{"status":"available","doknr":"OLD364300","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-19","aktenzeichen":"2 LB 358/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 358/21 \nVG: \n6 K 251/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die \nehrenamtliche Richterin Strehmel und den ehrenamtlichen Richter Wehrs aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \ndes \nKlägers \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \nvom \n21. Oktober 2020 abgeändert. \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nder Polizei Bremen vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 19. Juli \n2012 verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Dezember \n2012 bis zum 30. April 2019 eine Verwendungszulage in Höhe von \n1.285,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\n2 \n \n \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beziehungsweise \nbei späterem Eintritt der Fälligkeit seit Fälligkeit zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt im Berufungsverfahren nur noch eine Zulage für die Wahrnehmung \nhöherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2019. \n \nDer Kläger ist im Polizeidienst der Beklagten tätig. Er wurde mit Wirkung zum 01.10.2003 \nzum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9), mit Wirkung zum 01.12.2011 zum \nKriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) und mit Wirkung zum 31.12.2019 zum \nKriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Er wurde bislang wie folgt \neingesetzt: \n \n- 30.08.2005 bis 14.01.2007: Dienstposten . Der Dienstposten wurde von der Beklagten \nmit der Besoldungsgruppe A 9/A 10 bewertet. \n \n- 15.01.2007 bis 22.07.2007: Dienstposten . Der Dienstposten wurde von der Beklagten \nmit der Besoldungsgruppe A 9/A 10 bewertet. \n \n- 23.07.2007 bis 19.03.2008: Dienstposten . Der Dienstposten wurde von der Beklagten \nnach dem Bewertungsbogen vom 22.04.2008 mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet. \n \n- 20.03.2008 bis 07.04.2011: Dienstposten . Der Dienstposten wurde von der Beklagten \nmit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet. \n \n- 08.04.2011 bis 14.04.2014: Dienstposten . Der Dienstposten wurde von der Beklagten \nmit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet. \n\n3 \n \n \n \n- Ab 15.04.2014: Dienstposten SB . Der Dienstposten wurde von der Beklagten mit der \nBesoldungsgruppe A 11 bewertet. \n \nDer Kläger beantragte am 10.05.2011 die Zahlung einer Verwendungszulage für die auf \nDauer angelegte Wahrnehmung höher bewerteter Dienstposten. \n \nMit Bescheid vom 20.09.2011 lehnte die Polizei Bremen den Antrag ab. Dagegen legte der \nKläger am 14.10.2011 Widerspruch ein, woraufhin die Polizei den Bescheid aufhob. \n \nMit Bescheid vom 31.05.2012 lehnte die Polizei Bremen den Antrag erneut ab. Ansprüche \nvor dem 01.01.2008 seien verjährt. Ab dem 01.01.2008 stehe der Bewilligung entgegen, \ndass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dem Kläger seien seine \nDienstposten auch nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern dauerhaft übertragen \nworden. Außerdem lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da den \nDienstposten keine konkrete Planstelle zugeordnet gewesen sei. Der Bescheid wurde dem \nKläger am 04.06.2012 zugestellt. Am 03.07.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 19.07.2012 wies der Senator für Inneres den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.07.2012 \nzugestellt. \n \nDer Kläger hat am 20.08.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur \nBegründung hat er vorgetragen, er habe ab dem 01.12.2003 mit Ausnahme des \nZeitraumes vom 15.01.2007 bis zum 22.07.2007 einen höherwertigen Dienstposten \nwahrgenommen. Ansprüche vor dem 01.01.2008 seien nicht verjährt. Es sei nicht \nzumutbar gewesen, vor dem Jahr 2011 eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs auf \nVerwendungszulage zu erheben. Zudem ergebe sich aus den Äußerungen der Beklagten, \ndass sie hinsichtlich von Ansprüchen nach dem 01.01.2008 keine Verjährung geltend \nmache. Aufgrund dessen dürfe sie sich auch für Ansprüche vor dem 01.01.2008 nicht auf \nVerjährung berufen. Für den Zeitraum, in dem er mit einem Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 9 einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 wahrgenommen \nhabe, stehe ihm ein Anspruch auf Verwendungszulage in Höhe der Differenz zwischen den \nBesoldungsgruppen A 9 und A 10 zu. Außerdem sei der Dienstposten mit dem OKZ “ vor \ndem 22.04.2008 nach der Besoldungsgruppe A 10 bewertet gewesen, so dass der Kläger \nselbst im Falle einer nachteiligen Auslegung von Januar bis März 2008 Anspruch auf eine \nVerwendungszulage habe. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n\n4 \n \n \n1. den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2012 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihm für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2012 eine \nVerwendungszulage \nin \nHöhe \nder \nmonatlichen \nDifferenz \nder \nBesoldungsgruppen A 9 und A 10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n2. die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum \n30.04.2019 eine Verwendungszulage in Höhe der monatlichen Differenz der \nBesoldungsgruppen A 10 und A 11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 16.09.2020 eine umfangreiche Berechnung \nvorgelegt und diese mit Schriftsätzen vom 12.10.2020 und 15.10.2020 weiter erläutert. Die \nZahlung der vollen Verwendungszulage scheide diesen Berechnungen zu Folge mangels \nVorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen aus. Dem Kläger stehe für den \nZeitraum vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2019 ein Betrag in Höhe von nur 633,79 Euro zu. \nDiesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit hat sie mit Schriftsatz vom 12.10.2020 anerkannt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.10.2020 die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides der Polizei Bremen vom 31.05.2012 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 19.07.2012 verpflichtet, dem \nKläger eine Verwendungszulage in Höhe von 1.249.91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. \n \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte in Höhe ihres \nAnerkenntnisses von 633,79 Euro ohne weitere Sachprüfung zu verurteilen sei. \nDarüber hinaus habe der Kläger lediglich einen Anspruch in Höhe von weiteren 616,11 \nEuro. Nur insoweit lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am \n31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.) i.V.m. § 1 Abs. 2 BremBesG \nvom 22.04.1999 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: BremBesG \na.F.) bzw. § 79 BremBesG vom 20.12.2016 in der bis zum 30.04.2019 geltenden Fassung \nvor. \n \n\n5 \n \n \nDer Kläger habe dem Grunde nach lediglich für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum \n30.04.2019 einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage. \n \nEr habe mindestens seit März 2008 einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten \nDienstposten wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 9 innegehabt. Die Beförderung zum Kriminaloberkommissar \n(Besoldungsgruppe A 10) sei zum 01.12.2011 erfolgt. Eine weitere Beförderung in ein \nStatusamt der Besoldungsgruppe A 11 sei nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BremBG erst ein \nJahr später möglich gewesen. Nach Ablauf dieser Wartezeit seien die Voraussetzungen \nfür die Gewährung einer Verwendungszulage bis zur Aufhebung der gesetzlichen \nGrundlage für die Gewährung von Verwendungszulagen zum 01.05.2019 erfüllt gewesen. \n \nHingegen scheide im Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2012 ein Anspruch auf \nGewährung einer Verwendungszulage aus. Gegen die geltend gemachten Ansprüche auf \nVerwendungszulage für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2007 habe die \nBeklagte zu Recht die Verjährungseinrede erhoben. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis \nzum 19.03.2008 scheitere ein Anspruch auf Verwendungszulage jedenfalls an der \nerforderlichen mindestens 18-monatigen ununterbrochenen Wahrnehmung eines \nhöherwertigen Amtes. Der Kläger habe selbst die Angabe der Beklagten bestätigt, dass er \nvom 15.01.2007 bis zum 22.07.2007 und damit in einem nicht unerheblichen Zeitraum \nkeine höherwertigen Aufgaben wahrgenommen habe. Die 18-monatige Frist des § 46 Abs. \n1 Satz 1 BBesG a.F. habe daher frühestens am 23.07.2007 begonnen. Im Zeitraum vom \n20.03.2008 bis zum 30.11.2012 bestehe kein Anspruch auf Verwendungszulage, weil es \njedenfalls an der erforderlichen Beförderungsreife des Klägers gefehlt habe. Der Kläger \nhabe jedenfalls seit dem 20.03.2008 durchgängig Dienstposten der Wertigkeit A 11 \nwahrgenommen. Da er erst mit Wirkung vom 01.12.2011 in ein Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 10 befördert worden sei, habe er erst ab dem 01.12.2012 die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein der Wertigkeit des \nwahrgenommenen Dienstpostens entsprechendes Statusamt (Besoldungsgruppe A 11) \nerfüllt. \nSoweit im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2019 ein Anspruch auf \nVerwendungszulage bestehe, lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die \nGewährung der Verwendungszulage nur teilweise vor. Diese seien nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn der Beförderung kein \nhaushaltsrechtliches Hindernis entgegenstehe. Es handle sich insoweit um eine \nEinwendung des Dienstherrn, für die er die materielle Beweislast trage. Die Beklagte habe \ndie Einwendung des Nichtvorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erhoben \nund durch Vorlage von Daten und Unterlagen hinreichend substantiiert. Trotz einzelner \n\n6 \n \n \nUnrichtigkeiten könne anhand der von der Beklagten beigebrachten Unterlagen und Daten \nbestimmt werden, ob und inwieweit in den einzelnen Monaten die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen erfüllt waren. Eine Entscheidung nach den Grundsätzen über die \nmaterielle Beweislast sei daher