{"status":"available","doknr":"OLD364304","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-21","aktenzeichen":"1 B 475/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 475/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 21. De-\nzember 2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt mit seinem vorliegenden Eilantrag die einstweilige Außervoll-\nzugsetzung eines nach der aktuellen Coronaverordnung geltenden Verbots des Mitführens \nund Abrennens von Feuerwerkskörpern. \n \nDer Antragsteller ist wohnhaft in ... Er beabsichtigt, zum Jahreswechsel 2021/2022 im pri-\nvaten Rahmen Raketen und Fontänen der Feuerwerkskategorie F2 zu zünden. \n \nAm 30.09.2021 wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen die Neunundzwan-\nzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \n(Neunundzwanzigste Coronaverordnung, Brem.GBl. S. 658) verkündet. Diese Verordnung \nwurde zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen (Brem.GBl. S. 790) geändert. Die durch den An-\ntragsteller angegriffene Regelung wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der \nNeunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 vom 03.12.2021 (Brem.GBl. S. 766) eingefügt und lautet: \n \n„§ 7a \nFeuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände \n„(1) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen \nGegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen-\nstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr \noder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. \n \n(2) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“ \n \nDiese und weitere mit der Vierten Änderungsverordnung erlassene Regelungen beruhen \nausweislich deren amtlicher Begründung auf dem Beschluss der geschäftsführenden Bun-\ndeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder vom 02.12.2021. \nUnter Ziffer 19 dieses Beschlusses heißt es, am Silvestertag und am Neujahrstag werde \nbundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gelte ein Feuer-\nwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der \nVerkauf von Pyrotechnik vor Silvester werde in diesem Jahr generell verboten und vom \nZünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund \nder hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssys-\ntems. \n \n\n3 \n \nIn der amtlichen Begründung der Vierten Änderungsverordnung heißt es unter anderem, \nBremen – wie ganz Deutschland und ein großer Teil Europas – befinde sich in der soge-\nnannten vierten Welle. Nachdem es aufgrund der hohen Zahlen vollständig immunisierter \nMenschen im Sommer eine Entspannung gegeben habe, stiegen nunmehr die Zahlen der \naktuell mit dem Coronavirus infizierten Menschen an. Auch die Auslastung der Kranken-\nhäuser nehme zu. Während sich in der Freien Hansestadt Bremen noch ein moderates \nBild zeige, könnten in einigen Teilen Deutschlands Patientinnen und Patienten bereits nicht \nmehr adäquat versorgt werden. Wie bereits im letzten Jahr solle auch dieses Jahr zu den \nSilvesterfeierlichkeiten verhindert werden, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskör-\npern der Kategorie F2 Verletzungen entstünden, die das ohnehin bereits überlastete Ge-\nsundheitssystem weiter belasteten. Daher werde hier ein Verbot ausgesprochen. Zudem \nsollten zu Silvester Menschenansammlungen verhindert werden, die dadurch entstünden, \ndass Feuerwerk in der Öffentlichkeit veranstaltet werde. \n \nDer Antragsteller hat am 16.12.2021 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung \nführt er im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Regelung nicht von der Er-\nmächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG gedeckt \nsei. Das Verbot des Mitführens und Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände sei nicht in \nden Regelbeispielen des § 28a Abs. 1 IfSG erwähnt. Der erkennende Senat habe zuletzt \ndie Auffassung vertreten, dass dies unerheblich sei. Prüfungsmaßstab sei damit allein die \nGeneralklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. \n \nDie Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und damit die Bevölkerung zu \nschützen, sei ein legitimer Zweck. Es könne allerdings nicht als allgemeiner Erfahrungssatz \nanerkannt werden, dass das Abbrennen von F2-Feuerwerk infektionsrelevante Kontakte \nherbeiführe. Die Antragsgegnerin belege diese Annahme auch nicht, sondern behaupte, \nwie auch der erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts, ohne jedes Zahlenwerk \nschlicht, dass Feuerwerk „erfahrungsgemäß“ nicht allein abgebrannt werde und deshalb \nInfektionen durch Menschenansammlungen befördere. Es sei nicht ersichtlich, aus wel-\nchem Grund das Zünden von Feuerwerk nicht unter den gleichen Schutz- und Hygienebe-\nstimmungen erlaubt sei wie alle anderen Aktivitäten unter freiem Himmel. \n \nDie übrigen Vorgaben der Corona-Verordnung, wie Kontaktbeschränkungen und Ab-\nstandsregelungen, könnten auch beim Abbrennen von Feuerwerk (F2) eingehalten wer-\nden. Es sei unter keinem Gesichtspunkt denkbar, dass ein Verbot von Kleinfeuerwerk „zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich“ sei. Der Verlauf der \n\n4 \n \nPandemie in den vergangenen zwei Jahren habe vielmehr gelehrt, dass nur zwei Maßnah-\nmen tatsächlich wirksam seien, um die Verbreitung der Krankheit zu minimieren: Impfen \nund Kontaktbeschränkungen. Beides werde durch ein F2-Verbot nicht erreicht. \n \nAuch der Schutz der Krankenhäuser vor Überforderung rechtfertige den Eingriff nicht. Der \nlegitime Zweck, eine funktionierende Krankenversorgung zu gewährleisten, dürfe nicht mit \nMitteln des IfSG verfolgt werden, sondern sei durch Bundesgesetze abschließend geregelt. \nDie Ermächtigungsgrundlage sei beschränkt auf „notwendige Schutzmaßnahmen, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich“ \nsei. Sie diene nicht dazu, die Behandlung bereits erkrankter Bürger zu regeln, Unzuläng-\nlichkeiten im Personalmanagement der Kliniken zu kompensieren, die Folgen des Abbaus \nvon Behandlungsplätzen abzumildern oder dem Fachkräftemangel zu begegnen. Dass die \nErmächtigungsgrundlage nicht dazu diene, die Krankenhäuser zu entlasten, belege auch \neine systematische Zusammenschau mit § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG. \n \nSelbst wenn § 28 Abs. 1 IfSG eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Kranken-\nhausplanung darstellte, sei das F2-Mitführverbot unverhältnismäßig. Nach § 3a SprengG \ngehe von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 eine geringe Gefahr aus. Feuerwerk, von \ndem eine mittlere oder große Gefahr ausgehe, sei in die Kategorien F3 und F4 klassifiziert \nund dürfe nur an Erlaubnisschein-Inhaber gemäß §§ 7, 27 SprengG abgegeben und von \ndiesen verwendet werden. Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft \nvon 2020 liege die hohe Auslastung der Notaufnahmen zum Jahreswechsel nicht an Ver-\nletzungen durch Silvesterfeuerwerk. Hauptursache für viele Behandlungen in Krankenhäu-\nsern sei vielmehr der übermäßige Konsum von Alkohol und daraus resultierende Verlet-\nzungen. \n \nEs sei nicht bekannt, wie viel mehr Verletzungen in einer Silvesternacht im Vergleich zu \neiner Wochennacht, einer Samstagnacht oder einer Nacht nach einem Hochrisikospiel von \nWerder Bremen der stationären Versorgung bedürften und nicht ambulant in der Unfallchi-\nrurgie behandelt werden könnten. Es sei auch nicht bekannt, wie viele der Verletzungen \nzu Silvester regelmäßig auf F2-Feuerwerk zurückzuführen seien oder wie viele Einsätze \nes am 31.12.2020 durch das Mitführverbot im Vergleich weniger gegeben habe. \n \nDas streitgegenständliche Verbot sei schließlich auch nicht erforderlich. Der Verkauf des \nFeuerwerks sei ohnehin verboten und es befinde sich nur ein Bruchteil der sonst üblichen \nMenge an F2-Feuerwerk im Umlauf. Im Ergebnis helfe das angegriffene Verbot von F2-\nArtikeln weder dabei, Infektionen zu vermeiden, noch sei es geeignet, die schlimme Situa-\ntion der Covid-Patienten und die noch schlimmere Situation der überarbeiteten Corona-\n\n5 \n \nBehandler zu verbessern. Es nehme lediglich einer großen Anzahl von Menschen ein \nStück Lebensfreude. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n§ 7a Abs. 1 S. 1 der 29. Corona-Verordnung vom 28. September 2021 (Bremi-\nsches Gesetzblatt 2021 Nr. 104, Seite 658) in der Fassung der fünften Ände-\nrungsverordnung vom 9. Dezember 2021 (Bremisches Gesetzblatt 2021 Nr. 136, \nSeite 790) vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Regelungen des § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung seien von einer \nhinreichend bestimmten, verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen. Es \nhandele sich um eine Schutzmaßnahme, die in ihrem Charakter mit den in § 28a IfSG auf-\ngezählten Maßnahmen durchaus vergleichbar sei. § 28a lfSG sehe insbesondere Rege-\nlungen vor, die nicht erforderliche Kontakte beschränken sollten. Auch das Verbot des Mit-\nführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegen-\nständen der Kategorie F2 und das Veranstalten von Feuerwerk in der Öffentlichkeit dienten \ndem Ziel, gerade zu Silvester, wenn die Menschen besonders gesellig seien, zu verhin-\ndern, dass sie sich in größeren Gruppen träfen. \n \nDas Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und anderen pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nach § 7a der Neunundzwanzigsten Corona-\nverordnung sei auch verhältnismäßig. Es sei ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der \nCorona Pandemie. Es diene dem Zweck, die sozialen Kontakte der Bevölkerung so weit \nwie möglich einzuschränken, um eine ungehinderte Ausbreitung des Coronavirus zu ver-\nhindern, das Infektionsgeschehen einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheits-\nsystems zu vermeiden. Diese Maßnahmen seien – wie die Entwicklung der Infektionszah-\nlen in diesem Herbst gezeigt habe – in höchstem Maße geeignet, die Ausbreitung des \nCoronavirus zu verlangsamen. \n \nDie derzeitige Entwicklung der Infektionszahlen sei sehr besorgniserregend. Insbesondere \nim Süden und Osten der Bundesrepublik Deutschland scheine das Infektionsgeschehen \naußer Kontrolle zu geraten. Die Krankenhäuser vermeldeten, keine Covid-19-Patienten \nmehr aufnehmen