{"status":"available","doknr":"OLD364302","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-04","aktenzeichen":"1 B 479/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 479/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 4. Ja-\nnuar 2022 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich gegen Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel („2-G-\nZugangsmodell“) und die ihr dadurch auferlegten Kontrollpflichten. \n \nDie Antragstellerin ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt bundesweit, unter ande-\nrem in ..., ... Filialen. Sie hat rund ... Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und vertreibt im We-\nsentlichen Einzelhandelsprodukte aus dem Textilsortiment sowie Wohn- und Dekorations-\nartikel und Schmuck. \n \nAm 30.09.2021 wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen die Neunundzwan-\nzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom \n28.09.2021 (Neunundzwanzigste Coronaverordnung, Brem.GBl. S. 658) verkündet. Diese \nwurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Ver-\nordnung zum Schutz vor Neuinfektionen vom 22.12.2021 (Brem.GBl. S. 923) geändert. Die \ndurch die Antragstellerin angegriffenen Regelungen wurde im Wesentlichen durch die \nVierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.12.2021 (Brem.GBl. S. 766) \neingefügt und durch die Sechste Änderungsverordnung geändert. Sie lauten auszugs-\nweise: \n„§ 3 \nTestungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen, Zugangsmodelle \n \n(1) […] \n \n(2) […] \n \n(3) […] \n \n(4) […] \n \n(4a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magist-\nrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 erreicht, \nmüssen Personen vor dem Betreten der oder der Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer \n1 bis 6 genannten Einrichtungen oder Veranstaltungen einen Nachweis nach Absatz 5 (2-\nG-Zugangsmodell) vorlegen; ist Warnstufe 3 erreicht, müssen sie für den Besuch einer \nDiskothek, eines Clubs, einer Bar oder einer Festhalle darüber hinaus ein negatives Er-\ngebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (2-G-\nplus-Zugangsmodell). Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Einzelhandels, die nicht der \nDeckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung dienen; sowie für den Verkauf \nvon Speisen und Getränken unter freiem Himmel zum Vor-Ort-Verzehr; ausgenommen \n\n3 \n \nhiervon sind insbesondere Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte in dem nach § 67 Ge-\nwerbeordnung genehmigten Umfang, wobei die Ausweitung der jeweiligen Randsortimente \nunzulässig ist, landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden, Abhol- und Lieferdienste für \nLebensmittel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Drogerien, Ba-\nbyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Buchhandlungen, Tankstellen und Zei-\ntungsverkaufsstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsa-\nlons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenbaumärkten, Verkaufs-\nstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und \nGrabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter \nund Gartenmärkte, Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten, Verkaufsstellen für Fahrkarten \ndes Öffentlichen Personenverkehrs, der Großhandel und Gemischtwarenläden, sofern sie \nim Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung anbieten. \n \n(4b) […] \n \n(5) Für das 2-G-Zugangsmodell hat der Betreiber oder die Betreiberin eines Betriebs oder \neiner Einrichtung nach Absatz 4 oder die verantwortliche Person für eine Veranstaltung im \nSinne des § 7 sicherzustellen, dass Zutritt nur erhält, wer \na) über einen Impfnachweis nach Absatz 3 Nummer 1 verfügt, \nb) über einen Genesenennachweis nach Absatz 3 Nummer 2 verfügt, \nc) über ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 verfügt, wenn er oder sie aufgrund einer gesundheitlichen Beein-\nträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Schutz-\nimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen lassen und dies durch \närztliche Bescheinigung nachweisen kann, \nd) nach Vollendung des 16. Lebensjahres über eine Schulbescheinigung nach Ab-\nsatz 3 Nummer 3 verfügt oder \ne) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n \n (6) […]“ \n \nDie Antragstellerin macht geltend, es fehle für die Regelung bereits an einer ordnungsmä-\nßigen Ermächtigungsgrundlage. Die Regelung erweise sich außerdem als unverhältnismä-\nßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. \n \nInsgesamt sei festzustellen, dass aktuelle Berichte zur Abschätzung des Infektionsrisikos \nim Einzelhandel durchweg zu dem Ergebnis kämen, dass im Einzelhandel bei den gegen-\nwärtigen Vorsichtsmaßnahmen kein besonderes Infektionsrisiko bestehe. So seien unter \nanderem für den Zeitraum Mitte März bis Ende Oktober 2020 Daten über die Erkrankung \nvon rund 331.000 Beschäftigten im Einzelhandel ausgewertet und mit einer Vergleichs-\ngruppe in der Allgemeinbevölkerung verglichen worden. In diesem Zeitraum seien etwa \n0,6 % der Beschäftigten im Einzelhandel an dem Virus erkrankt. In der Vergleichsgruppe \nhabe der Anteil bei 0,8 % gelegen. Damit liege das Mittel der Infektionen im Einzelhandel \nunterhalb der entsprechenden Altersgruppe der Allgemeinbevölkerung. \n \nEin Gutachten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin habe ergeben, dass \ndie Kontaktdauer im Einzelhandel typischerweise kürzer als 15 Minuten sei, d.h. kürzer als \ndie Zeit, die als Mindestkontaktdauer als Definition von Hochrisikokontakten angewendet \n\n4 \n \nwerde. In einer Untersuchung der TU Berlin sei die Risikobewertung für eine Infektion an-\nhand der Betrachtung verschiedener Aerosolkonzentrationen in Besprechungsräumen, \nBüroräumen, Klassenzimmern, Restaurants, Supermärkten, Veranstaltungsräumen und \nWohnzimmern vorgenommen worden. Das Risiko im Supermarkt sei von allen untersuch-\nten Räumen am geringsten. \n \n§ 32 Satz 1 und 2 IfSG enthalte keine besondere Ermächtigung, um Privaten Verpflichtun-\ngen zur Kontrolle von Impfdokumenten oder Ausweispapieren aufzuerlegen. Die Verpflich-\ntung zur Kontrolle von Immunisierungsnachweisen finde in keinem der Regelbeispiele des \n§ 28a Abs. 1 IfSG einen hinreichenden Anknüpfungspunkt. Auch die Neufassung des \n§ 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG regele zwar „die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Ge-\nnesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Be-\nschränkungen des Zugangs“. Dies stelle jedoch keine Grundlage für eine ausnahmslose \nund besonders intensive Kontrolle der Nachweise dar. \n \nAuch die Generalklausel in § 28 Abs. 1 IfSG allein genüge für die Kontrollpflichten nicht \nden Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage. Bei den Kontrollpflichten nach § 3 \nAbs. 5 der Coronaverordnung handele es sich nicht um „Schutzmaßnahmen“ im Sinne der \nNorm. Sie dienten vielmehr der Überwachung und dem Vollzug der angeordneten Be-\nschränkung. Es handele sich um eine Indienstnahme der Antragstellerin, für die eine ei-\ngene Ermächtigungsgrundlage erforderlich wäre. § 28 Abs. 1 IfSG lasse den Bürger nicht \nerkennen, dass diese Norm nicht nur die Anordnung von staatlichen Schutzmaßnahmen \nerlaube, sondern auch seine Heranziehung zur dauernden Mitwirkung an staatlichen Voll-\nzugsaufgaben gegenüber Dritten. \n \nDie Coronaverordnung genüge nicht den formalen Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG, \nda sie gegen die Begründungspflicht verstoße. Die Verordnung vom 28.09.2021 enthalte \neine Begründung, die nachfolgenden Änderungen aber nicht. Die Begründung sei nicht in \neinem rechtsförmigen Verfahren veröffentlicht worden. \n \nDie Regelung von Kontrollpflichten nur für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte verstoße zu-\ndem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Jedenfalls entspreche die Abgrenzung der \nkontrollpflichtigen von den insoweit privilegierten Betriebstypen nicht den verfassungsmä-\nßigen Anforderungen, da mit den Buchhandlungen und Gartenbaumärkten Geschäfte pri-\nvilegiert seien, die nicht zum täglichen Bedarf zählten. Der Gestaltungsspielraum des Ver-\nordnungsgebers werde überschritten, wenn ein einleuchtender Grund für die gesetzliche \nDifferenzierung fehle. Die Privilegierung von Buchhandlungen und Gartenmärkten gegen-\n\n5 \n \nüber dem sonstigen Einzelhandel sei rechtswidrig. Es sei kein sachlicher Grund dafür er-\nkennbar, warum Gartenmärkten – zumal im Winter – ein besonderes Gewicht in der Grund-\nversorgung der Bevölkerung zugebilligt werde, obwohl dies schon in der Vergangenheit in \nder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht standgehalten habe. Entsprechendes gelte für \ndie Privilegierung der Buchhandlungen. Die Beschaffung von Literatur sei für die Grund-\nversorgung typischerweise nicht dringender als die von Bekleidung. \n \nEin weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege in den Regelungen mit Bezug auf den \nEinzelhandel mit gemischten Sortimenten. Diesen lasse die Antragsgegnerin in § 3 Abs. 4a \nder Coronaverordnung unbeschränkt zu, solange die in der Norm besonders genannten \nWaren den Schwerpunkt bildeten. In den Non-Food-Sortimenten etwa des Lebensmitte-\nleinzelhandels würden jedoch verbreitet Waren des längerfristigen Bedarfs – z. B. Haus-\nhaltsgeräte und Textilien – verkauft. Der Lebensmitteleinzelhandel spiele im Verkauf von \nBekleidung eine ganz wesentliche Rolle. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehand-\nlung sei nicht ersichtlich. In der Begründung zur Coronaverordnung gehe die Verordnungs-\ngeberin auf die Zulassung der gemischten Sortimente nicht besonders ein. \n \nDie „2-G“-Regelung für den Einzelhandel greife als Betriebseinschränkungen in die Berufs-\nausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG der Antragstellerin ein. Dieser schwerwie-\ngende Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n \nDie Erfahrungen aus dem durchgehend geöffneten, insbesondere lebensmittelbezogenen \nEinzelhandel zeigten, dass es bei konsequenter Einhaltung von Maskenpflicht und Hygi-\nene- und Sicherheitskonzepten zu keiner relevanten Ausbreitung des Coronavirus durch \ndas bloß zeitweise Aufeinandertreffen von Menschen innerhalb eines Ladengeschäfts \nkomme. Nach Einschätzung der Antragstellerin stelle insbesondere eine verschärfte Mas-\nkenpflicht, z. B. die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken, eine vergleichbar wirk-\nsame, aber deutlich weniger in die Berufsausausübungsfreiheit der Antragstellerin eingrei-\nfende Maßnahme dar, um die Infektionsgefahren im gesellschaftlichen Leben weiter zu \nreduzieren. Dies habe kürzlich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu der ver-\ngleichbaren dortigen Regelung erkannt. In jedem Fall erweise sich die Kontrollverpflichtung \nnicht mehr als angemessen. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden nicht mehr in \ndem notwendigen angemessenen Verhältnis. \n \nMittlerweile gebe es zahlreiche Studien, aus denen hervorgehe, dass das Infektionsrisiko \nbeim Einkaufen in einem Einzelhandelsbetrieb aufgrund der geringen Kontaktdauer ver-\ngleichsweise gering sei. Die Infektionen erfolgten nach den vorliegenden Studien – jeden-\nfalls seit der Umsetzung der Hygienemaßnahmen im Einzelhandel – tatsächlich vor allem \n\n6 \n \nim privaten Umfeld, in der Schule und am Arbeitsplatz. Anders als zunächst befürchtet \nkomme dem stationären Einzelhandel daher keine besondere Bedeutung für die Entwick-\nlung des Infektionsgeschehens zu. Demgegenüber gebe es ganz erhebliche Risiken für \ndie Einzelhandelsbeschäftigten, denen nunmehr die Kontrollverpflichtung aufgebürdet wür-\nden. Angesichts der fortschreitenden Zuspitzung der gesellschaftlichen Konflikte über an-\ngemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nähmen auch die Risiken \nzu, die mit der Rechtsdurchsetzung verbunden seien. Aggressives Verhalten, Beleidigun-\ngen und Angriffe gehörten im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen oder Corona-Kon-\ntrollen mittlerweile bundesweit zur Tagesordnung. \n \nSelbst wenn die Erfolgsaussichten als offen erachtet werden würden, ginge die vorzuneh-\nmende Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Die Risiken für die Beschäf-\ntigten der Antragstellerin durch wiederholte Rechtsgutsverletzungen und die wirtschaftli-\nchen Auswirkungen auf die Antragstellerin selbst seien bereits gravierend und nähmen \nweiter zu. Die Kontrollverpflichtungen führten zu Umsatzeinbußen und Mehraufwendungen \nfür die Antragstellerin, die voraussichtlich nicht durch staatliche Hilfsprogramme ausgegli-\nchen würden. Die Folgen der Kontrollverpflichtung würden auch nicht dadurch abgemildert, \ndass sie zeitlich befristet seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschränkungen \nbis in das kommende Frühjahr andauern würden. Würde das Gericht die Kontrollverpflich-\ntung für den Einzelhandel vorläufig außer Vollzug setzen, den Antrag in der Hauptsache \nspäter jedoch zurückweisen, wären die damit verbundenen Folgen deutlich geringer. Es \nbestünden bewährte Hygienekonzepte, auf die der Einzelhandel zurückgreifen könne. Hin-\nzukämen ergänzende Möglichkeiten, um das Übertragungsrisiko zu verringern, etwa die \nverpflichtende Verwendung von FFP2-Masken. \n \nZuletzt verweist die Antragstellerin ergänzend auf einen Beschluss des Bayerischen Ver-\nwaltungsgerichtshofs, wonach Bekleidung zu den Grundbedürfnissen des Menschen ge-\nhöre, deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter Schuhen, Büchern, Schnittblumen \nund Gartengeräten zurücktrete. