{"status":"available","doknr":"OLD364285","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-04","aktenzeichen":"2 B 291/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 291/21 \nVG: \n4 V 795/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n4. April 2022 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom \n10.06.2021 \nmit \nAusnahme \nder \nStreitwertfestsetzung \naufgehoben. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2021 wird hinsichtlich der \nVerteilungsentscheidung \nangeordnet \nund \nhinsichtlich \nder \nZwangsmittelandrohung wiederhergestellt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 \nEuro festgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verteilung in die Erstaufnahmeeinrichtung \ndes Landes Niedersachsen in Bramsche (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). \n \nDer Antragsteller ist ivorischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2020 meldete er sich bei \neiner Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Am \n23.10.2020 lehnte das Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme ab, da es den Antragsteller \nals volljährig einschätzte. \n \nMit Schreiben vom 30.11.2020 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den \nAntragsteller zum Erlass einer Vorspracheverpflichtung (§ 15a Abs. 2 AufenthG) an. Dem \nAntragsteller wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gesetzt. Das \nAnhörungsschreiben ist ausschließlich auf Deutsch abgefasst. Eine Stellungnahme \nerfolgte nicht. Mit Bescheid vom 21.12.2020 erließ das Migrationsamt eine \nVorspracheverpflichtung. \nHiergegen \nerhob \nder \nKläger \nam \n21.01.2021 \nbeim \nVerwaltungsgericht Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die \nKlage ist soweit ersichtlich noch anhängig; gegen die Ablehnung der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren \nbeim Senat anhängig (2 B 191/21). \n \nEin erster Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin wurde von dieser wieder aufgehoben, \nda der Antragsteller gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das \nJugendamt Rechtsbehelfe eingelegt hatte. Nachdem der Antragsteller auch nach eigenen \nAngaben volljährig geworden war, erließ die Antragsgegnerin unter dem 21.04.2021 einen \nneuen Verteilungsbescheid, mit dem sie den Antragsteller der Aufnahmeeinrichtung des \nLandes Niedersachsen in Bramsche zuwies. Dem Antragsteller wurde die Vollstreckung \nmit \nunmittelbarem \nZwang \nangedroht \nund \ndie \nsofortige \nVollziehung \nder \nZwangsmittelandrohung wurde angeordnet. \n \nDer Antragsteller hat am 22.04.2021 Klage gegen den Bescheid vom 21.04.2021 erhoben \nund die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das \nVerwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom \n\n3 \n \n \n10.06.2021 \nabgelehnt. \nMit \nseiner \nBeschwerde \nverfolgt \nder \nAntragsteller \ndie \nerstinstanzlichen Anträge weiter. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seiner Verteilung nach Bramsche ein \nzwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (gesundheitliche Gefahren) \nentgegensteht. \n \n1. Der Antragsteller hat seine Obliegenheit, die zwingenden Gründe vor Veranlassung der \nVerteilung nachzuweisen, nicht verletzt. \n \nZwar hat er die ihm mit Schreiben des Migrationsamtes vom 30.11.2020 gegebene \nGelegenheit, zu den einer Verteilung entgegenstehenden Gründen Stellung zu nehmen, \nzunächst nicht genutzt. Dass er damit vor der Veranlassung der Verteilung vom 28.12.2020 \nkeine zwingenden Gründe nachgewiesen hat, ist jedoch unschädlich. Dieser \nVerteilungsbescheid wurde wieder aufgehoben. \n \nAm 21.01.2021 hat der Antragsteller im Rahmen des Gerichtsverfahrens gegen die \nVorspracheverpflichtung vorgetragen, dass gesundheitliche Gründe einer Verteilung \nentgegenstehen und ein entsprechendes Attest vorgelegt. Dieser Vortrag wurde dem \nMigrationsamt durch das Verwaltungsgericht vor der hier streitgegenständlichen Verteilung \nvom 21.04.2021 zur Kenntnis gebracht. Zwar genügte das Attest noch nicht vollständig den \nAnforderungen an den Nachweis eines gesundheitlichen Verteilungshindernisses. Das \nAttest beschreibt die traumatisierenden Ereignisse nur sehr generell mit „Erlebnissen vor \nund während der Flucht“. Seine Vorlage hätte aber für das Migrationsamt oder die \nAntragsgegnerin im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1, 2 \nBremVwVfG) und Gehörsgewährung (§ 28 Abs. 1 BremVwVfG) Anlass sein müssen, den \nAntragsteller auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu \ngeben. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG modifiziert bzw. relativiert den Grundsatz der \nAmtsermittlung zwar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 25; \nOVG NW, Beschl. v. 20.05.2020 – 18 B 530/20, juris Rn. 10). Die Verteilungsbehörde ist \nnicht gehalten, von Amts wegen nach etwaigen zwingenden Gründen zu suchen. \nGrundsätzlich hat der Betroffene den Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige \nBehörde keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht (OVG NW, Beschl. v. \n20.05.2020 \n– \n18 \nB \n530/20, \njuris \nRn. \n10). \nVöllig \naufgehoben \nist \nder \nAmtsermittlungsgrundsatz indes nicht. Legt der Betroffene substantiierte Nachweise für \neinen „zwingenden Grund“ vor (hier: grundsätzlich schlüssiges ärztliches Attest), die \nlediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig sind, ist es für \n\n4 \n \n \ndie Behörde zumutbar und zum effektiven Schutz der Grundrechte des Ausländers (hier: \nLeben und Gesundheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geboten, ihm durch einen Hinweis und \ndie Setzung einer kurzen neuen Stellungnahmefrist Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. \n \nHinzu kommt, dass vorliegend noch nicht einmal ersichtlich ist, dass das Migrationsamt, \ndem im Rahmen der Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Aufgabe der \nAnhörungsbehörde zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris \nRn. 16), das Attest überhaupt an die Antragsgegnerin übermittelt hat (§ 15a Abs. 4 Satz 2 \nAufenthG). Es ist im Verwaltungsvorgang der Verteilungsbehörde nicht enthalten. \n \nDiese Verfahrensmängel sind auch nicht nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Es ist nicht \noffensichtlich, dass sie sich im Ergebnis nicht auf die Verteilungsentscheidung ausgewirkt \nhaben. Der Antragsteller hat seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren um Erläuterungen \nzu den traumatisierenden Ereignissen so ergänzt, dass dies in Zusammenschau mit dem \nAttest ausreicht, um einen „zwingenden Grund“ gegen die Verteilung für die Bedürfnisse \neines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft zu machen (s.u. \nZiff. 2). Es ist anzunehmen, dass er dies schon vor Veranlassung der Verteilung getan \nhätte, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. \n \n2. Das Attest des psychiatrischen Behandlungszentrums des Klinikums Bremen-Nord vom \n13.01.2021 macht in Verbindung mit dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen \nVerfahren für die Bedürfnisse des Eilverfahrens hinreichend glaubhaft, dass eine \nVerteilung des Antragstellers zu einer wesentlichen Verschlechterung seines psychischen \nGesundheitszustandes (Destabilisierung; Dissoziation) führen würde. \n \nDas Attest bescheinigt dem Antragsteller deutliche Symptome einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung (Angst- und Panikzustände, Schlafstörungen, Alpträume, Herzrasen, \nKopfschmerzen, innere Unruhe, Flashbacks, akustische Halluzinationen, dissoziative \nZustände). Unschädlich ist, dass das Attest die traumatisierenden Ereignisse nicht konkret \nbeschreibt. Der Nachweis eines solchen Ereignisses ist nicht Teil der sachverständigen \nBegutachtung, sondern Aufgabe des Tatrichters (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.2005 – 1 \nB 10/05, juris Rn. 2). Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller, worauf er \nin der Beschwerde zutreffend hinweist, die traumatisierende Inhaftierung und \nMisshandlung in Libyen geschildert. Die endgültige Aufklärung, ob die traumatisierenden \nEreignisse wirklich stattgefunden haben und die Diagnose einer PTBS zutrifft, bleibt dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. \n \n\n5 \n \n \nDie psychiatrische Behandlung des Antragstellers im Klinikum Bremen-Nord erfolgt \nausweislich des Attestes nicht nur in medikamentöser Form, sondern auch durch \nregelmäßige Gespräche. Nach dem Attest ist davon auszugehen, dass es bei Abbruch der \nMaßnahmen u.a. zu einer Destabilisierung und Dissoziationen kommen wird. Damit wird \n– mangels Ausführungen zu einer Suizidalität – zwar keine Lebensgefahr, aber doch eine \ndeutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes prognostiziert. \n \nDer Antragsteller kann nicht auf die grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet bestehende \nMöglichkeit der Behandlung einer psychischen Erkrankung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f., juris) verwiesen werden. Für die Bedürfnisse eines \nEilverfahrens ist das Bestehen einer schutzwürdigen Therapeuten-Patienten-Beziehung, \nauf deren Fortbestehen der Antragsteller dringend angewiesen ist, hinreichend glaubhaft \ngemacht. Der Umstand, dass psychische Erkrankungen auch in Niedersachsen \ngrundsätzlich behandelbar sind, führt daher nicht dazu, dass eine Verteilung zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt möglich ist. Psychotherapie ist eine Vertrauensbeziehung, die \nman nicht von heute auf morgen ändern kann. Zwar sind Therapeutenwechsel nicht \ngänzlich ausgeschlossen, bedürfen aber in der Regel einer mehrmonatigen zeitlichen \nVorbereitung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 35). Dass die \nBehandlungsbeziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung erst \nseit wenigen Monaten bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis. Schützenswert kann \nbei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene \nBeziehung zu der behandelnden Person sein. Ein Wechsel der Therapeutin oder des \nTherapeuten kann gerade zu Beginn einer Therapie problematisch sein, wenn sich die \nVertrauensbeziehung im Aufbau befindet (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB \n184/21 –, Rn. 25, juris). \n \nDie Gründe, die einer Verteilung entgegenstehen, sind auch nicht nur ganz kurzfristiger \nNatur, sondern dürften voraussichtlich mehrere Monate andauern. \n \n3. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den \nVerteilungsbescheid ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung \nder Vollstreckung der Verteilung wiederherzustellen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \n\n6 \n \n \n5. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und \nein Rechtsanwalt beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO vorliegen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-04-04/2-b-291-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-04-04/2-b-291-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364285","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.589581+00:00"}}