{"status":"available","doknr":"OLD364291","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"2 B 253/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 253/22 \nVG: \n4 V 1328/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. \nMärz 2023 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 9. September 2022 abgeändert. \nDie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nZwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom \n05.08.2022 wird wiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die \nBeteiligten je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe \nbewilligt \nund \nRechtsanwalt \nSchelz \nzur \nVertretung beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die \nAblehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung richtet. Im \nÜbrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen einen Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und die \nWiederherstellung seiner Klage gegen die Androhung der Vollstreckung dieses \nVerteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang. \n \nDer Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea und zu einem \nunbekannten Zeitpunkt ohne gültigen Reisepass und ohne Visum nach Deutschland \neingereist. Am 24.08.2021 meldete er sich bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen als \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer. Mit Bescheid vom 21.09.2021 beendete das \nJugendamt die vorläufige Inobhutnahme, da es den Antragsteller nach qualifizierter \nInaugenscheinnahme als volljährig einschätzte. Hiergegen legte der Antragsteller einen \nWiderspruch ein, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht anordnete, da \nes Zweifel an der Alterseinschätzung des Jugendamtes hegte. Der Antragsteller wurde \nerneut \nvorläufig \nin \nObhut \ngenommen. \nNachdem \nein \nmedizinisches \nAltersfeststellungsgutachten ergeben hatte, dass der Antragsteller mindestens 19 Jahre alt \nist, wurde sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 zurückgewiesen \nund die vorläufige Inobhutnahme endgültig beendet. Bereits am 23.11.2021 hatte das \nMigrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller mit einer Äußerungsfrist von \neiner Woche zu einer beabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Mit \nSchreiben vom 07.12.2021 bestellte sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter für ihn und \nteilte dem Migrationsamt mit, der Antragsteller befinde sich in ärztlicher Behandlung wegen \neiner Erkrankung, die der Verteilung entgegen stehe. Es werde um Fristverlängerung \ngebeten, um entsprechende Nachweise einreichen zu können. Eine weitere \nStellungnahme erfolgte nicht mehr; Unterlagen wurden nicht eingereicht. \n \nMit Bescheid vom 05.08.2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung der Landes Nordrhein-Westfalen in \n\n3 \n \n \nBochum zu, forderte ihn auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben und drohte ihm die \nVollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an. Die sofortige Vollziehung der \nZwangsandrohung wurde angeordnet. \n \nHiergegen hat der Antragsteller am 15.08.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben \nund die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. \nInhaltlicher Vortrag ist nicht erfolgt. \n \nMit Beschluss vom 09.09.2022, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nzugestellt \nam \n15.09.2022, \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \ndie \nAnordnung \nbzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung \nund die Zwangsandrohung seien offensichtlich rechtmäßig. \n \nMit seiner am 29.09.2022 erhobenen und am 13.10.2022 begründeten Beschwerde \nverweist der Antragsteller darauf, dass er sich seit dem 05.10.2022 in Bremen wegen \nakuter Suizidalität in stationärer Behandlung befinde. Nachdem er von der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts erfahren habe, habe sich sein psychischer Gesundheitszustand \nerheblich verschlechtert, da er Angst vor dem Verlust seiner sozialen Strukturen in Bremen \nhabe. Er habe versucht, sich mit einem Messer das Leben zu nehmen. Ein Freund habe \ndies verhindern können; er (der Antragsteller) sei von der Polizei in die psychiatrische Klinik \ngebracht worden. Diese Entwicklungen seien nicht nur im Hinblick auf die \nZwangsmittelandrohung, sondern auch im Hinblick auf die Verteilungsentscheidung \nbeachtlich, obwohl sie erst nach Veranlassung der Verteilung eingetreten sind. Die in § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG angeordnete Präklusionswirkung der Veranlassung der Verteilung \nfür die Geltendmachung „zwingender Gründe“ wirke nicht in das gerichtliche Verfahren \nhinein. