{"status":"available","doknr":"OLD364281","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-17","aktenzeichen":"1 B 477/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 477/21 \nVG: \n1 V 116/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 17. Mai 2022 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 8. November 2021 wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge-\nrichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller je zur \nHälfte. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird zum Zwecke der \nKostenberechnung ebenfalls auf 11.250,00 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nfür den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Bremen-... \n \nDie Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans ... in ... Dieser setzt für das Grundstück des Beigeladenen, Flurstück ..., \nGemarkung ... Flur ..., ein reines Wohngebiet (WR) mit einer Mindestgrundstücksgröße je \nEinzelhaus von mindestens 700 m² sowie ein durch Baugrenzen festgesetztes Baufenster \nfest. Nördlich des Grundstücks des Beigeladenen grenzt das mit Bäumen bewachsene \nGrundstück, Flurstück ..., Gemarkung ..., Flur ..., an, dessen Miteigentümer die Antragstel-\nler sind und für das der Bebauungsplan eine private Parkanlage als Grünfläche festsetzt, \nderen Bäume zu erhalten und nach Abgang zu ersetzen sind. \n \nDas Bauamt ... der Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom \n01.09.2020 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. \nDem Beigeladenen wurden zwei Befreiungen für Überschreitungen der Baugrenzen in \nwestlicher (Ziff. ...) und in südlicher Richtung (Ziff. ...) gewährt. Hiergegen erhoben die An-\ntragsteller am 09.11.2020 Widerspruch, der bisher nicht beschieden wurde. \n \nAm 20.01.2021 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts-\nschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2021 abgelehnt \nhat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die \nAntragsteller voraussichtlich nicht in eigenen Rechten. Die Festsetzungen zur überbauba-\nren Grundstücksfläche, von denen befreit worden sei, seien grundsätzlich und auch im \nkonkreten Fall nicht nachbarschützend. Soweit die Antragsteller negative Auswirkungen \n\n3 \n \nauf den Wasserhaushalt ihres Grundstücks befürchteten, sei dies nicht Gegenstand der \nBaugenehmigung. Zudem sei aufgrund der Einbindung des für Baumschutz zuständigen \nReferats in das Genehmigungsverfahren davon auszugehen, dass die Einhaltung des Ab-\nstands zur nördlichen Grundstücksgrenze für den Fortbestand und Erhalt der privaten \nGrünfläche ausreichend sei. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Die Annahme \neiner erdrückenden oder einmauernden Wirkung komme nicht in Betracht. \n \nGegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde \nund tragen zur Begründung vor, die Baugenehmigung stehe im Widerspruch zu einer vor \ndem Landgericht Bremen abgegebenen Unterlassungserklärung des Beigeladenen, wo-\nnach es diesem unter anderem untersagt sei, die auf dem Grundstück der Antragsteller \ngewachsene Eiche einschließlich deren Äste, Zweige und Wurzelwerk zu beschneiden o-\nder sonst zu beschädigen. Hieraus folge die Unmöglichkeit der Verwirklichung des Bau-\nvorhabens, so dass der Beigeladene keiner Baugenehmigung bedürfe. Zudem seien die \nerteilten Befreiungen unzulässig. Das Bauvorhaben überschreite die Schwelle der Rück-\nsichtslosigkeit. Durch die Überschreitung der überbaubaren Fläche werde das Wurzelwerk \nder Bäume beschädigt und der kleine Wald in der Mitte des Plangebietes vernichtet. Des-\nsen im Bebauungsplan vorgesehene dauerhafte Erhaltung sei nur möglich, wenn der Was-\nserhaushalt der Pflanzen gewährleistet sei. Da das Wasser aufgrund des Gefälles nach \nSüden abfließe und sich das gesamte Wurzelwerk des Waldgrundstückes auf dem Grund-\nstück des Beigeladenen befinde, lebe der kleine Wald gerade von dem Wasserhaushalt \nauf dem streitgegenständlichen Baugrundstück. Das Bauvorhaben riegele die Wasserzu-\nfuhr des Waldgrundstückes ab. Durch die Errichtung des Fundaments und die Oberflä-\nchenversiegelung werde das Wurzelwerk der Bäume beschädigt. Dies führe zu einer rück-\nsichtslosen Zerstörung des Waldgrundstücks und stelle eine rücksichtslose Störung des \nNachbargrundstücks der Antragsteller dar. \n \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß, \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n08.11.2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen \ndie dem Beigeladenen vom Bauamt Bremen-... unter dem 01.09.2020 erteilte Bau-\ngenehmigung anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. \n \nDer Beigeladene beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr trägt unter anderem vor, aus dem Verfahren vor dem Landgericht Bremen ergäben sich \nkeine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung. \n\n4 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. \n \n1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben und begrün-\ndet. Stellt das Gericht – wie hier – gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 174 ZPO ein Schriftstück \ngegen Empfangsbekenntnis