{"status":"available","doknr":"OLD364299","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"2 LB 132/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 132/21 \nVG: \n6 K 57/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die \nehrenamtliche Richterin Strehmel und den ehrenamtlichen Richter Wehrs aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2022 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \ndes \nKlägers \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.10.2020 \nabgeändert. \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nder \nPolizei \nBremen \nvom \n07.06.2012 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 20.07.2012 \nverpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum \n31.01.2011 eine Verwendungszulage in Höhe von 433,64 Euro nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \n\n2 \n \n \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit beziehungsweise bei späterem \nEintritt der Fälligkeit seit Fälligkeit zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zahlung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung \nhöherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2011. \n \nDer Kläger ist im Polizeidienst der Beklagten tätig; im Jahr wurde er in das \nBeamtenverhältnis \nauf \nLebenszeit \nberufen. \nZum \n01.10.2004 \nwurde \ner \nzum \nPolizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. \n \nVom 01.10.2005 bis zum 31.07.2008 wurde der Kläger als und vom 01.08.2008 bis \nzum 31.01.2011 als eingesetzt. Beide dieser Dienstposten wurden von der Beklagten \nmit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Ab dem 01.02.2011 wurde er wieder auf einem \nmit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten verwendet. \n \nDer Kläger beantragte am 01.08.2011 die Zahlung einer Verwendungszulage für den \nZeitraum vor dem 31.01.2011 wegen der Wahrnehmung höher bewerteter Dienstposten. \nNachdem die Polizei Bremen einen ersten Ablehnungsbescheid aus formellen Gründen \nwieder aufgehoben hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 07.06.2012, dem Kläger zugestellt \nam 11.06.2012, die Zahlung einer Verwendungszulage erneut ab. Zur Begründung führte \nsie aus, dass die Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 01.01.2008 verjährt seien \nund er im Übrigen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Zudem seien die \nDienstposten dem Kläger nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern dauerhaft \nübertragen worden. Und schließlich seien auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \n\n3 \n \n \nnicht gegeben, da den Dienstposten keine konkreten Planstellen zugeordnet gewesen \nseien. \n \nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n20.07.2012, dem Kläger zugestellt am 24.07.2012, als unbegründet zurück. \n \nDer Kläger hat am 24.08.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er ist der \nAuffassung, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage \nseien für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2011 gegeben. Bezüglich des \nNichtvorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen trage die Beklagte die \nmaterielle Beweislast. Ihr sei es jahrelang nicht gelungen, entsprechende Darlegungen zu \nmachen. Weitere Verzögerungen seien ihm, dem Kläger, nicht zumutbar. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 07.06.2012 sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 20.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum \nvom 01.01.2008 bis zum 31.01.2011 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen \nder Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 18.09.2020 eine umfangreiche Berechnung \nvorgelegt und diese mit Schriftsatz vom 12.10.2020 weiter erläutert. Die Zahlung der vollen \nVerwendungszulage scheide diesen Berechnungen zu Folge mangels ausreichender \nStellenfinanzierung aus. Dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum \n31.01.2011 ein Betrag in Höhe von 205,01 Euro zu. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat sie mit \nSchreiben vom 09.10.2020 anerkannt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.10.2020 die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides der Polizei Bremen vom 07.06.2012 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 20.07.2012 verpflichtet, dem \nKläger eine Verwendungszulage in Höhe von EUR 384,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf \n\n4 \n \n \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. \n \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte in Höhe ihres \nAnerkenntnisses von 205,01 Euro ohne weitere Sachprüfung zu verurteilen sei. \n \nDarüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch in Höhe von weiteren 179,94 Euro. Nur \ninsoweit lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31.08.2006 \ngeltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.) i.V.m. § 1 Abs. 2 BremBesG vom \n22.04.1999 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: BremBesG a.F.) \nvor. \n \nZwar sei der Anspruch dem Grunde nach für den gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2011 gegeben. Dem Kläger seien in diesem \nZeitraum Aufgaben eines gegenüber seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 \nhöherwertigen Amtes – nämlich mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten – \nvorübergehend vertretungsweise übertragen gewesen. Er habe diese Aufgaben bei Beginn \ndes streitgegenständlichen Zeitraums schon länger als 18 Monate ununterbrochen \nwahrgenommen. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein \nStatusamt der Besoldungsgruppe A 12 habe er erfüllt. \n \nJedoch lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der \nVerwendungszulage nur teilweise vor. Diese seien nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn der Beförderung kein haushaltsrechtliches \nHindernis entgegenstünde. Es handle sich insoweit um eine Einwendung des Dienstherrn, \nfür die er die materielle Beweislast trägt. Die Beklagte habe die Einwendung des \nNichtvorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erhoben und durch Vorlage \nvon Daten und Unterlagen hinreichend substantiiert. Trotz einzelner Unrichtigkeiten könne \nanhand der von der Beklagten beigebrachten Unterlagen und Daten bestimmt werden, ob \nund inwieweit in den einzelnen Monaten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt \nwaren. Eine Entscheidung nach den Grundsätzen über die materielle Beweislast sei daher \nausgeschlossen. \n \nDie Geltendmachung dieser Einwendung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig. \nZwar habe die Beklagte die notwendige Berechnung erst ein halbes Jahrzehnt nach der \nGrundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Topfwirtschaft und nach \nmehrfacher gerichtlicher Aufforderung kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt. \nJedoch sei die Vorlage innerhalb der vom Gericht nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist \n\n5 \n \n \nerfolgt. Des Weiteren habe die Beklagte nie erklärt, dass sie die Ergebnisse früherer, \nweitgehend erfolgreicher Klagen anderer Polizeibeamter auf das Verfahren des Klägers \nübertragen wolle. \n \nVon Januar bis März 2008 und von Juni bis Dezember 2010 habe eine Sperrzeit die \nÜbertragung eines höherwertigen Statusamtes haushaltsrechtlich ausgeschlossen. Vom \n01.01.2008 bis zum 28.04.2008 sei nach dem Auslaufen des vorangegangenen \nHaushaltsgesetzes noch kein neues Haushaltsgesetz in Kraft gewesen, so dass nach \nArt. 132a Abs. 1 BremLVerf Beförderungen nicht zulässig gewesen seien. Für den \nZeitraum vom 11.05.2010 bis zum 31.12.2010 habe eine vom Senat der Freien Hansestadt \nBremen erlassene Haushaltssperre (§ 41 LHO) Beförderungen ausgeschlossen. \n \nIm verbleibenden Zeitraum seien die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen teilweise \nerfüllt gewesen. Für eine Beförderung müsse eine freie Planstelle der entsprechenden \nWertigkeit zur Verfügung stehen. Übersteige im Falle der haushaltsrechtlichen \n„Topfwirtschaft\" die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl besetzbarer Planstellen, \nstehe den Anspruchsberechtigten jeweils nur ein anteiliger Betrag an Verwendungszulage \nzu. Die Höhe der Ansprüche des Klägers ergebe sich daher daraus, dass man für jeden \nMonat den Betrag der vollen Verwendungszulage (hier: Differenz zwischen dem \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A \n12 in der Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufe des Klägers) mit der Anzahl der freien \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 12 bei der Polizei Bremen geteilt durch die \nGesamtzahl der anspruchsberechtigten Beamten der Polizei Bremen aus der \nBesoldungsgruppe A 11 multipliziere. \n \nDie Anzahl der freien Planstellen ergebe sich aus der Differenz zwischen den Stellen der \nbetreffenden Besoldungsgruppe nach dem Stellenplan und den tatsächlich besetzten \nStellen. Es sei nicht auf das beschlossene Personalbudget abzustellen. Die insoweit \nwortgleichen §§ 49 der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnungen – \neinschließlich der bremischen – („Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine \nbesetzbare Planstelle verliehen werden“) brächten zum Ausdruck, dass das Personal \nhaushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Mitteln, sondern nach Planstellen bewirtschaftet \nwerde. Im Gegenzug sei es aber auch irrelevant, dass in einigen Monaten unter \nMissachtung von § 49 Abs. 1 BremLHO mehr Stellen als im Stellenplan vorgesehen besetzt \nwaren. Bezüglich der Anzahl der besetzten Stellen könnten die Angaben der Beklagten \nübernommen werden. Soweit einige Änderungen bei der Besetzung der Planstellen in dem \nProgramm zur Besoldungsabrechnung, auf dessen Daten die Beklagte zurückgegriffen \nhabe, erst mit geringer zeitlicher Verzögerung übernommen wurden, habe sich dies nicht \n\n6 \n \n \nzulasten, sondern zugunsten des Klägers ausgewirkt. Vorteilhaft sei der Rückgriff auf die \nBesoldungsdaten für den Kläger zudem deshalb, weil Teilzeitbeschäftigte dadurch nur mit \nihrem Teilzeitanteil berücksichtigt würden. Offenbleiben könne, wie mit Planstellen \numzugehen sei, die verwendet werden, um eine Person mit einem niedrigeren Statusamt \nzu ernennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Polizei Bremen \npraktiziert werde. \n \nBei der Berechnung der Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten sei von den Angaben der \nBeklagten auszugehen, diese seien dann aber um einen Korrekturfaktor von 0,2 (mithin \num 20%) zu reduzieren. Aufgrund der mindestens hohen dreistelligen Zahl möglicher \nAnspruchsberechtigter könne das Gericht deren Zahl nicht abschließend selbst \nbestimmen. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Berechnungen der Beklagten \nanhand der Fälle von 11 Klägern und von 10 weiteren, nach dem Zufallsprinzip \nausgewählten Beamten, die die Beklagte als anspruchsberechtigt bezeichnet hatte, seien \nin fünf Fällen für Teilzeiträume Fehler festgestellt worden. Solche Fehler in Einzelfällen \nseien letztendlich unvermeidlich, wenn man bedenke, dass die Beklagte 19.425 \nDatensätze anhand von 2.876 Personalakten habe überprüfen müssen. Insoweit sei die \nProblematik ähnlich wie bei der Durchführung eines Zensus. Dem sei unter \nBerücksichtigung der materiellen Beweislast der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, \ndass die von der Beklagten angegebene Zahl der Anspruchsberechtigten dergestalt um \neinen Korrekturfaktor vermindert werde, dass sich die für den Kläger beste (d.h. niedrigste) \nder möglichen Anzahlen ergibt. Dabei sei die Anzahl um 5 % zu korrigieren, weil die \nunzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Neubewertung von Dienstposten \nRückwirkung besitze. Die rückwirkende Neubewertung verändere die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten nachteilig und reduziere damit im Nachhinein den Anspruch des \nEinzelnen auf Verwendungszulage, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. \nIm ersten Halbjahr 2010 seien zehn bisher nach A 11 bewertete Dienstposten neu nach A \n12 bewertet worden; die Inhaberinnen und Inhaber dieser Dienstposten hätten wegen der \n18-monatigen \nWartezeit \nerst \nim \nVerlauf \ndes \nzweiten \nHalbjahre \n2011 \nals \nAnspruchsberechtigte berücksichtigt werden dürfen. Entsprechendes gelte für drei \nDienstposten die im Jahr 2012, neun Dienstposten die im Jahr 2014, drei Dienstposten die \nim Jahr 2015, einen Dienstposten der im Jahr 2016, drei Dienstposten die im Jahr 2018 \nund sieben Dienstposten die im Jahr 2019 von A 11 auf A 12 angehoben wurden. \nAusgehend davon, dass es im Jahr 2008 bei der Polizei Bremen 230 nach A 12 bewertete \nDienstposten gegeben habe, sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten um einen einstelligen Prozentsatz überschätzt habe. Eine weitere \nKorrektur der Angaben der Beklagten zur Anzahl der Anspruchsberechtigten um minus \n10 % resultiere aus „allgemeinen Fehlern\". In drei der 21 überprüften Fälle (15 %) habe es \n\n7 \n \n \nFehler bei der Ermittlung des Anspruchszeitraums gegeben. Unter anderem sei in einem \nFall nicht berücksichtigt worden, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit mit \neiner Abordnung an die Bundespolizei geendet habe. Jedoch seien die festgestellten \nFehler nicht ausschließlich zulasten des Klägers, sondern teilweise auch zulasten der \nBeklagten gegangen, weshalb der Korrekturfaktor etwas niedriger anzusetzen sei als die \nFehlerquote von 15 %. Ein letzter Korrekturfaktor von 5 % folge aus der Komplexität des \nBestimmungsverfahrens. Er sei erforderlich um möglicherweise unerkannt gebliebene \nFehlerquellen auszugleichen. Keine Korrekturbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, \ndass die Beklagte in einigen Listen der Anspruchsberechtigten Personalnummern doppelt \naufgeführt habe. Hierbei handle es sich um vereinzelte Übertragungsfehler beim Kopieren \nder Daten, die sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hätten. \n \nAnhand der vorstehend dargestellten Maßstäbe ergebe sich ein Anspruch in Höhe von \n384,95 Euro. \n \nEine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollen Verwendungszulage sei nicht \nmöglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr \nsystematisch dafür sorge, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Zulage nicht \nerfüllt \nseien. \nDies \ngelte \nauch \nbei \neinem \ndauerhaften \nÜberhang \nvon \nBeförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern. Beamtinnen und \nBeamte hätten einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und könnten daher \ndie dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit abwehren. Dem Kläger sei die \nvolle Verwendungszulage auch nicht deswegen zuzusprechen, weil anderen Klägern in \nfrüheren Entscheidungen die volle Zulage nach Beweislastgrundsätzen zugesprochen \nwurde. Durch die von der Beklagten nunmehr vorgelegten Berechnungen scheide eine \nBeweislastentscheidung aus. \n \nDer Senat hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten \nzugelassen (Beschl. v. 22.03.2021 - 2 LA 396/20 und 2 LA 419/20). \n \nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass ihm die Verwendungszulage in \nvoller \nHöhe \nzustehe. \nMaßgeblich \nsei \ninsoweit, \nob \ndie \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen. Dabei handle es sich um eine Einwendung der Beklagten, die \ndie materielle Beweislast trage. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nvorgelegten \nBerechnungen \neine \nausreichende \nEntscheidungsgrundlage darstellten und keine systematischen Fehler aufwiesen. Das \n\n8 \n \n \nVerwaltungsgericht selbst habe bei einer Stichprobenkontrolle eine Fehlerquote von 24 % \nermittelt. Dabei seien durchaus systematische Fehler festgestellt worden, etwa wenn die \nNeubewertung von Dienstposten rückwirkend angewandt wurde oder bei der \nBerücksichtigung von Beamten, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet waren. Bei \nder Bewertung dieser Fehler dürfe nicht auf die Rechtsprechung zu Fehlern beim Zensus \nzurückgegriffen werden, denn es gehe nicht um einen Gestaltungsspielraum des \nGesetzgebers, sondern um eine Beweislastfrage. Da die exakte Bestimmung der Anzahl \nder Anspruchsberechtigten nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Kläger \nunmöglich sei, könne er die Angaben der Beklagten auch nicht entkräften. Zweifelhaft sei \nzudem, ob eine Stichprobe von zehn zufällig ausgewählten Fällen aus einer mindestens \nhohen dreistelligen Gesamtanzahl potentieller Anspruchsberechtigter aussagekräftig sei. \nWenn das Verwaltungsgericht auf die unzureichenden und fehlerhaften Berechnungen der \nBeklagten „Korrekturfaktoren“ anwende, kläre es den Sachverhalt nicht auf, sondern \nersetze die Sachverhaltsaufklärung durch eine Schätzung. Zudem höhle das angefochtene \nUrteil die materielle Beweislast aus und verschiebe die Verantwortungsbereiche der \nBeteiligten. Die Beweislast der Beklagten beziehe sich auch auf den Umfang, in dem das \nFehlen \nder \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen \ndem \nAnspruch \nauf \neine \nVerwendungszulage entgegensteht. Wenn die Darlegungen der Beklagten Fehler \naufweisen, sei sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen und zur Zahlung in voller Höhe \nzu verurteilen. Dieses Ergebnis dürfe nicht durch einen „Korrekturfaktor“ übergangen \nwerden. Für eine Schätzung bestehe kein Raum, weil es nicht um die Höhe eines \nSchadens gehe. Zudem bedürfe es selbst für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO \neiner ausreichenden Tatsachengrundlage, für die wiederum die beweisbelastete Partei die \nvolle Beweislast trage. Einer Berücksichtigung der im Berufungsverfahren neu vorgelegten \nBerechnungen der Beklagten stehe der Rechtsgedanke des § 87b VwGO entgegen. \nAußerdem seien auch diese Berechnungen nicht nachvollziehbar. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n27.10.2020 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 07.06.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 zu \nverpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2011 eine \nZulage in Höhe der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 11 und der \nBesoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \n2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \n\n9 \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n27.10.2020 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als ein \nAnspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage i. H. v. mehr als 324,77 \nEuro begehrt wird, \n2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nSie macht geltend, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors unzulässig sei. Dem stehe \nder strenge Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht, namentlich § 3 BremBesG, entgegen. \nEs sei ohne weiteres absehbar, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten nicht in dem vom \nVerwaltungsgericht mittels des Korrekturfaktors angenommenen Maße zu reduzieren sei. \nDie Anwendung des Korrekturfaktors führe zwangsläufig dazu, dass die im jeweiligen \nMonat verfügbaren Haushaltsmittel überschritten würden. Der Korrekturfaktor sei zudem \nzu hoch bemessen; teilweise folge aus seiner Anwendung eine Verdoppelung der \nindividuellen Ansprüche auf eine anteilige Verwendungszulage. Sie, die Beklagte, habe \nihre Berechnung für einzelne Monate stichprobenartig erneut erstellt und dabei den durch \ndas Verwaltungsgericht bemängelten Aspekt der unzulässigen Rückwirkung von \nDienstpostenneubewertungen berücksichtigt. Dabei habe sich ergeben, dass daraus \nlediglich für das Jahr 2011 eine größere Veränderung der Gesamtzahl der \nAnspruchsberechtigten resultiere. Die übrigen durch das Verwaltungsgericht festgestellten \nFehler bei der Ermittlung des Anspruchszeitraums beträfen Einzelfälle, seien teilweise \nunzutreffend und würden die pauschale Reduktion der Anspruchsberechtigten nicht \nrechtfertigen. Eine Neuberechnung des Anspruchs des Klägers unter Berücksichtigung der \ndurch das erstinstanzliche Gericht angeführten Fehler habe einen Anspruch des Klägers \nin Höhe von insgesamt 324,77 Euro ergeben. Das angefochtene Urteil könne keinen \nBestand haben, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu einer darüberhinausgehenden \nZahlung beinhalte. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist lediglich zu einem geringen Teil begründet. Die \nzulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. \n \nI. Nach § 1 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22.04.1999 (nachfolgend BremBesG a.F.), der bis zum 31.12.2016 \ngegolten \nhat, \ngalten \ndie \nam \n31.08.2006 \ngeltenden \nbundesrechtlichen \nBesoldungsvorschriften \nfort, \nsoweit \nsich \naus \ndem \ndamaligen \nBremischen \n\n10 \n \n \nBesoldungsgesetz nichts Abweichendes ergab. Diese Regelung hat bewirkt, dass § 46 \nAbs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31.08.2006 \n(nachfolgend BBesG a.F.) bis zum 31.12.2016 weiterhin auf die Beamtinnen und Beamten \nim Land Bremen Anwendung gefunden hat. Danach erhält ein Beamter eine \nVerwendungszulage, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amts vorübergehend \nvertretungsweise übertragen werden, er 18 Monate diese Aufgaben ununterbrochenen \nwahrgenommen \nhat \nsowie \ndie \nhaushaltsrechtlichen \nund \nlaufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für die Übertragung dieses Amts vorliegen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 \nBBesG a.F. wird dem Beamten die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen \ndem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt derjenigen \nBesoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. \n \nDie danach erforderlichen Voraussetzungen sind für den streitgegenständlichen \nAnspruchszeitraum nur teilweise erfüllt. \n \n1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung der begehrten \nVerwendungszulage für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2011. \n \nFür \neinen \nAnspruch \nauf \ndie \nbegehrte \nZulage \nmüssen \ndrei \npersönliche \nanspruchsbegründende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen vorübergehend \nvertretungsweise die Aufgaben eines höherwertigen Amts übertragen worden sein, \nzweitens müssen die Aufgaben des höherwertigen Amts länger als 18 Monate \nununterbrochen wahrgenommen werden und drittens müssen die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen, um den Beamten in das höherwertige Amt zu befördern. \n \nUnstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft ist, dass sich der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 befunden \nhat und für mehr als 18 Monate vorübergehend vertretungsweise einen Dienstposten \nwahrgenommen hat, der von seiner Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, und \ndass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Statusamtes der \nBesoldungsgruppe A 12 vorlagen. \n \n2. Der Kläger hat aber lediglich einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage \nin Höhe von 433,64 Euro. Unstreitig ist der Anspruch der Höhe nach insoweit, als ihn die \nBeklagte anerkennt, also in Höhe von 324,77 Euro. Darüber hinaus steht dem Kläger ein \nAnspruch (nur) in Höhe von weiteren 108,87 Euro zu, weil die für die Gewährung einer \nVerwendungszulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in seinem Fall \nnur teilweise vorliegen. \n\n11 \n \n \n \nDie Beklagte hat vorliegend den Einwand der fehlenden haushaltrechtlichen \nVoraussetzungen erhoben und diesen durch die Vorlage von Daten und Unterlagen \nsubstantiiert. Aus diesem Grund ist dem Senat eine Entscheidung nach den Grundsätzen \nüber die materielle Beweislast verwehrt (a). Die Geltendmachung dieses Einwands ist nicht \ninfolge eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen (b). Für einzelne \nMonate liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil aufgrund \neiner haushaltslosen Zeit bzw. einer Haushaltssperre nach § 41 LHO die Übertragung des \nhöherwertigen Statusamtes von vornherein nicht möglich gewesen ist (c). In den übrigen \nMonaten sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt gewesen (d). \n \na) Beim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendungszulage \nhandelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats um eine Einwendung, für die \ndie Beklagte die materielle Beweislast trägt (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 \nLA 48/18, juris Rn. 20 f. m.w.N.). \n \nDie von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen zu den \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Verwendungszulage weisen zwar hinsichtlich \nder Anzahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten vereinzelt Unrichtigkeiten \nauf. Der Senat kann aber auf Grundlage dieser Daten und Unterlagen im Wege der \nSchätzung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) ermitteln, ob und inwieweit in \nden einzelnen Monaten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (teilweise) erfüllt \ngewesen sind (hierzu sogleich unter 2. d)). Dies schließt eine Entscheidung ausschließlich \nnach Maßgabe der materiellen Beweislast aus (vgl. insoweit Beschl. d. Senats v. \n26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 8 ff.). \n \nb) Der Beklagten ist die Geltendmachung des Einwands der (teilweise) fehlenden \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht nach Treu und Glauben verwehrt, weil sie \nsystematisch Beamte auf höherwertigen Dienstposten beschäftigt hat, ohne auch nur über \nannähernd gleich viele freie Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu verfügen. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Erfordernis der Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr \nsystematisch – gemeint ist: in großem Umfang, in einer Vielzahl von Fällen – Beamten \nhöherwertige Dienstposten überträgt, ohne dass entsprechende freie Planstellen zur \nVerfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 - 2 B 23.19, juris Rn. 10). \n \nEine Treuwidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte erst mehr als ein halbes \nJahrzehnt nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum \n\n12 \n \n \nAnspruch auf Verwendungszulage bei Topfwirtschaft (Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris) \nund nach mehreren gerichtlichen Aufforderungen und Fristsetzungen kurz vor der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Berechnungen vorgelegt hat. \nEin Beteiligter ist – wie § 87b VwGO verdeutlicht – nicht gehindert, die prozessualen \nzeitlichen Grenzen für seinen Parteivortrag vollständig auszuschöpfen. Die Beklagte hat \nsich ferner zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dergestalt eingelassen, dass sie die von \nihr schlussendlich vorgelegten Berechnungen nicht vornehmen könne. Sie hat in der \nVergangenheit lediglich den besonderen Aufwand betont, den eine solche Berechnung mit \nsich bringt, und deshalb mehr Zeit eingefordert. Schließlich hat sie niemals erklärt, die \nErgebnisse derjenigen Klageverfahren, in denen das Verwaltungsgericht und der Senat sie \nnach Beweislastgrundsätzen zur Zahlung der vollen Verwendungszulage an die dortigen \nKläger verpflichtet hatten (wie z.B. im Verfahren 2 LA 48/18, vgl. Beschl. v. 26.11.2020, \njuris, sowie vorgehend das Urteil des Verwaltungsgerichts v. 16.01.2018 - 6 K 247/15, \njuris), auf das vorliegende oder andere Verfahren übertragen zu wollen. Die Vorsitzende \nder zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts hatte die Beteiligten des vorliegenden \nVerfahrens mit Schreiben vom 17.10.2018 um ihr Einverständnis zum Ruhen des \nVerfahrens gebeten, weil die „rechtliche Klärung“ durch das Oberverwaltungsgericht in den \nVerfahren, in denen das Verwaltungsgericht die Beklagte nach Beweislastgrundsätzen zur \nZahlung der vollen Verwendungszulage verpflichtet hatte, „auf den Ausgang der hier noch \nanhängigen Klageverfahren Verwendungszulage maßgeblichen Einfluss haben [dürfte]“. \nDaraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2018 ihr Einverständnis mit dem \nRuhen des Verfahrens und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit durch das \nRuhen Verjährung eintreten sollte, erklärt. Hingegen hat sie niemals erklärt, auf die \nMöglichkeit des Einbringens neuen Prozessstoffes generell verzichten zu wollen. Der \nKläger durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte keine neuen Beweismittel \nvorlegt, wenn der Senat ihre Rechtsmittel gegen die Beweislastentscheidungen in den \nanderen Verfahren zurückweist. \n \nc) In den Zeiträumen von Januar 2008 bis einschließlich März 2008 und von Juni 2010 bis \neinschließlich Dezember 2010 liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die \nGewährung einer Verwendungszulage nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \ndarauf abgestellt, dass von Januar 2008 bis einschließlich März 2008 nach Auslaufen des \nvorherigen Haushaltsgesetzes noch kein neues Haushaltsgesetz von der Bremischen \nBürgerschaft (Landtag) verabschiedet worden war (sogenannte haushaltslose Zeit) und \nsomit Art. 132a BremLVerf der Vornahme von Beförderungen entgegen stand. Im Zeitraum \nJuni 2010 bis Dezember 2010 stand der Vornahme von Beförderungen die vom Senat der \nFreien Hansestadt Bremen für den Zeitraum vom 11.05.2010 bis zum 31.12.2010 \n\n13 \n \n \nerlassene Haushaltssperre nach § 41 BremLHO entgegen. Danach sind nur notwendige, \nim Einzelnen benannte Ausgaben zulässig gewesen. Beförderungen zählen hierzu nicht. \n \nd) In dem verbleibenden Zeitraum sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die \nÜbertragung des höherwertigen Amtes nur teilweise erfüllt gewesen. \n \naa) Für eine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur \nVerfügung stehen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, bedarf es keiner festen \nVerknüpfung zwischen dem wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten und einer \nbestimmten Planstelle (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. \n16). Fehlt es wie vorliegend an einer solchen Verknüpfung, ist eine sogenannte \nhaushaltsrechtliche „Topfwirtschaft“ gegeben. Bei einer solchen kann der volle \nZulagenbetrag nur bei einer identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und \nbesetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Zwar besteht auch ein Anspruch auf \nGewährung einer Verwendungszulage, wenn – wie vorliegend – die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Stellen übersteigt. Allerdings steht dem \nAnspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. \n25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \njuris Rn. 10). Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten \nBehördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der \nbesetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis \nzu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im \nletzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind \n(z.B. durch Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder \naus ihr herausgefallen sind (z.B. durch Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden \nDienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren \nPlanstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden \nsind (z.B. durch Ruhestand, Tod, [Weg-]Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen \nnunmehr besetzt worden sind (Beförderung, [Her-]Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind \nbei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. \nMaßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die \nZulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). \nHiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der \nhaushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als \nvon besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \na.a.O., Rn. 11). \n \n\n14 \n \n \nNicht zu folgen ist demgemäß dem Argument der Beklagten, dass bei der Ermittlung der \nverfügbaren Haushaltsmittel auf das im Haushaltsaufstellungsverfahren beschlossene \nPersonalbudget abzustellen sei. Es ist – wie aufgezeigt – geklärt, dass die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes \nerfüllt sind, wenn im jeweiligen Haushaltstitel des Haushaltsplans eine freie Planstelle der \nentsprechenden \nWertigkeit \nfür \neine \nBeförderung \nzur \nVerfügung \nsteht. \nDas \nBundesverwaltungsgericht hat die Maßgeblichkeit der Festlegungen des Stellenplans aus \n§ 49 Abs. 1 LHO Brandenburg abgeleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, \na.a.O., Rn. 14). Diese Norm entspricht wörtlich dem § 49 Abs. 1 BremLHO („Ein Amt darf \nnur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.