{"status":"available","doknr":"OLD364298","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-27","aktenzeichen":"2 LB 133/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 133/21 \nVG: \n6 K 249/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die \nehrenamtliche Richterin Strehmel und den ehrenamtlichen Richter Wehrs ohne mündliche \nVerhandlung am 27. Januar 2022 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \ndes \nKlägers \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.10.2020 \nabgeändert. \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids \nder \nPolizei \nBremen \nvom \n02.02.2012 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 13.06.2012 \nverpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum \n\n2 \n \n \n31.05.2017 eine Verwendungszulage in Höhe von 1.542,15 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit beziehungsweise bei späterem \nEintritt der Fälligkeit seit Fälligkeit zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zahlung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung \nhöherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.05.2017. \n \nDer Kläger war im Polizeidienst der Beklagten tätig; im Jahr wurde er in das \nBeamtenverhältnis \nauf \nLebenszeit \nberufen. \nZum \n01.10.2004 \nwurde \ner \nzum \nKriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. \n \nVom 01.10.2008 bis zum 31.05.2017 wurde der Kläger als eingesetzt. Dieser \nDienstposten wurde von der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Mit \nAblauf des 31.05.2017 trat der Kläger in den Ruhestand. \n \nDer Kläger beantragte am 06.09.2011 die Zahlung einer Verwendungszulage für die \nWahrnehmung des höher bewerteten Dienstpostens. Mit Bescheid vom 02.02.2012 lehnte \ndie Polizei Bremen die Zahlung einer Verwendungszulage ab. Zur Begründung führte sie \naus, dass der Dienstposten dem Kläger nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern \ndauerhaft übertragen worden sei. Außerdem lägen auch die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen nicht vor, da dem Dienstposten keine konkreten Planstellen zugeordnet \nsei und keine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zur Verfügung gestanden habe. \n \nDen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n13.06.2012 als unbegründet zurück. \n\n3 \n \n \n \nDer Kläger hat am 10.07.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er ist der \nAuffassung, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage \nseien ab dem 01.04.2010 gegeben. Die dauerhafte Dienstpostenübertragung stelle eine \nVakanzvertretung dar. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen ebenfalls vor. Die \nBeklagte könne nicht durch das Modell der Stellenbewirtschaftung das Vorliegen der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen aushebeln. Dies verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchs-\nbescheids vom 13.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den \nKläger für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.05.2017 eine Verwendungszulage in \nHöhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und \ndem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen \nsowie \n2. festzustellen, dass der langjährige Einsatz des Klägers auf einem höherwertigen \nDienstposten rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 18.09.2020 eine umfangreiche Berechnung \nvorgelegt und diese mit Schriftsätzen vom 12.10.2020 und 15.10.2020 weiter erläutert. Die \nZahlung der vollen Verwendungszulage scheide diesen Berechnungen zu Folge mangels \nausreichender Stellenfinanzierung aus. Dem Kläger stehe für den Zeitraum vom \n01.04.2010 bis zum 31.05.2017 ein Betrag in Höhe von 785,93 Euro zu. Diesen Betrag \nzuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit hat sie mit Schreiben vom 09.10.2020 anerkannt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.10.2020 die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides der Polizei Bremen vom 02.02.2012 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 13.06.2012 verpflichtet, dem \nKläger eine Verwendungszulage in Höhe von 1.177,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\n4 \n \n \n \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte in Höhe ihres \nAnerkenntnisses von 785,93 Euro ohne weitere Sachprüfung zu verurteilen sei. \n \nDarüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch in Höhe von weiteren 391,37 Euro. Nur \ninsoweit lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31.08.2006 \ngeltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.) i.V.m. § 1 Abs. 2 BremBesG vom \n22.04.1999 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: BremBesG a.F.) \nbzw. § 79 BremBesG vom 20.12.2016 in der bis zum 30.04.2019 geltenden Fassung vor. \n \nZwar sei der Anspruch dem Grunde nach für den gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.05.2017 gegeben. Dem Kläger seien in diesem \nZeitraum Aufgaben eines gegenüber seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 \nhöherwertigen Amtes – nämlich mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten – \nvorübergehend vertretungsweise übertragen gewesen. Er habe diese Aufgaben bei Beginn \ndes streitgegenständlichen Zeitraums schon länger als 18 Monate ununterbrochen \nwahrgenommen. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein \nStatusamt der Besoldungsgruppe A 12 habe er erfüllt. \n \nJedoch lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der \nVerwendungszulage nur teilweise vor. Diese seien nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn der Beförderung kein haushaltsrechtliches \nHindernis entgegenstünde. Es handle sich insoweit um eine Einwendung des Dienstherrn, \nfür die er die materielle Beweislast trägt. Die Beklagte habe die Einwendung des \nNichtvorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erhoben und durch Vorlage \nvon Daten und Unterlagen hinreichend substantiiert. Trotz einzelner Unrichtigkeiten könne \nanhand der von der Beklagten beigebrachten Unterlagen und Daten bestimmt werden, ob \nund inwieweit in den einzelnen Monaten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt \nwaren. Eine Entscheidung nach den Grundsätzen über die materielle Beweislast sei daher \nausgeschlossen. \n \nDie Geltendmachung dieser Einwendung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig. \nZwar habe die Beklagte die notwendige Berechnung erst ein halbes Jahrzehnt nach der \nGrundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Topfwirtschaft und nach \nmehrfacher gerichtlicher Aufforderung kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt. \nJedoch sei die Vorlage innerhalb der vom Gericht nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist \nerfolgt. Des Weiteren habe die Beklagte nie erklärt, dass sie die Ergebnisse früherer, \n\n5 \n \n \nweitgehend erfolgreicher Klagen anderer Polizeibeamter auf das Verfahren des Klägers \nübertragen wolle. \n \nVon Juni bis Dezember 2010, Januar bis Mai 2012 und Januar bis Mai 2016 habe eine \nSperrzeit \ndie \nÜbertragung \neines \nhöherwertigen \nStatusamtes \nhaushaltsrechtlich \nausgeschlossen. Vom 01.01.2012 bis zum 01.06.2012 und vom 01.01.2016 bis zum \n22.06.2016 sei nach dem Auslaufen des vorangegangenen Haushaltsgesetzes noch kein \nneues Haushaltsgesetz in Kraft gewesen, so dass nach Art. 132a Abs. 1 BremLVerf \nBeförderungen nicht zulässig gewesen seien. Für den Zeitraum vom 11.05.2010 bis zum \n31.12.2010 habe eine vom Senat der Freien Hansestadt Bremen erlassene \nHaushaltssperre (§ 41 LHO) Beförderungen ausgeschlossen. \n \nIm verbleibenden Zeitraum seien die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen teilweise \nerfüllt gewesen. Für eine Beförderung müsse eine freie Planstelle der entsprechenden \nWertigkeit zur Verfügung stehen. Übersteige im Falle der haushaltsrechtlichen \n„Topfwirtschaft\" die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl besetzbarer Planstellen, \nstehe den Anspruchsberechtigten jeweils nur ein anteiliger Betrag an Verwendungszulage \nzu. Die Höhe der Ansprüche des Klägers ergebe sich daher daraus, dass man für jeden \nMonat den Betrag der vollen Verwendungszulage (hier: Differenz zwischen dem \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A \n12 in der Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufe des Klägers) mit der Anzahl der freien \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 12 bei der Polizei Bremen geteilt durch die \nGesamtzahl der anspruchsberechtigten Beamten der Polizei Bremen aus der \nBesoldungsgruppe A 11 multipliziere. \n \nDie Anzahl der freien Planstellen ergebe sich aus der Differenz zwischen den Stellen der \nbetreffenden Besoldungsgruppe nach dem Stellenplan und den tatsächlich besetzten \nStellen. Es sei nicht auf das beschlossene Personalbudget abzustellen. Die insoweit \nwortgleichen §§ 49 der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnungen – \neinschließlich der bremischen – („Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine \nbesetzbare Planstelle verliehen werden“) brächten zum Ausdruck, dass das Personal \nhaushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Mitteln, sondern nach Planstellen bewirtschaftet \nwerde. Im Gegenzug sei es aber auch irrelevant, dass in einigen Monaten unter \nMissachtung von § 49 Abs. 1 BremLHO mehr Stellen als im Stellenplan vorgesehen besetzt \nwaren. Bezüglich der Anzahl der besetzten Stellen könnten die Angaben der Beklagten \nübernommen werden. Soweit einige Änderungen bei der Besetzung der Planstellen in dem \nProgramm zur Besoldungsabrechnung, auf dessen Daten die Beklagte zurückgegriffen \nhabe, erst mit geringer zeitlicher Verzögerung übernommen wurden, habe sich dies nicht \n\n6 \n \n \nzulasten, sondern zugunsten des Klägers ausgewirkt. Vorteilhaft sei der Rückgriff auf die \nBesoldungsdaten für den Kläger zudem deshalb, weil Teilzeitbeschäftigte dadurch nur mit \nihrem Teilzeitanteil berücksichtigt würden. Offenbleiben könne, wie mit Planstellen \numzugehen sei, die verwendet werden, um eine Person mit einem niedrigeren Statusamt \nzu ernennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Polizei Bremen \npraktiziert werde. \n \nBei der Berechnung der Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten sei von den Angaben der \nBeklagten auszugehen, diese seien dann aber um einen Korrekturfaktor von 0,2 (mithin \num 20%) zu reduzieren. Aufgrund der mindestens hohen dreistelligen Zahl möglicher \nAnspruchsberechtigter könne das Gericht deren Zahl nicht abschließend selbst \nbestimmen. