{"status":"available","doknr":"OLD364305","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-15","aktenzeichen":"2 LB 379/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 379/21 \nVG: \n4 K 912/19 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie \ndie ehrenamtlichen Richterinnen Schmitt-Wenkebach und Schubert aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \nvom \n22.03.2021 \ni.d.F. \ndes \nBerichtigungsbeschlusses \nvom \n11.05.2021 wird aufgehoben. \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung und \neinem dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot. \n \nDer 1971 in Bremen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1998 im \nBesitz einer Niederlassungserlaubnis. Zwischen 2003 und 2010 war er ununterbrochen \nsozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine Geschwister leben in Deutschland; seine \nEltern sind verstorben. Er ist Vater zweier Kinder. Der Sohn des Klägers wurde 1999 \ngeboren, die Tochter des Klägers im August 2003. Die Mutter der Kinder verstarb. In der \nFolge wurde der Kläger heroinabhängig. Zudem ist der Kläger Großvater eines einjährigen \nEnkelkindes. \n \nDer Kläger ist zwischen 1993 und 2019 17-mal strafrechtlich verurteilt worden. \nInsbesondere verurteilte das Amtsgericht Bremen ihn 2015 wegen Diebstahls mit Waffen \nund Diebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Unter Einbeziehung dieses Urteils verurteilte das \nLandgericht Bremen den Kläger 2018 wegen Computerbetrugs in acht Fällen, davon in vier \nFällen im Versuch, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahls im \nbesonders \nschweren \nFall \nin \nTateinheit \nmit \nSachbeschädigung \nzu \neiner \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall \nzu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Bei den Diebstählen schlug der Kläger jeweils \ndie Scheiben geparkter PKW ein und entwendete von dort Gegenstände. Der Wert der \nBeute betrug zwischen 80 Euro und 1.300 Euro. In einem dieser Fälle trug er ein \nEinhandmesser in seiner Hosentasche. Bei den Computerbetrugsdelikten versuchte er \nzusammen mit einer Mittäterin in kurzer zeitlicher Abfolge, Geld mit einer fremden EC-\nKarte an Bankautomaten abzuheben, was in vier der Fälle gelang und zu Abhebungen in \nHöhe von insgesamt 2.400 Euro führte. Den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung \nbeging der Kläger, indem er mit einer fremden EC-Karte Waren im Gesamtwert von 54,20 \nEuro im Lastschriftverfahren bezahlte. Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 03.07.2019 \nwurde der Kläger unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil \ndes \nLandgerichts \nBremen \nvom \n21.06.2018 \nwegen \nDiebstahls \nzu \neiner \n\n3 \n \n \nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auch hier handelte es sich wieder um \nden Aufbruch eines Autos; die Tat war am 07.06.2017 begangen worden. \n \nDer Kläger befand sich seit Juni 2017 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Auf \nBeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 18.06.2020 \nwurde er vorzeitig unter Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus \nder Haft entlassen. \n \nDer Senator für Inneres wies den Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom \n27.03.2019 für die Dauer von drei Jahren aus dem Bundesgebiet aus und stellte das \nErlöschen der Niederlassungserlaubnis fest. Die Abschiebung in die Türkei wurde \nangedroht. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung \nwurde angeordnet. \n \nDer Kläger hat am 02.05.2019 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, dass seiner Ausweisung der besondere Ausweisungsschutz aus dem ARB \n1/80 entgegenstehe und es nicht berücksichtigt worden sei, dass er faktischer Inländer sei. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n1. den Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben; \n2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom \n27.03.2019 zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts angemessen zu befristen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie im Wesentlichen auf Ihre Ausweisungsverfügung verwiesen. \n \nEinem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nhat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.06.2019 – 4 V 913/19 – stattgegeben. \nAuf die Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29.10.2019 – 2 B \n169/19 - diese Entscheidung aufgehoben und den Eilantrag des Klägers abgelehnt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.03.2021, berichtigt durch \nBeschluss vom 11.05.2021, stattgegeben und die Verfügung der Beklagten vom \n27.03.2019 aufgehoben. Zwar bestehe noch eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die \nerneute Begehung von Straftaten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität durch \n\n4 \n \n \nEigentums- und Vermögensdelikte. Die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse \nfalle indes deutlich zu Gunsten des Klägers aus. Der Kläger sei als faktischer Inländer \nanzusehen. Als solcher genieße er zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz, sehr \ngewichtige Gründe für seine Ausweisung lägen aber nicht vor. Bei der vom Kläger verübten \nBeschaffungskriminalität handele es sich um Diebstahls- und Betrugsdelikte, die der \nKleinkriminalität \nzuzuordnen \nseien. \nEine \nüber \ndie \nFinanzierung \nseines \nRauschmittelkonsums hinausgehende kriminelle Energie sei nicht erkennbar. Die \ndrohende Beschaffungskriminalität niedriger bis mittlerer Intensität stelle keinen „sehr \ngewichtigen Grund\" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dar. Auch vor dem \nHintergrund seines seit Geburt bestehenden fünfzigjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, in \ndessen – streckenweise recht geordneten – Verlauf der Kläger einige Schicksalsschläge \nhabe hinnehmen müssen, längere Zeit seiner Verantwortung als Vater nicht gerecht und \nbetäubungsmittelabhängig geworden sei, müsse das Risiko des Misslingens seiner \nResozialisierung derzeit von der deutschen Gesellschaft hingenommen werden. Eine \nAusweisung des Klägers greife auch unverhältnismäßig in die Rechte seiner deutschen \nTochter aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Zu dieser bestehe eine \naufenthaltsrechtlich relevante familiäre Bindung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung der Kammer sei die Tochter minderjährig und profitiere von der sich neu im \nAufbau befindlichen Beziehung zum Kläger. Der nahezu tägliche Kontakt zum Kläger stelle \neinen stabilisierenden Faktor für sie da. Auch die Beziehung des Klägers zu seinem \nvolljährigen Sohn, seine Sorge um dessen Lebenswandel und um die Beziehung zum \nneugeborenen Enkelkind stellten im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK für einen Verbleib \ndes Klägers im Bundesgebiet sprechende Gesichtspunkte dar. \n \nGegen das der Beklagten am 31.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.04.2021 \ndie Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 24.09.2021 (2 LA 210/21) hat \nder Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung im \nWesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 29.10.2019 im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes Bezug genommen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22.03.2021 \nin der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.05.2021 aufzuheben und die \nKlage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\n5 \n \n \nSein \nlebenslanger \nAufenthalt \nin \nder \nBundesrepublik, \ndas \nErreichen \neines \nSchulabschlusses im Bundesgebiet und diverse Beschäftigungsverhältnisse machten ihn \nzu einem faktischen Inländer. Zudem stehe ihm der besondere Ausweisungsschutz des \nARB 1/80 zu. Ferner sei seine Beziehung zu seinen Kindern zu berücksichtigen. Er sehe \nseine Tochter beinahe täglich. Der Kontakt zu dem Kläger sei für seine Tochter ein \nstabilisierender Faktor. Die eingetretene Volljährigkeit seiner Tochter sei unbeachtlich. Der \nKläger lebe zudem bei seinem Sohn. Er habe zuletzt als Kind einen Urlaub in der Türkei \ngemacht, das letzte Mal während der Abschlussfahrt nach der Schule. Seit 30 Jahren habe \ner keinen Kontakt mehr zu Verwandten in der Türkei und habe diese auch nicht besucht. \nEs liege daher nicht nur eine Entwurzelung vor, vielmehr sei davon auszugehen, dass \nniemals eine Bindung zur Türkei bestanden habe. \n \nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der \nKinder des Klägers. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten \nvom 27.03.2019 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nI. Die Ausweisung ist rechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1, 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG \nwird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der \nBundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung \naller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise \nmit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, \ndass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Anforderungen werden \ndurch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft, wenn der Ausländer – wie der Kläger – ein \nAufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über \ndie Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) besitzt. In diesen Fällen muss \ndas persönliche Verhalten des Ausgewiesenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berührt, und die Ausweisung muss für die Wahrung dieses Interesses \nunerlässlich sein. Damit setzt das Aufenthaltsgesetz die europarechtlichen Vorgaben aus \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und der dazu entwickelten Rechtsprechung des EuGH um. \n \n\n6 \n \n \n1. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. \n \na) Bei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind \nalle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über \ndie gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 11). \n \nVorliegend besteht nach wie vor eine ganz erhebliche Gefahr, dass der Kläger weitere \nschwerwiegende Straftaten, insbesondere eine erhebliche Anzahl von besonders \nschweren Diebstählen (§§ 242, 243 StGB) sowie von Betrugstaten mit Schäden im \nteilweise vierstelligen Euro-Bereich begeht. \n \naa) Der Kläger begeht seit mehr als 20 Jahren regelmäßig Straftaten, mit zuletzt steigender \nFrequenz und Schwere. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.01.2021 weist 17 \nVerurteilungen auf. Acht von ihnen (aus den Jahren 1994, 2002, 2010, 2011, 2012, 2015, \n2017 und 2019) betrafen Diebstähle und/oder Betrugsdelikte (begangen zwischen 1993 \nund 2017), wobei der Kläger wegen insgesamt 18 Diebstählen, davon acht (drei im Jahr \n1993 und die übrigen von 2014 bis 2017 begangen) Diebstähle im besonders schweren \nFall nach § 243 StGB und ein Diebstahl mit Waffen, sowie 14 Betrugstaten verurteilt wurde. \nBei fünf dieser Verurteilungen (1994, 2012, 2015, 2017 und 2019) wurden Freiheitsstrafen \nverhängt. Während die 1994 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Strafe nach \nAblauf der Bewährungszeit erlassen werden konnte, wurde der Kläger später auch unter \nBewährung bzw. trotz noch nicht rechtskräftiger Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wieder \nstraffällig. Die Aussetzung der 2012 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde \ndaher widerrufen. Die am 08.04.2015 verhängte Freiheitsstrafe hatte das Amtsgericht \nzunächst noch zur Bewährung ausgesetzt; hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft \nBerufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens beging der Kläger am 28.05.2015, \n12.08.2015 und 17.04.2016 weitere Betrugstaten (mit einem Schaden von 2.400 Euro) \nbzw. Diebstähle im besonders schweren Fall. Nachdem das Landgericht im Berufungsurteil \nvom 30.11.2016 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert hatte, dass die \nStrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, beging der Kläger bis zu seinem Strafantritt \nim Juni 2017 erneut zwei Diebstähle im besonders schweren Fall (am 22.02.2017 und am \n07.06.2017). Bei der Würdigung des Umstandes, dass die letzte Tat Anfang Juni 2017 \n(also vor mehr als vier Jahren) begangen wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger \n\n7 \n \n \nsich von Juni 2017 bis Juni 2020 in Haft befand. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass \ndiese Inhaftierung den Kläger von weiteren Straftaten abhalten wird, liegen nicht vor. Die \nDrogenabhängigkeit, aus der der Großteil der Straftaten herrührte, ist nicht bewältigt. Der \nKläger konsumierte über ein Jahrzehnt lang (auch harte) Drogen. Nach mehreren \nEntgiftungen und einer Therapie wurde er wieder rückfällig. In der Haft und auch noch nach \nder Haftentlassung hat der Kläger Betäubungsmittel (zuletzt Spice) konsumiert. Vom \n28.12.2020 bis zum 14.01.2021 hat er sich einer Entgiftung unterzogen, jedoch keiner \nTherapie. Erst seither lebt er – nach eigenen Angaben – drogenfrei. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat gefragt, ob er eine Therapie plane, hat der Kläger keine \nAbsicht dahingehend bekundet. Auch von anderen Hilfsangeboten hat er nicht berichtet. \nDer Kläger scheint zur Überwindung des Drogenkonsums allein auf seine innere \nMotivation, familiären Rückhalt und eine mögliche Arbeitsaufnahme (nach Erteilung einer \nBeschäftigungserlaubnis) zu setzen. Dabei handelt es sich angesichts der langjährigen \n(Hart-)Drogenerfahrungen des Klägers nicht um eine längerfristig hinreichend verlässliche \nBewältigungsstrategie. \n \nbb) Der Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 18.06.2020 die \nVollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung \nausgesetzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben \nAusländerbehörden \nund \nVerwaltungsgerichte \nbei \nspezialpräventiven \nAusweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige \nPrognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 \nStGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen \nPrognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus \n(BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18; Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. \n18; Urt. v. 16.11.2000, - 9 C 6/00, juris Rn. 17). \n \nDie Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung, den Strafrest zur Bewährung \nauszusetzen, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und entgegen der \nEinschätzung der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft getroffen. Beide hatten \neine Aussetzung nur im Falle einer direkten Aufnahme in eine Therapie- oder \nBetreuungseinrichtung befürwortet. Ein gewichtiger Aspekt für die Entscheidung der \nStrafvollstreckungskammer war der Umstand, dass die letzten Urinkontrollen in der Haft \nnegativ waren und es keine Auffälligkeiten mehr gegeben habe (S. 5 zweiter Absatz von \nunten des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer). Die Strafvollstreckungskammer \nging mithin offensichtlich davon aus, dass der Kläger keine Drogen mehr konsumiere. \nDagegen ist inzwischen bekannt, dass es sowohl in der Haft als auch nach der \n\n8 \n \n \nHaftentlassung zum Konsum von „Spice“ kam. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung \nangegeben, Spice gerade konsumiert zu haben, weil die Urinkontrollen dabei „sauber“ \nbleiben. Auf S. 6 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer ist zudem von einer vom \nKläger „angestrebten Drogentherapie“ die Rede. In der Berufungsverhandlung hat der \nKläger indes auf Nachfrage des Senats keine Therapieabsichten geschildert. Zudem \nberücksichtigte die Strafvollstreckungskammer, dass der Kläger ohnehin circa vier Wochen \nnach ihrer Entscheidung wegen Erreichens der Endstrafe entlassen worden wäre (S. 5, \nletzter Absatz, S. 6 erster Absatz des Beschlusses). Diese Erwägung ist für die \nausweisungsrechtliche Prognose ohne Belang. \n \nMit dieser Würdigung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bei der \nFeststellung, ob vom Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, setzt sich \nder Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 – 25. Die dortigen Ausführungen zu den \nAnforderungen an eine Abweichung der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose von \nder strafvollstreckungsrechtlichen Prognose erfolgten nicht im Zusammenhang mit der \nFrage, wann eine „(schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ im Sinne des \n§ 53 Abs. 1, 3 AufenthG vorliegt, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung \n(vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 18). Dort wird der \nSenat diese Maßstäbe anwenden (s.u. Ziff. 2. b) bb) (4)). \n \nb) Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut eine erhebliche Anzahl von \nbesonders schweren Diebstählen (§§ 242, 243 StGB) sowie von Betrugstaten mit Schäden \nim teilweise vierstelligen Euro-Bereich begehen wird, begründet gegenwärtig eine \nschwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse \nder Gesellschaft berührt (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Der Schutz von Vermögen und Eigentum \nvor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er \ngewährleistet die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft, womit er ein \nGrundinteresse der Gesellschaft darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09-, juris \nRn. 16). Schwer gefährdet wird dieses Grundinteresse, wenn Eigentums- oder \nVermögensstraftaten gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende \nUmstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, juris Rn. 16; VGH B-W, \nUrt. v. 04.11.2009 - 11 S 2472/08 -, juris Rn. 37; OVG Saarland, Beschl. v. 14.02.2018 - 2 \nA 810/17 -, juris Rn. 10). Solche Straftaten hat der Kläger in der Vergangenheit begangen. \nEr ist wegen Diebstahls mit Waffen und mehrerer besonders schwerer Fälle des Diebstahls \nverurteilt worden. Zudem hat er allein im Jahr 2016 Betrugstaten mit einem \nGesamtschaden von 2.400 Euro begangen. Wie oben unter a) dargelegt, besteht eine \nerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er erneut solche Taten begeht. \n\n9 \n \n \n \n2. Die Ausweisung des Klägers ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft \nunerlässlich. \"Unerlässlich\" in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie verhältnismäßig \nist (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21), d.h. wenn das \nAusweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt. \n \na) Auf die in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte \nFrage, ob die gesetzlichen Typisierungen der §§ 54 und 55 AufenthG bei Ausländern mit \neinem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zur Anwendung gelangen (verneinend OVG \nNW, Urt. v. 12.07.2017 – 18 A 2735/15, juris Rn. 40; bejahend OVG Bln-Bbg, Beschl. v. \n17.07.2020 – 11 N 24.18, juris Rn. 15), kommt es vorliegend nicht an. Da beim Kläger \nsowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als auch besonders schwerwiegende \nBleibeinteressen vorliegen (vgl. einerseits § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie andererseits \n§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 4 AufenthG) und eine rein arithmetische Bilanzierung nicht zulässig ist \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 25), wären diese \nAbwägungsdirektiven hier selbst dann, wenn sie anwendbar sein sollten, im Ergebnis \nunergiebig. \n \nb) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, die \ninsbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der \nBundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zuungunsten des \nKlägers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des \nPrivat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. \n \naa) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der \nBegriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. \n17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Der Kläger hält sich sein ganzes bisheriges Leben \nin Deutschland auf. Seine erwachsenen Kinder und seine Geschwister leben ebenfalls hier. \nDamit führt er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben. Ob die \nBeziehung zu seinen erwachsenen Kindern Art. 8 EMRK auch unter dem Aspekt des \nFamilienlebens berührt, kann offenbleiben. Einer strikten Abgrenzung zwischen beiden \nSchutzbereichen bedarf es nicht (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, \njuris Rn. 59; Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 \n[15 – Rn. 48]). \n \n\n10 \n \n \nbb) Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \nSie ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, \nweil sie verhältnismäßig ist. \n \n(1) Der Senat legt zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers \nfolgende Maßstäbe zugrunde: \n \nBei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum \nBestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. \n26). \n \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die \nAusweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner \nKindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat („qui a passé \nlégalement