{"status":"available","doknr":"OLD364297","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-31","aktenzeichen":"1 LA 263/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 263/20 \nVG: \n1 K 2292/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 31. Januar 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n19. Februar 2020 zuzulassen, wird abgelehnt. \n\n2 \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf \n20.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um Verpflichtungen aus einem Durchführungsvertrag für ein \nWohnbauvorhaben in ... \n \nAm 23.12.2002 schlossen die Klägerin als Vorhabenträgerin und die Beklagte einen Durch-\nführungsvertrag über das Wohnbauvorhaben „...“ in ... Das Vorhaben umfasst nach § 1 des \nDurchführungsvertrages die Errichtung von ca. 400 Wohnhäusern nebst Kindertagesstätte \nund Kinderspielplätzen sowie im Einzelnen festgelegten Vermeidungs-, Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen. Im Februar 2003 beschloss die Stadtbürgerschaft der Beklagten den \nVorhaben- und Erschließungsplan 8 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für die Wohn-\nbebauung ... und machte diesen im März 2003 im Amtsblatt bekannt. Bereits am \n24.03.2002 war ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für die Umgestaltung der \nBe- und Entwässerung sowie die Errichtung eines Landesschutzdeiches für die Realisie-\nrung des Vorhaben- und Erschließungsplans 8 erlassen worden, der, nachdem er im Kla-\ngewege angefochten worden war, teilweise geändert wurde. Die geänderte Fassung trat \nam 23.12.2006 in Kraft. \n \nIn § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrages verpflichtete sich die Klägerin, spätestens \n24 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des wasser-\nrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit dem Vorhaben zu beginnen und es in meh-\nreren Bauabschnitten innerhalb von neun Jahren ab Beginn fertigzustellen. \n \nAusweislich eines Aktenvermerks informierte die Beklagte die Klägerin in einem Gespräch \nim November 2010 darüber, dass es beabsichtigt sei, den vorhabenbezogenen Bebau-\nungsplan aufzuheben, da ein Baubeginn nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe daraufhin gel-\ntend gemacht, es seien bereits vorbereitende Maßnahmen durchgeführt und damit dem \nDurchführungsvertrag in Bezug auf den Baubeginn entsprochen worden. Die Maßnahmen \nseien aus taktischen Gründen nicht gegenüber der Behörde angezeigt worden. In Kürze \nsollten Erschließungsmaßnahmen in Auftrag gegeben werden. \n \nDie Klägerin hat am 19.08.2016 Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vor-\ngetragen, im Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 mit dem Vorhaben begonnen zu ha-\nben, indem sie verschiedene, im Einzelnen beschriebene Arbeiten ausgeführt habe. Selbst \n\n3 \n \nwenn man diese Maßnahmen nicht als Baubeginn ausreichen lasse, sei jedenfalls festzu-\nstellen, dass die Beklagte durch den Erlass einer Sicherstellungsanordnung im Jahr 2007, \nmit der das Plangebiet vorläufig als Überschwemmungsgebiet gesichert worden sei, die \nalleinige Ursache dafür gesetzt habe, dass die im Durchführungsvertrag vorgesehenen \nFristen nicht hätten eingehalten werden können. Dem Vorhaben stünden auch keine was-\nserrechtlichen Gründe entgegen. Der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss sei \nnach wie vor in Kraft. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht zum Umfang und Zeitpunkt der \nvon der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen Beweis erhoben. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n1. \nfestzustellen, dass die Weigerung des Amtes für Straßen und Verkehr, mit der Klä-\ngerin einen Erschließungsvertrag abzuschließen, rechtswidrig ist und die Beklagte - \nAmt für Straßen und Verkehr - zu verurteilen, den Erschließungsvertrag für die Rea-\nlisierung des im vorgenannten Durchführungsvertrag bezeichneten Vorhabens mit \nder Klägerin abzuschließen; \n2. \nfestzustellen, dass die Klägerin ihre Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 des zwischen der \nBeklagten und der Klägerin am 23. Dezember 2002 vor dem Notar ... in ... notariell \nbeurkundeten Durchführungsvertrages (UR-Nr. ...) erfüllt hat, insbesondere rechtzei-\ntig, nämlich bis zum 23. Dezember 2008 mit dem Vorhaben begonnen hat; \n3. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Durchführungsvertrag unter ent-\nsprechender Anpassung der Fristen weiter durchzuführen. Insofern beantragt sie die \nVerlängerung der Fristen nach § 4 Abs. 3 des Durchführungsvertrags; \n4. \nfestzustellen, dass die Klägerin innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfecht-\nbarkeit des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 24. März 2002 \nnebst Nachtrag vom 16. November 2006, nämlich bis zum 23. Dezember 2011, mit \nder Durchführung des Plans begonnen hat und der Planfeststellungsbeschluss vom \n24. März 2002 nebst Nachtrag vom 16. November 2006 mithin nach wie vor gültig \nist. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nMit Urteil vom 19.02.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Be-\ngründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht innerhalb der Frist des § 4 \nAbs. 2 des Durchführungsvertrags mit dem Vorhaben begonnen. Die Arbeiten am ... er-\nschöpften sich in untergeordneten Vorbereitungshandlungen. Auch die weiteren Arbeiten \nreichten nicht für die Annahme eines Baubeginns aus. \n \nDie Beklagte habe die Durchführung des Vorhabens auch nicht treuwidrig verhindert. Sie \nsei nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Dies \nfolge auch ohne vertragliche Regelung daraus, dass die Klägerin die im Durchführungs-\nvertrag vereinbarten Fristen nicht eingehalten habe. Diese Fristen seien Ausdruck der Re-\ngelung in § 12 Abs. 1 BauGB. Finde die Durchführung des Vorhabens nicht fristgerecht \n\n4 \n \nstatt, führe dies zwar nicht zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. \nAus der Nichteinhaltung der Fristen folge aber das Recht der Gemeinde, die weitere Durch-\nführung des Vertrags zu verweigern. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Anpas-\nsung der im Durchführungsvertrag geregelten Fristen, da sie die Frist für den Vorhabenbe-\nginn nicht eingehalten habe und die Beklagte demzufolge nicht zur weiteren Durchführung \nverpflichtet sei. Eine Fristverlängerung habe die Klägerin auch nicht beantragt. Die Klägerin \nhabe zudem nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des was-\nserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit der Durchführung des Plans begonnen; \ndieser sei nach § 75 Abs. 4 BremVwVfG a.F. außer Kraft getreten. \n \nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die \nBeklagte entgegengetreten ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n \nII. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 19.02.2020 ist unbegründet. Die Klägerin \nhat keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind zu bejahen, wenn mit \ndem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. \nund v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen \nsich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Zur Darlegung der ernstlichen \nZweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne ge-\nhender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durch-\ndringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 \nLA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 \nm.w.N.). Hieran gemessen stellt das Zulassungsvorbringen die Richtigkeit des angefoch-\ntenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Dabei legt der Senat seiner Beurteilung die durch \n\n5 \n \ndas Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens der Klägerin zu-\ngrunde, die im Zulassungsverfahren unbeanstandet geblieben ist. \n \na) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht vermenge unzutreffend die Begriffe der \n„Durchführung“ bzw. der „Durchführungsfrist“ im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB mit dem \nbauordnungsrechtlich geprägten Begriff des „Baubeginns“ und komme so zu Unrecht zu \ndem Schluss, dass die Klägerin die im Durchführungsvertrag geregelte Durchführungsfrist \nnicht eingehalten habe, werden keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbegründet. \n \nDas Verwaltungsgericht unterscheidet durchaus zwischen den genannten Begrifflichkei-\nten, qualifiziert aber – anders als die Klägerin – die im Durchführungsvertrag vereinbarten \nFristen, und zwar auch die in § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrages geregelte Pflicht der \nKlägerin, spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplans und des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit dem Vorhaben zu be-\nginnen, als Durchführungsfrist im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB (S. 16 des Urteils). Diese \nrechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend \ndarauf ab, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein Instrument zur zügigen Reali-\nsierung des Vorhabens ist, für das Baurechte geschaffen wurden (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. \nv. 10.12.2008 - 2 A 10.07, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Vertragsparteien müssen eine Vorstel-\nlung über den Realisierungszeitraum entwickeln und vereinbaren (Krautzberger, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 12 Rn. 95). Bei \nder Ausgestaltung der vertraglichen Durchführungsfristen zur Realisierung des Vorhabens \nkönnen Abschnitte und Zwischenfristen vereinbart werden, wobei sichergestellt sein muss, \ndass die Durchführung des Gesamtvorhabens innerhalb einer angemessenen Frist abge-\nschlossen ist (OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 10.12.2008 - 2 A 10.07, juris Rn. 49; Busse, in: \nBeckOK BauGB, 53. Ed. 01.08.2021, § 12 Rn. 41). Es ist üblich, für die einzelnen Maß-\nnahmen jeweils gesonderte Fristen zu vereinbaren (Kment, in: Jarass/Kment, 3. Aufl. 2022, \nBauGB § 12 Rn. 10). \n \nWerden neben der Fertigstellungsfrist spezifische weitere Fristen vereinbart, zeigt dies, \ndass die Vertragsparteien der zeitgerechten Durchführung bestimmter Realisierungs-\nschritte besondere Bedeutung für die Durchführung des Vorhabens beigemessen haben. \nAuch solche Fristen dienen damit erkennbar dem Ziel, eine zügige und vertragsgerechte \nDurchführung des Vorhabens sicherzustellen. Durchführungsfristen im Sinne des § 12 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB können z.B. die Frist zur Einreichung eines genehmigungsfähigen \nBauantrags (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 10.12.2008 - 2 A 10.07, juris Rn. 50; Nds. OVG, \n\n6 \n \nBeschl. v. 12.10.2016 - 1 MN 73/16, juris Rn. 67) oder die Frist zum Baubeginn (OVG Saar-\nland, Urt. v. 11.09.2008 - 2 C 186/08, juris Rn. 35 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2016 - 1 \nMN 73/16, juris Rn. 67) sein. Das Verwaltungsgericht hat daher unter Bezugnahme auf die \nobergerichtliche Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt, dass das in § 4 Abs. 2 des \nDurchführungsvertrages geregelte Fristenregime Ausdruck der Regelung in § 12 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB ist. \n \nb) Auch der Vortrag der Klägerin, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien entgegen \nder Annahme des Verwaltungsgerichts geeignet, einen Vorhabenbeginn im Sinne des \nDurchführungsvertrages zu begründen, greift nicht durch. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung \ndes Ergebnisses einer Beweisaufnahme die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in \nFrage stellt. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzu-\ntreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung ge-\ndankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z.B. bei einer Verletzung von ge-\nsetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei akten-\nwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürli-\ncher Beweiswürdigung anzunehmen ist (BayVGH, Beschl. v. 02.09.2016 - 4 ZB 16.1083, \njuris Rn. 11). Dass solche Mängel hier vorliegen, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. \n \nDie Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den von der Klägerin durchge-\nführten Maßnahmen allenfalls um geringfügige Vorbereitungshandlungen gehandelt habe, \nist nicht zu beanstanden. Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Ver-\nhandlung hat die Kammer den Zeugen ... im Rahmen der Beweisaufnahme umfassend zu \ndem Umfang und dem Zeitraum der vorgenommenen Maßnahmen befragt. Auf dessen \nDarlegungen und auf die Angaben eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Ver-\nhandlung stützt sie ihre Feststellung, dass die Aufweitungsarbeiten am ... und die weiteren \nvorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang nicht geeignet seien, einen ernsthaf-\nten Realisierungswillen der Klägerin in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben dar-\nzutun, sondern vielmehr untergeordnete Vorbereitungshandlungen darstellten. Es sei das \nZiel der