“). Die \ninsoweit wortgleichen §§ 49 der BHO und der Landeshaushaltsordnungen bringen zum \nAusdruck, dass das Personal haushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Haushaltsmitteln, \nsondern nach Planstellen bewirtschaftet wird. An dieser normativen Vorgabe ändert sich \nauch dann nichts, wenn sie durch eine primär ausgabenorientierte Personalsteuerung \nmittels Personalkostenbudgets ergänzt wird und diese Budgets so knapp bemessen \nwerden, dass die zur Verfügung gestellten Planstellen nicht ausfinanziert sind (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 23; OVG Thüringen, Urt. v. \n20.08.2018 - 2 KO 301/16, juris Rn. 25 ff., 37; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 27.10.2020 - 6 \nK 102/12, juris Rn. 60 ff.). \n \nDa maßgeblich auf die freien Planstellen der „entsprechenden Wertigkeit“ abzustellen ist \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 10), kommt es auch nicht \ndarauf an, ob freie Planstellen anderer Besoldungsgruppen bei der Polizei Bremen hätten \n„umgewidmet“ werden können, um den Kläger in ein Statusamt der Besoldungsgruppe \nA 12 zu befördern. \n \nBei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist – zugunsten des Klägers – auch \nnicht zu berücksichtigen, ob Ansprüche einzelner Beamtinnen und Beamter mutmaßlich \nverjährt sind. Denn es kommt – wie ausgeführt – maßgebend auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 \n- 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21 f.; Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 11). Die \nVerjährungseinrede führt nicht zu Rechtsvernichtung ex tunc. Es handelt sich um eine \nrechtshemmende Einwendung. Der entstandene Anspruch bleibt bestehen, er kann vom \nAnspruchsberechtigten \nnur \nnicht \ndurchgesetzt \nwerden. \nDie \nErhebung \nder \nVerjährungseinrede gegenüber anderen Anspruchsberechtigten durch den Dienstherrn \nkann deshalb nicht zur Folge haben, dass sich der anteilige Zulagenanspruch zu Gunsten \ndes Klägers erhöht (vgl. hierzu OVG Thüringen, Urt. v. 20.08.2018 - 2 KO 301/16, a.a.O., \nRn. 27). \n\n15 \n \n \n \nDie \nHöhe \ndes \nmonatlichen \nAnspruchs \ndes \nKlägers \nauf \nGewährung \neiner \nVerwendungszulage errechnet sich hiernach wie folgt: \n \n\u0001\u0002\u0003 = \u0005\u0006\u0007\b \n\u000b\fℎ \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0011\u0012\f \u0010\u0013\u0014 −\u0006\u0007\b \n\u000b\fℎ \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0016\u0013\u0017\u0013\b\u0010\u0017\u0018\u0013\u0019 × \u0005\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \u0014\u001d\u0017 \u0010\u0013\f\u001d\u001d\f \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0011\u0012\f \u0010\u0013\u0014 \u0012\u0018 \f\u0013\u0017\u0013\u0012\u0010\u0012\f\u0007\u0013\f \u000f\fℎö\u0007\n\f \u001f\f\u0007\f\u0012 ℎ−\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \n\f\u0007 \n\u0017!\" \u001f\f\u0010\f\u0013\u001c\u0013\f \u0016\u0013\f\u001d\u001d\f \u0019\n\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \n\f\u0007 \u000f\f\u0017\u0018\u0013 ∗\u0012 \f \u0018\u0012\u0013 \u001b \u0010$\u0007\b ℎ \u0017\b% \u0001\f\u0007\u0002\f \n\b \u000b\u0010\u001c\b\u001d\u0017\u000b\f\n \n \nbb) \nDie \nHöhe \ndes \nDifferenzbetrages \nzwischen \nden \nGrundgehältern \nder \nBesoldungsgruppen A 11 und A 12 in der jeweiligen Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufe \ndes Klägers in den einzelnen Monaten des Anspruchszeitraums sowie die Zahl der in \njedem dieser Monate jeweils freien A 12-Planstellen im etatisierten Bereich der Polizei \nBremen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht keinerlei Anhaltspunkte \nfür eine Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. \nSomit kommt es für den Erfolg der Berufungen maßgeblich auf die Zahl der \nAnspruchsberechtigten an. \n \nBei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist zugrunde zu legen, dass die \nGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Tatsachen, aus denen sich ergibt, in welcher \nHöhe der Anspruch auf eine Verwendungszulage besteht, selbst festzustellen haben. Der \nBeklagten steht insoweit weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Daher \nkommt ein Bescheidungsurteil nicht in Betracht. Das Gericht hat das Verfahren spruchreif \nzu machen. Da die Feststellung der Tatsachen, aus denen sich die Anspruchshöhe ergibt, \nsehr aufwendig ist, ist das Gericht dabei allerdings auf die Mitwirkung der Beklagten \nangewiesen (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 8 ff.). \n \nDer Senat kann die Anzahl der Anspruchsberechtigten vorliegend durch Schätzung gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO im Rechtssinne „feststellen“. \n \nNach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller \nUmstände nach freier Überzeugung, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter \nden Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller \nhierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung \ndes streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Die Vorschrift ist über § 173 \nSatz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (vgl. \nBVerwGE 35, 178 [182]; BVerwGE 40, 308 [310]; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1997 - 8 A \n4279/95, juris Rn. 37). Ob die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, \ndie außer Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung stehen, ist vom \nEinzelfall abhängig. Jedenfalls kann der Norm nicht die allgemeine Befugnis entnommen \nwerden, \neine \nSchätzung \nvorzunehmen, \nwenn \ndie \ngenaue \nFeststellung \nder \n\n16 \n \n \nrechtserheblichen Tatsachen (allein) mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (BGH, \nUrt. v. 05.05.1992 - X ZR 133/90, juris Rn. 18; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 287 ZPO \nRn. 12). Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift im \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahren \ndahingehend \neinschränkt, \ndass \ndie \nVerwaltungsgerichte dann nicht entsprechend § 287 ZPO schätzen dürfen, wenn das \nmaterielle Recht der Behörde eine Befugnis zur Schätzung der Anspruchshöhe einräumt \n(vgl. \nBVerwG, \nUrt. v. \n16.08.1985 - \n8 C \n120-122/83, juris Rn. \n27 \nzum \nErschließungsbeitragsrecht) steht dies vorliegend der Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO \nnicht entgegen, denn die Beklagte hat – wie ausgeführt – keinerlei Ermessens-, \nBeurteilungs- oder Einschätzungsspielraum bzgl. der Höhe der zu gewährenden \nVerwendungszulage. \n \ncc) Die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO liegen vor: \n \n(1) Bei dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt sich um eine \nvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. zur Anwendbarkeit auf [alle] Geldansprüche \nSaenger, a.a.O., § 287 Rn. 10 m.w.N.; Prütting, in: MüKo, ZPO, 9. Aufl. 2020, § 287 Rn. \n19). \n \n(2) Zwischen den Beteiligten besteht ferner allein Streit hinsichtlich der Höhe der \nForderung; \ndas \nBestehen \ndes \nAnspruchs \ndem \nGrunde \nnach \nist \nfür \nden \nstreitgegenständlichen Zeitraum unstreitig (vgl. zu dieser Voraussetzung Saenger, a.a.O., \n§ 287 Rn. 11). \n \n(3) Die vollständige Aufklärung der Anzahl der Beamtinnen und Beamten der Polizei \nBremen, die im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich jeweils Anspruch auf die \nGewährung einer Verwendungszulage hatten, wäre mit Schwierigkeiten verbunden, die zu \nder Bedeutung des noch streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden. \n \nDie Beklagte hatte in erster Instanz, um Angaben zur Zahl der Anspruchsberechtigten \nmachen zu können, 19.425 Datensätze aufgrund von 2.876 Personalakten überprüft. Die \nAnzahl möglicher Anspruchsberechtigter bewegt sich nach ihren Berechnungen im \ndreistelligen Bereich. Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser \numfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis \nzur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, \nden das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - \n2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11). \n \n\n17 \n \n \nHinsichtlich der Berufung der Beklagten liegt dies auf der Hand, weil ihre Beschwer im \nBerufungsverfahren \nlediglich \n60,18 \nEuro \nbeträgt \n(Verurteilung \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht zur Gewährung einer Verwendungszulage in Höhe von 384,95 Euro; \nAnerkenntnis im Berufungsverfahren in Höhe von 324,77 Euro). Die Beschwer des Klägers \nist zwar deutlich höher. Sie dürfte bei ca. 14.000 Euro liegen, denn die vom Kläger begehrte \nvolle Verwendungszulage dürfte sich auf 14.288,29 Euro belaufen. Dennoch wäre auch im \nVerhältnis dazu der Aufwand, sämtliche Anspruchsberechtigte jeweils monatlich durch das \nGericht exakt festzustellen, unangemessen. Dies würde die händische Überprüfung der \nPersonalakten von über hundert Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Beklagte \nals anspruchsberechtigt benannt hat, durch das Gericht erfordern. Überdies dürfte der zu \nerwartende Erkenntnisgewinn im Falle einer Sichtung all dieser Personalakten durch die \nSenatsmitglieder gering sein (vgl. insoweit Bacher, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf [Hrsg.], \n42. Edition, Stand: 01.09.2021, § 287 ZPO Rn. 11). Denn es ist nahezu ausgeschlossen, \ndass drei Personen entsprechende Datenmengen in absehbarer Zeit völlig fehlerfrei \nauswerten können. Zudem ist schon jetzt offensichtlich, dass auch bei einer exakten \nFeststellung der Zahl der Anspruchsberechtigten durch das Gericht diese im Verhältnis zur \n(unstreitigen) Anzahl der freien Planstellen im etatisierten Bereich der Polizei Bremen so \nhoch wäre, dass ein Anspruch auf die volle Verwendungszulage nicht auch nur annähernd \nbesteht. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren für keinen Monat des \nstreitgegenständlichen Zeitraums mehr als 10,83 freie Planstellen ermittelt; weit \nüberwiegend sogar deutlich weniger. Die vom Verwaltungsgericht geschätzte Zahl der \nmonatlich Anspruchsberechtigten lag zwischen 63 und 86. Dass sich diese Zahl bei einer \nexakten Feststellung durch den Senat auf etwa 10 oder nur knapp darüber reduzieren \nwürde, wie es erforderlich wäre, um dem Kläger zumindest annäherungsweise die volle \nZulage zusprechen zu können, erscheint ausgeschlossen. Dies mindert das klägerische \nInteresse an einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung ganz erheblich und spricht dafür, \ndiese als unverhältnismäßig im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO anzusehen. \n \nAuch eine gerichtliche Aufklärung der Zahl der Anspruchsberechtigen durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens scheidet aus. Bei der Bestimmung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten sind tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen \nuntrennbar miteinander verbunden. Letztlich ist jeder der Prüffälle für jeden Monat des \nAnspruchszeitraums unter § 46 BBesG a.F. zu subsumieren. \n \nExakt und fehlerfrei zu bestimmen, wie viele Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen \nin der Besoldungsgruppe A 11 vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2011 (mit Ausnahme \nhaushaltsfreier Zeiten bzw. Haushaltssperren) in jedem einzelnen Monat jeweils die \n\n18 \n \n \nVoraussetzungen des § 46 BBesG a.F. erfüllt haben, führt somit an die tatsächlichen \nGrenzen richterlicher Sachverhaltsaufklärung. \n \ndd) Als Rechtsfolge lässt § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung der Anspruchshöhe durch das \nGericht zu. \n \n(1) Der Schätzung zugrunde zu legen sind dabei die von der Beklagten im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegten Berechnungen zur Zahl der Anspruchsberechtigten sowie ihre \ndiesbezüglichen \npunktuell \nergänzenden \nErläuterungen \nim \nBerufungs(zulassungs)verfahren. \n \nNicht zu berücksichtigten ist hingegen die Neuberechnung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten, die die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren als Anlage B \n3 vorgelegt hat (Gesamtübersicht der Anspruchsberechtigten in der jeweiligen \nBesoldungsgruppe für den jeweiligen Monat). Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte nach \n§§ 128a Abs. 1 Satz 1, 87b Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahl der \nAnspruchsberechtigten um eine Tatsache handelt, auf die sich die Fristsetzung der \nVorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2020 bezogen hat. Die \nVorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte der Beklagten mit Verfügung \nvom 24.06.2020 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgegeben, bis zum 28.09.2020 die zur \nBegründung der Einwendung des nicht auskömmlichen Haushalts dienenden Tatsachen \nund Beweismittel beizubringen und Urkunden und andere Erkenntnisquellen vorzulegen. \nDie Anlage B 3 aus dem Berufungszulassungsverfahren ergänzt oder erläutert nicht \nlediglich die Berechnungen, die die Beklagte erstinstanzlich innerhalb der Frist nach § 87b \nAbs. 2 VwGO vorgelegt hatte, sondern enthält eine völlig neue Berechnung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten. Die Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens würde den \nRechtstreit verzögern, weil der Senat bei Zulassung jenes Vorbringens die von der \nBeklagten \nvorgelegte \nNeuberechnung \nder \nAnspruchsberechtigten \njedenfalls \nstichprobenartig überprüfen müsste, um etwaige Berechnungsfehler der Beklagten mit der \nerforderlichen Gewissheit ausschließen zu können. Hinreichende Gründe für eine \nVerspätung hat die Beklagte auch in Ansehung des gerichtlichen Hinweisschreibens vom \n11.01.2022 sowie der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht \ndargetan. Die Beklagte ist über die Folgen der Fristversäumung auch belehrt worden (vgl. \n§ 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die weiteren an die Fristsetzung nach § 87b VwGO zu \nstellenden formellen Voraussetzungen sind gewahrt. Die Fristsetzung wurde von der \nVorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts elektronisch signiert und der \nBeklagten zugestellt (vgl. zu den formellen Anforderungen: Roth, in: BeckOK VwGO, \nPosser/Wolff [Hrsg.], 59. Edition [Stand: 01.04.2021], § 128a Rn. 8 m.w.N.; Fertig, in: \n\n19 \n \n \nBeckOK VwGO, Posser/Wolff [Hrsg.], 59. Edition [Stand: 01.04.2021], § 87b Rn. 9 f. \nm.w.N.). \n \n(2) Für die auf dieser Grundlage vom Senat vorzunehmende Schätzung müssen greifbare \nAusgangstatsachen vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11, juris Rn. 9; \nSaenger, a.a.O., § 287 Rn. 14). § 287 Abs. 2 ZPO stellt, ebenso wie § 287 Abs. 1 ZPO, \neine Beweiserleichterung dar; die Norm berechtigt das Tatsachengericht aber nicht dazu, \nvon einer möglichen und nicht aussichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen \nErmittlung der konkreten Schadens- bzw. Forderungshöhe abzusehen und stattdessen \nden Weg der Schadensschätzung zu beschreiten. Das Gericht muss über umstrittene \n„Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen” Beweis erheben, bevor dann Schätzungen auf \nder so gesicherten Tatsachenbasis getroffen werden können (vgl. zu § 287 Abs. 1 ZPO: \nBVerwG, Urt. v. 20.01.2005 - 3 C 15.04, juris Rn. 26 m.w.N.). Die Grundlagen für eine \nSchätzung müssen ferner ordnungsgemäß ermittelt und vorhandene tatsächliche \nUnterlagen bei der Schätzung erschöpfend ausgewertet werden; Vorbringen zugunsten \neines beweisanzeigenden Umstands darf nicht vernachlässigt werden (VG Hamburg, Urt. \nv. 18.12.2017 - 9 K 3391/16, juris Rn. 56). In Sachverhaltskonstellationen, in denen der \nNatur der Sache nach besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, sind an die schlüssige \nDarlegung der Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen aber keine zu hohen Maßstäbe \nanzulegen (vgl. Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.). Eine Schätzung ist allerdings \nunzulässig, wenn die festgestellten Umstände keine genügende Grundlage für eine \nSchätzung abgeben und diese daher mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft \nhängen würde. Reichen die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des \ngesamten Schadens bzw. hier der gesamten Anspruchshöhe nicht aus, muss das Gericht \nprüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die \nSchätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bzw. hier, wo es \num eine Einwendung der Schuldnerin geht, einer Mindesthöhe der Einwendung (und \nentsprechend eines höchstmöglichen Anspruchs des Gläubigers) bietet (vgl. Saenger, \na.