{"status":"available","doknr":"OLD364296","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"2 LB 387/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 387/21 \nVG: \n6 K 520/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Klägerin und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die \nehrenamtliche Richterin Strehmel und den ehrenamtlichen Richter Wehrs ohne mündliche \nVerhandlung am 2. Februar 2022 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 6. Kammer – vom 28.08.2020 und der Bescheid der Beklagten vom \n16.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n06.02.2017 werden abgeändert. \n\n2 \n \n \nDie Beklagte wird verpflichtet \n1) den Nettobetrag der Bezügenachzahlung für die Zeit vom \n01.04.2012 bis zum 31.05.2016 in der Weise neu zu berechnen, dass \nsie bei der Berechnung der einzubehaltenden Steuern und des \nSolidaritätszuschlags zugrunde legt, dass der Klägerin im Zuge der \nNachzahlung nur ein Betrag von 91.485,64 Euro brutto zufließt, \n2.) der Klägerin die Differenz zwischen dem sich aus der \nBerechnung nach Ziff. 1 ergebenden Nettobetrag und 34.248,76 \nEuro auszuzahlen und \n3.) den sich aus Ziff. 2 ergebenden Betrag mit Zinsen in Höhe von 4 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nverzinsen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten \ndes erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die \nBeklagte zu 4/5. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin \nkann \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin und die Beklagte streiten um die Modalitäten einer Bezügenachzahlung. \n \nDie Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst der Beklagten. Mit \nBescheid vom 27.02.2012, der Klägerin zugestellt am 31.03.2012, wurde die Klägerin zum \n01.04.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob sie mit \nSchreiben vom 05.04.2012, bei der Beklagten eingegangen am 11.04.2012, Widerspruch. \nUnter dem 23.04.2012 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Festsetzung von \n„Versorgungsbezügen für die Zeit ab 01.04.2012“ in Höhe von monatlich 2.642,07 Euro \nbrutto. Im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 leistete die Beklagte an die \nKlägerin monatlich Bezüge, von denen zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich um \naktive Dienst- oder um Versorgungsbezüge gehandelt hat. Die Gesamtsumme dieser \nLeistungen beträgt 137.892,40 Euro brutto. \n \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 10.03.2016 hob die Beklagte die Zurruhesetzung rückwirkend zum \n01.04.2012 auf und gliederte die Klägerin ab dem 01.06.2016 wieder in den Dienst ein. Als \nBesoldungsnachzahlung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 zahlte die \nBeklagte an die Klägerin 34.248,76 Euro netto aus. \n \nMit Schreiben vom 12.07.2016 forderte die Klägerin von der Beklagten die Nachzahlung \nweiterer Bezüge in Höhe von ca. 20.000,- Euro netto. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid \nvom 16.08.2016 ab und erläuterte, wie der Auszahlungsbetrag von 34.248,76 Euro \nzustanden gekommen sei: Der Klägerin seien für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis \n31.05.2016 Bezüge in Höhe von 229.378,04 Euro brutto nachzuzahlen gewesen. Hiervon \nseien Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 59.568,43 Euro einbehalten und an \ndas Finanzamt abgeführt worden. Es verbleibe ein Nettobetrag von 169.809,61 Euro. \nGegen diesen Anspruch rechne sie – die Beklagte – mit ihrem Anspruch gegen die Klägerin \nauf Rückzahlung der vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 gezahlten Brutto-\nVersorgungsbezüge und der vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2016 gezahlten Netto-\nVersorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 135.560,85 Euro auf. Hieraus ergebe sich der \nÜberweisungsbetrag von 34.248,76 Euro. \n \nGegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2016 Widerspruch \nerhoben und eine weitere Nachzahlung in Höhe von „ca. 23.250,00 Euro“ verlangt. Die \nBeklagte habe bei ihrer Berechnung des Nettonachzahlungsbetrags nicht berücksichtigt, \ndass auf die zwischen April 2012 und Mai 2016 monatlich gezahlten Bezüge bereits \nseinerzeit Steuern und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt worden seien. \nDaher dürften auf die fiktiven Dienstbezüge für diesen Zeitraum nun nicht erneut volle \nSteuern und der volle Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt werden. Zumindest \nunter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für die rechtswidrige Zurruhesetzung \nstünden ihr weitere Zahlungen zu. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die \nBezügenachzahlung zurück. Die Klägerin habe ihre Ansprüche diesbezüglich beim \nFinanzamt geltend zu machen. \n \nDie Klägerin hat am 06.03.2017 Klage gegen die Ablehnung einer weiteren \nBezügenachzahlung \nsowie \n– \ninsoweit \nim \nBerufungsverfahren \nnicht \nmehr \nstreitgegenständlich – auf Abgeltung im Zeitraum April 2012 bis Mai 2016 nicht in Anspruch \ngenommenen Urlaubs erhoben. Sie ist der Auffassung, sie müsse bei der \nBezügenachzahlung so gestellt werden, dass ihr im Ergebnis die Differenz zwischen der \nNettobesoldung, die ihr ohne die rechtswidrige Zurruhesetzung von April 2012 bis Mai 2016 \n\n4 \n \n \nausgezahlt worden wäre, und den tatsächlich in diesem Zeitraum ausgezahlten \nNettobezügen nachgezahlt wird. Ferner seien ihre Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum \nabzugelten. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n1. unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 16.08.2016 sowie \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 06.02.2017 \ndie Beklagte zu verpflichten, die ihr zustehende Bezügenachzahlung für die \nZeit vom 01.04.2012 bis 31.05.2016 in solcher Höhe vorzunehmen, dass sie \nnetto die Bezüge einer aktiven Beamtin abzüglich netto der erhaltenen \nPension erhält, \n2. \ndie \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \nden \ndanach \nzustehenden \nNettodifferenzbetrag seit Rechtshängigkeit mit 4 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz zu verzinsen und \n3. unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.11.2017 sowie des \nihn bestätigenden Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21.02.2018 die \nBeklagte zu verpflichten, ihr den im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.05.2016 \nnicht gewährten Urlaubsanspruch durch entsprechende Geldzahlung nebst 4 \n% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit, hilfsweise seit \nRechtshängigkeit, abzugelten. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.08.2020 abgewiesen. \n \nHinsichtlich der Nachzahlung weiterer Bezüge sei die Klage unbegründet. Der \nBesoldungsanspruch der Klägerin für die Zeit von April 2012 bis Mai 2016 sei bereits durch \ndie 2016 erfolgte Nachzahlung von 34.248,76 Euro netto vollständig erfüllt worden. Die \nBeklagte habe im Zuge dieser Nachzahlung zurecht den Nettobetrag der Besoldung für \nden streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der von April \n2012 bis Dezember 2015 ausgezahlten Bruttoversorgungsbezüge sowie der von Januar \nbis Mai 2016 ausgezahlten Nettoversorgungsbezüge aufgerechnet und nur die Differenz \nausgezahlt. Wegen der rückwirkenden Aufhebung der Zurruhesetzung stehe der Klägerin \nunstreitig für diesen Zeitraum die Besoldung einer aktiven Beamtin zu. Diese belaufe sich \nauf insgesamt 229.378,04 Euro brutto. Bei der Nachzahlung der Bezüge im Jahr 2016 sei \ndie Beklagte verpflichtet gewesen, von diesen 229.378,04 Euro die Steuern und den \nSolidaritätszuschlag (59.568,43 Euro) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. \nVerblieben sei ein Nettobesoldungsanspruch von 169.809,61 Euro. Dem habe indes ein \n\n5 \n \n \nAnspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung der im Zeitraum der \naufgehobenen Zurruhesetzung ausgezahlten Versorgungsbezüge gegenübergestanden, \nmit dem die Beklagte habe aufrechnen können. Nach dem besoldungs- und \nversorgungsrechtlichen Bruttoprinzip belaufe sich der Rückzahlungsanspruch für den \nZeitraum April 2012 bis Dezember 2015 nicht auf den Nettobetrag, sondern auf den \nBruttobetrag der Versorgungsbezüge. Nur für die Monate Januar bis Mai 2016 sei lediglich \ndie Nettoversorgung zurückzuzahlen, da es sich hierbei um das im Zeitpunkt der \nAufrechnung noch laufende Kalenderjahr gehandelt habe. Insgesamt belaufe sich der \nRückzahlungsanspruch damit – wie von der Beklagten zutreffend angenommen – auf \n135.566,85 Euro. Durch die Aufrechnung sei der Besoldungsanspruch der Klägerin in \ndieser Höhe erloschen. Verblieben sei ein Anspruch von 34.248,76 Euro (229.378,04 Euro \nBruttobesoldung – 59.568,43 Euro abgeführte Steuern/ Solidaritätszuschlag – 135.566,85 \nEuro Aufrechnungsbetrag), der durch die entsprechende Nachzahlung im Jahr 2016 erfüllt \nworden sei. Soweit die Klägerin dadurch im Ergebnis für die Zeit von April 2012 bis Mai \n2016 „doppelt“ Steuern gezahlt habe (nämlich einmal auf die monatlich ausgezahlten \nVersorgungsbezüge und ein weiteres Mal auf die nachgezahlte Aktivbesoldung) sei sie \ndarauf zu verweisen, die Rückzahlung der Versorgungsbezüge im Jahr 2016 gegenüber \ndem Finanzamt als „negative Einkünfte“ geltend zu machen. Dies habe sie bislang nicht \ngetan. Ob danach überhaupt noch eine steuerliche Mehrbelastung verbeiben würde, die \nsie eventuell gegenüber der Beklagten geltend machen könnte, sei ungewiss. Daher könne \nauch kein Schaden festgestellt werden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Bezüglich