{"status":"available","doknr":"OLD364293","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-24","aktenzeichen":"2 B 456/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 456/21 \nVG: \n3 V 1619/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 24. \nFebruar 2022 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 17. November 2021 aufgehoben. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2021 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 wird angeordnet. \nDie Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. \n\n2 \n \n \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schelz beigeordnet. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beendigung seiner \nvorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII). \n \nDer Antragsteller meldete sich am 25.05.2021 bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen \nund gab an, unbegleitet zu sein, aus Guinea-Bissau zu stammen und dort am 24.05.2004 \ngeboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke durch die Polizei ergab, dass er am \n28.01.2016 in Monza (Italien) als Asylantragsteller registriert wurde. Am 18.06.2021 führten \nzwei \nJugendamtsmitarbeiter \nmit \nHilfe \neines \nDolmetschers \neine \nqualifizierte \nInaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII durch. Zu Beginn des Gesprächs \nunterschrieb der Antragsteller eine Erklärung, wonach er über die Möglichkeit der \nHinzuziehung einer Vertrauensperson (§ 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII) aufgeklärt worden sei und keine Vertrauensperson hinzuziehen möchte. Als der \nAntragsteller im Gesprächsverlauf nach dem letzten Kontakt zu seiner Mutter gefragt \nwurde, musste die qualifizierte Inaugenscheinnahme für ca. 10 Minuten unterbrochen \nwerden, weil er heftig weinte. Circa 20 Minuten später wurde das Gespräch abgebrochen, \nweil der Antragsteller über Bauchschmerzen klagte. Am 21.06.2021 wurde die qualifizierte \nInaugenscheinnahme fortgesetzt und zu Ende gebracht. \n \nMit Bescheid vom 24.06.2021 beendete die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme \ndes Antragstellers. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Eindrücke im \nGespräch seien die Jugendamtsmitarbeiter bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme zu \ndem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller zweifelsfrei volljährig sei. Plausible Angaben, \ndie sein Alter belegen, habe der Antragsteller nicht gemacht und sich in Widersprüche \nverstrickt. So habe er im Verlauf des Gesprächs die Frage, ob er in Italien einen Asylantrag \ngestellt habe, zunächst verneint, dann mit „möglicherweise“ beantwortet, dann bejaht und \nschließlich wieder verneint. An das Jahr, in dem der Asylantrag gestellt wurde, habe er sich \nebenfalls angeblich nicht mehr erinnern können. Auch habe er behauptet, nicht zu wissen, \nwann er sein Heimatland verlassen habe und wie alt er damals gewesen sei. Ausgehend \nvon der 2016 in Italien erfolgten Registrierung wäre der Antragsteller dann, wenn man das \nvon ihm angegebene Geburtsdatum zugrunde legt, bei der Flucht nach Europa erst circa \nzwölf Jahre alt gewesen. Dass ein allein reisender Zwölfjähriger von Guinea-Bissau über \nden Senegal, Mali, Niger und Libyen bis nach Italien reisen könne, ohne an einer der \nLandgrenzen angesprochen zu werden, wie es der Antragsteller vorgetragen habe, sei \nschwer vorstellbar. Daher müsse der Antragsteller damals schon volljährig gewesen sein. \n\n3 \n \n \nAuch wären in Italien 2016 keine Fingerabdrücke von ihm genommen worden, wenn er \ndamals erst zwölf Jahre alt gewesen wäre. Dies würden die italienischen Behörden nur bei \nPersonen ab dem 14. Lebensjahr tun. Auch habe der Antragsteller behauptet, nie in Monza \ngewesen zu sein, obwohl durch den Fingerabdruckabgleich feststehe, dass er dort als \nAsylsuchender registriert wurde. Es sei zu vermuten, dass er in Italien bei der \nAsylantragstellung andere Daten angegeben habe und dies nun verschleiern wolle. Der \nAntragsteller habe ferner nicht schildern können, wann er in Italien angekommen sei, in \nwelcher Stadt er dort untergebracht war, wie lange er sich in Italien aufgehalten habe und \nwie lange die Reise nach Deutschland gedauert habe. Die Frage, wann er in Deutschland \nangekommen sei, habe er nur mit „vor kurzem“ beantwortet. Im gesamten Gespräch habe \ner bezüglich der Flucht keine Zeiträume geschildert, die Rückschlüsse auf sein Alter \nzuließen. Andere Aspekte der Fluchtgeschichte habe er dagegen durchaus schildern \nkönnen. \n \nAm 15.07.2021 legte der Antragsteller gegen die Beendigung der vorläufigen \nInobhutnahme