{"status":"available","doknr":"OLD364277","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-16","aktenzeichen":"1 D 88/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 88/21 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert sowie die ehrenamtli-\nchen Richter Wroblewski und Weyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n16.06.2022 für Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die \nBeigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragstellerin darf die Voll-\nstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-\ntrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lammert \n \nTatbestand: \nDie Antragstellerin wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbe-\nzogenen Bebauungsplan 143 (mit Vorhaben- und Erschließungsplan) für ein Gebiet in Bre-\nmen-Mitte zwischen Kohlhökerstraße, Salvador-Allende-Straße und Imre-Nagy-Weg (im \nFolgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan 143). \n \nDie Beigeladene beabsichtigt, im 0,78 ha großen Plangebiet 179 Wohnungen mit Tiefga-\nrage zu errichten. Das derzeit im Plangebiet vorhandene Bürogebäude samt Tiefgarage \nwurde zunächst von der Landeszentralbank Bremen und anschließend von der Bundes-\nbank genutzt und ist an seiner höchsten Stelle über 33 m hoch. Die Bundesbank gab ihre \nFiliale im Plangebiet im Jahr 2015 auf. Derzeit wird das Bürogebäude abgerissen. Im Plan-\ngebiet befinden sich zudem zwei bestehende Wohngebäude in der Kohlhökerstraße 24 \nund 25. \n \nDer bisher geltende Bebauungsplan 2232 vom 22.12.2000 setzte für das Plangebiet ein \nKerngebiet fest, wobei Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten, Tankstellen \n\n3 \n \nund Parkhäuser nach den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen waren. Wohnnutzung \nwar für allgemein zulässig erklärt. Für den Bereich des Bürogebäudes der Bundesbank \nsetzte der Bebauungsplan Gebäudehöhen von 12 m, 15 m und 27 m fest. Die in diesem \nBereich überbaubare Grundstücksfläche entsprach den durch das bestehende Gebäude \nder Bundesbank überbauten Flächen. \n \nDer Flächennutzungsplan stellt für das Vorhabengrundstück eine gemischte Baufläche dar. \nDas Plangebiet liegt zudem in einem Gebiet, für das der Flächennutzungsplan eine „zu \nsichernde Grünfunktion/besonderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben“ \nvorsieht (sog. „Grünschraffur“). \n \nMit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 wird ein allgemeines Wohngebiet mit \neiner Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt, wobei nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzun-\ngen eine Überschreitung der Grundflächenzahl zugunsten der Herstellung von Unterge-\nschossen und Tiefgaragen mit ihren jeweiligen Zufahrten, durch die das Grundstück ledig-\nlich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig ist. Die festgesetzten \nBaulinien sehen mehrere zusammenhängende Baukörper vor, die an die im Plangebiet \nbereits bestehenden Wohngebäude anschließen. Für die unmittelbar an die Kohlhöker-\nstraße grenzende und parallel hierzu verlaufende Baufläche werden eine Gebäudehöhe \nvon maximal 17,25 m über dem Bezugspunkt und fünf Vollgeschosse festgesetzt. Parallel \nzu dieser Baufläche und daran anschließend werden eine maximale Gebäudehöhe von \n20,4 m und sechs Vollgeschosse festgesetzt. Daran schließen sich zwei weitere Bauflä-\nchen mit einer maximalen Gebäudehöhe von 22,6 m bzw. 23,55 m und jeweils sieben \nVollgeschossen an. Quer zu diesen Bauflächen sieht der vorhabenbezogene Bebauungs-\nplan weitere Bauflächen mit Gebäudehöhen von höchstens 19,5 m und sechs Vollgeschos-\nsen, von höchstens 34,4 m und elf Vollgeschossen und von höchstens 25,8 m und acht \nVollgeschossen vor. Die hierdurch im rückwärtigen Bereich des Plangebiets entstehende \nInnenhoffläche mit einem zur öffentlichen Grünfläche am Imre-Nagy-Weg offenen Bereich \ndarf laut textlichen Festsetzungen nicht durch Mauern oder Zäune eingefriedet werden. An \nder Salvador-Allende-Straße sind anschließend an die bereits vorhandene Wohnbebauung \nin der Kohlhökerstraße 24 und 25 zwei Bauflächen mit einer Firsthöhe von höchstens \n16,0 m und fünf Vollgeschossen bzw. von höchstens 14,4 m und vier Vollgeschossen fest-\ngesetzt. Die zeichnerischen Festsetzungen stellen sich nach einem Auszug aus dem Be-\nbauungsplan wie folgt dar: \n \n\n4 \n \n \nDer Vorhaben- und Erschließungsplan sieht unter anderem zu fällende und neu zu pflan-\nzende Bäume und Feuerwehrstellflächen im rückwärtigen Plangebiet vor. Mit einem am \n11.01.2021 mit der Stadtgemeinde Bremen geschlossenen Durchführungsvertrag hat sich \ndie Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet. In dem Durchführungsver-\ntrag wurde zudem vereinbart, dass 30% der zu schaffenden Wohneinheiten als sozial ge-\nförderte Wohneinheiten zur Verfügung zu stellen sind. \n\n5 \n \n \nDie Antragstellerin ist Bruchteilseigentümerin eines außerhalb des Plangebiets liegenden, \nmit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Salvador-Allende-Straße, das unmittel-\nbar an das Plangebiet angrenzt. \n \nNach Erwerb der Grundstücke im Plangebiet beantragte die Beigeladene mit Schreiben \nvom 13.07.2018 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errich-\ntung eines Wohnkomplexes. Ihr Antrag bezog sich noch auf einen Vorhabenentwurf mit \neiner fünf- bis vierzehngeschossigen Wohnbebauung. Am 06.09.2018 fand eine frühzeitige \nBehördenbeteiligung und am 04.12.2018 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im \nRahmen einer öffentlichen Einwohnerversammlung statt. Am 26.03.2020 beschloss die \nStädtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden: Baudeputa-\ntion) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 143 im beschleunigten Ver-\nfahren gemäß § 13a BauGB und die Anpassung des Flächennutzungsplans gemäß § 13a \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung. Der Entwurf für den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan 143 sah statt der von der Beigeladenen beantragten fünf- bis vierzehnge-\nschossigen Wohnbebauung die später festgesetzte vier- bis elfgeschossige Bebauung vor. \n \nNachdem zunächst eine Stellungnahme des Gesundheitsdienstes bei einer ersten öffent-\nlichen Auslegung des Planentwurfs gefehlt hatte, wurde der Planentwurf samt Begründung \nund der bis dahin vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sowie der Stellungnahmen \ndes Gesundheitsamts und des Geologischen Dienstes in der Zeit vom 23.06.2020 bis zum \n04.08.2020 erneut öffentlich ausgelegt. Auf die erneute öffentliche Auslegung der Unterla-\ngen wurde im Weserkurier vom 13.06.2020 und auf der Internetseite www.amtliche-be-\nkanntmachungen.bremen.de hingewiesen. Zugleich wurden Behörden und anderen Trä-\ngern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 18.06.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme \nbis zum 04.08.2020 gegeben. \n \nAuf Stellungnahmen des Gesundheitsamts und der Immissionsschutzbehörde erfolgte \neine Änderung der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz in Ziffer 9 des Planentwurfs. \nDie Festsetzungen wurden dahingehend geändert, dass der in Schlaf- und Kinderzimmern \neinzuhaltende Innenraumpegel von 30 dB(A) „durch geeignete aktive Schallschutzmaß-\nnahmen (z.B. absorbierende Gestaltung der Rampenwände)“ und durch bauliche Schall-\nschutzmaßnahmen „(z.B. begrenzte Öffnungswinkel, schallabsorbierende Ausbildungen \nan Fensterlaibungen)“ sicherzustellen ist. Zudem wurde hinzugefügt, dass der Lärmpegel \n„am Ohr des Schlafenden bei freier Lüftung (gekipptes Fenster)“ einzuhalten ist (Änderun-\ngen mit Ausführungszeichen gekennzeichnet). Schließlich wurde ein im hausnahen Frei-\nbereich einzuhaltender Beurteilungspegel von 55 dB(A) hinzugefügt. Die Antragsgegnerin \n\n6 \n \nist dabei im Wesentlichen dem Vorschlag des Gesundheitsamts zur Anpassung der Fest-\nsetzungen zum Lärmschutz gefolgt. \n \nMit Beschluss vom 12.01.2021 sah die Baudeputation von einer erneuten öffentlichen Aus-\nlegung des Planentwurfs ab und beschloss den Bericht zum Entwurf des vorhabenbezo-\ngenen Bebauungsplans 143 (Bearbeitungsstand 09.12.2020) in Kenntnis der eingegange-\nnen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht). \nAm 19.01.2021 schloss sich der Senat dem Bericht der Baudeputation