der \nUrlaubsabgeltung habe die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Für den Zeitraum Januar bis Mai \n2016 fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Für die übrigen Zeiträume stehe der \nKlägerin ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu. \n \nDer Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit \nBeschluss vom 04.10.2021 insoweit zugelassen, als die Klägerin eine weitere \nBezügenachzahlung nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Im Übrigen, d.h. bezüglich \nder Abgeltung von Urlaub, hat er den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung \nabgelehnt. \n \nZur Begründung der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, bereits die \nGrundannahme des Verwaltungsgerichts, es hätten sich bei der Berechnung der \nNachzahlung im Jahr 2016 zwei Ansprüche (ein Anspruch der Klägerin auf die gesamte \nBesoldung von April 2012 bis Mai 2016 und ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung \nvon Versorgungsbezügen) gegenübergestanden, die die Beklagte miteinander habe \naufrechnen können, sei unzutreffend. In Wahrheit gebe es nur einen Anspruch, nämlich \ndenjenigen der Klägerin auf Zahlung des nicht schon zwischen April 2012 und Mai 2016 \n\n6 \n \n \nmonatlich ausgezahlten Restbetrags der Nettobesoldung. Dieser Anspruch sei höher als \ndie ausgezahlten 34.248,76 Euro, so dass er nicht vollständig erfüllt und die Differenz \nnachzuzahlen \nsei. \nDie \nmonatlichen \nZahlungen \nder \nBeklagten \nwährend \ndes \nWiderspruchsverfahrens gegen die Zurruhesetzung seien keine Versorgungsbezüge, \nsondern gemäß § 41 Abs. 4 BremBG auf die Höhe eines fiktiven Ruhegehalts abgesenkte \naktive Dienstbezüge gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte am \n23.04.2012 einen „Versorgungsfestsetzungsbescheid“ erlassen hat. In Anbetracht der \nGesamtumstände des Falles sei dieser Bescheid dahingehend zu verstehen gewesen, \ndass lediglich die Höhe des Teileinbehalts der Besoldung nach § 41 Abs. 4 BremBG \nbekannt gegeben wird. Da dieser Einbehalt richtig berechnet gewesen sei, habe es für die \nKlägerin \nseinerzeit \nkeinen \nAnlass \ngegeben, \ngegen \nden \n„Versorgungsfestsetzungsbescheid“ vorzugehen. Jedenfalls habe die Beklagte den \nVersorgungsfestsetzungsbescheid aber nie aufgehoben und könne schon deswegen keine \nRückzahlung eventueller Versorgungsbezüge verlangen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n1. unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen vom 28.08.2020 und des Bescheides der Beklagten \nvom 18.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 die \nBeklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehende Bezügenachzahlung für \ndie Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 in solcher Höhe vorzunehmen, \ndass die Klägerin netto die Bezüge einer aktiven Beamtin abzüglich der netto \nerhaltenen Pension erhält. \n \n2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den ihr nach Ziffer 1 zustehenden \nNettodifferenzbetrag seit Rechtshängigkeit mit Zinsen in Höhe von 4 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil detailliert dargelegt, wieso sie \nberechtigt gewesen sei, gegen den Besoldungsanspruch der Klägerin mit dem Anspruch \nauf Rückzahlung von Bruttoversorgungsbezügen aufzurechnen. Zutreffend habe das \nVerwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin die hierdurch \nentstandenen steuerlichen Nachteile gegenüber dem Finanzamt geltend machen könne \nund müsse. Sie, die Beklagte, habe der Klägerin im Jahr 2016 die gesamte Besoldung für \ndie Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 nachzahlen müssen. Dies sei ein Betrag von \n\n7 \n \n \n229.378,04 Euro gewesen, auf den sie Steuern und Solidaritätszuschlag (59.568,43 Euro) \nhabe einbehalten und abführen müssen. Die Auffassung der Klägerin, ihr sei ein Teil der \nBesoldung für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits während dieses Zeitraums \nmonatlich ausgezahlt worden, treffe nicht zu. Die in diesem Zeitraum monatlich geleisteten \nZahlungen seien Versorgungsbezüge gewesen. Hierfür sprächen sowohl Wortlaut und \nSinn und Zweck des § 41 Abs. 4 BremBG als auch praktische Erwägungen. Anders als \nz.B. § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG, spreche § 41 Abs. 4 BremBG nicht von der Einbehaltung der \n„Besoldung“, sondern von der Einbehaltung von „Dienstbezügen […], die das Ruhegehalt \nübersteigen“. Es stelle sich die Frage, ob der bremische Gesetzgeber hier nicht bewusst \neinen anderen Wortlaut gewählt habe. Sinn und Zweck des § 41 Abs. 4 BremBG sei es \nsicherzustellen, dass ab dem auf die Zustellung der Zurruhesetzung folgenden Monat nur \nnoch Versorgungsbezüge ausgekehrt werden. Dadurch solle verhindert werden, dass der \nDienstherr im Falle des Misserfolgs der von dem Beamten gegen die Zurruhesetzung \neingelegten Rechtsbehelfe Besoldungsbezüge, die während des Rechtsbehelfsverfahrens \ngezahlt wurden, anteilig zurückfordern muss. Ferner geböten praktische Erwägungen, die \nnach § 41 Abs. 4 BremBG geleisteten Zahlungen als Versorgungsbezüge anzusehen und \nnicht als abgesenkte Besoldung. Andernfalls sei nicht darstellbar, was bei einem Misserfolg \ndes \nRechtsbehelfs \ngegen \ndie \nZurruhesetzung \nmit \nder \nwährend \ndes \nRechtsbehelfsverfahren ausgezahlten abgesenkten Besoldung geschehen soll. Denn mit \nerfolgloser Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens stehe fest, dass der Beamte vom \nZeitpunkt der Zurruhesetzung an (nur) Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen \ngehabt habe. Die Schaffung einer „dritten Kategorie von Dienstbezügen“ für den Zeitraum \ndes Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zurruhesetzung wäre mit unverhältnismäßigem \nVerwaltungsaufwand verbunden. Mit Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung werde das \nVerfahren der Versorgungsfestsetzung eröffnet. In diesem Zuge erhalte der Beamte eine \nneue Personalnummer. Solle er stattdessen während eines Rechtsbehelfsverfahrens \ngegen die Zurruhesetzung eine abgesenkte aktive Besoldung erhalten, müssten die \nBesoldungsbezüge neu berechnet und in diesem Rahmen eine Versorgungsauskunft \neingeholt werden. Ein so kompliziertes Verfahren könne der Gesetzgeber nicht gewollt \nhaben. Anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung sei entweder nicht auf die \nbremische Rechtslage übertragbar oder überzeuge nicht. Jedenfalls könne die Klägerin \nsich aber nach Treu und Glauben und wegen Verwirkung nicht darauf berufen, ihr hätten \nwährend des Widerspruchsverfahrens gegen die Zurruhesetzung abgesenkte aktive \nBesoldungsbezüge anstatt Versorgungsbezüge gezahlt werden müssen. Die Klägerin \nhabe im Jahr 2012 die faktische Einstellung der Besoldungszahlungen und die Festsetzung \nvon Versorgungsbezügen durch die Beklagte hingenommen, ohne dagegen vorzugehen. \nSeither seien mehr als neun Jahre vergangen. In dieser langen Zeit sei bei ihr, der \nBeklagten, schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, dass die Klägerin mit der \n\n8 \n \n \nEinstellung der Besoldungszahlungen und der Auszahlung von Versorgungsbezügen \neinverstanden sei. Letztendlich sei ja auch unstreitig, dass die Klägerin während des \nWiderspruchsverfahrens monatlich den Betrag erhalten habe, der ihr nach § 41 Abs. 4 \nBremBG zustand. \n \nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil \nohne mündliche Verhandlung erklärt. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses \nder Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. \n \nDer Senat versteht die Anträge der Klägerin bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) \ndahingehend, dass sie eine Neuberechnung der ihr für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum \n31.05.2016 nachzuzahlenden Nettobesoldung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise \nsowie die Auszahlung dieses Betrags insoweit, als er die bereits ausgezahlten 34.248,76 \nEuro übersteigt, begehrt. Zudem begehrt sie auf den noch auszuzahlenden Betrag \nProzesszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit den so \nverstandenen Anträgen ist die Klage begründet. \n \nI. Die Beklagte hätte bei der Berechnung des Nettobetrags der Besoldungsnachzahlung \nfür den Zeitraum der rückwirkend aufgehobenen Zurruhesetzung (01.04.2012 bis \n31.05.2016) davon ausgehen müssen, dass der Klägerin im Zuge der Nachzahlung ein \nBruttobetrag in Höhe von (nur) 91.485,64 Euro zufließt. Soweit die Beklagte aufgrund der \nunzutreffenden Annahme, der Klägerin fließe ein Betrag von 229.378,04 Euro zu, zu hohe \nBeträge als Steuern und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt hat, ist keine \nErfüllung des Besoldungsanspruchs der Klägerin eingetreten. Die Klägerin kann daher die \nAuszahlung des zu viel abgeführten Betrages verlangen. \n \n1. Der Klägerin fließt im Zuge der Besoldungsnachzahlung nur ein Betrag von 91.485,64 \nEuro brutto zu. \n \na) Zutreffend und unstreitig ist, dass der Klägerin infolge der rückwirkenden Aufhebung der \nZurruhesetzung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 ein \nBesoldungsanspruch in voller Höhe zustand und dass dieser Anspruch 229.378,04 Euro \nbrutto betrug. \n\n9 \n \n \n \nb) Als die Beklagte im Jahr 2016 über die Höhe der nachzuzahlenden Besoldung \nentschied, war der Besoldungsanspruch indes bereits in Höhe von 137.982,40 Euro durch \nErfüllung erloschen. Ein Betrag in dieser Höhe ist der Klägerin bereits von April 2012 bis \nMai 2016 in Form der monatlich gezahlten Bruttobezüge