Widerspruch ein. Am 12.08.2022 hat er beim Verwaltungsgericht die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Zur Begründung hat \ner im Wesentlichen ausgeführt: Der Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer \nVertrauensperson \nerst \nunmittelbar \nzu \nBeginn \ndes \nGesprächs \nmit \nden \nJugendamtsmitarbeitern habe es ihm nicht ermöglicht, dieses Recht tatsächlich wirksam \nauszuüben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Sachentscheidung der Antragsgegnerin \ndadurch beeinflusst worden sei. Die Übersetzung seiner Angaben sei an einigen Stellen – \netwa bezüglich der Frage, wann er zuletzt Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe – falsch \ngewesen. Die angeblich widersprüchlichen Angaben zur Asylantragstellung in Italien \nrührten daher, dass ihm die Bedeutung des Begriffs „Asylantrag“ unklar gewesen sei. Die \nJugendamtsmitarbeiter hätten zudem nicht hinreichend gewürdigt, dass er psychisch \nschwer belastet gewesen sei. Insoweit hat der Antragsteller auf eine amtsärztliche \nStellungnahme vom 09.06.2021, die sich in der Behördenakte befindet, verwiesen und \nergänzend eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Beratungsstelle \n(KIPSY) des Gesundheitsamtes Bremen vom 17.09.2021 vorgelegt. Die Schlussfolgerung, \nsein äußeres Erscheinungsbild deute auf Volljährigkeit hin, ergebe sich aus den bei der \nqualifizierten Inaugenscheinnahme getroffenen Einzelfeststellungen nicht schlüssig. In \neiner E-Mail, die nach dem ersten Gesprächsabschnitt am 18.06.2021 geschrieben wurde, \nhabe einer der Jugendamtsmitarbeiter das Ergebnis ausdrücklich als „offen“ bezeichnet. \nEr sei Analphabet und könne nicht rechnen, da er nie eine Schule besucht habe. In der \nPraxis würden die italienischen Behörden teilweise auch bei Asylantragstellern, die noch \nnicht vierzehn Jahre alt sind, Fingerabdrücke nehmen. \n \n\n4 \n \n \nMit Beschluss vom 17.11.2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. \nDahinstehen könnten die behaupteten Übersetzungsfehler, denn auf die davon betroffenen \nUmstände habe die Antragsgegnerin den Bescheid nicht gestützt. Irrelevant sei auch, dass \nein Jugendamtsmitarbeiter nach dem ersten Teil der Inaugenscheinnahme das Ergebnis \nals „offen“ bezeichnet habe, da es erst auf die Einschätzung nach Abschluss der gesamten \nInaugenscheinnahme ankomme. Dem Antragsteller könne seine Altersangabe wegen \nLücken und Ungereimtheiten im Vortrag nicht abgenommen werden. Zwar seien nicht alle \nArgumente aus dem angefochtenen Bescheid überzeugend. So sei z.B. die Annahme der \nJugendamtsmitarbeiter, ein allein reisender Zwölfjähriger könne in Afrika nicht \nunkontrolliert so viele Landesgrenzen überschreiten, wie es der Antragsteller geschildert \nhabe, reine Spekulation. Auch die angeblichen Widersprüche zur Frage, ob er in Italien \neinen Asylantrag gestellt habe und dafür in Monza gewesen sei, könnten dem Protokoll \nder Inaugenscheinnahme nicht entnommen werden. Entscheidend sei indes, dass der \nAntragsteller kaum konkrete biographische Angaben gemacht habe. So wisse er angeblich \nnicht, wann er in Guinea-Bissau aufgebrochen sei und wie alt er damals gewesen sei. Auch \ndie Gesamtdauer der Reise, die Ankunftsdaten in den verschiedenen Transitländern und \nsein Alter bei der Ankunft in Italien habe er nicht nennen können. Dagegen habe er \ndurchaus gewusst, wie lange er sich ungefähr in Mali (eine Nacht), in Niger (ein paar \nWochen) und in Italien (ein Jahr) aufgehalten haben will. Gründe für diesen offenbar nur \nselektiven Verlust seines Zeitgefühls habe er nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere \nsei nicht plausibel, wieso die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen selbst einer \ngroben zeitlichen Eingrenzung entgegenstehen sollten. Dies ergebe sich auch nicht aus \ndem Attest der KIPSY. Zudem stünden einige Angaben des Antragstellers im Widerspruch \ndazu, dass er bereits im Jahr 2016 in Italien registriert wurde. Wenn er – wie behauptet – \nvon 2016 an circa ein Jahr in Italien gewesen sei und dann von dort mit einem eintägigen \nZwischenstopp in Frankreich nach Deutschland gereist wäre, könne er hier nicht erst im \nMai 2021 angekommen sein. Auch könne der Antragsteller bei der Registrierung in Italien \nnicht erst elf oder zwölf Jahre alt gewesen sein, denn dann wären ihm dort keine \nFingerabdrücke abgenommen worden. Nicht zum Erfolg des Eilantrags führe es, dass der \nAntragsteller erst unmittelbar vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme auf die \nMöglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hingewiesen worden