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Berechnungen der Beklagten \nanhand der Fälle von 11 Klägern und von 10 weiteren, nach dem Zufallsprinzip \nausgewählten Beamten, die die Beklagte als anspruchsberechtigt bezeichnet hatte, seien \nin fünf Fällen für Teilzeiträume Fehler festgestellt worden. Solche Fehler in Einzelfällen \nseien letztendlich unvermeidlich, wenn man bedenke, dass die Beklagte 19.425 \nDatensätze anhand von 2.876 Personalakten habe überprüfen müssen. Insoweit sei die \nProblematik ähnlich wie bei der Durchführung eines Zensus. Dem sei unter \nBerücksichtigung der materiellen Beweislast der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, \ndass die von der Beklagten angegebene Zahl der Anspruchsberechtigten dergestalt um \neinen Korrekturfaktor vermindert werde, dass sich die für den Kläger beste (d.h. niedrigste) \nder möglichen Anzahlen ergibt. Dabei sei die Anzahl um 5 % zu korrigieren, weil die \nunzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Neubewertung von Dienstposten \nRückwirkung besitze. Die rückwirkende Neubewertung verändere die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten nachteilig und reduziere damit im Nachhinein den Anspruch des \nEinzelnen auf Verwendungszulage, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. \nIm ersten Halbjahr 2010 seien zehn bisher nach A 11 bewertete Dienstposten neu nach A \n12 bewertet worden; die Inhaberinnen und Inhaber dieser Dienstposten hätten wegen der \n18-monatigen \nWartezeit \nerst \nim \nVerlauf \ndes \nzweiten \nHalbjahre \n2011 \nals \nAnspruchsberechtigte berücksichtigt werden dürfen. Entsprechendes gelte für drei \nDienstposten die im Jahr 2012, neun Dienstposten die im Jahr 2014, drei Dienstposten die \nim Jahr 2015, einen Dienstposten der im Jahr 2016, drei Dienstposten die im Jahr 2018 \nund sieben Dienstposten die im Jahr 2019 von A 11 auf A 12 angehoben wurden. \nAusgehend davon, dass es im Jahr 2008 bei der Polizei Bremen 230 nach A 12 bewertete \nDienstposten gegeben habe, sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten um einen einstelligen Prozentsatz überschätzt habe. Eine weitere \nKorrektur der Angaben der Beklagten zur Anzahl der Anspruchsberechtigten um minus 10 \n% resultiere aus „allgemeinen Fehlern\". In drei der 21 überprüften Fälle (15 %) habe es \n\n7 \n \n \nFehler bei der Ermittlung des Anspruchszeitraums gegeben. Unter anderem sei in einem \nFall nicht berücksichtigt worden, dass die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit mit \neiner Abordnung an die Bundespolizei geendet habe. Jedoch seien die festgestellten \nFehler nicht ausschließlich zulasten des Klägers, sondern teilweise auch zulasten der \nBeklagten gegangen, weshalb der Korrekturfaktor etwas niedriger anzusetzen sei als die \nFehlerquote von 15 %. Ein letzter Korrekturfaktor von 5 % folge aus der Komplexität des \nBestimmungsverfahrens. Er sei erforderlich um möglicherweise unerkannt gebliebene \nFehlerquellen auszugleichen. Keine Korrekturbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, \ndass die Beklagte in einigen Listen der Anspruchsberechtigten Personalnummern doppelt \naufgeführt habe. Hierbei handle es sich um vereinzelte Übertragungsfehler beim Kopieren \nder Daten, die sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hätten. \n \nAnhand der vorstehend dargestellten Maßstäbe ergebe sich ein Anspruch in Höhe von \n1.177,30 Euro. \n \nEine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollen Verwendungszulage sei nicht \nmöglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr \nsystematisch dafür sorge, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Zulage nicht \nerfüllt \nseien. \nDies \ngelte \nauch \nbei \neinem \ndauerhaften \nÜberhang \nvon \nBeförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern. Beamtinnen und \nBeamte hätten einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und könnten daher \ndie dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit abwehren. Dem Kläger sei die \nvolle Verwendungszulage auch nicht deswegen zuzusprechen, weil anderen Klägern in \nfrüheren Entscheidungen die volle Zulage nach Beweislastgrundsätzen zugesprochen \nwurde. Durch die von der Beklagten nunmehr vorgelegten Berechnungen scheide eine \nBeweislastentscheidung aus. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, \nweil der Kläger wegen der Subsidiarität dieser Klageart die Übertragung eines \nhöherwertigen Dienstpostens mit einer Leistungsklage hätte abwehren müssen. Sofern er \nauf Schadensersatz hinauswolle, sei er ebenfalls darauf zu verweisen, solche Ansprüche \ndirekt geltend zu machen. \n \nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25.03.2021 – 2 LA 429/20 – \ndessen Berufung gegen das Urteil vom 27.10.2020 zugelassen, soweit die Klage auf \nAufhebung des Bescheides vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n13.06.2012 und Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verwendungszulage \nabgewiesen wurde. Im Übrigen hat er den Zulassungsantrag abgelehnt. \n \n\n8 \n \n \nMit Beschluss vom 22.03.2021 – 2 LA 399/20 – hat der Senat die Berufung der Beklagten \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.10.2020 zugelassen. \n \nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Gewährung einer vollständigen Verwendungszulage nicht \ngegeben seien. Die von der Beklagten vorgelegte Berechnung sei nicht geeignet, das \nFehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen aufzuzeigen. Ferner habe das \nVorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen, da deren Verhalten \ntreuwidrig sei. Die vom Gericht entwickelte Korrektur über einen Korrekturfaktor sei nicht \ngeeignet, die vorhandenen Fehler in der Berechnung adäquat auszugleichen. Das \nVerwaltungsgericht schätze die Anzahl möglicher Anspruchsberechtigter auf eine \nvierstellige Zahl und spreche selbst von einer Vielzahl von möglichen Fehlerquellen. \nDennoch habe das Gericht neben 11 vorliegenden Klageverfahren lediglich 10 weitere \nPersonalakten nach dem Zufallsprinzip überprüft. Schon in dieser sehr geringen \nStichprobe konnten in 5 Fällen Fehler festgestellt werden, woraus sich bereits eine \nFehlerquote von 24% ergebe. Sowohl aus dem groben Missverhältnis der herangezogenen \nStichprobe zu der Anzahl der Gesamtfälle (> 1%) wie auch aus der hohen Fehlerquote \ndieser Stichprobe ergebe sich für den Kläger eine unzumutbare und nicht eigens \nnachprüfbare Unsicherheit, die das Gericht schlicht mit dem Hinweis übergehe, dass es \nkeine 100-prozentige Wahrscheinlichkeit geben könne. \n \nEs könne nicht zu einer eingeschränkten Anspruchsprüfung zu Lasten des Klägers führen, \ndass die von der Beklagten verwendete Personalverwaltungssoftware nicht darauf \nausgerichtet war, Nachweise von Ansprüchen auf Verwendungszulage zu ermöglichen. Da \ndie Beklagte nicht in der Lage war, die eigenen Einwendungen korrekt zu berechnen und \ndarzulegen, hätten diese zurückgewiesen werden müssen und es sei dem Kläger die volle \nVerwendungszulage zuzusprechen. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht den \nSachverhalt vollständig aufklären, die Datenlage überprüfen und die ermittelten Fehler \nbeseitigen müssen. \n \nDas Gericht hätte ferner feststellen müssen, dass die Erhebung der Haushaltseinrede \ndurch die Beklagte sowie deren Ausführungen zur Substantiierung des diesbezüglichen \nVortrages aufgrund des prozessualen Verhaltens treuwidrig seien. Das Gericht lasse im \nWesentlichen außer Betracht, dass die Beklagte durch das eigene Prozessverhalten und \ndie abgegebenen Erklärungen bei den Klägerinnen und Klägern schutzwürdiges Vertrauen \ndahingehend \nerzeugt \nhabe, \ndass \ndiese \ndamit \nrechnen \ndurften, \ndass \ndie \nanspruchsberechtigten \nBeamten \nnach \nEnde \nder \ndurchgeführten \nPilotverfahren \n\n9 \n \n \ngleichbehandelt würden. Die Kläger seien berechtigterweise davon ausgegangen, dass die \neigenen Verfahren nicht mehr fortgeführt werden sollten und die vorab nach Beweislast \nentschiedenen Verfahren eine vollumfängliche Klärung herbeiführen sollten. Andernfalls \nhätte die Beklage nie erreichen können, dass fast sämtliche Klage-, Antrags- und \nWiderspruchsverfahren ruhend gestellt worden seien. Es sei auch zu berücksichtigen, \nwelche berechtigen Erwartungen die Beklagte dadurch geweckt habe, indem sie einheitlich \ngegenüber sämtlichen Beteiligten kommuniziert habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt \nerkennen lassen, dass sie die einzelnen Beamten am Ende unterschiedlich behandeln \nwolle. Vielmehr habe sie bereits im März 2012 sämtliche Anspruchsteller darum gebeten, \nihre Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, um die grundlegenden Rechtsfragen im \nRahmen eines Musterprozesses zu klären. Dem habe die Beklagte hinzugesetzt, dass sie \nim Zeitpunkt des Anschreibens Ansprüche auf Gewährung einer Verwendungszulage nicht \nanerkennen werde und habe damit suggeriert, dass das Ergebnis der Musterverfahren \nsodann übertragen und berücksichtigt werde. Dementsprechend hätten die Kläger den \nFortgang der Musterverfahren verfolgt und seien davon ausgegangen, dass die \nErkenntnisse aus den Parallelverfahren übertragen würden. So habe die Beklagte sowohl \nvor dem Verwaltungsgericht als auch dem Oberverwaltungsgericht über Jahre wiederholt \nvorgetragen, dass eine Berechnung der Anspruchshöhe nicht möglich sei und habe eine \nDarlegung in sämtlichen Musterverfahren unterlassen. Mit dem plötzlichen Sinneswandel \nder Beklagten, die sich erst im Frühjahr 2020 entschlossen habe, sich gegen die geltend \ngemachten Ansprüche zu verteildigen und ernsthaft eine Berechnung aufzustellen, hätten \ndie Kläger nicht mehr zu rechnen brauchen. Das vorliegende Verfahren sei damit \nvergleichbar mit Fällen, in denen eine Treuwidrigkeit aufgrund von Verwirkung der geltend \ngemachten Rechte anzunehmen sei, so dass die zuletzt eingereichten Berechnungen nicht \nmehr hätten berücksichtigt werden dürfen. \n \nDas Verwaltungsgericht habe es unterlassen, bei der Berechnung des Anspruchs des \nKlägers eine besoldungsgruppenübergreifende Betrachtung heranzuziehen. Im Einklang \nmit der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anzuwendenden Berechnungsweise \nhätten die erforderlichen Feststellungen zur Anzahl der Anspruchsberechtigten sowie zur \nAnzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit vorliegen müssen. Für \ndie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BbesG a.F. seien \nausschließlich die Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans \nmaßgeblich. Entscheidungen der Exekutive seien nicht zu berücksichtigen. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei hierbei nicht allein der Stellenplan der \nbetreffenden Besoldungsgruppe heranzuziehen, sondern der Personalhaushalt der Polizei \nin Bremen einheitlich zu betrachten. Das Verwaltungsgericht habe eine fehlerhafte \nBerechnungsgrundlage verwendet, in dem es lediglich die Planstellen der einzelnen \n\n10 \n \n \nBesoldungsgruppen herangezogen habe, obwohl es festgestellt habe, dass diese nicht \nmaßgeblich für die Besetzung der Stellen bei der Beklagten seien. Es sei der Beklagten \nwährend des streitgegenständlichen Zeitraumes möglich gewesen, freie Stellen \neigenständig auf eine andere Besoldungsgruppe zu übertragen und zu besetzen und damit \ndie vorgegebenen Planstellen zu überschreiten, soweit keine Mehrkosten entstehen. Wenn \ndie geplanten Stellen ohne Mitwirkung des Haushaltsgesetzgebers in eine andere \nBesoldungsgruppe \nübertragen \nwerden \nkonnten, \nsei \ndie \nallein \nmaßgebliche \nhaushaltsrechtliche Vorgabe in dem Gesamtbudget der Personalkosten der Polizei, bzw. \nin sämtlichen zur Verfügung gestellten Planstellen der Produktgruppen 07. 01 und 07. 02 \nzu sehen. Wenn das Gericht zu dem Schluss komme, dass allein der jeweilige Stellenplan \nheranzuziehen sei, weil es sich um eine Missachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben \ngehandelt habe, sei dem nicht zu folgen. Der Haushaltsgesetzgeber habe die von der \nBeklagten praktizierte Form der Stellenbewirtschaftung gebilligt, da die Veränderungen in \ndie darauffolgenden Haushalte aufgenommen worden seien. Die Situation sei vergleichbar \nmit einer nachträglichen Stellenfreigabe durch den Nachtragshaushalt. Die umfassende \nEntscheidungsbefugnis auf Seiten der senatorischen Behörde zeige, dass die für den \nGesamtbereich der Polizei freigegebenen Mittel und im Stellenplan vorgesehenen Stellen \neinheitlich zu betrachten sein und damit auch vollständig bei der Berechnung \nheranzuziehen seien. \n \nEine Berücksichtigung der Haushaltseinrede sei vorliegend auch aufgrund der \nsystematischen Vereitelung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen durch die Beklagte \nund dem damit einhergehenden Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG ausgeschlossen. Das \nGericht verkenne, dass die Verknüpfung von Statusamt und ausgeübter Tätigkeit im Sinne \ndes Art. 33 Abs. 5 GG dem angenommenen Ergebnis entgegenstünde. Bei der Polizei \nBremen sei dauerhaft eine erhebliche Anzahl von Beamten auf höherwertigen \nDienstposten eingesetzt gewesen, obwohl keine entsprechende Planstelle zur Verfügung \ngestanden habe. Bei einem solchen Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber \nentsprechenden Statusämtern sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine \nsukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern angezeigt, was die Beklagte \nnicht beabsichtigt habe. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Beförderungen seien immer wieder \nBeamte auf höherwertige Dienstposten gesetzt worden, so dass anstelle einer \nanzustrebenden Angleichung der Anzahl der Anspruchsberechtigten diese immer weiter \nanstieg. Diese Besetzungspraxis verstoße gegen die Grundsätze der amtsangemessenen \nAlimentation und der Einheit des ausgeübten Amtes in statusrechtlicher und funktioneller \nHinsicht und damit gegen die Fürsorgepflicht. Ein dauerhaftes Auseinanderfallen zwischen \nhöherwertigen Dienstposten und vorhandenen Statusämtern hätte auch durch \n\n11 \n \n \nZurückversetzung des einzelnen Beamten behoben werden können, so dass dies mit einer \nAmtsübertragung auf Zeit vergleichbar sei., welche mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. \n \nAus der Zahl der Anspruchsberechtigten ergebe sich, dass die Beklagte mindestens bis \n2016 keinen Abbau des Überhangs vorgenommen habe, obwohl keine freien Planstellen \nzur Verfügung gestanden hätten. Sie sei nicht bemüht gewesen, den einmal geschaffenen \nÜberhang abzubauen, sondern habe diesen manifestiert durch die dauerhaft praktizierte \nStellenbewirtschaftung. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der \nStellenüberhang in vielen Fällen durch eine höhere Bewertung der Dienstposten begründet \nworden sei. Mit seiner Argumentation, der Beamte könne die Übertragung eines \nhöherwertigen Dienstpostens abwehren, mute es dem Beamten eine Degradierung zu. Die \nmassenhafte Schaffung von Beförderungsdienstposten ohne zur Verfügung stehend freie \nPlanstellen führe zu einem praktischen Zwang des einzelnen Beamten, für eine \nunbestimmte Zeit und unvergütet eine höherwertige Tätigkeit wahrzunehmen um sich die \nvage Möglichkeit einer Beförderung unter hunderten anderen Beamten zu erhalten. Dies \nverstoße gegen das Laufbahnprinzip. Die vorliegenden Umstände zwängen in einer \nGesamtbetrachtung zu einer Korrektur des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses. \n \nZwar habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch in Fällen nicht entbehrlich sei, in denen der \nDienstherr systematisch dafür sorge, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \neiner Verwendungszulage nicht erfüllt seien. Diese allein für sich zutreffende Annahme \nübertrage das Verwaltungsgericht jedoch fehlerhaft auf die vorliegende Situation. Die \nBeklagte habe durch die ständige und wiederholte Übertragung einer Vielzahl von \nhöherwertigen Ämtern selbst dafür gesorgt, dass den Beamten keine oder nur eine sehr \ngeringe Verwendungszulage gezahlt worden sei. Auch wenn eine Schaffung eines \nÜberhangs von Beförderungsdienstposten teilweise hinzunehmen sei, sei die hiesige \nBesetzungspraxis rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe ihr Organisationsermessen \nüberschritten, indem sie den gebotenen Ausgleich des strukturellen Überhangs gar nicht \nbeabsichtigt habe. Die Stellenbewirtschaftung der Beklagten stehe den Grundsätzen des \nArt. 33 Abs. 5 GG und dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 BbesG a.F. entgegen, da die \nStellenzulage so niedrig ausfalle, als sei sie gar nicht zu bewilligen. Auf diese Weise \nentfalle die von § 46 BBesG a.F verfolgte Anreizfunktion. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n27.10.2020 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in der \n\n12 \n \n \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis \n31.05.2017 eine Verwendungszulage i. H. der Differenz zwischen dem \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der \nBesoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n27.10.2020 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als ein Anspruch \nauf Zahlung einer Verwendungszulage i. H. v. mehr als 986,03 Euro \nzugesprochen wurde, \n2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nSie macht geltend, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors unzulässig sei. Dem stehe \nder strenge Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht, namentlich § 3 BremBesG, entgegen. \nEs sei ohne weiteres absehbar, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten nicht in dem vom \nVerwaltungsgericht mittels des Korrekturfaktors angenommenen Maße zu reduzieren sei. \nDie Anwendung des Korrekturfaktors führe zwangsläufig dazu, dass die im jeweiligen \nMonat verfügbaren Haushaltsmittel überschritten würden. Der Korrekturfaktor sei zudem \nzu hoch bemessen; teilweise folge aus seiner Anwendung eine Verdoppelung der \nindividuellen Ansprüche auf eine anteilige Verwendungszulage. Sie, die Beklagte, habe \nihre Berechnung für einzelne Monate stichprobenartig erneut erstellt und dabei den durch \ndas Verwaltungsgericht bemängelten Aspekt der unzulässigen Rückwirkung von \nDienstpostenneubewertungen berücksichtigt. Dabei habe sich ergeben, dass daraus \nlediglich für das Jahr 2011 eine größere Veränderung der Gesamtzahl der \nAnspruchsberechtigten resultiere. Die übrigen durch das Verwaltungsgericht festgestellten \nFehler bei der Ermittlung des Anspruchszeitraums beträfen Einzelfälle, seien teilweise \nunzutreffend und würden die pauschale Reduktion der Anspruchsberechtigten nicht \nrechtfertigen. Eine Neuberechnung des Anspruchs des Klägers unter Berücksichtigung der \ndurch das erstinstanzliche Gericht angeführten Fehler habe einen Anspruch des Klägers \nin Höhe von insgesamt 986,03 Euro ergeben. Das angefochtene Urteil könne keinen \nBestand haben, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu einer darüberhinausgehenden \nZahlung beinhalte. \n \n \n\n13 \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist lediglich zu einem geringen Teil begründet. Die \nzulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. \n \nI. Nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden § 1 Abs. 2 des Bremischen \nBesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (nachfolgend \nBremBesG \na.F.) \ngelten \ndie \nam \n31.08.2006 \ngeltenden \nbundesrechtlichen \nBesoldungsvorschriften fort, soweit sich aus dem Bremischen Besoldungsgesetz nichts \nAbweichendes ergibt. Diese Regelung hat bewirkt, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31.08.2006 (nachfolgend BBesG a.F.) \nbis zum 31.12.2016 weiterhin auf die Beamtinnen und Beamten im Land Bremen \nAnwendung gefunden hat. Danach erhält ein Beamter eine Verwendungszulage, wenn ihm \ndie Aufgaben eines höherwertigen Amts vorübergehend vertretungsweise übertragen \nwerden, er 18 Monate diese Aufgaben ununterbrochenen wahrgenommen hat sowie die \nhaushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses \nAmts vorliegen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. wird dem Beamten die Zulage in \nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe \nund dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt \nzugeordnet ist. \n \nMit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien \nHansestadt Bremen zum 01.01.2017 ist § 1 Abs. 2 BremBesG a.F. entfallen. Im Zeitraum \nvom 01.01.2017 bis zum 30.04.2019 haben sich Ansprüche auf Verwendungszulage nach \nder Übergangsvorschrift des damaligen § 79 BremBesG gerichtet. Danach erhält die \nBeamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum Ablauf des 31.12.2016 geltenden Höhe \nso lange fort, wie die Voraussetzungen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der \nam 31. August 2006 geltenden Fassung fortbestehen, sofern der Beamtin oder dem \nBeamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 eine Zulage nach § 46 des \nBundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung zuerkannt worden \nist oder nachträglich zuerkannt wird. Mit Ablauf des 30.04.2019 ist die gesetzliche \nGrundlage für die Gewährung von Verwendungszulagen aufgehoben worden. \n \nDie danach erforderlichen Voraussetzungen sind für den streitgegenständlichen \nAnspruchszeitraum nur teilweise erfüllt. \n \n1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung der begehrten \nVerwendungszulage für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.05.2017. \n\n14 \n \n \n \nFür \neinen \nAnspruch \nauf \ndie \nbegehrte \nZulage \nmüssen \ndrei \npersönliche \nanspruchsbegründende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen vorübergehend \nvertretungsweise die Aufgaben eines höherwertigen Amts übertragen worden sein, \nzweitens müssen die Aufgaben des höherwertigen Amts länger als 18 Monate \nununterbrochen wahrgenommen werden und drittens müssen die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorliegen, um den Beamten in das höherwertige Amt zu befördern. \n \nUnstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft ist, dass sich der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 befunden \nhat und für mehr als 18 Monate vorübergehend vertretungsweise einen Dienstposten \nwahrgenommen hat, der von seiner Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, und \ndass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Statusamtes der \nBesoldungsgruppe A 12 vorlagen. \n \n2. Der Kläger hat aber lediglich einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage \nin Höhe von 1.542,15 Euro. Unstreitig ist der Anspruch der Höhe nach insoweit, als ihn die \nBeklagte anerkennt, also in Höhe von 986,03 Euro. Darüber hinaus steht dem Kläger ein \nAnspruch (nur) in Höhe von weiteren 556,12 Euro zu, weil die für die Gewährung einer \nVerwendungszulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in seinem Fall \nnur teilweise vorliegen. \n \nDie Beklagte hat vorliegend den Einwand der fehlenden haushaltrechtlichen \nVoraussetzungen erhoben und diesen durch die Vorlage von Daten und Unterlagen \nsubstantiiert. Aus diesem Grund ist dem Senat eine Entscheidung nach den Grundsätzen \nüber die materielle Beweislast verwehrt (a). Die Geltendmachung dieses Einwands ist nicht \ninfolge eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen (b). Für einzelne \nMonate liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil aufgrund \neiner haushaltslosen Zeit bzw. einer Haushaltssperre die Übertragung des höherwertigen \nStatusamtes von vornherein nicht möglich gewesen ist (c). In den weiteren Monaten bis \nzum 31.12.2016 sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt \ngewesen (d). Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 steht dem Kläger der \nAnspruch aus Rechtsgründen (nur) in der Höhe zu, in der er im Dezember 2016 bestand \n(e). \n \na) Beim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendungszulage \nhandelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats um eine Einwendung, für die \n\n15 \n \n \ndie Beklagte die materielle Beweislast trägt (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 \nLA 48/18, juris Rn. 20 f. m.w.N.). \n \nDie von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen zu den \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Verwendungszulage weisen zwar hinsichtlich \nder Anzahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten vereinzelt Unrichtigkeiten \nauf. Der Senat kann aber auf Grundlage dieser Daten und Unterlagen im Wege der \nSchätzung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) ermitteln, ob und inwieweit in \nden einzelnen Monaten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (teilweise) erfüllt \ngewesen sind (hierzu sogleich unter 2. d)). Dies schließt eine Entscheidung ausschließlich \nnach Maßgabe der materiellen Beweislast aus (vgl. insoweit Beschl. d. Senats v. \n26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 8 ff.). \n \nb) Der Beklagten ist die Geltendmachung des Einwands der (teilweise) fehlenden \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht nach Treu und Glauben verwehrt, weil sie \nsystematisch Beamte auf höherwertigen Dienstposten beschäftigt hat, ohne auch nur über \nannähernd gleich viele freie Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu verfügen. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Erfordernis der Erfüllung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen auch dann nicht entbehrlich, wenn der Dienstherr \nsystematisch – gemeint ist: in großem Umfang, in einer Vielzahl von Fällen – Beamten \nhöherwertige Dienstposten überträgt, ohne dass entsprechende freie Planstellen zur \nVerfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 - 2 B 23.19, juris Rn. 10). \n \nEine Treuwidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte erst mehr als ein halbes \nJahrzehnt nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nAnspruch auf Verwendungszulage bei Topfwirtschaft (Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris) \nund nach mehreren gerichtlichen Aufforderungen und Fristsetzungen kurz vor der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Berechnungen vorgelegt hat. \nEin Beteiligter ist – wie § 87b VwGO verdeutlicht – nicht gehindert, die prozessualen \nzeitlichen Grenzen für seinen Parteivortrag vollständig auszuschöpfen. Die Beklagte hat \nsich ferner zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dergestalt eingelassen, dass sie die von \nihr schlussendlich vorgelegten Berechnungen nicht vornehmen könne. Sie hat in der \nVergangenheit lediglich den besonderen Aufwand betont, den eine solche Berechnung mit \nsich bringt, und deshalb mehr Zeit eingefordert. Schließlich hat sie niemals erklärt, die \nErgebnisse derjenigen Klageverfahren, in denen das Verwaltungsgericht und der Senat sie \nnach Beweislastgrundsätzen zur Zahlung der vollen Verwendungszulage an die dortigen \nKläger verpflichtet hatten (wie z.B. im Verfahren 2 LA 48/18, vgl. Beschl. v. 26.11.2020, \njuris, sowie vorgehend das Urteil des Verwaltungsgerichts v. 16.01.2018 - 6 K 247/15, \n\n16 \n \n \njuris), auf das vorliegende oder andere Verfahren übertragen zu wollen. Die Vorsitzende \nder zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts hatte die Beteiligten des vorliegenden \nVerfahrens mit Schreiben vom 17.10.2018 um ihr Einverständnis zum Ruhen des \nVerfahrens gebeten, weil die „rechtliche Klärung“ durch das Oberverwaltungsgericht in den \nVerfahren, in denen das Verwaltungsgericht die Beklagte nach Beweislastgrundsätzen zur \nZahlung der vollen Verwendungszulage verpflichtet hatte, „auf den Ausgang der hier noch \nanhängigen Klageverfahren Verwendungszulage maßgeblichen Einfluss haben [dürfte]“. \nDaraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2018 ihr Einverständnis mit dem \nRuhen des Verfahrens und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit durch das \nRuhen Verjährung eintreten sollte, erklärt. Hingegen hat sie niemals erklärt, auf die \nMöglichkeit des Einbringens neuen Prozessstoffes generell verzichten zu wollen. Der \nKläger durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte keine neuen Beweismittel \nvorlegt, wenn der Senat ihre Rechtsmittel gegen die Beweislastentscheidungen in den \nanderen Verfahren zurückweist. \n \nc) In den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis zum 31.05.2012 und vom 01.01.2016 bis zum \n22.06.2016 liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer \nVerwendungszulage nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, \ndass in diesen Zeiträumen nach Auslaufen des vorherigen Haushaltsgesetzes noch kein \nneues Haushaltsgesetz von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) verabschiedet worden \nwar (sogenannte haushaltslose Zeit) und somit Art. 132a BremLVerf der Vornahme von \nBeförderungen entgegen stand. \n \nIm \nZeitraum \nJuni \n2010 \nbis \nDezember \n2010 \nstand \nder \nGewährung \neiner \nVerwendungszulage die vom Bremer Senat für den Zeitraum vom 11.05.2010 bis zum \n31.12.2010 erlassene Haushaltssperre nach § 41 BremLHO entgegen. Danach sind nur \nnotwendige, im Einzelnen benannte Ausgaben zulässig gewesen. Beförderungen zählen \nhierzu nicht. \n \nd) In dem verbleibenden Zeitraum sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die \nÜbertragung des höherwertigen Amtes nur teilweise erfüllt gewesen. \n \naa) Für eine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur \nVerfügung stehen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, bedarf es keiner festen \nVerknüpfung zwischen dem wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten und einer \nbestimmten Planstelle (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. \n16). Fehlt es wie vorliegend an einer solchen Verknüpfung, ist eine sogenannte \nhaushaltsrechtliche „Topfwirtschaft“ gegeben. Bei einer solchen kann der volle \n\n17 \n \n \nZulagenbetrag nur bei einer identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und \nbesetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Zwar besteht auch ein Anspruch auf \nGewährung einer Verwendungszulage, wenn – wie vorliegend – die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Stellen übersteigt. Allerdings steht dem \nAnspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. \n25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \njuris Rn. 10). Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten \nBehördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der \nbesetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis \nzu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im \nletzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind \n(z.B. durch Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder \naus ihr herausgefallen sind (z.B. durch Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden \nDienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren \nPlanstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden \nsind (z.B. durch Ruhestand, Tod, [Weg-]Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen \nnunmehr besetzt worden sind (Beförderung, [Her-]Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind \nbei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. \nMaßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die \nZulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). \nHiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der \nhaushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als \nvon besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, \na.a.O., Rn. 11). \n \nNicht zu folgen ist demgemäß dem Argument der Beklagten, dass bei der Ermittlung der \nverfügbaren Haushaltsmittel auf das im Haushaltsaufstellungsverfahren beschlossene \nPersonalbudget abzustellen sei. Es ist – wie aufgezeigt – geklärt, dass die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes \nerfüllt sind, wenn im jeweiligen Haushaltstitel des Haushaltsplans eine freie Planstelle der \nentsprechenden \nWertigkeit \nfür \neine \nBeförderung \nzur \nVerfügung \nsteht. \nDas \nBundesverwaltungsgericht hat die Maßgeblichkeit der Festlegungen des Stellenplans aus \n§ 49 Abs. 1 LHO Brandenburg abgeleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, \na.a.O., Rn. 14). Diese Norm entspricht wörtlich dem § 49 Abs. 1 BremLHO („Ein Amt darf \nnur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.“). Die \ninsoweit wortgleichen §§ 49 der BHO und der Landeshaushaltsordnungen bringen zum \nAusdruck, dass das Personal haushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Haushaltsmitteln, \nsondern nach Planstellen bewirtschaftet wird. An dieser normativen Vorgabe ändert sich \n\n18 \n \n \nauch dann nichts, wenn sie durch eine primär ausgabenorientierte Personalsteuerung \nmittels Personalkostenbudgets ergänzt wird und diese Budgets so knapp bemessen \nwerden, dass die zur Verfügung gestellten Planstellen nicht ausfinanziert sind (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 23; OVG Thüringen, Urt. v. \n20.08.2018 - 2 KO 301/16, juris Rn. 25 ff., 37; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 27.10.2020 - 6 \nK 102/12, juris Rn. 60 ff.). \n \nDa maßgeblich auf die freien Planstellen der „entsprechenden Wertigkeit“ abzustellen ist \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 10), kommt es auch nicht \ndarauf an, ob freie Planstellen anderer Besoldungsgruppen bei der Polizei Bremen hätten \n„umgewidmet“ werden können, um den Kläger in ein Statusamt der Besoldungsgruppe \nA 12 zu befördern. \n \nBei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist – zugunsten des Klägers – auch \nnicht zu berücksichtigen, ob Ansprüche einzelner Beamtinnen und Beamter mutmaßlich \nverjährt sind. Denn es kommt – wie ausgeführt – maßgebend auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 \n- 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21 f.; Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 11). Die \nVerjährungseinrede führt nicht zu Rechtsvernichtung ex tunc. Es handelt sich um eine \nrechtshemmende Einwendung. Der entstandene Anspruch bleibt bestehen, er kann vom \nAnspruchsberechtigten \nnur \nnicht \ndurchgesetzt \nwerden. \nDie \nErhebung \nder \nVerjährungseinrede gegenüber anderen Anspruchsberechtigten durch den Dienstherrn \nkann deshalb nicht zur Folge haben, dass sich der anteilige Zulagenanspruch zu Gunsten \ndes Klägers erhöht (vgl. hierzu OVG Thüringen, Urt. v. 20.08.2018 - 2 KO 301/16, a.a.O., \nRn. 27). \n \nDie \nHöhe \ndes \nmonatlichen \nAnspruchs \ndes \nKlägers \nauf \nGewährung \neiner \nVerwendungszulage errechnet sich hiernach wie folgt: \n \n\u0001\u0002\u0003 = \u0005\u0006\u0007\b \n\u000b\fℎ \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0011\u0012\f \u0010\u0013\u0014 −\u0006\u0007\b \n\u000b\fℎ \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0016\u0013\u0017\u0013\b\u0010\u0017\u0018\u0013\u0019 × \u0005\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \u0014\u001d\u0017 \u0010\u0013\f\u001d\u001d\f \u000f\f\u0010\u0006\u0007 \u0011\u0012\f \u0010\u0013\u0014 \u0012\u0018 \f\u0013\u0017\u0013\u0012\u0010\u0012\f\u0007\u0013\f \u000f\fℎö\u0007\n\f \u001f\f\u0007\f\u0012 ℎ−\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \n\f\u0007 \n\u0017!\" \u001f\f\u0010\f\u0013\u001c\u0013\f \u0016\u0013\f\u001d\u001d\f \u0019\n\u001b \u001c\u0017ℎ\u001d \n\f\u0007 \u000f\f\u0017\u0018\u0013 ∗\u0012 \f \u0018\u0012\u0013 \u001b \u0010$\u0007\b ℎ \u0017\b% \u0001\f\u0007\u0002\f \n\b \u000b\u0010\u001c\b\u001d\u0017\u000b\f\n \n \nbb) \nDie \nHöhe \ndes \nDifferenzbetrages \nzwischen \nden \nGrundgehältern \nder \nBesoldungsgruppen A 11 und A 12 in der jeweiligen Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufe \ndes Klägers in den einzelnen Monaten des Anspruchszeitraums sowie die Zahl der in \njedem dieser Monate jeweils freien A 12-Planstellen im etatisierten Bereich der Polizei \nBremen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht keinerlei Anhaltspunkte \nfür eine Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. \n\n19 \n \n \nSomit kommt es für den Erfolg der Berufungen maßgeblich auf die Zahl der \nAnspruchsberechtigten an. \n \nBei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist zugrunde zu legen, dass die \nGerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Tatsachen, aus denen sich ergibt, in welcher \nHöhe der Anspruch auf eine Verwendungszulage besteht, selbst festzustellen haben. Der \nBeklagten steht insoweit weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Daher \nkommt ein Bescheidungsurteil nicht in Betracht. Das Gericht hat das Verfahren spruchreif \nzu machen. Da die Feststellung der Tatsachen, aus denen sich die Anspruchshöhe ergibt, \nsehr aufwendig ist, ist das Gericht dabei allerdings auf die Mitwirkung der Beklagten \nangewiesen (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 - 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 8 ff.). \n \nDer Senat kann die Anzahl der Anspruchsberechtigten vorliegend durch Schätzung gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO im Rechtssinne „feststellen“. \n \nNach § 287 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller \nUmstände nach freier Überzeugung, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter \nden Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller \nhierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung \ndes streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Die Vorschrift ist über § 173 \nSatz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (vgl. \nBVerwGE 35, 178 [182]; BVerwGE 40, 308 [310]; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1997 - 8 A \n4279/95, juris Rn. 37). Ob die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, \ndie außer Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung stehen, ist vom \nEinzelfall abhängig. Jedenfalls kann der Norm nicht die allgemeine Befugnis entnommen \nwerden, \neine \nSchätzung \nvorzunehmen, \nwenn \ndie \ngenaue \nFeststellung \nder \nrechtserheblichen Tatsachen (allein) mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (BGH, \nUrt. v. 05.05.1992 - X ZR 133/90, juris Rn. 18; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 287 ZPO \nRn. 12). Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift im \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahren \ndahingehend \neinschränkt, \ndass \ndie \nVerwaltungsgerichte dann nicht entsprechend § 287 ZPO schätzen dürfen, wenn das \nmaterielle Recht der Behörde eine Befugnis zur Schätzung der Anspruchshöhe einräumt \n(vgl. \nBVerwG, \nUrt. v. \n16.08.1985 - \n8 C \n120-122/83, juris Rn. \n27 \nzum \nErschließungsbeitragsrecht) steht dies vorliegend der Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO \nnicht entgegen, denn die Beklagte hat – wie ausgeführt – keinerlei Ermessens-, \nBeurteilungs- oder Einschätzungsspielraum bzgl. der Höhe der zu gewährenden \nVerwendungszulage. \n \n\n20 \n \n \ncc) Die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO liegen vor: \n \n(1) Bei dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt sich um eine \nvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. zur Anwendbarkeit auf [alle] Geldansprüche \nSaenger, a.a.O., § 287 Rn. 10 m.w.N.; Prütting, in: MüKo, ZPO, 9. Aufl. 2020, § 287 Rn. \n19). \n \n(2) Zwischen den Beteiligten besteht ferner allein Streit hinsichtlich der Höhe der \nForderung; \ndas \nBestehen \ndes \nAnspruchs \ndem \nGrunde \nnach \nist \nfür \nden \nstreitgegenständlichen Zeitraum unstreitig (vgl. zu dieser Voraussetzung Saenger, a.a.O., \n§ 287 Rn. 11). \n \n(3) Die vollständige Aufklärung der Anzahl der Beamtinnen und Beamten der Polizei \nBremen, die im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich jeweils Anspruch auf die \nGewährung einer Verwendungszulage hatten, wäre mit Schwierigkeiten verbunden, die zu \nder Bedeutung des noch streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden. \n \nDie Beklagte hatte in erster Instanz, um Angaben zur Zahl der Anspruchsberechtigten \nmachen zu können, 19.425 Datensätze aufgrund von 2.876 Personalakten überprüft. Die \nAnzahl möglicher Anspruchsberechtigter bewegt sich nach ihren Berechnungen im \ndreistelligen Bereich. Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser \numfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis \nzur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, \nden das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 – \n2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11). \n \nHinsichtlich der Berufung der Beklagten liegt dies auf der Hand, weil ihre Beschwer im \nBerufungsverfahren \nlediglich \n191,27 \nEuro \nbeträgt \n(Verurteilung \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht zur Gewährung einer Verwendungszulage in Höhe von 1,177,30 Euro; \nAnerkenntnis im Berufungsverfahren in Höhe von 986,03 Euro). Die Beschwer des Klägers \nist zwar deutlich höher. Sie dürfte bei ca. 35.500 Euro liegen, denn die vom Kläger begehrte \nvolle Verwendungszulage dürfte sich auf ca. 36.600 Euro belaufen. Dennoch wäre auch \nim Verhältnis dazu der Aufwand, sämtliche Anspruchsberechtigte jeweils monatlich durch \ndas Gericht exakt festzustellen, unangemessen. Dies würde die händische Überprüfung \nder Personalakten von über hundert Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter, die die \nBeklagte als anspruchsberechtigt benannt hat, durch das Gericht erfordern. Überdies \ndürfte der zu erwartende Erkenntnisgewinn im Falle einer Sichtung all dieser \nPersonalakten durch die Senatsmitglieder gering sein (vgl. insoweit Bacher, in: BeckOK \n\n21 \n \n \nZPO, Vorwerk/Wolf (Hrsg.), 42. Edition, Stand: 01.09.2021, § 287 ZPO Rn. 11). Denn es \nist nahezu ausgeschlossen, dass drei Personen entsprechende Datenmengen in \nabsehbarer Zeit völlig fehlerfrei auswerten können. Zudem ist schon jetzt offensichtlich, \ndass auch bei einer exakten Feststellung der Zahl der Anspruchsberechtigten durch das \nGericht diese im Verhältnis zur (unstreitigen) Anzahl der freien Planstellen im etatisierten \nBereich der Polizei Bremen so hoch wäre, dass ein Anspruch auf die volle \nVerwendungszulage nicht auch nur annähernd besteht. Das Verwaltungsgericht hat im \nvorliegenden Verfahren für keinen Monat zwischen dem 01.04.2020 und dem 31.12.2016 \nmehr als 16,35 freie Planstellen ermittelt; weit überwiegend sogar deutlich weniger. Die \nvom Verwaltungsgericht geschätzte Zahl der monatlich Anspruchsberechtigten lag in \ndiesem Zeitraum zwischen 59 und 91. Dass sich diese Zahl bei einer exakten Feststellung \ndurch den Senat auf etwa 16 oder nur knapp darüber reduzieren würde, wie es erforderlich \nwäre, um dem Kläger zumindest annäherungsweise die volle Zulage zusprechen zu \nkönnen, erscheint ausgeschlossen. Dies mindert das klägerische Interesse an einer \nvollständigen Sachverhaltsaufklärung ganz erheblich und spricht dafür, diese als \nunverhältnismäßig im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO anzusehen. \n \nAuch eine gerichtliche Aufklärung der Zahl der Anspruchsberechtigen durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens scheidet aus. Bei der Bestimmung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten sind tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen \nuntrennbar miteinander verbunden. Letztlich ist jeder der Prüffälle für jeden Monat des \nAnspruchszeitraums unter § 46 BBesG a.F. zu subsumieren. \n \nExakt und fehlerfrei zu bestimmen, wie viele Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen \nin der Besoldungsgruppe A 11 vom 01.04.2010 bis zum 31.12.2016 (mit Ausnahme \nhaushaltsfreier Zeiten und Haushaltssperrzeiten) in jedem einzelnen Monat jeweils die \nVoraussetzungen des § 46 BBesG a.F. erfüllt haben, führt somit an die tatsächlichen \nGrenzen richterlicher Sachverhaltsaufklärung. \n \ndd) Als Rechtsfolge lässt § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung der Anspruchshöhe durch das \nGericht zu. \n \n(1) Der Schätzung zugrunde zu legen sind dabei die von der Beklagten im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegten Berechnungen zur Zahl der Anspruchsberechtigten sowie ihre \ndiesbezüglichen \npunktuell \nergänzenden \nErläuterungen \nim \nBerufungs(zulassungs)verfahren. \n \n\n22 \n \n \nNicht zu berücksichtigten ist hingegen die Neuberechnung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten, die die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren als Anlage B \n3 vorgelegt hat (Gesamtübersicht der Anspruchsberechtigten in der jeweiligen \nBesoldungsgruppe für den jeweiligen Monat). Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte nach \n§§ 128a Abs. 1 Satz 1, 87b Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahl der \nAnspruchsberechtigten um eine Tatsache handelt, auf die sich die Fristsetzung der \nVorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2020 bezogen hat. Die \nVorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte der Beklagten mit Verfügung \nvom 24.06.2020 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgegeben, bis zum 28.09.2020 die zur \nBegründung der Einwendung des nicht auskömmlichen Haushalts dienenden Tatsachen \nund Beweismittel beizubringen und Urkunden und andere Erkenntnisquellen vorzulegen. \nDie Anlage B 3 aus dem Berufungszulassungsverfahren ergänzt oder erläutert nicht \nlediglich die Berechnungen, die die Beklagte erstinstanzlich innerhalb der Frist nach § 87b \nAbs. 2 VwGO vorgelegt hatte, sondern enthält eine völlig neue Berechnung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten. Die Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens würde den \nRechtstreit verzögern, weil der Senat bei Zulassung jenes Vorbringens die von der \nBeklagten \nvorgelegte \nNeuberechnung \nder \nAnspruchsberechtigten \njedenfalls \nstichprobenartig überprüfen müsste, um etwaige Berechnungsfehler der Beklagten mit der \nerforderlichen Gewissheit ausschließen zu können. Hinreichende Gründe für eine \nVerspätung hat die Beklagte auch in Ansehung des gerichtlichen Hinweisschreibens vom \n11.01.2022 nicht dargetan. Die Beklagte ist über die Folgen der Fristversäumung auch \nbelehrt worden (vgl. § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die weiteren an die Fristsetzung \nnach § 87b VwGO zu stellenden formellen Voraussetzungen sind gewahrt. Die \nFristsetzung wurde von der Vorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts \nelektronisch signiert und der Beklagten zugestellt (vgl. zu den formellen Anforderungen: \nRoth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff [Hrsg.], 59. Edition [Stand: 01.04.2021], § 128a Rn. \n8 m.w.N.; Fertig, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff [Hrsg.], 59. Edition [Stand: 01.04.2021], \n§ 87b Rn. 9 f. m.w.N.). \n \n(2) Für die auf dieser Grundlage vom Senat vorzunehmende Schätzung müssen greifbare \nAusgangstatsachen vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11, juris Rn. 9; \nSaenger, a.a.O., § 287 Rn. 14). § 287 Abs. 2 ZPO stellt, ebenso wie § 287 Abs. 1 ZPO, \neine Beweiserleichterung dar; die Norm berechtigt das Tatsachengericht aber nicht dazu, \nvon einer möglichen und nicht aussichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen \nErmittlung der konkreten Schadens- bzw. Forderungshöhe abzusehen und stattdessen \nden Weg der Schadensschätzung zu beschreiten. Das Gericht muss über umstrittene \n„Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen” Beweis erheben, bevor dann Schätzungen auf \nder so gesicherten Tatsachenbasis getroffen werden können (vgl. zu § 287 Abs. 1 ZPO: \n\n23 \n \n \nBVerwG, Urt. v. 20.01.2005 - 3 C 15.04, juris Rn. 26 m.w.N.). Die Grundlagen für eine \nSchätzung müssen ferner ordnungsgemäß ermittelt und vorhandene tatsächliche \nUnterlagen bei der Schätzung erschöpfend ausgewertet werden; Vorbringen zugunsten \neines beweisanzeigenden Umstands darf nicht vernachlässigt werden (VG Hamburg, Urt. \nv. 18.12.2017 - 9 K 3391/16, juris Rn. 56). In Sachverhaltskonstellationen, in denen der \nNatur der Sache nach besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, sind an die schlüssige \nDarlegung der Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen aber keine zu hohen Maßstäbe \nanzulegen (vgl. Saenger, a.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.). Eine Schätzung ist allerdings \nunzulässig, wenn die festgestellten Umstände keine genügende Grundlage für eine \nSchätzung abgeben und diese daher mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft \nhängen würde. Reichen die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des \ngesamten Schadens bzw. hier der gesamten Anspruchshöhe nicht aus, muss das Gericht \nprüfen, in welchem Umfang der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die \nSchätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bzw. hier, wo es \num eine Einwendung der Schuldnerin geht, einer Mindesthöhe der Einwendung (und \nentsprechend eines höchstmöglichen Anspruchs des Gläubigers) bietet (vgl. Saenger, \na.a.O., § 287 Rn. 16 m.w.N.) Dabei reicht bei der Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich \nder \nAnspruchshöhe \neine \nerhebliche \nWahrscheinlichkeit \nfür \ndie \nrichterliche \nÜberzeugungsbildung aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, juris Rn. 20). \n \n(3) Hiervon ausgehend kann der Senat die Anspruchshöhe im Wege der Schätzung gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln. \n \nDie von der Beklagten vorgelegten Berechnungen zur Zahl der Anspruchsberechtigten \nenthalten zwar unstreitig keine exakt zutreffende Feststellung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten; andernfalls wäre eine Schätzung auch entbehrlich. Aus ihnen \nergeben sich aber durchaus schlüssig greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung, in \nwelchem Umfang der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit höchstens Anspruch auf \neine Verwendungszulage hat. \n \nDass die Berechnungen der Beklagten aus erster Instanz nicht vollkommen exakt \nzutreffen, steht anhand einer Überprüfung der elf Fälle von Klägern und zehn weiterer nach \ndem Zufallsprinzip ausgewählter Fälle durch das Verwaltungsgericht fest. Das \nVerwaltungsgericht hat bei diesen Stichproben eine Fehlerquote von 24 % festgestellt. Die \nBeklagte selbst gesteht inzwischen deutlich höhere Beträge zu als noch in erster Instanz. \n \nAnders als die Klägerseite meint, scheiden die Berechnungen der Beklagten deshalb als \nGrundlage einer Schätzung aber nicht aus. Denn aus der Stichprobenprüfung folgt, dass \n\n24 \n \n \ndie Beklagte in etwa 76 % der vom Verwaltungsgericht überprüften Fälle richtig gerechnet \nhat. Auch der Umstand, dass der Beklagten bei ihren Berechnungen mit der rückwirkenden \nBerücksichtigung der Höherbewertung von Dienstposten ein systematischer Fehler \nunterlaufen ist, nimmt ihren Berechnungen nicht die Tragfähigkeit als Schätzgrundlage. \nGerade \naufgrund \nder \nFehlerfeststellungen \nin \nder \nStichprobenprüfung \ndes \nVerwaltungsgerichts und des Umstandes, dass einige Fehler eine gewisse Systematik \naufweisen, kann recht verlässlich geschätzt werden, um wieviel die Beklagte die Zahl der \nAnspruchsberechtigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit höchstens zu hoch angesetzt \nhat (hierzu sogleich unter (4)). Die Fehler, die das Verwaltungsgericht bei den Stichproben \nfestgestellt hat, stehen der Anwendung von Korrekturfaktoren somit nicht entgegen, \nsondern machen sie gerade nötig. \n \nNicht zu folgen ist dem Argument der Beklagten, dass der strikte Gesetzesvorbehalt im \nBesoldungsrecht (§ 3 BremBesG) einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO entgegenstehe. \nEr besagt lediglich, dass Beamtinnen und Beamten keine andere Besoldung gewährt \nwerden darf, als gesetzlich vorgesehen ist. Davon zu trennen ist aber die Frage, wie das \nGericht die Tatsachen, aus denen sich die gesetzliche Höhe der