{"status":"available","doknr":"OLD364288","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-23","aktenzeichen":"1 D 349/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 349/20 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert sowie die ehrenamtli-\nchen Richterinnen Seehof und Tannen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n23.03.2022 für Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die An-\ntragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass bereits außer Kraft getretene Regelun-\ngen der Neunzehnten und Zwanzigsten Coronaverordnung, mit denen im November 2020 \nder Betrieb von Solarien im Land Bremen untersagt worden war, unwirksam waren. \n \nDie Antragstellerin betreibt bundesweit, darunter auch in Bremen, Sonnenstudios. Gemäß \n§ 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 vom 31.10.2020 (Brem.GBl. 1237 - Neunzehnte Coronaverord-\nnung), geändert durch Verordnung vom 02.11.2020 (Brem.GBl. 1265), durften in Bremen \nab dem 02.11.2020 Solarien für den Publikumsbetrieb nicht mehr öffnen. § 4 der Neun-\nzehnten Coronaverordnung lautete auszugsweise: \n \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen \n(1) […] \n(2) Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: \n1. \nTheater, Opern, Kinos, Konzerthäuser, Museen für den Publikumsbetrieb, \n2. \nSpielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen für den Publikumsbetrieb, \n3. \nProstitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutz-\ngesetz zur Ausübung der Prostitution und Swingerclubs, \n4. \nSchwimm- und Spaßbäder für den Publikumsbetrieb, zulässig bleibt die Nutzung \nzu Zwecken des Schulsports, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von \n§ 17 Absatz 2 und 3 eingehalten wird, \n5. \nSaunen, Solarien und Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb, \n6. \nöffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung o-\nder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 genutzt \nwerden; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken von Bewegungsangeboten für \nKindertageseinrichtungen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von \n§ 16 Absatz 3 eingehalten wird, \n7. \nMessen, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Klet-\nterparks und sonstige Vergnügungsstätten für den Publikumsbetrieb, \n8. \nGastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr mit Ausnahmen von \na) Mensen, \nb) Kantinen für den Ausschank von Speisen und Getränken innerhalb des Be-\ntriebs, \nc) Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung \nder zulässig beherbergten Gäste; \n\n3 \n \nim Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahmefähi-\nger Speisen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig, \n9. \nDienstleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie \nKosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios; ausgenom-\nmen sind Friseure, für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden, \n10. Beherbergungsbetriebe, soweit es die Unterbringung von Gästen, die keinen \nWohnsitz oder keinen ständigen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen \nhaben, betrifft; zulässig bleibt die Beherbergung von Personen, \na) soweit es Übernachtung betrifft, für die gemäß § 1 Absatz 4 des Bremischen \nGesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe eine Tourismusabgabe \nnicht erhoben wird oder \nb) die beim Beherbergungsbetrieb eine eidesstattliche Versicherung hinterle-\ngen, dass ihre Beherbergung nicht aus einem touristischen Anlass erfolgt; \ndiese ist auf Verlangen den zuständigen Ortspolizeibehörden von der Betrei-\nberin oder dem Betreiber vorzulegen. \n(3) […]“ \n \nDiese Regelung wurde, soweit sie die Schließung von Solarien betraf, unverändert in die \nZwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 (Brem.GBl. 1278 - Zwanzigste Coronaverordnung) übernommen, die am 11.11.2020 in \nKraft trat. Die Zwanzigste Coronaverordnung war ursprünglich bis zum 30.11.2020 befris-\ntet, trat aber bereits am 18.11.2020 mit dem Inkrafttreten der Einundzwanzigsten Verord-\nnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 außer Kraft. \n \nAm 04.11.2020 hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag die zu \ndiesem Zeitpunkt geltende Neunzehnte Coronaverordnung angefochten, soweit diese den \nBetrieb von Sonnenstudios untersagte, und zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 \nAbs. 6 VwGO beantragt. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 hat sie die entsprechende Rege-\nlung der Zwanzigsten Coronaverordnung in ihren Normenkontrollantrag einbezogen. Mit \nBeschluss vom 13.11.2020 hat der Senat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der An-\ntragstellerin abgelehnt (Az.: 1 B 350/20). \n \nNach dem Außerkrafttreten der angefochtenen Coronaverordnungen hat die Antragstelle-\nrin erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Dabei stützt sie sich zunächst auf die beab-\nsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Zudem sei aufgrund der kurzen \nLaufzeiten eine Hauptsacheentscheidung während der Geltungsdauer der Verordnungen \nausgeschlossen gewesen. Damit werde der Rechtsschutz auf den Eilrechtsschutz redu-\nziert. Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn keine Möglichkeit bestehe, die Rechts-\nwidrigkeit der gerügten Maßnahmen in einem Hauptsacheverfahren prüfen zu lassen. \n \n\n4 \n \nMit Blick auf die Begründetheit ihres Normenkontrollantrags hält sie daran fest, dass § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG keine ordnungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für das ausgespro-\nchene Berufsverbot dargestellt habe. Die Vorschrift habe bereits gegen das Bestimmtheits-\ngebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Es sei unzulässig gewesen, die massiven \nGrundrechtseingriffe auf zwei Sätze einer Generalklausel zu stützen. Das Parlament sei \nnicht beteiligt worden. \n \nIm Übrigen sei § 28 IfSG gar nicht anwendbar gewesen, sondern § 16 IfSG. Dieser er-\nmächtige als Präventions-Generalklausel zur Anordnung aller notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, während § 28 IfSG die korrespondierende Bekämpfungs-Generalklausel sei. Da-\nbei konkurrierten der 4. und 5. Abschnitt des IfSG nicht im Sinne einer Subsidiarität mitei-\nnander, sondern stünden jeweils als Ermächtigungsgrundlagen nebeneinander. Ob eine \nMaßnahme auf § 16 lfSG oder § 28 lfSG gestützt werden könne, sei nicht von der epide-\nmiologischen Situation abhängig, sondern von der Zielrichtung der Maßnahmen, nämlich \nob diese präventiv oder repressiv erfolgten. \n \nDer Anwendungsbereich von § 28 lfSG sei nur eröffnet, sofern konkret Kranke, Krankheits-\nverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt würden. Diese Vo-\nraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Der Betrieb der Sonnenstudios sei im zweiten \nLockdown nicht erneut eingestellt worden, weil dort Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste-\nckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden seien. Grund seien auch nicht \nregionale Entwicklungen gewesen. Vielmehr seien die flächendeckenden Betriebsschlie-\nßungen damit begründet worden, dass die Infektionsketten nicht mehr verifizierbar gewe-\nsen seien. Die Verordnung habe allein präventiven Charakter gehabt, verbunden mit dem \nZiel, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu reduzieren. Damit sei der Anwendungs-\nbereich des § 16 IfSG eröffnet gewesen. Durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 28 \nIfSG werde die Antragstellerin in ihren gesetzlichen Entschädigungsansprüchen des § 65 \nIfSG präkludiert und auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen reduziert. \n \nSelbst wenn § 28 IfSG als taugliche Ermächtigungsgrundlage angesehen werde, hätten im \nHinblick auf das gerügte Verbot dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorgele-\ngen. Die angeordnete Maßnahme sei weder erforderlich noch geeignet noch verhältnismä-\nßig gewesen, um etwaige Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu reduzieren, In-\nfektionswege nachvollziehbar zu machen und ausreichende medizinische Versorgungska-\npazitäten zu gewährleisten. \n \n\n5 \n \nDie getroffenen Schutzmaßnahmen seien nicht notwendig gewesen. Es hätten erhebliche \nZweifel an der Wirkung des Verbots auf das Infektionsgeschehen bestanden. Die Antrags-\ngegnerin sei offenbar irrig davon ausgegangen, dass bei dem Betrieb von Sonnenstudios \ntrotz der effektiven Hygienekonzepte ein erhebliches Infektionsrisiko bestehe. Allein der \npauschale Verweis auf steigende Infektionszahlen reiche aber zur Rechtfertigung des tief-\ngreifenden Grundrechtseingriffs nicht aus. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Daten-\nlage und unter Berücksichtigung welcher Parameter die Antragsgegnerin die Verhältnis-\nmäßigkeitsprüfung durchgeführt habe. Sie hätte anhand konkreter Nachweise belegen \nmüssen, dass die erhöhten Infektionszahlen auch auf Sonnenstudios zurückzuführen ge-\nwesen seien. Ergänzend legt die Antragstellerin eine nicht datierte Stellungnahme eines \nSachverständigen zur Abschätzung des Infektionsrisikos in Sonnenstudios vor. \n \nSeit der Wiedereröffnung von Sonnenstudios im Sommer des Jahres sei im gesamten Bun-\ndesgebiet kein einziger Fall bekannt geworden, in dem die Infektion in einem Sonnenstudio \nerfolgt sei. Zudem sei anders als in anderen Bereichen eine Nachverfolgung der Kontakte \njederzeit möglich. Der Grund für den erheblichen Anstieg der Inzidenzwerte habe in priva-\nten Feiern und ausufernden Freizeitgestaltungen unter Missachtung der Abstandsregelun-\ngen gelegen. Der Betrieb eines Sonnenstudios habe hiermit nichts zu tun gehabt. Die \nschlichte Kontaktreduzierung sei auch ungeeignet gewesen, das erstrebte Ziel zu errei-\nchen. Denn es komme nicht auf die Anzahl, sondern auf die Art der Kontakte an. Ein „face-\nto-face“-Kontakt von 15 Minuten oder länger werde als erheblich infektionsgefährdet qua-\nlifiziert, mit einer kürzeren Dauer hingegen nicht. Da von den Studios keine Gefahr ausge-\ngangen sei, sei die die Schließung ungeeignet gewesen, sich positiv auf das Infektionsge-\nschehen auszuwirken. \n \nDie angegriffene Verordnung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Durch den erneuten \nLockdown sei mit den Sonnenstudios eine Branche „bestraft“ worden, die nachweislich \nkeine Gefahrenquelle dargestellt habe. Die betroffenen Betriebe hätten gravierende Ein-\nbußen erlitten. Die staatlichen Hilfen seien nicht geeignet gewesen, den Schaden zu kom-\npensieren. Die Anordnung der Betriebsschließung verstoße gegen Art. 3 GG, da es keine \nRechtfertigung dafür gegeben habe, den Gewerbebetrieb der Antragstellerin anders zu be-\nhandeln als z. B. die unter Auflagen erlaubten Gewerbe des Einzelhandels. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nfestzustellen, dass die Neunzehnte Verordnung und die Zwanzigste Verordnung \nzum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31.10.2020 \nund vom 10.11.2020 unwirksam gewesen ist, soweit der Antragstellerin der Betrieb \nvon Sonnenstudios untersagt wurde. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n6 \n \nden Antrag abzulehnen. \nSie trägt vor, bei § 32 i.V.m. § 28 IfSG habe es sich um eine hinreichend bestimmte, ver-\nfassungskonforme gesetzliche Grundlage gehandelt. Es sei unstreitig, dass Schutzmaß-\nnahmen auch gegen sogenannte Nichtstörer gerichtet werden könnten. Die Schließung \nvon Sonnenstudios sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Schließung von Einrichtungen, \nin denen Menschen auf engstem Raum zusammenkämen, sei geeignet gewesen, das In-\nfektionsgeschehen einzudämmen. Dies hätten bereits die Maßnahmen während der „ers-\nten Welle“ gezeigt. \n \nDas Infektionsgeschehen sei in der gesamten Bundesrepublik außer Kontrolle geraten und \nhabe eine derart rasante Entwicklung genommen, dass eine konkrete Zuordnung der In-\nfektionen nicht mehr möglich gewesen sei. Daher sei es erforderlich gewesen, die sozialen \nKontakte der Menschen so weit wie möglich einzuschränken. In Sonnenstudios befände \nsich nicht nur eine Person. Es gebe in der Regel eine Wartezone mit Aufenthaltsgelegen-\nheiten. Hinzu kämen Kontakte zum Personal. Da menschlicher Kontakt habe vermieden \nwerden sollen, sei die Schließung von Sonnenstudios angezeigt und geeignet gewesen, \nweitere Infektionen zu verhindern. Auch Hygienekonzepte hätten die Infektionsgefahr im \nfraglichen Zeitraum nicht wirksam eindämmen können. \n \nDie Belastung der Antragstellerin sei auch angemessen gewesen. Mit den Grundrechts-\neingriffen verbundenen Umsatzeinbußen habe die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-\ntems gegenübergestanden. Die Situation in anderen Regionen weltweit habe gezeigt, in \nwelche Lage das staatliche Gesundheitssystem geraten könne, wenn Maßnahmen zu spät \nergriffen würden. Im Übrigen hätten die betroffenen Einrichtungen eine finanzielle Unter-\nstützung des Bundes erhalten, um die Intensität der Maßnahmen abzumildern. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nBezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Neunzehnte \nVerordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom \n31.10.2020 (Brem.GBl. 1237 - Neunzehnte Coronaverordnung), geändert durch Verord-\nnung vom 02.11.2020 (Brem.GBl. 1265), und die Zwanzigste Verordnung zum Schutz vor \n\n7 \n \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.11.2020 (Brem.GBl. 1278 - \nZwanzigste Coronaverordnung), jeweils soweit darin der Betrieb von Sonnenstudios unter-\nsagt wurde. Die Schließung von Solarien für den Publikumsbetrieb wurde für den Zeitraum \nvom 02. bis zum 10.11.2020 in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Coronaverordnung ge-\nregelt und für den Zeitraum vom 11. bis zum 17.11.2020 in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigs-\nten Coronaverordnung. \n \n1. Die Einbeziehung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung in das Nor-\nmenkontrollverfahren stellt eine Antragsänderung dar, deren Zulässigkeit sich auch im Nor-\nmenkontrollverfahren nach § 91 VwGO bestimmt (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 8 CN 1.08, \njuris Rn. 16). Danach erweist sich die vorliegende Antragsänderung als zulässig. Die An-\ntragsgegnerin hat dieser bereits nicht widersprochen. Ferner ist sie sachdienlich, da der \nStreitstoff durch die Einbeziehung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung \nin das Normenkontrollverfahren im Wesentlichen derselbe bleibt. \n \n2. Der so verstandene Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \na) Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Bei den angefochtenen Verordnungsregelungen \nhandelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im \nSinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß Art. 7 \nAbs. 1 BremAGVwGO entscheidet. \n \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie als \nBetreiberin von Sonnenstudios in Bremen geltend machen kann, in ihrem Recht aus Art. 12 \nAbs. 1 GG verletzt zu sein. \n \nb) Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht entgegenstehen, dass die \nangefochtenen Verordnungsregelungen am 11.11.2020 bzw. am 18.11.2020 außer Kraft \ngetreten sind. Der Antragstellerin steht gleichwohl ein schutzwürdiges Rechtsschutzinte-\nresse an der begehrten Feststellung zu. \n \nIm Regelfall entzieht zwar das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Nor-\nmenkontrollantrag seinen Gegenstand (BayVGH, Beschl. v. 04.10.2021 - 20 N 20.767, ju-\nris Rn. 30). Denn grundsätzlich fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Rechts-\nschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht \nverbessern kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten \nzulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte \n\n8 \n \n(NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 KN 271/20, juris Rn. 5; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, \n15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 56). \n \nEin Normenkontrollantrag kann allerdings trotz des Außerkrafttretens der angegriffenen \nRechtsnorm zulässig bleiben. Dabei ist danach zu differenzieren, ob die streitgegenständ-\nliche Norm bereits im Zeitpunkt der Antragstellung oder erst im Laufe des Verfahrens außer \nKraft getreten ist. Ist die Norm bereits vor dem Normenkontrollantrag außer Kraft getreten, \nist der Antrag in der Regel wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ande-\nres gilt für solche Fälle, in denen eine untergesetzliche Norm – wie hier – erst während der \nAnhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft tritt. Das Außerkrafttre-\nten der Norm allein lässt den Normenkontrollantrag dann nicht ohne weiteres zu einem \nunzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich, dass der Antragsteller durch die Rechtsvor-\nschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 - 6 \nCN 1.01, juris Rn. 10; Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83, juris Rn. 9; SaarlOVG, Urt. v. \n12.11.2019 - 2 C 285/18, juris Rn. 23). \n \nDer Antragsteller muss nach Außerkrafttreten der angegriffenen Norm allerdings ein be-\nrechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit haben \n(BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 - 3 BN 1.17, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 02.09.1983 - 4 \nN 1.83, juris Rn. 11). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die begehrte Feststellung \npräjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die \nNorm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschä-\ndigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann oder ein schwerwiegender Grund-\nrechtseingriff das Rechtsschutzinteresse fortbestehen lässt (BVerwG, Beschl. v. \n02.08.2018 - 3 BN 1.18, juris Rn. 5 sowie Beschl. v. 26.05.2005 - 4 BN 22.05, juris Rn. 5; \nBayVGH, Beschl. v. 07.03.2022 - 20 N 21.1926, juris Rn. 15). \n \nFür etwaige Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche fehlt es vorliegend an kon-\nkreten Anhaltspunkten. Die Antragstellerin hat ihr gegebenenfalls entstandene Verluste \ntrotz wiederholter gerichtlicher Aufforderungen nicht einmal überschlägig beziffert. Zudem \nist nicht ersichtlich, dass sie konkrete Schritte unternommen hätte, um etwaige Ansprüche \ngeltend zu machen. \n \nVorliegend lässt jedoch ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin \naus Art. 12 Abs. 1 GG ihr Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft \ngetretenen Rechtsvorschriften seien unwirksam gewesen, fortbestehen. Bei schwerwie-\ngenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein besonderes \n\n9 \n \nFeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen \nsolche Eingriffe zu erlangen wäre (BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19, juris Rn. 15). \n \nAn das Vorliegen schwerwiegender Grundrechtseingriffe stellt das Bundesverfassungsge-\nricht hohe Anforderungen und nimmt diese insbesondere bei Grundrechtseingriffen an, die \ndas Grundgesetz selbst unter den Richtervorbehalt gestellt hat (BVerfG, Beschl. v. \n05.12.2001 - 2 BvR 527/99, juris Rn. 36 mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2, \n3 GG sowie Beschl. v. 04.01.2021 - 2 BvR 673/20, juris Rn. 37), oder bei Beeinträchtigun-\ngen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR \n461/03, juris Rn. 28 sowie Beschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89, juris Rn. 25 f.). Mit Blick \nauf die bundesweit zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Coronaverordnungen geht das \nBundesverfassungsgericht grundsätzlich ebenfalls von der Möglichkeit einer nachträgli-\nchen gerichtlichen Überprüfung aus. So hat es wiederholt betont, dass die in den Corona-\nverordnungen enthaltenen Ge- und Verbote gerade dadurch gekennzeichnet seien, dass \nsie typischerweise auf kurze Geltung angelegt seien mit der Folge, dass sie regelmäßig \naußer Kraft träten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend \ngerichtlich geklärt werden könne. Es komme hinzu, dass die Ge- und Verbote die grund-\nrechtliche Freiheit häufig schwerwiegend beeinträchtigten. Da sie zudem in der Regel kei-\nnes Verwaltungsvollzugs bedürften, liege eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit \nmit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe \n(BVerfG, Beschl. v. 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21, juris Rn. 25 zum Verbot touristischer Be-\nherbergung; Beschl. v. 03.06.2020 - 1 BvR 990/20, juris Rn. 8 zu Ausgangsbeschränkun-\ngen sowie Beschl. v. 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20, juris Rn. 9 zum Mindestabstandsgebot). \n \nSo liegt es hier. Die streitgegenständlichen Coronaverordnungen waren jeweils bis zum \n30.11.2020 befristet und damit auf eine kurze Geltung angelegt, so dass sie außer Kraft \ntraten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich \ngeklärt werden konnte. Die kurze Geltungsdauer der Bremischen Coronaverordnungen \nwar aufgrund der fortlaufenden Evaluierung und Anpassung der Maßnahmen intendiert \nund lag auch typischerweise vor. Ohne die Annahme eines berechtigten Interesses wäre \neine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren somit regelmäßig nicht möglich. \nDer Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG stellt sich auch als schwerwiegend dar. Die streitgegen-\nständlichen Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten und der Zwanzigsten Corona-\nverordnung stellten die Berufsausübung von Sonnenstudiobetreibern und der bei diesen \nbeschäftigten Personen unter ein vollständiges Verbot, das zwar zeitlich auf wenige Wo-\nchen befristet war, aber in seinem Geltungszeitraum landesweit und ausnahmslos galt. \nInsbesondere gab es für Betreiber und Beschäftigte von Sonnenstudios – anders als \nz. B. in der Gastronomie oder im Einzelhandel – keine Möglichkeit, ihren Betrieb jedenfalls \n\n10 \n \neingeschränkt, wie etwa durch Online-Handel oder Außer-Haus-Verkauf, aufrechtzuerhal-\nten. Bereits der Umstand, dass die Berufsausübung umfassend untersagt wurde, führt zu \nder Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht der Antragstellerin aus \nArt. 12 Abs. 1 GG (in diesem Sinne zur Gastronomie BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - \n1 BvR 2530/20, juris Rn. 11). Der Eingriff wiegt umso schwerer, als es sich bereits um die \nzweite Betriebsschließung im Jahr 2020 handelte und die Antragstellerin zuvor unter wirt-\nschaftlichem Aufwand ein Hygienekonzept entwickelt hatte. Dieser schwerwiegende Ein-\ngriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt ein nachträgliches Rechtsklärungsinteresse (ebenso \nBayVGH, Beschl. v. 04.10.2021 - 20 N 20.767, juris Rn. 30 für Ausgangsbeschränkungen; \nSächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, juris Rn. 15 für Versammlungsverbot). \n \n3. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen An-\nspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten und der \nZwanzigsten Coronaverordnung unwirksam waren. \n \nDie angefochtenen Regelungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie beruhten \nauf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (a) und waren formell (b) und \nmateriell (c) rechtmäßig. \n \na) Die streitgegenständlichen Coronaverordnungen beruhten auf § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankhei-\nten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045), wo-\nbei die während des Erlasses und der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnungen \ngeltende Fassung, die zuletzt am 19.06.2020 (BGBl. I 1385) geändert worden war, maß-\ngeblich ist. \n \n§ 28 Abs. 1 IfSG ermöglicht den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die notwendi-\ngen Schutzmaßnahmen zu erlassen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei-\ntung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 32 IfSG ermächtigt die Landesregierun-\ngen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, auch Rechtsverordnungen zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die \nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. \n \nDer Senat hat in dem von der Antragstellerin betriebenen Eilverfahren 1 B 350/20, wie auch \nin zahlreichen weiteren Normenkontrolleilverfahren, die Auffassung vertreten, dass § 32 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte Novem-\nber 2020 noch als eine den rechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes genügende \n\n11 \n \nVerordnungsermächtigung anzusehen war (OVG Bremen, Beschl. v. 13.11.2020 - 1 B \n350/20, S. 7 f. sowie v. 09.11.2020 - 1 B 339/20, juris Rn. 30). An dieser Beurteilung hält \nder Senat auch nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. \n \naa) Soll die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, müssen \nGesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Zweck und Ausmaß der \nerteilten Ermächtigung bestimmen, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 - \n2 BvF 1/15, juris Rn. 200). Auf diesem Wege soll gewährleistet werden, dass das Parla-\nment, wenn es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, das Ziel und \ndie Grenzen dieser Kompetenzen bedacht hat, der ermächtigten Stelle darüber hinaus ein \n„Programm“ an die Hand gibt und es somit für jeden Normunterworfenen vorhersehbar \nmacht, welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnun-\ngen haben können, so dass er sein Verhalten darauf einstellen kann (BVerfG, Urt. v. \n19.09.2018 - 2 BvF 1/15, juris Rn. 202). Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem \nWortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen \nnur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben \nmit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, \ndem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (BVerfG, Beschl. v. \n21.09.2016 - 2 BvL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 - 2 \nBvL 5/17, juris Rn. 102). Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso höher, je tiefer \ndie Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, ab-\ngrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Vorlagebe-\nschl. v. 19.05.2021 - 110/20, juris Rn. 34 m.w.N.). Zum anderen hängen die Anforderungen \nan Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu \nregelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde \nSachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies \nkann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem \nVerordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neu-\nesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 \nBvL 1/15, juris Rn. 57; NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20, juris Rn. 68; OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n\n12 \n \n \nMit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber eine allgemeine Ermächtigungs-\ngrundlage für grundrechtsrelevante Maßnahmen geschaffen, um den zuständigen Behör-\nden – und über § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber – ein breites Spektrum von zum \nInfektionsschutz notwendigen Schutzmaßnahmen zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 \n- 3 C 16.11, juris Rn. 24). Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien wählte der Gesetz-\ngeber den Begriff „notwendige Schutzmaßnahmen“ in § 34 BSeuchG bewusst, um ein \nmöglichst breites Spektrum gefahrenabwehrender Reaktionsmöglichkeiten im Fall einer \nAusbreitung übertragbarer Krankheiten zu eröffnen (vgl. Begründung des Entwurfs eines \nVierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27, zu \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes; hierauf verweisend auch BayVerfGH, \nEntsch. v. 09.02.2021 - Vf. 6-VII-20, juris Rn. 45). In der Gesetzesbegründung wird ausge-\nführt, dass sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren \nKrankheit in Frage kommen könne, von vornherein nicht übersehen lasse. Man müsse eine \ngenerelle Ermächtigung in das Gesetz aufnehmen, wolle man für alle Fälle gewappnet \nsein. Die Maßnahmen könnten vor allem nicht nur gegen die in Satz 1 (neu) Genannten, \nalso gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige usw. in Betracht kom-\nmen, sondern auch gegenüber „Nichtstörern“. \n \nHieran wurde für das Infektionsschutzgesetz festgehalten (vgl. Begründung des Entwurfs \neines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 566/99, S. 169 \nund BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). Der Infektionsschutz zählt zur Regelungsmaterie der Ge-\nfahrenabwehr, die gerade durch sich ständig wandelnde Umstände geprägt ist, weil immer \nwieder Krankheitserreger auftreten können, deren Ansteckungsrisiken und gesundheitli-\nchen Folgen nicht oder nicht vollständig bekannt sind. Mit Blick auf diese konkrete Eigenart \ndes betroffenen Regelungsgegenstandes ist es dem Verordnungsgeber schneller als dem \nGesetzgeber möglich, das Bedürfnis nach erforderlichen Regelungen zu erkennen und \ndiese auf dem neuesten Stand zu halten. Insoweit statuierte der parlamentarische Gesetz-\ngeber einerseits eine Pflicht der Exekutive, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, \nund eröffnete ihr andererseits hierfür einen umfassenden Ermessenspielraum im Hinblick \nauf die Mittel, die zur Umsetzung des Gesetzeszieles ergriffen werden (siehe BR-\nDr. 566/99, S. 169; unter Verweis hierauf ThürVerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.05.2021 - \n110/20, juris Rn. 34). \n \nDiese als offene Generalklausel ausgestaltete Regelung stellt sich nicht als unzulässige \nGlobalermächtigung dar (st. Rspr. des Senats in Eilverfahren, vgl. etwa Beschl. v. \n24.11.2020 - 1 B 362/20, juris Rn. 31; in Hauptsacheverfahren auch ThürVerfGH, Urt. v. \n01.03.2021 - 18/20, juris Rn. 388; NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 132/20, juris Rn. 34 \n\n13 \n \nund SächsOVG, Urt. v. 21.04.2021 - 3 C 8/20, juris Rn. 23). Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nvom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind als hinreichend bestimmt anzu-\nsehen. So hat er bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, \nwonach unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansamm-\nlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte \nGemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich ge-\nmacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglich-\nkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. \nDabei stehen § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 IfSG nach dem Willen des Gesetz-\ngebers nicht in einem Spezialitätsverhältnis; vielmehr können alle notwendigen Schutz-\nmaßnahmen auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG gestützt werden \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20-611, juris Rn. 11 ff., 16). \n \nDass auch Betriebsschließungen nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG grundsätzlich als mögliche Schutzmaßnahmen verordnet wer-\nden können, ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft. Denn dem Gesetzgeber ging es \nbei der Schaffung der Ermächtigungsgrundlage gerade darum, keine − sich später mög-\nlicherweise als notwendig erweisende − Handlungsoption für die Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten auszuschließen (zu Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. v. \n09.02.2021 - Vf. 6-VII-20, juris Rn. 46). Dafür, dass unter diese Handlungsoptionen auch \nBetriebsschließungen fallen können, spricht insbesondere, dass Betriebe mit Publikums-\nverkehr den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonsti-\ngen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ähnlich wie diese Anziehungspunkte \nfür Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Wei-\nterverbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.). \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den Be-\ntroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, ju-\nris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 04.10.2021 - 20 N 20.767, juris Rn. 48). \n \nbb) Im maßgeblichen Geltungszeitraum der angefochtenen Regelungen genügte \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch noch dem Parlamentsvorbehalt für die An-\nordnung vorübergehender landesweiter Betriebsschließungen. \n\n14 \n \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, soweit diese einer staatlichen Regelung zugänglich ist, die wesentlichen \nEntscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden und nicht der Exekutive überlassen \nwerden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt \nsich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Rege-\nlungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei \nden tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grund-\nrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris Rn. 101 ff. \nsowie Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, juris Rn. 67 f. jeweils m.w.N.). \n \nDer Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen \nGrundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fra-\ngen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen wer-\nden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für \nden jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, \nlässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegen-\nstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, \ndass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswir-\nkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigt zu Grundrechtseingriffen mit einer \nerheblichen Reichweite und Intensität, was grundsätzlich dafür spricht, dass die Entschei-\ndungen darüber dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind. Der Gesetzvorbe-\nhalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der je-\nweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). Zwar gebietet \nArt. 12 Abs. 1 GG nicht, dass jede Einschränkung der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch \nden parlamentarischen Gesetzgeber selbst angeordnet werden muss. Jedoch sind die An-\nforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie \nberufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit \nvon der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR \n355/86 - BVerfGE 82, 209, 224; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12, juris Rn. 26; VGH \nBad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20, juris Rn. 39 m.w.N.). \n \n\n15 \n \nZugleich ist zu berücksichtigen, dass die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auf-\ntreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, sich im Vorfeld nicht (ab-\nschließend) bestimmen lässt. Der Sinn gefahrenabwehrrechtlicher Generalklauseln be-\nsteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – in diesem Sinne atypische, weil \nnicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen abbildbare – Gefahrenlagen re-\nagieren zu können (vgl. Rixen, NJW 2020, 1097, 1099 m.w.N.; in diesem Sinne auch \nNdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20, juris Rn. 36). \n \nIm Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen kann es aus übergeordneten Gründen des \nGemeinwohls geboten sein, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls \nfür einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu \nschließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer \nbesonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen (ThürVerfGH, Vorlagebe-\nschl. v. 19.05.2021 - 110/20, juris Rn. 44 m.w.N.). Der Rückgriff auf die Generalklausel, \nder um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch in-\ntensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Per-\nsonen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer \ntypischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (vgl. hierzu \nBVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 \n- 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 \nm.