{"status":"available","doknr":"OLD364283","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-19","aktenzeichen":"1 D 104/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 104/20 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert sowie die ehrenamtli-\nchen Richter Wroblewski und Weyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April \n2022 für Recht erkannt: \n\n2 \n \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die An-\ntragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass eine bereits außer Kraft getretene Rege-\nlung der Coronaverordnung, durch die es im April und Mai 2020 bestimmten Einzelhan-\ndelsgeschäften vorübergehend untersagt worden war, eine Verkaufsfläche von mehr als \n800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen, unwirksam war. \n \nDie Antragstellerin betreibt bundesweit Warenhäuser mit gemischtem Sortiment. Im Land \nBremen betrieb sie im April 2020 drei Warenhäuser. Sämtliche der von der Antragstellerin \nbetriebenen Warenhäuser wiesen eine Verkaufsfläche von über 800 m² auf. \n \nMit der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ \nvom 03.04.2020 (Brem.GBl. 2020, 168 - Coronaverordnung a.F.) untersagte die Antrags-\ngegnerin die Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr. \nAusnahmen waren für Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten vorgesehen, \nz.B. für Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Apotheken. Nachdem die Coronaverord-\nnung a.F. mit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft getreten war, trat am 20.04.2020 eine \nneue „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ \n(Brem.GBl. 2020, 205 - Coronaverordnung) in Kraft, die mit Verordnungen vom 21.04.2020 \n(Brem.GBl. 2020, 224), vom 24.04.2020 (Brem.GBl. 2020, 226) und vom 28.04.2020 \n(Brem.GBl. 2020, 241) geändert wurde. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Corona-\nverordnung in der ab dem 22.04.2020 geltenden Fassung durften Verkaufsstellen des Ein-\nzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m², die nicht unter die Ausnahmere-\ngelung für bestimmte Sortimente fielen, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. \n§ 9 Coronaverordnung lautete in dieser Fassung auszugsweise: \n \n„§ 9 Beschränkungen für Einrichtungen \n(1) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: \n1. - 9. […] \n\n3 \n \nAlle weiteren, nicht an anderer Stelle in dieser Verordnung genannten Verkaufsstel-\nlen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der in Ab-\nsatz 2 und 3 genannten Einrichtungen) dürfen nicht für den Publikumsverkehr ge-\nöffnet werden. \n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Geschäfte des Einzelhandels, deren tat-\nsächlich genutzte Verkaufsfläche nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt, nicht \nfür den Publikumsverkehr geschlossen, dazu zählen auch Verkaufsstellen in Ein-\nkaufszentren, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Einkaufszentrums dafür \nSorge trägt, dass auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen ge-\nmäß § 5 Absatz 2 und 3 und § 11 eingehalten und in dem Einkaufszentrum keine \nGetränke und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Eine Öffnung von Ein-\nkaufszentren setzt ein jeweiliges Konzept voraus, wie die gesetzlichen Vorgaben \neingehalten werden sollen. Geschäfte des Einzelhandels, die über eine größere \nVerkaufsfläche verfügen, haben die Möglichkeit, diese auf höchstens 800 Quadrat-\nmeter zu begrenzen. Die Geschäfte haben Nachweise zur Größe der Verkaufsflä-\nche bereitzuhalten. \n(3) Unabhängig von der Größe der Fläche werden abweichend von Absatz 1 Satz 2 \nfolgende Einrichtungen nicht für den Publikumsverkehr geschlossen: \n1. Lebensmittelgeschäfte, \n2. Wochenmärkte nach § 67 Gewerbeordnung, landwirtschaftlicher Direktverkauf, \nHofläden, \n3. Abhol- und Lieferdienste, \n4. Getränkemärkte, \n5. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, \n6. Tankstellen, Kioske, Zeitungsverkaufsstellen, \n7. Banken und Sparkassen, \n8. Poststellen, \n9. Reinigungen, Waschsalons, \n10. Bau- und Gartenbaumärkte, \n11. Tierbedarfshandel, \n12. Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel, \n13. Buchhandlungen, \n14. Blumenläden, \n15. Brief- und Versandhandel, \n16. Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs, \n17. der Großhandel, \n18. Museen, Ausstellungen, Galerien, \n19. Gedenkstätten, \n20. Zoologische und botanische Gärten, \n21. Bibliotheken und Archive \n(4) […].“ \n \nDie Antragstellerin hat am 16.04.2020 einen zunächst gegen die Coronaverordnung \na.F. gerichteten Normenkontrollantrag gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 27.04.2020 \ninsoweit umgestellt, als dieser fortan ausschließlich gegen die Neufassung der Coronaver-\nordnung vom 17.04.2020 in der Fassung vom 24.04.2020 bzw. die darin enthaltene Schlie-\nßungsregelung für den Einzelhandel gerichtet sein sollte. Zugleich hat sie einen Antrag auf \n\n4 \n \nGewährung einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat \nmit Beschluss vom 07.05.2020 abgelehnt hat (Az.: 1 B 129/20). \n \nMit Beschluss vom 02.09.2020 ist das Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 \nSatz 1 ZPO unterbrochen worden, nachdem das Amtsgericht Essen am 01.07.2020 \n(Az.: 165 IN 40/20) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet \nhatte. Mit Schriftsatz vom 27.11.2020 hat die Antragstellerin die Aufhebung des Insolvenz-\nverfahrens angezeigt und unter Klarstellung ihres Antragsbegehrens erklärt, dass sie auch \nnach dem Außerkrafttreten der angefochtenen Verordnung an dem Normenkontrollantrag \nfesthalten wolle. \n \nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe weiterhin ein berechtigtes Inte-\nresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung, da sie ernsthaft die Geltend-\nmachung von Entschädigungsansprüchen beabsichtige und die Gültigkeit der Norm für die \nEntscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Sekundäransprüche von Bedeutung sein \nkönne. Die in Bremen infolge der Teilöffnung im Zeitraum vom 20.04.2020 bis zum \n12.05.2020 entstandenen Schäden beliefen sich auf 1.233.822,68 EUR. Darüber hinaus \nhabe es sich um einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin gehan-\ndelt. Es könne angesichts des unvorhersehbaren Pandemieverlaufs nicht ausgeschlossen \nwerden, dass eine solche oder ähnliche Schließungsanordnung in nächster Zeit erneut \nerlassen werden würde. \n \nDie Öffnungsmöglichkeit mit lediglich 800 m² der Verkaufsfläche habe zu keiner nennens-\nwerten Abfederung des Schadens geführt. Es habe sich lediglich um einen geringen Bruch-\nteil der Verkaufsfläche gehandelt und sie habe ihr Sortiment auf dieser Fläche nicht anbie-\nten können. Die begrenzte Öffnungsmöglichkeit habe sich daher im Ergebnis wie eine Fort-\nsetzung der bis dahin geltenden „Komplettschließung“ dargestellt. Die Verluste hätten nicht \ndurch Online-Handel oder die Lieferung von Waren kompensiert werden können. In der \nFolge sei am 01.07.2020 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über ihr Ver-\nmögen eröffnet worden. Im Insolvenzverfahren sei es erforderlich geworden, deutschland-\nweit 41 Standorte – zwei davon in Bremen – dauerhaft zu schließen. \n \nMit Blick auf die Begründetheit des Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin gel-\ntend, dass § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG keine ordnungsgemäße Ermächtigungs-\ngrundlage für die Schließungsanordnung dargestellt habe. Bei der Schließungsanordnung \nhabe es sich um eine wesentliche Angelegenheit im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes \ngehandelt. Mangels einer Befreiungs- oder Ausnahmemöglichkeit für den Weiterbetrieb der \n\n5 \n \nWarenhäuser habe es sich wirtschaftlich um eine „Komplettschließung“ und damit um ei-\nnen Grundrechtseingriff auf der höchsten Stufe gehandelt. \n \nAuch die Befristung habe die Eingriffsschwere oder den Verstoß gegen den Wesentlich-\nkeitsgrundsatz nicht abmildern können, da die Ermächtigungsgrundlage offenbar dazu be-\nrechtige, nicht nur kurzfristige, sondern auch mittel- bis langfristig wirkende Maßnahmen \nanzuordnen. Dass eine spezifische Ermächtigungsgrundlage kurzfristig hätte geschaffen \nwerden können, habe der zügige Erlass des § 28a IfSG im November 2020 gezeigt. Diese \nNeufassung belege, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen sei, dass die \nzuvor geltende Ermächtigungsgrundlage ausreichend gewesen sei. \n \nIm Übrigen sei die Regelung unverhältnismäßig. Die Beschränkung von gemischten Ein-\nzelhandelsbetrieben auf eine Verkaufsfläche von 800 m² sei vollkommen ungeeignet ge-\nwesen. Sie habe zur Erhöhung der Infektionswahrscheinlichkeit beigetragen, anstatt diese \nzu reduzieren. Zudem habe es ein milderes Mittel gegeben – die vollständige Öffnung unter \nHygieneauflagen –, das gleich geeignet gewesen sei, den verfolgten Zweck zu erfüllen. \n \nSie sei in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ge-\nwesen. Ihr sei der Betrieb der Warenhäuser für einen nicht unerheblich langen Zeitraum \nunmöglich gemacht worden; damit sei tiefgreifend in ihre Unternehmensführung eingegrif-\nfen worden. Daneben sei sie in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt worden. Art. 14 \nAbs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG könnten auch nebeneinander zur Geltung kommen. So-\nweit die Schließungsanordnung die (wirtschaftliche) Nutzung der Warenhäuser verboten \nhabe, habe sie unmittelbar in die Nutzungsmöglichkeit der dinglichen und schuldrechtli-\nchen Nutzungsrechte der Antragstellerin eingegriffen. Darüber hinaus umfasse der Schutz-\nbereich des Art. 14 GG in seiner Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb auch die Gesamtheit der vorhandenen Substanz an vermögenswerten \nRechten des Betriebs. Der Antragstellerin sei die Nutzung ihrer Warenhäuser nahezu voll-\nständig untersagt worden. Damit sei nicht nur die Möglichkeit, ihre vermögenswerten \nRechte zu nutzen, erheblich eingeschränkt