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehe insoweit nicht über § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG \nhinaus. Schon dem Gesetzeswortlaut nach schließe der Umstand, dass zwingende Gründe \nerst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen wurden, nur eine \nBerücksichtigung dieses Vortrags „bei“ der Verteilung aus, nicht aber eine \nBerücksichtigung im Rahmen der nachträglichen Kontrolle der Verteilungsentscheidung \ndurch die Gerichte. Eine solche restriktive Auslegung sei schon aus verfassungsrechtlichen \nGründen geboten, denn innerhalb der kurzen Anhörungsfristen vor dem Erlass des \nVerteilungsbescheides könnten die wenigsten Betroffenen die erforderlichen Nachweise \nfür gesundheitliche Verteilungshindernisse beibringen. Jedenfalls ergebe sich in seinem \nFall aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Vollstreckungshindernis. Als unmittelbare Folge \neiner Vollstreckung der Verteilungsentscheidung sei eine wesentliche Verschlechterung \nseines Gesundheitszustandes bis hin zum Suizid zu befürchten. Daher könne er nicht auf \n\n4 \n \n \ndie grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen am Zielort der Verteilung \nverwiesen werden. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt bezüglich des Antrags auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos und \nhat hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Zwangsmittelandrohung Erfolg. \n \n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung ist nicht \nanzuordnen. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung keine „zwingenden \nGründe“ gegen eine Verteilung nachgewiesen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). \n \nEin ärztliches Attest zum Nachweis seiner Behauptung, gesundheitliche Gründe stünden \nder Verteilung nach Nordrhein-Westfalen entgegen, hat der Antragsteller erstmals im \nBeschwerdeverfahren vorgelegt. \n \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Berücksichtigung dieses Attests bei der \nPrüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung ausgeschlossen. Denn § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass (nur) den vor Veranlassung der Verteilung \nnachgewiesenen Gründe bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist. Dies schließt die \nBerücksichtigung späterer Nachweise im Gerichtsverfahren insoweit grundsätzlich aus, als \nes um die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung selbst geht. An dieser ständigen \nRechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. \n02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 12) \nhält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. \n \nDie von der Beschwerde befürwortete Differenzierung zwischen dem behördlichen \nVerfahren – in dem nach Veranlassung der Verteilung vorgelegte Nachweise nicht mehr \nberücksichtigt werden können – und dem gerichtlichen Verfahren – in dem dies möglich \nsein soll – überzeugt nicht. Der Gesetzeswortlaut enthält für diese Unterscheidung keinen \nAnhaltspunkt. Anders als z.B. § 59 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält § 15a Abs. 4 Satz 6 \nAufenthG keine „Unberührtheitsklausel“, die die Geltendmachung von gegenüber der \nAusländerbehörde präkludiertem Vorbringen gegenüber dem Gericht zulässt. Der Versuch \nder Beschwerde, aus der Formulierung, den „vor Veranlassung der Verteilung“ \nnachgewiesenen Gründen sei „bei der Verteilung Rechnung zu tragen“, abzuleiten, bei der \nnachträglichen gerichtlichen Kontrolle der Verteilung seien auch später nachgewiesene \nGründe zu berücksichtigen, führt nicht weiter. Aus dem Umstand, dass die Präklusion nach \n\n5 \n \n \n§ 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in das gerichtliche Verfahren hineinreicht (vgl. Kluth, in: \nKluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. Stand: 01.01.2023, § 82 Rn. 26 m.w.N.) kann \nebenfalls nicht abgeleitet werden, dass dies bei § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ebenso ist. \nIm Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber mit § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG über die allgemeine \nRegelung der Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung in § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG \nnicht hinausgehen wollen, hätte es dieser speziellen Präklusionsvorschrift für das \nVerteilungsverfahren nicht bedurft. \n \nZuzugeben ist der Beschwerde, dass die rechtzeitige Beibringung der Nachweise für einen \nzwingenden Grund gegen die Verteilung eine Herausforderung für die betroffenen \nPersonen darstellt, insbesondere wenn es um gesundheitliche Gründe geht. Diesen \nSchwierigkeiten trägt die Rechtsprechung des Senats jedoch hinreichend Rechnung: \n \nErst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein „zwingender \nGrund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn \nentweder \n(1) \nder \nAusländer \noder \ndie \nAusländerin \nbereits \nim \nbehördlichen \nVerteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen \nSachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder \nsie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der \nVerteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen \nUnterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. \nv. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren \n„substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG vorgelegt wurden, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen \nPunkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig“ sind und die Behörde der Ausländerin \noder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren \nÄußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). \n \nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat vor \nder Veranlassung der Verteilung durch die Antragsgegnerin keine Nachweise für ein \nkrankheitsbedingtes Verteilungshindernis vorgelegt. Er hat im Schreiben seines \nRechtsanwalts vom 07.12.2021 die Art seiner Erkrankung und die in Bremen erfolgende \nBehandlung noch nicht einmal konkret beschrieben. An der rechtzeitigen Beibringung \närztlicher Bescheinigungen war er nicht aus zeitlichen Gründen gehindert. Zwar war die \nvon der Ausländerbehörde im Anhörungsschreiben vom 23.11.2021 gesetzte \nÄußerungsfrist mit einer Woche sehr kurz. Zwischen dem Anhörungsschreiben und dem \nErlass des Verteilungsbescheides lagen aber letztendlich circa acht Monate, in denen der \n\n6 \n \n \nAntragsteller Nachweise für ein Verteilungshindernis hätte vorlegen können; zwischen \nseiner erstmaligen Meldung bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen und dem Erlass des \nVerteilungsbescheides lag sogar fast ein Jahr. \n \nDiese Auslegung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG führt nicht dazu, dass in anderen als \nden oben genannten Fallgruppen die betroffenen Ausländer*innen schutzlos sind, wenn \nsie erst im Gerichtsverfahren nachweisen, dass der Verteilung gewichtige grundrechtlich \ngeschützte Interessen entgegen stehen. Werden solche Umstände erst nach \nVeranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die \nVollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der \nZwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris \nRn. 25 f.). Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der \nVerteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten \nGesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B \n281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die \nnicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 \nAufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. \n18). Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde nicht dadurch umgehen, \ndass sie keine Zwangsandrohung erlässt, auf die Betroffenen aber trotzdem erheblichen \nfaktischen \nDruck \nzum \nAufsuchen \nder \nim \nVerteilungsbescheid \nbenannten \nAufnahmeeinrichtung ausübt (etwa durch zwangsweise Beendigung der Unterbringung in \nbremischen Aufnahmeeinrichtungen). Denn solche Maßnahmen stellen sich als \nVollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung \n(§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 \n– 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass \ndie oder der Betroffene an ihrem oder seinem tatsächlichen Wohnort verbleiben kann, bis \ndie Verteilungsentscheidung durch eine „Rückverteilung“ nach § 15a Abs. 5 AufenthG \n„korrigiert“ wurde. In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die \nRechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die \nBehörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die \n„Rückverteilung“ zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 – 2 B 104/22, juris \nRn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt. \n \n2. Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die \nAndrohung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung richtet. \nInsoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche \nVollzugsinteresse. Denn die Zwangsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als \nrechtswidrig. \n\n7 \n \n \n \nWerden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der \nVerteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren \n– ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die \nRechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – \n2 LB 184/21, juris Rn. 31). Dabei ist, wenn die Vollstreckung – wie hier – noch nicht erfolgt \nist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. \nEntscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. \n02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38). \n \nEine solche ernsthafte Gesundheitsgefahr wäre bei einer zwangsweisen Durchsetzung der \nVerteilung des Antragstellers gegeben. Dies ergibt sich aus dem Attest der Klinik für \nPsychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Bremen-Ost vom 20.10.2022. Dieses Attest \nhat der Senat zu berücksichtigen, obwohl es erst am 20.10.2022 und damit drei Tage nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist (Montag, 17.09.2022, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) vorgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist kann die Beschwerdebegründung noch \nergänzt werden, soweit der zu ergänzende Grund innerhalb der offenen Frist bereits \nausreichend ausgeführt wurde (Happ, in: Eyermann/, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 19; \nKaufmann,in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, 64. Ed. Stand 01.01.2020, VwGO § 146 Rn. \n11). Der Antragsteller hat bereits in der fristgerechten Beschwerdebegründung auf seinen \nstationären Klinikaufenthalt wegen akuter Suizidalität hingewiesen und den Umstand, dass \ner sich stationär im Krankenhaus befindet, durch eine „Liegebescheinigung“ \nnachgewiesen. Zugleich hat er angekündigt, umgehend eine Stellungnahme des \nbehandelnden Arztes nachzureichen. Dies hat er eine Woche später getan. Aus diesem \nAttest ergibt sich, dass der Antragsteller am 05.10.2022 durch Polizei und Rettungsdienst \nin die Klinik gebracht und dort aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses nach § 16 \nBremPsychKG wegen Eigengefährdung mit Suizidalität bei Verdacht auf wahnhafte \nStörung notfallmäßig auf einer geschützten Station aufgenommen wurde. Mindestens bis \nzum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes am 20.10.2022 befand er sich stationär in der \nPsychiatrie. Bis dahin habe sich der Antragsteller nicht von der Suizidalität distanzieren \nkönnen und sei nicht absprachefähig gewesen; die Suizidalität wurde daher weiterhin als \nakut eingeschätzt. Es bestünden Verfolgungs- und Beobachtungswahn sowie akustische \nHalluzinationen in kommentierendem Charakter. Genährt worden sei die Suizdialität durch \ndie Androhung der Umverteilung nach Bochum. Das ausführliche Attest beruht auf den \nBeobachtungen und Befunden der behandelnden Ärzt*innen während fünfzehn Tagen \nstationärer Behandlung des Antragstellers. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort \ngeschilderten Diagnosen und Einschätzungen nicht zutreffen. Aus den beiden später \nvorgelegten Attesten vom 24.02.2023 ergibt sich keine nachhaltige Verbesserung des \n\n8 \n \n \nGesundheitszustandes, auch wenn der Antragsteller mittlerweile aus der Klinik entlassen \nwurde und aktuell nicht suizidal ist. Aufgrund der Schwere des Vorfalls von Oktober 2022 \nist nach wie vor ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller bei einer Durchsetzung der \nVerteilungsentscheidung mit Zwang erneut versuchen würde, sich zu suizidieren. Der \nGesundheitszustand des Antragstellers würde sich mithin als unmittelbare Folge der \nVerteilung wesentlich verschlechtern. Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen \nSchutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Hindernis für die \nVollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 – 18 B 1376/16, juris \nRn. 10). Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 \nandauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der \nZwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. \n17). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nDem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und \nein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung der \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nseiner \nKlage \ngegen \ndie \nZwangsmittelandrohung richtet, weil insoweit die Voraussetzungen von § 166 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO vorliegen. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Ablehnung der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung \nselbst – liegen auch bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen \nMaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel \n\n \n \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 253/22 \nVG: \n4 V 1328/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. \nMärz 2023 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 9. September 2022 abgeändert. \nDie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nZwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom \n05.08.2022 wird wiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die \nBeteiligten je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe \nbewilligt \nund \nRechtsanwalt \nSchelz \nzur \nVertretung beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die \nAblehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung richtet. Im \nÜbrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen einen Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und die \nWiederherstellung seiner Klage gegen die Androhung der Vollstreckung dieses \nVerteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang. \n \nDer Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea und zu einem \nunbekannten Zeitpunkt ohne gültigen Reisepass und ohne Visum nach Deutschland \neingereist. Am 24.08.2021 meldete er sich bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen als \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer. Mit Bescheid vom 21.09.2021 beendete das \nJugendamt die vorläufige Inobhutnahme, da es den Antragsteller nach qualifizierter \nInaugenscheinnahme als volljährig einschätzte. Hiergegen legte der Antragsteller einen \nWiderspruch ein, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht anordnete, da \nes Zweifel an der Alterseinschätzung des Jugendamtes hegte. Der Antragsteller wurde \nerneut \nvorläufig \nin \nObhut \ngenommen. \nNachdem \nein \nmedizinisches \nAltersfeststellungsgutachten ergeben hatte, dass der Antragsteller mindestens 19 Jahre alt \nist, wurde sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 zurückgewiesen \nund die vorläufige Inobhutnahme endgültig beendet. Bereits am 23.11.2021 hatte das \nMigrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller mit einer Äußerungsfrist von \neiner Woche zu einer beabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Mit \nSchreiben vom 07.12.2021 bestellte sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter für ihn und \nteilte dem Migrationsamt mit, der Antragsteller befinde sich in ärztlicher Behandlung wegen \neiner Erkrankung, die der Verteilung entgegen stehe. Es werde um Fristverlängerung \ngebeten, um entsprechende Nachweise einreichen zu können. Eine weitere \nStellungnahme erfolgte nicht mehr; Unterlagen wurden nicht eingereicht. \n \nMit Bescheid vom 05.08.2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung der Landes Nordrhein-Westfalen in \n\n3 \n \n \nBochum zu, forderte ihn auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben und drohte ihm die \nVollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an. Die sofortige Vollziehung der \nZwangsandrohung wurde angeordnet. \n \nHiergegen hat der Antragsteller am 15.08.