Maßnahmen gewesen, die notwendigen Wasserstände herzustellen, um mit dem \nBau des Sandentnahmesees beginnen und den Mutterboden von dem Baufeld abnehmen \nzu können. Der ... sei noch nicht so hergestellt worden, wie es der Planfeststellungsbe-\nschluss als Endzustand gefordert habe. Es habe sich um ein Provisorium gehandelt. An-\ngesichts des Gesamtvolumens des Vorhabens hätten die durchgeführten Arbeiten den tat-\n\n7 \n \nsächlichen Beginn des Vorhabens noch nicht erkennen lassen, sondern lediglich der Vor-\nbereitung der vertraglich vorgesehenen Baumaßnahmen gedient (S. 15 des Urteils). Die-\nsen Ausführungen setzt die Klägerin eine eigene, gegenteilige Würdigung entgegen, ohne \naber einen Fehler in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Ihr \nEinwand, dass sie zu keinem Zeitpunkt für die Unterhaltung des Grabens verantwortlich \ngewesen sei, übersieht, dass das Verwaltungsgerichts hierauf nicht abgestellt hat. Es hat \nlediglich ausgeführt, dass die Maßnahmen über reine Unterhaltungsarbeiten hinausgegan-\ngen seien, aber nicht den Umfang vorbereitender Maßnahmen überschritten hätten. Auch \nder Vortrag der Klägerin, das Volumen des bei der Grabenerweiterung angefallenen \nErdaushubs überschreite die Größenordnung, bei der das Bundesverwaltungsgericht in \neinem Fall bereits von einem Baubeginn ausgegangen sei, verkennt, dass die Beurteilung, \nob bereits mit dem Vorhaben begonnen wurde, nur im Wege einer Einzelfallbetrachtung \nbeurteilt werden kann. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht \nim konkreten Fall die vorgenommenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Ge-\nsamtvolumens des Vorhabens bewertet hat. \n \nSoweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht setze sich mit seinen tatsächlichen \nFeststellungen in Widerspruch zu ihrer als wahr unterstellten schriftsätzlichen Behauptung, \nwonach die Baumaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens mit den ausgewiesenen \nMaßnahmen im Vorhabengebiet beginnen mussten und zur Umsetzung der herzustellen-\nden Wasserläufe im Vorhabengebiet ebenso wie zur Sicherung der Stauhöhen im benach-\nbarten Naturschutzgebiet zu Beginn im Bauablauf im ersten Umsetzungsschritt notwendig \ngewesen seien, legt sie bereits weder den angeblichen Widerspruch substantiiert dar noch \nzeigt sie dessen Entscheidungserheblichkeit auf. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen \nseiner Feststellungen zum Vorhabenbeginn nicht auf die Reihenfolge der Maßnahmen ab-\ngestellt, sondern eine Gesamtschau vorgenommen, nach der die erfolgten Maßnahmen \ninsgesamt nicht für die Annahme des Vorhabenbeginns als ausreichend anzusehen seien. \n \nc) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Weigerungsrecht der Be-\nklagten angenommen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. \n \nIn den von der Klägerin diesbezüglich angegriffenen Ausführungen (S. 16 ff. des Urteils) \nnimmt das Verwaltungsgericht an, dass die Beklagte infolge der Nichteinhaltung einer we-\nsentlichen Vertragspflicht durch die Klägerin ihrerseits den Abschluss eines Erschließungs-\nvertrages verweigern dürfe. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass sich aus \n§ 6 Abs. 1 des Durchführungsvertrages überhaupt eine konkrete Pflicht der Beklagten zum \nAbschluss eines Erschließungsvertrages ergeben kann, da die Regelung nur die Verpflich-\ntung vorsieht, ergänzende, „den üblichen Standards entsprechende Regelungen wie \n\n8 \n \nz.B. in einem Erschließungsvertrag und/oder in einem Vertrag über die kanalbautechni-\nsche Erschließung“ zu treffen. \n \nDessen ungeachtet ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach aus \ndem Verstoß der Klägerin gegen eine wesentliche Vertragspflicht ein Recht der Beklagten \nfolge, die weitere Durchführung des Vertrages zu verweigern, nicht zu beanstanden. Ins-\nbesondere setzt sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bun-\ndesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 (4 C 4.16). Soweit das Bundesverwaltungsgericht \ndarin ausführt, dass die Gemeinden Schutz vor einem Überschreiten der Durchführungs-\nfrist durch eine Klausel herbeiführen können, wonach der Durchführungsvertrag erlösche \noder gekündigt werden dürfe, wenn der Vorhabenträger die Durchführungsfrist nicht ein-\nhalte, folgt daraus nicht, dass die Beklagte ohne eine solche vertragliche Regelung rechtlos \ngestellt wäre. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem bereits § 12 \nAbs. 6 Satz 1 BauGB entgegenstünde. Danach soll die Gemeinde den Bebauungsplan \naufheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der im Durchfüh-\nrungsvertrag vereinbarten Frist durchgeführt wird. Insoweit wäre es widersprüchlich, sie \nzugleich zu verpflichten, für ebendieses Vorhaben einen Erschließungsvertrag abzuschlie-\nßen. \n \nWenn die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das angefochtene Urteil gehe von ei-\nnem „automatischen Wegfall“ des Durchführungsvertrages ohne eine Entscheidungsmög-\nlichkeit der Gemeinde aus, so trifft dieser Einwand nicht zu. Vielmehr geht es ausdrücklich \nvon dessen Wirksamkeit aus. Damit stellt es nicht das Entscheidungsrecht der Beklagten, \nob sie an der verzögerten Durchführung festhalten oder von der in § 12 Abs. 6 Satz 1 \nBauGB eröffneten Möglichkeit der Planaufhebung Gebrauch machen will (vgl. Busse, \nBusse, in: BeckOK BauGB, 53. Ed. 01.08.2021, § 12 Rn. 60), in Frage. Entgegen der Auf-\nfassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass eine Verletzung \ndes Durchführungsvertrags nicht unmittelbar auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungs-\nplans durchschlägt. \n \nd) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der Einwand der Klägerin, dass die \nBeklagte verpflichtet sei, den Durchführungsvertrag unter Anpassung der Fristen weiter \ndurchzuführen, nicht durchzugreifen vermag. \n \nDie weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin eine Anpassung des \nDurchführungsvertrages zudem nur unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nBremVwVfG hätte beanspruchen können, wird von der Klägerin nicht substantiiert ange-\ngriffen. In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, dass sich die Klägerin durch den Erlass \n\n9 \n \nder Sicherstellungsanordnung vom 08.12.2007 nicht an der Ausführung des Vorhabens \ngehindert gesehen habe. In der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass die \nKlägerin das Vorhaben aufgrund anderer Umstände, nämlich insbesondere Todesfällen \nund anschließenden Erbauseinandersetzungen unter den Grundeigentümern, zurückge-\nstellt habe. Zudem habe die Klägerin keinen Fristverlängerungsantrag gestellt (S. 16 des \nUrteils). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Klägerin nicht näher \nauseinandergesetzt. \n \ne) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgerichts habe mit Blick auf den wasserrechtli-\nchen Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft angenommen, dass der Plan wegen Ablaufs \nder Fünf-Jahres-Frist außer Kraft getreten sei, stützt sie sich auf die bereits zur Frage des \nVorhabenbeginns erörterten Argumente. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. \n1. b) Bezug genommen. \n \n2. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens des in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geregelten \nZulassungsgrundes zuzulassen. \n \nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache \nmit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nvoraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spekt-\nrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet \n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 \nm.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im \nHinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es er-\nforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus \nwelchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 20). \n \nDiesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Worin der sig-\nnifikante Unterschied des vorliegenden Streitstoffes zu anderen verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren liegt, wird nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass in dem Verfah-\nren sowohl baurechtliche als auch wasserrechtliche Fragestellungen berührt werden, führt \nfür sich genommen noch nicht zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache. Bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die durchgeführten Maß-\nnahmen ausreichen, um von einem Vorhabenbeginn im Sinne des Durchführungsvertra-\nges auszugehen, handelt es sich um eine im konkreten Einzelfall zu beurteilende Frage; \nein signifikantes Abweichen