la majeure partie, sinon l’intégralité, de son enfance et de sa jeunesse dans le \npays d’accueil/ who has lawfully spent all or the major part of his or her childhood and youth \nin the host country“), sehr gewichtiger Gründe (très solides raisons/ very serious reasons) \n(vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 \n[15 f. – Rn. 55]; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urt. v. 08.12.2020 \n– \n59006/18 \n-, \nM.M. \n./. \nSchweiz, \nZiff. \n52, \n55, \n57 \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}). \nIn \ndieselbe \nRichtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der \nAusweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland \ngekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen \nHärte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang \nRechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; Beschl. \nv. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Dabei bezieht auch das \n\n11 \n \n \nBundesverfassungsgericht \ndiese \nbesonders \nhohen \nAnforderungen \nan \ndie \nVerhältnismäßigkeit der Ausweisung im Inland aufgewachsener Ausländer nur auf solche \nPersonen, deren Aufenthalt zumindest teilweise – möglicherweise sogar gerade im \nZeitpunkt der Ausweisung – rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR \n1943/16, juris Rn. 18; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 15 \n[Grundrechtseingriff liege „im Entzug des Aufenthaltsrechts“] sowie BVerfG, Beschl. v. \n10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32 [besondere Eingriffsintensität von Maßnahmen, \ndie einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden]). \n \nDer Kläger gehört zur Gruppe der Personen, die in Deutschland geboren sind und die \nGesamtheit ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig in Deutschland verbracht haben. Daher \nstellt die Ausweisung für ihn eine „besondere Härte“ im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts dar und bedarf „sehr gewichtiger Gründe“ im Sinne der \nRechtsprechung des EGMR. \n \nWeitere Voraussetzungen für die Annahme einer „besonderen Härte“ und das daraus \nresultierende Erfordernis „sehr gewichtiger Ausweisungsgründe“ lassen sich den \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte nicht entnehmen. Insbesondere enthalten die vorstehend zitierten \nEntscheidungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendbarkeit des Maßstabs der \n„sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ mehr an Integrationsfaktoren voraussetzt als ein \nrechtmäßiges Aufwachsen im Inland. \n \n(2) Die Straftaten, deren künftige Begehung durch den Kläger droht (s.o. Ziff. 1.), erreichen \ndie Mindestschwelle eines „sehr gewichtigen“ Ausweisungsgrundes. \n \nDer Begriff des „sehr gewichtigen Ausweisungsgrunds“ im Sinne der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht gleichbedeutend mit dem \n„besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse“ nach § 54 Abs. 1 AufenthG. Er steht \nim Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Europäischen \nMenschenrechtskonvention für die Bundesrepublik Deutschland erwachsen, und ist daher \neiner Definition oder auch nur verbindlichen Konkretisierung durch den deutschen \nGesetzgeber \nnicht \nzugänglich \n(vgl. \nArt. \n27 \nSatz \n1 \ndes \nWiener \nVertragsrechtsübereinkommens). Völker- und auch verfassungsrechtlich geboten ist die \nBerücksichtigung des konkreten der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19) und sämtlicher Tatumstände, \neinschließlich der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07, juris Rn. 42). \n\n12 \n \n \n \nBeispiele für Delikte, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als schwer \ngenug ansieht, um die Ausweisung von im Gastland geborenen bzw. als Kleinkinder \neingereisten Ausländern rechtfertigen zu können, sind schwere räuberische Erpressung, \nRaub, \ngefährliche \nKörperverletzung, \nBetäubungsmittelhandel \nund \nsexueller \nKindesmissbrauch (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 41548/06, Trabelsi ./. \nDeutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 57 f.]; Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, M ./. \nDeutschland, EZAR NF 40 Nr. 12, Rn. 55; Urt. v. 20.12.2018 – 18706/16, Cabucak ./. \nDeutschland, Ziff. 9 – 13, 46, 62, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188384; Urt. v. \n08.12.2020 \n– \n59006/18 \n-, \nM.M. \n./. \nSchweiz, \nZiff. \n57 \n– \n60, \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}; \nBeschl. \nv. \n20.11.2018 \n– \n16711/15, \nMohammad \n./. \nDänemark, \nRn. \n33 \nff.; \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-188708\"]}). Es muss sich dabei allerdings \nnicht notwendigerweise um schwerste Kriminalität handeln. Im Fall Shala ./. Schweiz hat \nder Gerichtshof für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des im Alter von sieben Jahren \nin die Schweiz eingewanderten Beschwerdeführers Verurteilungen wegen fahrlässiger \nKörperverletzung, Straßenverkehrsdelikten, Beteiligung an einer Schlägerei, Missbrauchs \neiner Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung (allerdings mit verbalen und \nschriftlichen Todesdrohungen gegen das Opfer) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen \nsowie zu Freiheitsstrafen