zu können. In der Bundesrepublik Deutschland liege der lnzidenzwert bei \n331,8 pro 100.000 Einwohner, in der Stadtgemeinde Bremen bei 267,2. In der Freien Han-\nsestadt Bremen bestehe immer noch ein deutliches Wachstum. Im Vergleich zum letzten \nJahr seien dies deutlich höhere Zahlen, obwohl die Impfquote in Bremen gut sei. Die Situ-\nation sei nun sogar noch besorgniserregender, da die neue Virusvariante Omikron noch \n\n6 \n \nweitaus infektiöser zu sein scheine. Zudem schienen die derzeitigen Impfungen hiergegen \nkeinen hinreichenden Schutz zu bieten. Die typischen Feiern, an denen Familien und \nFreunde zusammenkämen, wie Weihnachten und Silvester, hätten zu der Befürchtung ge-\nführt, dass die Infektionszahlen erneut drastisch anstiegen und die Situation außer Kon-\ntrolle gerate. Daher hätten Bund und Länder sich am 02.12.2021 darauf geeinigt, auch in \ndiesem Jahr das Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern und an-\nderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nicht zu gestatten. \n \nDas Abbrennen von Feuerwerkskörpern sei als Tradition ein Ereignis, das in der Regel mit \ngeselligem Zusammensein und Feiern veranstaltet werde. Weitere Menschen würden hier-\ndurch angezogen. Dies gelte es, auch in diesem Jahr zu vermeiden. \n \nDer Regelung des § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung widerspreche es \nauch nicht, dass Großveranstaltungen nicht verboten seien. Der Unterschied zwischen den \nMenschenansammlungen sei insbesondere darin zu sehen, dass es sich bei den Großver-\nanstaltungen um genehmigte Veranstaltungen handele, die restriktiven Regelungen unter-\nlägen und bei denen ein Verantwortlicher die Einhaltung dieser Regelungen zu gewähr-\nleisten habe. Bei der Veranstaltung von Feuerwerk in der Öffentlichkeit zu Silvester han-\ndele es sich in der Regel um private Veranstaltungen, zu denen sich relativ spontan auch \neinander unbekannte Menschen träfen. Verantwortliche Personen gebe es hierbei nicht. \nVor allem könne nicht gewährleistet werden, dass sich nur Menschen begegneten, die ge-\nimpft oder genesen seien. \n \nHinzu komme, dass gerade das Abrennen von Feuerwerkskörpern zu erheblichen Verlet-\nzungen führen könne und die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass Rettungs-\ndienst und Kliniken etwa an Silvester an ihre Belastungsgrenzen gelangten. Die Kliniken \nseien durch die Versorgung von Covis-19-Patienten auf Normal- und Intensivstationen be-\nreits jetzt schon hoch belastet. Dass ein Verbot wie in § 7a der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung Wirkung zeige, habe bereits im letzten Jahr bestätigt werden können. \nIn der Silvesternacht 2019/2020 seien 166 Rettungsdiensteinsätze verzeichnet worden, in \nder letztjährigen Silvesternacht dagegen 102. \n \nEin milderes Mittel sei derzeit nicht ersichtlich. Eine örtliche Begrenzung auf stark frequen-\ntierte Flächen komme nicht in Betracht. In Städten sei jeder Ort in der der Regel schnell \nund einfach zu erreichen. Ein Verbot in einem Stadtteil mache eine Verlagerung in einen \nanderen Stadtteil wahrscheinlich. Das Verbot sei auch angemessen. Dem Grundrecht des \nAntragstellers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit durch das Mitführen und Abbren-\n\n7 \n \nnen von Feuerwerkskörpern stünden die Grundrechte der übrigen Bevölkerung auf körper-\nliche Unversehrtheit entgegen. Die Einschränkungen, die der Antragsteller aufgrund des \nstreitgegenständlichen Verbots hinnehmen müsse, seien gegenüber den Rechtsgütern, \ndie es durch das Verbot zu schützen gelte, relativ gering. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nverwiesen. \n \nII. Der zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet. \n \nDer Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summari-\nscher Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihm drohender schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2021 \n- 1 B 127/21, juris Rn. 36 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der weitere Vollzug vor einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange \ndes Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass \neine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den \nAntragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Er-\nfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \n\n8 \n \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, ju-\nris Rn. 12). \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwan-\nzigsten Coronaverordnung nicht in Betracht. \n \nBei summarischer Prüfung bestehen gegen diese Vorschrift keine durchgreifenden recht-\nlichen Bedenken. Der mit der Regelung verbundene zeitlich begrenzte Eingriff in das \nGrundrecht des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist \nvon einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a)). Zudem wird sich \n§ 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung voraussichtlich als formell \n(b)) und materiell (c)) rechtmäßig erweisen. \n \na) Rechtsgrundlage für das streitgegenständliche Verbot, Feuerwerkskörper und andere \npyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, sind § 32 \nSatz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von \nInfektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 \n(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention ge-\ngen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-\n19-Pandemie vom 10.12.2021 (BGBl. I 5162). \n \n§ 28 IfSG ist mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Verein-\nbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nals verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dass der Bundesgesetzgeber diese \nNormen mit den §§ 28a ff. IfSG ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normen-\nkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (OVG Bremen, Beschl. \nv. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 25; NdsOVG, Beschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 547/20, \njuris Rn. 18). \n\n9 \n \n \nDie Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch \nam Erlass der streitgegenständlichen Regelung gehindert, weil diese nicht in dem Katalog \ndes § 28a Abs. 1 IfSG aufgeführt ist. Da sich die Bandbreite der in Frage kommenden \nSchutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestimmen lässt, hat der Gesetzgeber § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - \n13 MN 378/21, juris Rn. 29; HmbOVG, Beschl. v. 12.03.2021 - 5 Bs 33/21, juris Rn. 32; \nOVG Schl.-Holst., Beschl. v. 02.04.2020 - 3 MB 8/20, juris Rn. 35). Der Begriff der „Schutz-\nmaßnahmen“ ist umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei \neinem dynamischen, ein zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein mög-\nlichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. NdsOVG, Be-\nschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21, juris Rn. 29). Mit der Einführung des § 28a Abs. 1 IfSG \nsollten die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-\nPandemie klarstellend erweitert und nicht abschließende Regelbeispiele etwaiger Schutz-\nmaßnahmen benannt werden (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 2, 22, 31). Daher kann bei Maß-\nnahmen außerhalb der Aufzählung des § 28a Abs. 1 IfSG auch weiterhin auf die General-\nklausel des § 28 Abs. 1 IfSG zurückgegriffen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 \n- 1 B 468/20, juris Rn. 25 m.w.N.). \n \nDie bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen \nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche den Umgang mit Feuer-\nwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspe-\nzifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber regeln \n(vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40 m.w.N.), hindern die \nAntragsgegnerin als Verordnungsgeberin nicht, das streitgegenständliche Abbrennverbot \nzu erlassen. Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest (OVG Bremen, Beschl. \nv. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 26 m.w.N.). Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten \nder Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamt-\nwürdigung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Hat der Bund einen Sachbe-\nreich in diesem Sinne abschließend geregelt, ist die Gesetzgebung den Ländern unabhän-\ngig davon versperrt, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestim-\nmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen. Die rechtsetzenden Organe sind verpflichtet, \nihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht widersprüch-\nlich wird. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Lan-\ndesgesetzgeber nicht verfälscht werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, \njuris Rn. 162). Entscheidend ist daher, ob der Bundesnormgeber zusätzliche Einzelfall-\nmaßnahmen ausschließen wollte. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wird im Hinblick auf den \nJahreswechsel 2021/2022 durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten \n\n10 \n \nVerordnung zum Sprengstoffgesetz (vgl. den Beschluss des Bundesrats vom 17.12.2021, \nBR-Drs. 839/21 (Beschluss)) durch Rechtsverordnung des Bundes in § 22 Abs. 1 Satz 1 \nder 1. SprengV ein Verbot der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kate-\ngorie 2 an Verbraucher geregelt. Es ist indes auch in diesem Jahr nicht erkennbar, dass \ndamit weitergehende infektionsschutzrechtliche Regelungen auf Landesebene ausge-\nschlossen werden sollten (vgl. zur Vorjahresregelung OVG Bremen, Beschl. v. \n30.12.2020 - 1 B 474/20, juris Rn. 21; in diesem Sinne auch SächsOVG, Beschl. v. \n30.12.2020 - 3 B 450/20, juris Rn. 15, a.A. BayVGH, Beschl. v. 29.12.2020 - 20 CS \n20.3139, juris Rn. 13 ff.). Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Grunddrucksache zu \nder \nÄnderungsverordnung \nvom \n15.12.2021 \n(BR-Drs. 839/21, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0801-0900/839-21.pdf?