{"status":"available","doknr":"OLD364306","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-15","aktenzeichen":"2 LC 269/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 269/21 \nVG: \n2 K 493/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richterinnen Schmitt-Wenkebach und Schubert aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 2. Kammer – vom 30. April 2021 und der Bescheid der Beklagten \nvom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11.01.2018 werden aufgehoben. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und \nein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. \n \nDer im Jahr 1977 in Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er \nist ledig und kinderlos. In Deutschland leben zwei seiner sechs Geschwister sowie deren \nKinder. Drei Geschwister und die Mutter leben (wieder) in Marokko; der Vater ist \nverstorben. Ein Bruder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, pendelt zwischen \nDeutschland und Marokko, um bei der Pflege der Mutter zu helfen. \n \nIm Jahr 1980 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Von 1993 bis zum \nErlass der angefochtenen Ausweisung war er im Besitz eines unbefristeten \nAufenthaltstitels, zuletzt in Form der Niederlassungserlaubnis. Er hat 1994 einen \nHauptschulabschluss \nerworben, \nBerufsausbildungen \njedoch \nohne \nAbschluss \nabgebrochen. Zeitweise ging er Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie Tätigkeiten in \nLeiharbeitsfirmen nach, zeitweise bezog er Leistungen nach dem SGB II. Seit dem \n01.12.2021 ist er bei einer Leiharbeitsfirma aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in \nVollzeit beschäftigt. \n \nSeit seiner Schulzeit konsumierte der Kläger Drogen, darunter auch Kokain und Heroin. \nMehrere Therapien (in den Jahren 1999, 2001, 2006, 2007 sowie 2013) sowie der \nAufenthalt in einer „Clean-WG\" konnten die Drogenproblematik nicht dauerhaft lösen. Ab \ndem Jahr 2015 wurde er substituiert. Derzeit finden weder eine Substitution noch eine \nTherapie statt. Der Kläger sucht einmal im Monat eine Drogenberatung zu Gesprächen \nauf. Derzeit konsumiert er nach eigenen Angaben keine Drogen. Er möchte eine ambulante \nTherapie beginnen. \n \nDer Bundeszentralregisterauszug des Klägers vom 15.09.2021 enthält folgende \nEintragungen: \n \n\n3 \n \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 05.02.1998 wegen unerlaubten Erwerbs \nvon Betäubungsmitteln in acht Fällen, Diebstahls in drei Fällen, davon in einem besonders \nschweren Fall sowie Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von \neinem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 13.10.1998 wegen Diebstahls in drei \nFällen sowie räuberischen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom \n05.02.1998 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 19.01.1999 wegen räuberischen Diebstahls \nin zwei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Urteile vom \n05.02.1998 und 13.10.1998 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \nverurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 25.11.1999 wegen Raubes in einem \nminder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 06.08.2003 wegen Diebstahls zu einer \nFreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 04.03.2004 wegen Diebstahls \ngeringwertiger Sachen in elf Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher \nKörperverletzung, gefährlicher Körperverletzung sowie Betruges in neun Fällen zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 01.06.2005 wegen vorsätzlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 13.11.2007 wegen Diebstahls in vier Fällen \nzu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt wurde. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 14.04.2008 wegen Diebstahls in drei \nFällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. \n \n\n4 \n \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 19.12.2008 wegen gemeinschaftlichen \nDiebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \nvier Monaten verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 10.06.2010 wegen Diebstahls zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 25.09.2012 wegen Diebstahls in drei \nFällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 25.03.2013 wegen unerlaubten Erwerbs \nvon Marihuana und Heroin zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 27.09.2013 wegen räuberischen Diebstahls \nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 17.11.2015 wegen Diebstahls in 18 Fällen \nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 20.07.2016 wegen Diebstahls in zwölf \nFällen unter Einbeziehung des Urteils vom 17.11.2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei \nJahren und vier Monaten sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen und Nötigung in zwei \nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer weiteren \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 12.05.2020 wegen unerlaubten Besitzes \nvon Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. \n \n- Durch das Amtsgericht (AZ: ) wurde er am 22.01.2021 wegen unerlaubten Besitzes \nvon Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. \n \nSofern die Strafvollstreckung oder die Vollstreckung des Strafrests aus den vorgenannten \nVerurteilungen zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde dies später widerrufen oder die \nBewährungsstrafen wurden in nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen \neinbezogen. \n\n5 \n \n \n \nDer Kläger befand sich von Juli 2016 bis November 2021 in der Justizvollzugsanstalt \nBremen in Haft. Seit der Haftentlassung wohnt er bei einem Neffen. \n \nMit Bescheid vom 13.09.2017 wies das Migrationsamt der beklagten Gemeinde den Kläger \nfür drei Jahre aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Widerspruch des Klägers \nwurde vom Senator für Inneres mit Bescheid vom 11.01.2018 als unbegründet \nzurückgewiesen. \n \nDer Kläger hat am 20.02.2018 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nKlage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Straftaten seien auf sein \nSuchtproblem zurückzuführen. Er sei inzwischen jedoch seit mehreren Monaten drogenfrei \nund zu einer Therapie bereit. Allein auf generalpräventive Erwägungen dürfe die \nAusweisung nicht gestützt werden. Jedenfalls sei die Ausweisung unverhältnismäßig. Er \nsei „faktischer Inländer“. Zu Marokko habe er keine sozialen Kontakte; seine 85 Jahre alte \nMutter könne ihm dort bei der Integration nicht helfen. Sein letzter Aufenthalt in Marokko \nliege lange zurück. Französisch und Arabisch beherrsche er nicht; in der Berbersprache \nspreche er die in Marokko gesprochenen Dialekte nicht. Dagegen habe er eine enge \nBeziehung zu den in Deutschland lebenden Geschwistern, sei Mitglied in einem \nFußballverein und habe sich ein umfassendes soziales Umfeld aufgebaut. Seine Schulden \nhabe er inzwischen auf 10.000 bis 15.000 Euro reduziert und befinde sich im \nInsolvenzverfahren. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n1. \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n13.09.2017 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 11.01.2018 aufzuheben, \n2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide zu \nverpflichten, über die Befristung der Ausweisung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Vom Kläger gehe eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG aus. Seine \nzahlreichen Straftaten und das unbewältigte Drogenproblem sprächen für eine hohe \nRückfallgefahr. Die bloße Therapiebereitschaft genüge nicht, um ein anderes Ergebnis zu \nbegründen. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Obwohl er seit seinem dritten \n\n6 \n \n \nLebensjahr in Deutschland lebe, sei dem Kläger eine nachhaltige Integration nicht \ngelungen. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe seinen \nLebensunterhalt vorwiegend aus Sozialleistungen bestritten. Da er in einem \nmarokkanischen Elternhaus aufgewachsen sei und sich wiederholt mehrere Monate in \nMarokko \naufgehalten \nhabe, \nsei \ndavon \nauszugehen, \ndass \ner \nausreichende \nSprachkenntnisse besitze. Zudem lebten Verwandte in Marokko. Die Kontakte zu den in \nDeutschland lebenden Geschwistern könnten über Fernkommunikation aufrechterhalten \nwerden. \n \nMit „Ergänzungsbescheid“ vom 06.01.2020 drohte das Migrationsamt der Beklagten dem \nKläger die Abschiebung nach Marokko an und ordnete die sofortige Vollziehung der \nAusweisung und der Abschiebungsandrohung an. Über den Widerspruch des Klägers \ngegen die Abschiebungsandrohung wurde bislang noch nicht entschieden. \n \nAuf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Klage \nund des Widerspruchs wiederhergestellt (Beschluss vom 04.01.2021 – 2 B 300/20). \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2021 abgewiesen. Die \nAusweisung und das auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot seien \nrechtmäßig. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährde die öffentliche Sicherheit, \nda es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger nach der Haftentlassung weitere \nStraftaten begehen werde, um seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Der \nKläger sei bereits vielfach vorbestraft und mehrfacher Bewährungsversager. Sein \nDrogenproblem \nsei \nunbewältigt \nund \nseine \nfinanzielle \nSituation \nprekär. \nDas \nAusweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse. Der Kläger sei nicht als „faktischer \nInländer“ einzuordnen. Hierfür genüge das bloße Aufwachsen in Deutschland nicht. \nErforderlich sei vielmehr eine Integration in Deutschland bei gleichzeitiger Entfremdung \nvom Herkunftsland. Dem Kläger sei es in den 40 Jahren seines Aufenthalts in Deutschland \nnicht gelungen, tragfähige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen \naufzubauen, deren Fortbestand von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abhängt. \nDer Kontakt zu dem ältesten in Deutschland lebenden Bruder sei zeitweilig abgebrochen \ngewesen; zurzeit bestünde er nur über (Video-) Telefonate. Die Beziehung zu den \nGeschwistern und zu den Neffen und Nichten falle nicht in den Schutzbereich von Art. 6 \nGG. Im Rahmen von Art. 8 EMRK falle sie zwar in den Schutzbereich, habe aber im \nkonkreten Fall kein hohes Gewicht. Einer der Brüder lebe nach dem Vortrag des Klägers \nohnehin zeitweise auch in Marokko, um die Mutter zu pflegen. Zumindest diesen Kontakt \nkönne der Kläger daher in Marokko ebenso gut aufrechterhalten wie in Deutschland. \nGewachsene Freundschaften in Deutschland bestünden auch nach den Angaben des \n\n7 \n \n \nKlägers nicht. Die Mitgliedschaft in einem Fußballverein in Nordrhein-Westfalen praktiziere \ner seit Jahren nicht mehr. Kontakt zu Freunden aus dieser Zeit bestehe nur noch in geringer \nIntensität; er könne auch von Marokko aus über Fernkommunikation aufrechterhalten \nwerden. Wirtschaftlich sei der Kläger ebenfalls nicht integriert. Demgegenüber sei er von \nseinem Herkunftsstaat Marokko nicht soweit entfremdet, dass eine (Re-)Integration dort \nunzumutbar sei. Zwar habe er nur einen geringen Teil seines bisherigen Lebens im \nMarokko verbracht und gebe an, nur rudimentär Arabisch zu sprechen. Er sei jedoch ein \narbeitsfähiger Mann im mittleren Alter. Durch sein Elternhaus seien ihm die kulturellen und \ngesellschaftlichen Gepflogenheiten Marokkos geläufig. Insbesondere der Umstand, dass \nseine Eltern und eine Schwester nach Marokko zurückgekehrt sind, deute auf eine starke \nVerwurzelung der Familie im dortigen Kulturkreis hin. Als Kind und als Jugendlicher habe \ner die Sommerferien regelmäßig in Marokko verbracht. Im Alter von 19 Jahren habe er dort \nsechs Monate mit seinem Vater gelebt. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass \nder Kläger die arabische Sprache zumindest in Grundzügen beherrsche. Dies habe er im \nRahmen der Anhörung durch die Beklagte und in der Begründung seines Widerspruchs \nselbst angegeben. Unbeachtlich sei, dass er gegebenenfalls lokale Dialekte nicht flüssig \nverstehen könne. Zudem spreche etwa die Hälfte der dortigen Bevölkerung auch eine der \ndrei Berbersprachen. In Marokko lebten außer der Mutter noch drei seiner Geschwister, so \ndass er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne. Eine Unterkunft käme im Haus \nder Mutter in Betracht, wo bereits jetzt einer der in Deutschland lebenden Brüder zeitweise \nwohne. Da somit die Eigenschaft als „faktischer Inländer“ zu verneinen sei, bedürfe es für \ndie Ausweisung des Klägers keines besonders schwerwiegenden Grundes, sondern \nlediglich eines berechtigten öffentlichen Interesses. Ein solches sei gegeben. Eigentums- \nund Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen \nführen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende \nUmstände vorliegen, gefährdeten in der Regel grundlegende Interessen der Gesellschaft \nschwer. Solche Straftaten begehe der Kläger seit über 20 Jahren, ohne dass eine \nabnehmende Tendenz erkennbar sei. Dabei habe er auch Delikte größeren Ausmaßes \nbegangen. Bei der Tat, wegen derer er am 19.12.2008 verurteilt wurde, habe der Wert der \nBeute circa 10.000 Euro betragen. Bei den jüngeren Straftaten sei zwar der Beutewert im \nEinzelfall gering gewesen, es habe sich aber um zahlreiche Taten gehandelt. Dass er nach \nder Haftentlassung erneut Straftaten begehen werde, sei sehr wahrscheinlich. Bezüglich \nder Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre seien Ermessensfehler \nnicht ersichtlich. \n \nGegen das ihm am 17.05.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.06.2021 die vom \nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht irre bei der \nDefinition des Begriffs „faktischer Inländer“, indem es den besonderen Ausweisungsschutz \n\n8 \n \n \nfür faktische Inländer mit der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung vermische. Um die \nEigenschaft eines „faktischen Inländers“ zu erlangen, reiche es aus, in Deutschland \ngeboren bzw. als Minderjähriger eingereist und hier aufgewachsen zu sein. Jedenfalls bei \neiner Einreise vor dem Teenageralter seien keine weiteren Integrationsfaktoren und keine \nEntwurzelung vom Staat der Staatsangehörigkeit erforderlich. Daher könne er nur beim \nVorliegen \neines \nsehr \ngewichtigen \nGrundes \nausgewiesen \nwerden. \nDas \nOberverwaltungsgericht habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurecht \nangenommen, dass die von ihm begangenen Straftaten der Kleinkriminalität zuzuordnen \nseien. Hinzu komme, dass er die Berbersprache spreche und nur rudimentär Arabisch. \nAuch wenn die Berbersprache in vielen Teilen Marokkos gesprochen werde, sei dennoch \nArabisch die Amtssprache. Arabischkenntnisse seien für Behördenangelegenheiten und \ndie Arbeitssuche erforderlich. Wenn das Verwaltungsgericht darauf rekurriere, dass der \nKontakt zu den in Deutschland lebenden Geschwistern, Nichten und Neffen von Marokko \naus über Fernkommunikation fortgeführt werden könne, und dass die Rückkehr eines Teils \nder Familie nach Marokko auf eine starke Verwurzelung im dortigen Kulturkreis hindeute, \nhandle es sich um lediglich „globale Erkenntnisse“. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass zu seinen in Marokko lebenden Schwestern eine persönliche Beziehung bestehe, sei \npure Spekulation. In der mündlichen Verhandlung sei danach nicht gefragt worden. \nDagegen habe er in der mündlichen Verhandlung Angaben zu seinen Sprachkenntnissen, \ndem langen Zurückliegen des letzten Aufenthalts in Marokko und dem Kontakt zu den in \nDeutschland lebenden Angehörigen gemacht. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. \nKammer – vom 30.04.2021 und den Bescheid der Beklagten vom 13.09.2017 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2018 aufzuheben; \n \n2. hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 2. Kammer – vom 30.04.2021 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung \ndes \nBescheids \nvom \n13.09.2017 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 11.01.2018 zu verpflichten, über die Befristung \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\n9 \n \n \nSie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei zutreffend. Das Verwaltungsgericht \nhabe es zurecht abgelehnt, den Kläger als faktischen Inländer zu qualifizieren. Um diese \nEigenschaft zu erlangen, sei ein Hineinwachsen in die deutschen Lebensverhältnisse bei \ngleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland erforderlich, das so stark sei, dass der \nBetroffene einem deutschen Staatsangehörigen gewissermaßen gleichgestellt werden \nkönne. Zum Aufwachsen in Deutschland müssten daher noch weitere Integrationsfaktoren \nhinzutreten, die beim Kläger nicht vorhanden seien. Konkrete Bindungen zu Deutschland \nvon hohem Gewicht seien nicht erkennbar. Seine Berufsausbildung habe er abgebrochen \nund er sei niemals für längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zudem stehe \nseine vielfache und langjährige Straffälligkeit der Annahme einer gelungenen Integration \nentgegen. Mit Marokko verbinde den Kläger mehr als nur das formale Band der \nStaatsangehörigkeit. Drei seiner Geschwister und seine Mutter leben dort; im Jahr 1996 \nhabe der Kläger sich für eine mehrmonatige Drogentherapie nach Marokko begeben. Im \nÜbrigen würde selbst die Bezeichnung als „faktischer Inländer“ nicht davon befreien, die \nim Einzelfall gegebenen Verwurzelungsmerkmale zu prüfen. Vom Kläger gehe keineswegs \nnur die Gefahr der „Kleinkriminalität“ aus. Er sei in den vergangenen 23 Jahren u.a. wegen \nDiebstahls in 56 Fällen, davon in einem besonders schweren Fall, gemeinschaftlichen \nDiebstahls in einem besonders schweren Fall, Diebstahls geringwertiger Sachen in 11 \nFällen, räuberischen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \nvorsätzlicher Körperverletzung, Raubes in einem minderschweren Fall, gefährlicher \nKörperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung in zwei Fällen, davon in einem \nFall in Tateinheit mit Körperverletzung, Betrugs in neun Fällen und unerlaubten Erwerbs \nvon Marihuana und Heroin jeweils zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt worden. \nSeine Straftaten deckten damit ein breites Deliktsspektrum ab; auch Verbrechen seien \ndarunter. Selbst bei den Ladendiebstählen hätten