an und beschloss, \nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung zu-\nzuleiten. \n \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan 143 wurde am 26.01.2021 von der Stadtbürger-\nschaft beschlossen. Er wurde im Amtsblatt vom 02.02.2021, verkündet am 04.02.2021, \nbekannt gemacht (Brem.ABl. S. 64). Mit Bekanntmachung vom 04.02.2021, verkündet am \n05.02.2021, wurde die Bekanntmachung mit Einfügung eines weiteren Absatzes im Amts-\nblatt berichtigt, wonach gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Flächennutzungsplan Bre-\nmen im Wege der Berichtigung angepasst wird (Änderung der Darstellung von gemischter \nBaufläche in Wohnbaufläche - 9. Berichtigung, Brem.ABl. S. 66). \n \nDie Antragstellerin hat am 18.02.2021 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkon-\ntrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 gestellt. \n \nSie macht zum einen formelle Mängel des Bebauungsplans im Hinblick auf den Planauf-\nstellungsbeschluss, die unterlassene Umweltprüfung, die Öffentlichkeitsbeteiligung, den \nBeschluss der Baudeputation über den Bericht zum Bebauungsplan sowie den Beschluss \nder Stadtbürgerschaft über den Bebauungsplan und dessen Ausfertigung geltend. Insbe-\nsondere hätten der Baudeputation im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht sämtli-\nche relevanten Unterlagen vorgelegen, so dass sie bei der Planaufstellung den abwä-\ngungsrelevanten Sachverhalt nur zum Teil gekannt habe. Der gesamte Verfahrensablauf \nsei im Übrigen von einer systematischen Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung ge-\nkennzeichnet gewesen. So sei unter anderem das Öffentlichkeitsprinzip bei Deputations-\nsitzungen verletzt worden, indem der Öffentlichkeit bei diesen Sitzungen kein Zugang zu \nden Einwendungen der Öffentlichkeit und den dazu erfolgten Empfehlungen ermöglicht \nworden sei. \n \nDarüber hinaus macht die Antragstellerin zahlreiche materielle Mängel geltend. Sie ist der \nAnsicht, die Voraussetzungen für den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nlägen nicht vor. Ein solcher sei für Wohnungsbauvorhaben wie das vorliegende bereits \n\n7 \n \nnicht einschlägig. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen nicht hinreichend geprüft, ob die \nBeigeladene zur Durchführung des Vorhabens finanziell in der Lage sei, und sich dabei \ninsbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beigeladene bilanziell überschul-\ndet sei. Im Übrigen sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan weder erforderlich, noch \nentwickele er sich aus dem Flächennutzungsplan. Zudem macht die Antragstellerin eine \nfehlerhafte Abwägung ihrer Belange insbesondere in Anbetracht der mit dem Vorhaben \nverbundenen Verdichtung der Bebauung geltend. Dabei verweist sie auf eine planbedingte \nZunahme der Verkehrslärmbelastungen. Sie macht zudem eine unzumutbare Verschat-\ntung der Nachbarbebauung und eine Überflutungsgefahr mangels ausreichender Entwäs-\nserung im Plangebiet geltend. Die Antragstellerin wendet sich hierbei auch gegen die im \nPlanungsverfahren berücksichtigten Gutachten. Die Gutachter seien von der Beigeladenen \nbeauftragt und bezahlt worden, weshalb es sich hierbei um Gefälligkeitsgutachten handele. \nDie berücksichtigten Verkehrs-, Lärm- und Verschattungsgutachten wiesen im Übrigen Un-\nrichtigkeiten und Unstimmigkeiten auf. Schließlich sei eine vermehrte Feinstaubbelastung, \ninsbesondere während der Bauphase, wie auch die Gefährdung des Straßenkörpers, der \ndarunter liegenden Kanalisation und der Bestandsgebäude in der Nachbarschaft während \nder Abriss- und Bauphase nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch seien die Gefah-\nren für Rad- und Fußgänger aufgrund der Verkehrszunahme, der sichere und schnelle Zu-\ngang von Feuerwehr und Sanitätsdiensten zum Vorhaben, der Baum- und Klimaschutz \nsowie der Denkmalschutz nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Keine \nhinreichende Beachtung hätten auch die mit dem Vorhaben verbundene soziale Nachteile, \ninsbesondere eine zu erwartende Gentrifizierung und die Gefahr der Bildung eines sozialen \nBrennpunktes gefunden. Schließlich fehle es überhaupt an einer Abwägungsentscheidung \nder Stadtbürgerschaft. Der angegriffene Bebauungsplan sei nicht aus planerischen Über-\nlegungen heraus entstanden, sondern allein von den wirtschaftlichen Interessen der Bei-\ngeladenen ausgelöst worden. Das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens habe bereits \nvor Einleitung des Verfahrens festgestanden, da alle wesentlichen Absprachen zwischen \nder Antragsgegnerin und der Beigeladenen vor förmlicher Einleitung des Verfahrens ge-\ntroffen worden seien. Die Stadtbürgerschaft habe sich an diese Absprachen gebunden ge-\nsehen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 (Brem.ABl. 2021, S. 64) der An-\ntragsgegnerin für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n\n8 \n \nSie meint, die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt. Sie habe eine mögliche Ver-\nletzung ihrer eigenen Rechte nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie sich auf eine erheb-\nliche Verkehrszunahme mit entsprechenden Lärmimmissionen berufe, decke sich dies \nnicht mit den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens. Soweit sie sich auf eine Veränderung \ndes Mikroklimas berufe, sei nicht erkennbar, wie sie dies unmittelbar in ihrer Stellung als \nPlannachbarin betreffe. Im Übrigen handele es sich dabei um Mutmaßungen der Antrag-\nstellerin, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Die Antragsgegnerin sieht den \nNormenkontrollantrag jedenfalls als unbegründet an und tritt dem Vortrag der Antragstel-\nlerin hierbei im Einzelnen entgegen. Sie verweist unter anderem darauf, dass ein fehler-\nhafter Planaufstellungsbeschluss der Baudeputation nicht zur Unwirksamkeit des Bebau-\nungsplans führe und dass die Vorschriften über die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-\ngung eingehalten worden seien. Von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen \nhabe sie sich im Zuge der Vorbereitung des Durchführungsvertrags überzeugt und sich \ndabei auf mehrere Indizien gestützt. Das Vorhaben sei angesichts der Wohnungsnot in \nBremen vernünftigerweise geboten und die geplante Verdichtung berücksichtige die Be-\nbauung in der Bahnhofsvorstadt sowie die hohen Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft. \nEs diene dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, einer Entsiegelung der Fläche \nund der Schaffung von Wohnungen in zentraler Lage. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-\nnisse würden hierdurch nicht beeinträchtigt und es fände ein überobligatorischer Ausgleich \nstatt. \nDie Beigeladene beantragt, \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \nSie ist ebenfalls der Ansicht, der Antragstellerin fehle es bereits an der erforderlichen An-\ntragsbefugnis. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Auch die Beigeladene tritt dem Vor-\ntrag der Antragstellerin im Einzelnen entgegen und trägt in Ergänzung zum Vorbringen der \nAntragsgegnerin unter anderem vor, für einen eingeschränkten Anwendungsbereich des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans gebe es keine rechtliche Grundlage und ihre finan-\nzielle Leistungsfähigkeit stehe außer Frage. Sie weist das Vorbingen der Antragstellerin \nzurück, dass das Vorhaben lediglich ihren Renditeinteressen diene. Die Ermittlung der Ver-\nkehrslärmzunahme sei methodengerecht erfolgt und die örtlichen Verhältnisse ausrei-\nchend berücksichtigt worden. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die von den Beteilig-\nten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antrags-\ngegnerin Bezug genommen. \n \n\n9 \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \nI. Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann einen \nNormenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, \ndurch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt \nzu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. \n \nAn die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stel-\nlen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn \ndie Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als mög-\nlich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem \nsubjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3; \nBVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 9 m.w.N.; stRspr). \n \nDie Eigentümerin eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antrags-\nbefugt, wenn sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. \nDrittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher \nprivater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss die Antragstellerin, \ndie mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend ma-\nchen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich \nwar. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur sol-\nche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. \nNicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Inte-\nressen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder \nsolche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren \n(BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 6 m.w.N.). \n \nFühren die Änderungen des Bebauungsplans dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver \ngenutzt werden kann, besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an \nder Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen. Zwar gewährt das Baugesetzbuch \nkeinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen \ndes Plans nicht aus. Die Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges \nVertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken \nkönnen, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches \nInteresse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen \nFassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr \njedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in \n\n10 \n \nseiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begüns-\ntigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und \ndabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normen-\nkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen \nals auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück \nauswirken können (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7 ff. m.w.N.). \n \nEine Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt demnach jedenfalls aus einer möglichen \nplanbedingten Zunahme von Verkehrslärmimmissionen. Die Änderung des Bebauungs-\nplans 2232 mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan führen dazu, dass das Plan-\ngebiet in anderer Weise als bisher genutzt werden kann, was sich nachteilig auf das Grund-\nstück der Antragstellerin auswirken kann. \n \nZum Kreis der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen privaten Belange gehört \nauch das Interesse, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum \nPlangebiet verschont zu bleiben, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr in-\nnerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr \nunterscheidbar ist. In die Abwägung braucht der planbedingte Zusatzlärm nur dann nicht \neingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig \nist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich zu ver-\nnachlässigende Größe außer Betracht bleiben kann. Ob vermehrte Verkehrslärmbeein-\nträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen \nverschont zu bleiben, schutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden \nBetrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und \nSchutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2020 - \n4 BN 53.19, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \nVon einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht \nauszugehen, wenn die planbedingte Steigerung – erstens – unterhalb der Wahrnehmbar-\nkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei \nPegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und – zweitens – im Hinblick auf die Ge-\nsamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten \nvon mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht in Betracht kommen können \n(OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B 961/19.NE, juris Rn. 17). Denn auch wenn derart \ngeringe Erhöhungen der Immissionspegel von Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen \nsind, hängt die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen letztlich maßgeblich von \nder jeweiligen Vorbelastung ab. Es ist anerkannt, dass es den Anwohnern öffentlicher Stra-\n\n11 \n \nßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrs-\nbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Er-\nhöhungen dieser Immissionspegel hinzunehmen, die weit unterhalb der Schwelle der \nWahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbelastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, \nden Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Wenn die Lärmvorbelastung aber bereits \nso hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar \nüberschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche \nSchutzanforderungen greifen, können auch geringe Immissionspegelerhöhungen unzu-\nmutbar sein (OVG Bremen, Urt. v. 20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 84; OVG NRW, Urt. \nv. 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE, juris Rn. 116; vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99, \njuris Rn. 88 f.). \n \nDie Antragsgegnerin geht nach der im Planaufstellungsverfahren eingeholten lärmtechni-\nschen Untersuchung vom 07.04.2020 von einer Lärmzunahme an der Salvador-Allende-\nStraße in Bereich des Grundstücks der Antragstellerin von bis zu 1,4 dB(A) tags und bis \nzu 2,0 dB(A) nachts aus und erwartet nach Realisierung des Vorhabens eine Lärmbelas-\ntung von bis zu 61 dB(A) tags und bis zu 48 dB(A) nachts in diesem Bereich. Damit ist \njedenfalls eine an der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegende beachtliche Lärmzunahme am \nGrundstück der Antragstellerin zu erwarten. Die Antragstellerin wendet sich zudem im Ein-\nzelnen gegen die Richtigkeit der in der verkehrstechnischen Stellungnahme und in der \nlärmtechnischen Untersuchung prognostizierten Verkehrs- bzw. Lärmzunahme und be-\nfürchtet eine höhere Lärmzunahme. \n \nEs ist zwar zu beachten, dass die von den Gutachtern ermittelte verkehrsbedingte Lärm-\nzunahme nicht ohne Weiteres eine planbedingte Lärmzunahme darstellt. Denn die Unter-\nsuchung der Verkehrs- und Lärmbelastung ohne das streitgegenständliche Vorhaben be-\nzieht sich auf die derzeitige Situation im Plangebiet, in der das bestehende Bankgebäude \nnicht mehr genutzt und damit von dem Plangebiet gar kein Verkehr ausgeht. Diese Nut-\nzungssituation entspricht jedoch nicht der vorhergehenden Plansituation. Der vor dem vor-\nhabenbezogenen Bebauungsplan 143 geltende Bebauungsplan 2232 ermöglichte die Nut-\nzung des Plangebiets als Kerngebiet, so dass auch mit der nach dem bisher geltenden \nPlanrecht zulässigen Nutzung eine Verkehrsbelastung einherging. Jedenfalls zur Nachtzeit \nkann jedoch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms vorliegen. Denn der bisherige \nBebauungsplan schloss im Kerngebiet mit den Schank- und Speisewirtschaften, Vergnü-\ngungsstätten, Tankstellen und Parkhäusern Nutzungen, die gerade nachts zu Ver-\nkehrsemissionen führen können, aus. Allgemein zulässig waren damit nach dem alten \nPlanrecht Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Betriebe \n\n12 \n \ndes Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anla-\ngen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Wohnun-\ngen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter \n(vgl. § 7 Abs. 1 BauNVO). Soweit der Bebauungsplan 2232 in seinen textlichen Festset-\nzungen zudem die Wohnnutzung für allgemein zulässig erklärte, erlaubte das bisherige \nPlanrecht zwar auch eine Wohnnutzung im Kerngebiet. Mit der Festsetzung eines Allge-\nmeinen Wohngebietes hat die Antragsgegnerin die Wohnnutzung im Plangebiet jedoch als \ndie das Gebiet bestimmende Nutzung ausgeweitet. Insbesondere auch in Anbetracht der \nVerdichtung der Bebauung durch Überschreitung der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und § 17 \nAbs. 1 BauNVO in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Fas-\nsung vorgesehenen Obergrenzen für die Grund- und Geschossflächenzahl erlaubt der an-\ngegriffene Bebauungsplan eine intensivere Wohnnutzung, als sie der bisherige Bebau-\nungsplan