{"status":"available","doknr":"OLD364279","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-01","aktenzeichen":"2 B 440/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 440/21 \nVG: \n2 V 1837/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nbeigeladen: \n1. \n2. \nProzessbevollmächtigte: \nzu 2: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 1. \nJuni 2022 beschlossen: \n\n2 \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 10.11.2021 wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \nnicht erstattet werden. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin möchte mit ihren Kindern in der Stadtgemeinde Bremen wohnen. \n \nDie Antragstellerin ist Staatsangehörige. Sie reiste im November 2020 mit einem Sohn \nunerlaubt nach Deutschland ein, wobei sie schwanger war. Beim Migrationsamt der \nAntragsgegnerin beantragte sie die Erteilung einer Duldung. Im März 2021 wurde der \nzweite Sohn der Antragstellerin in Bremen geboren. Nachdem das Migrationsamt zuvor die \nAntragstellerin angehört und eine Vorspracheverpflichtung (§ 15a Abs. 2 AufenthG) \nerlassen hatte, wies die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge der \nFreien Hansestadt – d.h. des Landes Bremen – (Beigeladende zu 2.) sie mit Bescheid vom \n.04.2021 nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes \nSchleswig-Holstein (Beigeladener zu 1.) in zu. Rechtsbehelfe hiergegen hat die \nAntragstellerin nicht eingelegt. Am .05.2021 und .05.2021 wurde die Anerkennung der \nVaterschaft für den zweiten Sohn der Antragstellerin durch einen deutschen \nStaatsangehörigen, die Zustimmung der Antragstellerin hierzu sowie Erklärungen über die \ngemeinsame Sorge für das Kind beurkundet. Der Vater wohnt in . Die Antragstellerin \nmeldete sich am .05.2021 bei der Aufnahmeeinrichtung in Neumünster. Das dortige \nLandesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge stellte ihr am 15.06.2021 erstmals eine \nDuldung aus, die später bis zum 19.10.2021 verlängert wurde. \n \nAm 06.08.2021 beantragte die Antragstellerin beim Migrationsamt der Stadtgemeinde \nBremen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG \nsowie die Ausstellung einer Duldung, bis über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nentschieden ist. Das Migrationsamt hat die Anträge an das Landesamt für Zuwanderung \nund Flüchtlinge des Beigeladenen zu 1. weitergeleitet, da es diese Behörde für zuständig \nhält. \n \n\n3 \n \n \nAm 08.09.2021 wurde die Antragstellerin vom Beigeladenen zu 1. landesintern in den Kreis \nverteilt. \n \nDie Antragstellerin hat am 17.09.2021 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie beruft sich im \nWesentlichen darauf, dass es ihr als Mutter eines deutschen Kleinkindes erlaubt sein bzw. \nerlaubt werden müsse, ihren Wohnsitz an jedem beliebigen Ort im Bundesgebiet zu \nnehmen. Denn ansonsten wäre das Recht des Kindes auf Freizügigkeit im Bundesgebiet \nnicht effektiv geschützt. Umzusetzen sei dies entweder dadurch, dass das \nVerteilungsverfahren nach § 51 VwVfG von Amts wegen wieder aufzunehmen sei, oder \ndadurch, dass wegen des rückwirkenden Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch \ndas \nKind \nauch \ndie \ndurch \ndie \nVerteilungsentscheidung \nbegründete \nausländerrechtliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge des \nBeigeladenen zu 1. für die Antragstellerin rückwirkend wieder entfalle, oder dadurch, dass \ndie Antragsgegnerin auf eine Rückverteilung der Antragstellerin nach § 15a Abs. 5 \nAufenthG hinwirken müsse. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nsei ihr nicht zumutbar, da dies Monate oder gar Jahre dauern könne. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 10.11.2021 abgelehnt. Für \nden Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nAntragstellerin zu dulden, fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die \nAntragstellerin besitze Duldungen des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge . \nIm Übrigen wäre der Antrag jedenfalls unbegründet, weil die Antragsgegnerin örtlich nicht \ndafür zuständig sei, die Antragstellerin zu dulden. Deren gewöhnlicher Aufenthaltsort (§ 3 \nAbs. 1 Nr. 3 a VwVfG) sei nämlich . Dorthin sei die Antragstellerin durch den \nbestandskräftigen Bescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt worden. Damit sei \ndort zunächst eine Wohnsitzauflage nach § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG entstanden. Mit \nder Ausstellung einer Duldung durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge in \nsei dann eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG für den dortigen Bezirk \nentstanden, da der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert sei. Soweit man das \nBegehren der Antragstellerin dahingehend verstehen sollte, dass sie (auch) ihre \nRückverteilung nach Bremen nach § 15a Abs. 5 AufenthG begehrt, sei ihr \nRechtsschutzbegehren unzulässig, da sie dies nicht zuvor bei der zuständigen Behörde \nbeantragt habe. Jedenfalls fehle es aber an einem Anordnungsanspruch. Selbst wenn das \nMigrationsamt der Antragsgegnerin analog § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG für eine Entscheidung \nnach § 15a Abs. 5 AufenthG zuständig sein sollte, gäbe es jedenfalls keinen Grund, einem \nsolchen Begehren zu entsprechen. Die Antragstellerin bzw. ihr deutsches Kind hätten \n\n4 \n \n \nkeinen Bezug zu Bremen. Der Vater des Kindes lebe in . Es sei lebensfremd \nanzunehmen, dass sich das Kind momentan allein in Bremen aufhalte. \n \nDie Antragstellerin hat am 15.11.2021 Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts erhoben. Am 26.01.2022 erteilte der Kreis Nordfriesland ihr eine bis \nzum 25.01.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. \n \nDer Senat hat das Land und die Freie Hansestadt Bremen beigeladen. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n \n1. Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 88 \nVwGO dahingehend aus, dass als Hauptantrag die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, der Antragstellerin eine Duldung zu \nerteilen, und dass als Hilfsantrag die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet werden soll, der Antragstellerin nach § 15a Abs. 5 AufenthG die \nWohnsitznahme im Land Bremen zu erlauben. Zwar hat die Antragstellerin in erster wie in \nzweiter Instanz wörtlich nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die \nAntragsgegnerin verpflichtet, sie zu dulden, beantragt. Jedoch hat sie schon in der \nBegründung der erstinstanzlichen Antragsschrift ausgeführt, die Antragsgegnerin müsse \njedenfalls auf eine Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG „hinwirken“. In der \nBeschwerdebegründung hat sie dann die Auffassung vertreten, ein Antrag auf \nRückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG sei als „notwendiges Durchgangsstadium“ im \nAntrag auf eine Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis enthalten. Ihr gesamtes Vorbringen ist \nmithin so zu verstehen, dass sie für den Fall, dass ihr Antrag bezüglich der Erteilung einer \nDuldung ohne Erfolg bleibt, hilfsweise eine Umverteilung nach Bremen gemäß § 15a \nAbs. 5 AufenthG begehrt. \n \n2. Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur \nErteilung einer Duldung zu verpflichten, ist unbegründet. Geduldet werden können nur \nausreisepflichtige Ausländer. Die Antragsgegnerin besitzt inzwischen eine vom Kreis \nausgestellte Aufenthaltserlaubnis. Damit ist sie nicht mehr ausreisepflichtig. \n \nDer Antrag war auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbegründet. \nDamals besaß die Antragstellerin eine vom Beigeladenen zu 1. ausgestellte Duldung. Als \nGrund, wieso sie von der Antragsgegnerin eine weitere Duldung begehrt, hat die \nAntragstellerin angegeben, dass sie im Gebiet der Antragsgegnerin wohnen wolle. Damit \n\n5 \n \n \nhandelte es sich bei der von ihr erstrebten Duldung um eine sogenannte „Zweitduldung“. \nDieses von der früheren Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist hinfällig geworden, \nseit der Gesetzgeber in § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG der Ausländerbehörde am Ort des \nderzeitigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Geduldeten die Befugnis gegeben hat, durch \nÄnderung der Wohnsitzauflage einen Umzug zu ermöglichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 17.09.2020 – 2 B 148/20, juris Rn. 16 f.). \n \n3. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin die Wohnsitznahme im Land Bremen nach § 15a Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG zu erlauben, hat ebenfalls keinen Erfolg. \n \nDie Antragstellerin besitzt inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 AufenthG. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet \nfrei wählen darf. \n \nSelbständig tragend hat der Hilfsantrag aber jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die \nAntragstellerin nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 15a Abs. 5 AufenthG fällt, seit \nihr das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge des Beigeladenen zu 1. am \n15.06.2021 erstmals eine Duldung erteilt hat. Ein Ausländer, der nach § 15a Abs. 1 bis 4 \nAufenthG verteilt wurde, kann nicht zeitlich unbeschränkt eine weitere Verteilung nach \n§ 15a \nAbs. \n5 \nAufenthG \nbegehren. \nSo \nwie \nder \nAnwendungsbereich \nder \nasylverfahrensrechtlichen \nUmverteilung \nnach \n§ \n51 \nAsylG \nendet, \nwenn \ndie \nasylverfahrensrechtlichen Hindernisse für die freie Wohnsitzwahl entfallen – auch wenn an \nderen Stelle gegebenenfalls ausländerrechtliche Hindernisse, etwa nach § 61 Abs. 1d \nAufenthG treten – (vgl. Röder, in: BeckOK Migrationsrecht, 11. Ed. Stand 15.04.2022, § 51 \nAsylG Rn. 3; ähnl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.01.2004 – 10 B 11661/03, juris Rn. \n7; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 02.12.2009 – OVG 3 S 120.08, juris Rn. 12; Fleuß, in: \nHeusch/ Haderlein/ Fleuß/ Barden, Asylrecht in der Praxis, Rn. 664: § 51 AsylG nur solange \nanwendbar, wie die asylverfahrensrechtliche Zuweisung Wirkung entfaltet), endet der \nAnwendungsbereich \ndes \n§ \n15a \nAbs. \n5 \nAufenthG, \nwenn \ndie \naus \nder \nVerteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG folgenden Beschränkungen \nder freien Wohnsitzwahl enden, selbst wenn danach noch Wohnsitzbeschränkungen auf \nanderer Rechtsgrundlage (insbesondere § 61 Abs.1, 1d AufenthG) gelten. \n \nDie Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG bewirkt zunächst eine Verpflichtung, in \nder im Verteilungsbescheid genannten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 15a Abs. 4 Satz \n4 Halbsatz 1 erster Satzteil AufenthG). Diese Wohnsitznahmeverpflichtung endet mit der \nErteilung einer Duldung bzw. eines Aufenthaltstitels oder – wenn diese früher erfolgt – mit \n\n6 \n \n \nder landesinternen Weiterverteilung des Ausländers (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 \nzweiter Satzteil AufenthG). Damit enden die im Verteilungsverfahren wurzelnden \nBeschränkungen der freien Wohnsitzwahl und folglich endet auch die Möglichkeit der \nWeiter- oder Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG. \n \nFür eine zeitlich darüber hinausgehende Anwendung des § 15a Abs. 5 AufenthG besteht \njedenfalls unter der derzeit geltenden Rechtslage kein Bedürfnis mehr, da § 61 Abs. 1 Satz \n2 und 3 AufenthG sowie § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG eigene Rechtsgrundlagen enthalten, \ndie einen – auch länderübergreifenden – Wohnsitzwechsel für Personen, deren \nFreizügigkeit im Bundesgebiet durch § 61 AufenthG beschränkt ist, ermöglichen. \n \nGegen eine solche Auslegung spricht nicht, dass der zeitliche Anwendungsbereich des \n§ 15a Abs. 5 AufenthG durch sie sehr klein