ausgeschlossen. \n \nDie Geltendmachung dieser Einwendung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig. \nZwar habe die Beklagte die notwendige Berechnung erst ein halbes Jahrzehnt nach der \nGrundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Topfwirtschaft und nach \nmehrfacher gerichtlicher Aufforderung kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt. \nJedoch sei die Vorlage innerhalb der vom Gericht nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist \nerfolgt. Des Weiteren habe die Beklagte nie erklärt, dass sie die Ergebnisse früherer, \nweitgehend erfolgreicher Klagen anderer Polizeibeamter auf das Verfahren des Klägers \nübertragen wolle. \n \nVon Januar bis März 2008, von Juni bis Dezember 2010, Januar bis Mai 2012 und Januar \nbis Mai 2016 hätten Sperrzeiten die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes \nhaushaltsrechtlich ausgeschlossen. Vom 01.01.2008 bis zum 28.04.2008, vom 01.01.2012 \nbis zum 01.06.2012 und vom 01.01.2016 bis zum 22.06.2016 sei nach dem Auslaufen des \nvorangegangenen Haushaltsgesetzes noch kein neues Haushaltsgesetz in Kraft gewesen, \nso dass nach Art. 132a Abs. 1 BremLVerf Beförderungen nicht zulässig gewesen seien. \nFür den Zeitraum vom 11.05.2010 bis zum 31.12.2010 habe eine vom Senat der Freien \nHansestadt \nBremen \nerlassene \nHaushaltssperre \n(§ \n41 \nLHO) \nBeförderungen \nausgeschlossen. \n \nIm verbleibenden Zeitraum seien die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nur teilweise \nerfüllt gewesen. Für eine Beförderung müsse eine freie Planstelle der entsprechenden \nWertigkeit zur Verfügung stehen. Übersteige im Falle der haushaltsrechtlichen \n„Topfwirtschaft\" die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl besetzbarer Planstellen, \nstehe den Anspruchsberechtigten jeweils nur ein anteiliger Betrag an Verwendungszulage \nzu. Die Höhe der Ansprüche des Klägers ergebe sich daher daraus, dass man für jeden \nMonat den Betrag der vollen Verwendungszulage (hier: Differenz zwischen dem \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A \n11 in der Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufe des Klägers) mit der Anzahl der freien \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 11 bei der Polizei Bremen geteilt durch die \nGesamtzahl der anspruchsberechtigten Beamten der Polizei Bremen aus der \nBesoldungsgruppe A 10 multipliziere. \n \n\n7 \n \n \nDie Anzahl der freien Planstellen ergebe sich aus der Differenz zwischen den Stellen der \nbetreffenden Besoldungsgruppe nach dem Stellenplan und den tatsächlich besetzten \nStellen. Es sei nicht auf das beschlossene Personalbudget abzustellen. Die insoweit \nwortgleichen §§ 49 der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnungen –\neinschließlich der bremischen – („Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine \nbesetzbare Planstelle verliehen werden“) brächten zum Ausdruck, dass das Personal \nhaushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Mitteln, sondern nach Planstellen bewirtschaftet \nwerde. Im Gegenzug sei es aber auch irrelevant, dass in einigen Monaten unter \nMissachtung von § 49 Abs. 1 BremLHO mehr Stellen als im Stellenplan vorgesehen besetzt \nwaren. Bezüglich der Anzahl der besetzten Stellen könnten die Angaben der Beklagten \nübernommen werden. Soweit einige Änderungen bei der Besetzung der Planstellen in dem \nProgramm zur Besoldungsabrechnung, auf dessen Daten die Beklagte zurückgegriffen \nhabe, erst mit geringer zeitlicher Verzögerung übernommen wurden, habe sich dies nicht \nzulasten, sondern zugunsten des Klägers ausgewirkt. Vorteilhaft sei der Rückgriff auf die \nBesoldungsdaten für den Kläger zudem deshalb, weil Teilzeitbeschäftigte dadurch nur mit \nihrem Teilzeitanteil berücksichtigt würden. Offenbleiben könne, wie mit Planstellen \numzugehen sei, die verwendet werden, um eine Person mit einem niedrigeren Statusamt \nzu ernennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Polizei Bremen \npraktiziert werde. \n \nBei der Berechnung der Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten sei von den Angaben der \nBeklagten auszugehen, diese seien dann aber um einen Korrekturfaktor von 0,4 (mithin \num 40%) für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 und von 0,2 (20%) für den Zeitraum ab dem \n01.01.2012 zu reduzieren. Aufgrund der mindestens hohen dreistelligen Zahl möglicher \nAnspruchsberechtigter könne das Gericht deren Zahl nicht abschließend selbst \nbestimmen. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Berechnungen der Beklagten \nanhand der Fälle von 11 Klägern und von 10 weiteren, nach dem Zufallsprinzip \nausgewählten Beamten, die die Beklagte als anspruchsberechtigt bezeichnet hatte, seien \nin fünf Fällen für Teilzeiträume Fehler festgestellt worden. Solche Fehler in Einzelfällen \nseien letztendlich unvermeidlich, wenn man bedenke, dass die Beklagte 19.425 \nDatensätze anhand von 2.876 Personalakten habe überprüfen müssen. Insoweit sei die \nProblematik ähnlich wie bei der Durchführung eines Zensus. Dem sei unter \nBerücksichtigung der materiellen Beweislast der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, \ndass die von der Beklagten angegebene Zahl der Anspruchsberechtigten dergestalt um \neinen Korrekturfaktor vermindert werde, dass sich die für den Kläger beste (d.h. niedrigste) \nder möglichen Anzahlen ergibt. Dabei sei die Anzahl um 25 % (Zeitraum bis Ende 2011) \nbzw. 5 % (Zeitraum ab 01.01.2012) zu korrigieren, weil die Beklagte unzutreffend davon \nausgegangen sei, dass die Neubewertung von Dienstposten Rückwirkung besitze. Die \n\n8 \n \n \nrückwirkende Neubewertung verändere die Anzahl der Anspruchsberechtigten nachteilig \nund reduziere damit im Nachhinein den Anspruch des Einzelnen auf Verwendungszulage, \nohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Die Auswirkung der Neubewertung \nsei im Zeitraum bis Ende 2011 erheblich, weil die Polizei im ersten Halbjahr 2010 eine \nNeubetrachtung \nzuvor \nbereits \nbewerteter \nDienstposten \nvorgenommen \nhabe. \nInfolgedessen seien 163 bislang gebündelt nach A9/A10 bewertete Dienstposten neu nach \nA 11 bewertet worden. Die Inhaberinnen und Inhaber dieser Dienstposten hätten erst im \nVerlauf des zweiten Halbjahrs 2011 als Anspruchsberechtigte berücksichtigt werden \ndürfen. Es sei zu schätzen, dass die Anzahl der Anspruchsberechtigten in der Folge um \n25 % zu hoch angesetzt worden sei. Im nachfolgenden Zeitraum bestehe nur ein geringerer \nKorrekturbedarf von fünf Prozent, da die Anzahl der Höherbewertungen zurückgegangen \nsei. Nach Angaben der Polizei seien im Jahr 2012 29 Dienstposten, im Jahr 2014 elf \nDienstposten, im Jahr 2016 neun Dienstposten und im Jahr 2019 fünf Dienstposten von \nder Wertigkeit A9/A10 auf die Wertigkeit A 11 angehoben worden. Eine weitere Korrektur \nder Angaben der Beklagten zur Anzahl der Anspruchsberechtigten um minus 10 % \nresultiere aus „allgemeinen Fehlern\". In drei der 21 überprüften Fälle (15 %) habe es Fehler \nbei der Ermittlung des Anspruchszeitraums gegeben. Unter anderem sei in einem Fall nicht \nberücksichtigt worden, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit mit einer \nAbordnung an die Bundespolizei geendet habe. Jedoch seien die festgestellten Fehler \nnicht ausschließlich zulasten des Klägers, sondern teilweise auch zulasten der Beklagten \ngegangen, weshalb der Korrekturfaktor etwas niedriger anzusetzen sei als die Fehlerquote \nvon 15 %. Ein letzter Korrekturfaktor von 5 % folge aus der Komplexität des \nBestimmungsverfahrens. Er sei erforderlich, um möglicherweise unerkannt gebliebene \nFehlerquellen auszugleichen. Keine Korrekturbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, \ndass die Beklagte in einigen Listen der Anspruchsberechtigten Personalnummern doppelt \naufgeführt habe. Hierbei handle es sich um vereinzelte Übertragungsfehler beim Kopieren \nder Daten, die sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hätten. \n \nAnhand der vorstehend dargestellten Maßstäbe ergebe sich ein Anspruch in Höhe von \ninsgesamt 1.249,91 Euro. \n \nEine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollen Verwendungszulage sei nicht \nmöglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr \nsystematisch dafür sorge, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Zulage nicht \nerfüllt \nseien. \nDies \ngelte \nauch \nbei \neinem \ndauerhaften \nÜberhang \nvon \nBeförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern. Beamtinnen und \nBeamte hätten einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und könnten daher \n\n9 \n \n \ndie dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit abwehren. Dem Kläger sei die \nvolle Verwendungszulage auch nicht deswegen zuzusprechen, weil anderen Klägern in \nfrüheren Entscheidungen die volle Zulage nach Beweislastgrundsätzen zugesprochen \nwurde. Durch die von der Beklagten nunmehr vorgelegten Berechnungen scheide eine \nBeweislastentscheidung aus. \n \nDer Senat hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nwegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen (Beschl. v. \n14.05.2021 - 2 LA 400/20). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Senat zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung des \nBescheides vom 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2012 und \nVerpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verwendungszulage für den Zeitraum vom \n01.12.2012 bis zum 30.04.2019 abgewiesen wurde. Im Übrigen hat der Senat den Antrag \ndes Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Beschl. v. 07.09.2021 - 2 LA 365/20). \n \nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass ihm die Verwendungszulage in \nvoller Höhe zustehe. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Gewährung einer \nVerwendungszulage \nnur \nanteilig \nin \nBetracht \nkomme, \nweil \ndie \nZahl \nder \nanspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten die Zahl der haushaltsrechtlich \nausfinanzierten und besetzbaren Planstellen überstiegen habe und deshalb nach den \ndurch das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätzen nur eine anteilige \nBewilligung der Verwendungszulage in Betracht komme. Die Anwendbarkeit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den hier konkret zu entscheidenden \nFall unterstellt, könne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichwohl nicht gefolgt \nwerden. Das Verwaltungsgericht habe die Höhe der anteilig zu bewilligenden \nVerwendungszulage unter Anwendung eines Korrekturfaktors „berechnet“, weil die \nBeklagte nach den gerichtlichen Feststellungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nach \n§ 87b Abs. 2 VwGO keine korrekten und für die Berechnung verwendbaren Daten vorgelegt \nhabe. Das Verwaltungsgericht habe bei einer Stichprobe festgestellt, dass die durch die \nBeklagte übermittelten Zahlen in rund 24 % der Fälle (5 von 21) fehlerhaft gewesen seien. \nWenn davon auszugehen sei, dass die durch die Beklagte ermittelten Zahlen in jedem \nvierten Fall falsch seien, dann bedeute dies in der Summe, dass die durch die Beklagte \nermittelten Zahlen insgesamt unbrauchbar seien. Eine Fehlerquote von 24 % sei mehr als \nnur geringfügig und führe zur fehlenden Verwendbarkeit des Zahlenmaterials insgesamt. \nDiese Fehlerquote könne auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das Gericht nach \neigenen Maßstäben einen Korrekturfaktor anwende. Die mit einer Fehlerquote von 24 % \nin Gänze unbrauchbaren Zahlen führten vielmehr dazu, dass die Beklagte der gerichtlichen \nAufforderung, konkrete Berechnungen vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Die Vorlage \n\n10 \n \n \nunbrauchbarer Berechnungen genüge der gerichtlichen Aufforderung nicht. Die \nKonsequenz hieraus sei, dass das Gericht eine Entscheidung nach den Grundsätzen der \nmateriellen Beweislast zu treffen habe. Dies führe dazu, dass die Beklagte wegen der \nUnaufklärbarkeit des Sachverhaltes zur Zahlung der Verwendungszulage in voller Höhe zu \nverurteilen sei. Die lediglich anteilige Befriedigung der Verwendungszulage komme \nallerdings auch aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Die durch das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 – aufgestellten \nGrundsätze gölten dann nicht, wenn die mit der Verwendungszulage verbundenen Zwecke \naus Gründen, die der Dienstherr zu vertreten habe, nicht erreicht werden könnten. Das \nBundesverwaltungsgericht \nhabe \ndie \nanteilige \nKürzung \nmaßgeblich \nmit \ndem \nGesetzeszweck der Anreizfunktion begründet. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten \nsollten auch dann, wenn aufgrund der hohen Zahl der Anspruchsberechtigten für die \nZahlung der vollen Verwendungszulage kein Raum sei, einen Anreiz haben, gleichwohl für \neinen längeren Zeitraum einen höherwertigen Dienstposten wahrzunehmen. Dies liege \neinerseits im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn, der darauf angewiesen sei, \ndass die mit dem höherwertigen Dienstposten verknüpften Aufgaben wahrgenommen \nwerden. Zum anderen stelle die Verwendungszulage sicher, dass der Anspruch auf \namtsangemessene Besoldung jedenfalls für die Dauer der nicht unerheblichen Zeit der \nWahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens von mehr als 18 Monaten zumindest \nfaktisch erfüllt werde. Dieser Gesetzeszweck werde dann nicht mehr erreicht, wenn die \nVerwendungszulage durch eine nur anteilige Gewährung so gering ausfalle, dass es an \njeglichem Anreiz für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens fehle. Genau \ndies sei hier der Fall. Der mögliche Anspruch des Klägers belaufe sich auf monatlich rund \n300,00 Euro. Nach anteiliger Kürzung verblieben für eine Vielzahl der Monate, in denen \ndas Gericht einen Anspruch angenommen habe, lediglich Beträge in einer Größenordnung \nvon monatlich unter 15,00 Euro. Wenn die Dienstherrin es über Jahre hinweg gezielt \nunterlasse, Haushaltsmittel in einem solchen Maße bereitzustellen, dass ein dauerhaftes \nAuseinanderfallen von Statusamt und tatsächlich wahrgenommenem Amt unterbleibe und \ndass für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens \nzumindest die gesetzlich vorgesehene Verwendungszulage gezahlt werden könne, dann \nkönne ein solches, den Willen des Gesetzgebers unterlaufendes Verhalten nicht dazu \nführen, dass der Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Verwendungszulage faktisch \nleerlaufe. Der Umstand, dass über einen Zeitraum von rund 20 Jahren einerseits \nDienstposten mit entsprechend zugewiesenen Aufgabenbereichen eingerichtet worden \nseien und andererseits nicht die Haushaltsmittel bereitgestellt worden seien, um diese \nDienstposten durch dauerhafte Einweisung der Beamtinnen und Beamten in ein Statusamt, \ndas \ndem \nFunktionsamt \nentspricht, \nzu \nbesetzen, \nsei \nnur \ndurch \nein \nOrganisationsverschulden der Dienstherrin zu erklären. Die Beklagte sei verpflichtet, die \n\n11 \n \n \nWahrnehmung der polizeilichen Aufgaben dauerhaft und qualitativ wie auch quantitativ in \nausreichendem Maß sicherzustellen. Dies erfordere die Schaffung entsprechender \nPlanstellen für den Polizeivollzugsdienst sowie die Bereitstellung der Haushaltsmittel zur \nFinanzierung dieser Planstellen. Wenn in einem Umfang von mehreren tausend Stellen die \nerforderlichen Haushaltsmittel zur dauerhaften Stellenbesetzung nicht bereitstünden, dann \nliege hierin ein Organisationsverschulden, das zur Folge habe, dass es treuwidrig sei, \nwenn die Dienstherrin sich gegenüber dem individuellen Anspruch der Beamtinnen und \nBeamten auf das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der \nvollen Zulage berufe. Die Dienstherrin habe es in der Hand, die Voraussetzungen zu \nschaffen, während die betroffenen Beamtinnen und Beamten bei lebensnaher Betrachtung \nkeine andere Wahl hätten, als den ihnen übertragenen Dienstposten auch länger als 18 \nMonate und in der Regel über viele Jahre auszuüben. Die systematische Herbeiführung \neines nicht ausreichend ausfinanzierten Stellenanteils im Polizeidienst bedeute ein \nSystemversagen, auf das sich die Beklagte nicht zu ihrer Entlastung berufen könne. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2012 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19.07.2012 aufzuheben und die Beklagte \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen vom 21.10.2020 zu verpflichten, ihm unter Anrechnung des \nausgeurteilten Betrages von 1.249,91 Euro für den Zeitraum 01.12.2012 bis \n30.04.2019 eine Verwendungszulage in Höhe der monatlichen Differenz der \nBesoldungsgruppe A 10 und A 11 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n21.10.2020 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als ein Anspruch \nauf Zahlung einer Verwendungszulage i. H. v. mehr als 1.004,57 Euro \nzugesprochen wurde, \n2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nSie macht geltend, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors unzulässig sei. Dem stehe \nder strenge Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht, namentlich § 3 BremBesG, entgegen. \nEs sei ohne weiteres absehbar, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten nicht in dem vom \nVerwaltungsgericht mittels des Korrekturfaktors angenommenen Maße zu reduzieren sei. \nDie Anwendung des Korrekturfaktors führe zwangsläufig dazu, dass die im jeweiligen \n\n12 \n \n \nMonat verfügbaren Haushaltsmittel überschritten würden. Der Korrekturfaktor sei zudem \nzu hoch bemessen; teilweise folge aus seiner Anwendung eine Verdoppelung der \nindividuellen Ansprüche auf eine anteilige Verwendungszulage. Sie, die Beklagte, habe \nihre Berechnung für einzelne Monate stichprobenartig erneut erstellt und dabei den durch \ndas Verwaltungsgericht bemängelten Aspekt der unzulässigen Rückwirkung von \nDienstpostenneubewertungen berücksichtigt. Dabei habe sich ergeben, dass daraus \nlediglich für das Jahr 2011 eine größere Veränderung der Gesamtzahl der \nAnspruchsberechtigten resultiere, die aber unterhalb von 20 % bleibe. Die übrigen durch \ndas Verwaltungsgericht festgestellten Fehler bei der Ermittlung des Anspruchszeitraums \nbeträfen Einzelfälle, seien teilweise unzutreffend und würden die pauschale Reduktion der \nAnspruchsberechtigten nicht rechtfertigen. Eine Neuberechnung des Anspruchs des \nKlägers unter Berücksichtigung der durch das erstinstanzliche Gericht angeführten Fehler \nhabe einen Anspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 1.004,57 Euro ergeben. Das \nangefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, soweit es die Verurteilung der Beklagten \nzu einer darüberhinausgehenden Zahlung beinhalte. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist lediglich zu einem geringen Teil begründet. Die \nzulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. \n \nI. Nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden § 1 Abs. 2 des Bremischen \nBesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (nachfolgend \nBremBesG \na.F.) \ngelten \ndie \nam \n31.08.2006 \ngeltenden \nbundesrechtlichen \nBesoldungsvorschriften fort, soweit sich aus dem Bremischen Besoldungsgesetz nichts \nAbweichendes ergibt. Diese Regelung hat bewirkt, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31.08.2006 (nachfolgend BBesG a.F.) \nbis zum 31.12.2016 weiterhin auf die Beamtinnen und Beamten im Land Bremen \nAnwendung gefunden hat. Danach erhält ein Beamter eine Verwendungszulage, wenn ihm \ndie Aufgaben eines höherwertigen Amts vorübergehend vertretungsweise übertragen \nwerden, er 18 Monate diese Aufgaben ununterbrochenen wahrgenommen hat sowie die \nhaushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses \nAmts vorliegen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. wird dem Beamten die Zulage in \nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe \nund dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt \nzugeordnet ist. \n \n\n13 \n \n \nMit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien \nHansestadt Bremen zum 01.01.2017 ist § 1 Abs. 2 BremBesG a.F. entfallen. Im Zeitraum \nvom 01.01.2017 bis zum 30.04.2019 haben sich Ansprüche auf Verwendungszulage nach \nder Übergangsvorschrift des damaligen § 79 BremBesG