{"status":"available","doknr":"OLD364290","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"2 B 300/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 300/22 \nVG: \n4 V 1885/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n– Antragsteller*innen und Beschwerdeführer*innen – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. \nMärz 2023 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller*innen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 18.11.2022 wird zurückgewiesen. \nDie \nAntragsteller*innen \ntragen \ndie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter \nAbänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nauch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neiner Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. \nGründe \nI. Die Antragsteller*innen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in die \nAufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster nach § 15a Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG. \n \nDie miteinander verheirateten, 1967 bzw. 1968 geborenen Antragsteller*innen sind \nalbanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben sind sie am 27.09.2021 nach \nDeutschland eingereist, wobei sie lediglich über albanische Identitätskarten, nicht jedoch \nüber Reisepässe oder Visa verfügten. Am 30.09.2021 meldeten sie sich bei einer \nErstaufnahmeeinrichtung in Bremen; am 04.10.2021 beantragten sie beim Migrationsamt \nder Stadtgemeinde Bremen die Erteilung von Duldungen „aus familiären und \nmedizinischen Gründen“. \n \nMit Schreiben vom 21.02.2022 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die \nAntragsteller*innen zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Eine Mitarbeiterin der … \nteilte dem Migrationsamt am 01.03.2022 per E-Mail mit, dass die Antragsteller*innen sich \nin ärztlicher Behandlung befänden, hierüber aber noch keine Berichte oder Befunde \nvorlegen könnten. \n \nMit Bescheid vom 26.09.2022 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller*innen der \nAufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster zu (§ 15a Abs. 4 Satz \n1 AufenthG). Eine Vollstreckung der Verteilungsentscheidung wurde nicht angedroht. \n \nDie Antragsteller*innen haben am 10.10.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die \nAnordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, sowie \nbeantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie umgehend wieder in die \nAufnahmeeinrichtung in Bremen aufzunehmen. Die Antragstellerin zu 2. sei nicht \nreisefähig; insbesondere sei sie nicht gehfähig und könne Neumünster daher nicht \nerreichen. Sie seien aufgefordert worden, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen bis zum \n11.10.2022 zu verlassen. Daher müsse die Antragsgegnerin vom Gericht angewiesen \nwerden, sie zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin in \nBremen unterzubringen. Eine Woche nach Klageerhebung haben die Antragsteller*innen \n\n3 \n \n \nmitgeteilt, dass sie gegenwärtig bei ihrer Tochter und deren Familie in Bremen wohnen. \nÄrztliche Atteste haben die Antragsteller*innen erstinstanzlich nicht vorgelegt. \n \nMit Beschluss vom 18.11.2022, der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller*innen am \n22.11.2022 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt. Im Hinblick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen eine Zwangsandrohung sei der Antrag unzulässig, weil der \nangefochtene Bescheid eine Zwangsandrohung nicht enthalte. Im Hinblick auf die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung sei der Antrag \nunbegründet. Die Verteilung der Antragsteller*innen nach Neumünster sei offensichtlich \nrechtmäßig. Die Behauptung, die Antragstellerin zu 2. könne sich aus gesundheitlichen \nGründen nicht nach Neumünster begeben, sei durch nichts belegt. Weder im behördlichen \nnoch im gerichtlichen Verfahren seien ärztliche Atteste eingereicht worden. Im Übrigen \nseien Erkrankungen aller Art grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet behandelbar. Soweit \ndie Antragsteller*innen sinngemäß beantragten, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen \nAnordnung \nzu \nverpflichten, \nsie \nwieder \nin \neine \nbremische \nAufnahmeeinrichtung aufzunehmen, sei ein solcher Anspruch nicht erkennbar. \n \nHiergegen haben die Antragsteller*innen am 29.11.2022 Beschwerde erhoben und diese \nam 22.12.2022 begründet. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \n \n1. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Zwangsandrohung sei unzulässig, weil der \nBescheid vom 26.09.2022 eine Zwangsandrohung nicht enthalte, trägt die Beschwerde \nnichts vor. \n \n2. Auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit \nder die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragsteller*innen wieder in eine \nbremische Aufnahmeeinrichtung aufzunehmen, trägt die Beschwerde nichts vor. Die \nProzessbevollmächtigte \nder \nAntragsteller*innen \nhat \ndiesen \nAntrag \nim \nBeschwerdeverfahren auch weder ausdrücklich noch sinngemäß erneut gestellt. In zweiter \nInstanz wird nur noch die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nbeantragt und nur zum Bestehen eines Verteilungshindernisses vorgetragen (vgl. \nSchriftsatz vom 22.12.2022, Bl. 13 f. d. OVG-Akte). \n \n\n4 \n \n \n3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht angenommen hat, die Antragsteller*innen hätten vor der Veranlassung der \nVerteilung keinen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG \nnachgewiesen. \n \nDie Antragsteller*innen tragen vor, sie hätten die im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nAtteste \nschon \nvor \ndem \nErlass \ndes \nVerteilungsbescheides \nihrem \ndamaligen \nVerfahrensbevollmächtigten (dessen Namen sie nicht nennen) übergeben. Jener sei dann \naber überraschend verstorben und habe die Atteste vorher offenbar nicht mehr bei der \nBehörde eingereicht. Für die Atteste des Psychiaters Dr. A. kann dies nicht zutreffen, \ndenn diese sind auf den 10.10.2022 und den 04.01.2023 datiert. Beide Atteste wurden also \nerst nach dem Erlass des Verteilungsbescheides ausgestellt. Erst im Gerichtsverfahren \nvorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein „zwingender Grund“ im Sinne des \n§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder (1) \nder Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel \nund unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus \ndem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze \nder zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne \ngehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen \nStellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, \nn.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren „substantiierte Nachweise“ für einen \nzwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die \n„grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder \nerläuterungsbedürftig“ sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht \ndurch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit \nzur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris \nRn. 9-11). Keine dieser beiden Fallgruppen liegt hier vor: Zwischen der Einreise (nach \nAngaben \nder \nAntragsteller*innen \nam \n27.09.2021) \nund \ndem \nErlass \ndes \nVerteilungsbescheides (26.09.2022) stand den Antragsteller*innen fast ein ganzes Jahr \nzur Verfügung, um ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Selbst von der Anhörung zur \nVerteilung durch das Migrationsamt (Schreiben vom 21.02.2022) bis zum Erlass des \nVerteilungsbescheides sind circa sieben Monate vergangen. Zeitmangel kann daher nicht \nder Grund sein, aus dem die psychiatrischen Atteste erst nach der Veranlassung der \nVerteilung ausgestellt wurden. Die psychiatrischen Atteste stellen auch keine bloße \nErläuterung oder Ergänzung von bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten, \ngrundsätzlich schlüssigen Attesten dar. Dies gilt selbst dann, wenn man die zwei anderen \nmit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Dokumente, die aus der Zeit vor der \nVeranlassung der