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben \nund die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. \nInhaltlicher Vortrag ist nicht erfolgt. \n \nMit Beschluss vom 09.09.2022, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nzugestellt \nam \n15.09.2022, \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \ndie \nAnordnung \nbzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung \nund die Zwangsandrohung seien offensichtlich rechtmäßig. \n \nMit seiner am 29.09.2022 erhobenen und am 13.10.2022 begründeten Beschwerde \nverweist der Antragsteller darauf, dass er sich seit dem 05.10.2022 in Bremen wegen \nakuter Suizidalität in stationärer Behandlung befinde. Nachdem er von der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts erfahren habe, habe sich sein psychischer Gesundheitszustand \nerheblich verschlechtert, da er Angst vor dem Verlust seiner sozialen Strukturen in Bremen \nhabe. Er habe versucht, sich mit einem Messer das Leben zu nehmen. Ein Freund habe \ndies verhindern können; er (der Antragsteller) sei von der Polizei in die psychiatrische Klinik \ngebracht worden. Diese Entwicklungen seien nicht nur im Hinblick auf die \nZwangsmittelandrohung, sondern auch im Hinblick auf die Verteilungsentscheidung \nbeachtlich, obwohl sie erst nach Veranlassung der Verteilung eingetreten sind. Die in § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG angeordnete Präklusionswirkung der Veranlassung der Verteilung \nfür die Geltendmachung „zwingender Gründe“ wirke nicht in das gerichtliche Verfahren \nhinein. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehe insoweit nicht über § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG \nhinaus. Schon dem Gesetzeswortlaut nach schließe der Umstand, dass zwingende Gründe \nerst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen wurden, nur eine \nBerücksichtigung dieses Vortrags „bei“ der Verteilung aus, nicht aber eine \nBerücksichtigung im Rahmen der nachträglichen Kontrolle der Verteilungsentscheidung \ndurch die Gerichte. Eine solche restriktive Auslegung sei schon aus verfassungsrechtlichen \nGründen geboten, denn innerhalb der kurzen Anhörungsfristen vor dem Erlass des \nVerteilungsbescheides könnten die wenigsten Betroffenen die erforderlichen Nachweise \nfür gesundheitliche Verteilungshindernisse beibringen. Jedenfalls ergebe sich in seinem \nFall aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Vollstreckungshindernis. Als unmittelbare Folge \neiner Vollstreckung der Verteilungsentscheidung sei eine wesentliche Verschlechterung \nseines Gesundheitszustandes bis hin zum Suizid zu befürchten. Daher könne er nicht auf \n\n4 \n \n \ndie grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen am Zielort der Verteilung \nverwiesen werden. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt bezüglich des Antrags auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos und \nhat hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Zwangsmittelandrohung Erfolg. \n \n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung ist nicht \nanzuordnen. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung keine „zwingenden \nGründe“ gegen eine Verteilung nachgewiesen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). \n \nEin ärztliches Attest zum Nachweis seiner Behauptung, gesundheitliche Gründe stünden \nder Verteilung nach Nordrhein-Westfalen entgegen, hat der Antragsteller erstmals im \nBeschwerdeverfahren vorgelegt. \n \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Berücksichtigung dieses Attests bei der \nPrüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung ausgeschlossen. Denn § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass (nur) den vor Veranlassung der Verteilung \nnachgewiesenen Gründe bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist. Dies schließt die \nBerücksichtigung späterer Nachweise im Gerichtsverfahren insoweit grundsätzlich aus, als \nes um die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung selbst geht. An dieser ständigen \nRechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. \n02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 12) \nhält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. \n \nDie von der Beschwerde befürwortete Differenzierung zwischen dem behördlichen \nVerfahren – in dem nach Veranlassung der Verteilung vorgelegte Nachweise nicht mehr \nberücksichtigt werden können – und dem gerichtlichen Verfahren – in dem dies möglich \nsein soll – überzeugt nicht. Der Gesetzeswortlaut enthält für diese Unterscheidung keinen \nAnhaltspunkt. Anders als z.B. § 59 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält § 15a Abs. 4 Satz 6 \nAufenthG keine „Unberührtheitsklausel“, die die Geltendmachung von gegenüber der \nAusländerbehörde präkludiertem Vorbringen gegenüber dem Gericht zulässt. Der Versuch \nder Beschwerde, aus der Formulierung, den „vor Veranlassung der Verteilung“ \nnachgewiesenen Gründen sei „bei der Verteilung