 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 26 \nAbs. 2 BeschV) an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit \naufzunehmen, ist offensichtlich weniger schutzwürdig, als das Interesse an der \nAufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und \nihren minderjährigen Kindern. Hinzu kommt, dass Drittausländern, die wie der Antragsteller \naus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG einreisen und keinen Asylantrag \nstellen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sogar dann nicht erlaubt werden dürfte, wenn \nihnen eine Duldung erteilt werden würde (vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Bereits \ndas schließt es aus, den Abschluss eines Arbeitsvertrags im Zuständigkeitsbereich der die \nVerteilung veranlassenden Landesbehörde als einen „sonstigen zwingenden Grund“ im \nSinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einzuordnen (OVG Bremen, Beschl. v. \n12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 17; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17). \nFerner \nzählt \nfehlende \nLebensunterhaltssicherung \nnicht \nzu \nden \nTatbestandsvoraussetzungen des § 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2021 – \n2 B 421/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17), so dass der \nArbeitsvertrag auch diesbezüglich nicht von Relevanz ist. \n \nDie Beschwerde erwähnt, dass Freunde und Bekannte des Antragstellers in Bremen leben. \nIndes wird nicht näher erläutert, um wieviele und welche Personen es sich handelt und wie \nsich die Beziehung des Antragstellers zu ihnen konkret gestaltet. Es gibt keine \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Personen für den Antragsteller mehr sind als ein \n„günstiges soziales Umfeld“. Der Verlust eines solchen Umfeldes stellt ohne hinzutreten \nweiterer Umstände (wie etwa einer besonderen Hilfsbedürftigkeit), für die hier nichts \nersichtlich ist, keinen zwingenden Grund gegen eine Verteilung dar (vgl. OVG Bremen, \n\n8 \n \n \nBeschl. v. 31.07.2014 – 1 B 177/14 juris, Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 – 2 B 316/18 \njuris, Rn. 9). \n \nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 \nEMRK, der nicht absolut ist, sondern nach Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Gesetzgeber eingeschränkt werden kann. Die \nBeschwerde beruft sich lediglich pauschal auf dieses Grundrecht, ohne konkret zu \nerläutern, weshalb sich aus dieser Vorschrift – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer \nAuslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n– ergeben sollte, dass ein unerlaubt eingereister Ausländer ohne Beschäftigungserlaubnis \neinen Anspruch hat, an dem Ort wohnen zu dürfen, an dem er Freunde hat oder arbeiten \nkönnte. \n \nd) Soweit die Beschwerde vorträgt, im Hinblick auf den Fachkräftemangel sei das \n„Ermessen“ der Antragsgegnerin dahingehend auf Null reduziert, dass er nicht verteilt \nwerden dürfe, irrt sie bereits im rechtlichen Ausgangspunkt. Die Entscheidung, ob eine \nVerteilung vorzunehmen oder von dieser ausnahmsweise wegen der in § 15a Abs. 1 Satz \n6 AufenthG normierten Gründe abzusehen ist, ist keine Ermessensentscheidung (BVerwG, \nBeschl. v. 22.08.2016 - 1 B 44/16, juris Rn. 7). Der Vortrag der Beschwerde, dass nach \n§ 15a Abs. 2 AufenhG die Ausländerbehörden den Ausländer verpflichten „können“, sich \nzu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, verkennt, dass \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Vorspracheverpflichtung, sondern ein \nVerteilungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nIII. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. Der Antragsteller hat keine Erklärung \nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt (§ 166 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO). \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-03/2-b-409-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 19c","ref_norm":"19c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-03/2-b-409-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364307","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.068496+00:00"}}