zugeflossen. Bei den Zahlungen, \ndie die Beklagte während des Widerspruchsverfahrens gegen die Zurruhesetzung an die \nKlägerin geleistet bzw. einbehalten und an das Finanzamt zur Erfüllung der Steuerschuld \nder Klägerin abgeführt hat, handelte es sich um Besoldung und nicht um \nVersorgungsbezüge. \n \naa) \nNach \nder \nobjektiven \nRechtslage \nstand \nder \nKlägerin \nwährend \ndes \nWiderspruchsverfahrens die monatliche Auszahlung aktiver Besoldungsbezüge, die \nlediglich der Höhe nach auf den Betrag eines (fiktiven) Ruhegehalts abgesenkt sind, zu. \nLegt die Beamtin oder der Beamte gegen die Verfügung über die Versetzung in den \nRuhestand Rechtsbehelfe ein, werden gemäß § 41 Abs. 4 BremBG mit Beginn des auf die \nZustellung der Verfügung folgenden Monats „die Dienstbezüge einbehalten, die das \nRuhegehalt übersteigen.“ Die bedeutet im Umkehrschluss, dass die „Dienstbezüge“, die \ndas Ruhegehalt nicht übersteigen, weiterhin monatlich ausbezahlt werden (vgl. auch § 4 \nAbs. 4 Satz 1 BremBesG). Dass mit „Dienstbezüge“ aktive Besoldung gemeint ist, ergibt \nsich bereits aus der Legaldefinition des Begriffs „Dienstbezüge“ in § 2 Abs. 1 BremBesG. \nInsoweit ist der Unterschied zwischen § 41 Abs. 4 BremBG und § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG, \nder von einem Einbehalt der „Besoldung“, die das Ruhegehalt übersteigt, spricht, rein \nredaktionell. In der Begründung zu § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG heißt es ausdrücklich, dass \nwegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs „noch ein Anspruch auf Besoldung \nbesteh[e]“ (BT-Drs. 14/4659, S. 53). Dieses Verständnis der Rechtsnatur von Zahlungen, \ndie aufgrund von § 41 Abs. 4 BremBG oder vergleichbarer Normen anderer \nBesoldungsgesetze geleistet werden, entspricht der gefestigten obergerichtlichen \nRechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.03.2017 – 5 LB 215/15, juris Rn. 74; VGH B-\nW, Beschl. v. 08.02.2007 – 4 S 45/07, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 27.01.2017 – 3 CE \n16.2155, juris Rn. 2 f; OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.1988 – 2 B 136/88, juris Rn. 2). \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten gebieten Sinn und Zweck von § 41 Abs. 4 BremBG \neine \nAuslegung \ndahingehend, \ndass \nwährend \ndes \nRechtsbehelfsverfahrens \nVersorgungsbezüge anstatt auf die Höhe fiktiver Versorgungsbezüge abgesenkte \nAktivbezüge gezahlt werden, nicht. Die Beklagte gibt die Ziele der Regelung zutreffend \nwieder: Es soll verhindert werden, dass der Dienstherr nach Eintritt der Bestandskraft der \nZurruhesetzung überzahlte Bezüge zurückfordern muss und die Rückforderung \nmöglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Billigkeitserwägungen nicht \n\n10 \n \n \nrealisierbar ist. Zudem soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich zur \nErlangung eines vorübergehenden finanziellen Vorteils eingelegt werden (vgl. auch OVG \nBremen, Urt. v. 16.09.2020 – 2 LB 30/20, juris Rn. 30). Wieso diese Ziele es aber gebieten \nsollen, dass die während des Rechtsbehelfsverfahrens gezahlten Bezüge nicht nur die \nHöhe, sondern auch die Rechtsnatur eines Ruhegehalts haben, erschließt sich dem Senat \nnicht. Um Rückforderungen für den Fall eines Misserfolgs des Rechtsbehelfs des Beamten \ngegen die Zurruhesetzung zu vermeiden, kommt es nur darauf an, dass die Höhe der \nwährend des Rechtsbehelfsverfahrens gezahlten Bezüge nicht höher ist als es das \nRuhegehalt wäre. Und für den Fall, dass der Rechtsbehelf des Beamten Erfolg hat, kommt \nes gerade bei der Betrachtungsweise der Beklagten zu einer komplizierten Rückforderung \nvon Versorgungsbezügen, die mit Nachzahlungsansprüchen des Beamten wegen der \nAktivbesoldung aufgerechnet werden muss, während die von der obergerichtlichen \nRechtsprechung vertretene Rechtsauffassung auch hier Rückforderungen vermeidet und \nnur eine einfache Nachzahlung des einbehaltenen Teils der Besoldung an den Beamten \nerfordert. \n \nDie Praktikabilitätserwägungen, die die Beklagte der obergerichtlichen Rechtsprechung \nentgegenhält, überzeugen ebenfalls nicht. \n \nDie Beklagte wendet ein, es sei aufgrund der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung \nnicht „darstellbar“, was bei einem Misserfolg des Rechtsbehelfs gegen die Zurruhesetzung \nmit der während des Rechtsbehelfsverfahren ausgezahlten abgesenkten Besoldung \ngeschehen soll. Die Auffassung des Senats laufe insoweit auf die Einführung einer „dritten \nKategorie von Dienstbezügen“ hinaus. Dieser Argumentation der Beklagten liegt die \nkünstliche und lebensfremde Auffassung zugrunde, eine während eines letztendlich \nerfolglosen Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zurruhesetzung geleistete, nach § 41 \nAbs. 4 BremBG