{"status":"available","doknr":"OLD364287","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-23","aktenzeichen":"1 LB 484/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 484/21 \nVG: \n5 K 536/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und für Heimat, \ndiese vertreten durchden Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7388960-475 - \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert sowie die ehrenamtli-\nchen Richterinnen Seehof und Tannen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n23.03.2022 für Recht erkannt: \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 17. Dezem-\nber 2020 wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichts-\nkosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver-\npflichtung, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \nDer am ... 2002 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischer Religions- \nund arabischer Volkszugehörigkeit. \n \nEr reiste mit einem zwecks Familienzusammenführung von der deutschen Botschaft in Bei-\nrut ausgestellten gültigen Visum am ... 2017 gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwes-\nter und seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Bundesgebiet haben sich \nzu diesem Zeitpunkt bereits zwei weitere Brüder des Klägers aufgehalten. Seiner Schwes-\nter wurde bereits mit Bescheid vom 08.01.2016 und einem seiner Brüder mit Bescheid vom \n11.01.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. \n \nMit Schreiben vom 04.01.2018 stellte die Mutter des Klägers für diesen ein Asylgesuch. \nAm 01.02.2018 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt. Im Rah-\nmen seiner persönlichen Anhörung am 15.02.2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor, \naus der Stadt Daraa (auch: Dara’a) zu stammen und vor seiner Ausreise aus Syrien am ... \n2017 in ständiger Angst vor den Kriegshandlungen gelebt zu haben. Sein mit ihm ausge-\nreister Bruder sei angeschossen und mehrfach durch Splitter infolge eines Raketenbe-\nschusses verletzt worden. Das Haus der Familie sei bei Kampfhandlungen zerstört worden. \nEr befürchte zudem, rekrutiert und verhaftet zu werden. Für letzteres müsse es keinen \nbesonderen Grund geben, es genüge schon eine Namensverwechslung. Sie seien auch \nbei der Ausreise in den Libanon aufgrund einer Namensverwechslung befragt worden. Ihm \ngegenüber habe es noch keine Rekrutierungsversuche gegeben. In Syrien lebten noch \nseine Großmutter, Onkel, Tanten und seine Großfamilie. \n \nMit Bescheid vom 16.02.2018, dem Kläger am 20.02.2018 zugestellt, erkannte das Bun-\ndesamt ihm den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag im Übrigen \n\n3 \n \nab (Ziffer 2). Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft begründete das Bundesamt im We-\nsentlichen damit, dass eine individuelle, als Verfolgung einzustufende Handlung nicht vor-\ngetragen worden sei. Der Kläger beziehe sich pauschal auf allgemeine Kriegshandlungen \nund willkürliche Verhaftungen. Eine Wehrdienstentziehung liege nicht schon dann vor, \nwenn lediglich eine allgemeine Frucht vor einer eventuell möglichen Einberufung in der \nZukunft geltend gemacht werde, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte oder bereits \nerfolgte Maßnahmen für eine bevorstehende Einberufung/Einziehung zum Wehrdienst vor-\nlägen. \n \nDer Kläger hat am 26.02.2018 Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft begehrt. Er habe große Angst, zum syrischen Militär eingezogen bzw. festge-\nnommen zu werden. Einer seiner Brüder habe sich bereits in Haft befunden. Seine Familie \nsei in Syrien sehr bekannt und habe Probleme mit der Assad-Regierung gehabt. Cousins \nvon ihm hätten mit der FSA zusammengearbeitet und seien 2013 und 2016 ums Leben \ngekommen. Einer seiner Onkel habe sich mit einem Minister des Assad-Regimes getroffen, \num eine Lösung für die Stadt Daraa zu finden, und sei in Haft genommen worden. An-\nschließend habe es große Probleme für seine Familie bei Kontrollen gegeben. Mehrere \nFamilienangehörige seien verhaftet worden. Sein Vater sei nach den Angriffen auf den \nverletzten Bruder des Klägers zum Assad-Gegner geworden. Bei der Ausreise in den Li-\nbanon seien sie festgehalten worden und hätten die Grenze erst gegen Zahlung von Be-\nstechungsgeld überqueren können. Der Name seines in Haft genommenen Onkels, der \nauch dem seines mit ihm ausgereisten Bruders entspreche, habe sich auf einer Liste be-\nfunden. Ihm drohe im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine Befragung durch syrische \nSicherheitskräfte, bei der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige \nBehandlung bis hin zur Folter drohe. Ihm würde aufgrund seiner Ausreise, Asylantragstel-\nlung und seinem Auslandsaufenthalt eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16.02.2018 zu \nverpflichten, ihm Flüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergän-\nzend ausgeführt, es sei ungeachtet der Frage, ob der syrische Staat Militärdienstverwei-\ngerern grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstelle, schon nicht ersichtlich, dass \nder Kläger seinen Militärdienst verweigern werde. Auch eine politisch oppositionelle Ein-\nstellung des Klägers sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Soweit er über Probleme bei \n\n4 \n \nKontrollen aufgrund des Familiennamens berichtet habe, sei nicht erkennbar, dass der Klä-\nger darüber hinaus irgendwelchen Repressalien ausgesetzt gewesen sei, die einen Hin-\nweis auf politische Verfolgung oder die Zuschreibung einer bestimmten politischen Einstel-\nlung bieten könnten. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) \nbeziehe sich auf die tatsächliche Situation in Syrien im April 2017 und berücksichtige nicht \ndie aktuellen Entwicklungen und die gegenwärtige Rechtslage in Syrien, wonach von kei-\nner politischen Verfolgung im Falle einer Wehrdienstentziehung auszugehen sei. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 vom Verwaltungsgericht in-\nformatorisch angehört worden. Dabei hat er seinen bisherigen Vortrag, Syrien aufgrund \ndes Krieges und der Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst verlassen zu haben, \nwiederholt. Er wolle am Leben bleiben. Sollte er im Falle der Rückkehr einen Einberufungs-\nbescheid erhalten, würde er nicht hingehen. Sich vom Wehrdienst freikaufen könne er \nnicht, da er nicht das nötige Geld habe und es im Übrigen auch nicht zahlen wolle, da nicht \nsicher sei, ob er nicht dennoch einberufen werde. Sein älterer Bruder habe den Wehrdienst \ngeleistet. Dieser habe zwar keinen Einberufungsbescheid erhalten, sei jedoch bei einer \nStraßenkontrolle festgenommen und einen Tag ins Gefängnis gebracht worden. Seine \nnoch in Syrien lebenden Verwandten hätten derzeit keine Probleme mit den Sicherheits-\nbehörden. Vor seiner Ausreise sei ihm selbst nichts passiert, jedoch sei sein Onkel be-\nschossen worden und seine Cousine bereits verstorben. Auf Vorhalt des Verwaltungsge-\nrichts hat der Kläger zudem erklärt, einer seiner Onkel sei zu Beginn des Krieges ca. einen \nMonat lang inhaftiert worden. Seine Familie sei eine bekannte Familie. Sie seien eher Geg-\nner des syrischen Regimes, hätten sich gegen das Regime jedoch nicht öffentlich zur Wehr \ngesetzt oder demonstriert. \n \nMit Urteil vom 17.12.2020 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der \nZiffer 2 des Bescheids vom 16.02.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch den syri-\nschen Staat. Der im Zeitpunkt einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien wehrpflichtige \nund wehrfähige Kläger würde zum Militärdienst einberufen werden, diesen jedoch verwei-\ngern und erneut fliehen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Es sei nicht davon auszu-\ngehen, dass sich der Kläger der drohenden Strafverfolgung beugen werde, indem er sich \ndoch zum Militärdienst melde, sodass er konkret von Strafverfolgung bedroht sei. Durch \ndie zu erwartende Militärdienstverweigerung entzöge er sich dem Militärdienst im syrischen \nBürgerkrieg, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen und Handlungen umfas-\nsen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Trotz der sich \nzugunsten des syrischen Regime gewandelten Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg sei \n\n5 \n \nes weiterhin beachtlich wahrscheinlich, dass auch Wehrpflichtige bei der fortwährenden \nBegehung von Kriegsverbrechen eingesetzt würden, da das Agieren der syrischen Streit-\nkräfte weiterhin mit der systematischen Begehung von Kriegsverbrechen einhergehe. Die \nVerfolgungshandlung drohe dem Kläger wegen einer ihm unterstellten politisch oppositio-\nnellen Haltung. Der Europäische Gerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom \n19.11.2020 eine schutzorientierte Auslegung im Falle einer Verfolgungshandlung i. S. d. \n§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorgenommen und insoweit eine neue Beweislastregel aufgestellt. \nDie Vermutung einer Verknüpfung der Verfolgungshandlung im Sinne dieser Vorschrift mit \neinem Verfolgungsgrund sei nicht erschüttert, was lediglich dann der Fall sei, wenn – los-\ngelöst von den inneren Motiven des Wehrpflichtigen – im konkret zu beurteilenden Sach-\nverhalt Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das syrische Regime die Ausreise des Wehr-\npflichtigen ohne Ableisten des Wehrdienstes trotz Wehrpflicht gerade nicht als Ausdruck \neiner politisch oppositionellen Haltung auffasse. Der Kausalität zwischen der drohenden \nVerfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund stünden weder Demobilisierungsmaß-\nnahmen noch der Erlass (weiterer) Amnestien oder die Möglichkeit, sich vom Militärdienst \nfreizukaufen, entgegen. Dem syrischen Regime könne aufgrund der Erfahrungen in der \nVergangenheit keine rationale, überlegte Reaktion auf das Verhalten seiner Bürger unter-\nstellt werden und die Möglichkeit des Freikaufs belege lediglich, dass der syrische Staat \nnicht nur militärisch, sondern auch wirtschaftlich erheblich unter Druck geraten sei. Auch \nein Vergleich mit dem Umgang mit Personen, die sich tatsächlich politisch gegen das Re-\ngime betätigt hätten, führe nicht zur Widerlegung der Vermutung. Denn eine unterschiedli-\nche, jeweils aber menschenrechtswidrige Reaktion auf das Verhalten eines syrischen Bür-\ngers sage für sich genommen noch nichts über eine (fehlende) Zuschreibung einer politisch \noppositionellen Haltung aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der syrische Staat weder \naktuell noch in der Vergangenheit rational handelnd aufgetreten sei und der Versuch, ihm \nein in sich konsistentes (Verfolgungs-)Handeln zuzuschreiben, die tatsächlichen Gegeben-\nheiten außer Acht ließe. \n \nMit Beschluss vom 16.12.2021 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen \ndas Urteil wegen Divergenz zu dem Senatsurteil vom 24.01.2018 (2 LB 237/17) zugelas-\nsen. \n \nDie Beklagte hat die Berufung am 03.01.2022 begründet und dabei auf den angefochtenen \nBescheid, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung und den Zulassungsbeschluss des \nSenats Bezug genommen. Die Beklagte verweist zudem auf aktuelle obergerichtliche \nRechtsprechung, die von keiner Verfolgung syrischer Staatsangehöriger wegen einfacher \nWehrdienstentziehung ausgehe. \n \n\n6 \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17.12.2020 \n(Az.: 5 K 536/18) zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verweist zur Begründung seines Antrags auf die Begründung des erstinstanzlichen Ur-\nteils. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht informato-\nrisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhand-\nlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verpflichtet, dem Kläger die Flücht-\nlingseigenschaft zuzuerkennen. Die hierauf gerichtete zulässige Klage des Klägers ist be-\ngründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2018 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechts-\nwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger \nkann seinen Anspruch zwar nicht von seinen Geschwistern gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 \nSatz 2 und Satz 1 AsylG herleiten (hierzu I.). Ihm steht mit Blick auf seine Wehrdienstent-\nziehung jedoch ein eigenständiger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsauseigen-\nschaft aus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zu (hierzu II.). \n \nI. Gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 AsylG wird zum Zeitpunkt ihrer Antragstel-\nlung minderjährigen ledigen Geschwistern einer minderjährigen Person, der die Flücht-\nlingseigenschaft zuerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuer-\nkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG), die \nFamilie im Sinne des Artikels 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) \nschon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), \n\n7 \n \nsie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag \nunverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), und die Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). \n \nDanach scheitert ein Anspruch des Klägers zum einen daran, dass weder sein Bruder M. \n(geboren 1997) noch seine Schwester R. (geboren 1994), denen jeweils die Flüchtlingsei-\ngenschaft zuerkannt wurde, im Zeitpunkt seines Asylgesuchs am 04.01.2018 noch minder-\njährig gewesen sind (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Schutzberech-\ntigten: BVerwG, Urt. v. 25.11.2021 - 1 C 4.21, juris Rn. 25 ff.; OVG Bremen, Urt. v. \n20.07.2021 - 2 LB 96/21, juris Rn. 28 ff.). Gegenüber seinem Bruder A. wurde die zunächst \nzuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 23.09.2019 wieder zurückgenom-\nmen, sodass die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht erfüllt ist. \n \nZum anderen ist der Kläger weder vor der Schutzgewährung zugunsten seiner Geschwis-\nter eingereist noch hat er seinen Asylantrag unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 AsylG gestellt. Seinen Geschwistern wurde bereits im Jahr 2016 die Flüchtlingsei-\ngenschaft zuerkannt. Der Kläger hat im Januar 2018 und mithin über acht Monate nach \nseiner Einreise am ... 2017 um Asyl nachgesucht, ohne dass erkennbar ist, dass ihm eine \nfrühere Antragstellung nicht möglich gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hält \neine Frist von zwei Wochen nach Einreise für ausreichend und angemessen (BVerwG, Urt. \nv. 13.05.1997 - 9 C 35/96, juris Rn. 10). \n \nII. Der Kläger kann jedoch seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \naus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG herleiten. \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außer-\nhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und des-\nsen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch \nnehmen will. \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG \nHandlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschen-\n\n8 \n \nrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonven-\ntion - EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für \neine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Men-\nschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Num-\nmer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatz 1 können \ngemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer \nGewalt (Nr. 1), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Be-\nstrafung (Nr. 2) oder die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militär-\ndienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 \nAbs. 2 AsylG umfassen würde (Nr. 5), gelten. \n \nDie in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politi-\nsche Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b \nAbs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG genann-\nten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung einge-\nstuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a \nAbs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Aus-\nländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, wenn der Verfolger \neinem Rückkehrer ein solches Verfolgungsmerkmal lediglich zuschreibt, § 3b Abs. 2 AsylG \n(BVerwG, Beschl. v. 30.05.2018 - 1 B 13.18, juris Rn. 5). Bei der Bewertung, ob die im \nEinzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 \nAsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist aber jedenfalls zwischen der \nFrage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung \ngemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahr-\nscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unter-\nscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 131.17, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. \nv. 09.08.2017 - A 11 S 710/17, Rn. 40; NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17, Rn. 33; \nHessVGH, Urt. v. 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A, Rn. 26; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 - \n2 A 515/16, Rn. 18; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16, Rn. 46, allesamt \njuris) \n \nEs gilt der einheitliche Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Hierfür ist erforder-\nlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebens-\nsachverhaltes die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwie-\ngen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im \nSinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \n\n9 \n \nvorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünf-\ntig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung \nhervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Er-\neignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Be-\ntrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt be-\nsteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung \nnicht aus. Ergeben die Gesamtumstände jedoch die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, \nwird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht \nauf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des be-\nfürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maß-\ngeblich ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C \n37.18, juris Rn. 13). \n \nDer Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt im Hinblick auf eine etwaige Vorver-\nfolgung als auch für Nachfluchtgründe. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete \nFurcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nämlich auch auf Ereignissen beru-\nhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbe-\nsondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer \nbereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (sog. Nachflucht-\ngründe). Ist der Kläger vorverfolgt ausgereist, kommt ihm allerdings die Beweiserleichte-\nrung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tat-\nsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung be-\ndroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; \netwas Anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derar-\ntige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat oder von Ver-\nfolgung unmittelbar bedroht war, streitet also die tatsächliche – allerdings widerlegbare – \nVermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungen bei einer Rück-\nkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. \n \n2. Der Kläger hat Syrien nicht aus Furcht vor individueller Verfolgung verlassen. \n \nEine Verfolgung wegen einer Militärdienstentziehung hat dem im Zeitpunkt der Ausreise \n15-jährigen Kläger nicht unmittelbar gedroht. Er war zu diesem Zeitpunkt noch deutlich \nunter dem wehrpflichtigen Alter von 18 Jahren und hat auch selbst angegeben, dass vor \nseiner Ausreise keine Rekrutierungsversuche ihm gegenüber stattgefunden hätten. \n \nEs lässt sich dem Vortrag des Klägers auch im Übrigen keine Vorverfolgung entnehmen. \nIhm ist in Syrien nichts zugestoßen. Soweit er sich auf die Furcht, verhaftet zu werden, \n\n10 \n \nberufen hat, wofür bereits eine Namensverwechslung oder -identität mit einer gesuchten \nPerson ausreiche, ist nicht erkennbar, dass ihm eine solche Verhaftung unmittelbar ge-\ndroht hatte. Vielmehr konnte er die Kontrollen bei der Ausreise nach Syrien passieren und \neine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person hat er lediglich im Hinblick auf seinen \nmit ihm ausgereisten Bruder vorgebracht. \n \nDie von ihm vorgebrachten Probleme einiger seiner Familienangehörigen mit dem syri-\nschen Regime genügen ebenfalls nicht für eine eigene unmittelbare drohende Verfolgung \nvor seiner Ausreise. Sein Vorbringen im Rahmen der Klagebegründung, zwei seiner Cous-\nins hätten mit der FSA zusammengearbeitet und seien 2013 und 2016 ums Leben gekom-\nmen, hat er weder präzisiert, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-\ngericht wiederholt. Er hat dies auch in keine Beziehung zu einer unmittelbar drohenden \neigenen Verfolgung gesetzt, zumal die Cousins bereits vor seiner Ausreise ums Leben \ngekommen sein sollen. Auch soweit er vorträgt, seine Familie habe Probleme bei Kontrol-\nlen gehabt und mehrere Angehörige seien inhaftiert worden, nachdem einer seiner Onkel \nin Haft genommen worden sei, hat er weder die näheren Umstände noch den Grund für \ndie Inhaftierung des Onkels dargelegt, sodass nicht erkennbar ist, dass dem Kläger eine \nVerfolgung unmittelbar drohte. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die kurzzeitige Inhaftierung \nseines Bruders vor dessen Einziehung zum Wehrdienst. \n \nSchließlich hat der Kläger die gegenüber dem syrischen Regime oppositionelle politische \nHaltung seiner Familie dahingehend erläutert, dass sie sich gerade nicht öffentlich gegen \ndas Regime geäußert hat und dass die noch in Syrien lebenden Verwandten keine Prob-\nleme mit den Sicherheitsbehörden hätten, sodass auch aus diesen Gründen nicht von einer \nunmittelbar drohenden Verfolgung vor seiner Ausreise aus Gründen der Sippenhaft aus-\ngegangen werden kann. \n \n3. Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach \nSyrien eine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes nach § 3 Abs. 1, § 3a \nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die syrischen Sicherheitsbehörden, die an eine ihm un-\nterstellte oppositionelle Haltung anknüpft. \n \na) Der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Ver-\nfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu erwarten. \n \naa) Die aktuelle Erkenntnislage im Hinblick auf die Wehrdienstentziehung syrischer Staats-\nangehöriger stellt sich im Wesentlichen folgendermaßen dar: \n \n\n11 \n \nIn Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für männliche syrische Staatsbürger im Alter \nzwischen 18 bis 42 Jahren (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen \nRepublik Syrien vom 29.11.2021 (im Folgenden: AA, Lagebericht vom 29.11.2021), \nS. 14 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumen-\ntation Syrien vom 24.01.2022 (im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt vom \n24.01.2022), S. 63), einschließlich solcher, die während eines Auslandsaufenthalts das \nwehrpflichtige Alter erreichen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die \naus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 (im \nFolgenden: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021), S. 124). Letztere sind \nverpflichtet, entweder nach Syrien zurückzukehren, um den Wehrdienst abzuleisten, oder \neinen Aufschub oder eine Befreiung zu beantragen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbe-\ndarf, März 2021, S. 124). Junge Männer im Alter von 17 Jahren sind laut Gesetz dazu \naufgerufen, ein Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu un-\nterziehen. Im Alter von 18 Jahren werden sie einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. \nBei der Einberufung neuer Rekruten versendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit \nder Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter \nerreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank \nerfasst (BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 63 f.). Nach Angaben der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR müssen sich Männer im Alter von 18 \nJahren selbstständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden oder sie werden von \nder lokalen Polizei vorgeladen, wobei in der Vorladung eine Frist gesetzt wird, innerhalb \nderer sie sich beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden haben. Tun sie dies nicht, \nwerden sie auf eine Liste von Personen gesetzt, die bei ihrem Antreffen wegen Wehrdiens-\ntentziehung festzunehmen sind, wobei im Einzelnen nicht hinreichend klar ist, nach wel-\nchem Zeitablauf jemand auf die Liste gesetzt wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe (im Fol-\ngenden: SFH), Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.01.2018, \nS. 1 ff.; UNHCR, Auskunft an den VGH Hessen vom 24.04.2017, S. 23 ff.). Bei Personen, \ndie untergetaucht oder im Ausland sind, wird die Aufforderung der Familie übergeben. Die \nFamilie hat die Möglichkeit, diese anzunehmen oder abzulehnen. Meldet sich jemand in \nseinem 18. Lebensjahr nicht beim zuständigen Rekrutierungsbüro, wird gemäß den Infor-\nmationen einer Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nach sechs Monaten \noder auch länger die zivile Polizei seines Aufenthaltsortes benachrichtigt, welche sich dann \nan die Familie des Betroffenen wendet. Meldet er sich auch danach nicht, wird sein Name \nauf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee \nbei der Rekrutierung, 18.01.2018, S. 1 ff.). \n \nWenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, \nwird die Person entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die \n\n12 \n \nnicht mit der Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableis-\nten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. \nberuflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grund-\nausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infan-\nterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Po-\nsitionen eingesetzt werden (BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 64). \n \nAusnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizini-\nschen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne der Familie sind (AA, Lagebericht \nvom 29.11.2021, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 63 und 67). \n \nEs gibt keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung; auch die Möglichkeit eines \n(zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise ver-\nboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmi-\ngung des Rekrutierungsbüros gewährt, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet \nwurde. Wehrdienstentziehung wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch in Friedenszeiten \nmit einer Haftstraße von einem bis sechs Monaten und in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe \nvon bis zu fünf Jahren bestraft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn \nJahren Haft strafbewehrt, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist beim \nÜberlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen \n(AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15). Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlings-\nhilfe wird derjenige, der das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so \nder Einberufung entzieht, mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße \nbestraft; auch würden Personen, die nach einem bewilligten Auslandsaufenthalt nicht nach \nSyrien zurückkehren, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dement-\nsprechend bestraft (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Aus-\nkunft vom 23.03.2017, S. 8, 11). \n \nNach syrischem Recht können sich syrische Männer, die im Ausland leben, durch Zahlung \neines Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht befreien lassen. Das Wehrersatzgeld ist nach \neiner Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl \nder Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei \nJahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf \nJahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (AA, Lagebericht vom \n29.11.2021, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 67). Vor November \n2020 galt die Möglichkeit des Freikaufs lediglich für Syrer, die nicht weniger als vier Jahre \ndurchgängig im Ausland gelebt haben. Mehrere zwischen Januar und Februar 2020 be-\n\n13 \n \nfragte Quellen berichteten, dass die Regelungen zum Freikauf vom syrischen Staat beach-\ntet und angewandt würden. Nichtsdestotrotz könnten aufgrund der weitverbreiteten Kor-\nruption zusätzliche Bestechungsgeldzahlungen erforderlich werden. Zudem wird von ein-\nzelnen Fällen berichtet, in denen es trotz Zahlung eines Wehrersatzgeldes zur Einberufung \ngekommen ist (The Danish Immigration Service (DIS), Syria – Military Service, Mai 2020, \nS. 28 f.) \n \nSeit 2011 hat der syrische Präsident für Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe \nvon Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimm-\nten Frist zum Militärdienst meldeten. So wurden in den letzten Jahren im Oktober 2018 und \nim September 2019 Amnestien für Wehrdienstentzieher und Deserteure geschaffen, wenn \nsie sich innerhalb von drei Monaten zum Wehrdienst melden. Für Syrer, die sich im Aus-\nland aufhalten, galt eine Frist von sechs Monaten. Im März 2020 wurde eine solche Mög-\nlichkeit der Amnestie erneut für Deserteure geregelt, die sich innerhalb einer Frist von drei \nbzw. sechs Monaten zum Wehrdienst melden. Die Amnestien sicherten jedoch lediglich \nStraffreiheit zu und befreiten nicht vor der Ableistung des Wehrdienstes (European Asylum \nSupport Office (EASO), Syria – Military Service, April 2021, S. 39 f.). Über die Umsetzung \nund den Umfang der Amnestien ist nur wenig bekannt und ihre Wirkung wird in einigen \nBerichten bezweifelt (s. im Einzelnen: EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 39 f.). \n \nLaut dem Auswärtigen Amt gibt es zahlreiche glaubhafte Berichte, nach denen wehrpflich-\ntige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Ge-\nheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, \nS. 15). Junge Männer werden auch an Kontrollstellen sowie unmittelbar an Grenzübergän-\ngen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15, vgl. \nauch BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 65). Mehrere Quellen berichten \ndavon, dass Wehrdienstentzieher einberufen werden und an die Front oder zur Patrouille \num die von ISIS kontrollierten Gebiete im Osten Syriens geschickt werden. Es ist jedoch \nmöglich, dass sich Wehrdienstentzieher durch Bestechung und unter Ausnutzung von Kon-\ntakten zum Militär und der Regierung einer Versetzung an die Front entziehen können. \nMehrere Quellen berichten davon, dass Wehrdienstentzieher (kurzzeitig) inhaftiert werden, \nbevor sie zwangsrekrutiert werden (Danish Immigration Service (DIS), Syria – Military Ser-\nvice, Mai 2020, S. 31 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Syrien – \nWehrdienst, vom 27.01.2022 (im Folgenden: BFA, Anfragebeantwortung: Syrien – Wehr-\ndienst, vom 27.01.2022), S. 11 ff.). EASO berichtet davon, dass die Independent Interna-\ntional Commission of Inquiriy on the Syrian Arab Republic des Human Rights Councils der \nVereinten Nationen (im Folgenden: CoI) von einer großen Anzahl von Wehrdienstentzie-\nhern berichtet habe, die zwischen Juli 2019 und Januar 2020 inhaftiert worden seien. Auch \n\n14 \n \nwurde davon berichtet, dass Wehrdienstentzieher und Deserteure, die außerhalb Syriens \nbefragt worden seien, in den meisten Fällen inhaftiert worden seien, nachdem sie an \nCheckpoints entdeckt wurden (EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 33 f.). Im Falle \neiner Desertion wird überwiegend davon berichtet, dass Deserteure für gewöhnlich jeden-\nfalls mit einer Inhaftierung zu rechnen hätten. Das Syrian Network for Human Rights be-\nrichtet ausweislich des Danish Immigration Service davon, dass die Inhaftierung für ge-\nwöhnlich bei den syrischen Geheimdiensten erfolge, wo der Inhaftierte Gefahr laufen \nkönnte, gefoltert zu werden oder zu verschwinden. Es wird aber auch davon berichtet, dass \nDeserteure einer Haftstrafe entgehen könnten, wenn sie ihre Angelegenheit mit der syri-\nschen Regierung klären und sich erneut zum Militärdienst einberufen lassen. Hierzu seien \neinige Fälle bekannt. Schließlich wird von Fällen aus den Jahren 2019 und 2020 berichtet, \nin denen Deserteure nach einer Verhaftung getötet oder exekutiert wurden, wohingegen \nandere Quellen meinen, es bestehe für Deserteure keine Gefahr der Exekution mehr (DIS, \nSyria – Military Service, Mai 2020, S. 33 f.; EASO, Syria – Military Service, April 2021, \nS. 35 f.). \n \nbb) Der Kläger hat danach seinen Militärdienst verweigert. \n \nEr ist seit Erreichen seines 18. Lebensjahres im ... 