{"status":"available","doknr":"OLD364292","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-25","aktenzeichen":"1 B 487/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 487/21 \nVG: \n5 V 2439/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Firma \n \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 25. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2021 \nwird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine Veröffentlichung von le-\nbensmittelrechtlichen Verstößen, welche anlässlich einer Betriebskontrolle in einem ihrer \nSupermärkte festgestellt wurden. \n \nDie Antragstellerin betreibt bundesweit insgesamt ... Einzelhandelsmärkte. Ein Markt, in \ndem sie unter anderem Lebensmittel vertreibt, befindet sich in der A-Straße in Bremen. \nNachdem bei dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst der An-\ntragsgegnerin eine Verbraucherbeschwerde einging, fand in dieser Betriebsstätte am \n09.08.2021 eine behördliche Kontrolle statt. Dabei wurde ein erheblicher Rattenbefall im \nLagerraum und im Verkaufsraum festgestellt. Ausweislich eines Aktenvermerks gab eine \nMitarbeiterin an, dass der Rattenbefall bekannt sei und das Personal jeden Morgen Reini-\ngungsarbeiten durchführe, diese aber aufgrund der Größe des Betriebs und der Intensität \nder Verunreinigung nicht ausreichten. Der Betriebsleiter habe bereits am 18.05.2021 auf \ndie Missstände hingewiesen. Die Ratten würden auch tagsüber über den Kabelschächten \nim Kassenbereich laufen. Am 10.08.2021 und 19.08.2021 wurden Nachkontrollen durch-\ngeführt, bei denen ebenfalls ein erheblicher Rattenbefall festgestellt wurde. \n \nMit Schreiben vom 22.09.2021 und 23.09.2021 hörte die Antragsgegnerin die Antragstel-\nlerin zum Erlass eines Bußgeldbescheides wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße und zu \nder beabsichtigten Veröffentlichung der bei der Kontrolle vom 09.08.2021 festgestellten \nMängel unter Nennung des Betriebes und dessen Adresse auf ihrer Internetseite an. Als \nStellungnahmefrist wurden der Antragstellerin jeweils zwei Wochen eingeräumt, die auf \nAntrag der Antragstellerin bis zum 27.10.2021 verlängert wurde. \n \nMit Schreiben vom 27.10.2021 räumte die Antragstellerin den Rattenbefall ein und teilte \nzugleich mit, dass das Problem behoben sei. Sie habe bauliche Maßnahme durchgeführt, \ndie Intensität der Reinigungsarbeiten erhöht und Waren im Wert von 27.166,41 Euro ent-\nsorgt. Sie regte die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 OWiG bzw. \ndie Verhängung einer Geldbuße von bis zu 350,00 EUR an. \n \nDie Antragsgegnerin erklärte mit E-Mail vom 12.11.2021, es bestehe die Möglichkeit, das \nOrdnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 29a Abs. 5 OWiG mit einem Verfallsbescheid ab-\nzuschließen. In diesem Fall würde ein Betrag i.H.v. 17.000 EUR angesetzt. Im Falle der \n\n3 \n \nFortsetzung des Bußgeldverfahrens würde ein Bußgeld i.H.v. 7.500 EUR festgesetzt. Ge-\nmäß § 40 Abs. 1a LFGB würde zusätzlich die Veröffentlichung und die Eintragung in das \nGewerbezentralregister vorgenommen. \n \nAm 30.11.2021 lehnte die Antragstellerin die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfah-\nrens unter Erlass eines Verfallsbescheides ab. An demselben Tage teilte ihr die Antrags-\ngegnerin mit, dass nunmehr die geplante Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB nach \neiner Wartefrist von sieben Werktagen erfolgen werde. Am 02.12.2021 wurde gegen die \nAntragstellerin ein Bußgeld i.H.v. 7.500 EUR festgesetzt. \n \nAm 08.12.2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgeg-\nnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf ihrer Internetseite das Er-\ngebnis der amtlichen Kontrolle vom 09.08.2021 zu veröffentlichen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17.12.2021 abgelehnt. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-\nanspruch liege voraussichtlich nicht vor. Die beabsichtigte Veröffentlichung greife voraus-\nsichtlich nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG \nein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB lägen vor. \nDie Antragsgegnerin habe zahlreiche Verschmutzungen dokumentiert. Den in der Behör-\ndenakte befindlichen Fotos lasse sich entnehmen, dass ein starker Rattenbefall sowohl im \nLager- als auch im Verkaufsraum vorhanden gewesen sei. In Regalen, in denen Lebens-\nmittel zum Verkauf angeboten werden, habe sich vermehrt Rattenkot befunden. Die Ver-\nschmutzungen seien teilweise massiv. Nach den Angaben der Antragstellerin habe bereits \nAnfang des Jahres ein Rattenbefall in der Filiale geherrscht. Aufgrund der hygienischen \nMängel sei eine Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten ge-\nwesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei die von der Antrags-\ngegnerin beabsichtigte Information der Öffentlichkeit ca. vier Monate nach der ersten Be-\ntriebskontrolle (noch) unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erfolgt. In \nder Gesamtheit sei der gebotene möglichst enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem \nVerstoß und der Veröffentlichung noch gegeben. Eine am 04.11.2021 erfolgte Nachkon-\ntrolle zeige, dass in der Betriebsstätte der Antragstellerin nach wie vor ein Rattenbefall – \nwenn auch in einem geringeren Ausmaß – gegeben sei. \n \nGegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer \nBeschwerde. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Veröffentlichung be-\nreits rechtswidrig sei, weil der Text nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Kontrolle \nvom 09.08.2021 übereinstimme. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass ein wiederholter \n\n4 \n \nVerstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV nicht Gegenstand des Veröffentlichungstextes sei. Es \nhabe außerdem zu Unrecht den Veröffentlichungstext „erheblicher Rattenbefall in der ge-\nsamten Betriebsstätte mit Anfraß von Lebensmitteln, Kot und Urin in den Regalen im Ver-\nkaufsraum sowie im Lagerraum“ als zutreffend angesehen. \n \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die geplante Veröffentlichung nicht \nmehr unverzüglich. Wortlaut und gesetzgeberische Intention der Veröffentlichung nach \n§ 40 Abs. 1 a LFBG ließen es nicht zu, dass die Antragsgegnerin abweichend von den \nzwingenden Vorschriften eine Verhandlungslösung anstrebe, nämlich das Abkaufen der \nVeröffentlichung, und erst wieder auf die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFBG um-\nschwenke, wenn es zu keiner Einigung komme. Vielmehr seien die zuständigen Vollzugs-\nbehörden verpflichtet, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforder-\nliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Je weiter der Verstoß zeitlich ent-\nfernt sei, desto geringer sei der objektive Informationswert seiner Verbreitung. \n \nEine Veröffentlichung über März 2022 hinaus sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsge-\nricht spekuliere lediglich, dass auch nach der Schließung der Filiale ein Informationswert \nder Öffentlichkeit über den Verstoß vom 09.08.2021 bestehe, da die vertriebenen Lebens-\nmittel eine längerfristige Haltbarkeit aufwiesen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, \ndass Verbraucher Lebensmittel vor dem Konsum länger als 7 Monate aufbewahren wür-\nden. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde \ndargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern \nsein soll und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht ab-\ngelehnt hat. \n \n1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsan-\nspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kei-\nnen rechtlichen Bedenken. \n \n\n5 \n \nNach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit \nunverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie \nunter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen \noder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Ver-\nkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, \ndass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem \nSchutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor \nTäuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheb-\nlichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgel-\ndes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Die Veröffentlichungen nach \n§ 40 Abs. 1a LFGB sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie als administrative Maß-\nnahmen direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielen, das Kon-\nsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise \nmittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der \nbetroffenen Unternehmen verändern (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, ju-\nris Rn. 25). \n \nDer von der Antragstellerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch \nfindet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9.11, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n03.07.2021 - 9 S 3911/20, juris Rn. 19). \n \nDies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die beabsichtigte Ver-\nöffentlichung nach summarischer Prüfung durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerecht-\nfertigt sei und daher voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht der Antrag-\nstellerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife. Diese Einschätzung des Ver-\nwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage ge-\nstellt. \n \na) Die Antragstellerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Veröffentli-\nchungstext