von 3 Monaten auf Bewährung, 30 Tagen und 45 Tagen gerade \nnoch ausreichen lassen (vgl. EGMR, Urt. v. 15.11.2012 – 52873/09, Shala ./. Schweiz, Ziff. \n8 – 11, 50 – 52, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-114465\"]}). \n \nFür die Bestimmung des Gewichts von Ausweisungsgründen ist nicht nur die Schwere der \neinzelnen Taten bedeutsam, sondern auch deren Anzahl (vgl. EGMR, Urt. v. 08.01.2009 – \n10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 38 ff., http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90402; wohl auch \nEuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39). Dies gilt nicht nur bei als Jugendliche \nbzw. Erwachsene eingereisten Ausländern (wie im Fall Grant, wo der Beschwerdeführer \nmit 15 Jahren in das Vereinigte Königreich gekommen war), sondern auch dann, wenn es \nbei der Ausweisung eines im Inland geborenen oder als Kleinkind eingereisten Ausländers \ndarum geht, ob die Mindestschwelle für „sehr gewichtige Ausweisungsgründe“ erreicht ist \n(s. insofern auch EuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39, wo es um einen als \nKind eingereisten Ausländer ging). Gerade in diesem Fall müssen allerdings selbst bei \n„Serientätern“ die Einzeltaten auch für sich genommen ein gewisses Mindestgewicht \naufweisen, um kumulativ betrachtet als „sehr gewichtig“ bezeichnet werden zu können. Bei \nspezialpräventiven Ausweisungen kommt es dabei auf die in der Vergangenheit \nbegangenen Taten nur insoweit an, als sich aus ihnen die Gefahr der zukünftigen \nBegehung ähnlich schwerwiegender bzw. ähnlich häufiger Straftaten ableiten lässt. Die \n\n13 \n \n \nvom Kläger künftig noch drohenden Straftaten erreichen das erforderliche Mindestgewicht, \num sie zumindest kumulativ als „sehr gewichtig“ bezeichnen zu können. \n \nDie oben unter Ziff. 1. festgestellte Wiederholungsgefahr bezieht sich zum einen auf \nDiebstähle im besonders schweren Fall (insbesondere in der Form des Aufbrechens von \nKraftfahrzeugen) und zum anderen auf Betrugstaten (insbesondere in der Form der \nBenutzung fremder EC-Karten) mit Schadenssummen im bis zu vierstelligen Bereich. Sie \nist aufgrund des unbewältigten Drogenproblems hoch. Es ist – wie schon in der \nVergangenheit – eine erhebliche Anzahl solcher Taten zu befürchten. Der Schutz von \nVermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein \nwirtschaftliches Interesse, sondern essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft \nund den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, \njuris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine \nVielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen \nsonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden deshalb in der Regel \ngrundlegende Interessen der Gesellschaft schwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C \n2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). Sie \nkönnen mithin die Mindestschwelle für „sehr gewichtige Ausweisungsgründe“, die die \nAusweisung eines in Deutschland rechtmäßig aufgewachsenen Ausländers rechtfertigen \nkönnen, grundsätzlich erreichen. Anders als Ladendiebstähle (vgl. dazu das Urteil des \nSenats vom heutigen Tag im Verfahren 2 LC 269/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), \nweisen die vom Kläger begangenen und zu befürchtenden Taten keine Besonderheiten \nauf, die sie als deutlich weniger schwerwiegend erscheinen lassen, als dies sonst bei \nqualifizierten Diebstahlsdelikten der Fall ist. Sie können, anders als das Verwaltungsgericht \nmeint, nicht der „Kleinkriminalität“ zugeordnet werden. Zwar waren bei einigen Taten die \nSchadenssummen eher gering, bei anderen betrugen sie aber über 1.000 Euro. \nInsbesondere die am 17.04.2016 begangene Serie von Computerbetrugstaten führte zu \neinem Gesamtschaden von 2.400 Euro; zudem versuchte die Mittäterin im bewussten und \ngewollten Zusammenwirken mit dem Kläger aufgrund des gemeinsamen Tatplans weitere \nvier Mal, 1.000 Euro mit der EC-Karte der Geschädigten abzuheben, was jedoch misslang. \nBei den besonders schweren Diebstählen tritt zum Beutewert noch der Schaden an den \naufgebrochenen Fahrzeugen hinzu. Vor allem aber hat der Kläger nicht lediglich offen \ndargebotene Gegenstände (wie Waren in Selbstbedienungsläden) gestohlen, sondern mit \nGewalt \ngegen \nSachen \n(insbes. \nEinschlagen \nvon \nScheiben) \ndie \nBehältnisse \n(Kraftfahrzeuge) aufgebrochen, in denen das Diebesgut weggeschlossen war. Dies \nerfordert eine ungleich höhere kriminelle Energie als einfache Ladendiebstähle. Eine hohe \nkriminelle Energie in Form großer Hartnäckigkeit bei der Tatbegehung trat auch bei der \nComputerbetrugsserie vom 17.04.2016 zu Tage: Der Kläger hob gleich vier Mal mit der \n\n14 \n \n \nEC-Karte der Geschädigten Geld ab; weitere vier Male versuchte dies seine Mittäterin in \nbewusstem und gewollten Zusammenwirken mit ihm aufgrund des gemeinsamen Tatplans. \nDie Taten des Klägers richteten sich zudem nicht gegen große Warenhausketten, deren \nSchädigung für den Täter nicht unmittelbar sicht- und erfahrbar ist. Geschädigt wurden \nEinzelpersonen (KfZ-Halter; Inhaberin der EC-Karte). \n \n(3) Aus dem Erreichen der Mindestschwelle eines „sehr gewichtigen“ Ausweisungsgrundes \nfolgt noch nicht, dass die Ausweisung auch im Ergebnis