{"status":"available","doknr":"OLD364301","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-04","aktenzeichen":"2 LB 383/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 383/21 \nVG: \n4 K 936/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am \n4. Januar 2022 beschlossen: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 22.03.2021 wird \nverworfen, soweit der Kläger die Aufhebung der Ausweisung aus \ndem Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 begehrt, und im \nÜbrigen zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n\n2 \n \n110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Androhung seiner Abschiebung nach \nBosnien-Herzegowina und die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach \n§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG. \n \nDer Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste im Jahr 1994 nach \nDeutschland ein, wo er zunächst geduldet wurde und ab dem Jahr 2000 \nAufenthaltsbefugnisse erhielt. Im Jahr 2005 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis \nerteilt. Infolge einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit \ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten durch \ndas Landgericht Bremen am 25.10.2017 wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom \n23.04.2019 für 6 Jahre aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die \nAbschiebung nach Bosnien-Herzegowina an und ordnete die sofortige Vollziehung des \nBescheides an. Eine Ausreisefrist wurde nicht gesetzt. In dem Bescheid heißt es insoweit, \ndass die Abschiebung „aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt \nnoch anzuordnenden Sicherungshaft“ erfolge (Ziff. 2). Für den Fall, dass zum Zeitpunkt \nder Haftentlassung eine Abschiebung nicht möglich sein sollte, wurde die Abschiebung \n„unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu \neinem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft“ angedroht (Ziff. 3). \n \nDer Kläger hat am 07.05.2019 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Dabei hat er im \nWesentlichen gerügt, dass er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, dass die \nBeklagte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe, dass von ihm keine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit mehr ausgehen und dass sein Bleibeinteresse das \nAusweisungsinteresse überwiege. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \nden Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. \n\n3 \n \n \nAnträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sind \nerfolglos geblieben (VG Bremen, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 V 937/19; OVG Bremen, \nBeschl. v. 27.05.2019 – 1 B 134/19; VG Bremen, Beschl. v. 27.02.2020 – 4 V 217/20). \n \nEin Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom \n18.10.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In dem Bescheid wurde dem Kläger \nunter Setzung einer Ausreisefrist erneut die Abschiebung angedroht. \n \nAufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen \nvom 20.12.2019 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. Abschiebungshaft wurde \nnicht angeordnet. Am 06.03.2020 wurde der Kläger abgeschoben. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, \nan der nicht der Kläger persönlich, aber seine Prozessbevollmächtigte teilgenommen hatte, \nmit Urteil vom 22.03.2021 abgewiesen. Bezüglich der Abschiebungsandrohung sei die \nKlage bereits unzulässig, da diese sich mit dem Vollzug der Abschiebung erledigt habe. Im \nÜbrigen sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Ausweisung und das Einreise- und \nAufenthaltsverbot seien rechtmäßig. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21 – die Berufung des Klägers \ngegen \ndas \nUrteil \ninsoweit \nzugelassen, \nals \ndie \nKlage \nauf \nAufhebung \nder \nAbschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen worden \nist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung zulässig sei. \n \nDie Abschiebungsandrohung habe sich nicht durch den Vollzug der Abschiebung erledigt. \nVon der Abschiebungsandrohung gehe nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls \nnoch die Wirkung aus, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für das Einreise- und \nAufenthaltsverbot zu bilden. \n \nDie Klage sei auch begründet. Die Abschiebungsandrohung sei aufzuheben, weil die \nVoraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG nicht vorgelegen hätten und in der \nangefochtenen Verfügung und nach seiner Haftentlassung nicht ausreichend begründet \nworden seien. \n \n\n4 \n \nDie Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides sei nicht mit der \nerforderlichen Fristsetzung versehen worden. Die Beklagte sei ersichtlich davon \nausgegangen, dass eine Abschiebung direkt aus der Haft erfolgen würde und die „Option \nnicht bestehe bzw. bestanden habe, dass der Kläger aus der Haft entlassen werden \nkönnte“. Spätestens nachdem er aus der Haft entlassen worden sei und die Beklagte keine \nAbschiebungshaft beantragt habe, hätte sie eine neue Abschiebungsandrohung mit einer \nFristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG erlassen müssen. Zudem sei ihm die Abschiebung \nnicht eine Woche vorher angekündigt worden. Es sei