Verteilung stammen und möglicherweise nur wegen des plötzlichen \n\n5 \n \n \nTodes des früheren Verfahrensbevollmächtigten nicht vorgerichtlich eingereicht wurden, \nzugunsten der Antragsteller*innen so behandelt, als wären sie schon vor Veranlassung der \nVerteilung vorgelegt worden. Denn aus diesen Unterlagen ergibt sich – wie nachfolgend \ndargestellt wird – noch nicht einmal „grundsätzlich schlüssig“, dass bei einer Verteilung der \nAntragstellerin zu 2. nach Neumünster die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung ihres \nGesundheitszustandes bestünde. \n \nDem Bericht des Zentrums für Endoprothetik, Fußchirurgie, Kinder- und Allgemeine \nOrthopädie der … Klinik vom 11.08.2022 kann entnommen werden, dass die \nAntragstellerin zu 2. dort erstmalig am 09.08.2022 in Begleitung ihres Enkels, der als \nDolmetscher fungierte, vorstellig wurde. Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf multiple \nFußwurzelarthrosen \nlinks; \nals \nNebendiagnosen \nAdipositas \nund \nbeidseitige \nUnterschenkelödeme. Diese Erkrankungen äußerten sich in Schmerzen in beiden Füßen \nund Knien, gegen Abend angeschwollenen Beinen und einem kleinschrittigen, \nhumpelnden Gangbild. Die Antragstellerin zu 2. habe berichtet, die Gehstrecke sei auf \nunter 100 m eingeschränkt. Ferner wurde die Einnahme oraler Schmerzmittel berichtet. \nDer Bericht empfiehlt eine genauere Abklärung der Verdachtsdiagnose mittels einer \nComputertomographie, um eine Therapie planen und empfehlen zu können. Aus diesem \nAttest in Verbindung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass eine \nsolche Erkrankung in Neumünster nicht behandelt werden kann. Das Friedrich-Ebert-\nKrankenhaus in Neumünster verfügt über eine Klinik für Unfall- und Orthopädische \nChirurgie. Diese bietet nach ihrem Internetauftritt ein breites Spektrum operativer und \nkonservativer Behandlungsverfahren auf dem gesamten Gebiet u.a. der Orthopädie an. Mit \nEndoprothetik sowie Hand- und Fußchirurgie deckt sie die Fachgebiete ab, die auf dem \nBriefkopf des Arztberichts aus Bremen aufgeführt sind. In der Notfallambulanz stehen rund \num die Uhr Fachärzt*innen zur Diagnostik und Therapie u.a. auch bei degenerativen oder \nchronischen Leiden zur Verfügung. Überdies arbeitet die Klinik eng mit dem Medizinischen \nVersorgungszentrum Dr. Lehmann zusammen (vgl. zum gesamten Vorstehenden \nhttps://www.friedrich-ebert-krankenhaus.de/medizinische-fachbereiche-und-\npflegedienst/kliniken/unfall-und-orthopaedische-chirurgie-\nsporttraumatologie/willkommen/). \nDort \nfinden \nu.a. \nSpezialsprechstunden \nfür \nFußerkrankungen statt (vgl. https://www.friedrich-ebert-krankenhaus.de/medizinische-\nfachbereiche-und-pflegedienst/fachbereiche/mvz-dr-lehmann-gbr/willkommen/). \nNach \nGoogle Maps sind diese Einrichtungen circa 850 m bzw. 650 m von der \nAufnahmeeinrichtung Haart 148, der die Antragsteller*innen zugewiesen wurden, entfernt. \nAußer den Ärzt*innen des Friedrich-Ebert-Krankenhauses und des MVZ Dr. Wagner \npraktizieren in Neumünster mindestens neun weitere Fachärzt*innen für Orthopädie (vgl. \nhttps://www.arzt-\n\n6 \n \n \nauskunft.de/orthopaedie/neumuenster/?gclid=EAIaIQobChMI1O_00rDO_QIVlMDVCh3X\nBwVQEAAYASAAEgLC2_D_BwE). Diese Behandlungsmöglichkeiten sind für die \nAntragstellerin zu 2. trotz ihrer eingeschränkten Mobilität und fehlender Deutschkenntnisse \nohne die Hilfe ihrer in Bremen lebenden Angehörigen unter zumutbaren Bedingungen \nerreich- und nutzbar. Die Antragstellerin zu 2. muss sich in Neumünster keineswegs zu \nFuß oder selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Klinik, dem Medizinischen \nVersorgungszentrum oder einer niedergelassenen Orthopäd*in begeben. Zu den \nLeistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 6 AsylbLG gehören auch Fahrtkosten, wenn sie \neinen unmittelbaren, funktionalen Bezug zur erforderlichen ärztlichen Behandlung haben \nund zur Sicherstellung dieser Hilfeleistung aus zwingenden medizinischen Gründen \nnotwendig sind. Die Transportmittel bestimmen sich nach der medizinischen Notwendigkeit \nim Einzelfall (Weiser, Gesundheitsversorgung im Rahmen des AsylbLG, Asylmagazin \n2020, 333 <337 f.