{"status":"available","doknr":"OLD364295","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-02","aktenzeichen":"2 LB 184/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 184/21 \nVG: \n4 K 2254/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die \nehrenamtliche Richterin Strehmel und den ehrenamtlichen Richter Wehrs aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \ndes \nKlägers \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.07.2020 \nabgeändert. \nDer Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 wird aufgehoben, \nsoweit dem Kläger in diesem Bescheid für den Fall, dass er der \nZuweisung in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Baden-\n\n2 \n \n \nWürttemberg nicht nachkommt, unmittelbarer Zwang angedroht \nwurde. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die \nBeteiligten je zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Verteilung nach Baden-Württemberg gemäß § 15a \nAufenthG und die Androhung der Vollstreckung des Verteilungsbescheides. \n \nDer Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Guineas und hat als sein \nGeburtsdatum bisher den 12.12.2002 angegeben. Am 20.07.2018 meldete er sich als \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen. Mit \nBescheid vom 27.07.2018 lehnte das Jugendamt eine Inobhutnahme ab, weil der Kläger \nnach dortiger Einschätzung volljährig sei. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung. \n \nDas Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen hörte den Kläger mit Schreiben vom \n31.07.2018 zur Einleitung eines Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG an. Der \nKläger trug vor, dass er gegen die Ablehnung der Inobhutnahme Rechtsbehelfe eingelegt \nhabe. Solange die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit nicht endgültig geklärt sei, dürfe \ner nicht nach § 15a AufenthG verteilt werden. Zudem gehe es ihm aufgrund der Flucht und \nden dort erlebten Traumatisierungen „momentan psychisch nicht gut“. Er habe bislang in \nBremen noch keine psychologische Behandlung gefunden, sei aber auf der Suche danach. \n„Zu einem späteren Zeitpunkt“ könne deshalb zu klären sein, „ob gesundheitliche Gründe \ni.S. von zwingenden Gründen vorliegen, die gegen eine Umverteilung sprechen.“ Mit \nBescheid vom 31.08.2018 stellte das Migrationsamt gemäß § 15a Abs. 2 AufenthG fest, \ndass der Verteilung keine zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG \nentgegenstünden. Daraufhin erließ die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und \n\n3 \n \n \nausländische Flüchtlinge des beklagten Landes am 11.09.2018 den streitgegenständlichen \nVerteilungsbescheid, mit dem sie den Kläger gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe zuwies und ihm für den \nFall, dass er der Zuweisung nicht nachkomme, unmittelbaren Zwang androhte. \n \nDer Kläger erhob am 20.09.2018 Klage gegen den Bescheid des Migrationsamtes vom \n31.08.2018. Dieses Verfahren wurde nach Abweisung der Klage durch das \nVerwaltungsgericht von dem Senat in der Berufungsinstanz mit Beschluss vom 21.07.2021 \n(2 LB 183/21) eingestellt, nachdem die dortigen Beteiligten es übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt hatten. \n \nZudem hat der Kläger am 20.09.2018 auch die vorliegende Klage gegen den \nVerteilungsbescheid erhoben. Zur Begründung trug er zunächst vor, dass die \nAltersfeststellung noch nicht abgeschlossen und der Bescheid des Migrationsamtes vom \n31.08.2018 noch nicht bestandskräftig sei. Nachdem die für das jugendhilferechtliche \nVerfahren zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts wegen Zweifeln an der \nAltersfeststellung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der \nInobhutnahme angeordnet hatte, setzte die Beklagte am 29.11.2018 die Vollziehung des \nVerteilungsbescheides aus. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nlehnte das Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses am 03.01.2019 ab (4 V \n2255/18). \nNachdem \ndas \nJugendamt \nein \nAltersfeststellungsgutachten \ndes \nUniversitätsklinikums Münster eingeholt hatte, welches zu dem Ergebnis kam, dass der \nKläger am 19.12.2018 mindestens 19 Jahre alt gewesen sei, wurde der Widerspruch \ngegen die Ablehnung der Inobhutnahme am 30.01.2019 zurückgewiesen. Hiergegen erhob \nder Kläger ebenfalls Klage. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndieser Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab; die hiergegen erhobene Beschwerde blieb \nerfolglos. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, die Außervollzugsetzung des \nVerteilungsbescheides am 22.03.2019 aufzuheben. Ab Juni 2019 ergänzte der Kläger sein \nKlagevorbringen. Er trug zum einen weiter zu seinen psychischen Problemen vor. Zum \nanderen berief er sich darauf, dass er sich in Bremen integriert habe, erfolgreich die Schule \nbesuche und über einen Freundeskreis verfüge. Dieses soziale Umfeld benötige er für \nseine innere Stabilität. Er habe in Bremen ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK \naufgebaut, das seiner Verteilung entgegenstehe. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 01.09.2018 aufzuheben. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n\n4 \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr Bescheid rechtmäßig sei. Auch die \nZuweisungsverfügung des Migrationsamts vom 31.08.2018 sei rechtmäßig. Gründe, die \neiner Verteilung entgegenstehen, lägen nicht vor. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2020 abgewiesen. Der Kläger \nunterliege der Verteilung nach § 15a AufenthG und der angefochtene Bescheid sei ihm \nwirksam bekannt gegeben worden. Die Kammer schließe sich der Auffassung der Gerichte \nim \nzweiten \njugendhilferechtlichen \nEilverfahren \nund \ndem \nGutachten \ndes \nUniversitätsklinikums Münster an, wonach der Kläger am 19.12.2018 mindestens 19 Jahre \nalt gewesen sei. Somit sei er bei Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vom 11.09.2018 \nmindestens 18 Jahre alt gewesen. Er sei unerlaubt eingereist, da er weder über ein Visum \nnoch über einen gültigen Pass verfügt habe. Ob zwingende Gründe im Sinne des § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG der Verteilung entgegenstehen, sei im Rahmen der \nZuweisungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu prüfen. Dies sei \nallein die Aufgabe der Ausländerbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 15a \nAbs. 2 AufenthG. Das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen habe mit Bescheid vom \n31.08.2018 festgestellt, dass der Verteilung keine zwingenden Gründe entgegenstehen. \nDieser Bescheid sei vollziehbar. Es liege auch kein Hindernis für eine Vollstreckung des \nVerteilungsbescheides vor, das die Androhung des unmittelbaren Zwangs rechtswidrig \nmache. Die Anforderungen an ein solches Vollstreckungshindernis seien höher als die \nAnforderungen an einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. \nDie vom Kläger vorgetragenen Umstände stellten noch nicht einmal einen „zwingenden \nGrund“ dar. Der Kläger könne auch am Zuweisungsort die Schulausbildung fortsetzen bzw. \nmit einer Berufsausbildung beginnen. Die in Bremen aufgebauten persönlichen Netzwerke \nund der hiesige Freundeskreis stellten unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK ebenfalls \nkeine zwingenden Gründe dar. Der Kläger habe ferner nicht hinreichend belegt, dass sein \ngesundheitlicher \nZustand \neiner \nUmverteilung \nentgegenstehe. \nAbgesehen \nvon \nAusnahmefällen könnten medizinische Behandlungen auch am Ort der Zuweisung \nfortgesetzt bzw. begonnen werden. Der vorgelegte Bericht der Kinder- und \nJugendpsychiatrischen Beratungsstelle und Institutsambulanz vom 06.06.2020 attestiere \nkeine Reiseunfähigkeit. Es werde zwar ausgeführt, dass der Kläger, bei dem nach ICD-10 \neine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Störung diagnostiziert \nwurden, \nauf \neine \nstabile \nUmgebung \nmit \nwenig \nVeränderungen \nund \neiner \nZukunftsperspektive angewiesen sei. Konkrete Gesundheitsgefahren durch eine \nUmverteilung würden jedoch nicht angeführt. Von Suizidgedanken und -absichten könne \n\n5 \n \n \nder Kläger sich klar distanzieren. Eine weitere therapeutische Anbindung wünsche der \nKläger nicht. \n \nDer Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 16.04.2021 (2 LA 247/20) \nwegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. \n \nZur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen im \nVorverfahren, im Klageverfahren sowie im Berufungszulassungsverfahren. Er ist der \nAuffassung, dass seiner Verteilung „sonstige zwingende Gründe“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG entgegenstünden. Im Falle seiner Verteilung bestünden ernsthafte und konkrete \nGefahren für Leib und Leben. Er verweist insoweit insbesondere auf eine Stellungnahme \nder Psychotherapeutin, bei der er sich seit August 2020 in Behandlung befindet, vom \n11.09.2020. Die dortige Prognose sei ausführlich und substantiiert begründet. Die in dem \nZulassungsbeschluss aufgeworfene Frage, ob die Stellungnahme unberücksichtigt bleiben \nmüsse, weil sie nicht, wie von § 60a Abs. 2c AufenthG gefordert, von einer Fachärztin \nstammt, sei zu verneinen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf stabile \näußere Umstände angewiesen. Seine schulische und berufliche Ausbildung habe für ihn \noberste Priorität und sei ein besonders gewichtiger Faktor bei der Vermeidung weiterer \nsuizidaler Krisen. Es sei dringend erforderlich, dass er in Bremen verbleiben und hier seine \nAusbildung absolvieren könne. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n13.07.2020 und den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nZur Begründung trägt sie vor, dass die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen die Anforderungen an einen „zwingenden Grund“ i.S.d. § 15a Abs.1 \nSatz 6 AufenthG, der einer Verteilung entgegensteht, nicht erfüllen würden. Grundsätzlich \nsei eine medizinische Versorgung in der gesamten Bundesrepublik gewährleistet, so dass \nErkrankungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen einer Verteilung entgegenstünden. \nDie streitgegenständliche Verteilungsentscheidung datiere auf den 11.09.2018. Die \nvorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme datiere auf den 11.09.2020. Es könne \ndaher dahinstehen, ob durch die psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.09.2020 \ndie tragende Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, dass konkrete \nGesundheitsgefahren durch eine Umverteilung nicht drohen, in Frage gestellt werde. Bei \n\n6 \n \n \nder streitgegenständlichen Verteilungsentscheidung vom 11.09.2018 hätten sonstige \nzwingende Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG jedenfalls nicht vorgelegen. \nDie in der psychologischen Stellungnahme erwähnte „psychologische und psychiatrische \nBehandlung beim kinderpsychologischen Notdienst der Stadt Bremen“ habe erst ab April \n2019 und somit deutlich nach der Verteilungsentscheidung stattgefunden. Erst im \nKlageverfahren sei vorgetragen worden, dass sich der Kläger seit April 2019 in Behandlung \nbeim kinderpsychologischen Notdienst der Stadt Bremen befinde. Zu diesem Zeitpunkt sei \ndem volljährigen Kläger bewusst gewesen, dass er der Verteilung unterliege und er seine \nBehandlung ggf. in Baden-Württemberg fortsetzen müsse. Die vorgelegte psychologische \nStellungnahme sei auch nicht geeignet, ein Vollstreckungshindernis zu begründen. Die \nDarlegungen in der psychologischen Stellungnahme genügten im Ergebnis nicht den \nAnforderungen an das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“. Nicht hinreichend \ndargelegt \nund \nbegründet \nsei \ndie \nAnnahme, \ndass \nmit \ndem \nVollzug \ndes \nVerteilungsbescheides eine konkrete Lebensgefahr für den Kläger einhergehe. \nInsbesondere lasse die psychologische Stellungnahme nicht erkennen, weshalb die dort \nbeschriebenen Gesundheitsgefahren durch eine Weiterbehandlung des Klägers am Ort \nder Umverteilung nicht aufgefangen werden könnten. Der Kläger besuche mittlerweile nicht \nmehr die Schule. Die Aufnahme einer Ausbildung sei mangels Mitwirkung des Klägers an \nder Beschaffung seines Reisepasses ausgeschlossen. Eine Weiterbehandlung in Baden-\nWürttemberg sei grundsätzlich möglich. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 13.07.2021 durch Einholung eines schriftlichen \nSachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Folgen, die eine Verteilung nach \nKarlsruhe für die psychische Gesundheit des Klägers hätte, insbesondere ob eine solche \nVerteilung zu einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation und der realen Gefahr \nvon suizidalen Handlungen führen würde. Der Sachverständige hat das von ihm schriftlich \nerstattete Gutachten vom 15.11.2021 in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2022 \nergänzend mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Gutachten und das Sitzungsprotokoll \nBezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. \n \nDie zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit sie \nsich gegen die Verteilungsentscheidung der Beklagten richtet (hierzu unter 1.). Soweit sie \nsich gegen die Zwangsmittelandrohung richtet, ist sie hingegen begründet (hierzu unter \n\n7 \n \n \n2.). Insoweit ist der Verteilungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 teilweise aufzuheben. \n \n1. Die Zuweisung des Klägers in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Baden-\nWürttemberg in Karlsruhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen \nzum Erlass der streitgegenständlichen Verteilungsentscheidung liegen vor. \n \nGemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder \num Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in \nAbschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben \nwerden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die \nErteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Weist der Ausländer jedoch gemäß \n§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine \nHaushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern \noder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort \nentgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. \n \nDer unerlaubt eingereiste Kläger hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung \nder Verteilung nicht nachgewiesen, dass seiner Verteilung nach Karlsruhe zwingende \nGründe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen. \n \n„Zwingende Gründe“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG können sich auch aus \ngesundheitlichen Einschränkungen des Ausländers ergeben. Da in der gesamten \nBundesrepublik ein funktionierendes medizinisches Versorgungssystem besteht, ist jedoch \ngrundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch psychischer Art – im ganzen \nBundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen können daher nur in besonders \ngelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein \nanderes Bundesland entgegensteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, \njuris Rn. 8 f.). Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen \nBehandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie \nviele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit \nlängerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-\nBeziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden \ngesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris \nRn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4). Schützenswert kann bei \npsychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung \nzu der behandelnden Person sein. Der Sachverständige hat in der mündlichen \n\n8 \n \n \nVerhandlung überzeugend ausgeführt, dass ein Wechsel der Therapeutin oder des \nTherapeuten gerade zu Beginn einer Therapie problematisch sein kann, wenn sich die \nVertrauensbeziehung im Aufbau befindet. Allein der Verlust eines günstigen familiären \noder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, \nBeschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, \njuris Rn. 9). \n \nOb zwingende Gründe einer Verteilung entgegenstehen, ist nach neuerer Rechtsprechung \ndes Senats von der Behörde, die die Verteilung veranlasst, im Rahmen des Erlasses des \nVerteilungsbescheides nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Ob die \nAusländerbehörde zuvor einen Vorsprachebescheid gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nerlassen hat oder nicht, ist unerheblich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B \n203/21, juris Rn. 11 ff.). Erheblich sind zwingende Gründe im Rahmen der \nVerteilungsentscheidung nur dann, wenn sie vor deren Veranlassung nachgewiesen \nworden sind (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). \n \nDer Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht \nnachgewiesen, dass seiner Verteilung zwingende Gründe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG entgegenstehen. Er hat zwar bereits vor Veranlassung der Verteilung mit an das \nMigrationsamt gerichtetem Schreiben vom 31.07.2018 ausgeführt, dass es ihm aufgrund \nder Flucht und der dort erlebten Traumatisierungen psychisch nicht gut gehe und er auf \nder Suche nach psychologischer Behandlung sei. Dies genügt aber nicht zum „Nachweis“ \neines zwingenden Grundes im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz AufenthG aus gesundheitlichen \nGründen. Dahingehende Belege hat der Kläger erst nach Veranlassung der Verteilung \nvorgelegt. Zwar kann eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des § 15a AufenthG auch \ndie Berücksichtigung erst nachträglich beigebrachter Belege oder Nachweise gebieten, \nwenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung plausibel und unter Darstellung der \nerforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich ein zwingender Grund \nergeben kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Der Kläger hat \naber seine gesundheitlichen Beschwerden vor Veranlassung der Verteilung nicht \nansatzweise substantiiert. Weder die konkreten Symptome noch eine etwaige \nBehandlungsbedürftigkeit wurden von ihm zu diesem Zeitpunkt geschildert. Er hat sogar \nausdrücklich vorgetragen, dass er sich derzeit noch nicht in Behandlung befinde und dass \nsich die Frage, ob gesundheitliche Gründe der Verteilung entgegenstehen, „zu einem \nspäteren Zeitpunkt“ stellen könnte. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte keine \nVeranlassung, die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers näher aufzuklären, z.B. \nindem sie ihm eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Attestes setzt und die \nVeranlassung der Verteilung solange aufschiebt. \n\n9 \n \n \n \nAuch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände stellen keinen „zwingenden \nGrund“ im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar. Der Kläger kann grundsätzlich \nauch am Zuweisungsort eine Berufsausbildung beginnen. Soweit ausländerrechtliche \nHindernisse dem entgegenstehen sollten, würden diese auf Bundesrecht beruhen und \ndaher in Bremen gleichermaßen wie in Baden-Württemberg vorliegen. Die in Bremen \naufgebauten persönlichen Netzwerke und der hiesige Freundeskreis stehen – wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – seiner Umverteilung ebenfalls nicht \nentgegen. \n \n2. Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 ist jedoch rechtswidrig, soweit dem Kläger \nfür den Fall, dass er der Zuweisung nicht nachkommt, unmittelbarer Zwang angedroht \nwurde. \n \na. Der derzeitige psychische Gesundheitszustand des Klägers begründet ein \nVollstreckungshindernis, das seiner zwangsweisen Verbringung an einen anderen Ort \nlänger als nur kurzzeitig entgegensteht. \n \nWerden der Verteilung entgegenstehende Gründe – wie vorliegend – erst nach \nVeranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften \nGesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides \nergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \nWelche Schwere bzw. welches Ausmaß die drohende Beeinträchtigung der körperlichen \noder psychischen Gesundheit erreichen muss, damit sie eine Verteilung unter \nBerücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist \neine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Ernstliche Gesundheitsgefahren, die eine \nVollstreckung der Verteilung vorübergehend oder endgültig hindern, können jedenfalls \nnicht gleichgesetzt werden mit „zwingenden Gründen“, die nach § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. \n2 Satz 2 AufenthG der Verteilung entgegenstehen. Ansonsten könnte der Betroffene im \nVollstreckungsverfahren im Ergebnis dieselben Einwände vortragen, die er vor \nVeranlassung der Verteilung erfolglos geltend gemacht oder geltend zu machen versäumt \nhat. An das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“, die eine Vollstreckung der \nVerteilung hindert, sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an das \nVorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. \nausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 8). Keinesfalls darf \nder Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem sicheren \n\n10 \n \n \nTod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, Beschl. v. \n10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8). Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine \nernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, braucht \nim vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger würde bei einer \nVollstreckung der Verteilung zum derzeitigen Zeitpunkt sehenden Auges schwersten \npsychischen Gesundheitsschäden ausgeliefert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des \nSenats aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Chefarztes der Klinik für \nPsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums A. vom 15.11.2021 sowie \ndessen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. \n \nDer Sachverständige ist nach eingehender Untersuchung des Klägers in seinem \nausführlich begründeten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis \ngelangt, dass bei dem Kläger gegenwärtig von einer leichtgradigen bis mäßiggradigen \ndepressiven Symptomatik auszugehen ist. Es bestehe zwar insgesamt eine nur mäßig \nausgeprägte psychiatrische Symptomatik; die klinische Symptomatik sei aber \nsinnvollerweise psychotherapeutisch zu behandeln. Eine Verteilung des Klägers in ein \nanderes Bundesland sei zwar nicht ausgeschlossen. Der Schweregrad der gegenwärtigen \nklinischen Symptomatik sei nicht so stark ausgeprägt, als dass ein Umzug in ein anderes \nBundesland \ngrundsätzlich \nunmöglich \nwäre. \nGrundsätzliche \nmedizinische \nHinderungsgründe gegen eine Verteilung in ein anderes Bundesland könne er nicht \nerkennen. Der Kläger sei aber nach seiner Verteilung auf das fortlaufende Angebot \nambulanter \nPsychotherapie \nangewiesen. \nAngesichts \nder \nNotwendigkeit, \ndie \nPsychotherapie in Baden-Württemberg zu organisieren, bedürfe es einer Übergangsfrist, \num einen Wechsel des Bundeslandes zu ermöglichen. Ein unmittelbarer Transfer in ein \nanderes Bundesland sei nicht zumutbar. Er rate insoweit zu einer Übergangsfrist von sechs \nbis neun Monaten. \n \nDer Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und \nergänzend ausgeführt, dass er keinen Zweifel daran habe, dass der Kläger ernsthaft \nerkrankt sei und eine psychotherapeutische Behandlung bei seinem Krankheitsbild \nsachgerecht sei. Wenn der Kläger sofort nach Karlsruhe müsse, sehe er, der \nSachverständige, ein gesundheitliches Risiko für den Kläger. Es bedürfe einer \nmehrmonatigen \nÜbergangs- \nbzw. \nVorbereitungszeit. \nOhne \nentsprechende \nVorbereitungszeit würde es nach Einschätzung des Sachverständigen mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des \nKlägers bzw. zu einer Dekompensation bei diesem kommen. Ein Suizidversuch des \nKlägers sei dann wahrscheinlich; seine Hospitalisierung zumindest möglich. Bei \nzusammenfassender Bewertung sehe er angesichts der festgestellten depressiven \n\n11 \n \n \nSymptomatik \nbei \neiner \nsofortigen \nVerteilung \ndes \nKlägers \ndie \nüberwiegende \nWahrscheinlichkeit, dass es bei diesem zu einem depressiven Einbruch kommen werde. \n \nDer Kläger kann auch nicht auf die grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet bestehende \nMöglichkeit der Behandlung einer psychischen Erkrankung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f., juris) verwiesen werden. Es ist gegenwärtig von \neiner \nschutzwürdigen \nTherapeuten-Patienten-Beziehung \nauszugehen, \nauf \nderen \nFortbestehen \ner \naufgrund \nseines \npsychischen Gesundheitszustandes \ndringend \nangewiesen ist. Der Umstand, dass psychische Erkrankungen auch in Baden-Württemberg \nbehandelbar sind, führt daher nicht dazu, dass eine zwangsweise Umsetzung der \nVerteilungsentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich ist. Ein auch nur \nvorübergehender Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung des Klägers hätte \nderart schwerwiegende Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand, dass ihm \ngegenwärtig nicht zugemutet werden kann, Bremen zu verlassen. Der Kläger