{"status":"available","doknr":"OLD364303","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-21","aktenzeichen":"1 LA 175/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 175/20 \nVG: \n5 K 2291/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Eu-\nropa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nbeigeladen: \n \nBeigeladener zu 1: \nBeigeladener zu 2: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 21. Dezember \n2021 beschlossen: \n\n2 \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n7. Mai 2020 – 5. Kammer – wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst zu tragen haben. \nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf \n22.500 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis und ficht gleichzeitig die den \nBeigeladenen erteilte Erlaubnis für eine in Abstandskonkurrenz liegende Spielhalle an. \n \nDer Kläger betreibt eine Spielhalle in der W.-Straße in Bremen. Die Erlaubnis wurde ihm \nam 21.05.2008 erteilt. Sie erlosch aufgrund der im Jahr 2012 neu gefassten Übergangs-\nvorschrift des § 11 Abs. 3 BremSpielhG mit Ablauf des 30.06.2017. Die Beigeladenen be-\ntreiben ebenfalls eine Spielhalle, die in einer Entfernung von 164 Metern zu der Spielhalle \ndes Klägers liegt. Der Kläger und auch die Beigeladenen beantragten vor Ablauf der im \nSpielhallengesetz hierfür gesetzten Frist die Fortsetzung des Betriebs ihrer Spielhallen. Mit \nSchreiben vom 27.01.2017 teilte das Stadtamt dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den \nBeigeladenen eine Spielhallenerlaubnis am Standort L.-Straße zu erteilen. Wegen des un-\nter 250 Meter liegenden Abstands der Spielhallen sei der Betrieb beider Standorte unzu-\nlässig. Da keine der Spielhallen die Voraussetzungen der Bestandsschutzregelung des \n§ 11 Abs. 3a BremSpielhG erfülle, sei in der Konkurrenzsituation eine Abwägung zu treffen. \nAls Kriterium werde die bisherige Rechtstreue der Spielhallenbetreiber herangezogen. Für \nden Kläger seien mehrere gewerberechtliche Ordnungswidrigkeiten und Einträge im Ge-\nwerbezentralregister festgestellt worden. Deshalb müsse von gravierenden Unterschieden \nin der Betriebsführung des Klägers und der Beigeladenen ausgegangen werden. \n \nMit Bescheiden vom 28.04.2017 erteilte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen den \nBeigeladenen eine bis zum 30.06.2022 befristete Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in \nder L.-Straße. Der Kläger wurde als Beteiligter zu dem Erlaubnisverfahren hinzugezogen \nund der an den Beigeladenen zu 1 gerichtete Bescheid wurde ihm zugestellt. Des Weiteren \nlehnte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen den Antrag des Klägers auf Erteilung \neiner Spielhallenerlaubnis mit Bescheid vom 19.10.2018 ab. In Anbetracht der Vielzahl von \n\n3 \n \nVerstößen gegen Ordnungswidrigkeitentatbestände sei von einem Hang zur Nichtbeach-\ntung von Vorschriften auszugehen. Der Kläger sei vor diesem Hintergrund als unzuverläs-\nsig anzusehen. \n \nDie hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.05.2021 im \nWesentlichen abgewiesen. Die Drittanfechtungsklage des Klägers sei unbegründet. Maß-\ngeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei in der vorliegenden \nAnfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das sei hier der \nZeitpunkt der Erteilung der Spielhallenerlaubnis an den Beigeladenen zu 1 am 28.04.2017. \nZu diesem Zeitpunkt sei der Kläger als unzuverlässig anzusehen gewesen, so dass der \nErteilung einer Spielhallenerlaubnis an ihn der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 1 \nBremSpielhG entgegenstanden habe. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei von den \ngleichen Kriterien wie in § 33i Abs. 2, § 33c GewO auszugehen. Im Grundsatz gelte der \nMaßstab aus § 35 GewO, wobei die spezifischen Besonderheiten des Spielhallengewer-\nbes, insbesondere die Verantwortung des Spielhallenbetreibers für den Schutz einzelner \nSpieler und der Allgemeinheit vor den unerwünschten Folgen des Glückspiels zu berück-\nsichtigen seien. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch eine Vielzahl kleinerer \nGesetzesverletzungen in ihrer Häufung eine Unzuverlässigkeit begründen könne, wenn sie \neinen Hang des Betreffenden zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen ließen. \nDer Kläger sei innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mit wiederholten Verstößen ge-\ngen bedeutende glückspielrechtliche Pflichten auffällig geworden. Im Jahr 2016 und damit \nin einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem für die Zuverlässigkeitsprüfung maß-\ngeblichen Zeitpunkt sei der Kläger erneut dadurch auffällig geworden, dass er gewerbsmä-\nßig ein Geldspielgerät ohne eine gültige Prüfplakette aufgestellt habe, obwohl ihm aus vo-\nrangegangenen Bußgeldbescheiden die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflicht hätte be-\nwusst sein müssen. Auch die übrigen im Gewerberegister eingetragenen Verstöße seien \nverwertbar, da die Tilgungsfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. \nDer Annahme der Unzuverlässigkeit stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die von dem \nKläger begangenen Ordnungswidrigkeiten nicht zum Anlass genommen habe, früher ge-\ngen den Betrieb der Spielhalle durch den Kläger einzuschreiten. Die Untätigkeit der Be-\nklagten lasse den Versagungsgrund für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht ent-\nfallen. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen An-\nspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis am Standort W.-Straße. Zwar sei der Kläger \nim für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am \n07.05.2020 nicht mehr als unzuverlässig anzusehen, da ein aktueller Gewerbezentralre-\ngisterauszug keine Eintragungen mehr aufweise. Die Spielhalle unterschreite aber den \n\n4 \n \nnach dem Spielhallengesetz erforderlichen Mindestabstand von 250 Metern zu der Spiel-\nhalle der Beigeladenen. Auch die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nach den \nBestandsschutzregelungen des § 11 Abs. 3a und Abs. 4 BremSpielhG lägen nicht vor. \n \nGegen dieses Urteil hat der Kläger am 03.06.2020 den vorliegenden Antrag auf Zulassung \nder Berufung gestellt. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Ur-\nteils geltend. \n \nII. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n07.05.2021 hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, die eine Zulassung \nder Berufung rechtfertigen. Insbesondere lassen sich seinem Vorbringen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils entnehmen. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann gegeben, wenn ein einzelner die \nangefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsa-\nchenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Be-\nschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und vom 09.06.2016 - 1 BvR \n2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. \n10.03.2021- 1 LA 336/20, juris Rn. 2 m.w.N.). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins \nEinzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sich-\ntung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. \n20.05.2021 – 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nDiesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. \n \n1. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rich-\ntigkeit der Prognose des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass er im maßgeblichen Zeit-\npunkt der Erteilung der Spielhallenerlaubnis an die Beigeladenen nicht die zum Betrieb \neiner Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. \n \nFür die Beurteilung der Zuverlässigkeit sind im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremSpielhG \ndie gleichen Kriterien heranzuziehen wie nach § 33i Abs. 2, § 33c GewO. Nach § 33c \nAbs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-\ntigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuver-\nlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach in der Regel nicht, \n\n5 \n \nwer in den letzten Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens, wegen Dieb-\nstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaub-\nter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen \neines Vergehens nach § 27 JuSchG rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine solche Verur-\nteilung liegt für den Kläger nicht vor. Die Unzuverlässigkeit kann sich außer aus den aus-\ndrücklich genannten Regeltatbeständen aber auch aus anderen Gründen ergeben, die \ndenjenigen entsprechen, die auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu recht-\nfertigen vermögen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.06.2021 – 6 S 506/21, juris Rn. 6). \nDenn wie § 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO dem Schutz der Allgemeinheit vor \nunzuverlässigen Gewerbetreibenden. Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) \nUnzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Ver-\nhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. \nEntsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an ordnungsgemä-\nßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen Eigeninitiative des Veran-\nstalters sind bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht auch die Anforderungen an die \nerforderliche Zuverlässigkeit zu bestimmen. Das gilt erst recht für Spielhallen angesichts \ndes hohen Suchtpotentials bei Geldspielgeräten und der aus diesem Suchtpotenzial resul-\ntierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielbetriebs (OVG \nNRW, Beschl. 