__blob \n=publicationFile&v= 2). Vielmehr entspricht es dem Beschluss der geschäftsführenden \nBundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom \n02.12.2021, dass der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester generell verboten und es dar-\nüber hinaus ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikums-\nträchtigen Plätzen geben soll (vgl. Beschluss vom 02.12.2021, abrufbar unter: \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1986142/5873aa09c3896444%20 \nd247b356b5df4315/2021-12-02-mpk-bund-laender-data.pdf?download=1). \n \nb) Die Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung ist \nformell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher-\nschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum \nErlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen \nVerordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz \ni.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B \n111/20, juris Rn. 33). Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung ist am 30.09.2021 und \ndie Vierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung am \n03.12.2021 ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntge-\nmacht worden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 \nIfSG sind eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsverordnungen, die nach \n§ 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer all-\ngemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Diese Voraussetzungen sind \ndurch die Begründung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung (Amtliche Bekanntma-\nchung vom 02.10.2021) und der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigs-\nten Coronaverordnung (Amtliche Bekanntmachung vom 07.12.2021) gewahrt. § 25 Abs. 2 \n\n11 \n \nder Neunundzwanzigsten Coronaverordnung regelt deren Befristung bis zum Ablauf des \n14.01.2022. \n \nc) Auch in materieller Hinsicht erweist sich § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. \n \naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt. \n \nIm gesamten Bundesgebiet – auch in der Freien Hansestadt Bremen – sind nach Angaben \ndes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts \n(RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausschei-\nder festzustellen. Nach der zusammenfassenden Bewertung der epidemiologischen Lage \nin Deutschland durch das RKI vom 16.12.2021 ist die aktuelle Entwicklung weiter sehr \nbesorgniserregend. Trotz eines leichten Rückgangs seien insgesamt nach wie vor sehr \nhohe Fallzahlen zu verzeichnen und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl \nschwer erkrankter COVID 19-Patienten bleibe hoch. Mit Datenstand vom 15.12.2021 wür-\nden 4.805 Personen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. \nAufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich seien \nüberregionale Patienten-Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Derzeit würden \nin Deutschland immer noch praktisch alle Infektionen durch die Deltavariante verursacht. \nAllerdings steige die Zahl der Fälle mit Infektion durch die neue besorgniserregende Vari-\nante Omikron in den letzten Wochen an. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden \nMaßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten sei dringend erfor-\nderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle \nso weit möglich zu entlasten. Die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch not-\nwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen (RKI, \nwöchentlicher Lagebericht vom 16.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbe-\nricht_2021-12-16.pdf?__blob=publicationFile). \n \nNach den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Fallzahlen liegt die 7-Tage-Inzidenz \nbundesweit bei 316, in der Stadtgemeinde Bremen bei 296,7 und in der Stadtgemeinde \nBremerhaven bei 179,6 (vgl. RKI, Stand: 20.12.2021, abrufbar unter: https://experience.ar-\ncgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Bundesländer/). \n \nNach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer \nKrankheiten erforderlich ist. Auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) können Adressaten von \n\n12 \n \nMaßnahmen sein. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der \nBezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infekti-\nonsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; OVG Bremen, Be-\nschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 \nMN 378/21, juris Rn. 24). \n \nbb) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über \nErmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). \n \nDas in § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung geregelte Verbot, \nFeuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit sich zu \nführen und abzubrennen, wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nderzeit gerecht. \n \n(1) § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgt einen legiti-\nmen Zweck. \n \nAusweislich ihrer amtlichen Begründung dient die Vierte Änderungsverordnung der Neu-\nnundzwanzigsten Coronaverordnung insgesamt der Umsetzung der durch die geschäfts-\nführende Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs am \n02.12.2021 beschlossenen Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die erheblich gestiege-\nnen Infektionszahlen zu senken und das vielerorts bis an die Grenzen belastete Gesund-\nheitssystem zu