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \ndurch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die \nNeunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 (Corona-VO) vom 28. September 2021; zuletzt ge-\nändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 790), bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache insoweit außer Vollzug zu setzen, als darin \ndurch § 3 Abs. 4a und Abs. 5 Corona-VO den Betreibern oder Betreiberinnen \neines Betriebs für Einrichtungen des Einzelhandels auferlegt wird, sicherzustel-\nlen, dass nur die in § 3 Abs. 5 lit. a-e bestimmten Personen Zutritt erhalten. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. \n\n7 \n \n \nDie Neunundzwanzigste Coronaverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie finde \nihre Ermächtigungsgrundlage in § 32 i. V. m. § 28, § 28a IfSG. In § 28a Abs. 7 IfSG werde \n– unabhängig von der durch den deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite – ausdrücklich genannt, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines \nImpf-, Genesenen- oder Testnachweises statuiert und der Zugang zu bestimmten Einrich-\ntungen ohne eine solche Vorlage beschränkt werden könne. Der Bundesgesetzgeber habe \ndie Regelungen gerade für den hier von der Antragstellerin angegriffenen Fall geschaffen. \nHiervon habe die Verordnungsgeberin in § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung Gebrauch gemacht. \n \nDie Ausführungen zur angeblich fehlenden Begründung seien nicht nachvollziehbar. \nSeit Dezember 2020 sei jede Coronaverordnung und Änderungsverordnung entsprechend \n§ 28a Abs. 5 IfSG begründet worden. Die Begründungen seien jeweils auf den Internetsei-\nten „Amtliche Bekanntmachungen“ der Freien Hansestadt Bremen veröffentlich worden. \nEin entsprechender Hinweis hierauf sei in den Tageszeitungen der Stadtgemeinden Weser \nKurier und Nordsee Zeitung erfolgt. \n \nDie Regelungen in § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung seien \nauch nicht gleichheitswidrig. Zwischen Bekleidungsgeschäften, wie denen der Antragstel-\nlerin, und den privilegierten Geschäften bestehe ein qualitativer Unterschied. Es sei nicht \nwillkürlich, auch Gartenartikel als solche des täglichen Bedarfs einzuordnen. Diese würden \nauch zur Winterzeit z. B. zur Grabpflege und von Kleingärtnern benötigt. Auch der Buch-\nhandel sei als Geschäft des täglichen Bedarfs anzusehen. Es sei jedoch kaum erforderlich, \ndass Menschen sich täglich mit neuer Kleidung versorgten. Darüber hinaus unterschieden \nsich die in der angefochtenen Regelung aufgezählten Geschäfte darin, dass der tägliche \nBedarf in der Regel innerhalb sehr kurzer Zeit gedeckt werden könne und ein langes Ver-\nweilen in den Geschäften eher ungewöhnlich sei. Demgegenüber werde der Besuch von \nBekleidungsgeschäften von einem großen Teil der Bevölkerung als Freizeitbeschäftigung \nverstanden, was mit einer deutlich höheren Verweildauer einherginge. Damit steige auch \ndas Infektionsrisiko. Auch der Vergleich mit Geschäften mit einem gemischten Sortiment \nführe nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei Geschäften, die zu einem überwiegenden \nTeil z. B. Lebensmittel anböten, liege der Schwerpunkt im Verkauf von Waren des tägli-\nchen Bedarfs. Die Kunden und Kundinnen besuchten das Geschäft in erster Linie, um die \nGrundversorgung abzudecken und würden kein verlässliches Sortiment an sogenannten \nAktionsverkäufen erwarten. Insofern finde auch im Vergleich mit Gemischtwarenläden \nkeine gleichheitswidrige Unterscheidung statt. \n \n\n8 \n \nDie angefochtenen Regelungen stellten auch verhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte \nder Antragstellerin dar. Die Regelungen in § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung verfolgten einen legitimen Zweck, seien geeignet, diesen Zweck zu er-\nreichen, und auch erforderlich. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Grundsätzlich soll-\nten Kontakte reduziert werden. Orte, an denen sich Menschen aufhielten, müssten daher \nentweder vollständig geschlossen oder in ihrem Zugang beschränkt werden. Die Verord-\nnungsgeberin habe entschieden, bestimmte Bereiche so zu gestalten, dass das Infektions-\nrisiko so gering wie möglich gehalten werde. \n \nDie Eingriffe in die Rechte der Antragstellerin stünden in einem angemessenen Verhältnis \nzu den Schutzgütern des Gesundheitsschutzes und der Verhinderung der Überlastung des \nGesundheitswesens. Dass es bei Kontrollen zu Anfeindungen der Beschäftigten der An-\ntragstellerin komme, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch der Zutritt unter „3-G“-\nVoraussetzungen oder eine Maskenpflicht führe zwangsläufig dazu, dass Menschen, die \nmit diesen Regeln nicht einverstanden seien, dies zum Ausdruck brächten. Dies könne \njedoch nicht dazu führen, keine Regelungen zum Gesundheitsschutz aufzustellen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nverwiesen. \n \nII. Der Normenkontrolleilantrag ist zugunsten der Antragstellerin gemäß §§ 88, 122 Ver-\nwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dergestalt auszulegen, dass sie die vorläu-\nfige Außervollzugsetzung des § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten Coronaverord-\nnung in der derzeit geltenden Fassung begehrt. Die Neunundzwanzigste Coronaverord-\nnung – einschließlich der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung in § 3 Abs. 4a – \nwurde zuletzt durch die Sechste Änderungsverordnung vom 22.12.2021 geändert und gilt \nseit dem 28.12.2021 befristet bis zum 14.01.2022. Unter dem Gesichtspunkt des effektiven \nRechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die angegriffene Regelung \nin ihrer aktuell geltenden Fassung zum Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens ma-\nchen will, obgleich sie ihren Antrag nicht geändert hat. \n \nDer so verstandene Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Einzelhandelsunternehmen mit Filialbetrieb in Bre-\nmen unterfällt sie den angegriffenen Regelungen der § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwan-\n\n9 \n \nzigsten Coronaverordnung. Die darin normierte Zugangsbeschränkung mit Kontrollver-\npflichtung lassen eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf Berufsausübungs-\nfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls als möglich erscheinen. \n \n2. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nDer Erlass der von den Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist bei sum-\nmarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsa-\nche anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso \ngrößere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der \nin der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrschein-\nlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außer-\nkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie \nhier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nerhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, so dass sich das Normenkontroll-\nverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B \n97/20, Rn. 18 m.w.N.). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \n \n\n10 \n \nLassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Ent-\nscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer \nbeantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: \nGegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anord-\nnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die ent-\nstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontroll-\nverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen-\nden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin \nso schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaus-\nsichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR \n5.14, juris Rn. 12). \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung der mit dem Nor-\nmenkontrollantrag angegriffenen Regelungen nicht in Betracht. \n \n§ 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung sind von einer verfas-\nsungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a)). Zudem werden sie sich voraus-\nsichtlich als formell (b)) und materiell (c)) rechtmäßig erweisen. \n \na) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin finden die streitgegenständlichen Regelun-\ngen in § 32 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG eine hin-\nreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23.12.2021 - 13 B \n1901/21.NE, juris Rn. 48). Danach sind die Landesregierungen bzw. die von ihnen be-\nstimmten Stellen – unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite – ermäch-\ntigt, zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die notwendigen Schutzmaßnahmen zu erlas-\nsen, wozu nach dem Willen des Gesetzgebers die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, \nGenesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende \nBeschränkungen des Zugangs zu bestimmten Betrieben und Einrichtungen gehören kön-\nnen. Diese Normen ermöglichen es somit, den Zugang zu diesen Betrieben und Einrich-\ntungen und Einrichtungen an den Nachweis der Impfung oder Genesung zu knüpfen (vgl. \nOVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. \nv. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2021 - 21 E \n5155/21, S. 6). Dass dies zugleich Kontrollpflichten des jeweiligen Betreibers beinhaltet, ist \nder Vorschrift immanent. \n \n\n11 \n \nAuch § 28 Abs. 1 IfSG selbst ist mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen \nund deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach der ständigen Rechtspre-\nchung des Senats als verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage anzusehen (vgl. zu-\nletzt OVG Bremen, Beschl. v. 21.12.2021 - 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 30 \nm.w.N.). \n \nb) Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung in ihrer zuletzt geänderten Fassung ist for-\nmell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz \nerlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass \nvon Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Ver-\nordnung \nüber \ndie \nzuständigen \nBehörden \nnach \ndem \nInfektionsschutzgesetz \ni. V. m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B \n111/20, juris Rn. 33). Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung ist am 30.09.2021, die \nVierte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung am \n03.12.2021 und die Sechste Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-\nverordnung am 23.12.2021 ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen \nbekanntgemacht worden. \n \nAuch die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a \nAbs. 7 Satz 3 i. V. m. § 28a Abs. 5 IfSG wurden eingehalten. Nach dieser Vorschrift sind \nRechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG \nerlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. \nDiese Vorgaben gelten gemäß § 28a Abs. 7 Satz 3 IfSG entsprechend für Schutzmaßnah-\nmen nach § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG. Die Begründung muss entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht unmittelbar zusammen mit der Verordnung veröffentlicht werden. Es \ngenügt vielmehr eine zeitnahe Veröffentlichung nach Erlass der Rechtsverordnung (BT-\nDrs. 19/24334, S. 74). Die Begründungspflicht dient dazu, die wesentlichen Entschei-\ndungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen. Es muss eine Er-\nläuterung dazu enthalten sein, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines \nGesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Nicht erforderlich ist indes eine „empi-\nrische und umfassende Erläuterung“ (BT-Drs. 19/24334, S. 74). Diese Voraussetzungen \nsind durch die Begründungen der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung (Amtliche Be-\nkanntmachung vom 02.10.2021), der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunundzwan-\nzigsten Coronaverordnung (Amtliche Bekanntmachung vom 07.12.2021) und der Sechsten \nVerordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung (Amtliche Be-\nkanntmachung vom 24.12.2021) gewahrt. \n \nDie Neunundzwanzigste Coronaverordnung ist bis zum Ablauf des 14.01.2022 befristet. \n\n12 \n \n \nc) In materieller Hinsicht erweisen sich § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. \n \naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 \nSatz 1 Nr. 4 IfSG sind erfüllt. \n \nIm gesamten Bundesgebiet und derzeit insbesondere in der Freien Hansestadt Bremen \nsind nach Angaben des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen \nRobert-Koch-Instituts (RKI) fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-\ndächtige und Ausscheider festzustellen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung \ndurch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr \nhoch ein. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronva-\nriante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller \nund effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch sei mit einer schlagarti-\ngen Erhöhung der Infektionsfälle zu rechnen und es könne zu einer schnellen Überlastung \ndes Gesundheitssystems und gegebenenfalls weiterer Versorgungsbereiche kommen. Die \nInfektionsgefährdung werde für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen \nder Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und \nfür die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat ein-\ngeschätzt. Mit Datenstand vom 30.12.2021 wurden 3.914 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen \nKontakte vermieden werden (RKI, wöchentlicher Lagebericht vom 30.12.2021, abrufbar \nunter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ \nWochenbericht/Wochenbericht_2021-12-30.pdf?