2020 wehrpflichtig. Zwar liegt keine \nMilitärdienstverweigerung des Klägers durch Flucht ins Ausland vor. Er war zu dem Zeit-\npunkt seiner Ausreise weder wehrpflichtig, noch stand das Erreichen des wehrpflichtigen \nAlters und die Einberufung unmittelbar bevor. Er hat den Militärdienst jedoch dadurch ver-\nweigert, dass er nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters in der Bundesrepublik Deutsch-\nland verblieben ist, ohne sich beim syrischen Staat als Wehrpflichtiger zu melden und zur \nVerfügung zu stellen oder eine Befreiung oder einen Aufschub vom Wehrdienst zu erlan-\ngen, und sich damit dem Wehrdienst entzogen hat (ebenso: SächsOVG, Urt. v. 21.01.2022 \n- 5 A 1402/18.A, Rn. 50; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 23, beide \njuris). An der Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts, wonach bei \neinem minderjährig und deshalb nicht wehrpflichtig ausgereisten Syrer keine Wehrdienst-\nentziehung vorliege (OVG Bremen, 29.01.2019 - 2 LB 127/18, juris Rn. 64), wird nicht fest-\ngehalten. \n \nEine Militärdienstverweigerung setzt nicht voraus, dass der Kläger ein Verfahren zur Aner-\nkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt oder seine Verweigerung in anderer \nWeise formalisiert hat, wenn ein solches Verfahren – wie vorliegend – nicht zur Verfügung \nsteht. In einem solchen Fall kann zudem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die \nMilitärdienstverweigerung nach dem syrischen Recht rechtswidrig ist und unter Strafe \n\n15 \n \nsteht, vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärver-\nwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urt v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 30). \nOb der Kläger den Militärdienst tatsächlich verweigert hat, muss jedoch unter Berücksich-\ntigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Ent-\nscheidung über den Antrag relevant sind, den maßgeblichen Angaben des Klägers und der \nvon ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen \nUmstände nachgewiesen werden (EuGH, Urt v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 31). \n \nDen dargestellten Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass der Kläger verpflichtet ge-\nwesen ist, sich bei Erreichen des 18. Lebensjahres selbstständig beim zuständigen Rek-\nrutierungsbüro zu melden. Unterbleibt dies, erfolgt eine Vorladung, wobei diese dem Wehr-\npflichtigen nicht zwingend selbst zugegangen sein muss, sondern bei Untertauchen oder \nAuslandsaufenthalt auch Familienangehörige benachrichtigt werden können. Meldet sich \nder Wehrpflichtige weiterhin nicht, wird er auf eine Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt. \nDass der vorherige Zugang eines Einberufungsbescheids erforderlich ist, ergibt sich aus \nden zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln hingegen nicht (so aber OVG Hamburg, \nUrt. v. 11.01.2018 - 1 Bf 81.17.A, juris Rn. 102). Vielmehr lässt sich den Erkenntnismitteln \nentnehmen, dass der syrische Staat in den Fällen, in denen sich Wehrpflichtige nicht \nselbstständig beim Rekrutierungsbüro melden, eine solche Meldung durch Vorladung oder \nBenachrichtigung der Familie versucht zu erreichen, und auch Strafvorschriften vorsieht \nfür den Fall, dass jemand das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich \ndamit der Einberufung entzieht (vgl. SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der \nRekrutierung, 18.01.2018, S. 1 ff.; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, \nDesertion, Auskunft vom 23.03.2017, S. 8, 11). Dies verdeutlicht, dass der syrische Staat \neinen Überblick darüber hat, welche Staatsbürger das wehrpflichtige Alter erreichen und \nauch Personen, deren Kontaktierung zwecks Einberufung scheitert, weil sie das Land ohne \nAdresse zu hinterlassen verlassen haben, als Wehrdienstentzieher ansieht. Da der Kläger \nmittlerweile das 20. Lebensjahr vollendet hat, ohne sich zum Wehrdienst zu melden, ist \ndavon auszugehen, dass er vom syrischen Staat als Wehrdienstentzieher angesehen wird \nund auf eine entsprechende Liste gesetzt wurde. \n \nDer Kläger begründet seinen Asylantrag zudem damit, keinen Wehrdienst in Syrien ableis-\nten zu wollen. Sein Verbleib im Bundesgebiet und seine fehlende Meldung bei den syri-\nschen Behörden als Wehrpflichtiger beruhen mithin auf dem Unwillen des Klägers, den \nMilitärdienst zu leisten. \n \ncc) Der Militärdienst des Klägers würde in einem Konflikt stattfinden und sehr wahrschein-\nlich Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 \n\n16 \n \nAbs. 2 AsylG fallen (zuletzt ebenso: OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 31; \na.A.: SächsOVG, Urt. v. 21.01.2022 - 5 A 1402/18.A, Rn. 43; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2021 \n- 2 LB 147/18, Rn. 78 ff.; offen gelassen: HessVGH, Urt. v. 13.09.2021 - 8 A 1992/18.A, \nS. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19, Rn. 47; OVG Sachs.-Anh., Urt. \nv. 01.07.2021 - 3 L 154/18, Rn. 115; OVG NRW, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, \nRn. 106, allesamt juris). \n \nGemäß § 3 Abs. 2 AsylG ist ein Ausländer unter anderem dann kein Flüchtling nach § 3 \nAbs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass \ner ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen \ndie Menschlichkeit im Sinne der diesbezüglichen internationalen Vertragswerke begangen \nhat. Nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.07.1998 \n(BGBl 2000 II S. 1394) (im Folgenden: IStGH-Statut) stellen im Fall eines bewaffneten \nKonflikts, der keinen internationalen Charakter hat, unter anderem vorsätzliche Angriffe auf \ndie Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkei-\nten nicht unmittelbar teilnehmen, sowie vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser und Schu-\nlen Kriegsverbrechen dar (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. II, IV IStGH-Statut). Verbrechen ge-\ngen die Menschlichkeit stellen die in Art. 7 IStGH-Statut genannten vorsätzlich begangenen \nHandlungen (unter anderem Tötung, Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Be-\nvölkerung) im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivil-\nbevölkerung, wenn sie in Kenntnis dieses Angriffs begangen werden, dar. Der Ausschluss \ngilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG auch für Ausländer, die andere zu solchen Handlungen \nangestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Zu der § 3a Abs. 2 Nr. 5 \nAsylG entsprechenden Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie hat \nder Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Ableistung des Militärdienstes durch den \nAsylantragsteller diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen \nmüsste, Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. Die \nTatsachenwürdigung müsse sich hierbei auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet \nsei, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland ver-\nbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant seien, \nsowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers, zu bele-\ngen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Verbrechen plausibel er-\nscheinen lasse. Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur \nindirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehöre, sondern z.B. einer \nlogistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt sei, seien nicht ausgeschlossen, sofern \nes bei vernünftiger Betrachtungsweise plausibel erscheine, dass er sich bei der Ausübung \nseiner Funktion in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen \n\n17 \n \nmüsste (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-472/13, juris Rn. 37 f.). Die Ableistung des Militär-\ndienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges, der durch die wiederholte und \nsystematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne der Ausschlussklau-\nsel durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet sei, umfasst nach \nAuffassung des EuGH die Beteiligung des einzelnen seinen Wehrdienst verweigernden \nWehrpflichtigen an solchen Verbrechen oder Handlungen, auch wenn dieser seinen künf-\ntigen militärischen Einsatzbereich nicht kenne (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19, juris \nRn. 34 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Ein-\nsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betref-\nfenden Verbrechen oder Handlungen teilzunehmen, schätzte der EuGH im Fall des syri-\nschen Bürgerkriegs im Entscheidungszeitpunkt des April 2017 als sehr hoch ein, wobei er \njedoch klarstellte, dass diese Frage der Prüfung durch die nationalen Gerichte obliege \n(EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 37). \n \nAuch in Anbetracht der gegenüber dem Jahr 2017 veränderten militärischen Gesamtsitua-\ntion in Syrien ist es weiterhin plausibel, dass sich der Kläger als einfacher Wehrpflichtiger \nan Kriegsverbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG im Rahmen der Bürger-\nkriegsauseinandersetzungen beteiligen wird. Der Bürgerkrieg in Syrien ist durch die wie-\nderholte und systematische Begehung von Verbrechen im Sinne der Ausschlussklausel \ndurch die syrische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet. Insbeson-\ndere im Laufe des Jahres 2017 haben das syrische Regime und seine Unterstützer zwar \nweitreichende militärische Erfolge und Geländegewinne verzeichnen können. Der aus die-\nsen Gründen seit einigen Jahren zu beobachtende Rückgang an Kampfhandlungen in Sy-\nrien setzt sich insgesamt betrachtet fort, steht jedoch in deutlichem Kontrast zur Lage in \neinzelnen Regionen, welche weiterhin von Kampfhandlungen betroffen sind. Im Raum Idlib \nim Nordwesten des Landes setzen sich die Kampfhandlungen, insbesondere russische \nLuftangriffe und Artilleriebeschuss der syrischen Regimetruppen meist auf hohem Niveau \nfort. Im südwestsyrischem Gouvernement Daraa kam es im Juli und August 2021 zu den \nschwersten Gefechten zwischen Regierungstruppen und Iran-nahen Milizen einerseits so-\nwie lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits seit Rückeroberung der Region durch \ndas Regime im Jahr 2018 (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 6). Ziele der Angriffe des \nRegimes und seiner Verbündeten sind nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seit jeher \nvor allem Kräfte der Opposition und weite Teile der Zivilbevölkerung. Neben Stellungen der \nbewaffneten Opposition seien auch im letzten Berichtszeitraum des Auswärtigen Amtes \nwiederholt Wohngebiete sowie zivile Infrastruktur angegriffen worden – teilweise mit Prä-\nzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampflugzeugen. Diese gezielten \nAngriffe auf zivile Infrastruktur hätten sich wiederholt auch gegen medizinische Einrichtun-\ngen gerichtet. Trotz des bestehenden Rückgangs der Anzahl an Kampfhandlungen in \n\n18 \n \nFolge der Rückeroberungen weiter Landesteile ist nach Ansicht des Auswärtigen Amtes \nnicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen. Hinzu komme, dass die \nerklärte Absicht des Regimes zur militärischen Rückeroberung des gesamten Staatsgebie-\ntes und Vernichtung „terroristischer“ Kräfte weiterhin fortbestehe. Das Regime könne wei-\nterhin Luftangriffe im gesamten Land fliegen, außer in Gebieten unter türkischer und kur-\ndischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenen-\nlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 8). \n \nDas österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt zur Lage im Nordwesten \nSyriens für das Gebiet Idlib aus, dass das syrische Regime trotz der im Mai 2017 zwischen \nRussland und dem Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits und der Türkei \n(als Unterstützer der in Idlib agierenden Rebellen) andererseits vereinbarten Deeskalati-\nonszonen für ganz Idlib und Teile der Provinzen Latakia, Aleppo und Hama militärische \nOperationen durchgeführt und bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im \nNordwesten zurückerobert habe. Mitte September 2018 hätten sich die Türkei und Russ-\nland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib geeinigt. 2019 habe die syrische \nRegierung die Militäroperationen im Großraum Idlib eskaliert und in den ersten Monaten \n2020 fortgesetzt. Im Februar 2019 sei es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Groß-\nraum Idlib gekommen und im März 2019 zu russischen Luftangriffen auf die Provinz. Im \nMai 2019 hätten die russische Luftwaffe und die syrischen Regierungstruppen ihre Boden- \nund Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv ausgeweitet und im Dezember 2019 die \nMilitäroffensive deutlich intensiviert. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Kran-\nkenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager hätten laut den Vereinten Nationen zur größten \nhumanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts geführt. Im Februar 2020 habe \ndie Türkei die sogenannte Militäroperation „Spring Shield“ mit Vergeltungsschlägen gegen \ndas syrische Regime begonnen. Anfang März 2020 hätten Russland und die Türkei ein \nzeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die De-\neskalationszone Idlib von 2018 vereinbart, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die \nEinrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie rus-\nsisch-türkische Patrouillen vorsehe. Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend einge-\nhalten werde, komme es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artille-\nrieangriffe, vor allem im Süden der Deeskalationszone, sowie zu russischen Luftangriffen. \nEin nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Prä-\nsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand habe für eine Deeskalation ge-\nsorgt. Es komme aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen \nden erwähnten Konfliktparteien. In den Wochen vor September 2021 sei eine Zunahme \nrussischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien bzw. eine \nIntensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen gewesen. Die \n\n19 \n \nOffensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib habe eine hohe Zahl von Opfern \nunter der Zivilbevölkerung zur Folge gehabt, mehr als eine Million Menschen seien zwi-\nschen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben worden und es sei zu einer massiven \nhumanitären Krise gekommen. Die Artillerieangriffe hätten immer wieder auf die zivile Inf-\nrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser abgezielt (BFA, Länderinformationsblatt vom \n24.01.2022, S. 20-22). \n \nDie CoI berichtete am 13.08.2021 über Vorfälle in dem Zeitraum 01.07.2020 bis \n30.06.2021, darunter unter anderem über die Umzingelung eines Dorfes im Gouvernement \nQunaytirah durch syrische Sicherheitskräfte, nachdem bewaffnete Personen einen Check-\npoint des syrischen Militärs angegriffen haben. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten die \nca. 5.000 Einwohner des Dorfes zur Auslieferung einer Anzahl von Einwohnern oder deren \nVertreibung in den Norden Syriens aufgefordert. Nachdem der Aufforderung nicht nachge-\nkommen worden sei, sei es zu Mörserangriffen durch die syrischen Sicherheitskräfte auf \ndas Dorf gekommen. Die CoI kam im Hinblick auf Vorfälle im Süden Syriens unter anderem \nzum Ergebnis, dass eine vom syrischen Militär vorgenommene belagerungsähnliche Taktik \nim Rahmen der Gefechte mit oppositionellen Gruppierungen im Südwesten Syriens im \nHerbst 2020 das Kriegsverbrechen einer kollektiven Bestrafung darstellen könnte und es \nvernünftige Gründe für die Annahme gebe, dass die syrischen Streitkräfte auch auf Gei-\nselnahmen zurückgegriffen haben, was ebenfalls ein Kriegsverbrechen darstelle (CoI, Be-\nricht vom 13.08.2021, S. 5, 6). Es kam weiter zum Ergebnis, dass im Nordwesten Syriens \nwahllose Angriffe mit verletzten oder getöteten Zivilisten stattgefunden hätten, die ein \nKriegsverbrechen darstellen könnten. Im Juli 2020 sei es zu Raketenbeschüssen durch \nregierungsfreundliche Kräfte in Ariha im Gouvernement Idlib gekommen, die ein Wohnge-\nbiet und unter anderem mindestens zwei Wohngebäude und eine Schule getroffen sowie \nzu zwei Toten und mehreren Verletzten geführt hätten. Im Oktober und November 2020 \nhätten sich die Bemühungen, Ariha zurückzuerobern, verstärkt und regierungsfreundliche \nKräfte hätten tagsüber die Stadt beschossen. Einige Geschosse hätten den Eingang eines \nMarktes, eine Schule sowie ein Wohngebiet getroffen und erneut zu mehreren zivilen Toten \ngeführt. Am 9. März 2021 hätten erneut mehrere Geschosse regierungsfreundlicher Kräfte \nAriha getroffen und mehrere Zivilisten getötet. Schließlich berichtete die CoI von einem \nRaketenbeschuss eines Krankenhauses am 21. März 2021 durch regierungsfreundliche \nKräfte (COI, Bericht vom 13.08.2021, S.8 f., 11). \n \nAusweislich eines Berichts des Bundesamtes vom 14.02.2022 kam es noch am 12.02.2022 \nzu Artilleriebeschuss an verschiedenen Orten westlich der Stadt Aleppo sowie einer Ort-\nschaft im Gouvernement Idlib durch die syrische Armee. Eine Salve habe eine sechs-\nköpfige Familie getötet. Der syrische Zivilschutz habe in den vergangenen sechs Monaten \n\n20 \n \n65 Kinder gezählt, die durch Bombardements getötet worden seien (Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 14.02.2022, S. 17). \n \nDamit ist zwar zu erkennen, dass sich die Situation im Vergleich zur derjenigen, die der \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.11.2020 zugrunde lag, deutlich ver-\nändert hat. Die syrische Regierung hat weite Teile des Staatsgebiets zurückerobert. Vom \nEinsatz chemischer Waffen wurde zuletzt im Februar 2018 im Gebiet Saraqib (nähe Idlib) \nberichtet (CoI-Bericht vom 13.08.2021, S. 4). Der syrische Bürgerkrieg ist jedoch weder \nbeendet, noch kann die derzeitige Sachlage, bei der insbesondere aufgrund der Involvie-\nrung der Türkei im Nordwesten weitere Geländegewinne der syrischen Regierung zu-\nnächst nicht zu erwarten sind, als derart stabil angesehen werden, dass nur noch von sehr \nvereinzelten Kampfhandlungen, die nicht mit der Begehung von Kriegsverbrechen in Zu-\nsammenhang stehen, ausgegangen werden kann. Zum einen scheint die Lage in vom sy-\nrischen Regime eroberten Gebieten volatil zu sein, und zum anderen finden nach den Be-\nrichten weiterhin intensive Kampfhandlungen im Nordwesten Syriens statt, auch wenn ein \nbestimmter Bereich durch die mit der Türkei vereinbarten Waffenruhe derzeit geschützt \nwird. Es gibt nach den Berichten der CoI auch weiterhin Kampfhandlungen, die Zivilisten \nbetreffen und Grund für die Annahme bieten, dass Kriegsverbrechen begangen werden. \nEine Abkehr des syrischen Regimes von seiner bisherigen Taktik, den Bürgerkrieg unter \nBegehung von Verbrechen oder Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG zu führen (vgl. hierzu \nAA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt vom 18.12.2020, \nS. 57; EASO, Syria – Security Situation, Juli 2021, S. 45), ist damit nicht erkennbar. Eine \nAufklärung und Ahndung von Kriegsverbrechen durch den syrischen Staat finden nicht \nstatt. \n \nDie syrische Armee begeht die Verbrechen oder Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG zu-\ndem weiterhin unter Einsatz von Wehrpflichtigen. Hierfür sprechen der hohe Personalbe-\ndarf der Armee – auch im Hinblick auf die Kämpfe an der Front in Idlib (DIS, Syria – Military \nService, Mai 2020, S. 9) – und die weiterhin erfolgenden Zwangsrekrutierungen, von denen \nberichtet wird (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 15); als auch mehrere Berichte dar-\nüber, dass Wehrpflichtige nach ihrer Einberufung – zum Teil unmittelbar – an die Front \ngeschickt werden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 127; DIS, Syria \n– Military Service, Mai 2020, S. 13). Das Risiko einer Versetzung an die Front trifft nach \nAuskunft mehrerer Quellen jeden – auch unerfahrene Soldaten und Wehrpflichtige – in der \nsyrischen Armee (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 13). Zudem wird berichtet, \ndass das syrische Regime die Einheiten rotieren lasse, sodass nicht sichergestellt sei, dass \nein Militärangehöriger, der derzeit nicht in aktive Kämpfe involviert sei, seinen Dienst wei-\nterhin fernab der Front leisten könne (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 14). Der \n\n21 \n \nPlausibilität der Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne der Ausschluss-\nklausel durch den Kläger steht damit nicht entgegen, dass derzeit weder feststeht noch \nabzusehen ist, welcher Einheit, Funktion und welchem Einsatzort er bei einer Einberufung \nzugewiesen würde (anders noch OVG Bremen, Urt. v. 29.01.2019 - 2 LB 127/18, juris \nRn. 66). \n \nDie abgenommene Intensität der militärischen Auseinandersetzungen aufgrund der Rück-\neroberung weiter Landesteile und die damit einhergehende Abnahme der Anzahl an \nKriegsverbrechen durch das syrische Regime fällt bei der Beurteilung, ob eine Begehung \nvon unter die Ausschlussklausel fallender Verbrechen oder Handlungen durch den Kläger \nim Rahmen seines Militärdienstes plausibel erscheint, demgegenüber nicht wesentlich ins \nGewicht. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass ein Teil der zivilen Opfer auf \nAngriffe russischer Streitkräfte zurückgeht (vgl. EASO, Syria – Security Situation, Juli 2021, \nS. 46). Auch wenn sich das Risiko für jeden einzelnen Wehrpflichtigen, an Verbrechen im \nSinne der Ausschlussklausel beteiligt zu werden, durch die veränderte militärische Lage \nreduziert hat, erscheint dem Senat die Wahrscheinlichkeit für den Kläger, an solchen Ver-\nbrechen oder Handlungen beteiligt zu werden, derzeit weiterhin hoch. Trotz der Reduzie-\nrung der Fronten im syrischen Bürgerkrieg finden insbesondere im Nordwesten des Landes \nweiterhin Kriegshandlungen statt, für die das syrische Regime Wehrpflichtige einsetzt, und \nhinsichtlich derer ernsthafte Anhaltspunkte dafürsprechen, dass sie – wie in der Vergan-\ngenheit – mit Kriegsverbrechen einhergehen. Dementsprechend hat der Konflikt in Syrien \nweiterhin den Charakter eines allgemeinen Bürgerkrieges, der durch die wiederholte und \nsystematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne der Ausschlussklau-\nsel durch die syrische Armee gekennzeichnet ist. \n \ndd) Die Wehrdienstentziehung durch Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und \nNichtmeldung als Wehrpflichtiger bei den syrischen Behörden stellt für den Kläger das ein-\nzige Mittel dar, das es ihm erlaubt, der Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im \nSinne der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG zu entgehen (zu dieser Voraussetzung: \nEuGH, Urt. v. 25.02.2015 - C-472/13, juris Rn. 44). \n \nDas syrische Recht sieht keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung oder die \nAbleistung eines zivilen Ersatzdienstes vor. Wenn – wie im Fall des Klägers – keine Aus-\nnahme vom Wehrdienst für bestimmte Fallgruppen einschlägig ist, kommt lediglich eine \nBefreiung durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes in Betracht. Als der Kläger am ... 2020 \ndas 18. Lebensjahr erreichte, bestand eine Befreiungsmöglichkeit durch Zahlung eines \nWehrersatzgeldes lediglich für Ausländer, die bereits durchgängig mindestens vier Jahre \nim Ausland gelebt haben (EASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 30; DIS, Syria – \n\n22 \n \nMilitary Service, Mai 2020, S. 22 f.). Dies war im Fall des im ... 2017 eingereisten Klägers \nerst im ... 2021 der Fall. Aufgrund einer Gesetzesänderung hätte er sich jedoch ab Novem-\nber 2020 durch die Zahlung von 8.000 USD von Militärdienst freikaufen können. Derzeit \nwäre eine Befreiung durch Zahlung einer Gebühr in Höhe von 7.000 USD möglich (vgl. \nEASO, Syria – Military Service, April 2021, S. 30). Unabhängig davon, ob die Freikaufre-\ngelungen vom syrischen Staat beachtet werden, war der Kläger weder bei Erreichen des \nwehrpflichtigen Alters in der Lage noch ist er es derzeit, die finanziellen Mittel für das Wehr-\nersatzgeld aufzubringen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, \ndas hierfür nötige Geld weder selbst zu haben noch über seine Familie an dieses gelangen \nzu können. Über Erspartes verfüge er nicht. Dies hat er zur Überzeugung des Senats sub-\nstantiiert dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen verdiente er mit diesen Tätig-\nkeiten zuletzt insgesamt 905,00 Euro im Monat. Seine Mutter mache gerade eine Maß-\nnahme über das Arbeitsamt und sein Vater sei aus gesundheitlichen Gründen nicht ar-\nbeitsfähig. \n \nee) Der Kläger hat als Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafver-\nfolgung oder Bestrafung wegen seiner Militärdienstverweigerung zu befürchten (zuletzt \nebenso: OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 25 ff; a.A.: HessVGH, Urt. v. \n13.09.2021 - 8 A 1992/18.A, S. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19, \nRn. 48; Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21, Rn. 31 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 01.07.2021 \n- 3 L 154/18, Rn. 73 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 26.05.2021 - 4 L 238/13, Rn. 27 ff.; OVG \nNRW, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, Rn. 48 ff.; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 26.09.2019 \n- 5 LB 38/19, Rn. 80 ff.; 86; offen gelassen: NdsOVG, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18, Rn. \n58, 76; SächsOVG, Urt. v. 22.09.2021 - 5 A 855/19.A, Rn. 81, allesamt juris). \n \nDie Frage, welche Folgen eine Wehrdienstentziehung für syrische Wehrpflichtige hat, wird \nin den Erkenntnismitteln nicht eindeutig beantwortet. Dies gilt insbesondere für nach Syrien \nzurückkehrende Wehrdienstentzieher, die sich vor ihrer Rückkehr nicht vom Wehrdienst \nfreigekauft und in diesem Zuge auch nicht von der Liste der wegen Wehrdienstentziehung \ngesuchten Personen gelöscht wurden (vgl. BFA, Anfragebeantwortung: Syrien – Wehr-\ndienst vom 27.01.2022, S. 11 ff.). \n \nNach den aktuellen Erkenntnismitteln spricht einiges dafür, dass die einfache Wehrdienst-\nentziehung, d.h. keine Desertion, jedenfalls derzeit regelmäßig nicht zu einem Strafprozess \nund Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Strafvorschriften führt. Zwar weist das ös-\nterreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf einen Experten \ndarauf hin, dass aufgrund der Reduzierung der Fronten anders als noch vor fünf Jahren \nderzeit wieder mit mehr oder weniger langen Gefängnisstrafen zu rechnen sei, bevor der \n\n23 \n \nWehrdienstentzieher zum Militärdienst einberufen werde (BFA, Anfragebeantwortung: Sy-\nrien – Wehrdienst vom 27.01.2022, S. 14 ff.). Überwiegend wird jedoch berichtet, dass \neinfache Wehrdienstentzieher, die von den Behörden aufgegriffen werden, in der Regel \nzum Militärdienst eingezogen werden (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 31; DIS, Syria \nMilitary Service, Mai 2020, S. 31 f.; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft \nevaders, 03.01.2018, S. 8). Über Strafverfahren mit langen Haftstrafen wird ganz überwie-\ngend nur im Zusammenhang mit Desertionen berichtet (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lage-\nbericht vom 20.11.2021, S. 31; DIS, Syria Military Service, Mai 2020, S. 59, 70, 80, 90). \n \nAuch für eine Bestrafung in Gestalt einer Versetzung an die Front liegen keine hinreichen-\nden Erkenntnisse vor. Zwar wird davon berichtet, dass Wehrdienstentzieher mit ihrer Ein-\nberufung – teilweise ohne Ausbildung – an die Front geschickt werden. Dass dies aber als \nBestrafung für die Wehrdienstentziehung erfolgt, folgt aus den Berichten nicht. Vielmehr \nberichten mehrere Quellen, dass das Risiko einer Frontkommandierung jeden Wehrpflich-\ntigen in der syrischen Armee treffe, da es keine bestimmten Profile hierfür gebe und die \nEinheiten zudem rotieren würden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, \nS. 127; DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 13). Soweit der UNCHR darüber hinaus \nfeststellt, dass Berichte darauf hindeuteten, Wehrdienstentzieher seien besonders gefähr-\ndet, innerhalb weniger Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme und mit nur minimalem \nTraining an vorderster Front für den Kampf eingesetzt zu werden (UNHCR-Erwägungen \nzum Schutzbedarf, März 2021, S. 127 f.), so betreffen die zugrundeliegenden Quellen im \nWesentlichen Wehrpflichtige, die unter sogenannte Versöhnungsabkommen fallen (UN-\nHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 128, Fußnote 571; EASO, Syria – \nMilitary Service, April 2021, S. 23). \n \nEs sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger als einfacher Wehr-\ndienstentzieher bei seiner Rückkehr jedenfalls festgenommen und zur Bestrafung für ei-\nnige Tage inhaftiert werden würde, bevor er einberufen und militärisch verwendet würde. \nSo berichtete das Syrien Network für Human Rights (SNHR) zuletzt im März 2020, dass \nWehrdienstentzieher für gewöhnlich für ein paar Tage für die Wehrdienstentziehung inhaf-\ntiert und sodann einberufen würden (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 90). Das \nSNHR ist eine unabhängige Organisation, die 2011 gegründet wurde, Menschenrechtsver-\nletzungen in Syrien dokumentiert und Menschenrechte von Syrern auf internationaler \nEbene verteidigt. Ihre Auskünfte stützt sie neben sekundären Quellen auch auf Primärquel-\nlen wie Überlebende oder Augenzeugen (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 87 f.). \nDies entspricht auch der Auskunft einer Menschenrechtsorganisation, die das Danish Im-\nmigration Service befragt hat, und die erklärt hat, dass Wehrdienstentzieher für zwei bis 14 \n\n24 \n \nTage in einem Militärgefängnis als Strafe für die Wehrdienstentziehung inhaftiert und da-\nnach eingezogen würden (DIS, Syria – Military Service, Mai 2020, S. 87). Auch Human \nRights Watch erklärte, dass die meisten Wehrdienstentzieher, die 2019 festgenommen \nwurden, inhaftiert worden seien oder eine Gebühr hätten zahlen müssen, und anschlie-\nßend eingezogen und zur Front geschickt worden seien (DIS, Syria Military Service, Mai \n2020, S. 51). Schließlich heißt es auch in dem Bericht des UNHCR vom März 2021, dass \nWehrdienstentziehern in der Praxis statt einer strafrechtlichen Sanktion und Haftstrafen \nnach dem Militärstrafgesetzbuch mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und kurz-\nfristige Inhaftierung drohe, bevor sie eingezogen würden (UNHCR-Erwägungen zum \nSchutzbedarf, März 2021, S. 132 f.). Die dabei vom UNHCR in Bezug genommene Quelle \nist ein von The Syrian Observer übersetzter Bericht einer syrischen Oppositionswebseite \nvon Januar 2019, wonach junge Männer für gewöhnlich für die Dauer von sieben bis 15 \nTagen in einem Militärgefängnis inhaftiert würden, und nach einer Woche bis einem Monat \nin dem al-Balouna oder al-Qaboun Gefängnis zu den Militärzentren verbracht würden. \nEASO führt die Gruppe der Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben, \nebenfalls als gefährdet an, festgenommen, (vorübergehend) eingesperrt, verhört, gefoltert \nund/oder durch Verfahren vor Terrorismusgerichten verfolgt zu werden (EASO, Syrien: \nLage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 28). Schließlich äußerten drei von \nvier vom Bundesamt für Fremdenwesen befragte Experten in seinem Bericht vom \n27.01.2022 die Einschätzung, dass Wehrdienstentzieher vor einer Einberufung inhaftiert \nwürden. Ein syrischer Journalist und Menschenrechtsexperte vermutet, dass rückkehrende \nWehrdienstentzieher verhaftet würden. Ein Wissenschaftler und ehemaliger Journalist \nmeint, dass Wehrdienstentzieher für eine Weile, etwa eine bis maximal drei Wochen, in-\nhaftiert würden, bevor sie zur Armee geschickt würden. \n \nDie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Inhaftierung des Klägers bei seiner \n(hypothetischen) Rückkehr erreicht auch die gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderliche \nIntensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte. Mit der In-\nhaftierung wird in das Recht auf physische Freiheit der Person und damit einem grundle-\ngenden Menschenrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 EMRK eingegriffen. Wird ein Eingriff in dieses \nRecht zudem von Art. 3 EMRK, dem Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedri-\ngender Strafe oder Behandlung erfasst, ist in jedem Fall von einer beachtlichen Verfol-\ngungshandlung auszugehen, andernfalls muss die Verletzung dieses Rechts schwerwie-\ngend sein (BVerwG, Urt. v. 05.03.2009 - 10 C 51/07, juris Rn. 11). Die zu erwartende In-\nhaftierung des Klägers wird mit beachtlicher Wahrscheinlich nicht nur in sein Recht auf \nphysische Freiheit eingreifen, sondern aufgrund der zu erwartenden Haftbedingungen und \nkörperlichen Misshandlungen auch eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung \ni. S. d. Art. 3 EMRK darstellen. Misshandlungen, die einen solchen Schweregrad erreichen, \n\n25 \n \nbeinhalten für gewöhnlich tatsächliche körperliche Verletzungen oder intensives körperli-\nches oder psychisches Leiden. Auch wo diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann je-\ndoch eine Behandlung unter Art. 3 EMRK fallen, wenn die Behandlung eine Person ernied-\nrigt, ihre Menschenwürde missachtet oder herabsetzt oder Gefühle der Angst oder Minder-\nwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und körperlichen Widerstand einer \nPerson zu brechen (EMGR (Große Kammer), Urt. v. 20.10.2016 - 7334/13, BeckRS 2016, \n121215, Rn. 99). \n \nZwar lassen sich die Haftbedingungen in syrischen Haftanstalten nicht unabhängig flä-\nchendeckend überprüfen. Ein Zugang besteht derzeit lediglich zu den dem syrischen In-\nnenministerium unterstehenden Gefängnissen, in denen insbesondere aufgrund allgemei-\nner Verbrechen verurteilte Personen untergebracht sind. Kein Zugang besteht zu Gefäng-\nnissen der Sicherheitsdienste und des Militärs, in denen neben Oppositionskämpfern auch \nein Großteil der politischen Gefangenen inhaftiert ist (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, \nS. 21). Das Auswärtige Amt verweist jedoch auf Berichte von humanitären Menschen-\nrechtsorganisationen sowie der CoI, die im Wesentlichen auf der Dokumentation tausender \nEinzelschicksale beruhen, und wonach die Haftbedingungen in Syrien unverändert grau-\nsam und menschenverachtend seien. Dies gelte nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes \ngenerell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Haftanstalten, in denen Oppositionelle \nund sonstige politische Gefangene untergebracht sind. Seit Ausbruch des Konflikts hätten \nsich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der \nSicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Gefangene seien \nauf engstem Raum untergebracht, Nahrungsrationen würden nicht oder nicht in ausrei-\nchender Menge und Qualität zur Verfügung gestellt. Die hygienischen Zustände seien ka-\ntastrophal und eine medizinische Versorgung bestehe kaum (AA, Lagebericht vom \n29.11.2021, S. 22). Diese Haftbedingungen finden sich auch in dem Bericht des US De-\npartement of State für das Jahr 2020 wieder. Die Bedingungen in Haftanstalten seien hart \nund in vielen Fällen lebensgefährlich aufgrund der Zurückhaltung von Nahrung, starker \nÜberbelegung, physischer und psychischer Misshandlung und unzureichendem Zugang \nzu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Jugendliche, Erwachsene, Un-\ntersuchungs- und verurteilte Gefangene würden in nicht adäquaten Räumen zusammen \nuntergebracht. Die schlechten Bedingungen seien so durchgängig, dass die Untersu-\nchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss gekommen sei, sie seien Re-\ngierungspolitik. Die Haftbedingungen in Einrichtungen der Sicherheits- und Nachrichten-\ndienste seien die härtesten. Den Einrichtungen fehle es an anständiger Belüftung, Belich-\ntung, am Zugang zu trinkbarem Wasser oder adäquater Nahrung, medizinischem Personal \nund medizinischer Ausstattung sowie ausreichenden Schlafgelegenheiten (US Department \n\n26 \n \nof State (USDOS), Syria 2020 Human Rights Report, S. 9 f; vgl. auch BFA, Länderinfor-\nmationsblatt