Rechnung zu tragen“, abzuleiten, bei der \nnachträglichen gerichtlichen Kontrolle der Verteilung seien auch später nachgewiesene \nGründe zu berücksichtigen, führt nicht weiter. Aus dem Umstand, dass die Präklusion nach \n\n5 \n \n \n§ 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in das gerichtliche Verfahren hineinreicht (vgl. Kluth, in: \nKluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. Stand: 01.01.2023, § 82 Rn. 26 m.w.N.) kann \nebenfalls nicht abgeleitet werden, dass dies bei § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ebenso ist. \nIm Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber mit § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG über die allgemeine \nRegelung der Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung in § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG \nnicht hinausgehen wollen, hätte es dieser speziellen Präklusionsvorschrift für das \nVerteilungsverfahren nicht bedurft. \n \nZuzugeben ist der Beschwerde, dass die rechtzeitige Beibringung der Nachweise für einen \nzwingenden Grund gegen die Verteilung eine Herausforderung für die betroffenen \nPersonen darstellt, insbesondere wenn es um gesundheitliche Gründe geht. Diesen \nSchwierigkeiten trägt die Rechtsprechung des Senats jedoch hinreichend Rechnung: \n \nErst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein „zwingender \nGrund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn \nentweder \n(1) \nder \nAusländer \noder \ndie \nAusländerin \nbereits \nim \nbehördlichen \nVerteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen \nSachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder \nsie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der \nVerteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen \nUnterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. \nv. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren \n„substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG vorgelegt wurden, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen \nPunkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig“ sind und die Behörde der Ausländerin \noder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren \nÄußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). \n \nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat vor \nder Veranlassung der Verteilung durch die Antragsgegnerin keine Nachweise für ein \nkrankheitsbedingtes Verteilungshindernis vorgelegt. Er hat im Schreiben seines \nRechtsanwalts vom 07.12.2021 die Art seiner Erkrankung und die in Bremen erfolgende \nBehandlung noch nicht einmal konkret beschrieben. An der rechtzeitigen Beibringung \närztlicher Bescheinigungen war er nicht aus zeitlichen Gründen gehindert. Zwar war die \nvon der Ausländerbehörde im Anhörungsschreiben vom 23.11.2021 gesetzte \nÄußerungsfrist mit einer Woche sehr kurz. Zwischen dem Anhörungsschreiben und dem \nErlass des Verteilungsbescheides lagen aber letztendlich circa acht Monate, in denen der \n\n6 \n \n \nAntragsteller Nachweise für ein Verteilungshindernis hätte vorlegen können; zwischen \nseiner erstmaligen Meldung bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen und dem Erlass des \nVerteilungsbescheides lag sogar fast ein Jahr. \n \nDiese Auslegung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG führt nicht dazu, dass in anderen als \nden oben genannten Fallgruppen die betroffenen Ausländer*innen schutzlos sind, wenn \nsie erst im Gerichtsverfahren nachweisen, dass der Verteilung gewichtige grundrechtlich \ngeschützte Interessen entgegen stehen. Werden solche Umstände erst nach \nVeranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die \nVollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der \nZwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris \nRn. 25 f.). Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der \nVerteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten \nGesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B \n281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die \nnicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 \nAufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. \n18). Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde nicht dadurch umgehen, \ndass sie keine Zwangsandrohung erlässt, auf die Betroffenen aber trotzdem erheblichen \nfaktischen \nDruck \nzum \nAufsuchen \nder \nim \nVerteilungsbescheid \nbenannten \nAufnahmeeinrichtung ausübt (etwa durch zwangsweise Beendigung der Unterbringung in \nbremischen Aufnahmeeinrichtungen). Denn solche Maßnahmen stellen sich als \nVollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung \n(§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 \n– 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass \ndie oder der Betroffene an ihrem oder seinem tatsächlichen Wohnort verbleiben kann, bis \ndie Verteilungsentscheidung durch eine „Rückverteilung“ nach § 15a Abs. 5 AufenthG \n„korrigiert“ wurde. In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die \nRechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die \nBehörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die \n„Rückverteilung“ zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 – 2 B 104/22, juris \nRn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt. \n \n2. Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die \nAndrohung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung richtet. \nInsoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche \nVollzugsinteresse. Denn die Zwangsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als \nrechtswidrig. \n\n7 \n \n \n \nWerden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der \nVerteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren \n– ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die \nRechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – \n2 LB 184/21, juris Rn. 31). Dabei ist, wenn die Vollstreckung – wie hier – noch nicht erfolgt \nist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. \nEntscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. \n02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38). \n \nEine solche ernsthafte Gesundheitsgefahr wäre bei einer zwangsweisen Durchsetzung der \nVerteilung des Antragstellers gegeben. Dies ergibt sich aus dem Attest der Klinik für \nPsychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Bremen-Ost vom 20.10.2022. Dieses Attest \nhat der Senat zu berücksichtigen, obwohl es erst am 20.10.2022 und damit drei Tage nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist (Montag, 17.09.2022, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) vorgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist kann die Beschwerdebegründung noch \nergänzt werden, soweit der zu ergänzende Grund innerhalb der offenen Frist bereits \nausreichend ausgeführt wurde (Happ, in: Eyermann/, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 19; \nKaufmann,in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, 64. Ed. Stand 01.01.2020, VwGO § 146 Rn. \n11). Der Antragsteller hat bereits in der fristgerechten Beschwerdebegründung auf seinen \nstationären Klinikaufenthalt wegen akuter Suizidalität hingewiesen und den Umstand, dass \ner sich stationär im Krankenhaus befindet, durch eine „Liegebescheinigung“ \nnachgewiesen. Zugleich hat er angekündigt, umgehend eine Stellungnahme des \nbehandelnden Arztes nachzureichen. Dies hat er eine Woche später getan. Aus diesem \nAttest ergibt sich, dass der Antragsteller am 05.10.2022 durch Polizei und Rettungsdienst \nin die Klinik gebracht und dort aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses nach § 16 \nBremPsychKG wegen Eigengefährdung mit Suizidalität bei Verdacht auf wahnhafte \nStörung notfallmäßig auf einer geschützten Station aufgenommen wurde. Mindestens bis \nzum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes am 20.10.2022 befand er sich stationär in der \nPsychiatrie. Bis dahin habe sich der Antragsteller nicht von der Suizidalität distanzieren \nkönnen und sei nicht absprachefähig gewesen; die Suizidalität wurde daher weiterhin als \nakut eingeschätzt. Es bestünden Verfolgungs- und Beobachtungswahn sowie akustische \nHalluzinationen in kommentierendem Charakter. Genährt worden sei die Suizdialität durch \ndie Androhung der Umverteilung nach Bochum. Das ausführliche Attest beruht auf den \nBeobachtungen und Befunden der behandelnden Ärzt*innen während fünfzehn Tagen \nstationärer Behandlung des Antragstellers. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort \ngeschilderten Diagnosen und Einschätzungen nicht zutreffen. Aus den beiden später \nvorgelegten Attesten vom 24.02.2023 ergibt sich keine nachhaltige Verbesserung des \n\n8 \n \n \nGesundheitszustandes, auch wenn der Antragsteller mittlerweile aus der Klinik entlassen \nwurde und aktuell nicht suizidal ist. Aufgrund der Schwere des Vorfalls von Oktober 2022 \nist nach wie vor ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller bei einer Durchsetzung der \nVerteilungsentscheidung mit Zwang erneut versuchen würde, sich zu suizidieren. Der \nGesundheitszustand des Antragstellers würde sich mithin als unmittelbare Folge der \nVerteilung wesentlich verschlechtern. Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen \nSchutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Hindernis für die \nVollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 – 18 B 1376/16, juris \nRn. 10). Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 \nandauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der \nZwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. \n17). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nDem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und \nein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung der \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nseiner \nKlage \ngegen \ndie \nZwangsmittelandrohung richtet, weil insoweit die Voraussetzungen von § 166 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO vorliegen. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Ablehnung der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung \nselbst – liegen auch bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen \nMaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-09/2-b-253-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":30},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-09/2-b-253-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364291","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.798005+00:00"}}