__blob=publicationFile). \n \nNach den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Fallzahlen liegt die 7-Tage-Inzidenz \nbundesweit aktuell bei 239,9, in der Stadtgemeinde Bremen bei 569,9 und in der Stadtge-\nmeinde Bremerhaven bei 249,2 (RKI Dashboard, Stand: 04.01.2022, abrufbar unter: \nhttps://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/ \nLandkreise/). \n \nNach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer \nKrankheiten erforderlich ist. Diese Vorschrift wird durch § 28a IfSG weiter konkretisiert. \nNach ständiger Rechtsprechung des Senats können auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) \n\n13 \n \nAdressaten von Maßnahmen sein. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist in-\nsoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Per-\nson zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, ju-\nris Rn. 34 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21, juris Rn. 24; OVG Ber-\nlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2020 - 11 S 102/20, juris Rn. 28). \n \nbb) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über \nErmessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um \n„notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhin-\nderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Er-\nmessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). \n \nDie in § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung geregelte Zugangs-\nbeschränkung hält voraussichtlich die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit erge-\nbenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums ein. \n \n(1) § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung verfolgen einen legiti-\nmen Zweck. Ausweislich ihrer amtlichen Begründung dient die Vierte Änderungsverord-\nnung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung insgesamt der Umsetzung der durch \ndie geschäftsführende Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungs-\nchefs am 02.12.2021 beschlossenen Maßnahmen, die ihrerseits dazu dienen sollen, die \nerheblich gestiegenen Infektionszahlen zu senken und das vielerorts bis an die Grenzen \nbelastete Gesundheitssystem zu entlasten. Da das Infektionsgeschehen derzeit insbeson-\ndere von ungeimpften Menschen ausgehe, seien hier weitere Einschränkungen vorzuneh-\nmen, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Bereits in § 3 der Aus-\ngangsfassung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung wurde mit Blick auf die damals \nnoch als Optionsmodell ausgestaltete „2-G“-Zugangsbeschränkung ausgeführt, dass auf \ndiese Weise die Gefahr der Weiterverbreitung der Infektionen minimiert werden solle. Zu \nder Vierten Änderungsverordnung führt die Verordnungsgeberin unter anderem aus, Un-\ngeimpfte hätten gewisse Einschränkungen hinzunehmen. Ab der Warnstufe 2 dürften nur \nnoch Geimpfte und Genesene bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen betreten und \nbesuchen. Dies solle erweitert werden auf Verkaufsstätten, die nicht der Grundversorgung \noder der Deckung des täglichen Bedarfs dienten. \n \nDie Regelung dient also dem legitimen Zweck, im Interesse des Schutzes von Leben und \nGesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die \n\n14 \n \nVerbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesund-\nheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krank-\nheits- und Todesfällen zu vermeiden. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch \ndie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überra-\ngend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Normzwecke \n(BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, juris Rn. 176). \n \n(2) Bei summarischer Prüfung ist die Zugangsbeschränkung zu Geschäften des Einzel-\nhandels, die nicht der Grundversorgung oder der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, \nzur Erreichung der verfolgten Verordnungsziele geeignet. \n \nEine Maßnahme ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer \nHilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt grundsätzlich, wenn die \nMöglichkeit der Zweckerreichung besteht. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung \nbesteht eine Einschätzungsprärogative (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 \nu. a., BeckRS 2021, 36492, beck-online Rn. 114). Bei der Beurteilung der Eignung einer \nRegelung steht dem Normgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Be-\nwertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die \nWahl der Mittel bezieht, um die Ziele der Norm zu erreichen. Erfolgt der Eingriff – wie hier \n– zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber ange-\nsichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres \nBild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose \nbeschränkt (OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 27). \n \nDaran gemessen erweist sich die angefochtene Regelung vorliegend als geeignet. Die \nstreitgegenständlichen Beschränkungen für Verkaufsstellen des Einzelhandels bewirken – \ngemeinsam mit den weiteren in der Verordnung geregelten Einschränkungen – eine Re-\nduzierung der Kontakte in der Bevölkerung, insbesondere von nicht immunisierten Perso-\nnen, und tragen damit zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. \n \nDie Eignung der Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zugangs-\nbeschränkung nur für nicht immunisierte Personen gilt, sich aber auch immunisierte Per-\nsonen mit dem Coronavirus infizieren und dieses weitergeben können. Denn nach den \nErkenntnissen des Robert Koch-Instituts reduzieren die in Deutschland zur Anwendung \nkommenden COVID-19-Impfstoffe symptomatische und asymptomatische SARS-CoV-2-\nInfektionen mit der Delta-Variante in einem erheblichen Maße. Darüber hinaus sei die Vi-\n\n15 \n \nrusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kür-\nzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion (RKI, Stand: 21.12.2021, \nhttps://www.rki.de/ SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html). \n \nAuch der Umstand, dass sich nunmehr – auch in der Freien Hansestadt Bremen – verstärkt \ndie Omikron-Variante ausbreitet, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Mit Blick \nauf die durch die Omikron-Variante im gesamten Bundesgebiet befürchtete schlagartige \nErhöhung der Infektionsfälle führt das Robert Koch-Institut aus, dass von allen empfohle-\nnen Maßnahmen die größten Effekte auf die Dynamik der Omikron-Welle von konsequen-\nten und flächendeckenden Kontaktbeschränkungen und dem Einsatz von infektionsprä-\nventiven Maßnahmen zu erwarten seien (vgl. RKI, ControlCOVID - Strategie-Ergänzung \nzur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante \nOmikron (Stand 21.12.2021), S. 1). Selbst wenn – wie das Robert Koch-Institut angibt – \nanzunehmen ist, dass sich auch (zweifach) immunisierte Personen mit einer deutlich hö-\nheren Wahrscheinlichkeit mit dieser Variante infizieren werden, als dies noch bei der Delta-\nVariante der Fall war, ist die streitgegenständliche Regelung weiterhin zur Erreichung des \nvon der Verordnungsgeberin verfolgten Zwecks geeignet. Denn sie trägt nicht nur durch \neine Kontaktreduzierung dazu bei, mögliche Ansteckungen – auch mit der Omikron-Vari-\nante – zu vermeiden. Vielmehr ist nach einer Stellungnahme des Expertenrates der Bun-\ndesregierung davon auszugehen, dass die Immunisierung auch im Falle einer Infektion mit \nder Omikron-Variante jedenfalls teilweise Schutz vor schwerer Erkrankung mit COVID-19 \nbieten soll (vgl. Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-\n19 \nvom \n19.12.2021, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.bundesregierung.de/re-\nsource/blob/997532/1992410/7d068711b8c1cc 02f4664eef56d974e0/2021-12-19-exper-\ntenrat-data.pdf?download=1). Hiervon ausgehend trägt die streitgegenständliche Maß-\nnahme zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei (so \nauch OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 50). \n \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Infektionsrisiko beim Einkaufen in Einzelhan-\ndelsbetrieben aufgrund der geringen Kontaktdauer vergleichsweise gering sei, zeigt sie \nauch damit keinen Rechtsfehler auf. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass sich die \nKundinnen und Kunden – wie von der Antragstellerin vorgetragen – durchschnittlich nur 15 \nMinuten in den Geschäften aufhalten. Vielmehr liegt es beim Einkauf von Bekleidungsarti-\nkeln, die oftmals zuvor anprobiert werden, nahe, dass sich die Kundinnen und Kunden in \nden Einzelhandelsgeschäften auch über einen längeren Zeitraum aufhalten, so dass sich \neine Ansammlung und Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in \nder Luft trotz Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht gänzlich verhindern lassen, und \n\n16 \n \nauch insoweit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (zu den Übertragungswegen: RKI, Epi-\ndemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, abrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck-\nbrief.html;jsessionid=EDC68C2780E66BC3B3F345CC20E41682.internet102? \nnn=13490888#doc137767 92bodyText2; vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B \n1928/21.NE, juris Rn. 29). \n \nZudem ist die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in einer \nVielzahl der Fälle nicht feststellbar. So führt das Robert Koch-Institut aus, dass sich viele \nInfektionsketten nicht nachvollziehen ließen. Ausbrüche träten in vielen verschiedenen \nUmfeldern auf. SARS-CoV-2 verbreite sich überall dort, wo Menschen zusammenkämen, \ninsbesondere in geschlossenen Räumen (RKI, Risikobewertung, Stand: 08.12.2021, ab-\nrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobe-\nwertung.html). Das Robert Koch-Institut hat zudem seine Empfehlungen mit Blick auf die \npandemische Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron aktualisiert. Es empfiehlt \nnun, dass Zugangsbeschränkungen zu Ladengeschäften, die nicht der Deckung des tägli-\nchen Bedarfs dienen, sofort eingeführt und kontrolliert werden (RKI, ControlCOVID – Stra-\ntegie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-\nCoV-2-Variante Omikron vom 21.12.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Downloads/control-covid-2021-12-21.pdf?__blob= publicationFile). \n \nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Verordnungsgeberin in zahl-\nreichen Lebensbereichen – einschließlich des Einzelhandels – Beschränkungen vorge-\nnommen hat. Bei dem in der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung geregelten Maß-\nnahmenpaket handelt es sich um ein Gesamtkonzept, dessen Effizienz von der Funktions-\nfähigkeit aller Bestandteile, einschließlich der hier angegriffenen Maßnahmen abhängt, \nselbst wenn das Infektionsrisiko in einigen der betroffenen Bereiche geringer sein mag als \nin anderen. \n \n(3) Die angegriffenen Regelungen sind voraussichtlich auch erforderlich. \n \nGrundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfor-\ndert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels \nzur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit \nnicht stärker belastet. Dabei muss jedoch die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen \nMaßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. \nv. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, juris Rn. 203). Dem Normgeber steht grundsätzlich auch für \ndie Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Dient der Eingriff dem \n\n17 \n \nSchutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der \ntatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu \nmachen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprog-\nnose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, juris Rn. 204). \n \nHieran gemessen hat die Verordnungsgeberin mit der Regelung der streitgegenständli-\nchen Zugangsbeschränkungen den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum voraussicht-\nlich nicht überschritten. Es ist nicht erkennbar, dass sich mildere Mittel aufdrängen würden, \nvon deren sachlicher Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung auszugehen wäre (so auch \nOVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. \nv. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2021 - 1 \nS 3528/21, juris Rn. 153; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, ju-\nris Rn. 34 ff.). \n \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, vor dem Hintergrund der gravierenden wirtschaftlichen \nFolgen für die bereits von vorangegangenen Schließungen betroffene Einzelhandelsbran-\nche hätte die Antragsgegnerin weniger risikobehaftete Maßnahmen wie z. B. eine ver-\nschärfte Maskenpflicht durch FFP2-Masken oder eine allgemeine Impfpflicht in Erwägung \nziehen müssen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Eine „allgemeine Impfpflicht“, wie \nsie die Antragstellerin nennt, dürfte dabei bereits nicht als milderes Mittel gegenüber einem \nZugangsverbot für nicht immunisierte Personen zu qualifizieren sein. \n \nOb es sich bei dem verpflichtenden Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen des Einzel-\nhandels um ein milderes Mittel handelt, begegnet ebenfalls Zweifeln, da hierdurch implizit \nder – deutlich überwiegende – bereits immunisierte Bevölkerungsanteil zum Erwerb teure-\nrer FFP2-Masken verpflichtet werden würde (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. \n28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 73). Jedenfalls aber wäre eine Pflicht zum Tragen \nvon FFP2-Masken nicht in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet (a.A. NdsOVG, \nBeschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 40, 41). Hierdurch ließe sich die Gefahr \nder Virusübertragung auf nicht immunisierte Personen zwar vermindern, aber – anders als \nbei der durch die Zugangsbeschränkung bewirkten vollständigen Kontaktvermeidung – \nnicht ausschließen (OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 73; \nOVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR 31/21, juris Rn. 29). Hinzu kommt, dass \neine FFP2-Maske erst dann ihre optimale Filterwirkung entfaltet, wenn sie durchgängig und \nkorrekt getragen wird. Dies ist