von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren \n\n10 \n \nzu entscheidenden Streitfälle ist nicht erkennbar. Nichts anderes gilt für die Frage, ob die \nGemeinde bei „bloßem Überschreiten einer in einem Durchführungsvertrag festgelegten \nZwischenfrist (ohne dass gleichzeitig die Fertigstellung insgesamt innerhalb des im Durch-\nführungsvertrag vorgesehenen Zeitraums in Frage gestellt wäre) sogleich berechtigt ist, \ndie weitere Durchführung des Vertrages zu verweigern“. Hinzu kommt, dass sich diese \nFrage vorliegend so nicht stellt, da das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen nicht zu-\ngrunde gelegt hat, dass die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb des im Durchführungs-\nvertrag vorgesehenen Zeitraums nicht in Frage gestellt wird. Schließlich kann auch aus der \nAusschöpfung der Frist für die vollständige Abfassung des Urteils nicht auf besondere \nrechtliche Schwierigkeiten geschlossen werden. \n \n3. Die ebenfalls geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine \nkonkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die \nEntscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und \nsubstantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge-\nhalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 - 4 B 163.89, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. \nv. 02.09.2021 - 1 LA 222/21, juris Rn. 31 m.w.N.). Hieran gemessen liegen die Vorausset-\nzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. \n \nDie Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, \n1. ob und unter welche Voraussetzungen eine Gemeinde bei der Vereinbarung von \nZwischenfristen (hier: Frist für den Beginn von Durchführungsmaßnahmen) in ei-\nnem Durchführungsvertrag, der selbst keine Sanktionen für die Überschreitung die-\nser (Zwischen-)Fristen enthält, berechtigt ist, die weitere Durchführung des Vertra-\nges gegenüber dem Vorhabenträger zu verweigern bzw. der Durchführungsvertag \ndamit automatisch unwirksam wird, und ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan, \nfür dessen Aufhebung § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB noch eine Entscheidung des \nNormgebers verlangt, mit einem bereits automatisch weggefallenen Durchfüh-\nrungsvertrag überhaupt noch denkbar ist oder diese Sichtweise des Verwaltungs-\ngericht (automatischer Wegfall des Durchführungsvertrages) sich als Verstoß ge-\ngen § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB darstellt, und \n \n2. ob bei der Festlegung der in § 12 Abs. 1 BauGB bezeichneten und in § 12 Abs. 6 \nBauGB in Bezug genommenen Frist zur Durchführung eines Vorhabens (auch) Zwi-\nschenfristen (hier: die Frist für den Vorhabenbeginn) umfasst sind, oder ob insoweit \n\n11 \n \n– entsprechend dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 BauGB – ausschließlich die Durch-\nführungs-, d.h. die Fertigstellungsfrist betroffen ist. \n \nZwar formuliert die Klägerin konkrete Fragen. Dem Zulassungsvorbringen fehlt es aber \ngänzlich an der für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Darle-\ngung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung dieser Fragen. Diese drängt \nsich vorliegend auch nicht auf. Die Klägerin räumt selbst ein, dass „eine Rechtsstreitigkeit \nwie die vorliegende in der Praxis eher die Ausnahme“ sei, auch wenn sie dies als Argument \nfür die Klärungsbedürftigkeit der Fragen heranzieht. \n \n4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das \nangefochtene Urteil, wie bereits dargelegt, nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungs-\ngerichts vom 09.02.2017 (4 C 4.16) abweicht. \n \nZudem könnte die Klägerin, wenn sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe (zwar) zu \nRecht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Februar 2017, Az.: 4 \nC 4/16, BVerwGE 157, 315 - 325, Rn. 23) in sein Urteil aufgenommen, um ihn dann jedoch \n(rechtlich nicht nachvollziehbar) in genau entgegengesetzter Richtung anzuwenden, allen-\nfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall begründen. Etwaige Fehler bei der \nRechtsanwendung im Einzelfall begründen jedoch keine die Zulassung der Berufung recht-\nfertigende Divergenz (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 18/21, juris Rn. 16). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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