entlasten. Speziell zu § 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung \nwird ausgeführt, dass zu Silvester, wie bereits im vergangenen Jahr, verhindert werden \nsolle, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 Verletzungen \nentstünden, die das ohnehin bereits überlastete Gesundheitssystem weiter belasteten. Zu-\ndem sollten zu Silvester Menschenansammlungen verhindert werden, die dadurch entstün-\nden, dass Feuerwerk in der Öffentlichkeit veranstaltet werde. Hiernach soll das streitge-\ngenständliche Verbot im Zusammenwirken mit den weiteren in der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung normierten Maßnahmen ersichtlich dazu beitragen, in Wahrnehmung \nder staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG die \nZahl der Neuinfektionen soweit als möglich zu senken, die Ausbreitungsgeschwindigkeit \nder übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit \n\n13 \n \nLeben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie \ndie Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. \n \nDer Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass \ndie Verordnungsgeberin in ihre Begründung auch den Zweck, das Gesundheitssystem \nnicht zusätzlich zu belasten, eingestellt hat (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B \n474/20, juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 42, \n50). Verfolgt die Verordnungsgeberin mit derselben Regelung mehrere Ziele, führt dies \njedenfalls dann nicht zu einer Überschreitung der Grenzen der Ermächtigung oder einem \nVerstoß gegen höherrangiges Recht, wenn sich die verfolgten Ziele, wie hier, insgesamt \ndem von der Ermächtigung in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassten \nZweck des Infektionsschutzes zuordnen lassen. Dies ist hier der Fall. § 7a Abs. 1 Satz 1 \nder Neunundzwanzigsten Coronaverordnung dient dem Schutz der Bevölkerung vor Infek-\ntionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dem entspricht die nach der Verordnungsbegründung \nbeabsichtigte Vermeidung von Menschenansammlungen. Das gilt aber gleichermaßen für \ndas damit im Zusammenhang stehende Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems \nabzuwenden (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31, 34), das auch in § 28a Abs. 3 IfSG zum Aus-\ndruck kommt (vgl. BT-Drs. 19/32275, S. 28). Hiernach ist es bei Entscheidungen über In-\nfektionsschutzmaßnahmen geboten, diese unter anderem an der Funktionsfähigkeit des \nGesundheitssystems auszurichten. Grund für eine drohende Überlastung der medizini-\nschen Versorgung sind in der gegenwärtigen Situation nicht feuerwerksspezifische Gefah-\nren, sondern das derzeitige Infektionsgeschehen und die damit verbundene Belastung der \nIntensivstationen in den Krankenhäusern. Maßnahmen, die darauf zielen, ausreichende \nBehandlungskapazitäten für Infektionskranke in den Krankenhäusern aufrechtzuerhalten, \nsind vom Regelungszweck des Infektionsschutzgesetzes erfasst. Zudem dient auch die \nAbwendung von Rettungseinsätzen und medizinischen Behandlungen potenziell Verletzter \nPersonen der Kontaktvermeidung und damit unmittelbar dem Infektionsschutz (OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 36). \n \n(2) Das Verbot zum Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyro-\ntechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist zur Erreichung der dargelegten infektions-\nschutzrechtlichen Zielsetzung auch geeignet. \n \nDas streitgegenständliche Verbot ist geeignet, infektionsrelevante Kontakte zu reduzieren. \nDurch das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk wird nach allgemeiner Lebenser-\nfahrung regelmäßig die Zusammenkunft von Personen gefördert, die entweder ihre selbst \nmitgebrachten Feuerwerkskörper abbrennen oder aber als interessierte Zuschauer ihre \nWohnung verlassen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 38; \n\n14 \n \nebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 36; VG Hamburg, \nBeschl. v. 23.12.2020 - 15 E 5246/20; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 18.12.2020 - 13 MN 568/20, \njuris Rn. 42). Soweit der Antragsteller rügt, es könne nicht als allgemeiner Erfahrungssatz \nanerkannt werden, dass das Abbrennen von F2-Feuerwerk infektionsrelevante Kontakte \nherbeiführe, kritisiert er diese Auffassung lediglich pauschal, substantiiert sein Vorbringen \njedoch nicht weiter. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass sich – wie in dem Senats-\nbeschluss vom 30.12.2020 ausgeführt – durch das Abbrennen von Feuerwerk typischer-\nweise Anreize bieten, sich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach drau-\nßen zu begeben und in Gruppen eng beieinanderzustehen. Solche Anreize zu sozialen \nKontakten und damit einhergehende mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus sollen \ndurch das Feuerwerksverbot vermindert werden. Das streitgegenständliche Verbot be-\nwirkt, dass die Normadressaten ihre Wohnungen in einem deutlich reduzierten Umfang \nverlassen und damit weniger Anlass für beabsichtigte oder unbeabsichtigte Zusammen-\ntreffen mit anderen Menschen haben werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass \neine durchgängige Einhaltung der übrigen Schutzmaßnahmen – wie etwa des Abstands-\ngebots – insbesondere am Silvesterabend nicht unterstellt werden kann (so auch VGH \nBad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S 4109/20, juris Rn. 39). Dies gilt auch in Anbetracht \ndes mittlerweile in Bremen erreichten Anteils an vollständig geimpften Personen von ca. \n82 % der Bevölkerung. Denn nach Angaben des RKI ist das Risiko, dass Menschen trotz \nImpfung das Virus übertragen, zwar deutlich vermindert. Es müsse jedoch davon ausge-\ngangen werden, dass auch geimpfte Menschen sich infizieren und in der Folge infektiös \nseien \n(RKI, \nFAQ \nvom \n29.11.2021, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/Shared-\nDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html). \n \nDarüber hinaus ist die Vorschrift geeignet, eine weitere Belastung der medizinischen Be-\nhandlungskapazitäten in den Krankenhäusern zu vermeiden. Soweit der Antragsteller zu \ndem tatsächlichen Verletzungsrisiko durch Feuerwerkskörper der Kategorie F2 vorträgt, \ndie hohe Auslastung der Notaufnahmen zum Jahreswechsel liege nicht an Verletzungen \ndurch Silvesterfeuerwerk, sondern an übermäßigem Alkoholkonsum, führt dies nicht zu der \nAnnahme, das Verbot des Abbrennens von privatem Silvesterfeuerwerk bleibe wirkungs-\nlos. So legt die Antragsgegnerin dar, dass in der Nacht des Jahreswechsels 2020/2021, in \nder erstmals ein der streitgegenständlichen Regelung entsprechendes Verbot galt, die Zahl \nder Rettungsdiensteinsätze gegenüber dem Vorjahr um mehr als ein Drittel abgenommen \nhabe. Während es in der Silvesternacht 2019/2020 166 Rettungsdiensteinsätze gegeben \nhabe, seien es im letzten Jahr in der Silvesternacht 102 Rettungsdiensteinsätze gewesen. \nHierbei handelt es sich um einen substanziellen Rückgang. Die Prognose des Antragstel-\nlers, durch das Verbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 werde lediglich zur illega-\n\n15 \n \nlen Beschaffung und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 füh-\nren, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die \nFeuerwerkskörper der Kategorie F2 geeignet wären, schlimmste Verletzungen hervorzu-\nrufen. Da eine medizinische Versorgung durch niedergelassene Ärzte zum Jahreswechsel \nin der Regel nicht zu erlangen ist, trifft die notfallmäßige Behandlung gegebenenfalls auch \nnur leicht Verletzter das derzeit in besonderer Weise belastete Krankenhauspersonal und \nbeansprucht die dortigen Kapazitäten zusätzlich. Eine durch das streitgegenständliche \nVerbot bewirkte Reduzierung der Zahl der Behandlungen in Krankenhäusern, stellt sich \nmithin als geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung dar. \n \n(3) Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit ist ver-\nletzt, wenn das Ziel der angegriffenen Regelung auch durch ein anderes, gleich wirksames \nMittel erreicht werden kann, das die betroffenen Grundrechte nicht oder weniger stark ein-\nschränkt. Unter mehreren gleich gut geeigneten Mitteln muss der Normgeber das am we-\nnigsten belastende auswählen. \n \nSoweit der Antragsteller geltend macht, der Verlauf der Pandemie habe gelehrt, dass nur \nImpfen und Kontaktbeschränkungen die Verbreitung der Krankheit minimieren könnte, ist \ndarauf zu verweisen, dass das angegriffene Abbrennverbot gerade helfen soll, die Kon-\ntakte zwischen Personen in der Silvesternacht zu reduzieren. \n \nEin milderes Mittel als das angegriffene Feuerwerksverbot drängt sich vorliegend entgegen \nder Auffassung des Antragstellers nicht auf. Die Verordnungsgeberin durfte das Feuer-\nwerksverbot auf das gesamte Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erstrecken. Eine Be-\nschränkung auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der \nSozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 30.12.2020 - 1 B 468/20, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - 1 S \n4109/20, juris Rn. 40). Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass \neine örtliche Begrenzung in einer Großstadt wie Bremen oder einer Stadt wie Bremerhaven \n– anders als gegebenenfalls in Flächenländern – kein adäquates Mittel darstelle, weil dies \nlediglich zu einer Verdrängung in andere Bereiche führe. In Städten sei jeder Ort in der \nRegel schnell und einfach zu erreichen. Wenn in einem Stadtteil das Abbrennen von Feu-\nerwerkskörpern verboten werde, sei eine Verlagerung in einen anderen Stadtteil wahr-\nscheinlich und führe dort zu einer stärkeren Ansammlung von Menschen. \n \nSchließlich ist es der Verordnungsgeberin aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle \nund der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht verwehrt, pauschalierende Regelungen zu \ntreffen, solange diese im Übrigen verhältnismäßig sind. So erweist sich auch ein denkbarer \n\n16 \n \nVerzicht auf die Tatbestandsvariante des „Mitführens“ nicht als gleichermaßen effektiv, da \nes sich hierbei um eine notwenige Vorbereitungshandlung für das Abbrennen handelt. \n \n(4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das angegriffene \nFeuerwerksverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das \nGrundrecht des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt. \n \nDie angegriffene Regelung greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers \nein, indem sie ihm als Privatperson bußgeldbewehrt verbietet, Feuerwerkskörper der Ka-\ntegorie F2 mitzuführen und abzubrennen. Der Eingriff ist allerdings nicht übermäßig \nhart. Die Regelung ist zeitlich befristet und das sogenannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie \nF1 darf auch in diesem Jahr abgebrannt und mitgeführt werden. \n \nDem so gewichteten Eingriff stehen überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Da-\nbei ist zu berücksichtigen, dass das angegriffene Verbot dem Schutz der Gesundheit und \ndes Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesund-\nheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Ge-\nmeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang dient. \n \nDie Maßnahme fügt sich in ein Konzept weitreichender Einschränkungen insbesondere im \nprivaten Bereich und bei Freizeitbeschäftigungen ein, durch das insgesamt eine Unterbre-\nchung der Infektionsketten erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang weist der mit \ndem in § 7a Abs. 1 Satz 1 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung geregelten Verbot \nverbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers sowohl für sich \ngenommen als auch in Zusammenschau mit den zahlreichen weiterreichenden grund-\nrechtsrelevanten Einschränkungen der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung eine ver-\ngleichsweise geringe Eingriffsintensität auf. \n \nDas Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil keine über § 25 Abs. 2 der \nNeunundzwanzigsten Coronaverordnung hinausgehende Befristung vorgesehen wurde. \nDa § 23 Abs. 2 der 1. SprengV das erlaubnisfreie Abbrennen pyrotechnischer Gegen-\nstände der Kategorie 2 ohnehin nur ausnahmsweise am 31. Dezember und 1. Januar er-\nlaubt, bewirkt das streitgegenständliche Verbot keine darüberhinausgehende Beeinträch-\ntigung des Antragstellers. \n \n(5) Soweit der Antragsteller eine willkürliche und sachgrundlose Ungleichbehandlung im \nSinne des Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, weil die Antragsgegnerin in einem bestimmten \nUmfang Veranstaltungen – insbesondere Weihnachtsmärkte – zulässt, bleibt dies ebenfalls \n\n17 \n \nohne Erfolg. Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich nicht als gleichheits-\nwidrig. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hie-\nraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei ver-\nwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen be-\ndürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß \nder Ungleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden \nGrenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Branden-\nburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25) und die strikte Beachtung des \nGebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Be-\nschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20, juris Rn. 13). \n \nHiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch anzunehmen, \ndass Veranstaltungen mit bestimmten Begrenzungen gestattet sind. Die Antragsgegnerin \nhat dargelegt, dass der Unterschied zwischen den Menschenansammlungen, die durch \n§ 7a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung untersagt würden, und den erlaubten \nGroßveranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel in deren Geneh-\nmigungsbedürftigkeit liege und darin, dass diese restriktiven Regelungen – insbesondere \nder 2 G-Regel – unterlägen, bei denen jeweils ein Verantwortlicher die Einhaltung dieser \nRegelungen zu gewährleisten habe. Bei der Veranstaltung von Feuerwerk in der Öffent-\nlichkeit zu Silvester handele es sich dagegen in der Regel um private Veranstaltungen, zu \ndenen sich relativ spontan auch einander unbekannte Menschen träfen. Verantwortliche \nPersonen gäbe es nicht. Es könne weder gewährleistet werden, dass sich nur geimpfte \noder genesene Menschen begegneten, noch, dass die zulässige Personenanzahl einge-\nhalten werde. Hieraus ergebe sich, dass bei privaten Zusammenkünften das Infektionsri-\nsiko deutlich erhöht sei gegenüber genehmigten Großveranstaltungen. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin nachvollziehbare sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzie-\nrung dargelegt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDa die von dem Antragsteller teilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des \n14.01.2022 außer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung), \n\n18 \n \nzielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Redu-\nzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver-\nwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-21/1-b-475-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":11},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-21/1-b-475-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364304","retrieved":"2026-07-09 04:52:13.942679+00:00"}}