verhältnismäßig ist. Der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt nach der Feststellung, dass \ndie Ausweisung wegen des rechtmäßigen Aufwachsens des Ausländers im Gaststaat sehr \ngewichtiger Gründe bedürfe, bei der weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung, inwiefern über \ndas Aufwachsen und den langen rechtmäßigen Aufenthalt hinaus familiäre, soziale und \nwirtschaftliche Bindungen zum Gastland vorhanden sind und eine Entwurzelung vom Land \nder Staatsangehörigkeit vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. \nDeutschland, EuGRZ 2012, 11 [16 f. – Rn. 55]; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. \nSchweiz, \nZiff. \n64 \nff., \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-\n206358%22]}; s. auch EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. Niederlande, Rn. 61 \nff. \nhttps://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-77540%22]}; \nEntsch. \nv. \n24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 29 f., 34 \nf.] und BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 29 f.). Diese Umstände \nbestimmen maßgeblich, wie schwerwiegend die Ausweisungsgründe über die \nMindestschwelle eines „sehr gewichtigen Grundes “ hinaus im konkreten Fall letztendlich \nsein müssen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können. Die Gewichtung des \nBleibeinteresses darf auch bei Ausländern, die den ganzen oder weit überwiegenden Teil \nihres Lebens im Aufenthaltsstaat gelebt haben, nicht schematisch-abstrakt erfolgen. Sie ist \nnicht bei allen Personen, die zu dieser Gruppe zählen, stets dieselbe (OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 32). \n \nDie Ausweisung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände \nverhältnismäßig. \n \nÜber den langen rechtmäßigen Aufenthalt und das Aufwachsen hinaus, verfügt der Kläger \nin Deutschland über keine sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen von \nbesonders hohem Gewicht. Zwar ist es dem Kläger gelungen, einen Realschulabschluss \nzu erreichen, und bis zum Jahr 2010 ist er auch regelmäßig erwerbstätig gewesen. \nAllerdings ist ihm trotzdem eine dauerhafte berufliche Integration nicht gelungen. Er hat \nmehrere Ausbildungen abgebrochen. Seit mehr als zehn Jahren bezieht er \nArbeitslosengeld II, wobei er seit 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Im Hinblick \n\n15 \n \n \nauf soziale und familiäre Beziehungen hat der Kläger in der Berufungsverhandlung von \neiner guten Freundin berichtet, die in seiner Nähe wohne. Weiteres hat er dazu nicht \ngeschildert, was dafürspricht, dass der Kläger selbst dieser Beziehung kein sehr großes \nGewicht beimisst. Bedeutsamer sind die Beziehungen zu seinen Kindern, dem Enkelkind \nund seinen Geschwistern. Jedoch sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung des Senats beide Kinder volljährig. Die Beziehung zwischen Eltern und \nvolljährigen Kindern ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder \nHaushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft \nangelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte \naufrechterhalten werden. Nur wenn einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen \nangewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im \nKern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 \nBvR 1169/84, juris Rn. 42, 44; EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. \nDeutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 24, 33). Dasselbe gilt erst recht für die \nBeziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern oder von Großeltern zu Enkelkindern. \nVorliegend sind die Kinder und Geschwister des Klägers nicht auf dessen Lebenshilfe \nangewiesen oder umgekehrt. Es liegen zwischen ihnen auch ansonsten keine besonderen \nAbhängigkeitsaspekte vor, die über normale gefühlsmäßige Bindungen unter erwachsenen \nFamilienangehörigen hinausgehen (vgl. zum letztgenannten Maßstab EGMR, Entsch. v. \n24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 24]). Im \nHinblick auf seine Geschwister ist diesbezüglich weder etwas vorgetragen noch erkennbar. \nDie volljährigen Kinder des Klägers haben als Zeugen in der Berufungsverhandlung eine \nenge Beziehung zum Vater geschildert. Der Sohn wohnt mit seinem Vater (und dessen \nBruder) gemeinsam in einer Art Wohngemeinschaft. Auch die Tochter übernachtet dort \nhäufig. Der Kläger und seine Kinder sehen sich nahezu täglich, unternehmen viel \ngemeinsam, reden intensiv miteinander, haben ein enges Vertrauensverhältnis und \nunterstützen einander mit Rat in schwierigen Lebenslagen. Es ist daher nachvollziehbar, \ndass die Kinder eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers in Deutschland als hart und \nemotional belastend empfinden würden. So sagte der Sohn aus, eine Trennung vom Vater \nwäre für ihn „schlimm“ und er fürchte, dann in „einen Sumpf“ zu fallen. Auch mache er sich \nsorgen, sein Vater könne „noch tiefer abrutschen“, was offenbar auf die Drogenproblematik \nbezogen war. Die Tochter bekundete ebenfalls, es wäre für sie „sehr schlimm“, wenn der \nKläger weggehen müsste. Eine besondere Hilfsbedürftigkeit oder andere besondere \nAbhängigkeit haben der Zeuge und die Zeugin indes nicht konkret geschildert. Das circa \neinjährige Enkelkind lebt