jedoch durch die Beschäftigten der Einzelhandelsbetriebe \nkaum zuverlässig kontrollierbar und würde zudem mit einem erheblich höheren Zeitauf-\nwand und Konfliktpotential einhergehen als die einmalige Unterscheidung von immunisier-\nten und nicht immunisierten Personen im Rahmen der Zugangskontrolle. \n\n18 \n \n \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, es müsse berücksichtigt werden, dass das Infek-\ntionsrisiko im Einzelhandel vergleichsweise gering sei und die angegriffenen Regelungen \nbereits aus diesem Grund nicht erforderlich seien, greift dieser Einwand nicht durch. Die \nVerordnungsgeberin ist nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutz-\nmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische „Treiber“ \nder Pandemie identifiziert wurden (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.12.2021, 3 MR \n31/21, juris Rn. 30). Das Robert Koch-Institut empfiehlt mit Blick auf die Omikronvariante \nderzeit maximale Kontaktbeschränkungen und maximale infektionspräventive Maßnah-\nmen. Dies schließt als Maßnahme den „Zugang zu Ladengeschäften mit 2G, aber mit \nMNS/FFP2“ bis Mitte Januar 2022 ein (vgl. RKI, ControlCOVID – Strategie-Ergänzung zur \nBewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante O-\nmikron (Stand 21.12.2021), S. 2). \n \n(4) Bei summarischer Prüfung ergeben sich schließlich keine durchgreifenden Zweifel an \nder Angemessenheit der Regelungen in § 3 Abs. 4a und 5 der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung bzw. deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. \n \nDie Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass \nder mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht au-\nßer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Normgebers, in \neiner Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Be-\ndeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. \nUm dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls \numso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt wer-\nden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nach-\nteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., juris, Rn. 216). Auch bei der Prü-\nfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normge-\nbers. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Normgeber seinen Ein-\nschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 \n- 1 BvR 781/21 u. a., juris, Rn. 217). \n \nDie Verordnungsgeberin hat den ihr danach zustehenden Einschätzungsspielraum voraus-\nsichtlich nicht überschritten. Die Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel greifen \nzwar als Berufsausübungsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstel-\nlerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 14.12.2021 - 3 MR \n31/21, juris Rn. 22) und in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potentieller, \n\n19 \n \nnicht immunisierter Kunden ein. Diese Grundrechtspositionen werden jedoch nicht unbe-\nschränkt gewährt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Dass ihnen im Ergebnis \nein unbedingter Vorrang vor dem staatlichen Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Ge-\nsundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einzuräumen wäre, ist nicht festzustel-\nlen. \n \nDas Bundesland Bremen weist nach Angaben des Robert Koch-Instituts aktuell mit einer \nInzidenz von 516,4 die höchste 7-Tage-Inzidenz im gesamten Bundesgebiet auf (RKI, \nDashboard, Stand: 04.01.2022, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454 \n480e823b17327b2bf1d4/page/Bundesländer/). Auch die weiteren Kennzahlen, wie etwa \ndie Hospitalisierungsrate oder der Anteil an positiven PCR-Tests von allen durchgeführten \nPCR-Tests weisen in Bremen Höchststände auf (RKI, COVID-19-Trends im Überblick, \nStand: 03.01.2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situa-\ntionsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html?__blob=publicationFile#/home). \nDie sogenannte Omikronvariante breitet sich in Bremen mit erheblicher Geschwindigkeit \naus. Das Robert Koch-Institut schätzt, wie bereits ausgeführt, die Gefährdung für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch ein (RKI, wöchentlicher \nLagebericht vom 30.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-30.pdf? \n__blob=publicationFile). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der symptomati-\nschen und der hospitalisierten Fälle von ungeimpften Personen im Vergleich zu immuni-\nsierten Personen nach Angaben des Robert Koch-Instituts in allen relevanten Altersklas-\nsen erheblich höher ist (vgl. RKI, Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 23.12.2021, \nabrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situati-\nonsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-23.pdf?__blob=publicationFile), was \nden Schluss rechtfertigen dürfte, dass gerade die Gruppe nicht immunisierter Personen in \nbesonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt (so auch OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51). \n \nAngesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter \nAnstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Men-\nschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem un-\ngehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem mit der angefochtenen Regelung bezweckten \nSchutz von Leib und Leben der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten (so \nauch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris Rn. 51; OVG \nNRW, Beschl. v. 28.12.2021 - 13 B 1928/21.NE, juris Rn. 87 ff.; a.A. NdsOVG, Beschl. v. \n16.12.2021 - 13 MN 477/21, juris Rn. 50 ff.). Dies gilt auch in Ansehung des von der An-\n\n20 \n \ntragstellerin betonten Umstands, dass sie bereits in der Vergangenheit teils erhebliche wirt-\nschaftliche Einbußen aufgrund phasenweiser Schließungen hinzunehmen hatte, wenn \ndiese auch teilweise durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen abgefedert worden sein \nmögen. \n \nIn die Abwägung einzustellen ist auch, dass der ganz überwiegende Anteil der potentiellen \nKundinnen und Kunden weiterhin zum Betreten der Verkaufsstätten des nichtprivilegierten \nEinzelhandels berechtigt ist, was die wirtschaftlichen Folgen der Zugangsbeschränkungen \nerheblich abmildern dürfte. In der Freien Hansestadt Bremen sind bereits 83,1 % der Ge-\nsamtbevölkerung vollständig geimpft (RKI, Impfdashboard, Stand 04.01.2022, https://impf-\ndashboard.de). Entsprechendes gilt gemäß § 3 Abs. 5 lit. b) der Neunundzwanzigsten \nCoronaverordnung für Genesene. Neben dieser Gruppe dürfen Kinder- und Jugendliche \nbis zur Vollendung des 16. Lebensjahres voraussetzungslos und Personen, die mittels ei-\nnes ärztlichen Attestes nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht \ngegen Covid-19 geimpft werden können, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen \nkönnen, Verkaufsstätten des Einzelhandels betreten. Der Anteil der tatsächlich von dem \nZugang zu Geschäften des nichtprivilegierten Einzelhandels ausgeschlossenen Personen \ndürfte damit erheblich reduziert sein. \n \nAuch Interessen nicht immunisierter Personen an einem Zugang zu Geschäften des nicht-\nprivilegierten Einzelhandels müssen in der Güterabwägung hinter dem mit der angefoch-\ntenen Regelung bezweckten Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung zurücktreten. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Grundversorgung auch nicht immunisierter Perso-\nnen weiterhin gewährleistet ist. § 3 Abs. 4a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung \nnimmt eine Vielzahl von Einzelhandelssparten, denen die Verordnungsgeberin eine beson-\ndere Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung zubilligt, von der 2G-Zutrittsbeschrän-\nkung aus. Hinzu kommt, dass den Betroffenen weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs von \nWaren im Rahmen des – auch von der Antragstellerin angebotenen – Onlinehandels eröff-\nnet ist. \n \n(5) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den \nallgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hie-\nraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei ver-\nwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen be-\ndürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß \n\n21 \n \nder Ungleichbehandlung angemessen sind. Die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden \nGrenzen sind für die Infektionsschutzbehörde weniger streng und die strikte Beachtung \ndes Gebots innerer Folgerichtigkeit kann nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Be-\nschl. v. 21.12.2021 - 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 58 m. w. N.). Der Normgeber \nhat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Ge-\nstaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24). Dabei \nkönnen neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevan-\nten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die \nbetroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhal-\ntung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 \n- 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG voraussichtlich nicht an-\nzunehmen. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, der nach § 28a Abs. 7 Satz 3 IfSG entspre-\nchend gilt, sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auch soziale, gesellschaftliche und \nwirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und \nzu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche \nBereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den \nSchutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Für die in § 3 Abs. 4a der \nNeunundzwanzigsten Coronaverordnung genannten privilegierten Einzelhandelsbetriebe \nist die Verordnungsgeberin pauschalierend davon ausgegangen, dass diese Bereiche be-\nsonders wichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung sind oder der Bedarfs-\ndeckung von Gewerbetreibenden dienen. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt es jedenfalls nicht offensichtlich ge-\ngen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Bau- und Gartenbaumärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gar-\ntencenter und Gartenmärkte sowie Buchhandlungen den Zugangsbeschränkungen nicht \nunterfallen. Hinsichtlich solcher Verkaufsstellen, in denen Blumen und andere Gartenarti-\nkel angeboten werden, dürfte bereits kein wesensgleicher Sachverhalt vorliegen. Denn \ndiese Angebote werden häufig unter freiem Himmel erbracht. Davon abgesehen ist aber \nauch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die dort angebotenen Waren ganzjährig zur \nGrabpflege und für die Kleingärtnerei benötigt würden, unter Berücksichtigung des ihr zu-\nstehenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden (OVG Bremen, Beschl. v. \n23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 36). Im Übrigen dürfte für diese Einzelhandelsbetriebe \nein jeweils saisonal neu entstehender Bedarf anzuerkennen sein, für den – anders als \n\n22 \n \nz. B. bei Bekleidung – nicht auf Anschaffungen aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden \nkann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, juris, Rn. 56). \n \nAuch die Privilegierung von Buchhandlungen ist gerechtfertigt, da diesen insbesondere mit \nBlick auf die Bildung (Schule und Studium) ein besonderer Versorgungsauftrag zukommt \n(OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 37 f. m.w.N.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, Rn. 56). \n \nSchließlich erweist sich auch die Privilegierung von Gemischtwarenläden, wenn diese im \nSchwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung anbieten, nicht als \noffensichtlich willkürlich. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften \nsowohl privilegierte als auch nichtprivilegierte Waren anbieten, löst im Hinblick auf die in \n§ 3 Abs. 4a der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung enthaltene Privilegierungsrege-\nlung ein Regelungsbedürfnis aus. Insoweit besteht für eine Differenzierung durch die Ver-\nordnungsgeberin ein sachlicher Grund. Diese Differenzierung danach auszurichten, wel-\nche Waren den Schwerpunkt des Sortiments darstellen, überschreitet nicht die Grenze der \nWillkür. Zwar führt dies dazu, dass unter anderem Lebensmittelmärkte auch nicht privile-\ngierte Warensortimente, wie z. B. Bekleidungsartikel, nicht immunisierten Personen anbie-\nten können. Die Antragsgegnerin hat hierzu indes ausgeführt, dass die Kundinnen und \nKunden in diesen Fällen die Geschäfte ohnehin besuchten, um etwa Lebensmittel o.ä. zu \nerwerben. Das Angebot nichtprivilegierter Waren sei in der Regel nicht verlässlich, sondern \nerfolge lediglich im Rahmen von sogenannten Aktionsverkäufen. Dieser Ansatz erscheint \njedenfalls insoweit nachvollziehbar, als das – untergeordnete – Angebot nichtprivilegierter \nWaren in Einzelhandelsgeschäften, die dem täglichen Bedarf und der Grundversorgung \ndienen, nicht typischerweise zu einer Erhöhung der Kontakte führen dürfte, da der Kun-\ndenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen \ngerichtet ist, die zur Deckung des täglichen Bedarfs ohnehin aufgesucht werden (so OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2021 - 11 S 109/21, BeckRS 2021, 40885, Rn. 47). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDa die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 14.01.2022 \naußer Kraft tritt (§ 25 Abs. 2 der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung), zielt der Eilan-\ntrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des \nStreitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint. \n \n\n23 \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-04/1-b-479-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-04/1-b-479-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364302","retrieved":"2026-07-09 04:52:13.872284+00:00"}}