abgesenkte Besoldung müsse nach dem Eintritt Bestandskraft der \nZurruhesetzungsverfügung zurückgefordert werden und im Gegenzug müssten \nVersorgungsbezüge in exakt gleicher Höhe nachgezahlt werden. Es ist ganz offensichtlich \nvom Gesetzgeber so gedacht – und auch von anderen Dienstherren praktiziert –, dass bei \neinem Misserfolg des Rechtsbehelfs die bis dahin geleisteten „gekürzten Dienstbezüge“ \nohne weiteres als Erfüllung des gleich hohen Versorgungsbezügeanspruchs zu betrachten \nsind, \nder \naus \nex \npost-Perspektive \nwährend \ndes \nerfolglos \ngebliebenen \nRechtsbehelfsverfahrens bestand. \n \nSoweit die Beklagte es für unverhältnismäßig aufwändig hält, die Besoldung des Beamten, \nder Widerspruch gegen seine Zurruhesetzung eingelegt hat, neu zu berechnen und in \ndiesem Rahmen die Höhe eines fiktiven Ruhegehalts zu berechnen, vermag der Senat \n\n11 \n \n \ndies nicht nachzuvollziehen. Auch bei ihrer derzeitigen Praxis muss die Beklagte in dieser \nSituation die Höhe des Ruhegehalts berechnen. \n \nbb) Die Bezüge, die die Beklagte von April 2012 bis Mai 2016 monatlich geleistet hat, \nwaren \nauch \nnicht \ndeshalb \nVersorgungsbezüge, \nweil \nam \n23.04.2012 \nein \n„Versorgungsfestsetzungsbescheid“ erlassen worden war. Trotz der Existenz dieses \nBescheides konnten und durften die monatlichen Zahlungen vom objektiven \nEmpfängerhorizont aus nur so verstanden werden, dass sie in Anwendung des § 41 Abs. 4 \nBremBG erfolgen, der – wie oben unter aa) ausgeführt – gerade nicht eine Zahlung von \nVersorgungsbezügen, sondern die Zahlung abgesenkter Besoldung vorsieht. Ein \nvernünftiger Empfänger konnte den Bescheid vom 23.04.2012 nicht ernsthaft dahingehend \nverstehen, dass er einen von der Regelung des § 41 Abs. 4 BremBG unabhängigen, \nselbständigen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründen soll. Eine \nandere Auslegung des Bescheides hätte für beide Seiten unbillige und nicht mehr \nnachvollziehbare Rechtsfolgen. Es würden sich daraus nicht nur für die Klägerin die \nNachteile bei der Rückabwicklung der Zahlungen ergeben, die Anlass für das vorliegende \nKlageverfahren sind. Zunächst und vor allem hätte die Klägerin bis zur Aufhebung des \nVersorgungsfestsetzungsbescheides zwei nebeneinanderstehende Zahlungsansprüche. \nSie könnte zum einen aufgrund von § 41 Abs. 4 BremBG, § 4 BremBesG die Zahlung der \nabgesenkten Aktivbesoldung und zusätzlich aufgrund des rechtswidrigen, aber wirksamen \nVersorgungsfestsetzungsbescheides ein Ruhegehalt in gleicher Höhe verlangen. Dass die \nBeklagte in dem Bescheid nicht ernsthaft eine solche Regelung treffen wollte und dass die \nKlägerin den Bescheid auch nicht ernsthaft dahingehend verstehen konnte, bedarf keiner \nweiteren \nDarlegung. \nVor \ndiesem \nHintergrund \nkonnte \nder \nangebliche \n„Versorgungsfestsetzungsbescheid“ nur als Mitteilung oder verbindliche Festlegung des \nZahlbetrags verstanden werden, der der Klägerin nach § 41 Abs. 4 BremGB zusteht. \n \ncc) Die Klägerin ist nicht nach Treu und Glauben oder wegen Verwirkung daran gehindert, \nim vorliegenden Klageverfahren geltend zu machen, dass die vom 01.04.2012 bis \n31.05.2016 an sie geleisteten Bezüge aktive Dienstbezüge und keine Versorgungsbezüge \nwaren. Wenn die Beklagte vorträgt, die Klägerin hätte im Jahr 2012 gegen den \nVersorgungsfestsetzungsbescheid oder die „Einstellung der Besoldungszahlungen“ \nvorgehen müssen, erscheint dies lebensfremd. Die Klägerin erhielt ab April 2012 monatlich \ngenau den Betrag, der ihr damals unstreitig nach § 41 Abs. 4 BremBG zustand. Es kann \nnicht ernsthaft erwartet werden, dass eine Beamtin in der Situation der Klägerin gegen \neinen Versorgungsfestsetzungsbescheid Widerspruch einlegt mit dem Ziel, dass ihr die \nexakt selbe Summe, die der Versorgungsfestsetzungsbescheid festlegt, unter dem Label \n„Besoldung“ ausgezahlt wird. Ebenso abwegig wäre es zu erwarten, dass sie „gegen die \n\n12 \n \n \nEinstellung der Zahlung der Besoldung“ Widerspruch erhebt, d.h. neben der (angeblichen) \nVersorgung aus dem Festsetzungsbescheid noch zusätzlich Besoldung aus § 41 Abs. 4 \nBremBG verlangt (also insgesamt quasi den doppelten sich aus § 41 Abs. 4 BremBG \nergebenden Betrag). Dem Treuwidrigkeitseinwand der Beklagten liegt eben jene \nAuslegung des „Versorgungsfestsetzungsbescheides“ vom 23.04.2012 zugrunde, deren \nAbwegigkeit der Senat oben unter bb) dargelegt hat. Es war offensichtlich, dass dieser \nBescheid sich auf § 41 Abs. 4 BremBG bezog und keinen selbständig danebenstehenden, \nzusätzlichen Anspruch begründen wollte. Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin ist nicht \nzu erkennen. Die Klägerin hat gegen die Zurruhesetzung Widerspruch eingelegt, dann \nzurecht akzeptiert, dass man ihr während des Widerspruchsverfahrens nur Bezüge in der \nHöhe auszahlte, die sich aus § 41 Abs. 4 BremBG ergibt, und schließlich in dem Moment, \nals es im Zuge der Nachzahlung erstmals einen Unterschied machte, ob diese Bezüge als \n„Dienstbezüge“ oder „Versorgungsbezüge“ qualifiziert werden, eingewandt, dass es sich \num „Dienstbezüge“ gehandelt haben muss. \n \nc) Somit waren der Klägerin nach der rückwirkenden Aufhebung der Zurruhesetzung nicht \nDienstbezüge in Höhe von 229.378,04 Euro brutto, sondern nur in Höhe von 91.485,64 \nEuro brutto nachzuzahlen. Einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von \nVersorgungsbezügen in Höhe von 135.560,85 Euro gab es nicht. Somit konnte die \nBeklagte der Klägerin auch nicht 135.560,85 Euro durch Erklärung der Aufrechnung \n„zufließen“ lassen (zur freilich grundsätzlich zutreffenden Annahme der Beklagten, dass \neine Aufrechnung einen Zufluss im steuerrechtlichen Sinne bewirkt, vgl. Krüger, in: \nSchmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 11 Rn. 16). \n \n2. Indem die Beklagte bei der Berechnung der Steuern und des Solidaritätszuschlags \nfälschlicherweise zugrunde legte, der Klägerin flössen 229.378,04 Euro (davon 135.560,85 \nEuro durch Aufrechnung) zu, anstatt 91.485,64 Euro, wie es zutreffend gewesen wäre, hat \nsie einen zu hohen Betrag an das Finanzamt abgeführt. Insoweit, als die an das Finanzamt \nabgeführten 59.568,43 Euro den Betrag übersteigen, der bei Zugrundelegung des \nzutreffenden Zuflusses von 91.485,64 Euro abzuführen gewesen wäre, bewirkte die \nAbführung an das Finanzamt kein Erlöschen des Besoldungsanspruchs der Klägerin. \n \nMit dem Abzug und der Abführung von Besoldungsbestandteilen erfüllt der Dienstherr \ngrundsätzlich seine Zahlungspflicht gegenüber dem Beamten (vgl. entsprechend für \nArbeitslohn BAG, Urt. v. 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris Rn. 18; Urt. v. 21.12.2016 – 5 \nAZR 266/16, juris Rn. 17; ähnl. BVerwG, Urt. v. 12.10.1967 – II C 71.67, BVerwGE 28, 68 \n<70>; OVG NW, Urt. v. 30.01.1978 – XII A 1405/75, ZBR 1980, 93 <94>). Hat der \nDienstherr nach Auffassung des Beamten bestimmte Beträge unberechtigt einbehalten \n\n13 \n \n \nund abgeführt, kann der Beamte dies in der Regel nicht erfolgreich mit einer \nVergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe \nbeschränkt. Anders verhält es sich ausnahmsweise, wenn für den Dienstherrn auf Grund \nder ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass \neine Verpflichtung zum Abzug in dieser Höhe nicht bestand. Dann tritt Erfüllungswirkung \nnicht ein (vgl. für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber BAG, Urt. v. 30.04.2008 – \n5 AZR 725/07, juris Rn. 21; Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 266/16, juris Rn. 20; BFH, Urt. v. \n20.04.2016 – II R 50/14, juris Rn. 15; für den Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 \nEStG BGH, Urt. v. 12.05.2005 – VIII ZR 97/04, juris Rn. 10, 17; ähnl. auch OVG NW, Urt. \nv. 30.01.1978 – XII A 1405/75, ZBR 1980, 93 <95 f.>, wo darauf abgestellt wird, ob der \nvom Dienstherrn vorgenommene Steuerabzug „zumindest vertretbar“ war). \n \nVorliegend war für die Beklagte bei der Berechnung und Abführung der Steuern und des \nSolidaritätszuschlags auf die Nachzahlung im Jahr 2016 eindeutig erkennbar, dass sie \ndiese nicht auf Basis eines Zuflusses von 229.378,04 Euro brutto, sondern nur auf Basis \neines Zuflusses von 91.485,64 Euro brutto berechnen darf. \n \na) Es war für die Beklagte eindeutig erkennbar, dass sie der Klägerin nicht 135.560,85 \nEuro durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen \nzufließen lassen konnte. Ein solcher Rückforderungsanspruch stand der Beklagten \noffensichtlich nicht zu. Wie oben unter Ziff. 1 b) aa) und bb) ausgeführt, hatte die Klägerin \nwährend des Widerspruchsverfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung keine \nVersorgungsbezüge, sondern aktive Dienstbezüge erhalten, von denen lediglich ein Teil \nnach § 41 Abs. 4 BremBG einbehalten worden war. Dies war ohne weiteres anhand des \nWortlauts des § 41 Abs. 4 BremBG zu erkennen. Zudem existierte dazu bereits im Jahr \n2016 \neindeutige \nobergerichtliche \nRechtsprechung, \ndarunter \nauch \ndes \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (vgl. VGH B-W, Beschl. v. \n08.02.2007 – 4 S 45/07, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.1988 – 2 B 136/88, \njuris Rn. 2). Wenn die Beklagte behauptet, das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen habe sich im vorgenannten Beschluss nicht zur Rechtsnatur der \nBezüge, die der Beamte während des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zurruhesetzung \nerhält, geäußert, so trifft dies nicht zu. Wenn der Senat dort ausführt, dass „dem \nBetroffenen […] ein (fälliger) Anspruch auf die vollen