gerichtet. Danach erhält die \nBeamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum Ablauf des 31.12.2016 geltenden Höhe \nso lange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der \nam 31. August 2006 geltenden Fassung fortbestehen, sofern der Beamtin oder dem \nBeamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 eine Zulage nach § 46 des \nBundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung zuerkannt worden \nist oder nachträglich zuerkannt wird. Mit Ablauf des 30.04.2019 ist die gesetzliche \nGrundlage für die Gewährung von Verwendungszulagen aufgehoben worden. \n \nDie danach erforderlichen Voraussetzungen sind für den im Berufungsverfahren noch \nstreitgegenständlichen Anspruchszeitraum nur teilweise erfüllt. \n \n1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung der begehrten \nVerwendungszulage für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2019. \n \nFür \neinen \nAnspruch \nauf \ndie \nbegehrte \nZulage \nmüssen \ndrei \npersönliche \nanspruchsbegründende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen vorübergehend \nvertretungsweise die Aufgaben eines höherwertigen Amts übertragen worden sein, \nzweitens müssen die Aufgaben des höherwertigen Amts länger als 18 Monate \nununterbrochen wahrgenommen werden und drittens müssen die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen, um den Beamten in das höherwertige Amt zu befördern. \n \nUnstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft ist, dass sich der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 befunden \nhat und für mehr als 18 Monate vorübergehend vertretungsweise einen Dienstposten \nwahrgenommen hat, der von seiner Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, und \ndass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Statusamtes der \nBesoldungsgruppe A 11 vorlagen. \n \n2. Der Kläger hat aber lediglich einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage \nin Höhe von 1.285,96 Euro. Unstreitig ist der Anspruch der Höhe nach insoweit, als ihn die \nBeklagte anerkennt, also in Höhe von 1.004,57 Euro. Darüber hinaus steht dem Kläger ein \nAnspruch (nur) in Höhe von weiteren 281,39 Euro zu, weil die für die Gewährung einer \nVerwendungszulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in seinem Fall \nnur teilweise vorliegen. \n\n14 \n \n \n \nDie Beklagte hat vorliegend den Einwand der fehlenden haushaltrechtlichen \nVoraussetzungen erhoben und diesen durch die Vorlage von Daten und Unterlagen \nsubstantiiert. Aus diesem Grund ist dem Senat eine Entscheidung nach den Grundsätzen \nüber die materielle Beweislast verwehrt (a). Die Geltendmachung dieses Einwands ist nicht \ninfolge eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen (b). Für einzelne \nMonate liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil aufgrund \neiner haushaltslosen Zeit die Übertragung des höherwertigen Statusamtes von vornherein \nnicht möglich gewesen ist (c). In den weiteren Monaten bis zum 31.12.2016 sind die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt gewesen (d). Für die Zeit vom \n01.01.2017 bis zum 30.04.2019 steht dem Kläger der Anspruch aus Rechtsgründen (nur) \nin der Höhe zu, in der er im Dezember 2016 bestand (e). \n \na) Beim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendungszulage \nhandelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats um eine Einwendung, für die \ndie Beklagte die materielle Beweislast trägt (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 \nLA 48/18, juris Rn. 20 f. m.w.N.). \n \nDie von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen zu den \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Verwendungszulage weisen zwar hinsichtlich \nder Anzahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten vereinzelt Unrichtigkeiten \nauf. Der Senat kann aber auf Grundlage dieser Daten und Unterlagen im Wege der \nSchätzung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) ermitteln, ob und inwieweit in \nden einzelnen Monaten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (teilweise) erfüllt \ngewesen sind (hierzu sogleich unter 2. d)). Dies schließt eine Entscheidung ausschließlich \nnach Maßgabe der materiellen Beweislast aus (vgl. insoweit Beschl. d. Senats v. \n26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 8 ff.). \n \nb) Der Beklagten ist die Geltendmachung des Einwands der (teilweise) fehlenden \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht nach Treu und Glauben verwehrt, weil sie \nsystematisch Beamte auf höherwertigen Dienstposten beschäftigt hat, ohne auch nur über \nannähernd gleich viele freie Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu verfügen. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Erfordernis der Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr \nsystematisch – gemeint ist: in großem Umfang, in einer Vielzahl von Fällen – Beamten \nhöherwertige Dienstposten überträgt, ohne dass entsprechende freie Planstellen zur \nVerfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 - 2 B 23.19, juris Rn. 10). \n \n\n15 \n \n \nEine Treuwidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte erst mehr als ein halbes \nJahrzehnt nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nAnspruch auf Verwendungszulage bei Topfwirtschaft (Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris) \nund nach mehreren gerichtlichen Aufforderungen und Fristsetzungen kurz vor der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Berechnungen vorgelegt hat. \nEin Beteiligter ist – wie § 87b VwGO verdeutlicht – nicht gehindert, die prozessualen \nzeitlichen Grenzen für seinen Parteivortrag vollständig auszuschöpfen. Die Beklagte hat \nsich ferner zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dergestalt eingelassen, dass sie die von \nihr schlussendlich vorgelegten Berechnungen nicht vornehmen könne. Sie hat in der \nVergangenheit lediglich den besonderen Aufwand betont, den eine solche Berechnung mit \nsich bringt, und deshalb mehr Zeit eingefordert. Schließlich hat sie niemals erklärt, die \nErgebnisse derjenigen Klageverfahren, in denen das Verwaltungsgericht und der Senat sie \nnach Beweislastgrundsätzen zur Zahlung der vollen Verwendungszulage an die dortigen \nKläger verpflichtet hatten (wie z.B. im Verfahren 2 LA 48/18, vgl. Beschl. v. 26.11.2020, \njuris, sowie vorgehend das Urteil des Verwaltungsgerichts v. 16.01.2018 - 6 K 247/15, \njuris), auf das vorliegende oder andere Verfahren übertragen zu wollen. Die Vorsitzende \nder zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts hatte die Beteiligten des vorliegenden \nVerfahrens mit Schreiben vom 17.10.2018 um ihr Einverständnis zum Ruhen des \nVerfahrens gebeten, weil die „rechtliche Klärung“ durch das Oberverwaltungsgericht in den \nVerfahren, in denen das Verwaltungsgericht die Beklagte nach Beweislastgrundsätzen zur \nZahlung der vollen Verwendungszulage verpflichtet hatte, „auf den Ausgang der hier noch \nanhängigen Klageverfahren Verwendungszulage maßgeblichen Einfluss haben [dürfte]“. \nDaraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2018 ihr Einverständnis mit dem \nRuhen des Verfahrens und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit durch das \nRuhen Verjährung eintreten sollte, erklärt. Hingegen hat sie niemals erklärt, auf die \nMöglichkeit des Einbringens neuen Prozessstoffes generell verzichten zu wollen. Der \nKläger durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte keine neuen Beweismittel \nvorlegt, wenn der Senat ihre Rechtsmittel gegen die Beweislastentscheidungen in den \nanderen Verfahren zurückweist. \n \nc) Für den Zeitraum Januar bis Mai 2016 liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nfür die Gewährung einer Verwendungszulage nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend darauf abgestellt, dass in diesem Zeitraum nach Auslaufen des vorherigen \nHaushaltsgesetzes noch kein neues Haushaltsgesetz von der Bremischen Bürgerschaft \n(Landtag) verabschiedet worden war (sogenannte haushaltslose Zeit) und somit Art. 132a \nBremLVerf der Vornahme von Beförderungen entgegen stand. \n \n\n16 \n \n \nd) In dem verbleibenden Zeitraum sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die \nÜbertragung des höherwertigen Amtes nur teilweise erfüllt gewesen. \n \naa) Für eine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur \nVerfügung stehen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, bedarf es keiner festen \nVerknüpfung zwischen dem wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten und einer \nbestimmten Planstelle (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. \n16). Fehlt es wie vorliegend an einer solchen Verknüpfung, ist eine sogenannte \nhaushaltsrechtliche „Topfwirtschaft“ gegeben. Bei einer solchen kann der volle \nZulagenbetrag nur bei einer identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und \nbesetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Zwar besteht auch ein Anspruch auf \nGewährung einer Verwendungszulage, wenn – wie vorliegend – die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Stellen übersteigt. Allerdings steht dem \nAnspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. \n25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \njuris Rn. 10). Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten \nBehördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der \nbesetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis \nzu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im \nletzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind \n(z.B. durch Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder \naus ihr herausgefallen sind (z.B. durch Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden \nDienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren \nPlanstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden \nsind (z.B. durch Ruhestand, Tod, [Weg-]Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen \nnunmehr besetzt worden sind (Beförderung, [Her-]Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind \nbei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. \nMaßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die \nZulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). \nHiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der \nhaushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als \nvon besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \na.a.O., Rn. 11). \nNicht zu folgen ist demgemäß dem Argument der Beklagten, dass bei der Ermittlung der \nverfügbaren Haushaltsmittel auf das im Haushaltsaufstellungsverfahren beschlossene \nPersonalbudget abzustellen sei. Es ist – wie aufgezeigt – geklärt, dass die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes \nerfüllt sind, wenn im jeweiligen Haushaltstitel des Haushaltsplans eine freie Planstelle der \n\n17 \n \n \nentsprechenden \nWertigkeit \nfür \neine \nBeförderung \nzur \nVerfügung \nsteht. \nDas \nBundesverwaltungsgericht hat die Maßgeblichkeit der Festlegungen des Stellenplans aus \n§ 49 Abs. 1 LHO Brandenburg abgeleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, \na.a.O., Rn. 14). Diese Norm entspricht wörtlich dem § 49 Abs. 1 BremLHO („Ein Amt darf \nnur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.“). Die \ninsoweit wortgleichen §§ 49 der BHO und der Landeshaushaltsordnungen bringen zum \nAusdruck, dass das Personal haushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Haushaltsmitteln, \nsondern nach Planstellen bewirtschaftet wird. An dieser normativen Vorgabe ändert sich \nauch dann nichts, wenn sie durch eine primär ausgabenorientierte Personalsteuerung \nmittels Personalkostenbudgets ergänzt wird und diese Budgets so knapp bemessen \nwerden, dass die zur Verfügung gestellten Planstellen nicht ausfinanziert sind (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 23; OVG Thüringen, Urt. v. \n20.08.2018 - 2 KO 301/16, juris Rn. 25 ff., 37; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 27.10.2020 - 6 \nK 102/12, juris Rn. 60 ff.). \n \nDa maßgeblich auf die freien Planstellen der „entsprechenden Wertigkeit“ abzustellen ist \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 10), kommt es auch nicht \ndarauf an, ob freie Planstellen anderer Besoldungsgruppen bei der Polizei Bremen hätten \n„umgewidmet“ werden können, um den Kläger in ein Statusamt der Besoldungsgruppe \nA 11 zu befördern. \n \nBei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist – zugunsten des Klägers – auch \nnicht zu berücksichtigen, ob Ansprüche einzelner Beamtinnen und Beamter mutmaßlich \nverjährt sind. Denn es kommt – wie ausgeführt – maßgebend auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 \n- 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21 f.; Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 11). Die \nVerjährungseinrede führt nicht zu Rechtsvernichtung ex tunc. Es handelt sich um eine \nrechtshemmende Einwendung. Der entstandene Anspruch bleibt bestehen, er kann vom \nAnspruchsberechtigten \nnur \nnicht \ndurchgesetzt \nwerden. \nDie \nErhebung \nder \nVerjährungseinrede gegenüber anderen Anspruchsberechtigten durch den Dienstherrn \nkann deshalb nicht zur Folge haben, dass sich der anteilige Zulagenanspruch zu Gunsten \ndes Klägers erhöht (vgl. hierzu OVG Thüringen, Urt. v. 20.08.2018 - 2 KO 301/16, a.a.O., \nRn. 27). \nDie \nHöhe \ndes \nmonatlichen \nAnspruchs \ndes \nKlägers \nauf \nGewährung \neiner \nVerwendungszulage errechnet sich hiernach wie folgt: \n \n\u0001\u0002\u0003 = \u0005\u0006\u0007\b \n\u000b\fℎ \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0011\u0012\f \u0010\u0013\u0014 −\u0006\u0007\b \n\u000b\fℎ \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0016\u0013\u0017\u0013\b\u0010\u0017\u0018\u0013\u0019 × \u0005\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \u0014\u001d\u0017 \u0010\u0013\f\u001d\u001d\f \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0011\u0012\f \u0010\u0013\u0014 \u0012\u0018 \f\u0013\u0017\u0013\u0012\u0010\u0012\f\u0007\u0013\f \u000f\fℎö\u0007\n\f \u001f\f\u0007\f\u0012 ℎ−\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \n\f\u0007 \n\u0017!\" \u001f\f\u0010\f\u0013\u001c\u0013\f \u0016\u0013\f\u001d\u001d\f \u0019\n\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \n\f\u0007 \u000f\f\u0017\u0018\u0013 ∗\u0012 \f \u0018\u0012\u0013 \u001b \u0010$\u0007\b ℎ \u0017\b% \u0001\f\u0007\u0002\f \n\b \u000b\u0010\u001c\b\u001d\u0017\u000b\f\n \n \n\n18 \n \n \nbb) \nDie \nHöhe \ndes \nDifferenzbetrages \nzwischen \nden \nGrundgehältern \nder \nBesoldungsgruppen A 10 und A 11 in der jeweiligen Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufe \ndes Klägers in den einzelnen Monaten des Anspruchszeitraums sowie die Zahl der in \njedem dieser Monate jeweils freien A 11-Planstellen im etatisierten Bereich der Polizei \nBremen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht keinerlei Anhaltspunkte \nfür eine Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. \nSomit kommt es für den Erfolg der Berufungen maßgeblich auf die Zahl der \nAnspruchsberechtigten an. \n \nBei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist zugrunde zu legen, dass die \nGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Tatsachen, aus denen sich ergibt, in welcher \nHöhe der Anspruch auf eine Verwendungszulage besteht, selbst festzustellen haben. Der \nBeklagten steht insoweit weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Daher \nkommt ein Bescheidungsurteil nicht in Betracht. Das Gericht hat das Verfahren spruchreif \nzu machen. Da die Feststellung der Tatsachen, aus denen sich die Anspruchshöhe ergibt, \nsehr aufwendig ist, ist das Gericht dabei allerdings auf die Mitwirkung der Beklagten \nangewiesen (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 8 ff.). \n \nDer Senat kann die Anzahl der Anspruchsberechtigten vorliegend durch Schätzung gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO im Rechtssinne „feststellen“. \n \nNach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller \nUmstände nach freier Überzeugung, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter \nden Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller \nhierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung \ndes streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Die Vorschrift ist über § 173 \nSatz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (vgl. \nBVerwGE 35, 178 [182]; BVerwGE 40, 308 [310]; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1997 - 8 A \n4279/95, juris Rn. 37). Ob die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, \ndie außer Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung stehen, ist vom \nEinzelfall abhängig. Jedenfalls kann der Norm nicht die allgemeine Befugnis entnommen \nwerden, \neine \nSchätzung \nvorzunehmen, \nwenn \ndie \ngenaue \nFeststellung \nder \nrechtserheblichen Tatsachen (allein) mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (BGH, \nUrt. v. 05.05.1992 - X ZR 133/90, juris Rn. 18; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 287 ZPO \nRn. 12). Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift im \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahren \ndahingehend \neinschränkt, \ndass \ndie \nVerwaltungsgerichte dann nicht entsprechend § 287 ZPO schätzen dürfen, wenn das \nmaterielle Recht der Behörde eine Befugnis zur Schätzung der Anspruchshöhe einräumt \n\n19 \n \n \n(vgl. \nBVerwG, \nUrt. v. \n16.08.1985 - \n8 C \n120-122/83, juris Rn. \n27 \nzum \nErschließungsbeitragsrecht) steht dies vorliegend der Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO \nnicht entgegen, denn die Beklagte hat – wie ausgeführt – keinerlei Ermessens-, \nBeurteilungs- oder Einschätzungsspielraum bzgl. der Höhe der zu gewährenden \nVerwendungszulage. \n \ncc) Die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO liegen vor: \n \n(1) Bei dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt sich um eine \nvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. zur Anwendbarkeit auf [alle] Geldansprüche \nSaenger, a.a.O., § 287 Rn. 10 m.w.N.; Prütting, in: MüKo, ZPO, 9. Aufl. 2020, § 287 Rn. \n19). \n \n(2) Zwischen den Beteiligten besteht ferner allein Streit hinsichtlich der Höhe der \nForderung; \ndas \nBestehen \ndes \nAnspruchs \ndem \nGrunde \nnach \nist \nfür \nden \nstreitgegenständlichen Zeitraum unstreitig (vgl. zu dieser Voraussetzung Saenger, a.a.O., \n§ 287 Rn. 11). \n \n(3) Die vollständige Aufklärung der Anzahl der Beamtinnen und Beamten der Polizei \nBremen, die im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich jeweils Anspruch auf die \nGewährung einer Verwendungszulage hatten, wäre mit Schwierigkeiten verbunden, die zu \nder Bedeutung des noch streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden. \n \nDie Beklagte hatte in erster Instanz, um Angaben zur Zahl der Anspruchsberechtigten \nmachen zu können, 19.425 Datensätze aufgrund von 2.876 Personalakten überprüft. Die \nAnzahl möglicher Anspruchsberechtigter bewegt sich nach ihren Berechnungen im \ndreistelligen Bereich. Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser \numfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis \nzur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, \nden das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 – \n2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11). \n \nHinsichtlich der Berufung der Beklagten liegt dies auf der Hand, weil ihre Beschwer im \nBerufungsverfahren \nlediglich \n244,97 \nEuro \nbeträgt \n(Verurteilung \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht zur Gewährung einer Verwendungszulage in Höhe von 1.249,91 Euro; \nAnerkenntnis im Berufungsverfahren in Höhe von 1004,94 Euro). Die Beschwer des \nKlägers ist zwar deutlich höher. Sie dürfte bei 21.305,13 Euro liegen, denn die vom Kläger \nbegehrte volle Verwendungszulage dürfte sich auf 22.555,04 Euro belaufen. Dennoch \n\n20 \n \n \nwäre auch im Verhältnis dazu der Aufwand, sämtliche Anspruchsberechtigte jeweils \nmonatlich durch das Gericht exakt festzustellen, unangemessen. Dies würde die händische \nÜberprüfung der Personalakten mehrerer hundert Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter, \ndie die Beklagte als anspruchsberechtigt benannt hat, durch das Gericht erfordern. \nÜberdies dürfte der zu erwartende Erkenntnisgewinn im Falle einer Sichtung all dieser \nPersonalakten durch die Senatsmitglieder gering sein (vgl. insoweit Bacher, in: BeckOK \nZPO, Vorwerk/Wolf (Hrsg.), 42. Edition, Stand: 01.09.2021, § 287 ZPO Rn. 11). Denn es \nist nahezu ausgeschlossen, dass drei Personen entsprechende Datenmengen in \nabsehbarer Zeit völlig fehlerfrei auswerten können. Zudem ist schon jetzt offensichtlich, \ndass auch bei einer exakten Feststellung der Zahl der Anspruchsberechtigten durch das \nGericht diese im Verhältnis zur (unstreitigen) Anzahl der freien Planstellen im etatisierten \nBereich der Polizei Bremen so hoch wäre, dass ein Anspruch auf die volle \nVerwendungszulage nicht auch nur annähernd besteht. Das Verwaltungsgericht hat im \nvorliegenden Verfahren für keinen Monat zwischen dem 01.12.2012 und dem 31.12.2016 \nmehr als 47,12 freie Planstellen ermittelt; weit überwiegend sogar deutlich weniger. Die \nvom Verwaltungsgericht geschätzte Zahl der monatlich Anspruchsberechtigten lag in \ndiesem Zeitraum zwischen 259 und 298. Dass sich diese Zahl bei einer exakten \nFeststellung durch den Senat auf etwa 47 oder nur knapp darüber reduzieren würde, wie \nes erforderlich wäre, um dem Kläger zumindest annäherungsweise die volle Zulage \nzusprechen zu können, erscheint ausgeschlossen. Dies mindert das klägerische Interesse \nan einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung ganz erheblich und spricht dafür, diese als \nunverhältnismäßig im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO anzusehen. \n \nAuch eine gerichtliche Aufklärung der Zahl der Anspruchsberechtigen durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens scheidet aus. Bei der Bestimmung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten sind tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen \nuntrennbar miteinander verbunden. Letztlich ist jeder der Prüffälle für jeden Monat des \nAnspruchszeitraums unter § 46 BBesG a.F. zu subsumieren. \n \nExakt und fehlerfrei zu bestimmen, wie viele Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen \nin der Besoldungsgruppe A 10 vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2016 (mit Ausnahme \nhaushaltsfreier Zeiten) in jedem einzelnen Monat jeweils die Voraussetzungen des § 46 \nBBesG a.F. erfüllt haben, führt somit an die tatsächlichen Grenzen richterlicher \nSachverhaltsaufklärung. \n \ndd) Als Rechtsfolge lässt § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung der Anspruchshöhe durch das \nGericht zu. \n \n\n21 \n \n \n(1) Der Schätzung zugrunde zu legen sind dabei die von der Beklagten im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegten Berechnungen zur Zahl der Anspruchsberechtigten sowie ihre \ndiesbezüglichen \npunktuell \nergänzenden \nErläuterungen \nim \nBerufungs(zulassungs)verfahren. \n \nNicht zu berücksichtigten ist hingegen die Neuberechnung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten, die die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren als Anlage B \n3 vorgelegt hat (Gesamtübersicht der Anspruchsberechtigten in der jeweiligen \nBesoldungsgruppe für den jeweiligen Monat). Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte nach \n§§ 128a Abs. 1 Satz 1, 87b Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahl der \nAnspruchsberechtigten um eine Tatsache handelt, auf die sich die Fristsetzung der \nVorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2020 bezogen hat. Die \nVorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte der Beklagten mit Verfügung \nvom 24.06.2020 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgegeben, bis zum 28.09.2020 die zur \nBegründung der Einwendung des nicht auskömmlichen Haushalts dienenden Tatsachen \nund Beweismittel beizubringen und Urkunden und andere Erkenntnisquellen vorzulegen. \nDie Anlage B 3 aus dem Berufungszulassungsverfahren ergänzt oder erläutert nicht \nlediglich die Berechnungen, die die Beklagte erstinstanzlich innerhalb der Frist nach § 87b \nAbs. 2 VwGO vorgelegt hatte, sondern enthält eine völlig neue Berechnung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten. Die Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens würde den \nRechtstreit verzögern, weil der Senat bei Zulassung jenes Vorbringens die von der \nBeklagten \nvorgelegte \nNeuberechnung \nder \nAnspruchsberechtigten \njedenfalls \nstichprobenartig überprüfen müsste, um etwaige Berechnungsfehler der Beklagten mit der \nerforderlichen Gewissheit ausschließen zu können. Hinreichende Gründe für eine \nVerspätung hat die Beklagte auch in Ansehung des gerichtlichen Hinweisschreibens vom \n10.01.2022 sowie der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht \ndargetan. Die Beklagte ist über die Folgen der Fristversäumung auch belehrt worden (vgl. \n§ 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die weiteren an die Fristsetzung nach § 87b VwGO zu \nstellenden formellen Voraussetzungen sind gewahrt. Die Fristsetzung wurde von der \nVorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts elektronisch signiert und der \nBeklagten zugestellt (vgl. zu den formellen Anforderungen: Roth, in: BeckOK VwGO, \nPosser/Wolff [Hrsg.], 59. Edition [Stand: 01.04.2021], § 128a Rn. 8 m.w.N.; Fertig, in: \nBeckOK VwGO, Posser/Wolff [Hrsg.], 59. Edition [Stand: 01.04.2021], § 87b Rn. 9 f. \nm.w.N.). \n \n(2) Für die auf dieser Grundlage vom Senat vorzunehmende Schätzung müssen greifbare \nAusgangstatsachen vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11, juris Rn. 9; \nSaenger, a.a.O., § 287 Rn. 14). § 287 Abs. 2 ZPO stellt, ebenso wie § 287 Abs. 1 ZPO, \n\n22 \n \n \neine Beweiserleichterung dar; die Norm berechtigt das Tatsachengericht aber nicht dazu, \nvon einer möglichen und nicht aussichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen \nErmittlung der konkreten Schadens- bzw. Forderungshöhe abzusehen und stattdessen \nden Weg der Schadensschätzung zu beschreiten. Das Gericht muss über umstrittene \n„Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen” Beweis erheben, bevor dann Schätzungen auf \nder so gesicherten Tatsachenbasis getroffen werden können (vgl. zu § 287 Abs. 1 ZPO: \nBVerwG, Urt. v. 20.01.2005 - 3 C 15.04, juris Rn. 26 m.w.N.). Die Grundlagen für eine \nSchätzung müssen ferner ordnungsgemäß ermittelt und vorhandene tatsächliche \nUnterlagen bei der Schätzung erschöpfend ausgewertet werden; Vorbringen zugunsten \neines beweisanzeigenden Umstands darf nicht vernachlässigt werden (VG Hamburg, Urt. \nv. 18.12.2017 - 9 K 3391/16, juris Rn. 56). In Sachverhaltskonstellationen, in denen der \nNatur der Sache nach besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, sind an die schlüssige \nDarlegung der Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen aber keine zu hohen Maßstäbe \nanzulegen (vgl. Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.). Eine Schätzung ist allerdings \nunzulässig, wenn die festgestellten Umstände keine genügende Grundlage für eine \nSchätzung abgeben und diese daher mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft \nhängen würde. Reichen die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des \ngesamten Schadens bzw. hier der gesamten Anspruchshöhe nicht aus, muss das Gericht \nprüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die \nSchätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bzw. hier, wo es \num eine Einwendung der Schuldnerin geht, einer Mindesthöhe der Einwendung (und \nentsprechend eines höchstmöglichen Anspruchs des Gläubigers) bietet (vgl. Saenger, \na.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.) Dabei reicht bei der Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich \nder \nAnspruchshöhe \neine \nerhebliche \nWahrscheinlichkeit \nfür \ndie \nrichterliche \nÜberzeugungsbildung aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, juris Rn. 20). \n \n(3) Hiervon ausgehend kann der Senat die Anspruchshöhe im Wege der Schätzung gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln. \n \nDie von der Beklagten vorgelegten Berechnungen zur Zahl der Anspruchsberechtigten \nenthalten zwar unstreitig keine exakt zutreffende Feststellung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten; andernfalls wäre eine Schätzung auch entbehrlich. Aus ihnen \nergeben sich aber durchaus schlüssig greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung, in \nwelchem Umfang der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit höchstens Anspruch auf \neine Verwendungszulage hat. \n \nDass die Berechnungen der Beklagten aus erster Instanz nicht vollkommen exakt \nzutreffen, steht anhand einer Überprüfung der elf Fälle von Klägern und zehn weiterer nach \n\n23 \n \n \ndem Zufallsprinzip ausgewählter Fälle durch das Verwaltungsgericht fest. Das \nVerwaltungsgericht hat bei diesen Stichproben eine Fehlerquote von 24 % festgestellt. Die \nBeklagte selbst gesteht inzwischen deutlich höhere Beträge zu als noch in erster Instanz. \n \nAnders als die Klägerseite meint, scheiden die Berechnungen der Beklagten deshalb als \nGrundlage einer Schätzung aber nicht aus. Denn aus der Stichprobenprüfung folgt, dass \ndie Beklagte in etwa 76 % der vom Verwaltungsgericht überprüften Fälle richtig gerechnet \nhat. Auch der Umstand, dass der Beklagten bei ihren Berechnungen mit der rückwirkenden \nBerücksichtigung der Höherbewertung von Dienstposten ein systematischer Fehler \nunterlaufen ist, nimmt ihren Berechnungen nicht die Tragfähigkeit als Schätzgrundlage. \nGerade \naufgrund \nder \nFehlerfeststellungen \nin \nder \nStichprobenprüfung \ndes \nVerwaltungsgerichts und des Umstandes, dass einige Fehler eine gewisse Systematik \naufweisen, kann recht verlässlich geschätzt werden, um wieviel die Beklagte die Zahl der \nAnspruchsberechtigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit höchstens zu hoch angesetzt \nhat (hierzu sogleich unter (4)). Die Fehler, die das Verwaltungsgericht bei den Stichproben \nfestgestellt hat, stehen der Anwendung von Korrekturfaktoren somit