{"status":"available","doknr":"OLD364286","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-25","aktenzeichen":"2 PA 91/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 PA 91/21 \nVG: \n4 V 92/21 (PKH) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n2. \n3. \n \n4. \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-4: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration u, Sport, Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande \nBremen (ZASt), \nLindenstraße 110, 28755 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 25. \nMärz 2022 beschlossen: \n\n2 \n \n \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe \nablehnende \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 15. Februar 2021 abgeändert. \nDen Antragstellern wird für das Verfahren 4 V 92/21 vor dem \nVerwaltungsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt und \nRechtsanwalt zur Vertretung beigeordnet, soweit sie die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen \ndie Zwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom \n07.01.2021 begehrt haben. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragsteller führt zur Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nzu Recht abgelehnt, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage gegen die Verteilung an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-\nHolstein in Neumünster durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.01.2021 begehrt \nhaben. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet, denn der Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes hatte diesbezüglich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n(1.). Dagegen ist die Beschwerde begründet, soweit das Verwaltungsgericht die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nZwangsmittelandrohung \nim \nVerteilungsbescheid abgelehnt hat. Insoweit hatte der Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hinreichende Erfolgsaussichten (2.). Er war auch nicht mutwillig und die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor \n(3.). \n \n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung \nder Antragsteller an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in \nNeumünster (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) hatte keine hinreichenden Erfolgsaussichten \nim Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Er war offensichtlich \naussichtlos, weil die Verteilungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. \n \na) Die Antragsteller gehören zu dem nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verteilenden \nPersonenkreis, da sie unerlaubt eingereist sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), nicht um Asyl \nnachgesucht haben, nicht unmittelbar nach Feststellung der unerlaubten Einreise in \n\n3 \n \n \nAbschiebungshaft genommen und nicht aus der Haft ab- oder zurückgeschoben wurden. \nInsoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nverwiesen, gegen die die Beschwerde nichts vorträgt und denen der Senat sich anschließt. \n \nb) Es lagen auch offensichtlich keine zwingenden Gründe gegen eine Verteilung nach \nNeumünster im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor. \n \nAnders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss noch meinte, ist allerdings \nim Zusammenhang mit dem Erlass einer Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz \n1 AufenthG von der die Verteilung veranlassenden Behörde zu prüfen, ob zwingende \nGründe einer Verteilung entgegenstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B \n203/21, juris Rn. 10 f. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). \n \nSolche Gründe können nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG indes nur dann bei der \nVerteilungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn sie vor Veranlassung der Verteilung \nnachgewiesen wurden. In ihrer Anhörung zur beabsichtigten Verteilung durch das \nMigrationsamt der Stadtgemeinde Bremen mit Schreiben vom 18.08.2020 hatten die \nAntragsteller lediglich vorgetragen und nachgewiesen, dass die Antragstellerin zu 2. an \nMigräne leidet, schwanger ist und der voraussichtliche Entbindungstermin der 02.04.2021 \nist. Weiterer Vortrag ist vor dem Erlass des Verteilungsbescheides am 07.01.2021 nicht \nerfolgt. Dass eine Migräne (jedenfalls ohne nähere einzelfallbezogene Erläuterung) nicht \nschwer genug wiegt, um einer Verteilung entgegen zu stehen, liegt auf der Hand. Auch \neine Schwangerschaft als solche stellt ohne hinzutreten weiterer Umstände (wie z.B. \nbesonderer medizinischer Risiken oder eines besonderen Hilfsbedarfs der Schwangeren) \nkeinen zwingenden Grund gegen eine Verteilung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG dar (VG Oldenburg, Beschl. v. 01.11.2013 – 11 B 6467/13, juris Rn. 5). Es spricht \nallerdings viel dafür, dass sich dies mit Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 \nMuSchG ändert (s.u. Ziff. 2. a). Ausgehend von dem vor Veranlassung der Verteilung \nvorgetragenen \nvoraussichtlichen \nEntbindungstermin \n(02.04.2021) \nhätte \ndie \nMutterschutzfrist indes erst am 19.02.2021 begonnen. Somit war vom Zeitpunkt des \nErlasses des Verteilungsbescheides (07.01.2021) aus betrachtet kein zwingender Grund \ngegen eine Verteilung nachgewiesen. \n \nc) Die Antragsteller dringen auch nicht mit dem Argument durch, der Verteilungsbescheid \nsei rechtswidrig, weil sie von der die Verteilung veranlassenden Behörde nicht angehört \nworden seien. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass die Anhörung \nzu einem Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht durch die die \nVerteilung veranlassende Behörde erfolgt, sondern durch die Ausländerbehörde (OVG \n\n4 \n \n \nBremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 16). Diese hat den Antragstellern \nmit Schreiben vom 18.08.2020 Gelegenheit gegeben, sich zu den einer Verteilung \nentgegenstehenden Gründen zu äußern. Den Inhalt der daraufhin erfolgten Äußerung der \nAntragsteller hat die Ausländerbehörde anschließend in gerade noch ausreichender Weise \ngemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an die die Verteilung veranlassende Behörde der \nAntragsgegnerin \nübermittelt, \nin \ndem \nsie \nin \nder \nSachverhaltsdarstellung \nder \nVorspracheverpflichtung vom 28.12.2020 den Antragstellervortrag wiedergab und den \nBescheid der Verteilungsbehörde zur Kenntnis übersandte. \n \n2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nAndrohung der Vollstreckung der Verteilungsentscheidung mit unmittelbarem Zwang hatte \nspätestens im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (15.02.2021), in dem \nder PKH-Antrag auch schon entscheidungsreif war, hinreichende Erfolgsaussichten. Es \nwar zumindest als offen anzusehen, ob ein Vollstreckungshindernis vorlag, das zur \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte führen müssen. \n \na) Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe – wie vorliegend – erst nach \nVeranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften \nGesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides \nergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist, wenn die \nVollstreckung noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung oder Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen \n(OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38). \n \nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Antragsteller vorgetragen und durch \nentsprechende \nNachweise \nglaubhaft \ngemacht, \ndass \nder \nvoraussichtliche \nEntbindungstermin der Antragstellerin zu 2. ärztlicherseits auf den 12.03.2021 vorverlegt \nwurde. Im Beschwerdeverfahren haben sie sogar glaubhaft gemacht, dass ein \nKaiserschnitt für den 04.03.2021 geplant war. Von diesen Terminen aus berechnet, hätte \ndie Mutterschutzzeit am 21.01. oder 29.01.2021 begonnen und am 29.04. oder 07.05.2021 \ngeendet (vgl. § 3 Abs. 1, 2 MuSchG). Entscheidungsreife des PKH-Antrags ist am \n27.01.2021 eingetreten, da die Antragsgegnerin an diesem Tag zu dem PKH-Antrag \nStellung genommen hatte und die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen \nVoraussetzungen vorlag. Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung und über den PKH-Antrag entschieden hat das Verwaltungsgericht am \n15.02.2021. Es spricht viel dafür, dass in diesem Zeitpunkt ausgehend von den damals \n\n5 \n \n \nanzunehmenden Mutterschutzzeiten ein mehr als nur kurzfristiges Hindernis für die \nVollstreckung der Verteilungsentscheidung vorlag. \n \nWelche Schwere bzw. welches Ausmaß die drohende Beeinträchtigung der körperlichen \noder psychischen Gesundheit erreichen muss, damit sie eine Verteilung unter \nBerücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist \neine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Ernstliche Gesundheitsgefahren, die eine \nVollstreckung der Verteilung vorübergehend oder endgültig hindern, können jedenfalls \nnicht gleichgesetzt werden mit „zwingenden Gründen“, die nach § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. \n2 Satz 2 AufenthG der Verteilung entgegenstehen. Ansonsten könnte der Betroffene im \nVollstreckungsverfahren im Ergebnis dieselben Einwände vortragen, die er vor \nVeranlassung der Verteilung erfolglos geltend gemacht oder geltend zu machen versäumt \nhat. An das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“, die eine Vollstreckung der \nVerteilung hindert, sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an das \nVorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Keinesfalls \ndarf der Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8). Wo unterhalb dieser Schwelle die \nGrenze für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, \nverläuft, brauchte der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zu \nentscheiden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 32). \n \nVorliegend kann jedenfalls nicht mit dem Grad an Gewissheit, der zur Verneinung \nhinreichender Erfolgsaussichten nötig wäre, ausgeschlossen werden, dass die \nSchwangerschaft der Antragstellerin zu 2. am 15.02.2021 ein Vollstreckungshindernis \ndarstellte. Die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus \noder zieht zumindest in Erwägung, dass eine Verteilung kurz vor und kurz nach der \nEntbindung mit Rücksicht auf die Gesundheit der Schwangeren und des un- bzw. \nneugeborenen Kindes regelmäßig