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.) Dabei reicht bei der Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich \nder \nAnspruchshöhe \neine \nerhebliche \nWahrscheinlichkeit \nfür \ndie \nrichterliche \nÜberzeugungsbildung aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, juris Rn. 20). \n \n(3) Hiervon ausgehend kann der Senat die Anspruchshöhe im Wege der Schätzung gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln. \n \nDie von der Beklagten vorgelegten Berechnungen zur Zahl der Anspruchsberechtigten \nenthalten zwar unstreitig keine exakt zutreffende Feststellung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten; andernfalls wäre eine Schätzung auch entbehrlich. Aus ihnen \n\n20 \n \n \nergeben sich aber durchaus schlüssig greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung, in \nwelchem Umfang der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit höchstens Anspruch auf \neine Verwendungszulage hat. \n \nDass die Berechnungen der Beklagten aus erster Instanz nicht vollkommen exakt \nzutreffen, steht anhand einer Überprüfung der elf Fälle von Klägern und zehn weiterer nach \ndem Zufallsprinzip ausgewählter Fälle durch das Verwaltungsgericht fest. Das \nVerwaltungsgericht hat bei diesen Stichproben eine Fehlerquote von 24 % festgestellt. Die \nBeklagte selbst gesteht inzwischen deutlich höhere Beträge zu als noch in erster Instanz. \n \nAnders als die Klägerseite meint, scheiden die Berechnungen der Beklagten deshalb als \nGrundlage einer Schätzung aber nicht aus. Denn aus der Stichprobenprüfung folgt, dass \ndie Beklagte in etwa 76 % der vom Verwaltungsgericht überprüften Fälle richtig gerechnet \nhat. Auch der Umstand, dass der Beklagten bei ihren Berechnungen mit der rückwirkenden \nBerücksichtigung der Höherbewertung von Dienstposten ein systematischer Fehler \nunterlaufen ist, nimmt ihren Berechnungen nicht die Tragfähigkeit als Schätzgrundlage. \nGerade \naufgrund \nder \nFehlerfeststellungen \nin \nder \nStichprobenprüfung \ndes \nVerwaltungsgerichts und des Umstandes, dass einige Fehler eine gewisse Systematik \naufweisen, kann recht verlässlich geschätzt werden, um wieviel die Beklagte die Zahl der \nAnspruchsberechtigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit höchstens zu hoch angesetzt \nhat (hierzu sogleich unter (4)). Die Fehler, die das Verwaltungsgericht bei den Stichproben \nfestgestellt hat, stehen der Anwendung von Korrekturfaktoren somit nicht entgegen, \nsondern machen sie gerade nötig. \n \nNicht zu folgen ist dem Argument der Beklagten, dass der strikte Gesetzesvorbehalt im \nBesoldungsrecht (§ 3 BremBesG) einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO entgegenstehe. \nEr besagt lediglich, dass Beamtinnen und Beamten keine andere Besoldung gewährt \nwerden darf, als gesetzlich vorgesehen ist. Davon zu trennen ist aber die Frage, wie das \nGericht die Tatsachen, aus denen sich die gesetzliche Höhe der Besoldung ergibt, in einem \nkonkreten Streitfall festzustellen hat. Hierzu trifft § 3 BremBesG keine Aussage. \n \nAuch der Einwand der Beklagten, eine Schätzung verstoße gegen die in Fällen der \n„Topfwirtschaft“ vorzunehmende Berechnungsmethode sowie gegen das Anliegen von \n§ 46 BBesG a.F., dass die Verwendungszulagen nicht die verfügbaren Haushaltsmittel \nüberschreiten dürfen, überzeugt nicht. Beides sind materielle Probleme, während es \nvorliegend um Beweisfragen und den Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung \ngeht: Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar vorgegeben, welche Faktoren in die \nBerechnung der Verwendungszulage einfließen (Differenz der Grundgehälter, Anzahl der \n\n21 \n \n \nfreien Planstellen, Anzahl der Anspruchsberechtigten), nicht aber, wie die Gerichte diese \nFaktoren im Streitfall festzustellen haben. Dass § 46 BBesG a.F. darauf angelegt war \nsicherzustellen, dass die Verwendungszulagen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht \nüberschreiten, ist unergiebig für die Frage, wie im Streitfall festzustellen ist, bis zu welcher \nHöhe die Verwendungszulagen diese Mittel nicht überschreiten. Die Anwendung von § 287 \nAbs. 2 ZPO i.V.m. der materiellen Beweislast der Beklagten für die Einwendung fehlender \nhaushaltsrechtlicher Voraussetzungen führt dazu, dass der höchste Zulagenbetrag \nzuzusprechen ist, von dem noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden \nkann, dass er nicht zu einer Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel führt. \nHiernach ist die niedrigste Anzahl an Anspruchsberechtigten zugrunde zu legen, deren \nRichtigkeit als „erheblich wahrscheinlich“ angesehen werden kann. \n \nDer Schätzung steht – entgegen der vom Kläger geäußerten Bedenken – vorliegend auch \nnicht entgegen, dass der Senat insoweit der Sache nach eine Schätzung der Zahl der \nAnspruchsberechtigten – also der notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Schätzung \nselbst – vornimmt. Anders als der Kläger meint, folgt daraus nicht, dass das Gericht eine \nunzulässige Schätzung des Vorliegens des Anspruchsgrundes – nämlich des Fehlens der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen – vornimmt. Denn die Ermittlung der Zahl der \nAnspruchsberechtigten \nbetrifft \ndie \nRechtsfolgenseite \ndes \nAnspruchs \nauf \neine \nVerwendungszulage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 19.13, juris Rn. 20, 28) und \ndamit nicht den Anspruchsgrund, sondern allein die Anspruchshöhe. \n \nDas Wesen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO bedingt dabei, dass deren Ergebnis mit \nder Wirklichkeit nicht (zwingend) übereinstimmt. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Die \nSchätzung soll nur möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen (vgl. Saenger, a.a.O., \n§ 287 Rn. 15 m.w.N.). Es gilt – wie ausgeführt – der Maßstab, dass die Schätzung lediglich \nmit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ richtig sein muss. Innerhalb der Bandbreite „erheblich \nwahrscheinlicher“ Schätzungen ist wegen der Beweislast der Beklagten das Ergebnis \nzugrunde legen, das für den Kläger am günstigsten ist. \n \n(4) \nAusgehend \nhiervon \nist \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nberechnete \nZahl \nder \nAnspruchsberechtigten zunächst insoweit zu korrigieren, als die Beklagte bei der \nBerechnung der Anspruchsberechtigten unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die \nNeubewertung von Dienstposten Rückwirkung besitze. Eine Rückwirkung der \nNeubewertungen von Dienstposten wirkt sich für Anspruchsberechtigte wie den Kläger \nnachteilig aus, weil sein Anteil an der Verwendungszulage sinkt, je mehr \nanspruchsberechtigte Beamtinnen und Beamte es gibt. Damit greift eine rückwirkende \nNeubewertung in von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ansprüche ein und bedarf daher einer \n\n22 \n \n \ngesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert nicht. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des \n§ 46 Abs. 1 BBesG a.F., wonach die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen „in diesem \nZeitpunkt“, d.h. im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs, vorliegen \nmüssen, dass die Zulage aus den damals bereitstehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten \nist. Eine spätere Änderung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen ist deshalb für die \nErfüllung des Zulagentatbestandes ohne Bedeutung; ihr kommt in diesem Sinne keine \n„Rückwirkung“ zu (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.2016 - 2 B 92.15, juris Rn. 26). \n \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folgt aus diesem systematischen \nBerechnungsfehler jedoch nicht, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten pauschal um 5 \n% zu korrigieren ist. Insoweit bliebe unberücksichtigt, dass die Höherbewertungen ab 2010 \nin mehreren Stufen und in unterschiedlichem Ausmaß erfolgt sind. Dies bedingt vorliegend, \ndass sich der Berechnungsfehler anfangs kumulativ und spürbar stärker auswirkt und \nsodann stufenweise „abschmilzt“. Die tatsächliche Zahl der Anspruchsberechtigten und die \nZahl der Anspruchsberechtigten, die die Beklagte aufgrund ihres Irrtums, alle zwischen \n2010 und 2019 nach A 12 höherbewerteten Dienstposten seien als schon am 01.01.2008 \nnach A 12 bewertet zu behandeln, fälschlicherweise angenommen hat, nähern sich über \ndie Zeit immer weiter an. Der Senat legt seiner Schätzung daher unter Berücksichtigung \ndes abgesenkten richterlichen Überzeugungsmaßstabs und der der Beklagten \nobliegenden Beweislast zugrunde, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten von der \nBeklagten monatlich in demselben prozentualen Ausmaß überschätzt wurde wie die \nAnzahl der Dienstposten, auf denen Anspruch auf eine Verwendungszulage bestehen \nkann. \nDamit \ndie \ntatsächliche \nZahl \nder \nAnspruchsberechtigten \nim \njeweiligen \nAnspruchszeitraum möglichst exakt geschätzt werden kann, drängt es sich auf, die \nHöherbewertungen jeweils gesondert nach dem jeweiligen Anspruchszeitraum, in dem sie \nsich zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben können, von der von der Beklagten \nberechneten Zahl der Anspruchsberechtigten in Abzug zu bringen. Dabei ist – zugunsten \ndes Klägers – davon auszugehen, dass die Höherbewertungen von Dienstposten \nangesichts der 18-monatigen „Wartefrist“ nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. frühestens 18 \nMonate nach der jeweiligen Höherbewertung zu einer