{"status":"available","doknr":"OLD364278","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-13","aktenzeichen":"2 B 106/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 106/22 \nVG: \n2 V 594/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n13. Juni 2022 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 27. April 2020 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin zur Vertretung \nbeigeordnet. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung und Abschiebungsandrohung \nsowie die Rückgängigmachung seiner Abschiebung, hilfsweise die Ermöglichung der \nWiedereinreise ins Bundesgebiet und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn \nanschließend zu dulden. \n \nDer Antragsteller ist ein im Jahr 1976 geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Er \nreiste im Jahr 2007 nach Deutschland ein und führte unter falschem Namen erfolglos ein \nAsylverfahren durch. Er ist Vater von drei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die \nzehn, acht und sechs Jahre alt sind. Das Sorgerecht für die Kinder übt er gemeinsam mit \nder Kindsmutter aus, die deutsche Staatsangehörige ist. Bis zu seiner Inhaftierung lebte \nder Antragsteller mit der Kindsmutter und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. \nIn diesem Haushalt lebt auch ein elf Jahre altes Kinder der Kindsmutter aus einer anderen \nBeziehung, dass eine enge Bindung zum Antragsteller hat. Seit März 2013 besaß der \nAntragsteller Aufenthaltserlaubnisse; am 21.03.2018 wurde ihn eine Erlaubnis zum \nDaueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG erteilt. Seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis \nzur Inhaftierung war er erwerbstätig. Er besitzt Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 und \nhat im Jahr 2018 einen Einbürgerungstest bestanden. \n \nZwischen 2014 und 2018 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls und Fahrens ohne \nFahrerlaubnis drei Mal zu Geldstrafen verurteilt. \n \nAm 08.09.2018 versuchte der Antragsteller, einen Koffer mit ca. 5 kg Kokain und 5 kg \nHeroin von Bremen nach Kopenhagen zu transportieren. Bei einer Kontrolle des \nReisebusses, den er benutzte, durch den Zoll wurde der Koffer entdeckt und der \nAntragsteller festgenommen. Das Landgericht Lübeck verurteilte ihn am 07.03.2019 wegen \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \neiner Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Antragsteller war nicht geständig. Er verbüßte die \nStrafe bis zu seiner Abschiebung in der JVA Bremen. \n \nMit Bescheid vom 20.04.2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der \nBundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 3 Jahren \nund drohte die Abschiebung nach Nigeria an. Hiergegen erhob der Antragsteller am \n\n3 \n \n \n20.05.2021 eine Klage beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (2 K \n1041/21). Unter dem 31.08.2021 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der \nAusweisung und der Abschiebungsandrohung an. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte sie \ndem Antragsteller mit, dass seine Abschiebung aus der Haft für den 10.05.2022 \nvorgesehen sei. \n \nDer Antragsteller hat am 14.04.2022 beim Verwaltungsgericht beantragt, die \naufschiebende Wirkung \nseiner \nKlage \ngegen \nden \nBescheid \nvom \n20.04.2021 \nwiederherzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet worden sei, dass keine \nausreichend schwere Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten bestehe, dass er über \nein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV verfüge und dass die Ausweisung im Hinblick auf \ndie Beziehung zu seinen Kindern und dem Stiefkind sowie gesundheitliche Probleme \nseiner Lebensgefährtin unverhältnismäßig sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.04.2022 abgelehnt. \nHiergegen hat der Antragsteller am 03.05.2022 Beschwerde erhoben. Den zugleich \ngestellten Antrag, die Abschiebung im Wege der Zwischenverfügung bis zum Abschluss \ndes Beschwerdeverfahrens zu untersagen, hat der Senat mit Beschluss vom 06.05.2022 \nabgelehnt. Eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hatte keinen Erfolg (BVerfG, Beschl. v. 09.05.2022 – 2 BvR 821/22). Der \nAntragsteller ist am 10.05.2022 abgeschoben worden. \n \nDer Antragsteller hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.05.2022 ergänzend begründet \nund seine Anträge geändert. Er begehrt nunmehr neben der Wiederherstellung der \naufschiebenden \nWirkung \nseiner \nKlage \ngegen \ndie \nAusweisung \nund \nAbschiebungsandrohung auch die Rückgängigmachung der Abschiebung, hilfsweise die \nErmöglichung der Wiedereinreise ins Bundesgebiet und die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, ihn anschließend zu dulden. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist mit den geänderten Anträgen zulässig, aber \nunbegründet. \n \n1. Die Beschwerde ist mit den geänderten Anträgen zulässig. Da der Antragsteller nach \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeschoben wurde, kann er sein Begehren \nim Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO, § 264 \nNr. 3 ZPO dahingehend erweitern, dass er die Anordnung der Rückgängigmachung der \n\n4 \n \n \nAbschiebung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin \nim Wege der einstweiligen Anordnung, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen und ihn \nanschließend zu dulden, erstrebt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, \nzur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 19). \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nBescheid vom 20.04.2021 ist nicht wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet; das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage in \nDeutschland verbleiben zu dürfen. Daher hat der Antragsteller auch keinen Anspruch, dass \nder Senat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Rückgängigmachung der Abschiebung \nanordnet bzw. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihm \ndie Wiedereinreise zu ermöglichen und ihn anschließend zu dulden. Materielle Grundlage \nhierfür könnte nur ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch sein. Dieser würde \nvoraussetzen, dass durch die Abschiebung ein subjektives Recht des Antragstellers \nverletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist \n(OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 – 1 B 47/17, juris Rn. 20). Da die Ausweisung und \ndie Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind, ein \nbesonderes Vollzugsinteresse besteht und die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß \nangeordnet wurde, war auch die Abschiebung rechtmäßig und der Umstand, dass der \nAntragsteller sich nicht mehr in Deutschland aufhält, ist nicht rechtswidrig. \n \na) Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem Schreiben \nvom 31.08.2021 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden \nWeise begründet. Namentlich ergibt sich aus der Begründung, dass sie sich des \nAusnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war. Als rechtlichen \nMaßstab führt die Antragsgegnerin unter Ziff. II ihres Schreibens vom 31.08.2021 im \nzweiten Absatz nämlich u.a. an: „Dieses besondere öffentliche Interesse muss ersichtlich \nüber jenes Interesse hinausgehen, das die Ausweisung selbst rechtfertigt. […]. Ein \nderartiges Interesse liegt vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die vom \nAusländer ausgehende Gefahr sich schon im Zeitraum bis zur verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung verwirklichen wird.“ Am Ende des Schreibens (S. 3 letzter Absatz und S. 4) \nkommt die Antragsgegnerin zu dem Schluss, dass beim Antragsteller im Hinblick auf die \nWiederholungsgefahr, das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter, die zu erwartende Dauer \ndes Hauptsacheverfahrens und die Möglichkeit einer Haftentlassung ab September 2022 \nein derartiges besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Damit hat sie der Begründungspflicht \ngenügt. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin auf S. 2 im letzten Absatz und in den \n\n5 \n \n \nersten drei Absätzen auf S. 3 ihres Schreibens zur Begründung ihrer Schlussfolgerung im \nWesentlichen dieselben Umstände und Erwägungen heranzieht, mit denen sie die \nAusweisung begründet hat. Dies liegt in der Natur der Sache, denn Ausweisung und \nAnordnung der sofortigen Vollziehung beruhen auf demselben Sachverhalt. Ob die \nAnnahme eines besonderen Vollzugsinteresses inhaltlich überzeugt, ist keine Frage des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Abwägung von Vollzugs- und Aussetzungsinteresse. \n \nb) Die Ausweisung des Antragstellers ist rechtmäßig. \n \naa) Soweit der Antragsteller auch in der ergänzenden Beschwerdebegründung noch meint, \nim angefochtenen Beschluss und in dem Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf \neine Zwischenverfügung hätten das Verwaltungsgericht bzw. der Senat mit ihrer \nEinschätzung, die Ausweisung sei rechtmäßig, Maßstäbe aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts verletzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das \nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen diese Beschlüsse nicht zur \nEntscheidung angenommen und die Abschiebung des Antragstellers nicht mittels \neinstweiliger Anordnung untersagt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.2022 - 2 BvR 821/22). \n \nbb) Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen \nAufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Interessen des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 \nAbs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte \nAusweisungsvoraussetzungen \nfür \ndie \ndort \nbezeichneten \nrechtlich \nprivilegierten \nPersonengruppen fest, unter anderem für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-\nEU, wie sie der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausweisung besaß. Eine solche Person darf \nnur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig \neine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses \nInteresses unerlässlich ist (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. 26 f.). Derselbe \nMaßstab gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für die Ausweisung von Personen, \ndenen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zusteht (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-\n82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91 ff.). Daher kann vorliegend dahinstehen, ob dem Antragsteller \nein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zusteht; ein solches würde jedenfalls nicht zu einem \nanderen Ausweisungsmaßstab führen als die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. \n \n\n6 \n \n \ncc) Das persönliche Verhalten des Antragstellers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berührt. Bei schweren Straftaten ist diesbezüglich eine konkrete \nWiederholungsgefahr erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009 – \n1 C 2/09 -, juris Rn. 17). Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des \nAusländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris \nRn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, Rn. 11, juris). \n \nNach derzeitigem Sach- und Streitstand besteht die ernsthafte, nicht nur entfernte \nMöglichkeit, dass der Antragsteller sich erneut am Schmuggel von harten Drogen im \nUmfang von mehreren Kilogramm beteiligten könnte. \n \nZugunsten des Antragstellers spricht zwar, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt \nhat. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass der Strafvollzug seine resozialisierende \nWirkung tatsächlich entfaltet hat und dies den Antragsteller künftig von der Begehung von \nStraftaten abhalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). \nDies gilt umso mehr, als der Antragsteller glaubhaft vorträgt, durch die Haft auch familiär, \nfinanziell und sozial schwere Nachteile erlitten zu haben. Hinzukommt, dass der \nAntragsteller vor der Anlasstat insgesamt quasi nicht vorbestraft war. Die drei Geldstrafen \nwegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind insoweit hier nicht relevant. \nZudem folgt der Senat der Einschätzung des Antragstellers, dass sich aus den \nVollzugsplänen bzw. Vollzugsplanfortschreibungen ein positives Vollzugsverhalten ergibt. \nDie wenigen dort beschriebenen Auffälligkeiten sind eher geringfügig und liegen