die Schadenssummen teilweise deutlich \ndie Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB überschritten. Dies müsse auf die \nausweisungsrechtliche Gewichtung durchschlagen. Soweit das Oberverwaltungsgericht im \nEilverfahren dem Kläger zugutegehalten habe, dass er bei den räuberischen Diebstählen \nGewalt \nnur \n„defensiv“ \nangewandt \nhabe, \nhabe \nes \nverkannt, \ndass \ndie \nBesitzerhaltungsabsicht gerade das prägende Merkmal dieses Straftatbestandes sei. \nZudem treffe diese Feststellung in tatsächlicher Hinsicht nicht zu: Bei einem früheren \nLadendiebstahl habe der Kläger eine Kundin in ein Regal gestoßen und eine Verkäuferin \ngeschlagen. Auch sehe der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung qualifizierte \nEigentumsdelikte als Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft an. Die \nWiederholungsgefahr sei hoch. Nach der Vollzugsplanfortschreibung aus Januar 2021 sei \nbeim Kläger keine Bereitschaft, seine Drogenabhängigkeit zu überwinden, vorhanden. \nÜberdies sprächen generalpräventive Gründung für die Ausweisung. \n \n\n10 \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Ausweisung und das Einreise- \nund Aufenthaltsverbot sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten aus \nArt. 8 EMRK (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar geht vom Aufenthalt des Klägers in \nDeutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus (I.). Die Ausweisung ist aber \nunverhältnismäßig; das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse \n(II.). Daher ist auch das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot \nrechtswidrig (III.). \n \nI. Vom Aufenthalt des Klägers in Deutschland geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung aus (§ 53 Abs. 1 AufenthG). \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung von Straftaten, die mit der \nAnlasstat oder den Anlasstaten der Ausweisung vergleichbar sind, droht, sind alle \nUmstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die \ngegenwärtig noch von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben (OVG Bremen, \nBeschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 16 m.w.N.). \n \n1. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Ladendiebstähle begehen und wird, \nwenn er dabei von Zeugen festgehalten wird, in einigen Fällen wahrscheinlich versuchen \nzu schubsen oder sich loszureißen, um zu entkommen. Zudem ist mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er erneut Betäubungsmittel zum Eigenkonsum \nunerlaubt erwerben und besitzen wird. Der Kläger begeht seit mehr als zwanzig Jahren \nregelmäßig derartige Straftaten. Die mehrfache Verhängung und Vollstreckung von \nFreiheitsstrafen hat ihn bislang nicht davon abgehalten. Selbst unter Bewährung ist er \nmehrfach erneut straffällig geworden. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die bis vor \nkurzem vollstreckte Strafe daran etwas ändern wird, sind nicht erkennbar. Die \nDrogenabhängigkeit, aus der die Straftaten herrührten, ist nicht bewältigt. Sämtliche \nTherapien sind bislang gescheitert. Noch während der letzten Strafhaft hat der Kläger \nDrogen konsumiert. Die Vollzugsplanfortschreibung vom 07.07.2021 erwähnt zuletzt eine \nauf THC positive Urinprobe aus Mai 2021. Zudem wurde er im Mai 2020 und Januar 2021 \nvom Amtsgericht wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in der Haft zu \nGeldstrafen verurteilt. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 07.07.2021 heißt es, dass \nkeine Ernsthaftigkeit im Hinblick auf Drogenabstinenz erkennbar sei. Eine Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB ist nicht erfolgt. Derzeit nimmt der \nKläger lediglich einmal pro Monat an Drogenberatungsgesprächen teil. Eine Therapie ist \n\n11 \n \n \nnach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwar beabsichtigt, aber anscheinend \nbisher weder konkret geplant noch begonnen, geschweige denn erfolgreich absolviert. Vor \ndiesem Hintergrund sind die Angabe des Klägers, derzeit keine Drogen mehr zu \nkonsumieren, eine mögliche Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, die familiäre \nEinbindung am neuen Wohnort sowie das erst vor zwei Wochen aufgenommene befristete \nArbeitsverhältnis keine entscheidend gegen eine negative Rückfallprognose sprechenden \nUmstände. \n \n2. Nur eine entfernte Möglichkeit ist es dagegen, dass der Kläger schwerwiegendere \nStraftaten begehen wird. \n \nKörperlich angegriffen in einer Weise, die über ein Schubsen oder sich Losreißen \nhinausgeht, hat der Kläger einen anderen Menschen zuletzt vor siebzehn Jahren (2004), \nals er einem Mitgefangenen einen Faustschlag und eine Kopfnuss versetzte. \n \nEinen Diebstahl, der kein Ladendiebstahl war, hat er zuletzt 2008 verübt. Damals wurde er \nwegen Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt, weil er gemeinsam mit einem \nMittäter aus dem Büro eines (geöffneten) Supermarkts 9.450 Euro gestohlen hatte. Die \nBetrugstaten liegen mehr als siebzehn Jahre zurück. \n \nSoweit der Kläger Raubdelikte (einen Raub im minder schweren Fall und sechs \nräuberische Diebstähle) begangen hat, liegen diese bis auf einen Fall ebenfalls mehr als \nsiebzehn Jahre zurück. Auch der von der Beklagten in der Berufungserwiderung in Bezug \ngenommene Vorfall hat sich im Jahr 2003 zugetragen (vgl. Bl. 725 der Ausländerakte). Das \neinzige später begangene Raubdelikt (ein räuberischer Diebstahl) liegt inzwischen schon \nacht Jahre (2013) zurück. Insoweit ist eine deutlich abnehmende Tendenz in der \nDelinquenz des Klägers zu erkennen. Zudem enthält keines der Strafurteile zu den \nRaubdelikten Hinweise auf konkrete schwerwiegende Gesundheitsgefahren, ernsthafte \nVerletzungen oder anderer erhebliche Tatfolgen für die Opfer. \n \nAndere Straftaten als Ladendiebstähle, das Wegschubsen bzw. Sich-Losreißen von \nPersonen, die ihn festhalten, sowie den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum \nEigenkonsum hat der Kläger mithin in einem Einzelfall vor 8 Jahren und davor zuletzt vor \n13 Jahren begangen. Trotz fortbestehender Drogensucht haben sie sich seither nicht mehr \nwiederholt. Es gibt daher keinen konkreten Grund zur Annahme, dass in Zukunft mit \nsolchen schwerwiegenden Delikten ernsthaft zu rechnen ist. \n \n\n12 \n \n \nII. Die Ausweisung ist unverhältnismäßig. Die vom Kläger ernsthaft drohenden Straftaten \nwiegen nicht schwer genug, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht gegenüber \ndem Bleibeinteresse zu verschaffen. \n \n1. Aus den als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der §§ 54, 55 \nAufenthG ergeben sich sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als auch \nbesonders schwerwiegende Bleibeinteressen. Der Kläger wurde vom Amtsgericht mit \nUrteil vom 20.07.2016 wegen Diebstahls in 12 Fällen unter Einbeziehung einer \nvorangegangenen \nVerurteilung \nwegen \nDiebstahls \nin \n18 \nFällen \nzu \neiner \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Er hat damit die \nTatbestände des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a d) AufenthG verwirklicht. Er besitzt aber auch \nein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. \n \n2. Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 \nAufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen \nder Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zugunsten \ndes Klägers aus; die Ausweisung verletzt sein Recht auf Achtung des Privat- und \nFamilienlebens nach Art. 8 EMRK. \n \na) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der \nBegriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. \n17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Der Kläger ist im Alter von drei Jahren nach \nDeutschland eingereist und hat hier seit 41 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Schon \nallein deswegen führt er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben (vgl. \nEGMR, Urt. v. 23.10.2018, - 7841/14, Levakovic ./. Dänemark, Rn. 34 = NVwZ 2019, 1427; \nOVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2010 – 1 S 213/09, juris Rn. 8). \n \nb) Die Ausweisung des Klägers ist nicht von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \nSie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 \nEMRK, weil sie unverhältnismäßig ist. \n \naa) Der Senat legt zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers \nfolgende Maßstäbe zugrunde: \n \n\n13 \n \n \nBei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum \nBestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. \n26). \n \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die \nAusweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner \nKindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat („qui a passé \nlégalement la majeure partie, sinon l’intégralité, de son enfance et de sa jeunesse dans le \npays d’accueil/ who has lawfully spent all or the major part of his or her childhood and youth \nin the host country“), sehr gewichtiger Gründe („très solides raisons/ very serious reasons“) \n(vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 \n[15 f. – Rn. 55]; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urt. v. 08.12.2020 \n– \n59006/18 \n-, \nM.M. \n./. \nSchweiz, \nZiff. \n52, \n55, \n57 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}). \nIn \ndieselbe \nRichtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der \nAusweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland \ngekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen \nHärte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang \nRechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; Beschl. \nv. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Dabei bezieht auch das \nBundesverfassungsgericht \ndiese \nbesonders \nhohen \nAnforderungen \nan \ndie \nVerhältnismäßigkeit der Ausweisung im Inland aufgewachsener Ausländer nur auf solche \nPersonen, deren Aufenthalt zumindest teilweise – möglicherweise sogar gerade im \nZeitpunkt der Ausweisung – rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR \n1943/16, juris Rn. 18; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 15 \n[Grundrechtseingriff liege „im Entzug des Aufenthaltsrechts“] sowie BVerfG, Beschl. v. \n\n14 \n \n \n10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32 [besondere Eingriffsintensität von Maßnahmen, \ndie einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden]). \n \nDer Kläger gehört zur Gruppe der Personen, die den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend \nrechtmäßig in Deutschland verbracht haben. Er ist im Alter von drei Jahren eingereist. Bis \nauf Ferienbesuche und einen circa sechsmonatigen Aufenthalt in Marokko im Alter von 19 \nJahren hat er seither in Deutschland gelebt. Sein Aufenthalt war bis zum Erlass der \nstreitgegenständlichen Ausweisung rechtmäßig. Daher stellt die Ausweisung für ihn eine \n„besondere Härte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar und \nbedarf „sehr gewichtiger Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. \n \nWeitere Voraussetzungen für die Annahme einer „besonderen Härte“ und das daraus \nresultierende Erfordernis „sehr gewichtiger Ausweisungsgründe“ lassen sich den \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte nicht entnehmen. Insbesondere enthalten die vorstehend zitierten \nEntscheidungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendbarkeit des Maßstabs der \n„sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ mehr an Integrationsfaktoren voraussetzt als ein \nrechtmäßiges Aufwachsen im Inland. Der Senat hält es daher nicht für notwendig, auf den \nvon den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht kontrovers erörterten Begriff des \n„faktischen Inländers“ näher einzugehen. Dieser unscharfe Terminus ist weder hilfreich \nnoch zielführend für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers. \n \nSoweit das Verwaltungsgericht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 20 zitiert, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus \nArt. 8 Abs. 1 EMRK sei ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen \ncharakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden \nkann, ist darauf hinzuweisen, dass es dort nicht um eine