{"status":"available","doknr":"OLD364280","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-19","aktenzeichen":"2 B 89/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 89/22 \nVG: \n4 V 437/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. \nMai 2022 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 28. März 2022 wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Rechtsstreit wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde von der Antragsgegnerin mit \nBescheid vom 07.08.2018 ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der bzw. \nNeuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt und ihm wurde die Abschiebung \nin die Türkei angedroht. Seine Klage gegen diesen Bescheid ist rechtskräftig abgewiesen \n(vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.06.2020 – 4 K 1869/18, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 \n– 2 LC 215/20, juris und BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 1 B 38/21, juris). \n \nAm 14.03.2022 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Am Abend des selben \nTages um 22:24 Uhr übermittelte seine Prozessbevollmächtigte an das Verwaltungsgericht \neinen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen (1) gegen die Bundesrepublik \nDeutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit dem Ziel, \ndas Bundesamt dazu zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine \nAbschiebung vor der Entscheidung über den Folgeantrag nicht durchgeführt werden dürfe, \nund (2) gegen die vorliegende Antragsgegnerin (das Land Bremen), vertreten durch den \nSenator für Inneres, mit dem Ziel, die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei zu \nuntersagen. Begründet wurden die Anträge damit, dass dem Antragsteller in der Türkei die \nInhaftierung und während der Inhaftierung menschenrechtswidrige Behandlung drohe, \ndass er wegen einer Erkrankung reiseunfähig sei und dass die von der Antragsgegnerin in \nfrüheren Verfahren zugesicherte Anschlussbehandlung in der Türkei nicht sichergestellt \nsei. Noch vor Zustellung des Antrags an die beiden Antragsgegnerinnen wurde der \nAntragsteller am Morgen des 15.03.2022 um 5:00 Uhr in die Türkei abgeschoben und dort \nnach Angaben der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens einem Flughafenarzt \nübergeben. Das Verwaltungsgericht trennte die Anträge gegen die Bundesrepublik \nDeutschland und gegen das Land Bremen voneinander ab; der Antrag gegen die \nBundesrepublik wurde der für das Asylrecht türkischer Staatsangehöriger zuständigen \nKammer zugeordnet und der Antrag gegen das Land der für das Aufenthaltsrecht \ntürkischer Staatsangehöriger zuständigen Kammer. Im vorliegenden ausländerrechtlichen \nVerfahren bat der Vorsitzende der Kammer die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \nin seiner Eingangsverfügung vom 15.03.2022 um Mitteilung, ob das Verfahren im Hinblick \ndarauf, dass die Abschiebung schon erfolgt ist, für erledigt erklärt wird. Die \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers reagierte darauf nicht. Mit Beschluss vom \n28.03.2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ab. Der Antrag sei unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. \nAngesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits abgeschoben sei, sei der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung, die eine Abschiebung untersagt, nicht mehr möglich. \n \n\n3 \n \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben. In der \nBeschwerdebegründung macht er geltend, dass die Beschwerde „nach der Abänderung \ndes ursprünglichen Antrags in einen Antrag auf Rückgängigmachung der Abschiebung \n(sog. Folgenbeseitigungsanspruch) zulässig“ sei. Er begehrt die Aufhebung des \nangefochtenen \nBeschlusses \nund \ndie \nZurückverweisung \nder \nSache \nan \ndas \nVerwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung, hilfsweise die Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegnerin durch das \nOberverwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn in die Bundesrepublik \nDeutschland zurückzubringen. \n \nII. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da es an einem zulässigen Antrag fehlt \n(§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Der Antragsteller kann unter den hier gegebenen \nUmständen einen Anspruch auf Rückholung in die Bundesrepublik nicht zum Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes machen. \n \n1. \nDer \nBeschleunigungsgedanke \nund \ndie \ngrundsätzliche \nBeschränkung \ndes \nBeschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der \nBeschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen \nUmständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und \nzulässig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. \nv. 29.03.2021 – 1 B 100/2, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 – 7 B 11139/17, juris Rn. 4; OVG Sachsen-\nAnhalt, Beschl. v. 06.06.2016 – 2 M 37/16, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Dies ist nach dem \nRechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO zu bejahen, wenn die Antragsänderung einer \nVeränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die nach der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, \njuris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 – 1 B 100/2, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 14.02.2020 \n– 4 CE 19.2440, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.05.2013 – 22 Cs 13.73, juris Rn. 16; VGH B-W, \nBeschl. v. 27.02.2014 – 8 S 2146/13, juris Rn. 5). Daher ist der Übergang von einem Antrag \nauf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung des abgeschobenen \nAntragstellers im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Abschiebung nach der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 – \n7 B 11139/17, juris Rn. 1 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 – 2 M 37/16, juris \nRn. 10). Vorliegend wurde der Antragsteller indes schon vor der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts abgeschoben. In einem solchen Fall wäre eine Antragsänderung \n\n4 \n \n \ngerichtet auf Rückholung des Antragstellers zwar zulässig gewesen, wenn sie in erster \nInstanz erfolgt wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18, juris Rn. 10, \n12, 14, 20 f.). Der schon damals anwaltlich vertretene Antragsteller hat seinen Antrag aber \nwährend des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vom Begehren auf Untersagung der \nAbschiebung in ein Begehren auf Rückholung nach Deutschland geändert. Das Begehren \nauf Rückholung wurde erstmals in der Beschwerdebegründung geäußert. Die \nAntragsänderung erst in zweiter Instanz ist hier nach den oben dargelegten Maßstäben \nnicht zulässig; die Abschiebung hat bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nstattgefunden und stellt somit keine erst nach dem Abschluss der ersten Instanz \neingetretene Veränderung der Umstände dar. \n \nDie Antragsgegnerin hat der Antragsänderung weder ausdrücklich noch durch rügelose \nEinlassung zugestimmt. \n \n2. Dass die Antragsänderung nicht schon in erster Instanz erfolgt ist, beruht nicht auf einer \nVerletzung rechtlichen Gehörs. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer hat die \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers fast zwei Wochen vor der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass das Begehren auf Untersagung der \nAbschiebung sich durch die Abschiebung erledigt hat. Die Prozessbevollmächtigte hat auf \ndiesen Hinweis nicht reagiert. \n \nMithin kommt weder eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht noch \neine \nSachentscheidung \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nselbst \nüber \ndas \nRückholungsbegehren in Betracht. \n \n3. Dahinstehen kann, ob bei Unzulässigkeit der Antragsänderung über den ursprünglichen \nAntrag zu entscheiden ist. Die Beschwerde wäre jedenfalls auch insoweit nach § 146 Abs. \n4 Satz 3 und 4 VwGO unzulässig. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für \neinen Antrag auf Untersagung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung am \nRechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Abschiebung schon vollzogen ist, setzt sich die \nBeschwerdebegründung nicht auseinander. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich nur \nauf das neue Begehren auf Rückholung. Im Übrigen ist die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des erstinstanzlich gestellten Antrags auch \nzweifellos richtig. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \n\n5 \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-05-19/2-b-89-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-05-19/2-b-89-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364280","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.402365+00:00"}}