ist nach den \nFeststellungen des Sachverständigen aus medizinischer Sicht darauf angewiesen, die \nbegonnene Psychotherapie in Bremen fortzusetzen. Der Sachverständige hat unter \nBezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2022 hervorgehoben, dass \nselbst dann, wenn in Karlsruhe Therapieangebote für den Kläger bestünden, eine neue \nVertrauensbeziehung zu einem anderen Therapeuten nicht schnell genug aufgebaut \nwerden könne. Psychotherapie sei eine Vertrauensbeziehung, die man nicht von heute auf \nmorgen ändern könne. Zwar seien – so der Sachverständige – Therapeutenwechsel nicht \ngänzlich ausgeschlossen. Ein Therapeutenwechsel bedürfe aber einer entsprechenden \nzeitlichen Vorbereitung. Im Fall des Klägers erachte er eine Übergangszeit von mehreren \nMonaten für erforderlich. Der Annahme einer schutzwürdigen Therapeuten-Patienten-\nBeziehung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger angesichts seines aktuellen \nGesundheitszustands \ngegenwärtig \nnur \nunregelmäßig \nTermine \nbei \nseiner \nPsychotherapeutin wahrnimmt. Denn nach seinem unstreitig gebliebenen Vorbringen, für \ndessen Fehlerhaftigkeit der Senat keine Anhaltspunkte hat, sucht er noch häufig den \nKontakt zu seiner Psychotherapeutin. Eine Beendigung der Therapeuten-Patienten-\nBeziehung stellt dies auch nach Einschätzung des Sachverständigen nicht dar. \n \nNach alldem bestehen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei \neiner zwangsweisen Verbringung nach Karlsruhe konkrete und schwerwiegende \nGesundheitsgefahren drohen, die ihm auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen \nöffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Lastenverteilung nicht zuzumuten sind. \n \nb. Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht \nerst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der \n\n12 \n \n \nAndrohung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, \njuris Rn. 26; Hess. VGH, Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH, \nBeschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 \nEO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Edition, \nStand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke, in: VwVG, 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; \nzweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7). Die \nZwangsmittelandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung markiert den Beginn \ndes im Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgesehenen mehrstufigen \nVollstreckungsverfahrens. Bereits zu Beginn der Vollstreckung müssen nicht nur sämtliche \nVollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, es darf zu diesem Zeitpunkt auch kein \nVollstreckungshindernis bestehen, weil Vollstreckungshindernisse eine Befolgung der \nbehördlichen Anordnung unmöglich machen (vgl. OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A \n10502/09, juris Rn. 18 ff.). Der Zweck der Zwangsmittelandrohung liegt überdies darin, dem \nPflichtigen Gelegenheit zu geben, unter dem Druck des angedrohten Zwangsmittels in \nausreichender Zeit durch eigenes Handeln dem aus der Grundverfügung folgenden Gebot \nnachzukommen, und ihm deutlich zu machen, ab wann er mit der Anwendung des \nZwangsmittels – hier mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs – zu rechnen hat. Ist ihm \neine Pflichterfüllung – wie vorliegend – aus rechtlichen Gründen unmöglich, vermag die \nAndrohung ihren Zweck nicht zu erfüllen (vgl. OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, \na.a.O., Rn. 18 ff.; OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, juris Rn. 4 ff.). \n \nEntsprechend ihrer Funktion als Beugemittel entfaltet eine Zwangsmittelandrohung bei \nnoch andauernden Vollstreckungsverfahren in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen mit \nder Folge, dass für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der \nletzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, \na.a.O., Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11/05, BVerwGE 125, 110-116, Rn. 9; Urt. \nv. 16.12.2004 - 1 C 30/03, BVerwGE 122, 293-301, Rn. 23). \n \nHierbei ist zugrunde zu legen, dass nicht jedes vorübergehende Vollstreckungshindernis \nzur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung führt. Eine Zwangsmittelandrohung \ngenügt ihrem Zweck nur, wenn eine Pflichterfüllung in angemessener Zeit möglich ist und \nnach fruchtlosem Ablauf der Erfüllungsfrist die weitere Vollstreckung unmittelbar folgen \nkann (OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, a.a.O., Rn. 19). Vorübergehende \nVollstreckungshindernisse \nschlagen \ndaher \ndann \nauf \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nZwangsmittelandrohung durch, wenn sie voraussichtlich so lange andauern, dass eine \nBefolgung bzw. Vollstreckung der im Grundverwaltungsakt auferlegten Pflicht nach dem \nWegfall des Hindernisses nicht mehr in zeitlicher Hinsicht angemessen wäre. Denn dann \n\n13 \n \n \nkann die Zwangsmittelandrohung ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Es liegt auf der Hand, \ndass vorübergehende Erkrankungen, die nur wenige Tage oder Wochen andauern, nicht \nzwangsläufig die Aufhebung der Zwangsmittelandrohung zur Folge haben, denn sie \nschließen die zwangsweise Verbringung des Ausländers an den Zuweisungsort in \nangemessener Zeit nicht generell aus. Soweit der Gesundheitszustand des Ausländers \nlediglich kurzzeitig der Vollstreckung der Umverteilungsentscheidung entgegensteht, kann \ndiese vorübergehend aufgeschoben werden, ohne dass es einer (gerichtlichen) Aufhebung \nder Zwangsmittelandrohung bedarf (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 18.07.2019 - 18 B \n842/19, juris Rn. 17). Ausgehend von dem § 15a Abs. 1 AufenthG zugrundeliegenden \nBeschleunigungsgebot (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.07.2009 - 3 S \n24/09, juris Rn. 12) kann aber nicht angenommen werden, dass eine Umsetzung der \nVerteilungsentscheidung in angemessener Zeit tatsächlich und rechtlich möglich ist, wenn \nzum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein Vollstreckungshindernis absehbar über \nmehrere Monate besteht. Denn das Verteilungsverfahren ist durch seine besondere \nEilbedürftigkeit gekennzeichnet. Die Entscheidung über die Verteilung des unerlaubt \neingereisten Ausländers geht einer Entscheidung darüber, ob ihm eine Duldung oder ein \nAufenthaltstitel zu erteilen ist, nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zeitlich voraus. Der \nunerlaubt eingereiste Ausländer soll zeitnah Klarheit darüber haben, wer die für ihn \nzuständige Ausländerbehörde ist. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, eine \nZwangsmittelandrohung \naufrechtzuerhalten, \nobgleich \ndie \nVerteilungsentscheidung \nabsehbar mehrere Monate lang nicht umgesetzt werden kann. In diesen Fällen erweist sich \ndie Zwangsmittelandrohung als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung (vgl. zur \nProblematik, ob eine Abschiebung „zeitnah“ tatsächlich oder rechtlich möglich ist Pietzsch, \nin: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch (Hrsg.), 31. Edition, Stand: 01.04.2021, § 34a \nAsylG Rn. 9 m.w.N.). \n \nIm Fall des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass er zeitnah zwangsweise nach \nKarlsruhe verbracht werden kann. Der Senat geht auf der Grundlage der vom \nSachverständigen im November 2021 für erforderlich erachteten Übergangsfrist von sechs \nbis \nneun \nMonaten \ndavon \naus, \ndass \neine \nzwangsweise \nUmsetzung \nder \nVerteilungsentscheidung derzeit noch mindestens innerhalb der nächsten drei Monate \naufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers ausgeschlossen ist. \nHiervon ausgehend liegt im Fall des Klägers ein nicht lediglich kurzzeitiges \nvorübergehendes \nVollstreckungshindernis \nvor, \ndas \nzur \nRechtswidrigkeit \nder \nZwangsmittelandrohung führt. \n \n\n14 \n \n \nEiner Entscheidung darüber, wie das Spannungsverhältnis zwischen bestandskräftiger \nVerteilungsentscheidung und der Unmöglichkeit ihrer Umsetzung in angemessener Zeit \naufzulösen ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-02/2-lb-184-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":27},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-02/2-lb-184-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364295","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.940666+00:00"}}