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 34 m.w.N.). \n \nZur Überzeugung des Senats war die Situation in dem hier maßgeblichen Geltungszeit-\nraum der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen noch nicht von einer atypischen \nzu einer typischen geworden. Es lässt sich – obwohl es sich bereits um den zweiten soge-\nnannten „Lockdown“ handelte – nicht feststellen, dass sich für die in Betracht kommenden \nMaßnahmen bereits typisierende Standards entwickelt hatten. Mit der Corona-Pandemie \nist ein außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispiel-\nloses Ereignis eingetreten. Vom Bundesgesetzgeber konnte daher bis zu diesem Zeitpunkt \nnoch nicht erwartet werden, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, wie \nsie unter anderem in § 4 Abs. 2 der Neunzehnten und der Zwanzigsten Coronaverordnung \nfür die Bewältigung der Pandemie geregelt wurden, geschaffen zu haben. Die weltweite \nAusbreitung von COVID-19 ist erst am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt \nworden. Die Entwicklung gestaltete sich dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach \nder sogenannten „ersten Welle“ die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen waren und \ndie Ausbreitungsgeschwindigkeit erheblich gesunken war, musste der Gesetzgeber nicht \ndavon ausgehen, dass sich das Infektionsgeschehen im Herbst derart drastisch entwickeln \nwürde, mit der Folge, dass erneut kurzfristig gravierende flächendeckende Maßnahmen \n\n16 \n \nerforderlich werden würden. In Anbetracht der teilweise unvorhersehbaren Entwicklung \nbzw. dynamischen Änderung der Sachlage war der Rückgriff auf die Generalklausel in § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG daher auch noch in dem streitgegenständlichen Zeitraum bis Mitte No-\nvember 2020 gerechtfertigt (ThürVerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.5.2021 - 110/20, juris \nRn. 48 ff. für den Zeitraum bis zum 31.10.2020; im Eilverfahren auch OVG Berl.-Bbg., Be-\nschl. v. 20.11.2020 - 11 S 120/20, juris Rn. 28 f.; HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs \n209/20, juris Rn. 10 und OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 34; \na.A. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20, juris Rn. 65; im Eilverfahren \nzweifelnd SaarlOVG, Beschl. v. 10.11.2020 - 2 B 308/20, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. \nv. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360, juris Rn. 35; die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nohne „Übergangszeitraum“ anwendend NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20, juris \nRn. 37). \n \nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt, wo-\nnach in Anbetracht der Eingriffstiefe und -breite eine Pflicht zum Tätigwerden des parla-\nmentarischen Gesetzgebers bereits in den auf die ersten, im März und April 2020 ergriffe-\nnen Maßnahmen folgenden Wochen bis zur parlamentarischen Sommerpause, spätestens \naber unmittelbar hiernach bestanden habe (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.03.2021 - \nLVG 25/20, juris Rn. 65). Dass ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers bereits in diesem \nZeitraum verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, ist in Anbetracht des Umstands, \ndass gerade im Laufe des ersten Pandemie-Jahres 2020 wissenschaftliche Erkenntnisse \nfortlaufend gewonnen, aufbereitet und auch korrigiert bzw. Wissenslücken in Bezug auf die \nErkrankung selbst und ihre Ausbreitung geschlossen wurden, nicht erkennbar. \n \nAuch der Umstand, dass am 03.11.2020 der Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz \nder Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. \n19/23944) in den Bundestag eingebracht wurde, der vorsah, in einem neuen § 28a IfSG \neinen nicht abschließenden Beispielskatalog für notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu regeln, führt nicht zu der Annahme, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG ab diesem Zeitpunkt keine ausreichende Rechtsgrundlage mehr für die landesrecht-\nlichen Coronaverordnungen geboten hätte (HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs 209/20, \njuris Rn. 21). In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird insoweit ausgeführt, dass \n„die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pande-\nmie klarstellend erweitert“ würden (BT-Drs. 19/23944, S. 31). \n \ncc) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht ebenfalls \nnicht. Zwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, \n\n17 \n \ndas durch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einge-\nschränkt werden kann. Dies ist jedoch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen \nGrundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden \nin der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die \nder Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Rege-\nlungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier er-\nscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil \ndem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten \nBereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen käme es zu \neiner die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit. Zu diesen grundrechts-\nrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze im Sinne \nvon Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a., juris \nRn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, Beschl. v. \n06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.). \n \nb) Die Neunzehnte Coronaverordnung und die Zwanzigste Coronaverordnung waren for-\nmell rechtmäßig. Die Verordnungen wurden jeweils durch die Senatorin für Gesundheit, \nFrauen und Verbraucherschutz erlassen. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die \nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß \n§ 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infekti-\nonsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (OVG Bremen, Beschl. v. \n22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). \n \nDie Neunzehnte Coronaverordnung wurde am 31.10.2020, die Zwanzigste Coronaverord-\nnung am 10.11.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im Gesetz-\nblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet. Ein Begründungserfordernis bestand im \nGeltungszeitraum der angefochtenen Verordnungen noch nicht. \n \n\n18 \n \nc) Auch in materieller Hinsicht waren die angegriffenen Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der \nNeunzehnten und der Zwanzigsten Coronaverordnung, mit der Solarien für den Publikums-\nbetrieb geschlossen wurden, rechtmäßig. \n \naa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die vorliegenden \nMaßnahmen zu Recht nicht auf § 16 IfSG gestützt. Der Anwendungsbereich des § 16 \nAbs. 1 IfSG ist nur eröffnet, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist \nund nur der Verdacht des Vorliegens einer übertragbaren Krankheit gegeben ist. Bei den \ndurch § 4 Abs. 2 der Neunzehnten und der Zwanzigsten Coronaverordnung angeordneten \nBetriebsschließungen geht es indes nicht mehr um die Verhütung übertragbarer Krankhei-\nten, sondern um die Bekämpfung einer bereits vorliegenden übertragbaren Krankheit mit \neinem exponentiellen Ausbreitungsgeschehen. § 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des \nInfektionsschutzgesetzes „Verhütung übertragbarer Krankheiten“ einerseits und in § 28 \nAbs. 1 IfSG im Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes „Bekämpfung übertragba-\nrer Krankheiten“ andererseits stehen in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16.12.1971 - I C 60.67, juris Rn. 28 zu § 10 Abs. 1, § 34 Abs. 1 BSeuchG \na. F. sowie NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20, juris Rn. 56). \n \nbb) Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach \nden § 28 bis § 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende \nGebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden. Werden \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt o-\nder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, \nso trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in den § 29 bis § 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG wa-\nren bei Erlass und im Geltungszeitraum der hier zu beurteilenden Verordnungsregelungen \nerfüllt. \n \nIm ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen wurden fort-\nwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Nach Angaben des vom Gesetzgeber durch \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts \n\n19 \n \n(RKI) wurden im Bundesgebiet mehr als 518.000 Menschen (Stand: 31.10.2020) bzw. \n687.000 Menschen (Stand: 10.11.2020) infiziert und es waren mehr als 10.400 Menschen \n(Stand: 31.10.2020) bzw. 11.500 Menschen (Stand: 10.11.2020) im Zusammenhang mit \nder Erkrankung verstorben (vgl. RKI, Tägliche Lageberichte zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 vom 31.10.2020 und vom 10.11.