worden. Auch die Zusammenfassung der ein-\nzelnen vermögenswerten Rechte zu einer funktionellen Einheit sei zielgerichtet über einen \nlängeren Zeitraum aufgehoben worden. Ihr habe die Existenzvernichtung gedroht. \n \nDie konkrete Ausgestaltung der Schließungsanordnung habe den Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG verletzt und sei auch vor diesem Hintergrund rechtswidrig gewesen. Die \nDifferenzierung nach der Art der Einzelhändler – in Spezialisten einerseits und Generalis-\nten andererseits – sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt gewesen. Mischformen \n\n6 \n \nwie Warenhäuser, die sowohl Güter des täglichen Bedarfs als auch weitere Waren anbö-\nten, seien in der Ausnahmeregelung nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht nachvollzieh-\nbar, warum es für Kfz- und Fahrradhändler sowie für Buchhandlungen die Möglichkeit zur \nuneingeschränkten Betriebsfortführung gegeben habe. Auch die uneingeschränkte Öff-\nnung von Bau- und Gartenmärkten habe erkennbar nicht der Bedarfsdeckung von Hand-\nwerkern und Gewerbetreibenden gedient. \n \nDarüber hinaus sei das Differenzierungskriterium einer Verkaufsfläche von 800 m² – unab-\nhängig vom Sortiment – willkürlich. Zwar werde die Grenzmarke von 800 m² zur Bestim-\nmung „großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ im Sinne der BauNVO benutzt, jedoch könn-\nten die in den Besonderheiten des Bauplanungsrechts wurzelnden Erwägungen nicht auf \ndie Bestimmung von Infektionsschutzmaßnahmen übertragen werden. Unter Bezugnahme \nauf eine gutachterliche Stellungnahme „Zur Frage der Nichtöffnung von Geschäften \n>800 m² Verkehrsfläche aus infektiös-hygienischer Sicht“ des ... vom 22.04.2020 erklärt \ndie Antragstellerin, die Plausibilität für die Begrenzung der Öffnung von Geschäften mit \neiner Verkaufsfläche unter 800 m² könne aus infektionshygienischer Sicht nicht nachvoll-\nzogen werden. Einzelhandelsgeschäfte mit einer größeren Verkaufsfläche hätten die er-\nforderlichen Hygienemaßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens per se \nbesser einhalten könnten. \n \nAuch die befürchtete „Sogwirkung“ der Warenhäuser bestehe nicht. Ausweislich einer „Fre-\nquenzstudie Warenhäuser“ aus April 2020 seien die Besucherzahlen in den Innenstädten \nschon vor der Schließung des Einzelhandels um ca. 20% gesunken. Nach der vollständi-\ngen Öffnung der Warenhäuser habe sich im Vergleich zum Vorjahr ein Frequenzrückgang \nvon bis zu 50% ergeben. Es habe bei den Warenhäusern nachweislich keine Gefahr be-\nstanden, Menschenansammlungen in den Innenstädten zu verursachen. \n \nSchließlich sei die Differenzierung zwischen Warenhäusern und Einkaufszentren willkür-\nlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Angaben des ... habe das ... im Jahr 2019 \nüber 7 Millionen Besucher angezogen. Dieses habe aber – anders als die Warenhäuser – \ndennoch öffnen dürfen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nfestzustellen, dass § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Neufassung der Verordnung zum \nSchutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.04.2020 in \nder Fassung der Änderungsverordnung vom 21.04.2020 der Antragsgegnerin un-\nwirksam war. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n\n7 \n \nDer Normenkontrollantrag sei unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage sei der Zeitraum vom Erlass der belastenden Regelungen bis \nzu deren Erledigung. Soweit im Laufe des Jahres 2020 die von der Rechtsprechung ge-\nstellten Anforderungen verfeinert und Regelungen einer strengeren Prüfung unterzogen \nworden seien als noch zu Beginn der Pandemie, könne dies nicht zu Lasten der Antrags-\ngegnerin gehen. Bei § 32 i.V.m. § 28 IfSG habe es sich um eine verfassungskonforme, \ndem Gesetzesvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage gehandelt. § 9 der Corona-\nverordnung sei verhältnismäßig gewesen und habe auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \ndes vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 B 129/20 \nBezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nBei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 88 VwGO stellt die Antrag-\nstellerin § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.04.2020 (Brem.GBl. 2020, 205 - Coronaverord-\nnung) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21.04.2020 (Brem.GBl. 2020, 224) \nzur Überprüfung, durch die es vom 22.04.2020 bis zum 05.05.2020 untersagt worden war, \nVerkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von über 800 m², die nicht un-\nter die in § 9 Abs. 3 der Coronaverordnung normierte Ausnahmeregelung für bestimmte \nSortimente fielen, für den Publikumsverkehr zu öffnen. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 \nder Coronaverordnung geregelten Öffnungsverbote für andere Einrichtungen stehen zwi-\nschen den Beteiligten nicht in Streit. \n \n1. Die Antragstellerin hat den Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens geändert. \nNachdem sie sich ursprünglich gegen die Coronaverordnung a.F. vom 03.04.2020 ge-\nwandt hatte, stellte sie ihren Normenkontrollantrag noch während der Geltungsdauer der \nnachfolgenden Coronaverordnung vom 17.04.2020 um und griff fortan ausschließlich das \ndarin geregelte Verbot für nicht privilegierte Verkaufsstellen des Einzelhandels, eine Ver-\nkaufsfläche von mehr als 800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen, an. In der mündlichen \nVerhandlung änderte sie ihren Antrag erneut hinsichtlich der Fassung der von ihr ange-\nfochtenen Verordnungsregelung. \n \n\n8 \n \nDie Zulässigkeit dieser Antragsänderung beurteilt sich auch im Normenkontrollverfahren \nnach § 91 VwGO (BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 8 CN 1.08, juris Rn. 16). Hiervon ausge-\nhend erweist sich die Antragsänderung vorliegend gemäß § 91 Abs. 2 VwGO als zulässig, \nda sich die Antragsgegnerin auf den geänderten Antrag sachlich eingelassen hat, ohne \ndiesem zu widersprechen. \n \n2. Der so verstandene Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \na) Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Bei der angefochtenen Verordnungsregelung \nhandelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im \nSinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß Art. 7 \nAbs. 1 BremAGVwGO entscheidet. \n \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie als \nBetreiberin von Warenhäusern in ... jedenfalls geltend machen kann, durch die angefoch-\ntene Vorschrift in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. \n \nb) Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht nicht entgegen, dass die angefoch-\ntene Regelung mit Ablauf des 05.05.2020 außer Kraft getreten ist. Der Antragstellerin steht \ngleichwohl ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung zu. \n \nIm Regelfall entzieht zwar das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Nor-\nmenkontrollantrag seinen Gegenstand (BayVGH, Beschl. v. 04.10.2021 - 20 N 20.767, ju-\nris Rn. 30). Denn grundsätzlich fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Rechts-\nschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht \nverbessern kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten \nzulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte \n(NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 KN 271/20, juris Rn. 5; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, \n15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 56). \n \nEin Normenkontrollantrag kann allerdings trotz des Außerkrafttretens der angegriffenen \nRechtsnorm zulässig bleiben. Dabei ist danach zu differenzieren, ob die streitgegenständ-\nliche Norm bereits im Zeitpunkt der Antragstellung oder erst im Laufe des Verfahrens außer \nKraft getreten ist. Ist die Norm bereits vor dem Normenkontrollantrag außer Kraft getreten, \nist der Antrag in der Regel wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ande-\nres gilt für solche Fälle, in denen eine untergesetzliche Norm – wie hier – erst während der \nAnhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft tritt. Das Außerkrafttre-\nten der Norm allein lässt den Normenkontrollantrag dann nicht ohne weiteres zu einem \n\n9 \n \nunzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich, dass der Antragsteller durch die Rechtsvor-\nschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 - 6 \nCN 1.01, juris Rn. 10; Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83, juris Rn. 9; SaarlOVG, Urt. v. \n12.11.2019 - 2 C 285/18, juris Rn. 23). \n \nDer Antragsteller muss nach Außerkrafttreten der angegriffenen Norm allerdings ein be-\nrechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit haben \n(BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 - 3 BN 1.17, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 02.09.1983 - 4 \nN 1.83, juris Rn. 11). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die begehrte Feststellung \npräjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die \nNorm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschä-\ndigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann oder ein schwerwiegender Grund-\nrechtseingriff das Rechtsschutzinteresse fortbestehen lässt (BVerwG, Beschl. v. \n02.08.2018 - 3 BN 1.18, juris Rn. 5 sowie Beschl. v. 26.05.2005 - 4 BN 22.05, juris Rn. 5; \nBayVGH, Beschl. v. 07.03.2022 - 20 N 21.1926, juris Rn. 15). \n \nOb das von der Antragstellerin maßgeblich geltend gemachte Präjudizinteresse die An-\nnahme eines besonderen Feststellungsinteresses zu rechtfertigen vermag, kann der Senat \ndahinstehen lassen. Jedenfalls lässt ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der \nAntragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ihr Interesse an der begehrten Feststellung, die be-\nreits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, fortbestehen. \n \nBei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \nein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer \nRechtsschutz im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gegen solche Eingriffe zu erlangen \nwäre (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Urt. v. \n12.11.2020 - 2 C 5.19, juris Rn. 15). An das Vorliegen schwerwiegender Grundrechtsein-\ngriffe stellt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen und nimmt diese insbeson-\ndere bei Grundrechtseingriffen an, die das Grundgesetz selbst unter den Richtervorbehalt \ngestellt hat (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a., juris Rn. 36 mit Verweis \nauf Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2, 3 GG sowie Beschl. v. 04.01.2021 - 2 BvR 673/20, \njuris Rn. 37), oder bei Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit \n(BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03, juris Rn. 28 sowie Beschl. v. 07.12.1998 - \n1 BvR 831/89, juris Rn. 25 f.). Mit Blick auf die bundesweit zur gerichtlichen Überprüfung \ngestellten Coronaverordnungen geht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich eben-\nfalls von der Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung aus. So hat es \n\n10 \n \nwiederholt betont, dass die in den Coronaverordnungen enthaltenen Ge- und Verbote ge-\nrade dadurch gekennzeichnet seien, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt \nseien mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft träten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in \nVerfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden könne. Es komme \nhinzu, dass die Ge- und Verbote die grundrechtliche Freiheit häufig schwerwiegend beein-\nträchtigten. Da sie zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürften, liege eine \nnachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungs-\ngerichtlichen Normenkontrolle nahe (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21, ju-\nris Rn. 25 zum Verbot touristischer Beherbergung; Beschl. v. 03.06.2020 - 1 BvR 990/20, \njuris Rn. 8 zu Ausgangsbeschränkungen sowie Beschl. v. 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20, \njuris Rn. 9 zum Mindestabstandsgebot). \n \nDanach kann auch hier von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff ausgegangen \nwerden. Die angefochtene Regelung war bereits bei ihrem Erlass auf eine kurze Geltung \nangelegt, so dass sie außer Kraft trat, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Verfahren der \nHauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden konnte. Die kurze Geltungsdauer der \nBremischen Coronaverordnungen war aufgrund der fortlaufenden Evaluierung und Anpas-\nsung der Maßnahmen intendiert und lag auch typischerweise vor. Ohne die Annahme ei-\nnes berechtigten Interesses wäre eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren \nsomit regelmäßig nicht möglich. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG stellte sich für die Antrag-\nstellerin auch als schwerwiegend dar, obwohl es sich nicht um eine vollständige Betriebs-\nschließung handelte (im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S \n1101/20, juris Rn. 40). In Anbetracht des Umstands, dass die Verkaufsfläche von großflä-\nchigen Einzelhandelsbetrieben in zahlreichen Fällen 800 m² deutlich überschreitet – die \nWarenhäuser der Antragstellerin verfügen durchschnittlich über eine Verkaufsfläche von je \nca. 12.500 m² – stellt sich die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² als \nganz erhebliche Einschränkung dar. Durch die angefochtene Regelung war der Antragstel-\nlerin der stationäre Vertrieb des weit überwiegenden Teils ihres Warensortiments nicht \nmehr möglich. Auch wenn die Beschränkung der Verkaufsfläche auf wenige Wochen be-\nfristet war, galt sie in dieser Zeit doch landesweit. Erschwerend wirkt sich aus, dass die \nVerkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht der Ausnahmeregelung für bestimmte Sorti-\nmente unterfielen, zu dem Zeitpunkt, als die angefochtene Regelung in Kraft trat, bereits \neinen Monat vollständig hatten schließen müssen. Hieraus resultiert in der Gesamtschau \nein schwerwiegender Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG, der ein nachträgliches Rechtsklärungs-\ninteresse der Antragstellerin rechtfertigt. \n \n\n11 \n \n3. Der Normenkontrollantrag erweist sich jedoch als unbegründet. Die Antragstellerin hat \nkeinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der \nCoronaverordnung unwirksam war. \n \nDie angefochtene Regelung verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. Sie beruhte auf \neiner verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (a) und war formell (b) und materiell \n(c) rechtmäßig. \n \na) Die streitgegenständliche Coronaverordnung beruhte auf § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten \nbeim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045), wobei \ndie während des Erlasses und der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung geltende \nFassung, die durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite“ vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I 587 ff.) geändert worden war, \nmaßgeblich ist. \n \n§ 28 Abs. 1 IfSG ermöglicht den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die notwendi-\ngen Schutzmaßnahmen zu erlassen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei-\ntung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 32 IfSG ermächtigt die Landesregierun-\ngen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, auch Rechtsverordnungen zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die \nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. \n \nDer Senat hat in dem von der Antragstellerin betriebenen Eilverfahren 1 B 129/20 die Auf-\nfassung vertreten, dass § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in dem hier maß-\ngeblichen Zeitraum als eine den rechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes genügende \nVerordnungsermächtigung anzusehen war (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B \n129/20, juris Rn. 18). An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprüfung im \nHauptsacheverfahren fest (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, \nBeckRS 2022, 7839, beck-online Rn. 37 ff. hinsichtlich des Zeitraums bis Mitte Novem-\nber 2020). \n \naa) Soll die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, müssen \nGesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Zweck und Ausmaß der \nerteilten Ermächtigung bestimmen, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 - \n2 BvF 1/15, juris Rn. 200). Auf diesem Wege soll gewährleistet werden, dass das Parla-\nment, wenn es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, das Ziel und \n\n12 \n \ndie Grenzen dieser Kompetenzen bedacht hat, der ermächtigten Stelle darüber hinaus ein \n„Programm“ an die Hand gibt und es somit für jeden Normunterworfenen vorhersehbar \nmacht, welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnun-\ngen haben können, so dass er sein Verhalten darauf einstellen kann (BVerfG, Urt. v. \n19.09.2018 - 2 BvF 1/15, juris Rn. 202). Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem \nWortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen \nnur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben \nmit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, \ndem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (BVerfG, Beschl. v. \n21.09.2016 - 2 BvL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 - 2 \nBvL 5/17, juris Rn. 102). Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso höher, je tiefer \ndie Norm in verfassungsrechtlich geschützte Positionen eingreift und je eindeutiger, ab-\ngrenzbarer und vorhersehbarer die Materie ist, die sie regelt (vgl. ThürVerfGH, Vorlagebe-\nschl. v. 19.05.2021 - 110/20, juris Rn. 34 m.w.N.). Zum anderen hängen die Anforderungen \nan Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu \nregelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde \nSachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies \nkann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem \nVerordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neu-\nesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 \nBvL 1/15, juris Rn. 57; NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20, juris Rn. 68; OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \nMit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber eine allgemeine Ermächtigungs-\ngrundlage für grundrechtsrelevante Maßnahmen geschaffen, um den zuständigen Behör-\nden – und über § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber – ein breites Spektrum von zum \nInfektionsschutz notwendigen Schutzmaßnahmen zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 \n- 3 C 16.11, juris Rn. 24). Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien wählte der Gesetz-\ngeber den Begriff „notwendige Schutzmaßnahmen“ in § 34 BSeuchG bewusst, um ein \nmöglichst breites Spektrum gefahrenabwehrender Reaktionsmöglichkeiten im Fall einer \nAusbreitung übertragbarer Krankheiten zu eröffnen (vgl. Begründung des Entwurfs eines \n\n13 \n \nVierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27, zu \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes; hierauf verweisend auch BayVerfGH, \nEntsch. v. 09.02.2021 - Vf. 6-VII-20, juris Rn. 45; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D \n349/20, BeckRS 2022, 7839, Rn. 41). In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass \nsich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in \nFrage kommen könne, von vornherein nicht übersehen lasse. Man müsse eine generelle \nErmächtigung in das Gesetz aufnehmen, wolle man für alle Fälle gewappnet sein. Die \nMaßnahmen könnten vor allem nicht nur gegen die in Satz 1 (neu) Genannten, also gegen \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige usw. in Betracht kommen, son-\ndern auch gegenüber „Nichtstörern“. \n \nHieran wurde für das Infektionsschutzgesetz festgehalten (vgl. Begründung des Entwurfs \neines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 566/99, S. 169 \nund BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). Der Infektionsschutz zählt zur Regelungsmaterie der Ge-\nfahrenabwehr, die gerade durch sich ständig wandelnde Umstände geprägt ist, weil immer \nwieder Krankheitserreger auftreten können, deren Ansteckungsrisiken und gesundheitli-\nchen Folgen nicht oder nicht vollständig bekannt sind. Mit Blick auf diese konkrete Eigenart \ndes betroffenen Regelungsgegenstandes ist es dem Verordnungsgeber schneller als dem \nGesetzgeber möglich, das Bedürfnis nach erforderlichen Regelungen zu erkennen und \ndiese auf dem neuesten Stand zu halten. Insoweit statuierte der parlamentarische Gesetz-\ngeber einerseits eine Pflicht der Exekutive, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, \nund eröffnete ihr andererseits hierfür einen umfassenden Ermessensspielraum im Hinblick \nauf die Mittel, die zur Umsetzung des Gesetzeszieles ergriffen werden (siehe BR-\nDr. 566/99, S. 169; unter Verweis hierauf ThürVerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.05.2021 - \n110/20, juris Rn. 34). \n \nDiese als offene Generalklausel ausgestaltete Regelung stellt sich nicht als unzulässige \nGlobalermächtigung dar (OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, \n7839, Rn. 43; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20, juris Rn. 388; NdsOVG, Urt. v. \n25.11.2021 - 13 KN 132/20, juris Rn. 34 und SächsOVG, Urt. v. 21.04.2021 - 3 C 8/20, \njuris Rn. 23). Inhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungser-\nmächtigung sind als hinreichend bestimmt anzusehen. So hat er bereits mit der nur bei-\nspielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen \nvon Satz 1 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder \nverboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der \nGeneralklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen ge-\ngenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen. Dabei stehen § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 \n\n14 \n \nund Satz 2 IfSG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätsverhältnis; \nvielmehr können alle notwendigen Schutzmaßnahmen auf die Generalklausel des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG gestützt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS \n20.611, juris Rn. 11 ff., 16; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, \n7839, Rn. 43). \n \nDass auch Beschränkungen der für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsfläche be-\nstimmter Einzelhandelsbetriebe – als Minus zu einer vollständigen Betriebsschließung – \nnach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG grundsätzlich \nals mögliche Schutzmaßnahmen verordnet werden können, ist vor diesem Hintergrund \nnicht zweifelhaft. Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung der Ermächtigungsgrund-\nlage gerade darum, keine sich später möglicherweise als notwendig erweisende Hand-\nlungsoption für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auszuschließen (zu Ausgangs-\nbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 - Vf. 6-VII-20, juris Rn. 46). \n \nSchließlich hat der Parlamentsgesetzgeber auch das Ausmaß der dem Verordnungsgeber \nerteilten Rechtsmacht bestimmt. Diese beschränkt sich auf „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“. Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermes-\nsens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der \n(Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den Be-\ntroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, ju-\nris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 04.10.2021 - 20 N 20.767, juris Rn. 48). \n \nbb) Bei Erlass und während der Geltungsdauer der angefochtenen Regelung genügte \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch dem Parlamentsvorbehalt (vgl. schon Se-\nnatsurteil v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, 7839, Rn. 46 ff. für den Zeitraum No-\nvember 2020 bis zum Inkrafttreten des § 28a IfSG). \n \nDer im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt ge-\nbietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grund-\nrechtsausübung, soweit diese einer staatlichen Regelung zugänglich ist, die wesentlichen \nEntscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden und nicht der Exekutive überlassen \nwerden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt \nsich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Rege-\nlungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei \nden tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grund-\nrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 - 2 BvF 1/12, juris \nRn. 101 ff. sowie Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, juris Rn. 67 f. jeweils m.w.N.). \n\n15 \n \n \nDer Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen \nGrundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fra-\ngen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen wer-\nden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für \nden jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, \nlässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegen-\nstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, \ndass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswir-\nkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 182). \n \n§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigt zu Grundrechtseingriffen mit einer \nerheblichen Reichweite und Intensität, was grundsätzlich dafür spricht, dass die Entschei-\ndungen darüber dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind. Der Gesetzvorbe-\nhalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der je-\nweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. \nBVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.). Zwar gebietet \nArt. 12 Abs. 1 GG nicht, dass jede Einschränkung der Berufsfreiheit stets unmittelbar durch \nden parlamentarischen Gesetzgeber selbst angeordnet werden muss. Jedoch sind die An-\nforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie \nberufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit \nvon der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR \n355/86 - BVerfGE 82, 209, 224; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12, juris Rn. 26; OVG \nBremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, 7839, Rn. 48; VGH Bad.-Württ., \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20, juris Rn. 39 m.w.N.). \n \nZugleich ist zu berücksichtigen, dass die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auf-\ntreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, sich im Vorfeld nicht (ab-\nschließend) bestimmen lässt. Der Sinn gefahrenabwehrrechtlicher Generalklauseln be-\nsteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare – in diesem Sinne atypische, weil \nnicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen abbildbare – Gefahrenlagen re-\nagieren zu können (vgl. Rixen, NJW 2020, 1097, 1099; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - \n1 D 349/20, BeckRS 2022, 7839, Rn. 49 m.w.N.). \n \nIm Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen kann es aus übergeordneten Gründen des \nGemeinwohls geboten sein, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls \nfür einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu \n\n16 \n \nschließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer \nbesonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen (ThürVerfGH, Vorlagebe-\nschl. v. 19.05.2021 - 110/20, juris Rn. 44 m.w.N.). Der Rückgriff auf die Generalklausel, \nder um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch in-\ntensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Per-\nsonen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer \ntypischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (vgl. hierzu \nBVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 \n- 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 \nm.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, 7839, Rn. 51). \n \nIn dem hier maßgeblichen Geltungszeitraum der Coronaverordnung vom 22.04.2020 bis \nzum 05.05.2020 kann nicht die Rede davon sein, dass die Situation von einer atypischen \nschon zu einer typischen geworden wäre. Vielmehr standen die Maßnahmen zur Pande-\nmiebekämpfung gerade erst am Anfang. Die streitgegenständliche Maßnahme war Teil der \nLockerungsschritte nach dem ersten sogenannten „Lockdown“ in Deutschland, durch die \ndie Infektionszahlen weiter kontrolliert und ein erneuter Anstieg verhindert werden sollten; \ntypisierende Standards für die in Betracht kommenden Maßnahmen hatten sich zu diesem \nfrühen Zeitpunkt der Pandemie noch nicht entwickelt. Auf die Erfahrungen mit vergleichba-\nren Maßnahmen im Ausland konnte ebenfalls noch nicht verlässlich zurückgegriffen wer-\nden. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 war erst wenige Wochen zuvor – am \n11.03.2020 – von der WHO zu einer Pandemie erklärt worden. Die Entwicklung und Ver-\nbreitung des Virus gestaltete sich dynamisch und unvorhersehbar. Bis zum Erlass und \nselbst bis zum Auslaufen der streitgegenständlichen Coronaverordnung waren nur we-\nnige Wochen vergangen, in denen noch kein signifikanter Erkenntnisgewinn der Infektions-\nschutzbehörden und des Gesetzgebers verzeichnet werden konnte. Von dem Bundesge-\nsetzgeber konnte daher nicht erwartet werden, in diesem kurzen Zeitraum bereits eine \nspezielle Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen wie die streitgegenständliche geschaf-\nfen zu haben, so dass ein Rückgriff auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ge-\nrechtfertigt war (NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 132/20, juris Rn. 37 sowie Urt. v. \n25.11.2021 - 13 KN 62/20, juris Rn. 73; SaarlOVG, Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20, juris \nRn. 30, sowie im Eilverfahren SaarlOVG, Beschl. v. 22.04.2020 - 2 B 128/20, juris Rn. 13 \nff.; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 38, 61; OVG Berl.