längere \nZeit zurück oder haben sich – wie im Fall des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten \nVerfahrens wegen einer angeblichen körperlichen Auseinandersetzung mit einem \nMitgefangenen – offenbar letztlich nicht erwiesen. Für ein positives Vollzugsverhalten \nspricht ferner, dass die JVA dem Antragsteller nach dessen Beschwerdevorbringen seit \nJanuar 2022 Lockerungen in Form begleiteter Ausgänge gewährt hat, die zufriedenstellend \nverlaufen seien, so dass für den Fall weiterer erfolgreicher Ausgänge eine Verlegung in \nden offenen Vollzug geplant gewesen sei. Einer Beiziehung der Gefangenpersonalakte \nbedarf es nicht. Der Senat sieht – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – \nsämtliche positiven Umstände das Vollzugsverhalten betreffend, die sich nach Auffassung \ndes Antragstellers aus der Gefangenenpersonalakte ergeben sollen (vgl. S. 7, erster \nAbsatz des Schriftsatzes vom 30.05.2022), entweder als bereits erwiesen an oder \nunterstellt \nsie \nzugunsten \ndes \nAntragstellers \nals \nwahr. \nDer \nE-Mail \neines \nVollzugsbediensteten, \naus \nder \ndas \nVerwaltungsgericht \nzur \nBegründung \nder \nWiederholungsgefahr zitiert hat und deren Hintergründe sich nach Darstellung des \n\n7 \n \n \nAntragstellers aus einem Vermerk in der Gefangenenpersonalakte ergeben sollen, misst \nder Senat ohnehin keine Bedeutung bei. Entscheidend sind vielmehr die nachstehenden \nErwägungen: \n \nBei der notwendigen Gesamtbetrachtung erscheinen diese zugunsten des Antragstellers \nsprechenden Umstände aber noch nicht als ausreichend, um davon ausgehen zu können, \ndass die erneute Verwirklichung schwerster Betäubungsmitteldelikte nicht länger ernsthaft \ndroht. Bei der Beteiligung am illegalen Heroinhandel in nicht geringer Menge ist es \nangesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen \nkriminellen Energie auch von Verfassungswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, \nwenn die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr bereits bei \neiner einmaligen Verurteilung angenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 \nBvR 860/21, juris Rn. 19; Beschl. 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99, juris Rn. 16 f.). Die \nBeteiligung am grenzüberschreitenden Transport einer großen Menge „harter“ Drogen \nsetzt regelmäßig eine erhebliche Verstrickung des Täters in den organisierten \nDrogenhandel voraus. Für die Beurteilung, ob eine Wiederholungsgefahr nach der \nBeteiligung hieran fortbesteht, kommt daher der Bewertung der Hintergründe, Ursachen \nund Motive der Tatbegehung eine besondere Bedeutung zu. \n \nDer Antragsteller hat die Anlasstat der Ausweisung nicht in einer „Sondersituation“ \nbegangen; es hat sich daher nicht um ein außergewöhnliches Singularereignis gehandelt \n(vgl. zu diesen Aspekten BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27). \n \nIm Strafurteil konnten mangels entsprechender Einlassungen des Antragstellers oder \nanderer Beweismittel keine konkreten Feststellungen zu den Ursachen, Motiven, \nHintergründen und Begleitumständen der Tat getroffen werden. Auch nach der \nVerurteilung hat der Antragsteller diesbezüglich zunächst wenig zur Erhellung beigetragen. \nZwar hat er die Tat schon vor der Abschiebung nicht mehr geleugnet und angegeben, sie \nzu bereuen. Wieso er sie begangen hat, hat er aber erstmals nach der Abschiebung in \nGrundzügen erläutert (Schriftsatz vom 30.05.2022). Demnach war er damals auf der Suche \nnach einer weiteren Erwerbstätigkeit (neben seiner bereits ausgeübten Vollzeitstelle), um \nein Haus für sich und seine Familie erwerben zu können. Er habe sodann von einem Job \nerfahren, bei dem er ausschließlich an Samstagen arbeiten und etwas transportieren sollte. \nEr habe alle Papiere an eine Firmenadresse in Hamburg geschickt, so sei auch seine \nAdresse bekannt geworden. Da er auch in seiner Vollzeitbeschäftigung Getränke \ntransportierte, sei er davon ausgegangen, dass auch hier eine legale Beschäftigung \nvorliegen würde. Als Bezahlung seien 450,-€ im Monat für eine Arbeit an vier Samstagen \nvereinbart worden. Als ihm gewahr geworden sei, dass