vorsah. Trotz der ihrer Art nach grundsätzlich intensiveren Nutzungsmöglichkei-\nten eines Kerngebiets können die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs-\nplans 143 damit zumindest nachts zu einer höheren Verkehrslärmbelastung des Plange-\nbiets führen. \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der vorhabenbezogene Bebau-\nungsplan 143 leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern, die zu dessen Un-\nwirksamkeit führen. \n \n1. Das Verfahren zur Planaufstellung und die Bekanntmachung des angegriffenen Bebau-\nungsplans unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat zudem \nnicht gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. \n \na) Soweit die Antragstellerin das ordnungswidrige Zustandekommen des Planaufstellungs-\nbeschlusses rügt, kann sie mit ihrem Einwand bereits deshalb nicht durchdringen, weil der \nPlanaufstellungsbeschluss für die Bauleitplanung weder bundesrechtlich (BVerwG, Be-\nschl. v. 23.10.2002 - 4 BN 53.02, juris Rn. 2) noch landesrechtlich zwingend für eine wirk-\nsame Bauleitplanung vorgesehen ist. \n \nb) Auch auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB konnte entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB verzichtet wer-\nden. Danach gelten für im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungspläne die Vor-\nschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend \n(§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 143 durfte vorliegend \nim beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Es handelt \nsich bei ihm um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1 \n\n13 \n \nBauGB, er hält mit seinem 0,78 ha großen Plangebiet die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nBauGB vorgesehene maximale Grundfläche von weniger als 20.000 m² ein und es liegt \nkein Ausschlusstatbestand i.S.d. § 13a Abs. 4 und 5 BauGB vor. \n \nc) Die Öffentlichkeit sowie Behörden und andere Träger öffentlicher Belange wurden ord-\nnungsgemäß gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 BauGB beteiligt. \n \nInsbesondere sind der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Begrün-\ndung und die nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorhandenen \numweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer von über einem Monat ausgelegt worden. \nDabei war – anders als die Antragstellerin meint – der Durchführungsvertrag bzw. dessen \nEntwurf nicht auszulegen. Der Durchführungsvertrag ist zwar Voraussetzung für den vor-\nhabenbezogenen Bebauungsplan, jedoch – anders als der Vorhaben- und Erschließungs-\nplan gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB – kein Bestandteil des Bebauungsplans und stellt \nin der Regel auch keine umweltbezogene Stellungnahme dar, so dass er grundsätzlich \nnicht zu den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen gehört (OVG \nNRW, Urt. v. 29.06.2021 - 2 D 66/19.NE, juris Rn. 82; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 24.11.2017 \n- 1 KN 8/12, juris Rn. 122; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 1 KN 168/15, juris Rn. 56; Krautz-\nberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 12 \nBauGB Rn. 131, 135). Eine Auslegungspflicht kann vorliegend auch nicht darauf gestützt \nwerden, dass der Durchführungsvertrag abwägungserhebliche Regelungen enthält, die \nohne Einsichtnahme in den Vertrag nicht erkennbar wären (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. \n29.06.2021 - 2 D 66/19.NE, juris Rn. 84; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 1 KN 168/15, juris \nRn. 56; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August \n2021, § 12 BauGB Rn. 131). Die Einzelheiten des Vorhabens und der Erschließung sowie \ndie für die Abwägung der Antragsgegnerin tragenden Erwägungen sind dem Planentwurf \nund der Begründung zu entnehmen. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin erschwerte zudem die ortsübliche Bekannt-\nmachung der Auslegung im Weserkurier und auf der Internetseite www.amtliche-bekannt-\nmachungen.bremen.de die Einsichtnahme in die Planunterlagen nicht. Soweit sie in die-\nsem Zusammenhang rügt, die in der Bekanntmachung angegebene Telefonnummer, unter \nder empfohlen wurde, aufgrund der Corona-Pandemie einen Termin zur Einsichtnahme in \ndie Unterlagen vor Ort abzustimmen, sei falsch, ergibt sich aus den Behördenakten, dass \nes sich bei der angegebenen Nummer um eine solche des zuständigen service-centers-\nbau gehandelt hatte. Unter dieser Telefonnummer hatte sich lediglich ein Mitarbeiter als \nnicht zuständig gemeldet und den Anrufer an einen anderen Mitarbeiter weitergeleitet. Die \n\n14 \n \nErreichbarkeit der Antragsgegnerin zwecks Einsichtnahme in die Unterlagen war damit ge-\nwährleistet. \n \nSchließlich war nach der Anpassung des Planentwurfs im Hinblick auf die textlichen Lärm-\nschutzfestsetzungen keine erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung erfor-\nderlich. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die erneute Einholung der Stellungnahmen \nauf die von der Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs betroffene Öffentlichkeit sowie \ndie berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, \nwenn durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge \nder Planung nicht berührt werden. Dies ist der Fall, wenn die dem Bebauungsplan zugrun-\ndeliegenden Leitgedanken sowie die Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Ent-\nwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet bleiben. Da das – in diesem \nFalle eingeschränkte – Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist, \nbesteht jedoch kein Anlass zu einer Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, wenn eine \nnach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klar-\nstellende Bedeutung hat oder wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert \nwird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-\nlange bereits zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einen aus-\ndrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsre-\nlevant berührt werden (BVerwG, Beschl. v. 03.01.2020 - 4 BN 25.19, juris Rn. 4). Eine \nerneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie anderer Träger öffentlicher \nBelange konnte danach unterbleiben, da die geänderten Lärmfestsetzungen in Ziffer 9 des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans 143 lediglich Anpassungen im Hinblick auf den \nLärmschutz in den Innenräumen des Plangebiets und eine Ergänzung zum einzuhaltenden \nLärmpegel im hausnahen Freibereich im Plangebiet darstellten. Die Änderungen betreffen \ndamit mit dem Lärmschutz im Plangebiet einen Punkt, zu dem die Öffentlichkeit sowie Be-\nhörden und andere Träger öffentlicher Belange bereits Gelegenheit zur Stellungnahme \nhatten, folgten dem Vorschlag des Gesundheitsamts und berühren Dritte nicht in abwä-\ngungsrelevanter Weise. Insbesondere stellen die Änderungen keine Verschlechterung des \nLärmschutzes im Vergleich zum zuvor ausgelegten Planentwurf dar und führen im Übrigen \nnicht zur Änderung der Planung, insbesondere zu einer geänderten Anordnung der Bau-\nflächen oder einer wahrnehmbaren Steigerung der baulichen Dichte des Vorhabens (vgl. \nVGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.07.1991 - 5 S 1712/90, juris Rn. 45). Damit berühren die An-\npassungen auch nicht die Grundzüge der Planung. \n \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, der Verfahrensablauf sei insgesamt von einer \nsystematischen Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung gekennzeichnet gewesen, \ndie in ihrer Gesamtschau einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz darstellten, ist \n\n15 \n \nein solcher Verstoß nicht festzustellen. Das Baugesetzbuch sieht insbesondere in § 3 \nBauGB bestimmte Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanungsver-\nfahren vor, die vorliegend eingehalten wurden. \n \nd) Dahinstehen kann, ob der Beschluss der Baudeputation über den Bericht zum vorha-\nbenbezogenen Bebauungsplan 143 vom 12.01.2021 ordnungsgemäß gefasst wurde. \nDenn ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Beschlüsse, die im \nVerfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB gefasst \nworden sind, nach Landesrecht rechtswidrig waren (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N \n4.87, juris LS 2). Das Bundesrecht enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige \nRegelung der formellen Voraussetzungen für gültige Bauleitpläne, sondern lediglich ein-\nzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung. Soweit das Bundesrecht aber keine Rege-\nlung trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren \nnach Landesrecht (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, juris Rn. 23). Aus den Vor-\nschriften des Deputationsgesetzes und der Verfahrensordnung für die Baudeputation \nergibt sich keine Rechtsfolge für den Fall eines etwaig fehlerhaft getroffenen Beschlusses \n(s. hierzu ausführlich: OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 44). \n \nDies schließt zwar nicht aus, dass Verfahrensfehler im Einzelfall durchaus Auswirkungen \nauf das nachfolgende Verfahren und auf dessen Ergebnis haben, es also mit einem fort-\nwirkenden Fehler gleichsam „infizieren“ können (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, \njuris Rn. 33). Hierfür liegen aber im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere \nist nicht erkennbar, dass sich die gerügten Fehler bei der Beschlussfassung der Baudepu-\ntation über ihren Bericht und die Beschlussempfehlung zum vorhabenbezogenen Bebau-\nungsplan 143 auf den Abwägungsvorgang und den Beschluss der Stadtbürgerschaft aus-\ngewirkt hätten. Dem Bericht der Deputation vom 12.01.2021 zum vorhabenbezogenen Be-\nbauungsplan 143, mit dem beschlossen wird, den Senat und die Stadtbürgerschaft um \nBeschlussfassung zu bitten, sind die anlässlich der öffentlichen Auslegung vorgebrachten \nEinwendungen beigefügt und mit Behandlungsempfehlungen der Deputation versehen. Es \nist nicht ersichtlich, dass der Bericht der Deputation inhaltliche Mängel aufweist und nicht \n– wie in der Verfahrensordnung vorgegeben – den Verlauf, den wesentlichen Inhalt und \ndas Ergebnis der Beratungen zutreffend wiedergeben würde. Somit ist davon auszugehen, \ndass der Stadtbürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung am 26.01.2021 der Bericht der De-\nputation mit dem vollständigen Abwägungsmaterial vorlag. Allein hierauf kommt es an, \ndenn die Empfehlungen der Deputation sind für die Stadtbürgerschaft ohnehin nicht bin-\ndend. \n \n\n16 \n \nDie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Ein-\nwendungen ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis \nein. Die abschließende Entscheidung über die Stellungnahmen ist dem Satzungsbeschluss \ngemäß § 10 Abs. 1 BauGB vorbehalten und obliegt dem Gemeindeorgan, das den Sat-\nzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. hier der Stadtbürgerschaft. Hierbei besteht grundsätz-\nlich das Gebot der Einheit von instanziellem Abwägungsverfahren und sachlicher Abwä-\ngungsentscheidung, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in den Satzungsbeschluss mündet \n(BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02, juris Rn. 25), wobei dies nicht ausschließt, dass \nein Ausschuss, bzw. hier die Baudeputation, die Beschlussfassung des für den Satzungs-\nbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 \nCN 12.98, juris Rn. 23). Selbst wenn also der dem Bericht der Deputation zugrundelie-\ngende Beschluss aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam gewesen wäre, wäre dies \nim Ergebnis jedenfalls ohne Auswirkungen auf den Abwägungsvorgang und die Beschluss-\nfassung in der Stadtbürgerschaft geblieben. \n \ne) Die Stadtbürgerschaft hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 ordnungsge-\nmäß gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und ortsüblich bekanntgemacht. \n \naa) Eine Nichteinhaltung der Tagesordnung und die Beschlussfassung über den Bebau-\nungsplan am Ende Sitzung steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin einer ordnungs-\ngemäßen Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft nicht entgegen. Dabei kann dahinste-\nhen, ob die Tagesordnung im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 \ntatsächlich nicht eingehalten wurde. Es existiert jedenfalls keine Regelung, wonach ein \nAbweichen von der Tagesordnung zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führt. Weder aus \nden Regelungen zur Tagesordnung (Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 106 Landesverfas-\nsung der Freien Hansestadt Bremen (BremLV) und § 89 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Satz 1, § 38 \nAbs. 1 GO der Bürgerschaft), noch aus den Regelungen zur Beschlussfassung der Bür-\ngerschaft (Art. 148 Abs. 1 Satz 2, Art. 89 und Art. 90 BremLV, §§ 57 ff. GO der Bürger-\nschaft) ergibt sich Abweichendes. \n \nEs ist auch nicht erkennbar, dass eine Nichteinhaltung der Tagesordnung vorliegend Ein-\nfluss auf die Entscheidung der Stadtbürgerschaft gehabt hätte. Die Tagesordnung dient \nunter anderem dazu, die Mitglieder der Stadtbürgerschaft in die Lage zu versetzen, sich \nauf die Sitzung vorbereiten zu können. Diesen Zweck beeinträchtigt eine geänderte, von \nder Tagesordnung abweichende Reihenfolge der behandelten Punkte nicht. Der vorhaben-\nbezogene Bebauungsplan 143 war in der Tagesordnung für die Sitzung am 26.01.2021 \nangekündigt und wurde in dieser Sitzung beschlossen. Ausweislich des Plenarprotokolls \n\n17 \n \neröffnete der Präsident der Bremischen Bürgerschaft die Beratung zu diesem Bebauungs-\nplan und der Bebauungsplan wurde vor der Abstimmung ausdrücklich bezeichnet, so dass \nauch nicht erkennbar ist, dass die Abgeordneten nicht gewusst hätten, über welchen Ta-\ngesordnungspunkt sie gerade abstimmen. \n \nbb) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 143 wurde auch ordnungsgemäß ausgefer-\ntigt. \n \nMit der Ausfertigung wird sichergestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand \nder Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung \nübereinstimmt. Der Ausfertigung kommt neben einer sogenannten „Identitätsfunktion“ auch \neine „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ zu, welche es erfordern, dass vor der \nBekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob \ndie bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der von der Stadtbürgerschaft beschlos-\nsenen Fassung übereinstimmt. Weitergehende Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht. \nAuch ausdrückliche Regelungen für die Ausfertigung von Satzungen der Stadtgemeinde \nBremen, die als Ortsgesetze bezeichnet werden, bestehen nicht (vgl. ausführlich zu feh-\nlenden näheren bundes- und einfachgesetzlichen Regelungen zur Ausfertigung: OVG Bre-\nmen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 56 ff.). Die von der Antragstellerin herange-\nzogenen Bestimmungen in Art. 123 Abs. 2 und 3 BremLV, wonach die von der Bürgerschaft \nbeschlossenen Gesetze dem Senat zur Ausfertigung und Verkündigung zugestellt werden \nund der Senat verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze innerhalb eines Monats \nauszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden hat, gelten unmittelbar nur für \nLandesgesetze der Freien Hansestadt Bremen und finden gemäß Art. 148 Abs. 1 Satz 2 \nBremLV auf den Erlass von Ortsgesetzen der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung. \nAus der von der Antragstellerin ebenfalls angeführten Regelung in Art. 103 BremLV, wo-\nnach dem Senat von allen Beschlüssen der Bürgerschaft eine amtliche Ausfertigung zuge-\nstellt wird, folgt ebenfalls keine Regelung zur Ausfertigung von Ortsgesetzen, so dass da-\nhingestellt bleiben kann, ob eine ordnungsgemäße Zustellung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans 143 an den Senat erfolgt ist. Denn Art. 103 BremLV setzt seinem Wortlaut \nnach eine bereits erfolgte Ausfertigung vor der Zustellung an den Senat voraus und dient \nvorrangig dem Zweck, dass der Senat, der Beschlüsse der Bürgerschaft gemäß Art. 118 \nAbs. 1 Satz 1 BremLV auszuführen hat, Kenntnis von diesen erlangt (Kramer, in: Fischer-\nLescano/Rinken/Buse/Meyer/Stauch/Weber, BremLV, Art. 103 Rn. 1 und 3). \n \nDem Bundes- oder Landesrecht lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der ausgefer-\ntigte Bebauungsplan zwingend des Hinweises bedarf, in welchem Zeitraum der Planent-\nwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hatte. Dass diese Information nicht in \n\n18 \n \ndem auf dem Bebauungsplan vorgesehenen Textfeld eingetragen wurde, ist damit entge-\ngen der Ansicht der Antragstellerin für die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungs-\nplans unerheblich. \n \nIm Übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Direktor der Bremischen Bür-\ngerschaft den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgefertigt hat (ausführlich: OVG \nBremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 64). \n \ncc) Es liegt schließlich auch kein Bekanntmachungsfehler vor. Der vorhabenbezogene Be-\nbauungsplan wurde gemäß § 1 Abs. 4 BremVerkG ortsüblich im Amtsblatt der Freien Han-\nsestadt Bremen vom 02.02.2021, verkündet am 04.02.2021 (S. 64), bekannt gemacht und \nmit Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.02.2021, verkündet am 05.02.2021 (S. 66), be-\nrichtigt. \n \nf) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet auch nicht an einem gemäß § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungs-\ndefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der \nBauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) \nzu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbst-\nständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den \ngerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die \nkonkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemä-\nßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB recht-\nmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. \nAufl. 2022, § 2 Rn. 5 m.w.N.). \n \naa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin hinreichend er-\nmittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung hat. \n \n(1) Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren den durch die Planung zu erwar-\ntenden zusätzlichen Verkehr und Verkehrslärm durch Einholung der verkehrstechnischen \nStellungnahme der Firma A vom 08.01.2020 und der lärmtechnischen Untersuchung der \nIngenieurbüros B vom 07.04.2020 ordnungsgemäß ermittelt. Die später erstellte ergän-\nzende lärmtechnische Untersuchung vom 14.12.2020 ist nicht mehr in die Planbegrün-\ndung, die den Bearbeitungsstand 09.12.2020 aufweist, eingeflossen. Die gerichtliche Kon-\ntrolle fachplanerischer Prognosen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Prognose auf der \nGrundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prog-\n\n19 \n \nnose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicher-\nheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar \nist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2015 - 4 B 61.14, juris Rn. 21). Solche Fehler lassen \nsich den gutachterlichen Prognosen nicht entnehmen. \n \n(aa) Die verkehrstechnische Stellungnahme vom 08.01.2020 kommt in nachvollziehbarer \nWeise zum Ergebnis, dass die geplante Neubebauung von 180 Wohneinheiten ein Ver-\nkehrsaufkommen von 460 Fahrten/Tag (gerundet) erzeugen wird. Dabei handelt es sich \njeweils um 230 Ziel- und Quellverkehre. Die rechnerische Ermittlung erfolgte auf Grundlage \nvon Abschätzungen anhand des Programms „Ver_Bau: Abschätzung des Verkehrsauf-\nkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung“ (Bosserhoff, 2018) sowie den „Hinweisen \nzur Schätzung des Verkehrsaufkommens nach Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft \nfür Straßen und Verkehrswesen (FGSV) aus dem Jahr 2006 (im Folgenden: FGSV-Hin-\nweise). \n \nDabei sind die Verkehrsgutachter im Hinblick auf den Bewohnerverkehr in nicht zu bean-\nstandender Weise von 2,0 Bewohnern pro Wohneinheit, 3,5 Wegen pro Person, einem \nAnteil am motorisierten Individualverkehr (MIV-Anteil) von 0,4 und einem Besetzungsgrad \nvon 1,2 Personen pro Kfz ausgegangen, so dass von der insgesamt ermittelten Verkehrs-\nzunahme von 460 Fahrten/Tag ein auf die künftigen Bewohner entfallender Anteil von 420 \nFahrten/Tag ermittelt wurde. Die Haushaltsgröße von 2,0 Bewohnern/Wohneinheit stützten \ndie Gutachter ausweislich ihrer verkehrstechnischen Stellungnahme auf den Bremer \nDurchschnitt (1,9 Bewohner/Wohneinheit) und dem Bundesdurchschnitt (2,1 Bewoh-\nner/Wohneinheit). Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei in Anbetracht der Ziel-\ngruppe der überwiegend voraussichtlich hochpreisigen Wohneinheiten davon auszugehen, \ndass jede Wohneinheit zwischen ein und zwei Kraftfahrzeuge besitze, die überwiegend \ntäglich genutzt würden, so dass bereits aus diesem Grund mit deutlich mehr als 500 Durch-\nfahrten allein an der Salvador-Allende-Straße zu rechnen sei, kann sie bereits deshalb \nnicht durchdringen, weil die Berechnung des Bewohnerverkehrs in nicht zu beanstanden-\nder Weise nicht anhand der pro Haushalt vorhandenen Kraftfahrzeuge berechnet wurde. \nDer von den Gutachtern zugrunde gelegte MIV-Anteil von 0,4 ist nicht zu beanstanden. Er \nhält sich im von den FGSV-Hinweisen vorgegebenen Rahmen von 30% und 70% (FGSV-\nHinweise, 2006, S. 18). Die FGSV-Hinweise aus dem Jahr 2006 stellen ein anerkanntes \nverkehrswissenschaftliches Regelwerk dar, wurden bisher nicht durch aktuellere Hinweise \nabgelöst und können daher für eine methodengerechte Ermittlung des Verkehrsaufkom-\nmens herangezogen werden (so auch HessVGH, zuletzt Urt. v. 27.02.2019 - 4 C \n1840/17.N, juris Rn. 82; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2016 - 11 L 3994/15, juris Rn. 35). \nDass sich die Verkehrsgutachter innerhalb dieses Rahmens in unvertretbarer Weise für \n\n20 \n \neinen MIV-Anteil von 40% entschieden haben, ist nicht ersichtlich. Die Gutachter haben \nsich vorliegend ausweislich der verkehrstechnischen Stellungnahme an der Studie „Mobi-\nlität in Deutschland“ aus dem Jahr 2017 orientiert, wonach der Pkw für 39 % der Bremer \nBevölkerung das Hauptverkehrsmittel darstelle. \n \nAuch die Berechnung des Besucherverkehrsaufkommens und des Wirtschaftsverkehrs \n(Lieferverkehrs) erweist sich nicht als methodisch fehlerhaft. Für den Besucherverkehr gin-\ngen die Gutachter von einem Anteil von 5% der Bewohnerfahrten aus und kamen auf die-\nser Grundlage im Ergebnis zu einem Besucherverkehr von 21 Fahrten. Dies entspricht \nebenfalls den FGSV-Hinweisen (FGSV-Hinweise, 2006, S. 18). Der Anteil des Lieferver-\nkehrs von 0,05 Fahrten/Bewohner und damit von 18 Fahrten am Tag liegt zwar unterhalb \ndes Richtwertes der FGSV-Hinweise, in denen von einem Anteil von 0,10 ausgegangen \nwird (FGSV-Hinweise, 2006, S. 19). Der in der mündlichen Verhandlung informatorisch \nangehörte Verkehrsgutachter erläuterte jedoch nachvollziehbar, dass sich der für den Lie-\nferverkehr zugrunde gelegte Wert von 0,05 aus dem Programm Ver_Bau von Bosserhoff \nergäbe, der die diesem Wert zugrunde gelegten Daten fortschreibe. Daten aus neueren \nStudienarbeiten hätten ergeben, dass ein Wert von 0,10 für Lieferverkehre eher zu hoch \nsei. Die Verkehrserzeugungsabschätzung nach Bosserhoff stellt ein grundsätzlich aner-\nkanntes Berechnungsmodell dar (vgl. BayVGH, Urt. v. 09.03.2020 - 15 N 19.210, juris \nRn. 25; und Beschl. v. 31.08.2018 - 9 NE 18.6, juris Rn. 40; HessVGH, Urt. v. 08.05.2018 \n- 4 C 1041/16.N, juris Rn. 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.2015 - 5 S 1591/13, juris Rn. \n52). \n \nDie Verteilung des prognostizierten durch das Vorhaben verursachten Ziel- und Quellver-\nkehrs begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht er-\nkennbar, dass der über die Salvador-Allende-Straße verlaufende Zielverkehr mit 60% als \nzu niedrig angesetzt wurde. Der Verkehrsgutachter hat hierzu in der mündlichen Verhand-\nlung ergänzend ausgeführt, die verhältnismäßige Aufteilung des Zielverkehrs auf die Zu-\nfahrtsstraßen habe sich an der durchgeführten Verkehrszählung orientiert. Daraus habe \nsich eine nahezu gleichmäßige Verteilung des Zielverkehrs auf die Salvador-Allende-\nStraße und die südliche Kohlhökerstraße (östlich der Meinkenstraße) ergeben. Aus Plau-\nsibilitätsgründen seien sie jedoch unter Berücksichtigung der zentralen Durchgangsstraße \nRembertiring von einem höheren Anteil des Zielverkehrs auf der Salvador-Allende-Straße \nausgegangen. Diesen so ermittelten Werten setzt die Antragstellerin nur ihre eigenen Be-\nhauptungen gegenüber. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung des Bestandsverkehrs \ndurch eine Verkehrserhebung am 24.01.2018 im Zeitraum zwischen 00:00 und 24:00 Uhr \nan den Knotenpunkten Kohlhökerstraße/Salvador-Allende-Straße/Meinkenstraße und Prä-\nsident-Kennedy-Platz/Kohlhökerstraße/Contrescarpe nicht repräsentativ gewesen wäre, \n\n21 \n \nlegt sie nicht vor. Die Verkehrserhebung wurde an einem Mittwoch außerhalb von Ferien- \noder Feiertagen durchgeführt. Das Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsan-\nlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aus dem Jahr 2015 \nsieht die Zählung an einem Tag in Großstädten in der Regel als ausreichend an (FGSV, \nHandbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, 2015, S2-8). Dass eine im \nWinter durchgeführte Verkehrserhebung eine im Vergleich zum übrigen Jahr zu geringe \nVerkehrsbelastung zum Ergebnis hätte mit der Folge, dass die Verkehrslärmbelastung im \nPlangebiet und benachbarten Gebiet als zu gering eingeschätzt wurde, hat die Antragstel-\nlerin nicht substantiiert dargelegt. \n \nDass die Verkehrsgutachter entgegen den Ergebnissen der Verkehrserhebung davon aus-\ngegangen sind, dass es zu keinem durch das Vorhaben verursachten Zielverkehr zum \nPlangebiet über die Meinkenstraße kommen wird, obwohl nach der durchgeführten Ver-\nkehrserhebung 90 Kraftfahrzeuge über die Meinkenstraße in die nördliche Kohlhökerstraße \ngefahren sind, begründet keinen relevanten Ermittlungsfehler. Zwar ist zusätzlicher Ziel-\nverkehr über die Meinkenstraße entsprechend der verkehrstechnischen Stellungnahme in \nder Folge auch nicht in der lärmtechnischen Untersuchung berücksichtigt worden, so dass \neine Zunahme der Verkehrslärmbelastung der Plannachbarn in der Meinkenstraße nicht \nermittelt wurde. Dieser Umstand ist jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die \nWirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unbeachtlich, da es sich nicht um \neinen abwägungserheblichen Belang handelt. Nach dieser Vorschrift setzt ein beachtlicher \nErmittlungs- und Bewertungsfehler i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB unter anderem voraus, dass \ndie von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt \noder bewertet wurden. Hierzu zählen nur solche Punkte, die in der konkreten Planungssi-\ntuation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07, juris Rn. 19). \nIn die Abwägung braucht der durch das Vorhaben verursachte Verkehrslärm in der Mein-\nkenstraßen bereits unabhängig davon, inwieweit die Verkehrszunahme in Anbetracht der \nvorherigen Festsetzung eines Kerngebietes tatsächlich planbedingt ist (s. hierzu bereits \nZiffer I.), nicht eingestellt werden, weil er mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass \ner als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe außer Betracht bleiben kann. Legt \nman die in der Verkehrserhebung tatsächlich gezählten 90 Fahrten von der Meinkenstraße \nin die nördliche Kohlhökerstraße zugrunde und berücksichtigt man, dass die verkehrstech-\nnische Stellungnahme eine Verkehrszunahme von insgesamt 460 Fahrten/Tag errechnet \nhat, würden auf der Meinkenstraße lediglich rund 28 zusätzliche Fahrten/Tag infolge des \nVorhabens zu erwarten sein. Denn der Anteil des Zielverkehrs auf der Meinkenstraße be-\nträgt lediglich rund 12,1% der in die nördliche Kohlhökerstraße (westlich der Meinken-\nstraße) mündenden Fahrten (90 Fahrten im Zielverkehr von 744 in die nördliche Kohlhö-\nkerstraße mündende Fahrten). \n\n22 \n \n \n(bb) Auch die lärmtechnische Untersuchung vom 07.04.2020 begegnet keinen durchgrei-\nfenden Bedenken. \n \nDie Berechnung der Verkehrslärmimmissionen gemäß 16. BImSchV sowie der Richtlinien \nfür den Lärmschutz an Straßen RLS-90 (im Folgenden: RLS-90) und der von der Tiefgara-\ngenzufahrt ausgehenden zu erwartenden Lärmemissionen gemäß TA Lärm sowie der \nParkplatzlärmstudie hat die Antragstellerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. \n \nDabei haben die Lärmgutachter insbesondere nachvollziehbare Verkehrsprognosen zu-\ngrunde gelegt. Die lärmtechnische Untersuchung hat sich für den Prognose-Nullfall und \nden Prognose-Planfall auf Verkehrszahlen bezogen, die ihr die im Planaufstellungsverfah-\nren herangezogenen Verkehrsgutachter übermittelt hatten. Ausweislich des lärmtechni-\nschen Untersuchung ergibt sich daraus eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke \n(DTV) im Prognose-Nullfall für die nördliche Kohlhökerstraße (westlich der Meinkenstraße) \nvon 810 Kfz/24h, für die südliche Kohlhökerstraße (östlich der Meinkenstraße) von 420 \nKfz/24h, für die Salvador-Allende-Straße von 590 Kfz/24h und für die Meinkenstraße von \n370 Kfz/24h. Für den Prognose-Planfall wurde eine DTV für die nördliche Kohlhökerstraße \n(westlich der Meinkenstraße) von 1.020 Kfz/24h, für die südliche Kohlhökerstraße (östlich \nder Meinkenstraße) von 510 Kfz/24h, für die Salvador-Allende-Straße von 720 Kfz/24h und \nfür die Meinkenstraße von 370 Kfz/24 zugrundegelegt. \n \nDie Berechnung der DTV im Prognose-Nullfall wurde in nachvollziehbarer Weise vom in \nder mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Verkehrsgutachter dahingehend \nerläutert, dass die in der Verkehrserhebung ermittelte DTV auf den jeweiligen Straßen(-\nabschnitten), welche die DTV werktags (DTVw) darstellen, in die auf das Jahr gesehene \nDTV umgerechnet wurden. Dies erfolge, indem die in der Verkehrserhebung ermittelte \nDTVw mit dem Faktor 0,9 multipliziert werde (vgl. zu diesem Faktor: BVerwG, Urt. v. \n10.10.2012 - 9 A 19.11, juris Rn. 26). Dass für eine Verkehrslärmprognose nicht die Belas-\ntung an einem Werktag, sondern die über alle Tage des Jahres gemittelte DTV maßgeblich \nist, ergibt sich auch aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90, S. 12). \nSodann sei nach Auskunft des Verkehrsgutachters bei dem Prognose-Nullfall zu berück-\nsichtigen, ob eine allgemeine, planunabhängige Verkehrszunahme zu erwarten sei. Üblich \nsei hier ein Zuschlag von 20%. \n \nDie sich aus einem Vergleich der DTV im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall er-\ngebende Verkehrszunahme bei Realisierung des Vorhabens von 430 Kfz-Fahrten/Tag ent-\n\n23 \n \nspricht zwar, wie die Antragstellerin rügt, nicht der in der verkehrstechnischen Stellung-\nnahme vom 01.08.2020 errechneten Verkehrszunahme von 460 Kfz-Fahrten/Tag. Der in \nder mündlichen Verhandlung angehörte Verkehrsgutachter hat diese Differenz jedoch \nnachvollziehbar damit erklärt, dass sich die ermittelte Verkehrszunahme von 460 Kfz-Fahr-\nten/Tag auf die zu erwartende Verkehrszunahme an einem Werktag beziehe, welche für \ndie Verkehrslärmprognose auf den durchschnittlichen Jahreswert umgerechnet werde. \nDiese Erklärung steht in Einklang mit den FGSV-Hinweisen, wonach bei einer Verkehrs-\nprognose das Verkehrsaufkommen eines mittleren Werktages geschätzt werde (FGSV-\nHinweise, 2006, S. 9), und ergibt unter Berücksichtigung einer Aufrundung der DTV-Werte \nin Zehnerschritten die in der lärmtechnischen Untersuchung ausgewiesenen DTV-Werte \nim Prognose-Planfall. \n \nDass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Lärmimmissionen darüber hinaus keinen \nvon Besuchern der künftigen Bewohner ausgelösten Park-Suchverkehr berücksichtigt hat, \nführt zu keinem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit. Diese Lärmimmissionen stellen vorlie-\ngend keinen abwägungserheblichen Belang dar. Dabei kann dahinstehen, ob die hierfür \nausweislich des Verkehrsgutachtens von dem Amt für Straßen und Verkehr vorgegebene \nAnzahl von 36 erforderlichen Besucherstellplätzen in der Umgebung tatsächlich sämtlich \ndarstellbar sind. Denn abwägungsrelevant ist diesbezüglich nur das Interesse der Plan-\nnachbarn, von einer Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße und unzumut-\nbaren Beeinträchtigung ihrer Wohnnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen \nParksuchverkehr verschont zu bleiben. Für die Bewertung dieses Interesses ist nicht die \nkonkrete Berechnung von (bauordnungsrechtlich) erforderlichen Kfz-Stellplätzen, sondern \neine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens \nund der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich. Da die verkehrs-\ntechnische Stellungnahme in nicht zu beanstandender Weise ein Besucherverkehrsauf-\nkommen von 21 Fahrten/Tag annimmt, deren Hälfte sich jeweils auf den Ziel- und den \nQuellverkehr aufteilt, kann ein hierdurch etwaig ausgelöster