vom 24.01.2022, S. 59). Auch wenn bei der Bewertung, ob Haftbedingungen \nden Grad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 \nEMRK erreichen, die Dauer der Haft zu berücksichtigen ist (EMGR (Große Kammer), Urt. \nv. 20.10.2016 - 7334/13, BeckRS 2016, 121215, Rn. 98), reichen vorliegend insbesondere \nin Anbetracht psychischer und physischer Misshandlungen, der Zurückhaltung von Nah-\nrung sowie des unzureichenden Zugangs zu sanitären Einrichtungen bereits wenige Tage \neiner Inhaftierung, um den Schweregrad einer unmenschlichen und erniedrigenden Be-\nhandlung zu erreichen (vgl. EGMR (Dritte Sektion), Urteil vom 02.12.2008 - 22390/05, \nBeckRS 2008, 144896 Rn. 55). \n \nDass von körperlichen Misshandlungen von Wehrdienstentziehern im Zusammenhang mit \nden zu erwartenden Folgen einer Wehrdienstentziehung in den jüngsten Erkenntnismitteln \nkaum ausdrücklich berichtet wird, spricht nicht gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \nvon menschlichen und erniedrigenden Behandlungen während der Inhaftierung. Zuletzt \nberichtete Landinfo darüber, dass manche Wehrdienstentzieher verprügelt, manche Opfer \nvon Folter werden und manche verschwinden würden, obwohl Wehrdienstentzieher übli-\ncherweise verhaftet und direkt zum Militär geschickt würden. Dies hänge jedoch von den \nUmständen des Einzelfalls und vom Sicherheitsbeamten der jeweiligen Stelle ab (Landinfo, \nSyria: Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, 8, s.a. UNHCR-Erwä-\ngungen zum Schutzbedarf, November 2017, S. 44 f.). Ein vom Bundesamt für Fremden-\nwesen und Asyl befragte Experte berichtet im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht \nderzeit zu erwartende Gefängnisstrafe für Wehrdienstentzieher, dass jeder in einem Ge-\nfängnis gefoltert werde, und dass Wehrpflichtige nicht anders als andere Gefangene und \nvielleicht sogar schlechter behandelt würden (BFA, Anfragebeantwortung Wehrpflicht vom \n27.01.2022, S. 16 f.). Die erniedrigenden und unmenschlichen Haftbedingungen inklusive \nkörperlicher Misshandlungen sind, wie bereits dargestellt, in den Hafteinrichtungen syste-\nmisch. Dass Wehrdienstentzieher in besonderen Hafteinrichtungen untergebracht werden, \nin denen entgegen der ansonsten üblichen Bedingungen keine Misshandlungen zu erwar-\nten sind, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht. \n \nEs sprechen auch überwiegende Gründe dafür, dass die Inhaftierung und die damit ver-\nbundenen Misshandlungen und erniedrigenden Behandlungen jedenfalls auch zur Bestra-\nfung der Wehrdienstentzieher erfolgen und nicht nur – wie es in der obergerichtlichen \nRechtsprechung mehrheitlich vertreten wird (SächsOVG, Urt. v. 21.01.2022 - 5 A \n1402/18.A, Rn. 48; BayVGH, Urt. v. 08.12.2021 - 21 B 19.33948, Rn. 41; OVG Sachs.-\nAnh., Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18, Rn. 88; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 26.05.2021 - 4 L \n238/13, Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21, Rn. 33; OVG NRW, \n\n27 \n \nUrt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, Rn. 82, allesamt juris) zur Sicherung der Einziehung \ndurch Verhinderung erneuten Untertauchens erfolgt. Diese Einschätzung wird – soweit sie \nüberhaupt begründet wird – auf die kurze Dauer der Inhaftierung und auf die Annahme \ngestützt, dass in vielen Fällen bei Festnahme des Wehrpflichtigen noch nicht geklärt sei, \nwelcher militärischen Einheit er zugeführt werden soll. Diese Annahme lässt jedoch unbe-\nrücksichtigt, dass die – auch kurzzeitige Inhaftierung – in den Erkenntnismitteln zum Teil \nausdrücklich als Form der Bestrafung für die Wehrdienstentziehung genannt wird (DIS, \nSyria – Militäry Service, Mai 2020, S. 87, 90). Zudem ist zu beachten, dass das Auswärtige \nAmt auch gegenwärtig davon ausgeht, dass der syrische Staat bei Verhaftungen von \nWehrdienstentziehern von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung Gebrauch macht \n(AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 19). Die Annahme steht auch nicht in Widerspruch \ndazu, dass der syrische Staat in der Regel wohl auf ein förmliches Strafverfahren verzich-\ntet. Denn durch die kurzfristige nichtförmliche Bestrafung durch eine Inhaftierung mit den \ndamit zu erwartenden unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen und körperli-\nchen Misshandlungen kann dem Personalbedarf in der Armee durch rasche Einziehung \nvon Wehrdienstentziehern entsprochen und zugleich bestrafend auf den Wehrdienstent-\nzieher eingewirkt werden. \n \nb. Die mit beachtlicher Wahrscheinlich zu erwartende Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 \nNr. 5 AsylG ist schließlich mit einem Verfolgungsgrund verknüpft (zuletzt ebenso: OVG \nBerl.-Bbg., Urt. v. 28.05.2021 - 3 B 90.18, Rn. 32; a.A. BayVGH, Urt. v. 08.12.2021 - 21 B \n19.33948, Rn. 27; HessVGH, Urt. v. 13.09.2021 - 8 A 1992/18.A, S. 19; VGH Bad.-Württ., \nUrt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19, Rn. 48; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 01.07.2021 - 3 L \n154/18, Rn. 96 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18, Rn. 58 ff., Rn. 83 ff.; OVG \nNRW, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A, Rn. 104 f., 111; OVG Schl.-Holst., Urt. v. \n26.09.2019 - 5 LB 38/19, Rn. 83, 88; offen gelassen: SächsOVG, Urt. v. 22.09.2021 - 5 A \n855/19.A, Rn. 76 ff., allesamt juris). \n \nDer Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2020 (C-238/19) klar-\ngestellt, dass auch im Fall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie, welcher \ndem § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entspricht, eine Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit \neinem Verfolgungsgrund erforderlich ist. Die erforderliche Verknüpfung ist nicht bereits \ndeshalb als gegeben anzusehen, weil die Strafverfolgung oder Bestrafung an die Militär-\ndienstverweigerung anknüpft. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Ver-\nweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtli-\nnie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie aufgezählten \nGründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in \nAnbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung \n\n28 \n \nzu prüfen. Die Verweigerung des Militärdienstes kann dabei auch andere als die geregelten \nVerfolgungsgründe haben, z.B. die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableis-\ntung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Deshalb \nmuss das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einem in der Qualifikationsrichtlinie ge-\nnannten Verfolgungsgrund und der Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 \nBuchst. e der Qualifikationsrichtlinie geprüft werden. Es kann aber nicht Sache der um \ninternationalen Schutz nachsuchenden Person sein, den Beweis für die Verknüpfung zwi-\nschen einem Verfolgungsgrund und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu erbringen. Die \nGründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der \nsie führt, stellen subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Be-\nweis besonders schwer erbracht werden kann. Es spricht eine starke Vermutung dafür, \ndass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifi-\nkationsrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie \ngenannten Gründen in Zusammenhang steht. Das gilt insbesondere deshalb, weil in einem \nbewaffneten Konflikt, insbesondere in einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Mög-\nlichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit be-\nsteht, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den \npersönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer \nOpposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19, juris Rn. 39 ff.). \n \nNach diesen Maßstäben besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der syrische \nStaat die Militärdienstverweigerung des Klägers als einen Akt politischer Opposition aus-\nlegt und diesem eine politische Überzeugung gemäß § 3b Abs. 2 AsylG zuschreibt. Unter \ndem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG \ninsbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c \nAsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine \nMeinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf \nGrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. \n \nDie starke Vermutung, dass die Militärdienstverweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 \nAsylG mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1, § 3b AsylG im Zusammenhang steht, \nist im vorliegenden Fall plausibel. Dabei ist zu beachten, dass die vom Europäischen Ge-\nrichtshof aufgestellte „starke Vermutung“ von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund \nunter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten \n„Plausibilität dieser Verknüpfung“ steht und damit keine unwiderlegliche Vermutung oder \neine starre Beweislastregel darstellt, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den \nzu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt (BVerwG, Beschl. v. \n10.03.2021 - 1 B 2.21, juris Rn.10). Sie ist jedoch bei der Prüfung, ob eine Verknüpfung \n\n29 \n \nbesteht, jedenfalls als tatsächlicher Erfahrungssatz in Bezug auf das Verhalten von Staaten \nin Bürgerkriegssituationen zu berücksichtigen (Pettersson, ZAR 2/2021, S. 87, 88). \n \nDie starke Vermutung, dass die Wehrdienstentziehung von den syrischen Sicherheitskräf-\nten als ein Ausdruck mangelnder politischer Loyalität bis zu einer möglichen oppositionel-\nlen Haltung angesehen wird, gilt auch in Anbetracht der derzeitigen Situationen in Syrien \nfort. Der Bürgerkrieg in Syrien dauert weiterhin an und es gibt keine legale Möglichkeit der \nWehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Es erscheint plausibel, dass der syri-\nsche Staat eine Wehrdienstentziehung jedenfalls als Illoyalität gegenüber seinem Regime \nauslegt. Denn Wehrdienstentzieher haben sich dem Erhalt oder jedenfalls der Stabilisie-\nrung des Regimes in Anbetracht aufständischer Kräfte und einem noch immer herrschen-\nden Bürgerkrieg nicht zur Verfügung gestellt und damit nicht zugunsten des syrischen Re-\ngimes Stellung bezogen. Nach Auskunft des UNHCR wendet das syrische Regime bei der \nEinstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien \nan. Hierzu zählten jede Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität \ngegenüber der Regierung, was regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die \nbetreffende Person führe (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 101 f.). \nEr weist ausdrücklich darauf hin, dass Wehrdienstentziehungen nach wie vor wahrschein-\nlich als politischer regierungsfeindlicher Akt angesehen werden (vgl. UNHCR, Relevant \nCountry Information of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s \nCountry Guidance on Syria, v. 07.05.2020, S. 9 sowie UNHCR-Erwägungen zum Schutz-\nbedarf, März 2021, S. 102). Auch EASO erklärt, dass Berichten zufolge das syrische Re-\ngime die Wehrdienstentziehung als Akt politischen Dissens auffasse (EASO, Country \nGuidance: Syria, November 2021, S. 74; Syria – Military Service, April 2021, S. 12 mit \nVerweis auf Quellen aus den Jahren 2012 bis 2019). Das Auswärtigen Amt geht davon \naus, dass Rückkehrende von den Sicherheitsbehörden nach wie vor als Feiglinge und Fah-\nnenflüchtige, schlimmstenfalls als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen angesehen wür-\nden (AA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 26). Das