zu, gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn der Pro-\nzessbevollmächtigte durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekennt-\nnisses bestätigt hat, dass er von dem Schriftstück Kenntnis erlangt und es empfangsbereit \nentgegengenommen hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 174 Rn. 5b). Danach \nist die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 08.11.2021 erst mit Un-\nterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am 01.12.2021 als bewirkt \nanzusehen, so dass die am 09.12.2021 erhobene Beschwerde und deren am 03.01.2022 \nerfolgte Begründung die in § 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten \nFristen wahren. \n \n2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern \nvorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \n \na) Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 09.12.2020, Az.: ..., berufen. Sie machen geltend, dass es dem Beigeladenen unter-\nsagt sei, die auf dem Flurstück ... gewachsene Eiche mit einem Stammumfang von 2,85 m \nmit der Kettensäge zu beschneiden, zu stutzen, zu fällen oder sonst irgendwelche Hand-\nlungen oder Handhabungen und Beschädigungen an der Eiche oder deren Ästen, Zweigen \nund gesamten Wurzelwerk vorzunehmen. Diese Unterlassungsverpflichtung stehe der \nVerwirklichung des Bauvorhabens entgegen, so dass der Beigeladene die Baugenehmi-\ngung nicht benötige. \n \nDieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Selbst wenn \nzugunsten der Antragsteller unterstellt würde, dass die privatrechtlichen Verhältnisse in \nBezug auf die Eiche die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zuließen, der Beigeladene \ndeshalb an einer Verwertung der Baugenehmigung gehindert und diese somit für ihn nutz-\nlos wäre (BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78, juris Rn. 16), könnten sich die Antragstel-\nler als Nachbarn hierauf nicht berufen. Denn aus einer – unterstellten – verfahrensrechtli-\n\n5 \n \nchen Befugnis der Behörde, die Erteilung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sach-\nbescheidungsinteresses des Beigeladenen ausnahmsweise zu versagen, folgt keine ent-\nsprechende Rechtsposition des Nachbarn. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des \nBaurechts, wonach die Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 4 BremLBO unbeschadet pri-\nvater Rechte Dritter erteilt wird und der Nachbar selbst eine rechtswidrig erteilte Bauge-\nnehmigung nur dann erfolgreich anfechten kann, wenn durch das Bauvorhaben Vorschrif-\nten verletzt werden, die gerade seinem Schutz als Nachbarn dienen (BayVGH, Urt. v. \n25.11.2010 - 9 B 10.531, juris Rn. 19). Sollten sich die Befürchtungen der Antragsteller als \nberechtigt erweisen und das Bauvorhaben nicht ohne eine Beeinträchtigung der Eiche \ndurchgeführt werden können, sind sie darauf zu verweisen, ihre Rechte im Wege des Pri-\nvatrechts geltend zu machen (BayVGH, Beschl. v. 03.02.2022 - 2 CS 22.5, juris Rn. 5). \n \nb) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsteller durch die dem \nBeigeladenen erteilten Befreiungen von der westlichen und der südlichen Baugrenze in \neigenen Rechten verletzt werden. \n \nBei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des \nRechtsschutzes des Nachbarn grundsätzlich davon ab, ob die Festsetzungen, von deren \nEinhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Ein objektiver Verstoß ge-\ngen § 31 Abs. 2 BauGB führt zwar zur Rechtswidrigkeit der unter Befreiung der Festset-\nzung erteilten Baugenehmigung. Ein Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Bauge-\nnehmigung setzt aber weiter voraus, dass er durch die rechtswidrige Baugenehmigung \nzugleich in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dies ist mit Blick auf § 31 Abs. 2 BauGB \nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann der Fall, wenn entweder von \nFestsetzungen befreit worden ist, die nachbarschützenden Charakter haben, und die Be-\nfreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, oder aber gegen das in § 31 \nAbs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde (OVG Bremen, Beschl. \nv. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 14 m.w.N.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht \nvor. \n \naa) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, \ndass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von deren Einhaltung in der streitgegen-\nständlichen Baugenehmigung befreit wurde, keinen nachbarschützenden Charakter ha-\nben, sondern allein städtebaulichen Belangen dienen. \n \nBefreit wurde vorliegend von der Einhaltung der südlichen und der westlichen Baugrenze \ndes auf dem Grundstück des Beigeladenen festgesetzten Baufensters. Während Festset-\nzungen zur Art der baulichen Nutzungen generell und unabhängig davon, ob der Nachbar \n\n6 \n \ndurch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nach-\nweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend an-\ngesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 - 4 B 39.13, juris Rn. 3), haben Fest-\nsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 \nBauNVO) ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine \nentsprechende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 13.12.2016 - 4 B 29.16, juris Rn. 5; BayVGH, \nBeschl. v. 08.11.2016 - 1 CS 16.1864, juris Rn. 4). Solchen Festsetzungen kommt eine \nnachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im \nEinzelfall aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergibt (OVG Bremen, \nBeschl. v. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass der Plan-\ngeber eine Festsetzung erkennbar auch zum Schutze des Nachbarn getroffen und sie nicht \nausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet hat. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung \ndes Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei \nsich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus der Begrün-\ndung oder sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer \nwertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 16.03.2021 - 15 CS 21.544, juris Rn. 52). \n \nAn diesem Maßstab hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist unter Auswertung \ndes Bebauungsplans ... und dessen Begründung zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass \ndie Festsetzungen, von denen vorliegend befreit wurde, keinen nachbarschützenden Cha-\nrakter aufweisen. Eine von der Plangeberin bezweckte Schutzfunktion der ausgewiesenen \nBaugrenzen zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer ist weder den Festsetzun-\ngen selbst noch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Vielmehr werden \nunter Ziff. C3 der Begründung („Überbaubare Grundstücksfläche“) allein städtebauliche Er-\nwägungen als Gründe für die Festsetzung von Baufenstern durch Baugrenzen angeführt. \nDort heißt es, die Lage und Größe bzw. Tiefe der Bauzonen richte sich nach dem Bestand \nund den Grundstücksgrößen. Nach Möglichkeit sei eine vorteilhafte Ausrichtung für die \nBesonnung der Bauplätze berücksichtigt worden. Die Baufenster für die Einzelhäuser be-\nrücksichtigten den Flächenbedarf für eine Bebauung mit großzügigen und individuell ge-\nstalteten Einfamilienhäusern. Zur offenen Bauweise wird unter Ziff. C2 ausgeführt, das \nstädtebauliche Ziel sei der Erhalt des ländlich geprägten Siedlungsbildes mit großzügigen \nEinfamilienhäusern und Gärten. Zwar wird aus der Bebauungsplanbegründung auch deut-\nlich, dass dem Erhalt des privaten Buchenwaldes als Grünfläche nach der planerischen \nZielsetzung eine besondere Bedeutung zukam. Hieraus folgt aber nicht, dass gleichsam \nsämtliche Festsetzungen auf den umliegenden Grundstücken (zumindest auch) dem \nSchutz der nachbarlichen Interessen der Grundstückseigentümer des privaten Buchenwal-\ndes dienen sollten. Ein solcher Schutz hätte, wenn er von der Plangeberin beabsichtigt \n\n7 \n \ngewesen wäre, in die für die einzelnen Festsetzungen niedergelegten Gründe aufgenom-\nmen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Baugrenzen, von deren Einhaltung vor-\nliegend befreit wird, die der Parkanlage abgewandten Seiten des Bauvorhabens markieren \nund somit keinen unmittelbaren Bezug zu der nördlich des Grundstücks gelegenen Park-\nanlage aufweisen. \n \nDie auf der Begründung des Bebauungsplans beruhende Würdigung des Verwaltungsge-\nrichts haben die Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten angegriffen. Vielmehr be-\nhaupten sie lediglich, die Baugenehmigung widerspreche dem Bebauungsplan ..., ohne die \nFrage eines nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen zu erörtern. \n \nbb) Auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch \ndie erteilten Befreiungen scheidet aus. \n \nBetrifft eine Befreiung eine Festsetzung, die nicht nachbarschützend ist, steht dem Nach-\nbarn ein Abwehranspruch nur bei Verletzung des in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Ge-\nbots der Rücksichtnahme zu. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass jegliche \nAuswirkung eines Vorhabens auf das Nachbargrundstück ausgeschlossen sein muss. Viel-\nmehr verbietet das Gebot vermeidbare unangemessene und rücksichtslose Auswirkungen \nauf den baulichen Nachbarn. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen \nInteressenausgleich gewährleisten. Ihm kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qua-\nlifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkenn-\nbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies erfordert eine, aufgrund \nder Befreiung entstehende, qualifizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange. Maßge-\nbend dafür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-\nfalls. Dabei sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der \nEinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Intensität der Beeinträchti-\ngung mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2021 - \n1 B 310/21, juris Rn. 22). \n \nDas Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die erteilten Befreiungen zu einer qualifi-\nzierten Beeinträchtigung nachbarlicher Belange führen würden. \n \nAbwegig erscheint dies zunächst mit Blick auf die von den Antragstellern behauptete er-\ndrückende Wirkung des Bauvorhabens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenom-\nmen, dass eine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf das Grundstück der Antrag-\nsteller in Anbetracht der konkreten Maße des Bauvorhabens, der Einhaltung sämtlicher \n\n8 \n \nAbstandsflächen und dem Umstand, dass das geplante Wohngebäude (lediglich) ein Voll-\ngeschoss aufweist, nicht in Betracht kommt. \n \nEin Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich entgegen der Auffassung der \nAntragsteller auch nicht daraus herleiten, dass durch die Überschreitung der Baugrenzen \nund der damit einhergehenden zusätzlichen Versiegelung des Baugrundstücks die Was-\nserzufuhr der auf dem Grundstück der Antragsteller gelegenen Waldfläche abgeriegelt \nwerden würde. Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Was-\nserhaushalt auf ihrem Grundstück infolge der dem Beigeladenen erteilten Befreiungen un-\nzumutbar verschlechtern werde. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung \ndes Wasserabflusses begründet zudem eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher \nRechte. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein geplantes Vorhaben \nmuss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (BayVGH, Beschl. v. 22.02.2017 - 15 CS \n16.1883, juris Rn. 19 zur Ableitung von Niederschlagswasser; BayVGH, Beschl. v. \n11.09.2012 - 15 CS 12.634, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 08.11.2018 - 1 A 175/18, ju-\nris Rn. 63). \n \nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass die mit einer plangemä-\nßen Bebauung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und \ndie Vegetation des Nachbargrundstücks in der Regel keine Verletzung des Rücksichtnah-\nmegebots darstellen. Die erforderliche Abwägung ergebe – sofern der Bebauungsplan \nkeine besonderen Festsetzungen über Bepflanzungen enthalte – einen Vorrang des Inte-\nresses des Bauherrn, sein Grundstück plangemäß zu bebauen, gegenüber dem Interesse \ndes Nachbarn, etwaige Auswirkungen auf den Pflanzenbewuchs seines Grundstücks zu \nverhindern (HmbOVG, Beschl. v. 01.10.1996 - Bs II 168/96, juris Rn. 6). Umgekehrt kann \nein Bauherr aber dann Rücksicht auf nachbarliche Interessen nehmen müssen, wenn sein \nBauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einhält und der Bebauungs-\nplan – wie hier – besondere Festsetzungen zu Bepflanzungen im Plangebiet und deren \nErhaltung enthält. Ein Vorrang des Interesses des Nachbarn würde in diesem Fall aber \nweiter voraussetzen, dass die plangemäße Bepflanzung auf seinem Grundstück gerade \ndurch die für das Bauvorhaben erteilten Befreiungen und die hiermit verbundenen Auswir-\nkungen auf den Wasserhaushalt unzumutbar beeinträchtigt wird. \n \nDies ist im konkreten Fall nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben bereits nicht schlüssig \ndargelegt, inwieweit es durch die Überschreitung der Baugrenzen auf den der Waldfläche \nabgewandten Seiten zu einer „Abriegelung der Wasserzufuhr“ des Waldgrundstücks kom-\nmen soll. Die Antragsteller behaupten dies lediglich pauschal, erläutern ihren Vortrag je-\n\n9 \n \ndoch in keiner Weise. Das Bauvorhaben hält den durch die nördliche Baugrenze vorgege-\nbenen Abstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ein und verfügt \nweder über einen Keller noch einen anderen Tiefbau, durch den eine Abriegelung der Was-\nserzufuhr erfolgen könnte. Zudem ist der Begründung des Bebauungsplans unter Ziff. D1 \nzu entnehmen, dass das Grundwasser von Nordwesten nach Südosten und damit vom \nGrundstück der Antragsteller in Richtung des Grundstücks des Beigeladenen fließt. Käme \ndem Bauvorhaben tatsächlich eine aufstauende Wirkung zu, könnte dies folglich eher zu \neiner erhöhten als zu einer unzureichenden Wasserzufuhr auf dem Nachbargrundstück \nführen. Überdies wird im Bebauungsplan ausgeführt, dass der vorhandene Boden aus-\nweislich eines geotechnischen Gutachtens nicht versickerungsfähig und durch die geplante \nBebauung keine negative Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse zu erwarten sei. \n \nSoweit die Antragsteller eine Schädigung des Wurzelwerks der Bäume durch das Bauvor-\nhaben befürchten, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie sich das „gesamte Wurzelwerk des \nWaldgrundstücks“ auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden soll. Im Übrigen sind \ndie Antragsteller darauf zu verweisen, ihre diesbezüglichen Rechte im Wege des Privat-\nrechts geltend zu machen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO \nsowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-\nnen durch die Antragsteller entspricht der Billigkeit, weil der Beigelade einen eigenen An-\ntrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 \nAbs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n2013 und entspricht der Höhe nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwal-\ntungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lammert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-05-17/1-b-477-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-05-17/1-b-477-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364281","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.423935+00:00"}}