nicht entgegen, \nsondern machen sie gerade nötig. \n \nNicht zu folgen ist dem Argument der Beklagten, dass der strikte Gesetzesvorbehalt im \nBesoldungsrecht (§ 3 BremBesG) einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO entgegenstehe. \nEr besagt lediglich, dass Beamtinnen und Beamten keine andere Besoldung gewährt \nwerden darf, als gesetzlich vorgesehen ist. Davon zu trennen ist aber die Frage, wie das \nGericht die Tatsachen, aus denen sich die gesetzliche Höhe der Besoldung ergibt, in einem \nkonkreten Streitfall festzustellen hat. Hierzu trifft § 3 BremBesG keine Aussage. \n \nAuch der Einwand der Beklagten, eine Schätzung verstoße gegen die in Fällen der \n„Topfwirtschaft“ vorzunehmende Berechnungsmethode sowie gegen das Anliegen von \n§ 46 BBesG a.F., dass die Verwendungszulagen nicht die verfügbaren Haushaltsmittel \nüberschreiten dürfen, überzeugt nicht. Beides sind materielle Probleme, während es \nvorliegend um Beweisfragen und den Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung \ngeht: Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar vorgegeben, welche Faktoren in die \nBerechnung der Verwendungszulage einfließen (Differenz der Grundgehälter, Anzahl der \nfreien Planstellen, Anzahl der Anspruchsberechtigten), nicht aber, wie die Gerichte diese \nFaktoren im Streitfall festzustellen haben. Dass § 46 BBesG a.F. darauf angelegt war \nsicherzustellen, dass die Verwendungszulagen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht \nüberschreiten, ist unergiebig für die Frage, wie im Streitfall festzustellen ist, bis zu welcher \nHöhe die Verwendungszulagen diese Mittel nicht überschreiten. Die Anwendung von § 287 \nAbs. 2 ZPO i.V.m. der materiellen Beweislast der Beklagten für die Einwendung fehlender \n\n24 \n \n \nhaushaltsrechtlicher Voraussetzungen führt dazu, dass der höchste Zulagenbetrag \nzuzusprechen ist, von dem noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden \nkann, dass er nicht zu einer Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel führt. \nHiernach ist die niedrigste Anzahl an Anspruchsberechtigten zugrunde zu legen, deren \nRichtigkeit als „erheblich wahrscheinlich“ angesehen werden kann. \n \nDer Schätzung steht – entgegen der vom Kläger geäußerten Bedenken – vorliegend auch \nnicht entgegen, dass der Senat insoweit der Sache nach eine Schätzung der Zahl der \nAnspruchsberechtigten – also der notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Schätzung \nselbst – vornimmt. Anders als der Kläger meint, folgt daraus nicht, dass das Gericht eine \nunzulässige Schätzung des Vorliegens des Anspruchsgrundes – nämlich des Fehlens der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen – vornimmt. Denn die Ermittlung der Zahl der \nAnspruchsberechtigten \nbetrifft \ndie \nRechtsfolgenseite \ndes \nAnspruchs \nauf \neine \nVerwendungszulage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 19.13, juris Rn. 20, 28) und \ndamit nicht den Anspruchsgrund, sondern allein die Anspruchshöhe. \n \nDas Wesen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO bedingt dabei, dass deren Ergebnis mit \nder Wirklichkeit nicht (zwingend) übereinstimmt. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Die \nSchätzung soll nur möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen (vgl. Saenger, a.a.O., \n§ 287 Rn. 15 m.w.N.). Es gilt – wie ausgeführt – der Maßstab, dass die Schätzung lediglich \nmit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ richtig sein muss. Innerhalb der Bandbreite „erheblich \nwahrscheinlicher“ Schätzungen ist wegen der Beweislast der Beklagten das Ergebnis \nzugrunde legen, das für den Kläger am günstigsten ist. \n \n(4) \nAusgehend \nhiervon \nist \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nberechnete \nZahl \nder \nAnspruchsberechtigten zunächst insoweit zu korrigieren, als die Beklagte bei der \nBerechnung der Anspruchsberechtigten unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die \nNeubewertung von Dienstposten Rückwirkung besitze. Eine Rückwirkung der \nNeubewertungen von Dienstposten wirkt sich für Anspruchsberechtigte wie den Kläger \nnachteilig aus, weil sein Anteil an der Verwendungszulage sinkt, je mehr \nanspruchsberechtigte Beamtinnen und Beamte es gibt. Damit greift eine rückwirkende \nNeubewertung in von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ansprüche ein und bedarf daher einer \ngesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert nicht. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des \n§ 46 Abs. 1 BBesG a.F., wonach die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen „in diesem \nZeitpunkt“, d.h. im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs, vorliegen \nmüssen, dass die Zulage aus den damals bereitstehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten \nist. Eine spätere Änderung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen ist deshalb für die \n\n25 \n \n \nErfüllung des Zulagentatbestandes ohne Bedeutung; ihr kommt in diesem Sinne keine \n„Rückwirkung“ zu (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.2016 - 2 B 92.15, juris Rn. 26). \n \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folgt aus diesem systematischen \nBerechnungsfehler jedoch nicht, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten pauschal um \n25 % im Zeitraum bis Ende 2011 bzw. 5 % im Zeitraum ab dem 01.01.2012 zu korrigieren \nist. Insoweit bliebe unberücksichtigt, dass die Höherbewertungen ab 2010 in mehreren \nStufen und in unterschiedlichem Ausmaß erfolgt sind. Dies bedingt vorliegend, dass sich \nder Berechnungsfehler anfangs kumulativ und spürbar stärker auswirkt und sodann \nstufenweise „abschmilzt“. Die tatsächliche Zahl der Anspruchsberechtigten und die Zahl \nder Anspruchsberechtigten, die die Beklagte aufgrund ihres Irrtums, alle zwischen 2010 \nund 2019 nach A 11 höherbewerteten Dienstposten seien als schon am 01.01.2008 nach \nA 11 bewertet zu behandeln, fälschlicherweise angenommen hat, nähern sich über die Zeit \nimmer weiter an. Der Senat legt seiner Schätzung daher unter Berücksichtigung des \nabgesenkten richterlichen Überzeugungsmaßstabs und der der Beklagten obliegenden \nBeweislast zugrunde, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten von der Beklagten \nmonatlich in demselben prozentualen Ausmaß überschätzt wurde wie die Anzahl der \nDienstposten, auf denen Anspruch auf eine Verwendungszulage bestehen kann. Damit die \ntatsächliche Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Anspruchszeitraum möglichst \nexakt geschätzt werden kann, drängt es sich auf, die Höherbewertungen jeweils gesondert \nnach dem jeweiligen Anspruchszeitraum, in dem sie sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt \nhaben können, von der von der Beklagten berechneten Zahl der Anspruchsberechtigten in \nAbzug zu bringen. Dabei ist – zugunsten des Klägers – davon auszugehen, dass die \nHöherbewertungen von Dienstposten angesichts der 18-monatigen „Wartefrist“ nach § 46 \nAbs. 1 BBesG a.F. frühestens 18 Monate nach der jeweiligen Höherbewertung zu einer \nErhöhung der Anzahl der Anspruchsberechtigten geführt haben. Ausgangswert für die \nSchätzung sind dabei die 500 A 11-Dienstposten, die die Beklagte für das Jahr 2008 \nzugrunde gelegt hat, zuzüglich der insgesamt 217 Höherbewertungen von A 10-\nDienstposten nach A 11 bis zum Jahr 2019. Dem gegenüberzustellen sind die im Jahr 2008 \nbestehenden A 11-Dienstposten zuzüglich der Höherbewertungen nach A 11, die im \njeweiligen Anspruchsmonat die Zahl der Anspruchsberechtigten potentiell erhöht haben \nkönnen. Von diesen Höherbewertungen entfallen 163 auf das erste Halbjahr 2010. Im Jahr \n2012 sind 29, im Jahr 2014 elf, im Jahr 2016 neun und im Jahr 2019 fünf Dienstposten \nhöherbewertet worden. Zugunsten des Klägers ist dabei zu unterstellen, dass die „im 1. \nHalbjahr 2010“ vorgenommenen Höherbewertungen zum 30.06.2010 wirksam geworden \nsind; zuzüglich der Wartefrist von 18 Monaten ist daher zugunsten des Klägers \nanzunehmen, dass auf den höherbewerteten Dienstposten erstmals am 01.01.2012 \nVerwendungszulagenansprüche \nentstanden \nsein \nkönnen. \nDie \nnächste \n\n26 \n \n \nHöherbewertungsrunde in 2012 konnte sich dementsprechend erst ab dem 01.07.2014 auf \ndie Zahl der Anspruchsberechtigten auswirken. Die Höherbewertungsrunde in 2014 konnte \nsich wiederum erst ab dem 01.07.2016 auf die Zahl der Anspruchsberechtigten auswirken. \nDie weitere Höherbewertungsrunde in 2015 hätte sich allenfalls ab dem 01.07.2017 auf die \nZahl der Anspruchsberechtigten auswirken können. Das konnte sie aber aus \nRechtsgründen (§ 79 BremBesG a.F.) nicht (s.u. e)), so dass sie bei der Schätzung nicht \nrelevant ist. Gleiches gilt für spätere Höherbewertungen. \n \nIm Hinblick auf den Fehler der Beklagten, alle zwischen 2010 und 2019 rückwirkend \nerfolgten Höherbewertungen von Dienstposten auf die Zeit ab 2008 zurückzubeziehen, \nergibt sich hiernach das folgende Bild: \n \nAnspruchs-\nzeitraum \nAnnahme der \nBeklagten \nzur \nAnzahl der A 11-\nDienstposten \n \n[Ausgangswert von \n500 \nA \n11-\nDienstposten \nam \n01.01.2008 \nzzgl. \naller \nbis \neinschließlich 2019 \nvorgenommener \nHöherbewertungen] \nKorrekturhypothese \n \n[Ausgangswert \nvon \n500 \nA \n11-\nDienstposten \nam \n01.01.2008 zzgl. der \nspäteren \nHöherbewertungen, \ndie \nim \nAnspruchszeitraum \ndie \nZahl \nder \nAnspruchs-\nberechtigten \nerhöht \nhaben können] \nGeschätzte \nFehler-\nmarge \nKorrektur-\nwert \n(gerundet) \n01.01.2008 \n– \n31.12.2011 \n717 \n[500 + 217] \n500 [= 500 + 0] \n30,26 % \n31 % \n01.01.2012 \n– \n30.06.2014 \n717 \n[500 + 217] \n663 [= 500 + 163] \n7,53 % \n8 % \n01.07.2014 \n– \n30.06.2016 \n717 \n[500 + 217] \n692 [= 500 + 163 + \n29] \n3,49 % \n4 % \n01.07.2016 \n– \n31.12.2016 \n717 \n[500 + 217] \n703 [= 500 + 163 + 29 \n+ 11] \n1,95 % \n2 % \n \n(5) Das Verwaltungsgericht hat im Zuge der Stichprobe drei Fehler bei der Bestimmung \nder Anzahl der Anspruchsberechtigten entdeckt, hinter denen keine Systematik erkennbar \nist und von denen sich zwei zulasten der anspruchstellenden Beamten ausgewirkt haben \n(vgl. Ziff. 2. c) cc) (2) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Diese Fehler \nsind teilweise unstreitig. In den Anlagen B4a und B4b zur Begründung ihres \nBerufungsantrags hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht bezüglich der Beamten mit \nden Personalnummern und festgestellten Fehler nur in ihrem zeitlichen Umfang, nicht \naber dem Grunde nach bestritten. Aus Sicht des Senats ist es vor diesem Hintergrund \n\n27 \n \n \nangezeigt, bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten einen Korrekturwert von \nweiteren 15 % für „allgemeine Berechnungsfehler“ in Ansatz zu bringen. Denn die vom \nVerwaltungsgericht genommene Stichprobe belegt, dass der Beklagten bei der \nBerechnung der Anzahl der Anspruchsberechtigten verschiedene Einzelfallfehler (wohl im \nWesentlichen „Flüchtigkeitsfehler“) unterlaufen sind. Der Belastbarkeit der vom \nVerwaltungsgericht genommenen Stichprobe steht dabei nicht entgegen, dass das \nVerwaltungsgericht (lediglich) 21 Personalakten stichprobenartig überprüft hat. Es liegt auf \nder Hand, dass eine völlig fehlerfreie Berechnung der Zahl der Anspruchsberechtigten \nangesichts der von der Beklagten zu analysierenden Datenmenge kaum realistisch \nmöglich ist. Eben jene Annahme wird durch die Stichprobe des Verwaltungsgerichts \ngestützt. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass \nihr eine fehlerfreie Berechnung der Zahl der Anspruchsberechtigten nicht möglich ist. Ihre \nBerechnungen können demzufolge auch nicht ohne entsprechende Korrektur \nübernommen werden. Der insoweit gebotenen Korrektur legt der Senat zugrunde, dass die \nvom Verwaltungsgericht aufgefundenen Berechnungsfehler ausschließlich Beamtinnen \nund Beamte betreffen, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Stichprobe zufällig \nausgewählt hatte, bezogen auf diese also in drei von zehn Fällen Fehler aufgetreten sind. \nDem Umstand, dass bei den vom Verwaltungsgericht überprüften elf Klägern keine \nBerechnungsfehler gefunden worden sind, misst der Senat weniger Bedeutung bei. Die \nAnsprüche der Kläger waren bereits im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren einer \neingehenden Prüfung durch die Beklagte unterzogen worden. Es überrascht daher nicht, \ndass bei ihnen keine „Flüchtigkeitsfehler“ zu Tage getreten sind. Zu berücksichtigen ist \ninsoweit aber auch, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Fehler lediglich in zwei \nvon drei Fällen zu Lasten des Klägers gehen und dass sich die Fehler auch nicht auf den \ngesamten Zeitraum, für den die Beklagte die beiden betroffenen Beamten als \nanspruchsberechtigt benannt hat, beziehen, sondern nur auf Teile davon. Unter \nBerücksichtigung dessen erscheint es dem Senat angemessen, zugunsten des Klägers \neinen (weiteren) Korrekturwert von 15 % für „allgemeine Berechnungsfehler“ zu \nveranschlagen. \n \n(6) Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht hingegen darin, einen (weiteren) \nKorrekturwert von 0,05 (5 Prozent) wegen „der Komplexität und möglicher unentdeckter \nFehlerquellen“ zu berücksichtigen. Denn für einen solchen Korrekturwert bestehen keine \nbelastbaren Anknüpfungstatsachen. Dahingehende Fehler gehen überdies bereits in dem \nKorrekturwert für „allgemeine Berechnungsfehler“ auf. \n \n(7) Nach alledem schätzt der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer \nVerwendungszulage im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt: \n\n28 \n \n \n \nMonat \n(Unstreitiger) \nDifferenzbetrag \nzwischen den \nBesoldungs-\ngruppen A 10 \nund A 11 in \nEuro \n(Unstreitige) \nAnzahl freier \nPlanstellen \nAnspruchs-\nberechtigte \nnach \nBerechnung \nder \nBeklagten \nKorrigierte \nZahl des \nAnspruchs-\nberechtigten \nnach \nSchätzung \ndes Senats \nAn-\nspruch \nin \nEuro \n12.2012 289,98 \n11,62 \n372 \n286 \n11,78 \n01.2013 289,98 \n10,63 \n363 \n280 \n11,01 \n02.2013 289,98 \n4,9 \n364 \n280 \n5,07 \n03.2013 289,98 \n5,7 \n365 \n281 \n5,88 \n04.2013 289,98 \n5,7 \n364 \n280 \n5,90 \n05.2013 287,5 \n5,35 \n362 \n279 \n5,51 \n06.2013 287,5 \n5,35 \n363 \n280 \n5,49 \n07.2013 287,5 \n5,35 \n366 \n282 \n5,45 \n08.2013 287,5 \n9,48 \n361 \n278 \n9,80 \n09.2013 287,5 \n10,38 \n360 \n277 \n10,77 \n10.2013 287,5 \n11,38 \n360 \n277 \n11,81 \n11.2013 287,5 \n12,23 \n356 \n274 \n12,83 \n12.2013 287,5 \n12,23 \n356 \n274 \n12,83 \n01.2014 287,5 \n13,67 \n352 \n271 \n14,50 \n02.2014 287,5 \n14,37 \n352 \n271 \n15,24 \n03.2014 287,5 \n13,37 \n352 \n271 \n14,18 \n04.2014 287,5 \n12,62 \n354 \n273 \n13,29 \n05.2014 284,13 \n13,37 \n352 \n271 \n14,02 \n06.2014 284,13 \n13,62 \n353 \n272 \n14,23 \n07.2014 284,13 \n14,79 \n356 \n288 \n14,59 \n08.2014 284,13 \n14,67 \n354 \n287 \n14,52 \n09.2014 284,13 \n15,47 \n350 \n284 \n15,48 \n10.2014 284,13 \n14,79 \n347 \n281 \n14,95 \n11.2014 284,13 \n16,79 \n343 \n278 \n17,16 \n12.2014 284,13 \n16,79 \n339 \n275 \n17,35 \n01.2015 284,13 \n18,24 \n340 \n275 \n18,85 \n02.2015 284,13 \n16,34 \n337 \n273 \n17,01 \n03.2015 284,13 \n20,25 \n334 \n271 \n21,23 \n04.2015 284,13 \n20,5 \n339 \n275 \n21,18 \n05.2015 284,13 \n20,5 \n340 \n275 \n21,18 \n06.2015 284,13 \n21,2 \n339 \n275 \n21,90 \n07.2015 290,09 \n22,2 \n338 \n274 \n23,50 \n08.2015 290,09 \n25,12 \n337 \n273 \n26,69 \n09.2015 290,09 \n26,12 \n333 \n270 \n28,06 \n10.2015 290,09 \n28,24 \n334 \n271 \n30,23 \n11.2015 290,09 \n30,24 \n333 \n270 \n32,49 \n12.2015 290,09 \n31,24 \n330 \n267 \n33,94 \n06.2016 290,09 \n44,49 \n352 \n285 \n45,28 \n07.2016 296,76 \n44,47 \n333 \n276 \n47,81 \n\n29 \n \n \n \ne) Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2019 steht dem Kläger eine monatliche \nVerwendungszulage in der Höhe zu, die sein Anspruch im Dezember 2016 hatte (17,42 \nEuro). Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 79 BremBesG a.F. Nach dieser \nVorschrift erhalten die zuvor bereits anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten die \nZulage „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Höhe“ so lange fort, wie \ndie Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. fortbestehen. Die Vorschrift ist so auszulegen, \ndass sich ab ihrem Inkrafttreten weder Besoldungserhöhungen noch Veränderungen der \nAnzahl \nder \nfreien \nPlanstellen \noder \nauch \nVeränderungen \nder \nAnzahl \nder \nAnspruchsberechtigten auf die Höhe der zu gewährenden Verwendungszulage auswirken, \ndiese also ab Januar 2017 in der Höhe fortzugewähren ist, wie sie Stand Dezember 2016 \nzu gewähren war (a.A. VG Bremen, Urt. v. 13.04.2021 - 6 K 645/20, juris Rn. 46). Hierfür \nspricht zum einen, dass es sich beim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nfür die Verwendungszulage um eine Einwendung handelt, die nicht dem Anspruchsgrund, \nsondern vielmehr der Anspruchshöhe zuzuordnen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 \n- 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 20 f.; BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 19.13, a.a.O., Rn. 20, 28). \nNach diesem Verständnis ist der Einwand der fehlenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen bei der Anwendung von § 79 BremBesG a.F. nicht dem Satzteil „solange \n[..], wie die Voraussetzungen des § 46 BBesG […] fortbestehen“, sondern dem Satzteil „in \nder bis zum Ablauf des 31.12.2016 geltenden Höhe“ zuzuordnen. Für dieses Verständnis \nder Übergangsvorschrift spricht zum anderen deren Sinn und Zweck. Denn der Bremische \nGesetzgeber hat die Aufhebung des § 46 BBesG a.F. für Bremen und die \nÜbergangsregelung des § 79 BremBesG a.F. ausdrücklich mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nzur \nTopfwirtschaft \nund \ndem \ndaraus \nresultierenden \nunvertretbaren \nVerwaltungsaufwand \nbei \nden \nPersonalstellen \nbegründet \n(vgl. \nBürgerschafts-Drucksache 19/352, S. 81). Dieser Aufwand wird aber nur dann vermieden, \nwenn weder Veränderungen zugunsten noch Veränderungen zulasten der Beamtinnen \nund Beamten Berücksichtigung finden. Ansonsten wären die Besoldungsstellen weiterhin \nverpflichtet gewesen, für die „Altfälle“ jeden Monat neu die aktuelle Anzahl der freien \nPlanstellen und der Anspruchsberechtigten zu ermitteln, um die Anspruchshöhe im \njeweiligen Monat zu bestimmen. \n \n08.2016 296,76 \n47,12 \n333 \n276 \n50,66 \n09.2016 296,76 \n14,72 \n332 \n276 \n15,83 \n10.2016 296,76 \n13,92 \n330 \n274 \n15,08 \n11.2016 296,76 \n14,92 \n329 \n273 \n16,22 \n12.2016 296,76 \n15,79 \n324 \n269 \n17,42 \n \nInsgesamt \n798,20 \n\n30 \n \n \nf) Nach alledem steht dem Kläger für den unter 2. d) dd) (7) genannten Zeitraum von \nDezember 2012 bis Dezember 2016 ein Anspruch auf Verwendungszulage in Höhe 798,20 \nEuro zu. Für den unter 2. e) genannten Zeitraum von Januar 2017 bis April 2019 beläuft \nsich der Anspruch des Klägers auf 487,76 Euro. In der Summe ergibt sich hieraus der \ntenorierte Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 1.285,96 Euro. \n \n3. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, \n288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n \n4. Aus dem Vorstehenden folgt die Unbegründetheit der Berufung der Beklagten. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und trägt dem Umstand \nRechnung, dass der Kläger (zuletzt) eine Verwendungszulage in Höhe von 22.555,04 Euro \nbeantragt hat, aber nur hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 1.285,96 Euro obsiegt. Der \nSenat orientiert sich an der zivilgerichtlichen Praxis, die in Bezug auf eine Zuvielforderung \ndie Grenze bei einem Bruchteil von 1/10 des Klagebetrags zieht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n24.06.2020 - 2 LB 39/20, BeckRS 2020, 15780 m.w.N.). Der Kläger hat daher die Kosten \ndes Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nKostenentscheidung war daher ebenfalls nicht veranlasst. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \n\n31 \n \n \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-19/2-lb-358-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":17},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-19/2-lb-358-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364300","retrieved":"2026-07-09 04:52:13.794898+00:00"}}