-Bbg., \nBeschl. v. 17.04.2020 - 11 S 22/20, juris Rn. 21; zweifelnd, aber offen gelassen durch den \nVGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20, juris Rn. 37 ff.). \n \nEntgegen der Annahme der Antragstellerin lässt sich dem Umstand, dass am 03.11.2020 \nder Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen \n\n17 \n \nLage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944) in den Bundestag eingebracht wurde, \nder vorsah, in einem neuen § 28a IfSG einen nicht abschließenden Beispielskatalog für \nnotwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu regeln, nicht ent-\nnehmen, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bis dahin keine ausreichende Ermächtigungsgrund-\nlage dargestellt hätte. Abgesehen davon, dass bis November 2020 deutlich mehr Zeit ver-\nstrichen war als bis zu dem hier maßgeblichen Zeitraum, wurde in der Begründung des \nGesetzesentwurfes zu § 28a IfSG ausgeführt, dass „die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert“ würden \n(BT-Drs. 19/23944, S. 31; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, juris Rn. 40). \n \ncc) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht ebenfalls \nnicht. Zwar benennt § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als ein solches Grundrecht, \ndas durch die Rechtsverordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einge-\nschränkt werden kann. Dies ist jedoch nicht erforderlich. \n \nGemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das ein-\ngeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen. Die Regelung dient der Sicherung derje-\nnigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Ge-\nsetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt \nwerden könnten. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzes-\nwortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; \nauch soll der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen \nGrundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden \nin der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die \nder Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Rege-\nlungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier er-\nscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil \ndem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten \nBereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen käme es zu \neiner die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit. Zu diesen grundrechts-\nrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze im Sinne \nvon Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., ju-\nris Rn. 26 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, \n7839, Rn. 56 m.w.N.). \n \nb) Die angefochtene Coronaverordnung vom 17.04.2020 sowie die erste, zweite und dritte \nVerordnung zur Änderung der Coronaverordnung waren formell rechtmäßig. Die Verord-\nnungen wurden jeweils durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz \n\n18 \n \nerlassen. Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von \nRechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verord-\nnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 \nIfSG wirksam übertragen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). \n \nDie Coronaverordnung wurde am 17.04.2020, die (erste) Änderungsverordnung am \n21.04.2020, die zweite Änderungsverordnung am 24.04.2020 und die dritte Änderungsver-\nordnung am 28.04.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im Ge-\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet. Ein Begründungserfordernis bestand \nim Geltungszeitraum der angefochtenen Verordnungen noch nicht. \n \nc) Auch in materieller Hinsicht war § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Coronaverordnung, \nwonach es nicht privilegierten Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt war, eine Ver-\nkaufsfläche von mehr als 800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen, rechtmäßig. \n \naa) Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach \nden § 28 bis § 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende \nGebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden. Werden \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt o-\nder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, \nso trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in den § 29 bis § 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \n \nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG wa-\nren bei Erlass und im Geltungszeitraum der hier zu beurteilenden Verordnungsregelung \nerfüllt. \n \nIm ganzen Bundesgebiet, auch in der Freien Hansestadt Bremen, wurden im maßgebli-\nchen Zeitraum fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und \nAusscheider im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Nach Angaben des vom \nGesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen \nRobert-Koch-Instituts (RKI) waren am 22.04.2020 deutschlandweit bereits 145.694 Men-\nschen infiziert worden und 4.879 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung ver-\nstorben (vgl. RKI, Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 22.04.2020, abrufbar \n\n19 \n \nunter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/ \n2020-04-22-de.pdf?__blob=publicationFile). \n \nCOVID-19 stellte sich bereits im damaligen Zeitraum als übertragbare Krankheit im Sinne \ndes § 2 Nr. 3 IfSG dar. Die Erkrankung manifestierte sich seinerzeit als Infektion der Atem-\nwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Obwohl schwere Verläufe auch bei Per-\nsonen ohne Vorerkrankung auftraten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, \nhatten ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa \n50 bis 60 Jahren), Raucher, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen sowie Patienten \nmit geschwächtem Immunsystem ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Aufgrund der \nNeuartigkeit des Krankheitsbildes ließ sich keine zuverlässige Aussage zu Langzeitauswir-\nkungen und (irreversiblen) Folgeschäden durch die Erkrankung bzw. ihre Behandlung tref-\nfen. Die Inkubationszeit betrug im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von \neinem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der tatsächlich erkrankte (Manifestation-\nsindex), betrug bis zu 86%. Die Übertragung erfolgte hauptsächlich durch die respiratori-\nsche Aufnahme virushaltiger Partikel (größere Tröpfchen und kleinere Aerosole), die beim \nAtmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Auch eine Übertragung durch kontami-\nnierte Oberflächen war nicht ausgeschlossen. Es war zwar offen, wie viele Menschen sich \ninsgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren würden. Schätzun-\ngen gingen aber von bis zu 70 % der Bevölkerung aus, es war lediglich unklar, über wel-\nchen Zeitraum dies geschehen werde (vgl. zu den Erkenntnissen im April 2020 NdsOVG, \nUrt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20, juris Rn. 92 m.w.N., sowie SächsOVG, Urt. v. \n16.12.2021 - 3 C 20/20, juris Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf den auf der Webseite \ndes RKI veröffentlichten SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) mit dem Stand 10.04.2020 bzw. 22.04.2020 und auf die ebenfalls auf der Webseite des \nRKI veröffentlichten FAQ zum Coronavirus SARS-CoV-2). \n \nAuch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen konnte es zu schweren \nbis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Zum damaligen Zeitpunkt wa-\nren weder eine Impfung noch eine effektive, spezifische Medikation verfügbar. Verschie-\ndene Therapieansätze wurden erst im Verlauf der Pandemie in Studien untersucht \n(NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20, juris Rn. 93). Der Gefahr einer Überlastung \ndes Gesundheitswesens – und daran anknüpfend der medizinischen Versorgung der Be-\nvölkerung – konnte zur damaligen Zeit nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der \nErkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren \nZeitraum zu strecken und damit die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen \n(vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 12/2020 vom 19.03.2020, abrufbar unter: \n\n20 \n \nhttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob= \npublicationFile). \n \nDa mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorlagen, \nhatte die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wobei auch \n(sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressaten von Maßnahmen sein konnten (vgl. BT-\nDrs. 8/2468, S. 27, zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 \n- 1 D 349/20, BeckRS 2022, 7839, Rn. 66; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, juris \nRn. 22; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 06.11.2020 - 11 S 102/20, juris Rn. 28). \n \nbb) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Coronaverordnung normierte vorüberge-\nhende Beschränkung der Verkaufsfläche in Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht \nder Ausnahmeregelung für bestimmte Sortimente unterfielen, stellte eine notwendige \nSchutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Die Regelung hielt die sich \naus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgebe-\nrin zustehenden Gestaltungsspielraums ein. \n \n(1) Die angegriffene Regelung verfolgte einen legitimen Zweck. \n \nSie stand im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Maßnahmen, deren Zwecke inhalt-\nlich aufeinander abgestimmt waren, und beruhte auf dem Beschluss der Bundeskanzlerin \nund der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 15.04.2020, der darauf abzielte, \nnach den zuvor geltenden umfassenden Schließungen von privaten und öffentlichen Ein-\nrichtungen wieder erste Lockerungen zu ermöglichen, zugleich aber das Entstehen neuer \nInfektionsketten bestmöglich zu vermeiden und die Infektionsdynamik so moderat wie mög-\nlich zu halten (vgl. Beschluss vom 15.04.2020, abrufbar unter: https://www.bundesregie-\nrung.de/resource/blob/975226/1744226/bcf47533c99dc84216eded8772e803d4/2020-04-\n15-beschluss-bund-laender-data.pdf). In dem Beschluss wird ausgeführt, die hohe Dyna-\nmik der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der ersten Märzhälfte habe dazu ge-\nführt, dass Bund und Länder einschneidende Beschränkungen hätten verfügen müssen, \num die Menschen vor der Infektion zu schützen und eine Überforderung des Gesundheits-\nsystems zu vermeiden. Durch die Beschränkungen sei eine Abnahme der Infektionsge-\nschwindigkeit erreicht worden. Ohne Beschränkungen werde die Infektionsgeschwindigkeit \naber wieder sehr schnell zunehmen. Daher sei in kleinen Schritten daran zu arbeiten, das \nöffentliche Leben wieder zu beginnen und unter anderem die gestörten Wertschöpfungs-\nketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch durch Schutzmaßnahmen so begleitet wer-\nden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde. Der Maß-\n\n21 \n \nstab bleibe, die Infektionsdynamik so moderat zu halten, dass das Gesundheitswesen je-\ndem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen könne und die Zahl der schwe-\nren und tödlichen Verläufe minimiert werde. \n \nDie durch das Coronavirus bewirkte Gefährdung der Bevölkerung in Deutschland wurde \ndurch das Robert Koch-Institut in dem maßgeblichen Zeitraum allgemein als hoch und für \nRisikogruppen als sehr hoch bewertet (RKI, Lageberichte vom 22.04.2020 und vom \n05.05.