Besoldung ergibt, in einem \nkonkreten Streitfall festzustellen hat. Hierzu trifft § 3 BremBesG keine Aussage. \n \nAuch der Einwand der Beklagten, eine Schätzung verstoße gegen die in Fällen der \n„Topfwirtschaft“ vorzunehmende Berechnungsmethode sowie gegen das Anliegen von \n§ 46 BBesG a.F., dass die Verwendungszulagen nicht die verfügbaren Haushaltsmittel \nüberschreiten dürfen, überzeugt nicht. Beides sind materielle Probleme, während es \nvorliegend um Beweisfragen und den Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung \ngeht: Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar vorgegeben, welche Faktoren in die \nBerechnung der Verwendungszulage einfließen (Differenz der Grundgehälter, Anzahl der \nfreien Planstellen, Anzahl der Anspruchsberechtigten), nicht aber, wie die Gerichte diese \nFaktoren im Streitfall festzustellen haben. Dass § 46 BBesG a.F. darauf angelegt war \nsicherzustellen, dass die Verwendungszulagen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht \nüberschreiten, ist unergiebig für die Frage, wie im Streitfall festzustellen ist, bis zu welcher \nHöhe die Verwendungszulagen diese Mittel nicht überschreiten. Die Anwendung von § 287 \nAbs. 2 ZPO i.V.m. der materiellen Beweislast der Beklagten für die Einwendung fehlender \nhaushaltsrechtlicher Voraussetzungen führt dazu, dass der höchste Zulagenbetrag \nzuzusprechen ist, von dem noch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden \nkann, dass er nicht zu einer Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel führt. \nHiernach ist die niedrigste Anzahl an Anspruchsberechtigten zugrunde zu legen, deren \nRichtigkeit als „erheblich wahrscheinlich“ angesehen werden kann. \n \n\n25 \n \n \nDer Schätzung steht – entgegen der vom Kläger geäußerten Bedenken – vorliegend auch \nnicht entgegen, dass der Senat insoweit der Sache nach eine Schätzung der Zahl der \nAnspruchsberechtigten – also der notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Schätzung \nselbst – vornimmt. Anders als der Kläger meint, folgt daraus nicht, dass das Gericht eine \nunzulässige Schätzung des Vorliegens des Anspruchsgrundes – nämlich des Fehlens der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen – vornimmt. Denn die Ermittlung der Zahl der \nAnspruchsberechtigten \nbetrifft \ndie \nRechtsfolgenseite \ndes \nAnspruchs \nauf \neine \nVerwendungszulage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 19.13, juris Rn. 20, 28) und \ndamit nicht den Anspruchsgrund, sondern allein die Anspruchshöhe. \n \nDas Wesen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO bedingt dabei, dass deren Ergebnis mit \nder Wirklichkeit nicht (zwingend) übereinstimmt. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Die \nSchätzung soll nur möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen (vgl. Saenger, a.a.O., \n§ 287 Rn. 15 m.w.N.). Es gilt – wie ausgeführt – der Maßstab, dass die Schätzung lediglich \nmit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ richtig sein muss. Innerhalb der Bandbreite „erheblich \nwahrscheinlicher“ Schätzungen ist wegen der Beweislast der Beklagten das Ergebnis \nzugrunde legen, das für den Kläger am günstigsten ist. \n \n(4) \nAusgehend \nhiervon \nist \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nberechnete \nZahl \nder \nAnspruchsberechtigten zunächst insoweit zu korrigieren, als die Beklagte bei der \nBerechnung der Anspruchsberechtigten unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die \nNeubewertung von Dienstposten Rückwirkung besitze. Eine Rückwirkung der \nNeubewertungen von Dienstposten wirkt sich für Anspruchsberechtigte wie den Kläger \nnachteilig aus, weil sein Anteil an der Verwendungszulage sinkt, je mehr \nanspruchsberechtigte Beamtinnen und Beamte es gibt. Damit greift eine rückwirkende \nNeubewertung in von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ansprüche ein und bedarf daher einer \ngesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert nicht. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des \n§ 46 Abs. 1 BBesG a.F., wonach die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen „in diesem \nZeitpunkt“, d.h. im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs, vorliegen \nmüssen, dass die Zulage aus den damals bereitstehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten \nist. Eine spätere Änderung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen ist deshalb für die \nErfüllung des Zulagentatbestandes ohne Bedeutung; ihr kommt in diesem Sinne keine \n„Rückwirkung“ zu (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.2016 - 2 B 92.15, juris Rn. 26). \n \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folgt aus diesem systematischen \nBerechnungsfehler jedoch nicht, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten pauschal um \n5 % zu korrigieren ist. Insoweit bliebe unberücksichtigt, dass die Höherbewertungen ab \n2010 in mehreren Stufen und in unterschiedlichem Ausmaß erfolgt sind. Dies bedingt \n\n26 \n \n \nvorliegend, dass sich der Berechnungsfehler anfangs kumulativ und spürbar stärker \nauswirkt \nund \nsodann \nstufenweise \n„abschmilzt“. \nDie \ntatsächliche \nZahl \nder \nAnspruchsberechtigten und die Zahl der Anspruchsberechtigten, die die Beklagte aufgrund \nihres Irrtums, alle zwischen 2010 und 2019 nach A 12 höherbewerteten Dienstposten seien \nals schon am 01.01.2008 nach A 12 bewertet zu behandeln, fälschlicherweise \nangenommen hat, nähern sich über die Zeit immer weiter an. Der Senat legt seiner \nSchätzung \ndaher \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nabgesenkten \nrichterlichen \nÜberzeugungsmaßstabs und der der Beklagten obliegenden Beweislast zugrunde, dass \ndie Zahl der Anspruchsberechtigten von der Beklagten monatlich in demselben \nprozentualen Ausmaß überschätzt wurde wie die Anzahl der Dienstposten, auf denen \nAnspruch auf eine Verwendungszulage bestehen kann. Damit die tatsächliche Zahl der \nAnspruchsberechtigten im jeweiligen Anspruchszeitraum möglichst exakt geschätzt \nwerden kann, drängt es sich auf, die Höherbewertungen jeweils gesondert nach dem \njeweiligen Anspruchszeitraum, in dem sie sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben \nkönnen, von der von der Beklagten berechneten Zahl der Anspruchsberechtigten in Abzug \nzu bringen. Dabei ist – zugunsten des Klägers – davon auszugehen, dass die \nHöherbewertungen von Dienstposten angesichts der 18-monatigen „Wartefrist“ nach § 46 \nAbs. 1 BBesG a.F. frühestens 18 Monate nach der jeweiligen Höherbewertung zu einer \nErhöhung der Anzahl der Anspruchsberechtigten geführt haben. Ausgangswert für die \nSchätzung sind dabei die 230 A 12-Dienstposten, die die Beklagte für das Jahr 2008 \nzugrunde gelegt hat, zuzüglich der insgesamt 36 Höherbewertungen von A 11-\nDienstposten nach A 12 bis zum Jahr 2019. Dem gegenüberzustellen sind die im Jahr 2008 \nbestehenden A 12-Dienstposten zuzüglich der Höherbewertungen nach A 12, die im \njeweiligen Anspruchsmonat die Zahl der Anspruchsberechtigten potentiell erhöht haben \nkönnen. Von diesen Höherbewertungen entfallen 10 auf das erste Halbjahr 2010. Im Jahr \n2012 sind drei, im Jahr 2014 neun, im Jahr 2015 drei, im Jahr 2016 ein, im Jahr 2018 drei \nund im Jahr 2019 sieben Dienstposten höherbewertet worden. Zugunsten des Klägers ist \ndabei zu unterstellen, dass die „im 1. Halbjahr 2010“ vorgenommenen Höherbewertungen \nzum 30.06.2010 wirksam geworden sind; zuzüglich der Wartefrist von 18 Monaten ist daher \nzugunsten des Klägers anzunehmen, dass auf den höherbewerteten Dienstposten \nerstmals am 01.01.2012 Verwendungszulagenansprüche entstanden sein können. Die \nHöherbewertungsrunde in 2014 konnte sich wiederum erst ab dem 01.07.2016 auf die Zahl \nder Anspruchsberechtigten auswirken. Die weitere Höherbewertungsrunde in 2015 hätte \nsich allenfalls ab dem 01.07.2017 auf die Zahl der Anspruchsberechtigten auswirken \nkönnen. Das konnte sie aber aus Rechtsgründen (§ 79 BremBesG a.F.) nicht (s.u. e)), so \ndass sie bei der Schätzung nicht relevant ist. Gleiches gilt für spätere Höherbewertungen. \n \n\n27 \n \n \nIm Hinblick auf den Fehler der Beklagten, alle zwischen 2010 und 2019 rückwirkend \nerfolgten Höherbewertungen von Dienstposten auf die Zeit ab 2008 zurückzubeziehen, \nergibt sich hiernach das folgende Bild: \n \nAnspruchs-\nzeitraum \nAnnahme der \nBeklagten \nzur \nAnzahl der A 12-\nDienstposten \n \n[Ausgangswert von \n230 \nA \n12-\nDienstposten \nam \n01.01.2008 \nzzgl. \naller \nbis \neinschließlich 2019 \nvorgenommener \nHöherbewertungen] \nKorrekturhypothese \n \n[Ausgangswert \nvon \n230 \nA \n12-\nDienstposten \nam \n01.01.2008 zzgl. der \nspäteren \nHöherbewertungen, \ndie \nim \nAnspruchszeitraum \ndie \nZahl \nder \nAnspruchs-\nberechtigten \nerhöht \nhaben können] \nGeschätzte \nFehler-\nmarge \nKorrektur-\nwert \n(gerundet) \n01.01.2008 \n– \n31.12.2011 \n266 \n[230 + 36] \n230 [= 500 + 0] \n13,53 % \n14 % \n01.01.2012 \n–\n30.06.2014 \n266 \n[230 + 36] \n240 [= 230 + 10] \n9,77 % \n10 % \n01.07.2014 \n– \n30.06.2016 \n266 \n[230 + 36] \n243 [= 230 + 10 + 3] \n8,65 % \n9 % \n01.07.2016 \n– \n31.12.2016 \n266 \n[230 + 36] \n252 [= 230 + 10 + 3 + \n9] \n5,26 % \n6 % \n \n(5) Das Verwaltungsgericht hat im Zuge der Stichprobe drei Fehler bei der Bestimmung \nder Anzahl der Anspruchsberechtigten entdeckt, hinter denen keine Systematik erkennbar \nist und von denen sich zwei zulasten der anspruchstellenden Beamten ausgewirkt haben \n(vgl. Ziff. 2. c) cc) (2) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Diese Fehler \nsind teilweise unstreitig. In den Anlagen B4a und B4b zur Begründung ihres \nBerufungsantrags hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht bezüglich der Beamten mit \nden Personalnummern und festgestellten Fehler nur in ihrem zeitlichen Umfang, \nnicht aber dem Grunde nach bestritten. Aus Sicht des Senats ist es vor diesem Hintergrund \nangezeigt, bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten einen Korrekturwert von \nweiteren 15 % für „allgemeine Berechnungsfehler“ in Ansatz zu bringen. Denn die vom \nVerwaltungsgericht genommene Stichprobe belegt, dass der Beklagten bei der \nBerechnung der Anzahl der Anspruchsberechtigten verschiedene Einzelfallfehler (wohl im \nWesentlichen „Flüchtigkeitsfehler“) unterlaufen sind. Der Belastbarkeit der vom \nVerwaltungsgericht genommenen Stichprobe steht dabei nicht entgegen, dass das \nVerwaltungsgericht (lediglich) 21 Personalakten stichprobenartig überprüft hat. Es liegt auf \nder Hand, dass eine völlig fehlerfreie Berechnung der Zahl der Anspruchsberechtigten \n\n28 \n \n \nangesichts der von der Beklagten zu analysierenden Datenmenge kaum realistisch \nmöglich ist. Eben jene Annahme wird durch die Stichprobe des Verwaltungsgerichts \ngestützt. Der insoweit gebotenen Korrektur legt der Senat zugrunde, dass die vom \nVerwaltungsgericht aufgefundenen Berechnungsfehler ausschließlich Beamtinnen und \nBeamte betreffen, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Stichprobe zufällig \nausgewählt hatte, bezogen auf diese also in drei von zehn Fällen Fehler aufgetreten sind. \nDem Umstand, dass bei den vom Verwaltungsgericht überprüften elf Klägern keine \nBerechnungsfehler gefunden worden sind, misst der Senat weniger Bedeutung bei. Die \nAnsprüche der Kläger waren bereits im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren einer \neingehenden Prüfung durch die Beklagte unterzogen worden. Es überrascht daher nicht, \ndass bei ihnen keine „Flüchtigkeitsfehler“ zu Tage getreten sind. Zu berücksichtigen ist \ninsoweit aber auch, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Fehler lediglich in zwei \nvon drei Fällen zu Lasten des Klägers gehen und dass sich die Fehler auch nicht auf den \ngesamten Zeitraum, für den die Beklagte die beiden betroffenen Beamten als \nanspruchsberechtigt benannt hat, beziehen, sondern nur auf Teile davon. Unter \nBerücksichtigung dessen erscheint es dem Senat angemessen, zugunsten des Klägers \neinen (weiteren) Korrekturwert von 15 % für „allgemeine Berechnungsfehler“ zu \nveranschlagen. \n \n(6) Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht hingegen darin, einen (weiteren) \nKorrekturwert von 0,05 (5 Prozent) wegen „der Komplexität und möglicher unentdeckter \nFehlerquellen“ zu berücksichtigen. Denn für einen solchen Korrekturwert bestehen keine \nbelastbaren Anknüpfungstatsachen. Dahingehende Fehler gehen überdies bereits in dem \nKorrekturwert für „allgemeine Berechnungsfehler“ auf. \n \n(7) Nach alledem schätzt der Senat die Anzahl der Anspruchsberechtigten wie folgt: \n \nMonat \nAnspruchsberechtigte \nnach Bestimmung \ndurch Beklagte \nKorrekturfaktor \nAnspruchs-\nberechtigte \n04.2010 \n105 \n0,71 \n75 \n05.2010 \n107 \n0,71 \n76 \n01.2011 \n105 \n0,71 \n75 \n02.2011 \n103 \n0,71 \n73 \n03.2011 \n102 \n0,71 \n72 \n04.2011 \n104 \n0,71 \n74 \n05.2011 \n103 \n0,71 \n73 \n06.2011 \n103 \n0,71 \n73 \n07.2011 \n104 \n0,71 \n74 \n08.2011 \n105 \n0,71 \n75 \n09.2011 \n104 \n0,71 \n74 \n10.2011 \n106 \n0,71 \n75 \n11.2011 \n107 \n0,71 \n76 \n\n29 \n \n \n12.2011 \n96 \n0,71 \n68 \n06.2012 \n108 \n0,75 \n81 \n07.2012 \n108 \n0,75 \n81 \n08.2012 \n107 \n0,75 \n80 \n09.2012 \n107 \n0,75 \n80 \n10.2012 \n107 \n0,75 \n80 \n11.2012 \n111 \n0,75 \n83 \n12.2012 \n118 \n0,75 \n89 \n01.2013 \n109 \n0,75 \n82 \n02.2013 \n113 \n0,75 \n85 \n03.2013 \n112 \n0,75 \n84 \n04.2013 \n113 \n0,75 \n85 \n05.2013 \n113 \n0,75 \n85 \n06.2013 \n113 \n0,75 \n85 \n07.2013 \n114 \n0,75 \n86 \n08.2013 \n112 \n0,75 \n84 \n09.2013 \n112 \n0,75 \n84 \n10.2013 \n112 \n0,75 \n84 \n11.2013 \n111 \n0,75 \n83 \n12.2013 \n111 \n0,75 \n83 \n01.2014 \n96 \n0,75 \n72 \n02.2014 \n95 \n0,75 \n71 \n03.2014 \n94 \n0,75 \n71 \n04.2014 \n95 \n0,75 \n71 \n05.2014 \n94 \n0,75 \n71 \n06.2014 \n96 \n0,75 \n72 \n07.2014 \n96 \n0,76 \n73 \n08.2014 \n96 \n0,76 \n73 \n09.2014 \n96 \n0,76 \n73 \n10.2014 \n96 \n0,76 \n73 \n11.2014 \n97 \n0,76 \n74 \n12.2014 \n97 \n0,76 \n74 \n01.2015 \n85 \n0,76 \n65 \n02.2015 \n84 \n0,76 \n64 \n03.2015 \n83 \n0,76 \n63 \n04.2015 \n84 \n0,76 \n64 \n05.2015 \n84 \n0,76 \n64 \n06.2015 \n85 \n0,76 \n65 \n07.2015 \n86 \n0,76 \n65 \n08.2015 \n85 \n0,76 \n65 \n09.2015 \n84 \n0,76 \n64 \n10.2015 \n83 \n0,76 \n63 \n11.2015 \n83 \n0,76 \n63 \n12.2015 \n83 \n0,76 \n63 \n06.2016 \n97 \n0,76 \n74 \n07.2016 \n84 \n0,79 \n66 \n08.2016 \n83 \n0,79 \n66 \n09.2016 \n80 \n0,79 \n63 \n10.2016 \n80 \n0.79 \n63 \n11.2016 \n80 \n0,79 \n63 \n12.2016 \n74 \n0,79 \n58 \n \nHieraus ergeben sich folgende Ansprüche: \n\n30 \n \n \n \nMonat \nmöglicher \nAnspruch in \nEuro \nfreie \nPlanstellen \nAnspruchs-\nberechtigte \nAnspruch \nin Euro \n04.2010 \n359,09 \n4,53 \n75 \n21,69 \n05.2010 \n359,09 \n4,53 \n76 \n21,40 \n01.2011 \n359,09 € \n7,53 \n75 \n36,05 \n02.2011 \n359,09 € \n0 \n73 \n0,00 \n03.2011 \n359,09 € \n1,53 \n72 \n7,63 \n04.2011 \n307,49 € \n3,53 \n74 \n14,67 \n05.2011 \n307,49 € \n2,53 \n73 \n10,66 \n06.2011 \n307,49 € \n3,53 \n73 \n14,87 \n07.2011 \n307,49 € \n3,53 \n74 \n14,67 \n08.2011 \n307,49 € \n3,53 \n75 \n14,47 \n09.2011 \n307,49 € \n3,53 \n74 \n14,67 \n10.2011 \n364,47 € \n4,53 \n75 \n22,01 \n11.2011 \n364,47 € \n5,53 \n76 \n26,52 \n12.2011 \n364,47 € \n5,53 \n68 \n29,64 \n06.2012 \n281,14 € \n5,68 \n81 \n19,71 \n07.2012 \n281,14 € \n5,68 \n81 \n19,71 \n08.2012 \n281,14 € \n5,68 \n80 \n19,96 \n09.2012 \n281,14 € \n6,68 \n80 \n23,48 \n10.2012 \n371,40 € \n6,68 \n80 \n31,01 \n11.2012 \n371, 40 € \n7,68 \n83 \n34,37 \n12.2012 \n371,40 € \n8,68 \n89 \n36,22 \n01.2013 \n371,40 € \n9,88 \n82 \n44,75 \n02.2013 \n371,40 € \n0,88 \n85 \n3,85 \n03.2013 \n371,40 € \n0,88 \n84 \n3,89 \n04.2013 \n371,40 € \n0,88 \n85 \n3,85 \n05.2013 \n376,97 € \n1,13 \n85 \n5,01 \n06.2013 \n376,97 € \n1,13 \n85 \n5,01 \n07.2013 \n376,97 € \n2,13 \n86 \n9,34 \n08.2013 \n376,97 € \n2,13 \n84 \n9,56 \n09.2013 \n376,97 € \n3,13 \n84 \n14,05 \n10.2013 \n376,97 € \n3,13 \n84 \n14,05 \n11.2013 \n376,97 € \n3,13 \n83 \n14,22 \n12.2013 \n376,97 € \n3,13 \n83 \n14,22 \n01.2014 \n376,97 € \n3,13 \n72 \n16,39 \n02.2014 \n376,97 € \n0 \n71 \n0,00 \n03.2014 \n376,97 € \n0 \n71 \n0,00 \n04.2014 \n376,97 € \n0 \n71 \n0,00 \n05.2014 \n382,63 € \n0 \n71 \n0,00 \n06.2014 \n382,63 € \n0 \n72 \n0,00 \n07.2014 \n382,63 € \n0 \n73 \n0,00 \n08.2014 \n382,63 € \n0 \n73 \n0,00 \n09.2014 \n382,63 € \n0 \n73 \n0,00 \n\n31 \n \n \n10.2014 \n382,63 € \n0 \n73 \n0,00 \n11.2014 \n382,63 € \n0 \n74 \n0,00 \n12.2014 \n382,63 € \n0 \n74 \n0,00 \n01.2015 \n382,63 € \n0 \n65 \n0,00 \n02.2015 \n382,63 € \n0 \n64 \n0,00 \n03.2015 \n382,63 € \n0 \n63 \n0,00 \n04.2015 \n382,63 € \n0 \n64 \n0,00 \n05.2015 \n382,63 € \n0 \n64 \n0,00 \n06.2015 \n382,63 € \n0 \n65 \n0,00 \n07.2015 \n390,66 € \n0 \n65 \n0,00 \n08.2015 \n390,66 € \n0 \n65 \n0,00 \n09.2015 \n390,66 € \n0 \n64 \n0,00 \n10.2015 \n390,66 € \n0 \n63 \n0,00 \n11.2015 \n390,66 € \n0 \n63 \n0,00 \n12.2015 \n390,66 € \n0 \n63 \n0,00 \n06.2016 \n390,66 € \n16,35 \n74 \n86,31 \n07.2016 \n399,65 € \n16,35 \n66 \n99,00 \n08.2016 \n399,65 € \n16,35 \n66 \n99,00 \n09.2016 \n399,65 € \n10,35 \n63 \n65,66 \n10.2016 \n399,65 € \n10,35 \n63 \n65,66 \n11.2016 \n399,65 € \n10,35 \n63 \n65,66 \n12.2016 \n399,65 € \n11,35 \n58 \n78,21 \n \n \n \n \n1151,1 \n \ne) Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2017 steht dem Kläger eine monatliche \nVerwendungszulage in der Höhe zu, die sein Anspruch im Dezember 2016 hatte (78,21 \nEuro). Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 79 BremBesG a.F. Nach dieser \nVorschrift erhalten die zuvor bereits anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten die \nZulage „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Höhe“ so lange fort, wie \ndie Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. fortbestehen. Die Vorschrift ist so auszulegen, \ndass sich ab ihrem Inkrafttreten weder Besoldungserhöhungen noch Veränderungen der \nAnzahl \nder \nfreien \nPlanstellen \noder \nauch \nVeränderungen \nder \nAnzahl \nder \nAnspruchsberechtigten auf die Höhe der zu gewährenden Verwendungszulage auswirken, \ndiese also ab Januar 2017 in der Höhe fortzugewähren ist, wie sie Stand Dezember 2016 \nzu gewähren war (a.A. VG Bremen, Urt. v. 13.04.2021 - 6 K 645/20, juris Rn. 46). Hierfür \nspricht zum einen, dass es sich beim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nfür die Verwendungszulage um eine Einwendung handelt, die nicht dem Anspruchsgrund, \nsondern vielmehr der Anspruchshöhe zuzuordnen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.2019 \n- 2 LA 48/18, a.a.O., Rn. 20 f.; BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 19.13, a.a.O., Rn. 20, 28). \nNach diesem Verständnis ist der Einwand der fehlenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen bei der Anwendung von § 79 BremBesG a.F. nicht dem Satzteil „solange \n[..], wie die Voraussetzungen des § 46 BBesG […] fortbestehen“, sondern dem Satzteil „in \n\n32 \n \n \nder bis zum Ablauf des 31.12.2016 geltenden Höhe“ zuzuordnen. Für dieses Verständnis \nder Übergangsvorschrift spricht zum anderen deren Sinn und Zweck. Denn der Bremische \nGesetzgeber hat die Aufhebung des § 46 BBesG a.F. für Bremen und die \nÜbergangsregelung des § 79 BremBesG a.F. ausdrücklich mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nzur \nTopfwirtschaft \nund \ndem \ndaraus \nresultierenden \nunvertretbaren \nVerwaltungsaufwand \nbei \nden \nPersonalstellen \nbegründet \n(vgl. \nBürgerschafts-Drucksache 19/352, S. 81). Dieser Aufwand wird aber nur dann vermieden, \nwenn weder Veränderungen zugunsten noch Veränderungen zulasten der Beamtinnen \nund Beamten Berücksichtigung finden. Ansonsten wären die Besoldungsstellen weiterhin \nverpflichtet gewesen, für die „Altfälle“ jeden Monat neu die aktuelle Anzahl der freien \nPlanstellen und der Anspruchsberechtigten zu ermitteln, um die Anspruchshöhe im \njeweiligen Monat zu bestimmen. \n \nf) Nach alledem steht dem Kläger für den unter 2. d) dd) (7) genannten Zeitraum von April \n2010 bis Dezember 2016 ein Anspruch auf Verwendungszulage in Höhe 1.151,10 Euro zu. \nFür den unter 2. e) genannten Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2017 beläuft sich der \nAnspruch des Klägers auf 391,05 Euro. In der Summe ergibt sich hieraus der tenorierte \nZahlungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 1.542,15 Euro. \n \n3. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, \n288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n \n4. Aus dem Vorstehenden folgt die Unbegründetheit der Berufung der Beklagten. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \n\n33 \n \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-27/2-lb-133-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":17},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-01-27/2-lb-133-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364298","retrieved":"2026-07-09 04:52:13.041468+00:00"}}