österreichische Bundesamt für Frem-\ndenwesen und Asyl verweist auf Berichte, wonach die Regierung Wehrdienstverweigerung \nnicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von \npolitischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Be-\ndrohungen zu schützen, betrachte (BFA, Länderinformationsblatt vom 24.01.2022, S. 74). \n \nGegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass von einer systematischen oder \nflächendeckenden Verfolgung durch Tötung, langfristige Inhaftierung, Verschwindenlassen \nund Folter gegenüber Wehrdienstentziehern als solchen, d.h. ohne weitere risikobegrün-\ndender Faktoren, anders als bei anderen Personengruppen nicht konkret berichtet wird. \nSystematischer Verfolgung, Verhaftung und Unterdrückung mit allen Mitteln werden solche \n\n30 \n \nPersonen ausgesetzt, die sich für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad ge-\nführten Baath-Regimes einsetzen und die Neuordnung Syriens anstreben (AA, Lagebericht \nvom 29.11.2021, S. 13). Auch Filmemacher und Journalisten, die über staatliche Repres-\nsion, Korruption oder Kritik am oder Demonstrationen gegen das Regime zu berichten ver-\nsuchen, würden bedroht, verfolgt, festgenommen, angegriffen, gefoltert oder sogar ermor-\ndet (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 14). Dies steht jedoch nicht der Annahme entge-\ngen, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine entgegenstehende politische \nÜberzeugung jedenfalls in Form einer unzureichenden Illoyalität gegenüber dem syrischen \nRegime zuschreibt. Denn sein Vorgehen gegen einfache Wehrdienstentziehung in Gestalt \nder Festnahme, kurzfristigen Inhaftierung und anschließender Einziehung zum Wehrdienst \nbelegt zunächst einmal, dass der syrische Staat nach Ausbruch des Bürgerkrieges und \naufgrund der erfolgten Demobilisierungsmaßnahmen in Form von Entlassungen langge-\ndienter Reservisten und älterer Militärdienstpflichtiger sowie Ausmusterung älterer Reser-\nvisten aus der Armee auch derzeit noch auf Wehrpflichtige zur Bestreitung des Bürger-\nkriegs angewiesen ist und zugunsten der zeitnahen militärischen Verwendung von der ge-\nsetzlich vorgesehenen Bestrafung in Gestalt längerfristiger Haftstrafen, Tötungen, Ver-\nschwindenlassen und die militärische Verwendungsfähigkeit beeinträchtigender Folter ab-\nsieht. Auch die erlassenen Amnestien sprechen damit nicht gegen die Zuschreibung einer \nabweichenden politischen Überzeugung durch den syrischen Staat. Die Regelungen zum \nFreikauf vom Wehrdienst erscheinen in Anbetracht des finanziellen Bedarfs der Regierung \nebenfalls trotz einer unterstellten politischen Überzeugung gegenüber Wehrdienstentzie-\nhern plausibel. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass nach Einschätzung verschiedener Or-\nganisationen die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maß-\ngeblich der Generierung ausländischer Devisen dient (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, \nS. 15). Es erscheint in Anbetracht dieser derzeit vorrangigen Interessen des syrischen \nStaates damit nicht widersprüchlich, dass er gegen andere Personen, die sich oppositionell \nbetätigen oder sich gegenüber dem Regime kritisch äußern, unnachgiebig vorgeht, etwa \nweil es solche Handlungen für den Bestand des eigenen Machtanspruchs derzeit für ge-\nfährlicher oder die politische Gegnerschaft als stärker ausgeprägt einschätzt, und bei der \nBehandlung verschiedener Gruppen von „Oppositionellen“ unterscheidet. \n \nDie von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung angeführte Erwägung, dem syri-\nschen Regime könne ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, \ndass es realitätsfern annimmt, jeder ausgereiste wehrpflichtige Syrer sei ein Oppositionel-\nler, und dabei verkennt, dass die generell gefährliche Lage in Syrien, die Gefahren des \nMilitärdienstes im Besonderen, die generell schlechten Lebensverhältnisse und die man-\ngelnden Perspektiven für wehrpflichtige junge Männer offensichtlich ausreichende Gründe \n\n31 \n \nseien, das Land zu verlassen, ist entgegenzuhalten, dass die vom Europäischen Gerichts-\nhof festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit einer zugeschriebenen politischen Überzeugung \ngerade für den Fall eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs aufge-\nstellt wurde, welcher üblicherweise mit einer gefährlichen Lage im Land und besonderen \nGefahren des Militärdienstes einhergeht. Zudem haben sich Regierungsbeamte in der Ver-\ngangenheit trotz der hohen Flüchtlingszahlen flüchtlingskritisch geäußert (UNCHR, Erwä-\ngungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 120 f.; AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 28; \ns. auch SHRC, The 20th annual Report on Human Rights in Syria 2021, Jan. 2022, S. 55), \nund damit gerade gezeigt, dass dem syrischen Regime rationale Erwägungen bei der \nFrage, welche Personen eine abweichende politische Überzeugung innehaben, nicht ohne \nWeiteres unterstellt werden können. \n \nEs ist zwar in den letzten Jahren in Anbetracht der veränderten militärischen Lage und \neiner damit einhergegangenen Stabilisierung des syrischen Regimes, der erweiterten Mög-\nlichkeiten des Freikaufs für sich im Ausland aufhaltende syrische Staatsangehörige und \nweiterer Amnestien erkennbar, dass der syrische Staat sein Verhältnis zu Wehrdienstent-\nziehern normalisieren will, indem er gegen diese nicht mit aller Härte vorgeht. Dass er diese \ndennoch und trotz Absehens einer förmlichen Strafverfolgung wegen Wehrdienstentzie-\nhung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls über einen mehrere Tage umfassen-\nden Zeitraum unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen sowie körperlichen \nMisshandlungen inhaftiert, bevor er sie einzieht, spricht jedoch für eine weiterhin beste-\nhende und an eine zugeschriebene Illoyalität anknüpfende Bestrafung von Wehrdienstent-\nziehern. \n \nIm Fall des Klägers sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Annahme, dass \nder syrische Staat seine Militärdienstverweigerung als Ausdruck einer gegen den syrischen \nStaat gerichtete politische Überzeugung auslegt. Dem steht jedenfalls nicht entgegen, dass \nder Kläger Syrien bereits im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen \nhat, denn bei der Militärdienstverweigerung des Klägers ist vorliegend auf das Erreichen \ndes 18. Lebensjahres durch den Kläger und seinen Verbleib im Bundesgebiet abzustellen. \nEine Illoyalität kann auch demjenigen unterstellt werden, der seiner Wehrpflicht nicht nach-\nkommt, indem er im Ausland verbleibt. Dass der syrische Staat bei der Zuschreibung einer \nsolchen Illoyalität zwischen diesen zwei Arten von Wehrdienstentziehern unterscheidet, \nlässt sich den bereits dargestellten Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die ohnehin schon \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer abweichenden, illoyalen politischen \nÜberzeugung durch den syrischen Staat wird im Fall des Klägers zudem durch den Um-\nstand erhöht, dass er aus Daraa und damit einer ehemaligen Oppositionshochburg \nstammt. Junge kampffähige Männer aus ehemaligen Oppositionsgebieten werden als eine \n\n32 \n \nder Gruppen angesehen, denen der syrische Staat regelmäßig eine regimefeindliche Ge-\nsinnung zuschreibt (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 102; EASO, \nSyrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 27). \n \nc) Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Verfolgung geht von dem syri-\nschen Staat und damit einem Verfolgungsakteur i. S. d. § 3c Nr. 1 AsylG aus. \n \nd) Eine inländische Schutzalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG besteht nicht. \n \nDer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von dem syrischen Staat verfolgte Kläger kann in \nkeinem vom syrischen Staat kontrollierten Gebiet Schutz vor Verfolgung finden. \n \nIhm ist auch nicht zumutbar, sich in einem derzeit nicht vom syrischen Regime kontrollier-\nten Teils des Landes niederzulassen. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt legal \nund sicher in nicht von der syrischen Regierung kontrollierte Landesteile reisen könnte, \nwäre ihm die Niederlassung in Anbetracht der volatilen Sicherheitslage sowie der kaum \nvorhandenen Möglichkeit der Existenzsicherung nicht zumutbar. \n \nDie „Deeskalationszone“ Idlib im Nordwesten Syriens wird von der bewaffneten Gruppe \nHayat Tahrir al Sham kontrolliert, die von der UN als Terrororganisation eingestuft wird. \nDie zwischen den Staatspräsidenten Russlands und der Türkei vereinbarte Waffenruhe \nwird zwar derzeit insoweit weitestgehend eingehalten, dass Kampfhandlungen unter Be-\nteiligung türkischer Truppen mit wenigen Ausnahmen ausblieben. Gleichzeit kam es aber \ninsbesondere im Süden der Deeskalationszone immer wieder zu Kampfhandlungen zwi-\nschen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und bewaffneten Oppositionsgrup-\npen. Hiervon waren auch zivile Ziele betroffen. Die Waffenruhe gilt als äußerst fragil. Die \nhumanitäre Lage im Nordwesten Syriens hat sich trotz der Waffenruhe nicht wesentlich \nverändert und bleibt kritisch. Rund 75 % der Menschen in der Region sind auf humanitäre \nHilfe angewiesen. Die Gebiete im Norden im die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des \nGouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher \nMilizen und es kommt dort nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen den \nTürkei-nahen Milizen und der kurdischen YPG sowie zu asymmetrischen Auseinanderset-\nzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen. Im \nNordosten Syriens liegt die Kontrolle unverändert größtenteils bei den staatsähnlichen Ver-\nwaltungsstrukturen der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und \nOstsyrien“. Trotz der im Oktober 2019 zwischen Russland und der Türkei vereinbarten \nWaffenruhe kam es im Berichtszeitraum immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen \nund Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone in Nordostsyrien. Auch \n\n33 \n \ndarüber hinaus bleibt die Lage in der Region angespannt, nicht zuletzt aufgrund der Prä-\nsenz einer Vielzahl von Akteuren. Seit Oktober 2019 sind nach einer Vereinbarung zwi-\nschen Regime und SDF zudem Regimekräfte in allen größeren Städten Nordostsyriens \npräsent. Ziel des Regimes bleibt es grundsätzlich, auch dieses Gebiet wieder vollständig \nunter seine Kontrolle zu bringen. Die humanitäre Situation im Nordosten Syriens bleibt an-\ngespannt und die Versorgungslage besonders problematisch. Die Einkommensmöglich-\nkeiten sind in allen Landesteilen gering und etwa im Norden und Osten des Landes, in \ndenen Einheimische mit Binnenvertriebenen um Ressourcen konkurrieren, bestehen kaum \nMöglichkeiten der Beschäftigung oder sonstiger gesellschaftlicher Teilhabe. Man geht von \nmindestens 50 % Arbeitslosen unter der erwerbsfähigen Bevölkerung und von über 75 % \nJugendarbeitslosigkeit aus. Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armuts-\ngrenze (AA, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 9 f., 31 f.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 ZPO. \n \nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Eine Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf die richterliche Tatsachenwürdigung \nund -bewertung reicht hierfür nicht aus. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\n\n34 \n \nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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