Ausweisung, sondern um die \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ging. Der Kläger will vorliegend sein \nAufenthaltsrecht nicht aus Art. 8 EMRK „herleiten“. Er besitzt aufgrund der \nNiederlassungserlaubnis \nbereits \nein \n(unbefristetes) \nAufenthaltsrecht. \nDie \nstreitentscheidende Frage ist, inwieweit Art. 8 EMRK dem Entzug dieses Rechts entgegen \nsteht. \n \nIm Ansatz zutreffend hebt das angefochtene Urteil hervor, dass der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte nach der Feststellung, dass die Ausweisung sehr \ngewichtiger Gründe bedürfe, bei der weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, \ninwiefern über das Aufwachsen und den langen rechtmäßigen Aufenthalt hinaus familiäre, \nsoziale und wirtschaftliche Bindungen zum Gastland vorhanden sind und eine \n\n15 \n \n \nEntwurzelung vom Land der Staatsangehörigkeit vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, \n- 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [16 f. – Rn. 55]; Urt. v. 08.12.2020 \n– \n59006/18 \n-, \nM.M. \n./. \nSchweiz, \nZiff. \n64 \nff., \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}; s. auch EGMR, \nUrt. \nv. \n18.10.2006 \n– \n46410/99, \nÜner \n./. \nNiederlande, \nRn. \n \n61 \nff. \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-77540%22]} \nund \nBVerfG, \nBeschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 29 f.). Diese Umstände spielen für die \nFrage, wie schwerwiegend die „sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ im konkreten Fall \nletztendlich sein müssen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können, zweifellos eine \nRolle. Die Gewichtung des Bleibeinteresses darf auch bei Ausländern, die den ganzen oder \nweit überwiegenden Teil ihres Lebens im Aufenthaltsstaat gelebt haben, nicht \nschematisch-abstrakt erfolgen. Sie ist nicht bei allen Personen, die zu dieser Gruppe \nzählen, stets dieselbe (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 32). \nDies ändert aber nichts daran, dass das Bleibeinteresses eines Ausländers allein schon \ndeswegen, weil er in Deutschland geboren bzw. als Kleinkind hierhergekommen ist und \nsein Aufenthalt seither (zumindest in gewissem Umfang) rechtmäßig war, ein Niveau \naufweist, das es erfordert, dass die von ihm ausgehende Gefahr eine gewisse \nMindestschwelle erreichen muss, die es rechtfertigt, sie als „sehr gewichtig“ zu bezeichnen. \n \nbb) Die Straftaten, deren künftige Begehung durch den Kläger ernsthaft droht (s.o. Ziff. I.), \nerreichen die Mindestschwelle eines „sehr gewichtigen“ Ausweisungsgrundes nicht. \n \nDer Begriff des „sehr gewichtigen Ausweisungsgrunds“ im Sinne der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht gleichbedeutend mit dem \n„besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse“ nach § 54 Abs. 1 AufenthG. Er steht \nim Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Europäischen \nMenschenrechtskonvention für die Bundesrepublik Deutschland erwachsen, und ist daher \neiner Definition oder auch nur verbindlichen Konkretisierung durch den deutschen \nGesetzgeber \nnicht \nzugänglich \n(vgl. \nArt. \n27 \nSatz \n1 \ndes \nWiener \nVertragsrechtsübereinkommens). Völker- und auch verfassungsrechtlich geboten ist die \nBerücksichtigung des konkreten der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19) und sämtlicher Tatumstände, \neinschließlich der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07, juris Rn. 42). \n \nBeispiele für Delikte, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als schwer \ngenug ansieht, um die Ausweisung von im Gastland geborenen bzw. als Kleinkinder \neingereisten Ausländern rechtfertigen zu können, sind schwere räuberische Erpressung, \n\n16 \n \n \nRaub, \ngefährliche \nKörperverletzung, \nBetäubungsmittelhandel \nund \nsexueller \nKindesmissbrauch (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 41548/06, Trabelsi ./. \nDeutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 57 f.]; Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, M ./. \nDeutschland, EZAR NF 40 Nr. 12, Rn. 55; Urt. v. 20.12.2018 – 18706/16, Cabucak ./. \nDeutschland, Ziff. 9 – 13, 46, 62, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188384; Urt. v. \n08.12.2020 \n– \n59006/18 \n-, \nM.M. \n./. \nSchweiz, \nZiff. \n57 \n– \n60, \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}; \nBeschl. \nv. \n20.11.2018 \n– \n16711/15, \nMohammad \n./. \nDänemark, \nRn. \n33 \nff.; \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-188708\"]}). Es muss sich dabei allerdings \nnicht notwendigerweise um schwerste Kriminalität handeln. Im Fall Shala ./. Schweiz hat \nder Gerichtshof für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des im Alter von sieben Jahren \nin die Schweiz eingewanderten Beschwerdeführers Verurteilungen wegen fahrlässiger \nKörperverletzung, Straßenverkehrsdelikten, Beteiligung an einer Schlägerei, Missbrauchs \neiner Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung (allerdings mit verbalen und \nschriftlichen Todesdrohungen gegen das Opfer) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen \nsowie zu Freiheitsstrafen von drei Monaten auf Bewährung, 30 Tagen und 45 Tagen \ngerade noch ausreichen lassen (vgl. EGMR, Urt. v. 15.11.2012 – 52873/09, Shala ./. \nSchweiz, Ziff. 8 – 11, 50 – 52, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-114465\"]}). \n \nFür die Bestimmung des Gewichts von Ausweisungsgründen ist nicht nur die Schwere der \neinzelnen Taten bedeutsam, sondern auch deren Anzahl (vgl. EGMR, Urt. v. 08.01.2009 – \n10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 38 ff., http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90402; wohl auch \nEuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39). Dies gilt nicht nur bei als Jugendliche \nbzw. Erwachsene eingereisten Ausländern (wie im Fall Grant, wo der Beschwerdeführer \nmit 15 Jahren in das Vereinigte Königreich gekommen war), sondern auch dann, wenn es \nbei der Ausweisung eines im Inland geborenen oder als Kleinkind eingereisten Ausländers \ndarum geht, ob die Mindestschwelle für „sehr gewichtige