die Tätigkeit illegal ist, habe er \n\n8 \n \n \nbereits mittendrin gesteckt und habe überdies einen Anruf erhalten, in dessen Rahmen \nseine Familie mit dem Leben bedroht worden sei. Damit wird keine „Sondersituation“ und \nkein „außergewöhnliches Singularereignis“ beschrieben. Auslöser der Tat waren demnach \nzunächst finanzielle Bedürfnisse, namentlich der Wunsch, sich ein Haus leisten zu können. \nWenn der Antragsteller ursprünglich davon ausgegangen sein sollte, es handle sich um \neine legale Tätigkeit, beruhte diese Einschätzung zumindest auf erheblicher Naivität und \nSorglosigkeit. Denn der Antragsteller war offenbar bereit, für eine ihm vorher nicht näher \nbekannte Firma Koffer gegen Geld ins Ausland zu transportieren, ohne sich auch nur im \nMindesten Gedanken zu machen, was sich darin befinden könnte. Unter den von ihm selbst \ngeschilderten Umständen hätte für einen Menschen, dem es wichtig ist, sich an die \nRechtsordnung zu halten, der Verdacht auf der Hand liegen müssen, dass die Koffer \nverbotene Gegenstände enthalten. Zudem räumt der Antragsteller mit seiner Einlassung, \nbis ihm die Illegalität der Tätigkeit gewahr geworden sei, habe er bereits „mittendrin \ngesteckt“, implizit ein, dass die Tat nicht in einem „Augenblick“ begangen wurde, sondern \nsich seine Beteiligung am grenzüberschreitenden Drogenhandel über einen gewissen \nZeitraum erstreckte. \n \nWesentliche Unterschiede zwischen der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation \ndes Antragstellers, die nach der Haftentlassung im Falle seines Verbleibs in Deutschland \nzu erwarten gewesen wäre, einerseits und seiner Situation im Zeitraum der Tatbegehung \nandererseits, sind nicht zu erkennen: Schon bei Tatbegehung war der Antragsteller Vater, \nhatte mit seinen Kindern und der Stieftochter engen Kontakt, war mit der Kindsmutter nach \nnigerianischem Recht verheiratet, verfügte über einen Arbeitsplatz, zeigte soziales und \nreligiöses Engagement (u.a. als Prediger) und war sprachlich-kulturell ordentlich integriert \n(Deutschkenntnisse Niveau B 1 und erfolgreicher Einbürgerungstest). Trotz dieser \ngünstigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ist er schwerwiegend straffällig \ngeworden. \n \nAnders als der Antragsteller meint, hält die Rechtsprechung des Senats es für die \nVerneinung einer ausweisungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr nicht für eine \nunverzichtbare Bedingung, dass am organisierten Drogenhandel beteiligte Ausländer unter \nGefährdung ihres eigenen Lebens und desjenigen ihrer Familienangehörigen die \nHintermänner der Tat offenbaren. Ein solches Verhalten ist lediglich ein möglicher \nUmstand, aus dem sich die glaubhafte Distanzierung von strafbarem Verhalten ergeben \nkann (so z.B. in OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 19). \nSelbstverständlich kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, dass die Begehung \nneuer Straftaten nicht droht. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Tat aus \neiner sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wiederholenden Sondersituation heraus \n\n9 \n \n \nbegangen wurde oder wenn sich für die Tatbegehung relevante Lebensumstände des \nAusländers (z.B. familiärer, sozialer oder wirtschaftlicher Art) nachhaltig geändert haben. \nAll dies ist beim Antragsteller indes – wie vorstehend ausgeführt – nicht der Fall. Vor \ndiesem Hintergrund gibt es auch daher keinen konkreten Anlass zu der Annahme, eine \npersönliche \nAnhörung \ndes \nAntragstellers \nwürde \nan \nder \nEinschätzung \nder \nWiederholungsgefahr durch den Senat etwas ändern. \n \ndd) Die Ausweisung ist für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft \n„unerlässlich“. \n \nDer \nBegriff \nder \n„Unerlässlichkeit“ \nbringt \nzum \nAusdruck, \ndass \nder \nAusweisungsentscheidung \neine \nsorgfältige \nund \numfassende \nPrüfung \nder \nVerhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. \n32). Dabei sind die Kriterien einzubeziehen, die nach der ständigen Rechtsprechung des \nEGMR (vgl. Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, Rn. 57 ff.) im Rahmen von Art. 8 \nAbs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, Rn. 33). \n \nWas den Antragsteller selbst angeht ist festzuhalten, dass er sich bis zur Abschiebung mit \nca. 15 Jahren schon relativ lange in Deutschland aufhielt, im Zeitpunkt der Ausweisung \neinen unbefristeten Aufenthaltstitel besaß, ordentliche Deutschkenntnisse (B 1) besitzt, \neinen Einbürgerungstest bestanden hat, sich religiös und sozial engagiert hat und \nüberwiegend erwerbstätig war. Andererseits war sein Aufenthalt nur circa 8 Jahre lang \nrechtmäßig (von der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2013 bis zur Ausweisung im \nJahr 2021). Anfänglich lebte er mehrere Jahre unter einer falschen Identität in Deutschland. \nDie ersten 31 Lebensjahre und damit ca. zwei Drittel seines bisherigen Lebens hat er in \nNigeria verbracht. Er ist damit gerade kein im Inland geborener oder als Kind eingereister \nAusländer, an dessen Ausweisung die Rechtsprechung des EGMR und des \nBundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit besonders hohe \nAnforderungen stellt (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 15.12.2021 – 2 LC 269/21, juris Rn. \n60 ff. m.w.N.). Als erwerbsfähigem Mann im mittleren Alter, der sein Heimatland erst als \nErwachsener verlassen hat, ist ihm eine Reintegration dort ohne weiteres zumutbar, selbst \nwenn er über keine familiären oder sozialen Kontakte vor Ort mehr verfügen sollte. \n \nDie wichtigsten Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet sind familiärer Art. Er ist \nsorgeberechtigter \nVater \nvon \ndrei \nminderjährigen \nKindern \nmit \ndeutscher \nStaatsangehörigkeit. Zu den Kindern hatte er vor der Inhaftierung engen Kontakt und \npflegte diesen bis zur Abschiebung insoweit weiter, wie die Umstände der Inhaftierung es \nzuließen. Mit der Kindesmutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist, ist er nach \n\n10 \n \n \nnigerianischem Recht verheiratet. Zu einer minderjährigen Tochter der Kindsmutter aus \neiner anderen Beziehung unterhält er ebenfalls eine enge Bindung. Mit 6 bis 11 Jahren \nsind diese Kinder noch stark auf die Beziehung zu den Eltern angewiesen. Sie sind insoweit \nnicht mit Jugendlichen vergleichbar, die in der Regel schon sehr viel selbständiger sind. \nAnders als Kleinkinder sind sie aber durchaus schon in der Lage, den nur vorübergehenden \nCharakter einer räumlichen Trennung zu begreifen und diese nicht als endgültigen Verlust \nzu erfahren (vgl. zu letzterem BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, juris Rn. 14). \nDennoch wird angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Kindsmutter und der \nschon durch die Inhaftierung des Antragstellers aufgetretenen psychischen und sozialen \nProbleme der Kinder, die sich aus den vorgelegten Stellungnahmen und Attesten ergeben, \ndie Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers seine Lebensgefährtin und die Kinder \nsehr hart treffen. Davon geht der Senat aus, so dass die vom Antragsteller zur \nGlaubhaftmachung der schwerwiegenden Folgen seiner Abschiebung für die Familie \nbeantragte Anhörung der Kindsmutter nicht geboten ist. Würden vom Antragsteller „nur“ \nTaten der leichten oder mittelschweren Kriminalität drohen, wäre ein Überwiegen des \nBleibeinteresses anzunehmen. Die Beihilfe zum illegalen Heroin- und Kokainhandel durch \nden Transport von mehreren Kilogramm dieser Betäubungsmittel stellt aber ein schweres \nVerbrechen \ndar. \nDies \nergibt \nsich \naus \ndem \nvom \nLandgericht \nangewandten \nRegelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren), der \nkonkret verhängten Strafe von sechs Jahren, der ständigen Rechtsprechung des EGMR \n(z.B. Urt. v. 12.1.2010 – 47486/06 –, Khan ./. UK, Ziff. 40) sowie aus Art. 83 Abs. 1 AEUV. \nDen negativen Auswirkungen, die die Ausweisung des Antragstellers für seine \nFamilienangehörigen \nhat, \nist \ndurch \nderen \nmedizinische, \npsychologische \nund \nsozialpädagogische \nBehandlung \nbzw. \nUnterstützung \n(die \nden \nAttesten \nund \nStellungnahmen zu folge auch schon stattfindet) entgegenzuwirken, und nicht dadurch, \ndass man von der Ausweisung absieht und damit die ernsthafte