für rechtmäßig gehalten. Im Verkaufsraum sei ein Anfraß von Lebensmitteln \nund „Hinterlassenschaften“ der Ratten nur an einer Stelle, nämlich in den Regalen unmit-\ntelbar neben einer Außentür im Kassenbereich, festgestellt worden. In dem befallenen La-\ngerraum seien keine zum Verkauf bestimmten Lebensmittel gelagert worden. Die Feststel-\nlung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Hygienemangel auf unterschiedlichste Be-\nreiche der Betriebsstätte der Antragstellerin erstreckt habe, finde in dem Ergebnis der Kon-\n\n6 \n \ntrolle vom 09.08.2021 keine Stütze. Wenn in der Veröffentlichung die gesamte Betriebs-\nstätte als von Ratten befallen beschrieben werde, hätte dies in dem Kontrollbericht positiv \nfestgestellt werden müssen. \n \nDieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Inhalt der \nVeröffentlichung ist durch § 40 Abs. 1a LFGB vorgegeben. Neben der Bezeichnung des \nLebensmittels und der Nennung des Lebensmittelunternehmens hat der Gesetzgeber \nkeine konkreten Vorgaben gemacht, so dass die Art und Weise der Darstellung im We-\nsentlichen der Antragsgegnerin obliegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2021 - 9 S \n3911/20, juris Rn. 26). Allerdings ist nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Errei-\nchung des Informationszwecks der Vorschrift geeignet. Die zuständigen Behörden haben \nbei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Rich-\ntigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermei-\nden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 39). Nach der Begründung \ndes Gesetzentwurfs soll die Regelung vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenver-\nantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (BT-Drs. 17/7374, S. 2). \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Veröffentlichungstext unbeanstandet gelassen und darauf \nabgestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Beschreibung an-\nnähmen, der gesamte Betrieb von hygienischen Mängeln sei wegen des Rattenbefalls be-\ntroffen gewesen. Dass es diese Annahme für zutreffend erachtet, begründet es nachvoll-\nziehbar damit, dass sich der Hygienemangel auf unterschiedlichste Bereiche der Betriebs-\nstätte der Antragstellerin erstreckt habe. \n \nDiese Würdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Bei einem derart um-\nfassenden Rattenbefall, wie er in der Betriebsstätte der Antragstellerin festgestellt wurde, \nwäre die Annahme, der Rattenbefall sei nur auf eine Stelle im Verkaufsraum beschränkt, \nrealitätsfern. Eine solche Annahme findet auch keine Stütze in dem von der Antragstellerin \nzitierten Aktenvermerk zu der Betriebskontrolle vom 09.08.2021. Darin wird ausdrücklich \nausgeführt, ein Verbraucher habe berichtet, dass ihm in einem der Gänge des Verkaufs-\nraums eine Ratte über den Fuß gelaufen sei. In dem Verkaufsraum seien beim Gewürzre-\ngal, insbesondere in den unteren beiden Regalfächern massive Spuren eines Schadna-\ngerbefalls vorhanden gewesen. Ein Großteil der Gewürzpäckchen sei durch Anfraß be-\nschädigt gewesen. Überall zwischen den Kartons seien Spuren von Rattenkot vorgefunden \nworden. Ferner hätten in den danebenliegenden Süßwarenregalen etliche Fertigpackun-\ngen Anfraßspuren aufgewiesen. Die unteren beiden Regalböden seien großflächig mit Rat-\ntenkot und Urin verunreinigt gewesen. In weiteren Regalen, in denen Getränke auf Paletten \n\n7 \n \ngelagert worden seien, seien massive Vorkommen an Hinterlassenschaften von Schadna-\ngern vorgefunden worden. Auch in dem Lagerraum sei das Vorkommen an Rattenkot mas-\nsiv gewesen. Der Betriebsleiter habe bereits in einer E-Mail vom 18.05.2021 beschrieben, \ndass der Rattenbefall immer schlimmer geworden sei und die Ratten auch tagsüber über \nden Kabelschächten im Kassenbereich liefen. Die Intensität der Verunreinigungen werde \nvon den Reinigungskräften kaum bewältigt. Das Schädlingsbekämpfungsunternehmen sei \nseit mindestens Januar im regelmäßigen Einsatz und habe seit mehreren Monaten darauf \nhingewiesen, dass bauliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um den Befall zu stop-\npen. Diese Feststellungen nebst der in der Behördenakte befindlichen Fotodokumentation \nlassen ohne weiteres den Schluss auf einen umfassenden Rattenbefall in der gesamten \nBetriebsstätte zu, ohne dass dies nochmals ausdrücklich positiv in dem Kontrollbericht \nhätte benannt werden müssen. \n \nSoweit die Antragstellerin rügt, dass in dem Veröffentlichungstext nicht auf einen wieder-\nholten Verstoß, sondern allein auf die Kontrolle vom 09.08.2021 abgestellt werde, verkennt \nsie, dass der wiederholte Verstoß gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Tatbestandsvoraussetzung des § 40 Abs. 