Ausweisungsgründe“ erreicht ist \n(s. insofern auch EuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39, wo es um einen als \nKind eingereisten Ausländer ging). Gerade in diesem Fall müssen allerdings selbst bei \n„Serientätern“ die Einzeltaten auch für sich genommen ein gewisses Mindestgewicht \naufweisen, um kumulativ betrachtet als „sehr gewichtig“ bezeichnet werden zu können. Bei \nspezialpräventiven Ausweisungen kommt es dabei auf die in der Vergangenheit \nbegangenen Taten nur insoweit an, als sich aus ihnen die Gefahr der zukünftigen \nBegehung ähnlich schwerwiegender bzw. ähnlich häufiger Straftaten ableiten lässt. Die \nvom Kläger künftig noch drohenden Straftaten erreichen das erforderliche Mindestgewicht, \num sie zumindest kumulativ als „sehr gewichtig“ bezeichnen zu können, nicht. \n \n\n17 \n \n \nDie oben unter Ziff. I. 1. festgestellte Wiederholungsgefahr bezieht sich vor allem auf \nLadendiebstähle. Insoweit ist sie allerdings hoch, so dass eine erhebliche Anzahl solcher \nTaten zu befürchten ist. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen \nEingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse, sondern essentiell für die \nFunktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG, Bremen, \nBeschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die \nzu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig \nbegangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden \ndeshalb in der Regel grundlegende Interessen der Gesellschaft schwer (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, \njuris Rn. 10). Sie können mithin die Mindestschwelle für „sehr gewichtige \nAusweisungsgründe“, \ndie \ndie \nAusweisung \neines \nin \nDeutschland \nrechtmäßig \naufgewachsenen \nAusländers \nrechtfertigen \nkönnen, \ngrundsätzlich \nerreichen. \nIm \nvorliegenden Fall ist dies indes anders. Der Senat verkennt weder die Vielzahl der vom \nKläger begangenen Straftaten noch den Umstand, dass das Amtsgericht bei der letzten \nVerurteilung gewerbsmäßiges Handeln festgestellt hat. Soweit aus den begangenen Taten \nnoch auf eine Wiederholungsgefahr bzgl. gleichartiger Delikte geschlossen werden kann \n(s. oben Ziff. I.), weisen sie aber Besonderheiten auf, die sie als deutlich weniger \nschwerwiegend erscheinen lassen, als dies sonst bei qualifizierten Diebstahlsdelikten der \nFall ist. Es handelt sich um Diebstähle von Waren aus Selbstbedienungsläden, wobei der \nKläger das Diebesgut in seinen Rucksack, Taschen oder unter seine Kleidung steckte und \nden Laden ohne zu bezahlen verließ. Gestohlen wurden Tabakwaren, Spirituosen, \nLebensmittel, Parfum, Kosmetikartikel, Heimwerkerartikel, Füller und Speicherkarten. Die \nUrteile des Amtsgerichts vom 17.11.2015 und 20.07.2016 betrafen 36 derartige Taten, \nbegangen in einem Zeitraum von 27 Monaten (April 2014 bis Juni 2016). Bei sechs dieser \nTaten lag der Wert der Beute unter 50 Euro und somit noch im Bereich der von den \nStrafgerichten zwischen 25 und 50 Euro angesetzten Geringwertigkeitsgrenze des § 248a \nStGB (vgl. Wittig, in: BeckOK StGB, § 248a Rn. 4). Bei zwölf Taten lag der Beutewert im \nBereich zwischen 51 Euro und 75 Euro. Bei siebzehn Taten wurden Waren im Wert von \n101 bis 440 Euro gestohlen; den höchsten Beutewert wies eine Tat mit 608 Euro auf (24 \nLamy-Füller). Die Verurteilung durch das Amtsgericht vom 25.09.2012 bezog sich auf \ndrei Diebstähle von Parfum, Kaffee und Alkoholika im Wert von 24 Euro, 27 Euro bzw. 89 \nEuro. Die Verurteilung durch das Amtsgericht im Jahr 2010 betraf den Diebstahl von \nTabak im Wert von 78 Euro aus einem Supermarkt. Das vergleichsweise geringe \nausweisungsrechtliche Gewicht dieser Taten ergibt sich freilich nicht schon allein aus dem \nWert der Beute, sondern aus einer Gesamtbetrachtung von Beutewert und \nBegehungsweise. Warendiebstähle aus Selbstbedienungsläden in der Weise, auf die sie \nder Kläger begangen hat, erfordern eine deutlich geringere kriminelle Energie als dies bei \n\n18 \n \n \nEigentums- und Vermögensdelikten die Regel ist. Die gestohlenen Gegenstände sind \nleicht zugänglich und mit einem Handgriff erreichbar. Wenn die Diebstähle – wie hier – in \nFilialen großer Einzelhandelsketten begangen werden, ist der Geschädigte zudem anonym \nund der verursachte Schaden für den Täter nicht unmittelbar erfahr- und nachfühlbar. \nLadendiebstahl wird als eines der klassischen Delikte der Kleinkriminalität betrachtet (vgl. \nz.B. Bay. VGH, Urt. v. 02.11.2016 – 10 ZB 15.2656, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. \n10.09.2013 – 11 K 539.12, juris Rn. 22). Das öffentliche Interesse an ihrer Verhinderung \nrechtfertigt die Ausweisung eines Menschen, der – wie der Kläger – Mitte Vierzig ist und \nseit dem Alter von drei Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, nicht. \n \nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger in seltenen Fällen – so bei zwei \nder 36 Taten, die Gegenstand der letzten beiden Verurteilungen waren – Personen, die ihn \nnach den Diebstählen festgehalten haben, beiseite geschubst bzw. sich von ihnen \nlosgerissen hat. Beide Taten wurden vom Amtsgericht nicht als Verbrechen nach § 252 \nStGB gewertet, sondern „nur“ als Nötigung und in einem Fall – weil die Person sich an der \nSchulter verletzt hatte, als der Kläger sich von ihr losriss – zusätzlich als einfache \nKörperverletzung (vgl. das Urteil des Amtsgerichts vom 20.07.2016). Diese \nStraftatbestände weisen keine erhöhte Mindeststrafe auf und auch im konkreten Fall \nbewegten sich die verhängten Einzelstrafen mit vier bzw. zwei Monaten im unteren \nBereich. Die in einem Fall eingetretene Verletzung war nicht sehr schwerwiegend. Sehr \nbedeutsam ist für den Senat bei der Gewichtung dieser Tat, dass das Strafgericht beim \nKläger bezüglich der Verletzung des Opfers nur Eventualvorsatz festgestellt hat. \n \nSoweit der Kläger in der Vergangenheit Raubdelikte begangen hat, besteht keine relevante \nWiederholungsgefahr (s.o. Ziff. I. 2.). \n \nKeine „sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ begründen der Betäubungsmittelerwerb \nbzw. –besitz zum Eigenkonsum. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte \nbeurteilt diesen Deliktstyp deutlich milder als andere Drogendelikte, bei denen er \nregelmäßig ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse annimmt (vgl. EGMR, Urt. v. \n23.06.2008 – 1638/03, Maslov ./. Österreich, Ziff. 80; Urt. v. 13.02.2001 – 47160/99, \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87157%22]}; \nEzzouhdi \n./. \nFrankreich, \nZiff. \n34, \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-\n63772%22]}). \n \nEs handelt sich bei den vom Kläger heute noch drohenden Straftaten um klassische \nKleinkriminalität. Diese sind auch dann, wenn sie gehäuft auftreten bzw. drohen, keine \n„sehr gewichtigen“ Gründe der öffentlichen Sicherheit, die die Ausweisung eines als \n\n19 \n \n \nKleinkind nach Deutschland gekommenen und seither rechtmäßig hier lebenden \nAusländers rechtfertigen können. \n \ncc) Die zusätzliche Berücksichtigung generalpräventiver Ausweisungsinteressen führt \nebenfalls nicht zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. \n \nFür ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist erforderlich, dass die den \nAusweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes \nBedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung \nandere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es \nstets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die \nkonkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem \nStrafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell \ngewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die \nverhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von \neiner derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft \nausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. \n10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). \n \nDass dies bei den vom Kläger begangenen Ladendiebstählen, niedrigschwelligen \nNötigungen, bedingt vorsätzlich herbeigeführten einfachen Körperverletzungen ohne \nschwerwiegende gesundheitliche Folgen und dem Betäubungsmittelbesitz und –erwerb \nzum Eigenkonsum nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem oben unter Ziff. bb) im Rahmen \ndes spezialpräventiven Ausweisungsinteresses dargelegten geringen Gewicht der Taten. \n \nDagegen könnten die Raubdelikte als Verbrechen grundsätzlich ein bedeutsames \ngeneralpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Obwohl sie relativ lange \nzurückliegen, ist dieses Ausweisungsinteresse nicht von vornherein durch Zeitablauf \nerloschen. Jedenfalls für den größten Teil der Taten sind die strafrechtlichen \nVerjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) noch nicht abgelaufen \n(vgl. zu deren Bedeutung für die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses \nBVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 19). Zugunsten des Klägers zu \nberücksichtigen ist allerdings, dass die von ihm begangenen Raubdelikte sich in ihrer \nkonkreten Begehungsweise stets im unteren Bereich des Tatbestandsmäßigen bewegten. \nDie zu diesen Taten getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen geben keinen Grund zur \nAnnahme, dass es bei einer dieser Taten zu konkreten gewichtigen Gesundheitsgefahren, \nernsthaften Verletzungen oder sonstigen erheblichen Nachteilen für die Opfer gekommen \nist. \nAuch \nder \nBeutewert \nwar \nvergleichsweise \ngering. \nDas generalpräventive \n\n20 \n \n \nAusweisungsinteresse wiegt daher in Bezug auf die Raubdelikte nicht schwerer als das \nBleibeinteresse des Klägers, der sich bis zur streitgegenständlichen Ausweisung 37 Jahre \nrechtmäßig in Deutschland aufhielt. \n \nSoweit der Kläger andere Diebstähle als Ladendiebstähle begangen oder sich wegen \nBetrugs strafbar gemacht hat, ist die absolute Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 3 \nSatz 2 StGB, die regelmäßig die Obergrenze für die Aktualität eines generalpräventiven \nAusweisungsinteresses darstellt (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 19), \nabgelaufen. Diese beträgt das Doppelte der Verjährungsfrist nach § 78 StGB, die bei \nBetrug (§ 263 Abs. 1 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) fünf Jahre ab Beendigung der Tat \nbeträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a StGB). Dies gilt gemäß § 78 Abs. 4 StGB auch für Taten \nnach § 243 StGB (Mitsch, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2020, § 78 Rn. 16). Die Taten wurden \nsämtlich im Jahre 2008 und früher begangen; sie liegen also mehr als 10 Jahre zurück. \n \nEbenso ist die absolute Verfolgungsverjährungsfrist bezüglich der im Jahr 2004 und früher \nbegangenen einfachen Körperverletzungen verstrichen, da sich die Verjährung auch bei \n§ 223 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB richtet. Bezüglich der im Jahr 2003 begangenen \ngefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB; Höchststrafe im Regelstrafrahmen \nFreiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) ist zwar die einfache Verjährungsfrist von 10 Jahren \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) abgelaufen, aber noch nicht die doppelt solange absolute \nVerfolgungsverjährung. Bei der innerhalb dieses Zeitrahmens gebotenen Bestimmung des \nFortbestandes und des Gewichts des generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 19), erachtet der Senat das \nBleibeinteresse des Klägers mit Blick auf seinen langen rechtmäßigen Aufenthalt und den \nUmstand, dass circa 90 % der absoluten Verjährungsfrist (18 von 20 Jahren) schon \nverstrichen sind, als gewichtiger. \n \nIII. Infolge der Aufhebung der Ausweisung ist auch das wegen der Ausweisung verhängte \nEinreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1, 2 Satz 1 AufenthG) aufzuheben. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \nV, Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \n\n21 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-15/2-lc-269-21","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-15/2-lc-269-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364306","retrieved":"2026-07-09 04:52:14.030235+00:00"}}