25.08.2020 – 4 B 1145/20, juris Rn. 10). Bei der hiernach gebotenen Prog-\nnose kommt es primär auf bisherige Verstöße gegen das geltende Recht an, wenn sie \neinzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht sind. Auch eine Vielzahl kleine-\nrer Verstöße rechtfertigt eine Versagung, wenn aus ihnen der Hang der Missachtung der \nBerufspflichten ersichtlich wird. Berücksichtigungsfähig sind danach auch solche Ord-\nnungswidrigkeiten, deren Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt und deren Verhän-\ngung deshalb nicht in das Gewerbezentralregister eingetragen werden können. Der Spiel-\nhallenbetreibende muss willens und in der Lage zur einwandfreien Führung seines Betrie-\nbes sein (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 86. EL Februar \n2021, § 35 Rn. 38; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. \n2020, Rn. 48). \n \nGemessen an diesen Anforderungen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in \nden Jahren 2013, 2014 und 2016 erfolgten Verstöße gegen glücksspielrechtliche Vorschrif-\nten begründeten gewichtige Zweifel daran, dass der Kläger willens und in der Lage sei, \nseinen Spielhallenbetrieb künftig ordnungsgemäß zu betreiben, nicht erschüttert. Diese \nBewertung wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Vielzahl der ange-\nführten Verstöße bereits in den Jahren 2013 und 2014 stattgefunden hat, denn insoweit \nhat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend darauf \nabgestellt, dass der Kläger im Jahr 2016 und damit im engen zeitlichen Zusammenhang \n\n6 \n \nzu dem für die Zuverlässigkeitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt erneut gegen glückspiel-\nrechtliche Vorschriften verstoßen hat, obwohl ihm aus den vorangegangenen Bußgeldbe-\nscheiden die Bedeutung der Pflichteinhaltung hätte bewusst sein müssen. Auch länger zu-\nrückliegende Verstöße gegen Vorschriften, die dem Spielerschutz und der Suchtbekämp-\nfung dienen, sind prognoserelevant für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, zumal wenn sie \nwie hier nach ihrer Qualität und Häufung von Gewicht sind und im Zusammenhang mit \naktuelleren Verstößen Zweifel an einer nachhaltigen Abstellung des Fehlverhaltens be-\ngründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2020 – 4 B 1145/20, juris Rn. 14). \n \nGegen die vom Verwaltungsgericht angestellte Prognose der Unzuverlässigkeit hat der \nKläger nichts Wesentliches vorgetragen. Für die Prognoseentscheidung ist entgegen der \nAuffassung des Klägers irrelevant, ob der Gewerberegisterauszug zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung am 15.04.2020 keine Eintragungen mehr aufwies, denn für die \nPrognoseentscheidung sind nur die Tatsachen zugrunde zu legen, die im maßgeblichen \nZeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bereits vorgelegen haben. Maß-\ngeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers war hier bezogen \nauf die Anfechtungsklage gegen die Spielhallenerlaubnis der Beigeladenen jedoch nicht \nder Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern – wie das Verwaltungsgericht zutref-\nfend ausgeführt hat – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 28.04.2017. Die \nMaßgeblichkeit dieses Zeitpunkts wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Wenn \nes für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers damit aber allein auf den Zeitpunkt \ndes 28.04.2017 ankommt, können auch die Verhältnisse im Nachgang der behördlichen \nEntscheidung für die anzustellende Prognose nicht mehr von Bedeutung sein. Unzutref-\nfend ist es auch, wenn der Kläger annimmt, dass nur einschlägige Verurteilungen die An-\nnahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnten. Es ergibt sich bereits aus dem Wort-\nlaut des § 33c Abs. 2 GewO, dass die Annahme einer Unzuverlässigkeit auch außerhalb \nder Regeltatbestände in Betracht kommt. \n \n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermö-\ngen sich auch aus dem Vorbringen des Klägers zu dem angeblich widersprüchlichen Ver-\nhalten der Beklagten nicht zu ergeben. \n \nDer Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte gegen den Grundsatz venire contra fac-\ntum proprium verstoßen habe, indem sie trotz Kenntnis der Verstöße keine Maßnahmen \ngegen ihn eingeleitet habe. Je länger die Beklagte es geduldet habe, dass er trotz ver-\nmeintlicher Unzuverlässigkeit die Spielhalle weiter betreibe, desto mehr habe sich ein Ver-\ntrauenstatbestand verfestigt, der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt \nworden sei. \n\n7 \n \n \nMit diesen Ausführungen wird ein Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. \nDas Verwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand des Klägers zu der angeblichen Untä-\ntigkeit der Behörde auseinandergesetzt und hat hierzu festgestellt, dass das Nichtein-\nschreiten der Beklagten gegen den Spielhallenbetrieb des Klägers trotz der Ordnungswid-\nrigkeiten in den Jahren 2013 und 2014 letztlich nicht den Versagungsgrund der fehlenden \nZuverlässigkeit bei einer Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 \nNr. 1 BremSpielhG entfallen lasse. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die \nBeklagte hat hier durch den Erlass von Bußgeldbescheiden auf die Verstöße des Klägers \nin dem betreffenden Zeitraum reagiert. Es liegt nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 BremVwVfG im \nErmessen der Beklagten, ob ihr die einzelnen Verstöße eines Spielhallenbetreibers und \ndie daraus gegebenenfalls resultierende Unzuverlässigkeit einen hinreichenden Anlass für \neinen Widerruf der Spielhallenerlaubnis gibt. Auch wenn im Rahmen des Ermessens von \neinem solchen Widerruf der Spielhallenerlaubnis abgesehen worden ist, hat die Behörde \ndie Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn der Betrei-\nber der Spielhalle nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Behörde hat insoweit \neine gebundene Entscheidung zu treffen. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Zuverläs-\nsigkeit steht der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Frage der gewerberecht-\nlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der \nvollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und trotz der erforderlichen prognostischen Be-\nurteilung, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ord-\nnungsgemäß zu betreiben, der Behörde weder eine Ermessensbetätigung noch einen ei-\ngenständigen Beurteilungsspielraum zugesteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.06.2021 – \n6 S 506/21, juris Rn. 8; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. \n2020, Rn. 27; Marcks, in: Landmann/Rohmer, EL Februar 2021, Rn. 29b). Ein unterbliebe-\nner möglicher Widerruf einer Spielhallenerlaubnis steht daher der Annahme eines Versa-\ngungsgrundes für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht entgegen. Insbesondere \nwird durch die Untätigkeit einer Behörde kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Der vom \nKläger ins Feld geführte Grundsatz venire contra factum proprium ist von der Rechtspre-\nchung für eingegangene Schuldverhältnisse entwickelt worden. Er kann in solchen Ver-\nhältnissen zu einer unzulässigen Rechtsausübung führen. Inwieweit dieser Grundsatz \nüberhaupt im öffentlichen Recht zur Anwendung gelangt, kann im vorliegenden Zusam-\nmenhang unerörtert bleiben. Jedenfalls kann er durch das Gesetz gebundenen behördli-\nchen Entscheidung nicht entgegengehalten werden. \n \n3. Ohne nähere Darlegung bleibt der Einwand des Klägers, dass sich das Verwaltungsge-\nricht nicht hinreichend mit dem aus der Versagung folgenden Eingriff in die Berufsfreiheit \nauseinandergesetzt habe. Hier wiederholt er nur seine eigene Auffassung, dass er nicht \n\n8 \n \nals unzuverlässig anzusehen sei. Der Kläger legt aber nicht dar, inwieweit das Verwal-\ntungsgericht die Ausstrahlungswirkungen des Art. 12 GG bei der Auslegung und Anwen-\ndung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremSpielhG nicht ausreichend berücksichtigt habe. Hierfür sind \nauch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ebenso geht die Rüge des Klägers ins Leere, \ndass sich die Ermessensausübung als rechtsfehlerhaft erweise. Denn weder die Erteilung \nder Spielhallenerlaubnis an die Beigeladenen noch die Versagung der Spielhallenerlaubnis \ngegenüber dem Kläger stehen im Ermessen der Beklagten. Sie können sich deshalb, wenn \ndie gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und verfassungsrechtliche Be-\ndenken gegen das Gesetz selbst nicht bestehen, auch nicht als unverhältnismäßig erwei-\nsen. \n \n4. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kos-\nten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da eine Erstattung ohne eigenen Antrag \nder Beigeladenen nicht der Billigkeit entspricht (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwert-\nfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-21/1-la-175-20","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2021-12-21/1-la-175-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364303","retrieved":"2026-07-09 04:52:13.913204+00:00"}}