1a \nNr. 3 LFGB darstellt, jedoch keinen zwingenden Veröffentlichungsinhalt darstellt. \n \nWeitere Einwände gegen den Veröffentlichungstext hat die Antragstellerin nicht vorge-\nbracht, so dass weder die Frage, ob im konkreten Einzelfall aufgrund der umfassenden \nVerstöße auf eine genaue Bezeichnung einzelner Lebensmittel verzichtet werden durfte, \nnoch die Frage, ob bzw. in welchem Umfang vorliegend bereits eine Beseitigung der Män-\ngel im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB anzugeben ist, dem Senat zur Überprüfung \ngestellt sind. \n \nb) Auch soweit das Verwaltungsgericht feststellt, unter Berücksichtigung aller Umstände \ndes Einzelfalles erfolge die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Information der Öffent-\nlichkeit ca. vier Monate nach der ersten Betriebskontrolle (noch) unverzüglich im Sinne des \n§ 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, führt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht \nzur Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n \nDie Vorgabe, dass die Information der Öffentlichkeit „unverzüglich“ zu erfolgen hat, wurde \ndurch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nbuches vom 24.04.2019 (BGBl. I S. 498) in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ergänzt. Dieser Ge-\nsetzesänderung vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, \nin der die bis dahingeltende Fassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12 \n\n8 \n \nAbs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als darin eine zeitliche Begrenzung der In-\nformationsverbreitung fehlte (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 56). In \ndieser Entscheidung führte das Bundesverfassungsgericht zum zeitlichen Abstand zwi-\nschen dem Verstoß und der Veröffentlichung aus: „Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt \nist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Ver-\nbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktu-\nelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt“ (BVerfG, Beschl. v. \n21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 58). Diese Erwägung zitiert der Gesetzgeber zur Be-\ngründung des nunmehr eingefügten Merkmals der „Unverzüglichkeit“ der Öffentlichkeitsin-\nformation und führt weiter aus, dass die zuständigen Vollzugsbehörden nunmehr verpflich-\ntet seien, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröf-\nfentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Verzögerungen von zum Teil mehreren Mona-\nten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung, wie in der Ver-\ngangenheit teilweise erfolgt, seien im Sinne der Verbraucherinformation nicht zweckdien-\nlich (vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 19). Der Gesetzgeber bezweckt folglich, einen möglichst ge-\nringen zeitlichen Abstand der Veröffentlichung der Information zu dem die Informations-\npflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hinreichende Aktualität zu gewähr-\nleisten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, juris Rn. 21 m.w.N.). \n \nBei der Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Veröffentlichung noch un-\nverzüglich in diesem Sinne erfolgt, orientiert sich das Verwaltungsgericht zutreffend an der \nLegaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB, die ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ voraus-\nsetzt, und verweist darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Ein-\nhaltung einer starren zeitlichen Grenze abhänge, sondern von einer Beurteilung der kon-\nkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei teilt der Senat den in der obergerichtlichen Recht-\nsprechung vertretenen Ansatz, dass der zuständigen Behörde eine nach den Umständen \ndes Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist – gerade auch mit Blick auf \ndie erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des be-\ntroffenen Unternehmens – einzuräumen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - \n9 S 2421/20, juris Rn. 21). \n \nAusgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die beab-\nsichtigte Information der Öffentlichkeit ca. vier Monate nach der ersten Betriebskontrolle im \nkonkreten Fall noch als unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB einstuft. \nZwar hält der Senat anders als das Verwaltungsgericht die hiernach verstrichene Zeit von \nfünf Wochen zwischen der Nachkontrolle am 19.08.2021 und dem Abfassen des Anhö-\nrungsschreibens am 23.09.2021 – gerade in Anbetracht der festgestellten massiven Hygi-\nenemängel – für grenzwertig. Insbesondere wird ein Tätigwerden der Behörde nicht erst \n\n9 \n \ndann als nicht mehr unverzüglich anzusehen sein, wenn die Anhörung vier bis sechs Mo-\nnate nach Feststellung der Verstöße erfolgt. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass \nnur der Zeitraum zwischen der Feststellung der Verstöße und der Anhörung allein von der \nAntragsgegnerin zu vertreten ist. Hiernach war jegliche weitere Verzögerung der Antrag-\nstellerin zuzurechnen. Zunächst wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag eine Fristver-\nlängerung im Anhörungsverfahren bis zum 27.10.2021 gewährt. Anschließend erörterten \ndie Beteiligten – ebenfalls auf Anregung der Antragstellerin – die Möglichkeit der Einstel-\nlung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antrags-\ngegnerin habe ein „Abkaufen“ der Veröffentlichung angestrebt und insoweit einen über-\nhöhten Preis verlangt, entbehrt in Anbetracht der ausführlichen Erläuterung des Betrages \ni.H.v. 17.000 EUR, den die Behörde für den Fall des Erlasses eines Verfallsbescheides \nansetzen würde, jeglicher Grundlage. Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und \nVeterinärdienst der Antragsgegnerin hat in seiner E-Mail vom 12.11.2021 detailliert aufge-\nschlüsselt, in welcher Höhe er von ersparten Aufwendungen bei der Antragstellerin aus-\ngeht. \n \nAusgehend von der Erwägung, dass die mit der Veröffentlichung lebens- oder futtermittel-\nrechtlicher Verstöße einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen mit der Dauer der \nVeröffentlichung außer Verhältnis zu dem mit der Veröffentlichung erreichbaren Zweck ge-\nraten, stellt sich die Unverzüglichkeit grundsätzlich als ein Merkmal dar, auf das bzw. auf \nderen Fehlen sich der betroffene Grundrechtsträger berufen kann. Die Information über \neinen länger zurückliegenden Verstoß enthält einen geringeren objektiven Informations-\nwert und vermag damit einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG des betroffenen Unternehmens \nin der Regel nicht in demselben Maße zu rechtfertigen wie eine aktuelle Information. Ver-\nanlasst aber der betroffene Grundrechtsträger selbst maßgeblich Verfahrensverzögerun-\ngen, wäre es unbillig, wenn sich dies im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirkte. Auf in ihrer \nSphäre liegende Umstände, die zu einer Verfahrensverzögerung führen, kann sich die An-\ntragstellerin daher nicht berufen, wenn sie die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung in \nFrage stellen will. \n \nDies gilt auch für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf der Zurückstellung der \nVeröffentlichung seitens der Behörde aufgrund des anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens \nberuht. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem \nAbschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weit-\ngehend den Anwendungsbereich nehmen würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen \nRegelung nicht in Einklang stünde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, \njuris Rn. 23). \n \n\n10 \n \nc) Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin, die Veröffentlichung sei jeden-\nfalls nach der Schließung der Betriebsstätte Ende März 2022 unverhältnismäßig, nicht \ndurch. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Besonderheit der bevorste-\nhenden Betriebsschließung zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Gesetz vorgesehene \nLöschungsfrist vorliegend einzuhalten ist und begründet dies damit, dass § 40 Abs. 4a \nLFGB eine Löschungsfrist von sechs Monaten vorgibt, ohne der Behörde bei der Bestim-\nmung des Zeitraums ein Ermessen einzuräumen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die \nAntragstellerin nicht auseinander. \n \nSoweit die Kammer hilfsweise ausführt, dass der Veröffentlichung für die Verbraucherinnen \nund Verbraucher über den März 2022 hinaus ein vom Regelungszweck des § 40 Abs. 1a \nLFGB gedeckter Informationswert zukomme, greift die Antragstellerin dies nicht substanti-\niert an. Im Übrigen dient die Publikation von zurückliegenden Verstößen auch dem gene-\nralpräventiven Zweck der Regelung, indem sie die abschreckende Wirkung der Informati-\nonsregelung erhöht und damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften fördert (vgl. \nzu beseitigten Verstößen: NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 13 ME 394/19, juris Rn. 8). \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nVon einer Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht der Senat ab, da mit dem Begehren eine Vor-\nwegnahme der Hauptsache verbunden ist. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lammert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-25/1-b-487-21","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-02-25/1-b-487-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364292","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.829753+00:00"}}