Möglichkeit einer erneuten \nBeteiligung des Antragstellers am Handel mit Kokain und Heroin in Mengen von mehreren \nKilogramm in Kauf nimmt. Soweit aus dem ärztlichen Attest vom 04.05.2022 über die \nKindesmutter hervorgeht, dass die „mehr als theoretische Möglichkeit [bestehe], dass die \nPatientin in ein paar Jahre dialysepflichtig ist oder weitere, schwere Komplikationen der \nfortschreitenden Niereninsuffizienz erleidet, auch wenn dies zur Zeit nicht unbedingt \nkonkret abzusehen [sei]“, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei offensichtlich weder \num eine in nächster Zeit drohende noch um eine sicher eintretende Entwicklung handelt. \nSollte sich dies konkreter abzeichnen, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, eine \nVerkürzung bzw. Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 4 AufenthG) \noder eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 8 AufenthG) zu beantragen und gegebenenfalls \ndiesbezüglich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Wenn der Antragsteller im \nSchriftsatz vom 30.05.2022 ausführt, er rufe drei bis vier Mal pro Woche bei den Kindern \n\n11 \n \n \nund seiner Lebensgefährtin an, um z.B. schulische oder erzieherische Fragen gemeinsam \nzu entscheiden, so ist nicht ersichtlich, wieso diese Form der Beteiligung an der Erziehung \nnicht bis zu seiner Wiedereinreise nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots und \nErteilung eines Visums auch weiterhin möglich sein sollte. Nicht verständlich ist, wieso der \nAntragsteller meint, nach einer Wiedereinreise die Reststrafe vollständig im geschlossenen \nVollzug ohne Lockerungen verbüßen zu müssen, wenn er doch andererseits vorträgt, die \nJVA habe ihm wegen seines guten Vollzugsverhaltens bereits jetzt Lockerungen mit \nzufriedenstellendem Ergebnis gewährt und hätte ihn bald in den offenen Vollzug verlegt \nbzw. er wäre in wenigen Monaten auf Bewährung entlassen worden. Spekulativ ist auch \ndie Annahme, ihm würde selbst nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kein \nVisum erteilt werden. \n \nAnders als der Antragsteller meint, kommt dem Kindeswohl zwar ein ganz erhebliches \nGewicht, aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und \nMenschenrechten \noder \nnach \nVerfassungsrecht \nein \nunbedingter \nVorrang \nvor \nentgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention auch \nSchmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of \nChildren, General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, \n3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). \n \nc) Infolge der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung war der Antragsteller im Moment \nder Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Abs. \n2 Satz 2 AufenthG), so dass auch die Abschiebungsandrohung und die aus der Haft heraus \nerfolgte Abschiebung (vgl. § 58 AufenthG) rechtmäßig sind. \n \nd) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller noch vor \nAbschluss des Klageverfahrens vom Bundesgebiet fernzuhalten. Es spricht angesichts der \nüblichen \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahrenslaufzeiten \neiniges \ndafür, \ndass \nder \nAntragsteller ohne die Abschiebung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus \nder Haft entlassen worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich die oben dargelegte \nWiederholungsgefahr verwirklichen können, da der Antragsteller dann nicht mehr der \nengen Kontrolle des Vollzugs unterlegen hätte. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 und 8.2. \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \n\n12 \n \n \nIII. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen \nund eine Rechtsanwältin beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. §§ 114 ff. ZPO bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen \nMaßstabs vorliegen. \n \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-06-13/2-b-106-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-06-13/2-b-106-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364278","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.348001+00:00"}}