ausscheidet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. \n11.01.2013 – 11 B 6467/13, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2006 – 3 B \n118/06, juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008 – 4 E 891/08, juris Rn. 4; a.A. \ndagegen wohl VG Wiesbaden, Beschl. v. 21.02.2006 – 4 G 240/06, juris Rn. 22). Es spricht \neiniges dafür, dass dem sowohl auf der Ebene des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (bei \nrechtzeitigem Nachweis) als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nZwangsandrohung (bei späterem Nachweis) zu folgen ist. Zur Konkretisierung des \nZeitraums, in dem eine Verteilung bzw. deren Vollstreckung in der Regel rechtlich \nunmöglich ist, dürfte auf die Mutterschutzzeit nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG zurückzugreifen \nsein. Diese Vorschrift beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass in diesem Zeitraum \n\n6 \n \n \nbei einer erheblichen psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren eine \nGefahr für sie oder ihr Kind nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. VG Oldenburg, Beschl. \nv. 01.11.2013 – 11 B 6467/13, juris Rn. 11). Eine Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung \neines anderen Bundeslandes gegen den Willen der Schwangeren dürfte regelmäßig eine \nerhebliche psychische Belastung mit sich bringen. \n \nb) \nAllerdings \nführt \nnicht \njedes \nvorübergehende \nVollstreckungshindernis \nzur \nRechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung. Es liegt auf der Hand, dass vorübergehende \nErkrankungen, die nur wenige Tage oder Wochen andauern, nicht zwangsläufig die \nAufhebung der Zwangsmittelandrohung zur Folge haben, denn sie schließen die \nzwangsweise Verbringung des Ausländers an den Zuweisungsort in angemessener Zeit \nnicht generell aus. Soweit der Gesundheitszustand des Ausländers lediglich kurzzeitig der \nVollstreckung der Umverteilungsentscheidung entgegensteht, kann diese vorübergehend \naufgeschoben \nwerden, \nohne \ndass \nes \neiner \n(gerichtlichen) \nAufhebung \nder \nZwangsmittelandrohung bedarf. Wenn das Vollstreckungshindernis dagegen absehbar \nüber mehrere Monate besteht, ist die Zwangsmittelandrohung des Verteilungsbescheides \nim Klageverfahren aufzuheben bzw. im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung \nwiederherzustellen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 39). Dies \nhat der Senat z.B. bei einem im Zeitpunkt seiner Entscheidung voraussichtlich noch drei \nMonate andauernden Vollstreckungshindernis angenommen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 39). Dazu, ob diese drei Monate eine absolute zeitliche \nUntergrenze darstellen, hat er sich hingegen nicht geäußert. Dies muss auch vorliegend \nnicht entschieden werden, da es sich nur um ein PKH-Verfahren handelt. Im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts dauerte die Mutterschutzzeit – je nach zugrunde \ngelegtem voraussichtlichen Entbindungstermin – noch 2 ½ bis 2 ¾ Monate an. Es ist als \noffen anzusehen, ob dies lang genug ist, um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen \ndie Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen. \n \nc) \nDas \nOberverwaltungsgericht \nfür \ndas \nLand \nNordrhein-Westfalen \nhat \nin \nVerteilungsverfahren, in denen die Antragstellerinnen sich auf eine bevorstehende \nEntbindung berufen hatten, ein Bedürfnis für vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit \ndem Argument abgelehnt, die Verteilungsbehörde beabsichtige erkennbar keine \nVollstreckung während des Mutterschutzes (OVG NW, Beschl. v. 18.07.2019 – 18 B \n842/19, juris Rn. 17; OVG NW, Beschl. v. 10.08.2011 – 18 B 680/11, juris Rn. 4). Diese \nErwägung spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat einen solchen \nvorübergehenden Vollstreckungsverzicht weder ausdrücklich erklärt noch durch \nschlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht. \n \n\n7 \n \n \nd) Aus der rechtlichen Unmöglichkeit einer Vollstreckung der Verteilung der Antragstellerin \nzu 2. folgt wegen des notwendigen Erhalts der Familieneinheit auch die Unmöglichkeit, die \nVerteilung des Antragstellers zu 1. (ihres Ehemanns) und der Antragstellerinnen zu 3. und \n4. (ihrer minderjährigen Töchter) zu vollstrecken. \n \n3. Die Rechtsverfolgung war nicht mutwillig und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für \ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. \n \n4. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint angesichts der rechtlichen Komplexität \ndes Falles und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der über Volljuristen \nverfügenden Antragsgegnerin erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der außergerichtlichen Kosten des \nBeschwerdeverfahrens auf § 127 Abs. 4 ZPO. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr \nwegen der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wird nach Ziff. 5502 der Anlage 1 \nzum GKG abgesehen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-25/2-pa-91-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-03-25/2-pa-91-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364286","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.610771+00:00"}}