Erhöhung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten geführt haben. Ausgangswert für die Schätzung sind dabei die 230 \nA 12-Dienstposten, die die Beklagte für das Jahr 2008 zugrunde gelegt hat, zuzüglich der \ninsgesamt 36 Höherbewertungen von A 11-Dienstposten nach A 12 bis zum Jahr 2019. \nDem gegenüberzustellen sind die im Jahr 2008 bestehenden A 12-Dienstposten zuzüglich \nder Höherbewertungen nach A 12, die im jeweiligen Anspruchsmonat die Zahl der \nAnspruchsberechtigten potentiell erhöht haben können. Von diesen Höherbewertungen \nentfallen 10 auf das erste Halbjahr 2010. Im Jahr 2012 sind drei, im Jahr 2014 neun, im \nJahr 2015 drei, im Jahr 2016 ein, im Jahr 2018 drei und im Jahr 2019 sieben Dienstposten \n\n23 \n \n \nhöherbewertet worden. Zugunsten des Klägers ist dabei zu unterstellen, dass die „im 1. \nHalbjahr 2010“ vorgenommenen Höherbewertungen zum 30.06.2010 wirksam geworden \nsind; zuzüglich der Wartefrist von 18 Monaten ist daher zugunsten des Klägers \nanzunehmen, dass auf den höherbewerteten Dienstposten erstmals am 01.01.2012 \nVerwendungszulagenansprüche entstanden sein können. Diese und alle späteren \nHöherbewertungsrunden konnten sich dementsprechend im hier streitgegenständlichen \nAnspruchszeitraum nicht mehr auswirken. \n \nIm Hinblick auf den Fehler der Beklagten, alle zwischen 2010 und 2019 rückwirkend \nerfolgten Höherbewertungen von Dienstposten auf die Zeit ab 2008 zurückzubeziehen, \nergibt sich hiernach das folgende Bild: \n \nAnspruchs-\nzeitraum \nAnnahme der \nBeklagten \nzur \nAnzahl der A 12-\nDienstposten \n \n[Ausgangswert von \n230 \nA \n12-\nDienstposten \nam \n01.01.2008 \nzzgl. \naller \nbis \neinschließlich 2019 \nvorgenommener \nHöherbewertungen] \nKorrekturhypothese \n \n[Ausgangswert \nvon \n230 \nA \n12-\nDienstposten \nam \n01.01.2008 zzgl. der \nspäteren \nHöherbewertungen, \ndie \nim \nAnspruchszeitraum \ndie \nZahl \nder \nAnspruchs-\nberechtigten \nerhöht \nhaben können] \nGeschätzte \nFehler-\nmarge \nKorrektur-\nwert \n(gerundet) \n01.01.2008 \n– \n31.12.2011 \n266 \n[230 + 36] \n230 [= 500 + 0] \n13,53 \n14 % \n \n(5) Das Verwaltungsgericht hat im Zuge der Stichprobe drei Fehler bei der Bestimmung \nder Anzahl der Anspruchsberechtigten entdeckt, hinter denen keine Systematik erkennbar \nist und von denen sich zwei zulasten der anspruchstellenden Beamten ausgewirkt haben \n(vgl. Ziff. 2. c) cc) (2) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Diese Fehler \nsind teilweise unstreitig. In den Anlagen B4a und B4b zur Begründung ihres \nBerufungsantrags hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht bezüglich der Beamten mit \nden Personalnummern und festgestellten Fehler nur in ihrem zeitlichen Umfang, \nnicht aber dem Grunde nach bestritten. Aus Sicht des Senats ist es vor diesem Hintergrund \nangezeigt, bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten einen Korrekturwert von \nweiteren 15 % für „allgemeine Berechnungsfehler“ in Ansatz zu bringen. Denn die vom \nVerwaltungsgericht genommene Stichprobe belegt, dass der Beklagten bei der \nBerechnung der Anzahl der Anspruchsberechtigten verschiedene Einzelfallfehler (wohl im \nWesentlichen „Flüchtigkeitsfehler“) unterlaufen sind. Der Belastbarkeit der vom \nVerwaltungsgericht genommenen Stichprobe steht dabei nicht entgegen, dass das \n\n24 \n \n \nVerwaltungsgericht (lediglich) 21 Personalakten stichprobenartig überprüft hat. Es liegt auf \nder Hand, dass eine völlig fehlerfreie Berechnung der Zahl der Anspruchsberechtigten \nangesichts der von der Beklagten zu analysierenden Datenmenge kaum realistisch \nmöglich ist. Eben jene Annahme wird durch die Stichprobe des Verwaltungsgerichts \ngestützt. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass \nihr eine fehlerfreie Berechnung der Zahl der Anspruchsberechtigten nicht möglich ist. Ihre \nBerechnungen können demzufolge auch nicht ohne entsprechende Korrektur \nübernommen werden. Der insoweit gebotenen Korrektur legt der Senat zugrunde, dass die \nvom Verwaltungsgericht aufgefundenen Berechnungsfehler ausschließlich Beamtinnen \nund Beamte betreffen, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Stichprobe zufällig \nausgewählt hatte, bezogen auf diese also in drei von zehn Fällen Fehler aufgetreten sind. \nDem Umstand, dass bei den vom Verwaltungsgericht überprüften elf Klägern keine \nBerechnungsfehler gefunden worden sind, misst der Senat weniger Bedeutung bei. Die \nAnsprüche der Kläger waren bereits im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren einer \neingehenden Prüfung durch die Beklagte unterzogen worden. Es überrascht daher nicht, \ndass bei ihnen keine „Flüchtigkeitsfehler“ zu Tage getreten sind. Zu berücksichtigen ist \ninsoweit aber auch, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Fehler lediglich in zwei \nvon drei Fällen zu Lasten des Klägers gehen und dass sich die Fehler auch nicht auf den \ngesamten Zeitraum, für den die Beklagte die beiden betroffenen Beamten als \nanspruchsberechtigt benannt hat, beziehen, sondern nur auf Teile davon. Unter \nBerücksichtigung dessen erscheint es dem Senat angemessen, zugunsten des Klägers \neinen (weiteren) Korrekturwert von 15 % für „allgemeine Berechnungsfehler“ zu \nveranschlagen. \n \n(6) Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht hingegen darin, einen (weiteren) \nKorrekturwert von 0,05 (5 Prozent) wegen „der Komplexität und möglicher unentdeckter \nFehlerquellen“ zu berücksichtigen. Denn für einen solchen Korrekturwert bestehen keine \nbelastbaren Anknüpfungstatsachen. Dahingehende Fehler gehen überdies bereits in dem \nKorrekturwert für „allgemeine Berechnungsfehler“ auf. \n \n(7) Nach alledem schätzt der Senat die Anzahl der Anspruchsberechtigten wie folgt: \n \nMonat \nAnspruchsberechtigte \nnach Bestimmung \ndurch Beklagte \nKorrekturwert \nAnspruchs- \nberechtigte \n04.2008 \n 81 \n0,29 \n58 \n05.2008 \n 81 \n0,29 \n 58 \n06.2008 \n 82 \n0,29 \n 58 \n07.2008 \n 82 \n0,29 \n 58 \n08.2008 \n 83 \n0,29 \n59 \n09.2008 \n 83 \n0,29 \n59 \n\n25 \n \n \n10.2008 \n 82 \n0,29 \n58 \n11.2008 \n 83 \n0,29 \n59 \n12.2008 \n 84 \n0,29 \n60 \n01.2009 \n 85 \n0,29 \n60 \n02.2009 \n85 \n0,29 \n60 \n03.2009 \n90 \n0,29 \n64 \n04.2009 \n89 \n0,29 \n63 \n05.2009 \n89 \n0,29 \n63 \n06.2009 \n89 \n0,29 \n63 \n07.2009 \n88 \n0,29 \n62 \n08.2009 \n89 \n0,29 \n63 \n09.2009 \n97 \n0,29 \n69 \n10.2009 \n106 \n0,29 \n75 \n11.2009 \n107 \n0,29 \n76 \n12.2009 \n106 \n0,29 \n75 \n01.2010 \n 99 \n0,29 \n70 \n02.2010 \n 99 \n0,29 \n70 \n03.2010 \n103 \n0,29 \n73 \n04.2010 \n105 \n0,29 \n75 \n05.2010 \n107 \n0,29 \n76 \n01.2011 \n105 \n0,29 \n75 \n \nHieraus ergeben sich folgende Ansprüche: \n \nMonat \nmöglicher \nAnspruch in \nEuro \nfreie \nPlanstellen \nAnspruchs- \nberechtigte \nAnspruch \nin Euro \n04.2008 \n306,56 € \n4 \n58 \n21,14€ \n05.2008 \n306,56€ \n4 \n58 \n21,14€ \n06.2008 \n306,56€ \n5 \n58 \n26,43€ \n07.2008 \n306,56€ \n5 \n58 \n26,43€ \n08.2008 \n306,56€ \n5 \n59 \n25,98€ \n09.2008 \n306,56€ \n6 \n59 \n31,18€ \n10.2008 \n306,56€ \n2 \n58 \n10,57€ \n11.2008 \n315,45€ \n0 \n59 \n0,00€ \n12.2008 \n315,45€ \n0 \n60 \n0,00€ \n01.2009 \n315,45€ \n0 \n60 \n0,00€ \n02.2009 \n315,45€ \n0 \n60 \n0,00€ \n03.2009 \n324,92€ \n0 \n64 \n0,00€ \n04.2009 \n324,92€ \n0,13 \n63 \n0,67€ \n05.2009 \n324,92€ \n0,13 \n63 \n0,67€ \n06.2009 \n324,92€ \n1,13 \n63 \n5,83€ \n07.2009 \n324,92€ \n1,13 \n 62 \n5,92€ \n08.2009 \n324,92€ \n3,13 \n63 \n16,14€ \n09.2009 \n324,92€ \n6,13 \n69 \n28,87€ \n10.2009 \n324,92€ \n6,13 \n75 \n26,56€ \n11.2009 \n324,92€ \n6,13 \n76 \n26,21€ \n12.2009 \n324,92€ \n10,83 \n75 \n46,92€ \n01.2010 \n324,92€ \n2,83 \n70 \n13,12€ \n02.2010 \n324,92€ \n2,83 \n70 \n13,12€ \n\n26 \n \n \n03.2010 \n328,82€ \n2,83 \n73 \n12,75€ \n04.2010 \n328,82€ \n4,53 \n75 \n19,86€ \n05.2010 \n328,82€ \n4,53 \n76 \n19,60€ \n01.2011 \n343,97€ \n7,53 \n75 \n34,53€ \n \n \n \n \n433,64 € \n \n3. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, \n288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n \n4. Aus dem Vorstehenden folgt die Unbegründetheit der Berufung der Beklagten. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \n\n27 \n \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-20/2-lb-132-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":18},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-20/2-lb-132-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364299","retrieved":"2026-07-09 04:52:13.744443+00:00"}}