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-31-de.pdf?__ \nblob=publicationFile und https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob= publicationFile). \n \nCOVID-19 stellte sich bereits im damaligen Zeitraum als übertragbare Krankheit im Sinne \ndes § 2 Nr. 3 IfSG dar. Die Erkrankung manifestierte sich seinerzeit als Infektion der Atem-\nwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Obwohl schwere Verläufe auch bei Per-\nsonen ohne Vorerkrankung auftraten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, \nhatten ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa \n50 bis 60 Jahren), Raucher, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreis-\nlauf-Systems und der Lunge sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Di-\nabetes mellitus, mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem ein er-\nhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Aufgrund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes ließen \nsich keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitauswirkungen und (irreversiblen) Folge-\nschäden durch die Erkrankung bzw. ihre Behandlung (z.B. in Folge einer Langzeitbeat-\nmung) treffen. Die Inkubationszeit betrug im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spann-\nweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankte \n(Manifestationsindex), betrug bis zu 86%. Die Übertragung erfolgte hauptsächlich durch \ndie respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (größere Tröpfchen und kleinere Aero-\nsole), die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Auch eine Übertragung \ndurch kontaminierte Oberflächen konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. ausf. \nSächsOVG, 16.12.2021 - 3 C 20/20, juris Rn. 22 und NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN \n389/20, juris Rn. 53 m.w.N. und mit Bezugnahme auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand: 02.10.2020, sowie \nFAQ zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ \nNCOV2019/FAQ_ Liste.html, Stand: 06.10.2020). \n \nAuch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen konnte es zu schweren \nbis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Zum damaligen Zeitpunkt wa-\nren weder eine Impfung noch eine effektive, spezifische Medikation verfügbar. Verschie-\ndene spezifische Therapieansätze wurden im Verlauf der Pandemie in Studien untersucht. \n\n20 \n \nDer Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens – und daran anknüpfend der medi-\nzinischen Versorgung der Bevölkerung – konnte zur damaligen Zeit nur dadurch begegnet \nwerden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkran-\nkungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am \nGipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. Epidemiologisches Bulletin 12/2020 vom \n19.03.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/ \nAusgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile). \n \nDa somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorlagen, \nhatte die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wobei auch \n(sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressaten von Maßnahmen sein konnten (vgl. BT-Drs. \n19/18111, S. 25). Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner \nFeststellung, dass es in dem von der Schließung betroffenen Betrieb tatsächlich zu Anste-\nckungen mit dem Virus gekommen ist. Ausreichend war vielmehr die Möglichkeit, dass es \nim Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus zu einer Ansteckung in den jeweiligen \nBereichen kommen konnte. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist allein der \nBezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infekti-\nonsgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 28; Beschl. v. \n12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, \njuris Rn. 22; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 06.11.2020 - 11 S 102/20, juris Rn. 28). \n \ncc) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten und der Zwanzigsten Coronaverordnung nor-\nmierte vorübergehende Schließung von Solarien stellte eine notwendige Schutzmaß-\nnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Die Regelungen hielten die sich aus dem \nGebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zu-\nstehenden Gestaltungsspielraums ein. \n \n(1) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten und der Zwanzigsten Coronaverordnung nor-\nmierte Schließung von Solarien für den Publikumsbetrieb verfolgte einen legitimen Zweck. \n \nSie stand im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Maßnahmen, deren Zwecke inhalt-\nlich aufeinander abgestimmt waren, und beruhte auf dem Beschluss der Bundeskanzlerin \nund der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 28.10.2020, ab dem 02.11.2020 \nbundesweit zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu tref-\nfen (abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1805024/5353 \nedede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf). Zur da-\nmaligen Zeit verlief das Infektionsgeschehen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit \neiner exponentiellen Dynamik. Alle sieben Tage verdoppelten sich die Infiziertenzahlen und \n\n21 \n \nalle zehn Tage die Zahl der Intensivpatienten. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Insti-\ntutes waren die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle \nunklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage war deshalb be-\nschlossen worden, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung \ninsgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder \nin die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwoh-\nner in einer Woche zu senken. \n \nDie Verordnungsgeberin reagierte mit den angefochtenen Coronaverordnungen auf den \nexponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens gerade in der Freien Hansestadt Bre-\nmen. Der 7 Tage-Inzidenzwert lag in Bremen noch über der bereits hohen bundesweiten \nGesamtinzidenz (vgl. RKI, Lagebericht vom 31.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-31-de.pdf?__blob= \npublicationFile). Die Belastung der Krankenhäuser mit COVID-19-Erkrankten war ebenfalls \nin einer Weise gestiegen, dass eine Aus- und Überlastung der Behandlungskapazitäten – \ninsbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Inten-\nsivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des ärztlichen und pflegerischen \nPersonals – nicht mehr fernliegend erschien. Die durch das Coronavirus bewirkte Gefähr-\ndung der Bevölkerung in Deutschland wurde durch das Robert Koch-Institut allgemein als \nhoch und für Risikogruppen als sehr hoch bewertet. Durch den Erlass verschiedener auf-\neinander abgestimmter Maßnahmen verfolgte die Antragsgegnerin das Ziel, Neuinfektio-\nnen soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren \nKrankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesund-\nheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt sowie die Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Gesundheitssystems zu schützen und die medizinische Versorgung bundes-\nweit sicherzustellen und damit ihrer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nachzukommen. Sowohl der Lebens- und Gesundheits-\nschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich ge-\nnommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legi-\ntime Zwecke (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 174, 176). \n \n(2) Die angegriffene Schließung der Solarien für den Publikumsbetrieb war zur Erreichung \ndes dargelegten legitimen Zwecks geeignet. \n \nVerfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die Regelung \nden Normzweck zu erreichen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht anknüpfend an \nseine ständige Rechtsprechung zuletzt in seiner Entscheidung „Bundesnotbremse I“ erneut \nfestgestellt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., juris Rn. 185). Bei der \n\n22 \n \nBeurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Normgeber ein Spielraum zu, der sich \nauf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforder-\nliche Prognose und auf die Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele bezieht. Dieser Spiel-\nraum reicht nicht stets gleich weit. Der Beurteilung von Prognoseentscheidungen des \nNormgebers legt das Bundesverfassungsgericht je nach Zusammenhang differenzierte \nMaßstäbe zu Grunde, die von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis \nhin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Im Einzelnen maßgebend sind \nFaktoren wie die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeiten, sich \nein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter \n(BVerfG, Beschl. v. 27.06.2002 - 2 BvF 4/98, juris Rn. 69). An dieser Differenzierung hat \ndas Bundesverfassungsgericht festgehalten (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR \n781/21, juris Rn. 171). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen tatsächliche \nUnsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. \nErfolgt der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es \ndem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich \nein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die \nVertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR \n781/21 u. a., juris Rn. 185). \n \nLiegen der Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht \nnach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, \nob der Normgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Errei-\nchung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar \nwar. Die Eignung setzt folglich nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise \nder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., \njuris Rn. 186). Hieraus folgt jedoch, dass zu prüfen ist, ob die Prognose aus einer sachge-\nrechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt und ob sich der \nNormgeber Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat. Ferner ist er verpflich-\ntet, auch nach dem Erlass einer Regelung die weitere Entwicklung zu beobachten, erlas-\nsene Normen zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, falls sich herausstellt, dass \ndie ursprünglichen Annahmen nicht mehr tragen (SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C \n20/20, juris Rn. 26 m.w.N.; ThürOVG, Beschl. v. 13.01.2022 - 3 EN 764/21, juris Rn. 67). \n \nDiese Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den gesetzgeberischen \nEntscheidungsspielraum aufgestellt hat, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nauf den Verordnungsgeber angewandt (SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, ju-\nris Rn. 26; im Eilverfahren ThürOVG, Beschl. v. 13.01.2022 - 3 EN 764/21, juris Rn. 67; \n\n23 \n \nOVG NRW, Beschl. v. 02.03.2022 - 13 B 195/22.NE, juris Rn. 42; hierauf wiederum Bezug \nnehmend BVerfG, Beschl. v. 25.01.2022 - 1 BvR 159/22, juris). \n \nHieran gemessen ist die Prognoseentscheidung der Verordnungsgeberin nicht zu bean-\nstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hinsichtlich der Geeignetheit \nder von ihr ergriffenen Maßnahmen von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen oder die \nvon ihr angestellte Gefahrenprognose nicht sachgerecht gewesen wäre. Entgegen der Auf-\nfassung der Antragstellerin musste die Verordnungsgeberin keinen Nachweis dafür vorle-\ngen, dass es in Solarien zu Ansteckungen gekommen wäre. Nach den Statistiken des Ro-\nbert Koch-Instituts war zum damaligen Zeitpunkt eine Rückverfolgung von Infektionsketten \nden dafür zuständigen Gesundheitsämtern in mehr als 75 % der Fälle nicht mehr möglich, \nso dass bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle nicht festgestellt werden konnte, \nwo sich die Menschen infiziert hatten. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Vortrag der \nAntragstellerin, dass während der Öffnungsphase der Sonnenstudios kein einziger Infekti-\nonsfall in einem Sonnenstudio nachgewiesen worden sei, nicht verlässlich geschlossen \nwerden, dass dort kein Infektionsrisiko bestehe. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von \nihr vorgelegten „Hygienekonzept und Abschätzung des Infektionsrisikos in Sonnenstudios“ \ndes Sachverständigen Dr. G. Der Sachverständige kommt vielmehr zu dem Schluss, dass \nin Sonnenstudios kein „erhöhtes“ Infektionsrisiko bestehe (S. 12, 21 und 25). Auch in So-\nlarien gibt es jedoch Kontaktmöglichkeiten sowohl zwischen Kunden und Personal als auch \nzwischen den Kunden untereinander, so dass zwischen diesen Menschen grundsätzlich \ndie Möglichkeit einer Virusübertragung durch Tröpfchen oder Aerosole besteht. Ferner \nkönnen sich in den Innenräumlichkeiten Aerosole anreichern und so auch ohne direkten \nKontakt zur Infektion von Personen, die jedenfalls für die Dauer der Besonnung ihre Mund-\nNasen-Bedeckung ablegen, führen. \n \nAusgehend von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des \nCoronavirus von Mensch zu Mensch durfte die Verordnungsgeberin die Betriebsschlie-\nßung (auch) von Solarien als geeignetes Mittel ansehen, um Kontakte zwischen Menschen \nauf ein Minimum zu reduzieren und dadurch weitere Infektionen zu verhindern. \n \nDessen ungeachtet ist die Geeignetheit der Maßnahme auch rückblickend nicht anders zu \nbewerten. Das Bundesverfassungsgericht führte unter Bezugnahme auf Stellungnahmen \nsachkundiger Dritter in seiner Entscheidung „Bundesnotbremse I“ aus, dass es gesicherte \nErkenntnislage war und ist, dass SARS-CoV-2 über respiratorische Sekrete übertragen \nwerde. Eine Transmission könne über direkten Kontakt mit einem infizierten Menschen \ndurch infektiöse Partikel oder indirekt, ohne dass ein direkter Kontakt mit einer infizierten \nPerson bestehe, durch in der Luft befindliche akkumulierte infektiöse Partikel erfolgen. Die \n\n24 \n \nÜbertragung erfolge vorwiegend über direkten Kontakt zwischen Menschen durch Tröpf-\nchen und Aerosole. Ferner könnten sich Aerosole vor allem in Innenräumen über die Zeit \nakkumulieren. Da sich die Aerosole im Raum verteilen könnten, sei auch eine Ansteckung \nüber größere Distanzen möglich. Die sachkundigen Dritten hätten weitgehend übereinstim-\nmend ausgeführt, dass jede Einschränkung von Kontakten zwischen Menschen einen we-\nsentlichen Beitrag zur Eindämmung von Virusübertragungen leiste. Das Wissen über die \nÜbertragungsorte, -wege und -zeiten sei zwar immer noch begrenzt. Dennoch bestehe zu-\nmindest in Bezug auf einige Infektionsmodalitäten und die Wirksamkeit einzelner Maßnah-\nmen weitgehender wissenschaftlicher Konsens. Bei allen Unklarheiten im Weiteren stelle \njedenfalls die Beschränkung zwischenmenschlicher Kontakte ein wirkungsvolles Mittel zur \nReduzierung des Infektionsgeschehens dar, weil das Virus zur Verbreitung neue Wirte be-\nnötige und diese nur bei direktem oder indirektem Kontakt zwischen Menschen finde. Hie-\nraus ergebe sich, dass jede Einschränkung von Zusammenkünften von Menschen im öf-\nfentlichen oder privaten Raum einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung von Virusüber-\ntragungen leiste und demnach zum Lebens- und Gesundheitsschutz zu leisten geeignet \nsei (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., juris Rn. 194 ff.). \n \n(3) Die angegriffenen Regelungen waren auch erforderlich. Gegenüber der Schließung von \nSolarien in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung in der damaligen Situation \naber gleich geeignete Maßnahmen sind – auch unter Berücksichtigung des Hygienekon-\nzepts der Antragstellerin – nicht ersichtlich. \n \nGrundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfor-\ndert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels \nzur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit \nnicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zwe-\nckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. v. \n19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., juris Rn. 203 ff.). \n \nDem Normgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Ein-\nschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung \nder von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden \nMaßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grund-\nrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher \ndie Komplexität der zu regelnden Materie ist. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger \nverfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Un-\nsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die \n\n25 \n \nverfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungs-\nprognose beschränkt (für den Gesetzgeber BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 \nu. a., juris Rn. 202 ff.; für den Verordnungsgeber OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2022 - 13 B \n195/22.NE, juris Rn. 96; ThürOVG, Beschl. v. 13.01.2022 - 3 EN 764/21, juris Rn. 72). \n \nHieran gemessen ist nicht festzustellen, dass es gegenüber der vollständigen Schließung \nvon Solarien alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung gegeben hätte, deren sachliche \nGleichwertigkeit bei Erlass und während der Geltungsdauer der angefochtenen Corona-\nverordnungen eindeutig festgestanden hätten. Eine Fortführung des Betriebs unter Einhal-\ntung eines Hygienekonzepts wäre nicht gleichermaßen geeignet gewesen. Denn auch das \nvorhandene Hygienekonzept hätte das mit dem Betrieb einhergehende Infektionsrisiko le-\ndiglich reduzieren, aber nicht ausschließen können. \n \n(4) Die streitgegenständlichen Regelungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDie Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass \nder mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht au-\nßer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR \n781/21, juris Rn. 216). Es ist Aufgabe des Normgebers, in einer Abwägung Reichweite und \nGewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Errei-\nchung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genü-\ngen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfind-\nlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberi-\nsches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die bei gänz-\nlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemes-\nsenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers. Die verfas-\nsungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob dieser seinen Einschätzungsspiel-\nraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidun-\ngen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinrei-\nchend gesicherten Grundlage beruht. \n \nHieran gemessen erweisen sich die Betriebsschließungen in dem streitgegenständlichen \nZeitraum nicht als unangemessen. Zwar griffen die Regelungen mit erheblichem Gewicht \nin die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG der Betreiber und Beschäftigten von \nSonnenstudios ein und machten ihnen die Berufsausübung vorübergehend unmöglich. Zu-\ndem erfolgte dies nach einer Phase, in der sie erhebliche Arbeitskraft und finanzielle Mittel \nin die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten investiert hatten. Dem gegenüber \n\n26 \n \nstand jedoch der Schutz von überragend wichtigen Gemeinwohlbelange. Die angegriffe-\nnen Schließungsanordnungen dienten dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes \nEinzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens sowie insge-\nsamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von \nhöchstem verfassungsrechtlichem Rang. Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Um-\nstände mussten die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen wirtschaftli-\ncher Art daher zurücktreten. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Verordnungsgeberin selbst für die Milderung der \nEingriffsintensität sorgte, indem sie die streitgegenständlichen Regelungen bis zum \n30.11.2020 befristete. Durch das verfrühte Außerkrafttreten sowohl der Neunzehnten als \nauch der Zwanzigsten Coronaverordnung galten die streitgegenständlichen Regelungen \nim Ergebnis nur für einen Zeitraum von insgesamt 16 Tagen. Dass die Schließungsanord-\nnungen hiernach noch um Monate verlängert wurden, ist bei der vorliegenden Prüfung, die \nallein die Angemessenheit der konkreten Regelungen zum Gegenstand hat, unbeachtlich. \n \nIn wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreibe-\nrinnen und Betreiber von Solarien zudem dadurch gemildert, dass von Seiten der Bundes-\nregierung für Unternehmen, die von zielgerichteten, zeitlich befristeten Schließungsmaß-\nnahmen betroffen waren, staatliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt wur-\nden. Hierzu gehörten die sogenannten „Novemberhilfen“, die von Anfang November bis \nEnde Dezember 2020 für jeden Tag geleistet wurden, an dem ein Unternehmen von \ndem coronabedingten Schließungen betroffen war, in Form einer Pauschale von bis zu \n75 % des entsprechenden Vorjahresumsatzes (https://www.ueberbrueckungshilfe-unter-\nnehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html). Die Antrag-\nstellerin hat auf die wiederholte gerichtliche Nachfrage, ob und ggf. in welchem Umfang sie \nErstattungen erhalten habe, nicht reagiert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihr die ge-\nnannten Unterstützungsleistungen nicht gewährt worden wären. Insbesondere hat die An-\ntragstellerin nicht dargelegt, durch die Betriebsschließungen in ihrer Existenz bedroht ge-\nwesen zu sein. \n \n(5) Die streitgegenständlichen Regelungen waren auch nicht mit Blick auf den allgemeinen \nGleichheitssatz rechtswidrig. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u. a., juris \nRn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der \n\n27 \n \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u. a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng. Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Fol-\ngerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B \n479/21, juris Rn. 54). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infek-\ntionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr \nsind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa auch öffentliche In-\nteressen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tä-\ntigkeiten (OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 54). \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Ungleichbehandlung von Solarien einer-\nseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits angesichts \nbestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedin-\ngungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der \nwirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unter-\nschiedlichen Bereichen sachlich gerechtfertigt. \n \nEs ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende \nAuswahl- und Regelungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht \nden Freizeitbereich betrifft, offengehalten und hinsichtlich der Einschränkungen an das \nFreizeitverhalten der Gesellschaft angeknüpft hat. Ein solches Konzept erscheint nachvoll-\nziehbar und schlüssig und ist nicht offensichtlich unzulänglich. \n \nDies gilt auch in Bezug auf die Differenzierung zwischen Solarien und Einzelhandelsge-\nschäfte mit einem Warensortiment des täglichen Bedarfs sowie zwischen Solarien und Fri-\nseurgeschäften. Hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe ist die Verordnungsgeberin pau-\nschalierend davon ausgegangen, dass diese Bereiche besonders wichtig für die Bedarfs-\ndeckung der Bevölkerung und von Gewerbetreibenden sind. Insoweit liegt es auf der Hand, \n\n28 \n \ndass es im Vergleich zu dem Besuch von Sonnenstudios an einem wesensgleichen Sach-\nverhalt fehlt. \n \nEs ist auch nicht sachwidrig, dass die Verordnungsgeberin für Friseurgeschäfte im Unter-\nschied zu Solarien von einer Schließung abgesehen hat. Hierfür spricht, dass an regelmä-\nßigen Friseurbesuchen ein in weiten Teilen der Bevölkerung bestehender Bedarf gegeben \nist, der über denjenigen an Sonnenstudios hinausgeht (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. \n08.05.2020 - 3 R 77/20, juris Rn. 44). Diesbezüglich sind Solarien mit den übrigen gemäß \n§ 4 Abs. 2 Nr. 9 ebenfalls geschlossenen Dienstleistungsbetrieben, wie Kosmetikstudios, \nMassagepraxen und Tattoostudios, vergleichbar. Auch ein im Vergleich zu Solarien deut-\nlich höherer Kundendurchlauf im Einzelhandel und bei Friseurbetrieben lässt die Berück-\nsichtigung dieser Erwägung nicht als unsachgemäß erscheinen. Dem Normgeber ist inso-\nweit ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen. Dabei ist es nicht grund-\nsätzlich unsachlich, vorübergehende Differenzierungen unter Zurückstellung des infekti-\nonsschutzrechtlich effektivsten Wegs an weiteren relevanten Belangen zu orientieren und \nhierbei ein Interesse der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung bestimmter Dienstleistun-\ngen zu berücksichtigen. \n \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 709 Satz 2, \n§ 711 ZPO. \n \nIII. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage einer hin-\nreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Verordnungsregelungen noch \nnicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der Verfahren von grundsätzlicher \nBedeutung ist. \nRechtsmittelbelehrung \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \n\n29 \n \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lammert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-23/1-d-349-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-23/1-d-349-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364288","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.700402+00:00"}}