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavi-\nrus/Situationsberichte/2020-04-22-de.pdf?__blob=publicationFile und https://www.rki.de \n/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-05-05-de.pdf?__ \nblob=publicationFile). Auch wenn sich die Zahl der täglichen Neuinfektionen zum damali-\ngen Zeitpunkt reduziert hatte, war ohne Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesund-\nheitswesens konkret zu befürchten. Eine Überforderung des Gesundheitssystems durch \nzu schnelle Lockerungen mit nicht absehbaren Folgen galt es daher zu vermeiden (OVG \nNRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 42, 44 m.w.N.; in diesem Sinne \nauch NdsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 36). \n \nDurch den Erlass verschiedener aufeinander abgestimmter Maßnahmen verfolgte die An-\ntragsgegnerin mit der angefochtenen Coronaverordnung das Ziel, zwar erste Öffnungs-\nschritte zu ermöglichen, aber zugleich im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevöl-\nkerung sowie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens die \nAusbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 effektiv zu begrenzen und damit ihrer staatli-\nchen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nachzukommen. \nSowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz der Bevölkerung als auch die Wahrung der \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend \nwichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 174, 176; OVG Bremen, Urt. \nv. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, 7839, Rn. 70 m.w.N.). \n \n(2) Die angegriffene Regelung war zur Erreichung der dargelegten Zwecke geeignet. \n \nVerfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die Regelung \nden Normzweck zu erreichen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht anknüpfend an \nseine ständige Rechtsprechung zuletzt in seiner Entscheidung „Bundesnotbremse I“ erneut \nfestgestellt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., juris Rn. 185). Bei der \nBeurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Normgeber ein Spielraum zu, der sich \nauf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforder-\n\n22 \n \nliche Prognose und auf die Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele bezieht. Dieser Spiel-\nraum reicht nicht stets gleich weit. Der Beurteilung von Prognoseentscheidungen des \nNormgebers legt das Bundesverfassungsgericht je nach Zusammenhang differenzierte \nMaßstäbe zu Grunde, die von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis \nhin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Im Einzelnen maßgebend sind \nFaktoren wie die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeiten, sich \nein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter \n(BVerfG, Beschl. v. 27.06.2002 - 2 BvF 4/98, juris Rn. 69). An dieser Differenzierung hat \ndas Bundesverfassungsgericht festgehalten (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR \n781/21, juris Rn. 171). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen tatsächliche \nUnsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. \nErfolgt der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es \ndem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich \nein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die \nVertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR \n781/21 u.a., juris Rn. 185). \n \nLiegen der Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht \nnach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, \nob der Normgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Errei-\nchung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar \nwar. Die Eignung setzt folglich nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise \nder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., \njuris Rn. 186). Hieraus folgt jedoch, dass zu prüfen ist, ob die Prognose aus einer sachge-\nrechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt und ob sich der \nNormgeber Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat. Ferner ist er verpflich-\ntet, auch nach dem Erlass einer Regelung die weitere Entwicklung zu beobachten, erlas-\nsene Normen zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, falls sich herausstellt, dass \ndie ursprünglichen Annahmen nicht mehr tragen (SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C \n20/20, juris Rn. 26 m.w.N.; ThürOVG, Beschl. v. 13.01.2022 - 3 EN 764/21, juris Rn. 67). \n \nDiese Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den gesetzgeberischen \nEntscheidungsspielraum aufgestellt hat, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nauf den Verordnungsgeber angewandt (OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, \nBeckRS 2022, 7839, Rn. 74; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, juris Rn. 26; im \nEilverfahren OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2022 - 13 B 195/22.NE, juris Rn. 42 und hierauf \nwiederum Bezug nehmend BVerfG, Beschl. v. 25.01.2022 - 1 BvR 159/22, juris). \n\n23 \n \n \nHieran gemessen ist die Prognoseentscheidung der Verordnungsgeberin nicht zu bean-\nstanden. Die Verordnungsgeberin durfte die Begrenzung der Verkaufsfläche bestimmter \nEinzelhandelsbetriebe für ein geeignetes Mittel zur Erreichung ihrer infektionsschutzrecht-\nlich legitimen Ziele halten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Ent-\nscheidung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen oder die von ihr angestellte Gefah-\nrenprognose nicht sachgerecht gewesen wäre. \n \nDer Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die von der Antragsgegnerin \nerlassene Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² kontraproduktiv und gänzlich un-\ngeeignet gewesen sei. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten \ngutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2020. Mit der Begrenzung der Verkaufsfläche \nsollte insbesondere der Attraktivität und besonderen Anziehungskraft von großflächigen \nEinzelhandelbetrieben Rechnung getragen werden. Es sollte vermieden werden, dass es \nim Zuge der Wiedereröffnung des zuvor über mehrere Wochen geschlossenen Einzelhan-\ndels zu Menschenansammlungen in den Geschäften und zu einer intensiven Nutzung der \nöffentlichen Verkehrsmittel für Fahrten zum Einkaufen kommt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 63; NdsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN \n120/20, juris Rn. 39; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 26 f.). Die \nAttraktivität eines Einzelhandelsbetriebs wird zwar nicht allein durch die Verkaufsfläche \nbestimmt, sondern auch durch die angebotenen Waren und ihre Präsentation. Jedoch ha-\nben Geschäfte mit einer großen Verkaufsfläche typischerweise entweder ein Sortiment aus \nvielen verschiedenen Warengruppen (insbesondere Kaufhäuser) oder ein breites Sorti-\nment einer bestimmten Warengruppe (etwa Technikmärkte oder Modegeschäfte), woraus \neine besondere Attraktivität solcher Geschäfte für eine hohe Zahl an Kundinnen und Kun-\nden resultiert (OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 65; OVG Berl.-\nBbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, juris Rn. 41). Eine Reduzierung der Verkaufsflä-\nche bewirkt zwangsläufig eine Reduzierung des Warenangebots und führt dadurch auch \nzu einer Reduzierung der Attraktivität der jeweiligen Verkaufsstelle für die Kundinnen und \nKunden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 39). \n \nAuch wenn nach der von der Antragstellerin in Bezug genommenen „Frequenzstudie Wa-\nrenhäuser“ die Attraktivität von Warenhäusern infolge des online-Handels stark zurückge-\ngangen sein mag, ist weiterhin von einer gewissen „Sogwirkung“ auszugehen. So wird in \nder Frequenzstudie unter anderem ausgeführt, dass dem Warenhaus die normale Funktion \ndes „Besuchermagnets der Innenstadt“ zukomme. Nichts anderes gilt im Übrigen für die \nWarenhäuser der Antragstellerin. So stellt z.B. das Warenhaus der Antragstellerin in der ... \n\n24 \n \nInnenstadt mit über 30.000 m² Verkaufsfläche das mit Abstand größte dortige Einzelhan-\ndelsgeschäft dar, das eine erhebliche Anziehungskraft auf die Kundschaft hat. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich das Differenzierungskriterium ei-\nner Verkaufsfläche von 800 m² nicht als willkürlich gewählt. Es ist nicht ersichtlich, dass \nder Verordnungsgeberin ein Rückgriff auf diesen Grenzwert versperrt gewesen wäre, weil \ndieser zur Bestimmung „großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ im Sinne der BauNVO von \nbauplanungsrechtlichen Besonderheiten geprägt sei, die nicht auf die Bestimmung von In-\nfektionsschutzmaßnahmen übertragen werden könnten (s. hierzu NdsOVG, Beschl. v. \n29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 40; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 08.05.2020 - 3 MR \n23/20, juris Rn. 38). Denn auch der bauplanungsrechtlichen Einordnung großflächiger Ein-\nzelhandelsbetriebe liegt die Annahme zugrunde, dass von einer großen Verkaufsfläche \ntypisierend auf die Attraktivität eines Geschäfts geschlossen werden könne. Das Bundes-\nverwaltungsgericht führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Verkaufsfläche ein \nMaß sei, um die Attraktivität und damit die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes typisie-\nrend zu erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2016 - 4 C 1.16, juris Rn. 12). \n \nVor diesem Hintergrund durfte die Verordnungsgeberin davon ausgehen, dass eine unbe-\nschränkte Öffnung aller Einzelhandelsgeschäfte – insbesondere nach deren mehrwöchiger \nSchließung – zusätzliche Kundenströme generiert hätte, die sowohl in den Geschäften als \nauch auf dem Hin- und Rückweg, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, zu einer Erhöhung \ndes Infektionsrisikos geführt hätten (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, \njuris Rn. 41). Die Beschränkung der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgeschäfte war eine \ngeeignete Maßnahme, um deren Attraktivität zu verringern und damit die Kundenströme – \nund die mit ihnen verbundenen Infektionsrisiken – zu reduzieren. \n \nHinzukommt, dass eine geringere Verkaufsfläche in der Regel leichter zu überwachen ist \nund die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben besser gewährleistet werden \nkann als auf größeren Verkaufsflächen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B \n129/20, juris Rn. 26; HmbOVG, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, Rn. 33; OVG Berl.-\nBbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, juris Rn. 35). Die von der Antragstellerin vorge-\nlegte gutachterliche Stellungnahme des Herrn ... zeigt zwar verschiedene baulich-funktio-\nnelle als auch betrieblich-organisatorische Maßnahmen auf, mit denen ein Infektionsrisiko \nauch in großflächigen Einzelhandelsbetrieben kontrolliert werden kann. Auch wenn die An-\ntragstellerin vorträgt, dass solche Maßnahmen in ihren Warenhäusern sogar besser hätten \neingehalten werden können als in kleineren Geschäften, sie die Einhaltung von Mindest-\nabständen bis zu 10 Meter hätten garantieren können und alle Eingänge über Frequenz-\nmessanlagen verfügt hätten, folgt daraus nicht, dass großflächige Einzelhandelsgeschäfte \n\n25 \n \ndies damals standardmäßig gewährleisten konnten. Da die Verordnungsgeberin bei dem \nErlass generell-abstrakter Regelungen einer Rechtsverordnung grundsätzlich eine pau-\nschalierende Betrachtung zugrunde legen durfte, musste sie nicht darauf abstellen, ob ge-\nrade die Antragstellerin in der Lage ist, in ihren Warenhäusern zusätzliche Schutzvorkeh-\nrungen zu treffen (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 29.04.2020 - 11 S 30/20, juris Rn. 34). \n \n(3) Die angegriffene Regelung war auch erforderlich. \n \nGrundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfor-\ndert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels \nzur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit \nnicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zwe-\nckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. v. \n19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 203 ff.). \n \nDem Normgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Ein-\nschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung \nder gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnah-\nmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und \nder Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Kom-\nplexität der zu regelnden Materie ist. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfas-\nsungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicher-\nheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfas-\nsungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Prognoseentscheidung des Normge-\nbers beschränkt (für den Gesetzgeber BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a., \njuris Rn. 202 ff.; für den Verordnungsgeber OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2022 - 13 B \n195/22.NE, juris Rn. 96; ThürOVG, Beschl. v. 13.01.2022 - 3 EN 764/21, juris Rn. 72). \n \nNach diesen Maßstäben durfte die Verordnungsgeberin die angefochtene Verkaufsflä-\nchenbeschränkung zur Reduzierung der Anziehungskraft des großflächigen Einzelhandels \nund der damit verbundenen Ansammlung von Personen in der und um die Verkaufsstelle \nfür erforderlich halten (NdsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 40). Ein \nmilderes gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere hätte eine vollständige \nÖffnung der Verkaufsstellen unter Einhaltung eines strengen Hygienekonzepts nicht die \nvon der Antragsgegnerin bezweckte Kundenströme steuernde Wirkung gehabt. \n \nIm Übrigen ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Gesamtwirkung aller der in der \nCoronaverordnung geregelten Maßnahmen zu berücksichtigen. Eine Entbehrlichkeit einer \n\n26 \n \neinzelnen Beschränkung, wie etwa der Verkaufsflächenbegrenzung, kann erst dann ange-\nnommen werden, wenn hinreichend gesichert ist, dass eine vorangegangene Lockerung \nnicht zu einer Erhöhung der Infektionszahl geführt hat, die weitere Lockerungen aus-\nschließt (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B 129/20, juris Rn. 36). Dies konnte zum \ndamaligen Zeitpunkt aber nicht angenommen werden. Insbesondere konnte nicht sicher \neingeschätzt werden, wie groß der jeweilige Beitrag einzelner Maßnahmen zur Eindäm-\nmung des Coronavirus war. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung, den Einzelhan-\ndel nach der vollständigen Schließung nicht umfassend, sondern über einen Zeitraum von \nwenigen Wochen in kleineren Schritten zu öffnen und dabei die jeweiligen Auswirkungen \nder Öffnungsschritte zu beobachten, vertretbar. Eine schrittweise Lockerung der Beschrän-\nkungen und Maßnahmen entsprach gerade dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (OVG \nNRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 52; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 47; HmbOVG, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs \n64/20, S. 13; SächsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 3 B 138/20, juris Rn. 30). \n \n(4) Die streitgegenständliche Regelung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. \n \nDie Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass \nder mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht au-\nßer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR \n781/21, juris Rn. 216). Es ist Aufgabe des Normgebers, in einer Abwägung Reichweite und \nGewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Errei-\nchung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genü-\ngen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfind-\nlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberi-\nsches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die bei gänz-\nlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemes-\nsenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers. Die verfas-\nsungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob dieser seinen Einschätzungsspiel-\nraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidun-\ngen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinrei-\nchend gesicherten Grundlage beruht. \n \nDie Verkaufsflächenbegrenzung in dem streitgegenständlichen Zeitraum ist danach nicht \nals unangemessen zu betrachten. Zwar griff die Regelung vorübergehend mit erheblichem \nGewicht in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG der Betreiber von betroffe-\nnen Einzelhandelsbetrieben ein. Ihnen wurde es unmöglich gemacht, ihr gesamtes Waren-\nangebot zum stationären Verkauf anzubieten. Die Beschränkung bewirkte damit massive \n\n27 \n \nEinkommenseinbußen. Zudem erfolgte dies nach einer Phase, in der sie zuvor über meh-\nrere Wochen vollständig hatten schließen müssen und bereits dadurch erhebliche Umsatz-\neinbußen erlitten hatten. Dem gegenüber stand jedoch der Schutz von überragend wichti-\ngen Gemeinwohlbelangen. Die angegriffene Verkaufsflächenbeschränkung diente dem \nSchutz der Gesundheit und des Lebens jedes Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funk-\ntionsfähigen Gesundheitswesens und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von \nhöchstem verfassungsrechtlichem Rang. Bei der Beurteilung und Gesamtabwägung aller \nUmstände mussten die beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen daher zurücktreten. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Verordnungsgeberin selbst für die Milderung der \nEingriffsintensität sorgte, indem sie die streitgegenständliche Regelung auf wenige Wo-\nchen befristete. Die streitgegenständliche Regelung galt vom 22.04.2020 bis zum \n05.05.2020 und damit im Ergebnis für einen Zeitraum von insgesamt 14 Tagen. \n \nIn wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber \nvon Einzelhandelsbetrieben zudem dadurch gemildert, dass besondere Härten, insbeson-\ndere Existenzgefährdungen, bereits im April 2020 durch erste staatliche Soforthilfen für \nbetroffene Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige jedenfalls teilweise abgefe-\ndert wurden (OVG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 B 89/20, juris Rn. 36; siehe auch die \nÜbersicht unter https://www.bab-bremen.de/de/page/corona-hilfe). Darüber hinaus wurde \nmit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- \nund Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020, S. 569) ein zeitlich befristeter Kündigungsschutz \nbei Mietrückständen erlassen, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-\n19-Pandemie beruhte, und der Bund stellte Kurzarbeitergeld bereit (vgl. hierzu OVG NRW, \nBeschl. v. 24.04.2020 - 13 B 520/20.NE, juris Rn. 55). In der Folgezeit wurde das System \nder staatlichen Hilfen durch die sogenannten Überbrückungsbeihilfen des Bundes weiter \nausgebaut. Die tatsächlich gewährten staatlichen Hilfen trugen insgesamt dazu bei, dass \nsich der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit trotz der erheblichen wirtschaftlichen Aus-\nwirkungen nicht als unangemessen erwies. \n \nNichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Antragstellerin. Auch wenn die Antragstellerin \nzunächst infolge zu hoher Umsatzerlöse für die genannten Staatshilfen nicht antragsbe-\nrechtigt war, so hat sie für den Zeitraum November 2020 bis Mai 2021 Überbrückungsbei-\nhilfen i.H.v. 51.414.886 EUR erhalten. Mit diesem Betrag hat sie nach eigenen Angaben \ndie Obergrenze der Finanzhilfen ausgeschöpft, so dass sie auch rückwirkend keine Hilfen \nfür den streitgegenständlichen Zeitraum erhalten konnte. Kurzarbeitergeld konnte sie indes \nbeantragen. \n \n\n28 \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich die angefochtene Regelung auch \nnicht mit Blick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG als unangemessen. Zur \nÜberzeugung des Senats greift die zweiwöchige Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² \nbereits nicht in den Schutzbereich Art. 14 Abs. 1 GG ein. Selbst eine – jedenfalls kürzer \nandauernde – vollständige Betriebsschließung führt im Regelfall noch nicht zu einem Ein-\ngriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe und damit auch nicht zu einer unverhält-\nnismäßigen Einschränkung des Eigentumsgrundrechts oder des Rechts am eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20, \njuris Rn. 60; BayVGH, Beschl. v. 21.04.2021 - 20 NE 21.1068, juris Rn. 41). Auch Letzteres \nvermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es schützt nicht bloße Gewinn- und Umsatz-\nchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten; es geht nicht über die Gewährleistung des \nArt. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, juris Rn. 240, \n372; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 14 Rn. 204 ff.). \n \nDie Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigen-\ntumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht bislang \noffen gelassen (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21, juris Rn. 11). Es hat wie-\nderholt betont, dass der Schutz des Gewerbebetriebs jedenfalls nicht weiter gehen könne \nals der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genieße und nur den konkreten Be-\nstand an Rechten und Gütern erfasse; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächli-\nche Gegebenheiten würden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Be-\nschl. v. 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 u. a., juris Rn. 86). Im Zusammenhang mit einer Re-\ngelung im Bundesseuchengesetz hat es die Frage, ob längerfristige und existenzgefähr-\ndende Maßnahmen möglicherweise das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berühren, an-\ngesprochen, aber nicht entschieden (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21, ju-\nris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1981 - 1 BvL 11/78, ju-\nris Rn. 28). \n \nHieran gemessen lässt sich durch die angefochtene Regelung ein Eingriff in den Schutz-\nbereich von Art. 14 Abs. 1 GG nicht annehmen. Eine zweiwöchige Beschränkung der Ver-\nkaufsfläche auf 800 m², in deren Geltungszeitraum der Online-Handel durchgehend zuläs-\nsig war, stellt weder eine längerfristige noch eine – für sich genommen – bereits existenz-\ngefährdende Maßnahme dar. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der \nnicht privilegierte stationäre Einzelhandel zuvor mehrere Wochen vollständig geschlossen \nwar. Auch wenn staatliche Hilfsmaßnahmen möglicherweise nicht ausreichten, um Exis-\ntenzbedrohungen für alle betroffenen Unternehmen abzuwenden, führt dies nicht zu einer \n\n29 \n \nabweichenden Beurteilung. Denn bei der im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ge-\nbotenen generalisierenden Betrachtung ist es nicht von Belang, ob eine Existenzgefähr-\ndung durch die zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen in jedem Einzelfall abgewendet \nwerden kann (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.05.2021 - 11 S 41/21, juris Rn. 99). \n \nIm Übrigen würde, selbst wenn mit der Antragstellerin ein Eingriff in den Schutzbereich von \nArt. 14 Abs. 1 GG durch die angefochtene Regelung angenommen werden würde, dieser \nIndividual- und Gemeinschaftsgütern von überragender Bedeutung gegenüberstehen, so \ndass die betroffenen wirtschaftlichen Interessen zurückzutreten hätten. \n \n(5) Die streitgegenständliche Regelung war auch nicht mit Blick auf den allgemeinen \nGleichheitssatz rechtswidrig. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., ju-\nris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07, ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79). \n \nHiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde weniger streng. Die Verordnungsgeberin hat bei den notwendigerweise \nschrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum. Auch kann die \nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 54). Zudem ist die sachliche Recht-\nfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffe-\nnen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu be-\nrücksichtigen, etwa auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhal-\ntung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 \nB 479/21, juris Rn. 54) sowie die wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswir-\nkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen (OVG Bremen, Beschl. v. \n\n30 \n \n05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 26). Diesen Rahmen hat die Verordnungsgeberin vorlie-\ngend nicht überschritten. \n \nEine Ungleichbehandlung der nicht privilegierten Einzelhandelsbetriebe mit den nach § 9 \nAbs. 3 der Coronaverordnung privilegierten Einzelhandelsbetrieben und Einrichtungen ist \ndadurch gerechtfertigt, dass letztere nach der Einschätzung der Verordnungsgeberin der \nGrundversorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs bzw. der Bedarfsde-\nckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden dienen, so dass ihr Weiterbetrieb nicht \ndurch eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche beeinträchtigt werden soll. Die Ver-\nordnungsgeberin hat die Differenzierung somit nach dem sachbezogenen Kriterium, wel-\nche Warengruppen sie für die tägliche Versorgung der Bevölkerung als erforderlich an-\nsieht, vorgenommen. Dieses Kriterium erfüllen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit ge-\nmischtem Sortiment gerade nicht, da sie darauf ausgerichtet sind, neben diesen privile-\ngierten Sortimenten auch eine Vielzahl anderer Waren anzubieten. \n \nDie unbeschränkte Öffnung von Baumärkten hat die Verordnungsgeberin damit gerecht-\nfertigt, dass die Versorgung der Bevölkerung und der Gewerbetreibenden mit Material für \nnotwendige Reparaturen und andere Arbeiten sicherzustellen ist. Die ohne Flächenbe-\nschränkung zugelassene Öffnung von Geschäften für den Kraftfahrzeug- und Fahrradhan-\ndel ist erfolgt, um die Mobilität der Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Zudem ist nicht mit \neiner vergleichbar hohen Kundenzahl zu rechnen, wie z.B. in Warenhäusern mit gemisch-\ntem Sortiment und Modehäusern. Zur Privilegierungen von Buchhandlungen vertritt der \nSenat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem Buchhandel für die Wahrung \nder Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des Bedarfs von \nSchülerinnen und Schülern und Studierenden ein besonderer Versorgungsauftrag zu-\nkommt und eine Ungleichbehandlung aus diesem Grund gerechtfertigt ist (OVG Bremen, \nBeschl. v. 23.03.2021 - 1 B 103/21, juris Rn. 37 f. m.w.N.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. \n17.04.2020 - 11 S 23/20, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, \njuris Rn. 89; NdsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; a.A. zum Handel \nmit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und zum Buchhandel VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 58). \n \nSchließlich war auch die Privilegierung von Einkaufszentren gerechtfertigt. Aufgrund ihrer \nbaulichen Struktur konnten die Hygieneanforderungen in den Einkaufszentren regelmäßig \nbesser gewährleistet werden als in großen Einzelhandelsgeschäften. Die einzelnen Ge-\nschäfte sind abgegrenzt und verfügen jeweils über eigenes Aufsichtspersonal und eigene \nKassenbereiche. Hinzukam, dass die in den Einkaufszentren gelegenen Einzelhandelsge-\nschäfte ebenfalls der Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² unterlagen, so dass nicht \n\n31 \n \ndie Einzelhändler selbst privilegiert wurden. Auf diese Weise wurde zugleich die Attraktivi-\ntät der Einkaufszentren reduziert, da die Kundschaft davon ausgehen musste, auch hier \nnicht das vollständige Warensortiment erhalten zu können. Zudem verfügen Einkaufszen-\ntren in der Regel über umfangreiche Parkmöglichkeiten. Dies ist bei großen Einzelhandels-\nbetrieben, zumal in innerstädtischen Lagen, nicht gewährleistet. \n \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 \nZPO. \n \nIII. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten \nGründe vorliegt. Insbesondere erweist sich die Frage einer hinreichenden Ermächtigungs-\ngrundlage für die angegriffene Verordnungsregelung mit Blick auf den vorliegend maßgeb-\nlichen Zeitraum im April und Mai 2020 nicht als klärungsbedürftig. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lammert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-04-19/1-d-104-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-04-19/1-d-104-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364283","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.509486+00:00"}}