Bezüge (zunächst) nicht (mehr) \nzusteht“ und es zu einer „sofortigen Reduzierung der Gehaltszahlungen“ komme (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 04.11.1988 – 2 B 136/88, juris Rn. 2), kann dem eindeutig entnommen \nwerden, dass nur eine Änderung der Höhe, nicht aber des Rechtscharakters der Bezüge \neintritt. Weiter führt das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss aus, diese \nRechtswirkungen würden automatisch kraft Gesetzes eintreten, ohne dass etwas \n\n14 \n \n \n„zusätzlich rechtsgestaltend oder feststellend verfügt“ werden müsse (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 04.11.1988 – 2 B 136/88, juris Rn. 2). Auch daraus ergibt sich eindeutig und \nzwingend, dass es sich nicht um Versorgungsbezüge handeln kann. Denn diese müssten \ndurch einen Versorgungsfestsetzungsbescheid festgesetzt werden. Bei der Frage, was für \ndie Beklagte „eindeutig erkennbar“ war, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie als \nDienstherrin im Besoldungsrecht fachkundig sein sollte. Der Dienstherr ist auf Grund seiner \nFürsorgepflicht gehalten, sich im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren um die \nsachgerechte Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer zu bemühen (OVG NW, Urt. v. \n30.01.1978 – XII A 1405/75, ZBR 1980, 93 <94>; VG Hannover, Urt. v. 05.10.2007 – 13 A \n4585/05, juris Rn. 24 ff.). Ein die Angelegenheit sachgerecht bearbeitender Mitarbeiter der \nBeklagten hätte schon allein anhand des eindeutigen Wortlauts von § 41 Abs. 4 BremBG, \njedenfalls aber anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres erkennen \nkönnen und müssen, dass keine Versorgungsbezüge gezahlt worden waren und mithin \nsolche auch nicht zurückgefordert werden konnten. \n \nDaran ändert die Existenz eines „Versorgungsfestsetzungsbescheides“ nichts. Wie oben \nunter Ziff. 1 b) bb) ausgeführt, war es für einen vernünftigen Betrachter evident, dass dieser \nBescheid keine anderen Ansprüche begründen wollte als diejenigen, die sich aus § 41 Abs. \n4 BremBG ergaben. \n \nb) Ebenso evident war, dass weitere 2.331,55 Euro der Klägerin bereits von Januar bis \nMai 2016 zugeflossen waren in Form der Steuern und des Solidaritätszuschlags, die \nmonatlich jeweils auf die ausgezahlten reduzierten Dienstbezüge abgeführt worden waren. \nHierdurch wurden Abgabenschulden der Klägerin in entsprechender Höhe getilgt. Auch \ndieser Betrag konnte der Klägerin im Rahmen der Nachzahlung offensichtlich nicht erneut \nzufließen. \n \nc) Der Gedanke, den Besoldungsempfänger auf steuerrechtliche Rechtsbehelfe zu \nverweisen, weil die steuerrechtliche Rechtslage im Verhältnis zwischen ihm und dem \nFinanzamt geklärt werden muss (vgl. BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 266/16, juris Rn. \n20; Urt. v. 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 12.05.2005 – VII ZR \n97/04, juris Rn. 17; OVG RP, Urt. v. 15.07.1994 – 13 A 12504/93, juris Rn. 40 f.; OVG NW, \nUrt. v. 30.01.1978 – XII A 1405/75, ZBR 1980, 93 <95>), greift vorliegend nicht durch. Die \nGründe, aus denen der von der Beklagten vorgenommene Steuerabzug zu hoch war, sind \nkeine steuerrechtlichen. Dass der Steuerabzug richtig gewesen wäre, wenn der Klägerin \n229.378,04 Euro (davon 135.560,85 Euro durch Aufrechnung) zugeflossen wären, ist \nebenso unstreitig wie der Umstand, dass der Abzug hätte niedriger ausfallen müssen, \nwenn die Aufrechnung ins Leere ging und deshalb einen Zufluss nicht bewirkt hat. Ein \n\n15 \n \n \nFehler ist der Beklagten allein in Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften unterlaufen. \nDie Beklagte hat den eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 4 BremBG und die diesbezüglich \neindeutige obergerichtliche Rechtsprechung verkannt. Dadurch hat sie in offensichtlich \nfehlerhafter Weise angenommen, ihr stehe ein Rückforderungsanspruch gegen die \nKlägerin wegen rechtsgrundlos geleisteter Versorgungsbezüge zu, mit dem sie gegen \neinen noch in voller Höhe unerfüllten Besoldungsanspruch der Klägerin aufrechnen könne. \n \nII. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 291 \nBGB (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 2 C 48/10, juris Rn. 28). Seine Höhe (§ 291 Satz 2 \ni.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist durch den Antrag der Klägerin auf 4 Prozentpunkte \nüber dem Basiszinssatz begrenzt (§ 88 VwGO). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n \nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO, \n§ 127 BRRG vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-02/2-lb-387-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-02/2-lb-387-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364296","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.972778+00:00"}}