{"status":"available","doknr":"OLD364284","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-06","aktenzeichen":"2 LA 171/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 171/20 \nVG: \n7 K 292/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Zulassungsantragsgegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch die Bundesanstalt für Post und \nTelekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst. PT), vertr. durch d. Präsidenten, für \ndiese handelnd die Postbeamtenkrankenkasse, vertr. durch den Vorstand, \nMaybachstraße 54/56, 70469 Stuttgart, \n– Beklagte und Zulassungsantragstellerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n6. April 2022 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - \nvom 27.04.2020 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 79,55 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Haltegriffen für Dusche und WC-\nWand. \n \nDer Kläger ist Bundesbeamter und mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. \nIm August 2018 erlitt er einen Schlaganfall. Deswegen wurde er zunächst stationär in einer \nKlinik und anschließend stationär in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt. Bei der \nEntlassung aus der Reha wurden ihm Haltegriffe für Dusche und WC ärztlich verordnet. \nDer Kläger erwarb im Oktober 2018 drei solche Haltegriffe für insgesamt 178 Euro. Sein \nAntrag auf Gewährung einer Beihilfe für diese Aufwendung wurde abgelehnt, der \nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ob Hilfsmittel nach § 25 BBhV beihilfefähig \nseien, richte sich in erster Linie nach den Anlagen 11 und 12 zur BBhV. Anlage 11 zähle \ndie beihilfefähigen Hilfsmittel auf, Anlage 12 die nicht beihilfefähigen. Haltegriffe seien \nweder in der einen noch in der anderen Anlage erwähnt. Nach einem rechtlich \nunverbindlichen, aber als Erläuterung zur BBhV dienenden „Hilfsmittelverzeichnis“ des \nFinanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz seien Haltegriffe den nicht behilfefähigen \nAufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung (§ 25 Abs. 2 BBhV) zuzuordnen. \n \nAuf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Ablehnungsbescheide und den \nWiderspruchsbescheid aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, dem Kläger \nBehilfeleistungen in Höhe von 79,55 Euro zu bewilligen. Die Haltegriffe seien nach § 25 \nAbs. 1 BBhV in der im Zeitpunkt der Aufwendungen geltenden Fassung beihilfefähig, weil \nsie ärztlich verordnet wurden und zum (mittelbaren) Behinderungsausgleich erforderlich \nseien. Der Kläger leide infolge des Schlaganfalls an Schwindelanfällen. Die Haltegriffe \nseien erforderlich, um diese körperliche Funktionsbeeinträchtigung bei der Befriedigung \neines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (elementare Körperpflege) \nauszugleichen. Sie seien mit den in Anlage 11 zur BBhV unter Ziff. 1.16 und 1.18 \naufgeführten Hilfsmitteln „Aufrichteschlaufen“ und „Aufrichtegestelle“ vergleichbar. Die \nBeihilfefähigkeit sei nicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 c) BBhV ausgeschlossen. Es handle sich \nnicht um Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung. Haltegriffe für Dusche, Bad und \nWC würden für Personen hergestellt, die krankheits- oder behinderungsbedingt darauf \nangewiesen seien, und ganz überwiegend von solchen Personen benutzt. Das \nHilfsmittelverzeichnis des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz sei – wie die \nBeklagte \nselbst \neinräume \n– \nnicht \nverbindlich. \nUnter \nBerücksichtigung \ndes \nBemessungssatzes des Klägers und der in der BBhV vorgesehenen Selbstbehalte ergebe \nsich der tenorierte Beihilfeanspruch. \n \n\n3 \n \n \nDie Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. \n \nII. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der \nBeklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA \n306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; \nBeschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). Das gelingt dem \nZulassungsvorbringen nicht. \n \n1. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Haltegriffe seien der „allgemeinen \nLebenshaltung“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 c) BBhV zuzuordnen. \n \nDie Beklagte teilt in der Begründung des Zulassungsantrags die vom Verwaltungsgericht \nzugrunde gelegten allgemeinen Maßstäbe, wie sie sich aus der Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts zu § 33 Abs. 1 SGB V ergeben. Demnach sind nicht der allgemeinen \nLebenshaltung zuzuordnen Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder \nbehinderter Menschen entwickelt und hergestellt werden und von diesem Personenkreis \nausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, \ndass der Gegenstand millionenfach verbreitet ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.04.1998 – 3 B KR \n9/97 R, juris Rn. 15). \n \nEs gelingt dem Zulassungsantrag nicht, die Annahme des angefochtenen Urteils schlüssig \nin Frage zu stellen, dass Haltegriffe für Dusche, Bad und WC dazu hergestellt und \nüberwiegend verwendet werden, dass Menschen, bei denen dies wegen Krankheit oder \nBehinderung erforderlich ist, sich daran festhalten können, um Stürze zu vermeiden. \nSoweit die Beklagte vorträgt, dass Haltegriffe in jedem Baumarkt erhältlich und auch in \nHotelzimmern inzwischen häufig vorhanden seien, geht dies an den anzuwendenden \nMaßstäben vorbei. Auf den Verbreitungsgrad eines Hilfsmittels kommt es – wie vorstehend \nausgeführt – gerade nicht an, um zu bestimmen, ob es der allgemeinen Lebenshaltung \nzuzuordnen oder beihilfefähig ist. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, Haltegriffe seien in \nden Badezimmern älterer Menschen inzwischen Standard und Alter sei weder eine \nKrankheit noch eine Behinderung im Sinne der BBhV. Insoweit ist der Beklagten \nzuzugeben, dass Haltegriffe im Sanitärbereich sicherlich auch von Menschen verwendet \n\n4 \n \n \nwerden, die „nur“ alt sind, ohne krank oder behindert zu sein. Die Beklagte legt indes keine \nIndizien (z.B. statistische Daten) vor, die darauf hindeuten, dass dies der überwiegende \nNutzerkreis ist. Der Kläger selbst war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen \nAufwendungen erst 61 Jahre alt und hatte eine Krankheit (Schlaganfall) erlitten. Die \nEntscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, auf die sich die Beklagte \nbezieht, um ihre Behauptung, Haltegriffe seien bei älteren Menschen „Standard“, zu \nbelegen, hat daraus jedenfalls gerade nicht den Schluss gezogen, sie seien der \nallgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen. Es hat vielmehr entschieden, dass Haltegriffe für \nkrankheits- oder behinderungsbedingt darauf angewiesene Menschen ein von den \ngesetzlichen Krankenkassen zu bewilligendes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V \ndarstellen (LSG NW, Beschl. v. 16.10.2008 – L 16 B 60/08 KR, juris Leitsatz 1 und Rn. 12). \nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass z.B. auch § 18a Abs. 2 OrthV Haltegriffe unter \ndem Oberbegriff „behindertengerechte Ausstattungen“ zu den Hilfsmitteln zählt, die vom \nLeistungsumfang des BVG umfasst sind, soweit der Betroffene auf sie angewiesen ist. \n \n2. Der Vortrag der Beklagten, die Beihilfefestsetzungsstelle habe ohne weitere \nErmittlungen die Notwendigkeit der Haltegriffe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der \ndamals gültigen Fassung (entspricht § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV in der heute gültigen Fassung) \nverneinen dürfen, obwohl diese dem Kläger ärztlich verordnet worden waren, überzeugt \nnicht. Jedenfalls ergibt sich eine solche Befugnis nicht aus dem von der Beklagten \ndiesbezüglich allein angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n22.08.2018 – 5 B 3/18, juris. Das Bundesverwaltungsgericht betont dort, dass bei der \nPrüfung der medizinischen Notwendigkeit von Aufwendungen regelmäßig der Beurteilung \ndes verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde \nverfügt (BVerwG, aaO., Rn. 9). Allerdings dürfe die Festsetzungsstelle in Zweifelsfällen \nnach weiterer Sachverhaltsaufklärung (z.B. durch Einholung eines Gutachtens) die \nNotwendigkeit trotz einer ärztlichen Verordnung verneinen (BVerwG, aaO., Rn. 10). Die \nvon der Beklagten für sich reklamierte Befugnis, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von \nder Einschätzung des verordnenden Arztes bzw. der verordnenden Ärztin abzuweichen, \nergibt sich daraus gerade nicht. \n \n3. Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Haltegriffe \nseien zum (mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung des Klägers erforderlich gewesen \n(§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BBhV), nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der \nBegründung angenommen, die Haltegriffe ermöglichten es dem Kläger, trotz seiner \nSchwindelanfälle seine elementare Körperpflege zu betreiben und damit ein \nGrundbedürfnis des alltäglichen Lebens zu befriedigen. Die Beklagte stellt die allgemeinen \nMaßstäbe, \ndie \ndas \nVerwaltungsgericht \nfür \ndas \nVorliegen \neines \nmittelbaren \n\n5 \n \n \nBehinderungsausgleichs aufgestellt hat, in ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Sie \nwendet sich lediglich gegen deren Anwendung im Einzelfall. \n \nSoweit sie vorträgt, der Kläger habe nicht behauptet, dass er ohne die Haltegriffe seiner \nelementaren Körperpflege nicht oder nur schwer nachgehen könne, trifft dies nicht zu. Auf \nS. 3 im dritten Absatz der Klageschrift hatte der Kläger vorgetragen: „Der Kläger leidet an \nSchwindelanfällen, die insbesondere bei Toilettengängen oder beim Duschen verstärkt \nanfallen und die dazu führen können, dass der Kläger stürzt. Es besteht mithin eine \nerhebliche Unfallgefahr, die behinderungsbedingt ist und zwingend ausgeglichen werden \nmuss.“ \n \nOhne Erfolg wendet die Beklagte ein, es erscheine angesichts der Ausführungen im \nEntlassungsbericht der Reha-Einrichtung vom 17.10.2018 „unwahrscheinlich“, dass der \nKläger zur elementaren Körperpflege auf die Haltegriffe angewiesen sei. Dass der Bericht \ndem Kläger bescheinigt, nach Abschluss der stationären Reha ein sicherer und \nausdauernder Fußgänger und Fahrradfahrer zu sein, sowie zur weiteren Verbesserung \nseine Reintegration in einen Sportverein empfiehlt, führt nicht zwingend zu dem Schluss, \nder Kläger könne gefahrlos ohne Haltegriffe duschen und zur Toilette gehen. Die Beklagte \nselbst zitiert auch eine andere Stelle des Entlassungsberichts, wonach der Kläger damals \nimmer noch „leichte Defizite im Bereich der Ausdauer und der Koordination“ aufwies. In \ndem Entlassungsbericht wird unter Ziff. 9.4. (Hilfsmittel) ausdrücklich die Verordnung von \nHaltegriffen für Dusche und Toilette erwähnt. Will die Beklagte von dieser ärztlichen \nEinschätzung abweichen, hätte sie – wie oben unter Ziff. 2 ausgeführt – den Sachverhalt \nweiter aufklären müssen. \n \n4. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt auch die Systematik der Anlagen 11 \n(beihilfefähige Hilfsmittel) und 12 (nicht beihilfefähige Hilfsmittel) zur BBhV eine \nBeihilfefähigkeit der Haltegriffe nicht aus. \n \nHaltegriffe sind weder in Anlage 11 zur BBhV ausdrücklich als beihilfefähig aufgeführt noch \nwird ihre Beihilfefähigkeit durch Anlage 12 zur BBhV ausdrücklich ausgeschlossen. Das \nVerwaltungsgericht hat sie als mit den in Ziff. 1.16 und 1.18 der Anlage 11 aufgezählten \n„Aufrichteschlaufen“ und „Aufstehgestellen“ vergleichbar und damit als nach § 25 Abs. 4 \nSatz 1 Halbsatz 1 a.E. BBhV beihilfefähig angesehen. Die Beklagte trägt hiergegen vor, \nAufrichteschlaufen und Aufstehgestelle dienten dazu, sich nach oben zu ziehen, was bei \nHaltegriffen nicht der Fall sei. Dies mag zutreffen. Das Zulassungsvorbringen erläutert aber \nnicht einmal ansatzweise, inwiefern dieser Unterschied es vor dem Hintergrund der \nZielsetzung von § 25 BBhV und Anlage 11 ausschließt, beides als miteinander vergleichbar \n\n6 \n \n \nanzusehen. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nnicht \nbehauptet, \nHaltegriffe \nseien \n„Aufrichteschlaufen“ oder „Aufstehgestelle“, sondern nur, dass sie mit diesen vergleichbar \nseien. Dies beinhaltet notwendigerweise das Zugestehen gewisser Unterschiede. \n \nEbenso stellt der Hinweis, dass „Toilettenhilfen“ nach Ziff. 20.5. der Anlage 11 zur BBhV \nnur bei Schwerbehinderten beihilfefähig sind, das angefochtene Urteil nicht schlüssig in \nFrage. Wieso die vorliegend streitgegenständlichen Haltegriffe mehr mit einer \n„Toilettenhilfe“ als mit „Aufrichteschlaufen“ vergleichbar sein sollen, erläutert die \nBegründung des Zulassungsantrags nicht. \n \nNicht schlüssig ist das Argument der Beklagten, der Verordnungsgeber hätte Haltegriffe in \ndie Anlage 11 zur BBhV aufgenommen, wenn er sie für beihilfefähig hielte. Dabei wird \nverkannt, dass Anlage 11 nicht abschließend ist (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV). Jedenfalls \nhat der Verordnungsgeber Haltegriffe auch nicht in die Aufzählung der nicht beihilfefähigen \nHilfsmittel nach Anlage 12 zur BBhV aufgenommen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-04-06/2-la-171-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBhV","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBhV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-04-06/2-la-171-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364284","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.565987+00:00"}}