bei der ehemaligen Partnerin des Sohnes; dass es auf den Kläger \nangewiesen ist, ist nicht ersichtlich. \n \n\n16 \n \n \nIn der Türkei zurecht zu kommen, ist für den Kläger schwierig, aber durchaus möglich und \nangesichts der von ihm ausgehenden Gefahr auch zumutbar. Zwar hat er niemals für \nlängere Zeit in der Türkei gelebt. Allerdings hat er das Land nach seinen eigenen Angaben \nin der Berufungsverhandlung bis vor circa 25 oder 30 Jahren – also bis zum Alter von etwa \n20 Jahren – mehrfach besucht, bis zum 15. oder 16. Lebensjahr sogar regelmäßig in den \nFerien. Das Land ist ihm also nicht völlig unbekannt. Der Kläger versteht und spricht die \ntürkische Sprache in Grundzügen. Er verfügt somit über eine sprachliche Basis, auf die er \naufbauen und die er mit der Zeit verbessern kann. Der Kläger ist im mittleren Alter und \ngrundsätzlich arbeitsfähig. Dass der derzeitige Bruch zweier Mittelzehknochen und die \ndamit zusammenhängenden Gelenkschmerzen, wegen derer der Kläger in der \nBerufungsbehandlung mit Gehstützen erschien, die Arbeitsfähigkeit mehr als nur kurzfristig \nbeeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Auswirkungen seiner \nBetäubungsmittelabhängigkeit ist festzustellen, dass diese derzeit nicht behandelt wird und \nder Kläger dies auch nicht konkret beabsichtigt. Im Übrigen bestehen in der Türkei \nlandesweit Behandlungsmöglichkeiten für Drogenabhängigkeit (vgl. Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Stand: \nMai 2021, S. 134 f.). \n \n(4) Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung von Bedeutung ist auch \ndie Höhe der Wiederholungsgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, \njuris Rn. 32). In diesem Rahmen ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit der \nEntscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 24 entwickelten Maßstäbe geboten (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 18, 32). Wiegt das Bleibeinteresse \ndes Ausländers – wie vorliegend – besonders schwer, lässt sich nach dieser \nRechtsprechung eine ausweisungsrechtlich relevante (sprich: das Bleibeinteresse \nüberwiegende) Wiederholungsgefahr nur dann bejahen, wenn die ausländerrechtliche \nEntscheidung \nauf \neiner \nbreiteren \nTatsachengrundlage \nals \ndiejenige \nder \nStrafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der \nVergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste \nRechtsgüter \nerkennen \nlassen. \nVorliegend \nverfügt \nder \nSenat \nbei \nseiner \nPrognoseentscheidung \nüber \neine \nbreitere \nTatsachengrundlage \nals \ndie \nStrafvollstreckungskammer. Wie oben unter Ziff. 1 a) bb) ausgeführt, stützte die \nStrafvollstreckungskammer ihre positive Prognose im Wesentlichen darauf, dass die \nletzten Urinkontrollen des Klägers in der Haft negativ waren, woraus sie ersichtlich schloss, \ndass der Kläger keine Drogen mehr konsumiere. Inzwischen steht allerdings fest, dass der \nKläger in der Haft bis zuletzt Spice konsumiert hat, gerade weil Urinkontrollen dann \n\n17 \n \n \n„sauber“ bleiben, und dass er diesen Konsum auch nach der Haftentlassung zunächst \nfortgesetzt hat. Zudem ging die Strafvollstreckungskammer von einer für die Zeit nach der \nHaftentlassung \n„angestrebten \nTherapie“ \naus, \nwährend \nder \nKläger \nin \nder \nBerufungsverhandlung \ndes \nSenats \ntrotz \nausdrücklicher \nNachfrage \nkeine \nTherapieabsichten bekundet hat. \n \nII. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Durch die \nverfügte Ausweisung sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die Niederlassungserlaubnis \ndes Klägers und auch die Aufenthaltsrechte nach Art. 6, 7 ARB 1/80 (vgl. im Hinblick auf \nArt. 7 ARB 1/80: EuGH, Urt. v. 16.02.2006 - C-502/04 -, juris Leitsatz) erloschen; \ninfolgedessen ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. \n \nIII. Infolge der Ausweisung, mit der in Form der Abschiebungsandrohung eine \nRückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG einhergegangen ist, \nwar ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG). \n \nIV. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre ist nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) \naus einem Rahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). \nDie festgesetzte Frist schöpft diesen Rahmen nur zu circa einem Drittel aus. Bei ihrer \nBemessung hat die Beklagte die Schwere und Anzahl der Straftaten, die erhebliche \nWiederholungsgefahr, den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland \nund die Beziehung zu seinen Kindern berücksichtigt. Nicht mehr zutreffend ist zwar die \nAnnahme des angefochtenen Bescheides, dass kein bzw. nur telefonischer Kontakt zu den \nKindern \nbestehe. \nDie \nFehlerhaftigkeit \ndieser \neinzelnen \nvon \nmehreren \nErmessenserwägungen führt allerdings vor dem Hintergrund, dass inzwischen beide \nKinder volljährig sind, ein Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt und die Befristung sich im \nunteren Bereich des rechtlichen Rahmens bewegt, nicht zur Rechtswidrigkeit der \nErmessensausübung insgesamt. \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO \n \nVI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n\n18 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. 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