>; Leopold, in: Gruber/ Wahrendorf/ Flint, SGB XII/ Sozialhilfe, 7. Aufl. \n2020, § 4 AsylbLG Rn. 28, jeweils m.w.N.). Auch die Übernahme der Kosten eines \nRettungs- \nbzw. \nKrankentransportwagens \nist \nmöglich, \nsofern \neine \nandere \nTransportmöglichkeit nicht angezeigt ist (vgl. Gruber, aaO.). Kosten für Sprachmittler*innen \noder Dolmetscher*innen werden trotz der Umstrittenheit ihrer Zugehörigkeit zu den \nLeistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG jedenfalls in Schleswig-Holstein aufgrund eines \nRundschreibens des zuständigen Landesministeriums an die Leistungsbehörden vom \n18.06.2015 übernommen, wenn andernfalls der Anspruch auf eine ärztliche Behandlung \nnicht oder nicht im medizinisch erforderlichen Umfang gewährt werden könnte und \nunentgeltliche Sprachmittlung durch Angehörige oder Bekannte nicht zur Verfügung steht \n(vgl. \nhttp://gesundheit-gefluechtete.info/wp-content/uploads/2016/04/Erlass-\nDolmetscherkosten-Arztbesuche-SH-1.pdf, abgerufen am 09.03.2022 sowie Weiser, \nAsylmagazin 2020, 333 <338>). Überdies können Anspruchsberechtigte nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz die Behandlung in Schleswig-Holstein – genau wie in \nBremen – landesweit über eine elektronische Gesundheitskarte abwickeln (vgl. \nhttp://gesundheit-gefluechtete.info/implementierung-der-gesundheitskarte-in-schleswig-\nholstein/, abgerufen am 09.03.2022 sowie Weiser, Asylmagazin 2020, 333 <337>). Bei \neiner \nlandesinternen \nWeiterverteilung \ninnerhalb \nSchleswig-Holsteins \nkann \ndie \nAntragstellerin zu 2. geltend machen, dass eine erforderliche orthopädische Behandlung \ngewährleistet bleiben muss. \n \nEin Verteilungshindernis ergibt sich auch nicht aus undatierten „Bemerkung“ mit dem \nStempel einer Praxis für Allgemeinmedizin. Dort heißt es lediglich pauschal, die \nAntragsteller*in zu 2. sei „chronisch krank“ und werde von ihrer Tochter „unterstützt“, die \n„auch die medizinische Versorgung […] sicherstell[e]“. Die Art der Erkrankungen, der \nmedizinischen Versorgung und der Unterstützung durch die Tochter werden nicht \n\n7 \n \n \nbeschrieben. Die Aussage, die Antragstellerin zu 2. „leb[e] aktuell bei ihrer Tochter“ würde \nnur stimmen, wenn die „Bemerkung“ nach dem 11.10.2022 aufgeschrieben wurde. Denn \nbis dahin lebten die Antragsteller*innen nach eigenem Vortrag nicht bei ihrer Tochter, \nsondern \nin \neiner \nErstaufnahmeeinrichtung \n(vgl. \ndie \nNachricht \nihrer \nProzessbevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 13.11.2022, Bl. 14 d. VG-Akte). \nDass die Antragsteller*innen in Bremen zunächst nicht zu ihrer Tochter gezogen sind, \nsondern sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet haben, und dass sie, nachdem \nsie infolge des Verteilungsbescheides zum Verlassen der Einrichtung aufgefordert wurden \nund zu ihrer Tochter gezogen sind, erstinstanzlich noch versucht haben, im Wege der \neinstweiligen Anordnung wieder in die Einrichtung aufgenommen zu werden, spricht gegen \neinen erheblichen Bedarf an Unterstützung durch die Tochter oder deren Familie im Alltag. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt für \ndas Beschwerdeverfahren aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und für die \nAbänderung des erstinstanzlichen Streitwerts aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 GKG). Der Streitwert beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG 2.500,- Euro je verteilter Person (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris Rn. 3, 5). \n \nProzesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, weil die \nAntragsteller*innen eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nnicht vorgelegt haben. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-09/2-b-300-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-09/2-b-300-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364290","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.771967+00:00"}}