sei. Zwar sei \ndiese Vorgehensweise rechtswidrig gewesen, da sie es dem Antragsteller nicht ermöglicht \nhabe, eine Vertrauensperson noch rechtzeitig zu benennen und zu kontaktieren. Dies sei \naber nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, da es die Sachentscheidung offensichtlich \nnicht beeinflusst habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abwesenheit einer \nVertrauensperson mitursächlich für die unzureichenden Angaben des Antragstellers im \nRahmen der Inaugenscheinnahme war. Denn auch jetzt habe er immer noch keine \nkonkreten Zeiten oder Daten angegeben, die Rückschlüsse auf sein Alter zuließen. \n\n5 \n \n \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Zur Begründung übernahm sie im Wesentlichen die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts. Am 16.12.2021 erhob der Antragsteller gegen den \nAusgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage. Mit der vorliegenden \nBeschwerde \nim \nVerfahren \ndes \nvorläufigen \nRechtsschutzes \nverfolgt \ner \nsein \nerstinstanzliches Begehren mit der Maßgabe weiter, dass er nun die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage (und nicht mehr des Widerspruchs) beantragt. \n \nII. Die Beschwerde ist zulässig (1.) und mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz \n6 VwGO) begründet. \n \n1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in der \nBeschwerdeinstanz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den \nBescheid \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n24.06.2021 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 02.12.2021 beantragt, während er in erster Instanz noch die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 25.06.2021 begehrt hat. \n \nAntragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht \nunter allen Umständen ausgeschlossen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 – \n1 B 47/17, juris Rn. 19). Vorliegend ergibt sich ihre Zulässigkeit aus einer entsprechenden \nAnwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO. Nach § 264 Nr. 3 ZPO ist es \nnicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt \ndes ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen \nVeränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Vorliegend fordert \nder Antragsteller deswegen etwas anderes als in erster Instanz (nämlich die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage anstatt der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs), weil sich der Sachverhalt nach der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts dadurch verändert hat, dass die Antragsgegnerin den Widerspruch \nals unbegründet zurückgewiesen und der Antragsteller hiergegen Klage erhoben hat. Über \ndiesen Umstand hinaus hat der Antragsteller den seinem Rechtsschutzbegehren zugrunde \ngelegten Sachverhalt („Klagegrund“ im Sinne des § 264 ZPO) nicht geändert. \n \nSoweit gegen Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes eingewandt wird, aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebe sich, dass das \nBeschwerdeverfahren ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung \ndiene (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.01.2018 – 9 B 1540/17, juris Rn. 13 m.w.N.), greift \n\n6 \n \n \ndieses Argument in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht ein. Die Erwägungen, \ndie vom Beschwerdegericht angestellt werden müssen, um zu entscheiden, ob die \naufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen ist, sind dieselben, die \ndas Verwaltungsgericht anstellen musste, um über den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid \nhat keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt. \n \nSchließlich spricht auch die Regelung des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO dafür, die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung einer nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobenen \nKlage nicht als sich wesentlich unterscheidende Streitgegenstände anzusehen. Die \nVorschrift bringt die allgemein konsentierte Auffassung zum Ausdruck, dass die \naufschiebende \nWirkung \neines \nWiderspruchs \nnicht \nmit \ndem \nErlass \ndes \nWiderspruchsbescheides endet, sondern sich bei anschließender Klageerhebung als \naufschiebende Wirkung der Klage fortsetzt (vgl. auch Gersdorf, in: Posser/Wolff [Hrsg.], \nBeckOK VwGO, 60 Ed. Stand: 01.10.2021, § 80b Rn. 6). Hätte das Verwaltungsgericht \ndem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs stattgegeben und die Antragsgegnerin den Widerspruch anschließend \ntrotzdem zurückgewiesen, hätte der Antragsteller daher keinen neuen Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz stellen müssen, damit seiner Klage aufschiebende Wirkung \nzukommt. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachvollziehbar, von ihm im vorliegenden \nFall, in dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs abgelehnt hat, zu verlangen, dass er beim Verwaltungsgericht die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt, anstatt ihm unmittelbar \ndie Weiterverfolgung seines Begehrens vor dem Beschwerdegericht zu ermöglichen. \n \n2. Die Beschwerde ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. \nDas Interesse des Antragstellers daran, dass die Beendigung der vorläufigen \nInobhutnahme zunächst nicht vollzogen wird, überwiegt das öffentliche Interesse an deren \nsofortiger \nVollziehung. \nDer \nBescheid \nvom \n24.06.2021 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 02.12.2021 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und \nverletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil der Antragsteller entgegen § 42f Abs. 1 \nSatz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht im Vorfeld der qualifizierten \nInaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson \nhinzuziehen, informiert wurde, dass ihm die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich \neffektiv möglich war (a). Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach § 42 Satz 1 SGB X \nunbeachtlich (b). \n \n\n7 \n \n \na) Das Verfahren der Altersfeststellung wurde fehlerhaft durchgeführt, weil der \nAntragsteller zu spät über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen und \nbei der qualifizierten Inaugenscheinnahme hinzuziehen, informiert wurde. \n \nGemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im \nAltersfeststellungsverfahren entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dem \nKind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines \nVertrauens zu benachrichtigen. Die Möglichkeit, bereits im Altersfeststellungsverfahren \neine Vertrauensperson hinzuzuziehen, dient der Wahrung der Beteiligungsrechte des \nBetreffenden unter besonderer Beachtung des Kindeswohls. Die effektive Durchsetzung \ndieses Rechts verlangt, dass die Betreffenden von Seiten des Jugendamtes im Vorfeld der \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme \nso \nrechtzeitig \nüber \ndie \nMöglichkeit, \neine \nVertrauensperson zu benachrichtigen, informiert werden, dass es ihnen möglich ist, die \nVertrauensperson noch im Vorfeld der Inaugenscheinnahme zu benennen und zu \nkontaktieren. Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten \nInaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 \n– 2 B 166/21, juris Rn. 8; Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, juris Rn. 11). \n \nVorliegend wurde der Antragsteller zwar über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer \nVertrauensperson informiert. Dies geschah aber nicht schon „im Vorfeld“ der qualifizierten \nInaugenscheinnahme, sondern erst unmittelbar bei deren Beginn am 18.06.2021. Damit \nerfolgte die Information nicht so rechtzeitig, dass der Antragsteller seine Rechte im Hinblick \nauf den Teil der Inaugenscheinnahme, der am 18.06.2021 stattfand, tatsächlich wirksam \nwahrnehmen konnte. Dieser Fehler wurde nicht dadurch geheilt, dass die qualifizierte \nInaugenscheinnahme am 18.06.2021 nach einiger Zeit unterbrochen und am 21.06.2021 \nfortgesetzt wurde. Zwar war die Information über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson \nhinzuziehen, in Bezug auf diesen zweiten Teil der Inaugenscheinnahme rechtzeitig (3 Tage \nvorher) erfolgt. Das Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson bezieht sich aber auf \ndie gesamte qualifizierte Inaugenscheinnahme. Wenn es nur in Bezug auf einen Teil davon \neffektiv ausgeübt werden kann, ist den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Bei dem \nGespräch am 21.06.2021 handelte es sich ausweislich des Protokolls nicht um eine neue \nqualifizierte \nInaugenscheinnahme, \nsondern \nlediglich \num \ndie \nFortsetzung \ndes \nInaugenscheinnahmetermins vom 18.06.2021. Das Gespräch knüpfte da an, wo es am \n18.06.2021 geendet hatte; im Bescheid vom 24.06.2021 werden auch Erkenntnisse aus \ndem Termin vom 18.06.2021 verwertet. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob § 41 Abs. \n1 Nr. 3 SGB X auf Fehler bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme überhaupt \n(entsprechend) anwendbar ist (vgl. dazu, dass qualifizierte Inaugenscheinnahme und \n\n8 \n \n \nAnhörung rechtlich betrachtet unterschiedliche Verfahrenshandlungen sind OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 35). \n \nb) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. \n \nGemäß § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie \nvorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, \nweil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche \nZuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische \nKausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete \nMöglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel \nanders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung \ngenügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. \n26.04.2021 – 2 B 62/21, a.a.O., Rn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. \n12.11.2020 – 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.). \n \nVorliegend besteht nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit, dass die \nvorläufige Inobhutnahme nicht im Anschluss an die qualifizierte Inaugenscheinnahme \nbeendet, sondern der Sachverhalt von der Antragsgegnerin zunächst weiter aufgeklärt \nworden wäre, wenn eine Vertrauensperson anwesend gewesen wäre. \n \nIn der „ärztlichen Stellungnahme zur Durchführung des Verteilungsverfahrens nach §§ 42a \nff. SGB VIII“ vom 09.06.2021 wurde der Zustand des Antragstellers von der Amtsärztin mit \nden Worten „schwer psychisch belastet, keine Kommunikation möglich“ beschrieben (vgl. \nS. 3 der Behördenakte). Die Inaugenscheinnahme musste dann am 18.06.2021 zunächst \nfür ca. 10 Minuten unterbrochen werden, weil der Antragsteller heftig weinte, und \nschließlich ca. 20 Minuten später abgebrochen werden, weil er Bauschmerzen hatte. In der \nZusammenschau deuten diese Umstände stark darauf hin, dass der Antragsteller bei der \nqualifizierten Inaugenscheinnahme in schlechter psychischer Verfassung war. Dies hätte \nbei der Würdigung der Angaben des Antragstellers berücksichtigt werden müssen und \nkönnte unter Umständen sogar dazu führen, dass sich eine Befragung zu biographischen \nDaten und Reiseweg in seinem Fall als untaugliches Mittel zur Altersfeststellung \nherausstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2018 – 1 B 242/17, juris Rn. 16 f.). Eine \nsolche Berücksichtigung kann indes weder dem Protokoll der Inaugenscheinnahme noch \nder Begründung des angefochtenen Bescheides oder des Widerspruchsbescheides \nentnommen werden. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob sich die Jugendamtsmitarbeiter \nbei Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme überhaupt der amtsärztlichen \n\n9 \n \n \nEinschätzung des Gesundheitszustandes des Antragstellers vom 09.06.2021 bewusst \nwaren. Die Beschwerde trägt daher nachvollziehbar vor, dass eine Vertrauensperson auf \ndie besondere psychische Belastung des Antragstellers hätte hinweisen und dadurch die \nWürdigung seiner Angaben durch die Jugendamtsmitarbeiter beeinflussen können. \n \nDer Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen mithin die konkrete Möglichkeit \nauf, dass eine Vertrauensperson, wäre sie bei der Inaugenscheinnahme anwesend \ngewesen, auf eine andere Würdigung der Angaben des Antragstellers durch die \nJugendamtsmitarbeiter hätte hinwirken können. Dies hätte insbesondere dazu führen \nkönnen, dass die Mitarbeiter sich des schlechten psychischen Zustandes des \nAntragstellers stärker bewusst geworden wären und möglicherweise eine Befragung zur \nbisherigen Biographie in seinem Fall nicht als geeignetes Mittel zur Altersfeststellung \nangesehen hätten (vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2018 – 1 B \n242/17, a.a.O., Rn. 17). \n \nEs erscheint ferner konkret möglich, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung, \ninsbesondere durch eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung (§ 42f Abs. 2 Satz \n1 SGB VIII), zu dem Ergebnis geführt hätte, den Antragsteller als minderjährig \neinzuschätzen. Die Lichtbilder in der Behördenakte schließen nach Auffassung des Senats \nMinderjährigkeit nicht von vornherein völlig aus. Dafür, dass Minderjährigkeit nicht bereits \naufgrund eines ersten Eindrucks vom Antragsteller auszuschließen ist, spricht ferner die \nE-Mail eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 18.06.2021 (Bl. 15 der Behördenakte), \nin der von einem noch „offenen“ Verfahrensausgang die Rede ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. \n \nDem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und \nein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-24/2-b-456-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-24/2-b-456-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364293","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.863992+00:00"}}