beabsichtigt, diese rechtlichen und \ntatsächlichen Umstände in der Berufungsverhandlung zu erörtern „und auch was in \nrechtlicher \nHinsicht \ndaraus \nfolgen \ndürfte, \nwenn \naus \neiner \nrechtswidrigen \nAbschiebungsandrohung vollstreckt wird“. \n \nDa die Abschiebungsandrohung aufzuheben sei, könne auch das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nicht aufrechterhalten werden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen \nim Berufungszulassungsverfahren Bezug genommen. \n \nDie Gründe, aus denen der Senat die Berufung im Übrigen nicht zugelassen habe, \nüberzeugten nicht. Die Frage der ausländerrechtlichen Zuständigkeit des Senators für \nInneres sei nicht geklärt, sondern Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem \nBundesverwaltungsgericht. Zudem habe der Senat die im Berufungszulassungsantrag \naufgeworfene Frage, ob Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung einer Ausweisung von \neiner Prognose der Strafvollstreckungskammer in einem Beschluss über die Aussetzung \nder Reststrafe zur Bewährung abweichen dürfen, ohne den Kläger persönlich angehört zu \nhaben, nicht zutreffend erfasst und beantwortet. Er, der Kläger, habe konkret dargelegt, \naus welchen Gründen die Ausweisung nicht verhältnismäßig sei. Daher müsse der Senat \n„ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil feststellen und im Berufungsverfahren ggf. \nbeheben“. Anhand der klägerischen Ausführungen sei auch eine Überprüfung der Dauer \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich. \n \nDer Kläger beantragt wörtlich, \n \nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts die \nVerfügung der Beklagten vom 23.04.2019 aufzuheben, \n \nferner unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts \ndie Abschiebungsandrohung aus der Verfügung der Beklagten vom \n23.04.2019 sowie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n\n5 \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSelbst wenn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zulässig sein sollte, sei sie jedenfalls unbegründet. Die \nAbschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Aufgrund der Ausweisung, die inzwischen \nbestandskräftig sei, sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen und er zur \nAusreise verpflichtet gewesen. Die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar gewesen. Von einer \nFristsetzung in Ziff. 3 des Bescheides sei gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG \nabgesehen worden, was sich aus den Gründen des Bescheides ergebe. Der \nAbschiebungstermin habe gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden \ndürfen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit der Abschiebungsandrohung \neinhergegangen und daher rechtmäßig. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch \nBeschluss‚ weil er sie teilweise für unzulässig und im Übrigen einstimmig für unbegründet \nerachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält \n(§§ 130a, 125 Abs. 2 VwGO). \n \n1. Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift \nausdrücklich weiterhin die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom \n23.04.2019 beantragt. Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens können nur die \nAnträge auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und \nAufenthaltsverbots sein. Soweit die Klage gegen die Ausweisung gerichtet war und soweit \nder Kläger konkludent hilfsweise beantragt hatte, die Beklagte zur Neubescheidung \nhinsichtlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verpflichten, hat der Senat \ndie Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil in seinem Beschluss vom \n28.09.2021 abgelehnt. Damit ist das klageabweisende Urteil insoweit rechtskräftig \ngeworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Insoweit, als der Kläger in der Berufungsinstanz \nausdrücklich weiterhin die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides – also \nauch über den Teil hinaus, bezüglich dessen der Senat die Berufung zugelassen hat – \nbegehrt, ist die Berufung eindeutig unzulässig und kann daher nach § 125 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO durch Beschluss verworfen werden. \n \n2. Bezüglich des übrigen Teils der Berufungsanträge hält der Senat die Berufung \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er \nentscheidet daher nach § 130a VwGO. Denn soweit der Sachverhalt für die Beurteilung \n\n6 \n \nder Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Verhängung eines Einreise- und \nAufenthaltsverbots relevant ist, ist er überschaubar und zweifelsfrei geklärt. Die \nRechtsfragen, die sich insoweit stellen, sind einfach und entweder durch die \nRechtsprechung bereits geklärt oder unmittelbar anhand des Gesetzeswortlauts zu \nbeantworten. Insoweit wird auf die Ausführungen unten unter Ziff. II. 2. und III. verwiesen. \nDies gilt auch für die Frage der Fristsetzung und der Ankündigung der Abschiebung. Wenn \nder Kläger eine Erörterung dieser „rechtlichen und tatsächlichen Umstände in der \nBerufungsverhandlung“ für notwendig hält, vermag sich der Senat dem daher nicht \nanzuschließen. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung ferner erörtern möchte, \n„was in rechtlicher Hinsicht daraus folgen dürfte, wenn aus einer rechtswidrigen \nAbschiebungsandrohung vollstreckt wird“, könnte dies aus zwei selbständig tragenden \nGründen nicht Verhandlungsgegenstand sein: Zum einen ist der Senat – wie unten unter \nZiff. II. 2. ausgeführt werden wird – gerade nicht der Auffassung, dass die \nAbschiebungsandrohung rechtswidrig ist. Zum anderen ist die Klage auch gar nicht auf \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 06.03.2020 gerichtet, sondern auf \nAufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus \ndem Bescheid vom 23.04.2019. \n \nDer Entscheidung nach § 130a VwGO steht nicht entgegen, dass der – damals bereits \nabgeschobene – Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht \npersönlich anwesend war. Zwar kommt ein Absehen von der Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nach § 130a VwGO nicht in Betracht, wenn der \nVerhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nicht geeignet war, dem Anspruch der \nBeteiligten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2015 – 2 B \n4/15, NVwZ 2015, 1299, Rn. 7). Der Senat hat in seinem Beschluss über die teilweise \nNichtzulassung der Berufung vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris Rn. 30 – 34, indes \nausgeführt, weshalb eine persönliche Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht \nweder zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung der Sachaufklärungspflicht \ndes Verwaltungsgerichts noch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten war. Hieran wird \nfestgehalten. \n \nII. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Berufungsantrag auf Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis \nauch insoweit zurecht abgewiesen. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zwar \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig (1). Sie ist aber unbegründet \n(2). \n \n\n7 \n \n1. Die Klage ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nicht wegen eines fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Abschiebungsandrohung hat sich nicht durch \ndie Abschiebung des Klägers erledigt. \n \nEin Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche \nWirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich \ninnewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3/17, juris Rn. 12). \nDie Abschiebungsandrohung entfaltet vorliegend zumindest noch die Rechtswirkung, \nzusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu bilden. Aus \nArt. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nmit einer Rückkehrentscheidung „einhergeht“, ergibt sich, dass das Einreise- und \nAufenthaltsverbot eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung darstellt und selbst bei \nBestandskraft der Ausweisung nicht aufrechterhalten werden darf, wenn die \nRückkehrentscheidung aufgehoben worden ist (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris \nRn. 52, 61). „Rückkehrentscheidung“ ist im deutschen Recht die Abschiebungsandrohung \n(vgl. EuGH, aaO., juris Rn. 53). Würde die Abschiebungsandrohung durch das Gericht \naufgehoben, hätte dies mithin die für den Kläger günstige Rechtsfolge, dass das noch nicht \nbestandskräftige Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls aufgehoben werden müsste. \n \nDaran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in \nseinem Bescheid über die Ablehnung des Asylantrags des Klägers vom 18.10.2019 \nebenfalls eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Diese Abschiebungsandrohung \nersetzt die frühere Abschiebungsandrohung der Beklagten nicht in dem Sinne, dass sie \nderen Funktion übernimmt, zusammen mit der Ausweisung die Rechtsgrundlage für die \nAufrechterhaltung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots \nzu bilden. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist nicht in der Lage, das von \nder Beklagten im Ausweisungsbescheid angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (mit) \nzu tragen, denn beide sind nicht im Sinne des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG miteinander \n„einhergegangen“. Das Tatbestandsmerkmal des „Einhergehens“ verlangt einen \nZusammenhang zwischen der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und einer \nRückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 – 1 C 21/17, juris Rn. 22). Die \nobergerichtliche Rechtsprechung hat es bisher offengelassen, ob der Begriff „einhergehen“ \nauch eine zeitliche Komponente enthält oder ob er nur im Sinne einer kausalen \nVerknüpfung zu verstehen ist (vgl. OVG Bln.-Bbg, Beschl. v. 21.03.2014 – 12 S 113.13, \njuris Rn. 17). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, welche Vorgaben \nsich aus diesem Tatbestandsmerkmal für die Reihenfolge und den zeitlichen \nZusammenhang \nvon \nRückkehrentscheidung, \nAbschiebung \nund \nEinreise- \nund \n\n8 \n \nAufenthaltsverbot ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 – 1 C 21/17). Auch vorliegend \nbedürfen diese Fragen keiner Entscheidung, denn es fehlt schon an einer kausalen \nVerknüpfung zwischen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid der \nBeklagten vom 23.04.2019 und der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des \nBundesamtes vom 18.10.2019. Die Ausländerbehörde hat das Einreise- und \nAufenthaltsverbot allein wegen der Ausweisung und der von ihr in diesem Zusammenhang \nerlassenen Abschiebungsandrohung verhängt, nicht aber im Hinblick auf die (erst später \nerlassene) Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Und umgekehrt hat das \nBundesamt dem Kläger nicht deswegen die Abschiebung angedroht, weil die Beklagte ihn \nausgewiesen und mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt hatte, sondern wegen \nder Ablehnung des Asylantrags (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG). \n \n2. \nDie \nKlage \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung \nist \nunbegründet. \nDie \nAbschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 ist rechtmäßig. \nDa die Abschiebungsandrohung bereits vollzogen ist, kommt es insofern auf die Sach- und \nRechtslage \nim \nZeitpunkt \nder \nAbschiebung \nan \n(vgl. \nentsprechend \nfür \ndie \nAbschiebungsanordnung BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3/17, juris Rn. 14). \n \na) Die Vereinbarkeit der Zuständigkeit des Senators für Inneres u.a. für den Erlass von \nAbschiebungsandrohungen (§ 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit \nder Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28.11.2017, BremGBl. S. 581) \nmit höherrangigem Recht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 07.10.2020 – 2 B 51/20 n.v.; \nBeschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8 f.; Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20, juris \nRn. 34). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die vorgenannten Urteile noch nicht \nrechtskräftig seien, ist festzustellen, dass der Senat die Grundsatzrevision gegen die \nUrteile nicht wegen der Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres, sondern aus \nvöllig anderen Gründen zugelassen hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC \n166/20, juris Rn. 78; Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20, juris Rn. 88). Das Urteil vom \n30.09.2020 – 2 LC 166/20 – wurde vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen \naufgehoben. Soweit es um die Zuständigkeit des Senators für Inneres geht, hat das \nBundesverwaltungsgericht diese jedoch für rechtmäßig erachtet (vgl. Pressemitteilung Nr. \n80/2021 \nzum \nUrteil \ndes \nBVerwG \nvom \n16.12.2021 \n- \n1 \nC \n60.20 \n-, \nhttps://www.bverwg.de/de/pm/2021/80). In seinem Berufungszulassungsbeschluss im \nvorliegenden Verfahren hat der Senat ausgeführt, wieso er auch unter Berücksichtigung \nder Argumente des Klägers an der Rechtsauffassung festhält, dass die Zuständigkeit des \nSenators für Inneres für Ausweisungen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. OVG \n\n9 \n \nBremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris Rn. 19 – 24). Entsprechendes gilt für \ndie Zuständigkeit für Abschiebungsandrohungen. \n \nb) Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Abschiebung am 06.03.2020 ausreisepflichtig, da er \nkeinen Aufenthaltstitel besaß (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis war \ndurch die verfügte Ausweisung erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Ob der Erlass einer \nAbschiebungsandrohung darüber hinaus voraussetzt, dass die Ausreisepflicht vollziehbar \nist, kann offenbleiben. Da die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt worden war und die \nAnträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nerfolglos geblieben waren, war die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG). \n \nc) Der Kläger hat die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung in erster Instanz und \nim Berufungszulassungsverfahren ausschließlich daraus abgeleitet, dass er die \nAusweisung für rechtswidrig hält. Diese Argumente wiederholt er in seiner \nBerufungsbegründung zum Teil. Damit kann er nicht mehr durchdringen. Die Klage ist \ninsoweit, als sie gegen die Ausweisung gerichtet war, rechtskräftig abgewiesen, da der \nSenat die Zulassung der Berufung insoweit mit Beschluss vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21 \n– abgelehnt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Damit ist die Ausweisung bestandskräftig. \n \nd) Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger für \nden Fall, dass die Abschiebung nicht aus einer Haft heraus erfolgen sollte (Ziff. 3 des \nangefochtenen Bescheides), keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 AufenthG kann von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer \neine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Beklagte \nhat in der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Abschiebungsandrohung auf \ndiese Vorschrift Bezug genommen und unter Hinweis auf die im Rahmen der Begründung \nder Ausweisung angestellte Gefahrenprognose ausgeführt, dass konkrete Anhaltspunkte \nfür die Bereitschaft zur Begehung zukünftiger Straftaten bestünden. Dieser Maßstab ist \nzutreffend (vgl. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 31. Ed. Stand 01.10.2021, § 59 \nAufenthG Rn. 21). Seine Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde \nausgewiesen, weil er wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung – \nalso sehr gewichtiger Straftaten – verurteilt worden war und eine Prognose unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergab, dass die Gefahr der erneuten \nBegehung solcher oder ähnlich schwerwiegender Straftaten besteht. Sowohl der Senat als \nauch das Verwaltungsgericht haben in ihren Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (VG Bremen, Beschl. v. 21.052019 – 4 V 937/19, n.V.; Beschl. v. \n27.02.2020 – 4 V 217/20, juris Rn. 6 – 36; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2019 – 1 B \n\n10 \n \n134/19, n.V.) und im vorliegenden Verfahren (vgl. das angefochtene Urteil unter Ziff. II. 1. \nb \nder \nEntscheidungsgründe \nsowie \nden \nBeschluss \ndes \nSenats \nim \nBerufungszulassungsverfahren vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris Rn. 25 – 28, 33, 35) \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nPrüfung \nder \nRechtmäßigkeit \nder \n(inzwischen \nbestandskräftigen) Ausweisung ausgeführt, wieso sie die Gefahrenprognose der \nBeklagten für zutreffend halten. Entsprechendes gilt auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 2 AufenthG; der Kläger hat im Berufungsverfahren der Sache nach nichts Neues zur \nWiederholungsgefahr vorgetragen. \n \nWas der Kläger mit dem Argument meint, die Beklagte sei ersichtlich davon ausgegangen, \ndass eine Abschiebung direkt aus der Haft erfolgen würde und die „Option nicht bestehe \nbzw. bestanden habe, dass der Kläger aus der Haft entlassen werden könnte“, vermag der \nSenat nicht nachzuvollziehen. Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides beginnt mit den \nWorten „[f]ür den Fall, dass zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung aus der Haft eine Abschiebung \nnicht möglich sein sollte“ und droht dann eine Abschiebung nach der Haftentlassung an. \nMithin hat die Beklagte durchaus die Möglichkeit gesehen, dass eine Abschiebung erst \nnach der Haftentlassung erfolgen könnte, und hat dies in der Abschiebungsandrohung \nberücksichtigt. \n \ne) Soweit der Kläger der Meinung ist, nach der Haftentlassung hätte eine neue \nAbschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist erlassen werden müssen, führt dies aus \nzwei selbstständig tragenden Gründen nicht zum Erfolg der Berufung: (1) Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit der am 06.03.2020 erfolgten \nAbschiebung, sondern die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid der \nBeklagten vom 23.04.2019. Ob die Abschiebung aufgrund dieser Abschiebungsandrohung \nerfolgen durfte oder ob es insoweit einer neuen Abschiebungsandrohung bedurft hätte, ist \nmithin im vorliegenden Verfahren irrelevant. (2) Im Zeitpunkt der Haftentlassung war dem \nKläger bereits vom Bundesamt mit Bescheid vom 18.10.2019 erneut die Abschiebung \nangedroht und eine Ausreisefrist eingeräumt worden. Vor Ablauf dieser Ausreisefrist durfte \ndie Beklagte den Kläger nicht abschieben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2020 – 2 B \n318/20, juris Rn 10). Jedenfalls dadurch hatte der Kläger ausreichende Gelegenheit zur \nfreiwilligen Ausreise und zur „Abwicklung“ seiner persönlichen und beruflichen \nLebensverhältnisse und konnte erkennen, ab wann er mit einer Abschiebung zu rechnen \nhat (vgl. zu Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses nach § 59 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 31. Ed. Stand 01.10.2021, § 59 \nAufenthG Rn. 18). \n \n\n11 \n \nf) Die Abschiebung musste dem Kläger nicht gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG \nangekündigt werden. Denn der Kläger wurde gerade nicht aus der Haft abgeschoben. \nZudem würde ein Verstoß gegen diese Vorschrift nur die Abschiebung rechtswidrig \nmachen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die hier allein \nStreitgegenstand ist, berühren. \n \nIII. Soweit die Berufungsanträge auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots \ngerichtet sind, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage auch insoweit zurecht abgewiesen. Mit der Ausweisung war ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da in Form \nder Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung vorliegt, mit der die Verhängung \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbots einhergegangen ist, steht die Richtlinie 2008/115/EG \ndem nicht entgegen. Die Ausweisung ist aufgrund der insoweit eingetretenen \nTeilrechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts bestandskräftig. Die \nAbschiebungsandrohung ist, wie oben unter Ziff. II. 2) ausgeführt, rechtmäßig. Die Länge \nder Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht Gegenstand des \nBerufungsverfahrens. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21 - \ndie Zulassung der Berufung insoweit abgelehnt, als der Kläger konkludent hilfsweise die \nVerpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich der Befristung beantragt \nhatte. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 \nSatz 4, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der \nBegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die \n\n12 \n \nEntscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Bogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-04/2-lb-383-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-04/2-lb-383-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364301","retrieved":"2026-07-09 04:52:13.841093+00:00"}}