wird. Als der Gesetzgeber diese Vorschrift \ngeschaffen hat, war der Rechtsrahmen für die Ermöglichung länderübergreifender \nWohnsitzwechsel bei unerlaubt eingereisten Ausländern noch ein anderer. Ein gesetzlich \nvorgesehenes Instrument hierfür gab es außerhalb des Asylverfahrensrechts (§ 51 AsylG \nbzw. AsylVfG) nicht. § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG bzw. § 61 Abs. 1 AufenthG sahen bis zum \n27.08.2007 eine unbefristete räumliche Beschränkung des Aufenthalts geduldeter bzw. \nvollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer auf das jeweilige Bundesland vor, ohne einen \nWohnsitzwechsel in andere Länder zu regeln. Dem begegnete die Rechtsprechung durch \ndie Entwicklung des – hinsichtlich seiner Berechtigung und seiner Voraussetzungen \nallerdings umstrittenen – Instruments der „Zweitduldung“ (vgl. nur beispielhaft OVG \nHamburg, Beschl. v. 15.09.2004 – 3 Bs 257/04, juris Rn. 10 ff.; OVG Thüringen, Beschl. v. \n02.07.2003 – 3 EO 166/03, juris Rn. 6 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.02.2012 – 7 A \n11177/11, juris Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 09.10.2006 – 1 B 282/06, juris Rn. 22 \nff. jeweils m.w.N.). Mit Inkrafttreten des § 15a Abs. 5 AufenthG zum 01.01.2005 hatte der \nGesetzgeber erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen, um unerlaubt \neingereisten \nAusländern \naußerhalb \neines \nAsylverfahrens \nländerübergreifende \nWohnsitzwechsel zu ermöglichen. Eine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der \nVorschrift zu begrenzen bzw. abzugrenzen, bestand zu diesem Zeitpunkt mangels \nkonkurrierender \nRegelungen \nzur \nÄnderung \nräumlicher \nBeschränkungen \nbzw. \nWohnsitzauflagen nicht. Dies hat sich erst geändert, nachdem der Gesetzgeber ab dem \n28.08.2007 schrittweise Möglichkeiten für einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel \ngeduldeter Ausländer schuf (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2, 3, § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG). \nSpätestens mit der Einführung von § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zum 01.01.2015 ist das \nBedürfnis entfallen, § 15a Abs. 5 AufenthG auch nach dem Erlöschen der Wohnsitzauflage \naus § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG – also nach der Erteilung einer Duldung bzw. der \nlandesinternen Weiterverteilung - noch anzuwenden. § 61 Abs. 1d AufenthG verfolgt – wie \n\n7 \n \n \n§ 15a AufenthG – das Ziel einer gleichmäßigen Verteilung der Sozialkosten zwischen den \nLändern (vgl. BT-Drs. 18/3144, S. 10 einer- und BT-Drs. 14/5266, S. 6 andererseits). \nSowohl § 15a Abs. 5 AufenthG als auch § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG dienen der \nHerstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen diesem Ziel und den familiären oder \nsonstigen erheblichen persönlichen Belangen des Ausländers, die für einen Umzug in ein \nanderes Bundesland sprechen (vgl. BT-Drs. 18/3144, S. 13 einer- und BT-Drs. 14/5266, \nS. 7, OVG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 – 4 Bs 3/16, juris Rn. 28 andererseits). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der \nHilfsantrag wirkt nicht streitwerterhöhend, da er auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der \nHauptantrag, nämlich auf die Ermöglichung der Wohnsitznahme in Bremen (§ 45 Abs. 1 \nSatz 3 GKG). \n \nIII. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Aus den Gründen unter Ziff. II ergibt sich, \ndass die Beschwerde auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs schon im Zeitpunkt \nihrer Erhebung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-06-01/2-b-440-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":25},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-06-01/2-b-440-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364279","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.377495+00:00"}}