Parksuchverkehr als planungs-\nrechtlich zu vernachlässigende Größe außer Betracht bleiben. \n \nEs ist zudem nicht erkennbar, dass aus methodischer Sicht ein weiteres Umfeld in der \nNachbarschaft begutachtet und – wie die Antragstellerin meint – die Verkehrslärmbelas-\ntung an der Ecke Köhlhökerstraße/Contrescarpe und in der Salvador-Allende-Straße 18 \nbis 22 hätte ermittelt werden müssen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an \ndiesen Stellen Lärmbelastungen zu erwarten sind, die über denen an den untersuchten \nund berücksichtigten Fassadenabschnitten liegen. \n \n\n24 \n \nSchließlich stellt es keinen methodischen Fehler dar, dass bei der Ermittlung der Lärmim-\nmissionen die durch ein Abbremsen und Anfahren der Fahrzeuge an der Kreuzung Salva-\ndor-Allende-Straße und Imre-Nagy-Weg verursachten zusätzlichen Lärmemissionen nicht \nberücksichtigt wurden. Mit solchen Lärmbelastungen ist zwar in Anbetracht des durch Fuß-\ngänger und Radfahrer intensiv genutzten Imre-Nagy-Wegs zu rechnen. Eine Berücksichti-\ngung solcher Lärmbelastungen ist in der von den Lärmgutachtern angewandten Berech-\nnungsmethode nach RLS-90, deren Heranziehung zur Ermittlung von Verkehrslärm nicht \nzu beanstanden ist, jedoch nicht vorgesehen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A \n9.15, juris Rn. 156; HessVGH, Beschl. v. 19.09.2019 - 3 B 1535/18.NE, juris Rn. 26; \nBayVGH, Urt. v. 28.04.2017 - 9 N 14.404, juris Rn. 66 ff.; OVG NRW, Urt. v. 13.03.2008 - \n7 D 34/07.NE, juris Rn. 111). Diese sieht im Zusammenhang mit Abbrems-, Anfahr- und \nBeschleunigungsgeräuschen lediglich Zuschläge im Falle lichtzeichengeregelter Kreuzun-\ngen und Einmündungen vor (RLS-90, S. 12). Dem liegt nach dem Bundesverwaltungsge-\nricht die Vorstellung zugrunde, dass die Lärmbelastung vor und in sonstigen Kreuzungen \nund Einmündungen durch das allgemeine Berechnungsverfahren trotz situationsspezifi-\nscher Fahrmuster adäquat erfasst wird. Angesichts der konservativen Annahmen, auf de-\nnen das Berechnungsverfahren fußt, spricht danach nichts dafür, dass diese Vorstellung \nauf einer grundlegenden Fehleinschätzung beruht, die von der Rechtsprechung korrigiert \nwerden könnte (BVerwG, Urt. v. 09.02.2005 - 9 A 80.03, juris Rn. 24). Eine über die Ermitt-\nlung des Verkehrslärms anhand der RLS-90 hinausgehende Ermittlung der Lärmbelastung \naufgrund der in der Salvador-Allende-Straße vorliegenden „Stop-and-go-Situation“ ist da-\nnach vorliegend nicht erforderlich gewesen. Die in der RLS-90 vorgesehene Berechnung \nvon Verkehrslärmbelastungen anhand von Vereinfachungen und Pauschalisierungen ist \nzulässig. Eine in der RLS-90 nicht vorgesehene einzelfallbezogene Modifikation des Be-\nrechnungsverfahrens wäre methodisch problematisch und würde dem Anliegen, für \nRechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung von Verkehrsimmissionen zu \nsorgen, zuwiderlaufen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rechnerisch ermittelte Lärm-\nbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (BVerwG, Urt. v. \n09.06.2010 - 9 A 20.08, juris Rn. 102 f.; BayVGH, Beschl. v. 19.04.2022 - 11 ZB 21.1079, \njuris Rn. 32). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Bei der Querung der Salvador-Al-\nlende-Straße durch den Imre-Nagy-Weg handelt es sich um keine außergewöhnliche Stra-\nßensituation. Die Lärmbelastung durch den hierdurch auf der Salvador-Allende-Straße ver-\nursachten „Stop-and-go-Verkehr“ wird zudem neben der mit der mit 30 km/h ohnehin re-\nduzierten Höchstgeschwindigkeit auf der Salvador-Allende-Straße, der Kohlhökerstraße \nund der Meinkenstraße noch durch eine auf der Höhe des Imre-Nagy-Wegs befindliche \nplateauförmige Bremsschwelle weiter reduziert (vgl. zu einem Kreisverkehr VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/08, juris Rn. 99). Die Straßengestaltung lässt damit \nkeinen besonderen – einem an lichtzeichengeregelter Kreuzungen und Einmündungen \n\n25 \n \nentstehenden ähnlichen – Verkehrslärm erwarten. Der hierdurch verursachte Verkehrslärm \nstellt damit auch keinen abwägungserheblichen Belang dar, der von der Antragsgegnerin \nim Sinne einer wertenden Quantifizierung und Qualifizierung (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. \nv. 06.02.2014 - 2 D 104/12.NE, juris Rn. 102) in die Abwägung hätte eingestellt werden \nmüssen. Die in der RLS-90 vorgesehenen Zuschläge für die Kopfsteinpflasterung und für \nMehrfachreflexionen wurden ausweislich der lärmtechnischen Untersuchung bei der Er-\nmittlung der Immissionswerte eingestellt, so dass den konkreten örtlichen Gegebenheiten \nauch im Übrigen Rechnung getragen wurde. \n \n(2) Auf der Grundlage der verkehrstechnischen Stellungnahme und lärmtechnischen Un-\ntersuchung hat die Antragsgegnerin die bei Realisierung der Planung zu erwartenden Ver-\nkehrslärmimmissionen in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Dies gilt unabhängig \ndavon, ob sämtliche ermittelte Verkehrslärmimmissionen tatsächlich als planbedingte Ver-\nkehrslärmimmissionen abwägungsrelevant sind (vgl. hierzu Ziffer I.). \n \nDie Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung die Verkehrslärmimmissionen \nauf Basis der „Vereinbarung zum Schallschutz in der städtebaulichen Planung“ der Freien \nHansestadt Bremen beurteilt, wonach die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN \n18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts heranzuziehen seien. Zusätzlich hat sie zur \nweiteren Einordnung die Immissionswerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete \nvon 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts herangezogen. Für die Lärmbelastung direkt an, \nneben und gegenüber der Tiefgaragenzufahrt gelegenen Fassaden hat die Antragsgegne-\nrin zudem die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) \nherangezogen. \n \nSie ist danach in Einklang mit den Ergebnissen der lärmtechnischen Untersuchung zum \nErgebnis gekommen, dass an den Fassaden der geplanten Bebauung die schalltechni-\nschen Orientierungswerte der DIN 18005 mit Beurteilungspegeln von bis zu 61 dB(A) tags \nund bis zu 48 dB(A) nachts sowohl am Tage als auch in der Nacht überschritten werden. \nDie Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden in der Umgebung der Tiefgarage nachts mit \nBeurteilungspegeln von bis zu 48 dB(A) überschritten und am Tage eingehalten. Aufgrund \nder Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte sei nach der Planbegrün-\ndung durch bauliche Schallschutzmaßnahmen eine Minderung der Lärmimmissionen zu \nerreichen. In der Nachbarschaft zum Plangebiet hat die Antragsgegnerin die Lärmimmissi-\nonen in Orientierung an die Regelungen der 16. BImSchV bewertet und in Einklang mit den \nErgebnissen der lärmtechnischen Untersuchung festgestellt, dass der Grenzwert der \n16. BImSchV von 49 dB(A) nachts ausnahmslos eingehalten wird. Tagsüber werde der \nGrenzwert von 59 dB(A) an einigen Immissionsorten um 1 bis 3 dB(A) überschritten, wobei \n\n26 \n \ndie Pegelzunahme mit Ausnahme des Bestandsgebäudes nordöstlich des Knotenpunktes \nKohlhökerstraße/Salvador-Allende-Straße bei 1 bis 2 dB(A) liege. Die Pegelzunahme um \nbis zu 4 dB(A) und die damit einhergehende Überschreitung des Grenzwertes der 16. BIm-\nSchV an dem genannten Bestandsgebäude sei vertretbar, da es sich bei dem Gebäude \num ein Bürohaus handele. Durch die Tiefgarage würden in der Nachbarschaft keine Im-\nmissionskonflikte ausgelöst, da die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) \nnachts an den Wohngebäuden südwestlich der Kohlhökerstraße eingehalten würden. Dies \ngelte auch für die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) am Tage im Hinblick \nauf das benachbarte Bürogebäude nordwestlich der Tiefgaragenzufahrt und der gegen-\nüberliegenden Schule. Der Nachtzeitraum sei sowohl für die Schule als auch für das Büro-\ngebäude unerheblich. \n \nDiese Bewertung der Lärmimmissionen begegnet keinen Bedenken. Insbesondere durfte \ndie Antragsgegnerin für die Bewertung der Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet die \nWerte der DIN 18005, für die Plannachbarschaft diejenigen der 16. BImSchV und für den \nBereich der Tiefgaragenzufahrt diejenigen der TA Lärm heranziehen. \n \nSowohl die Werte der DIN 18005 als auch die Grenzwerte der 16. BImSchV und die Werte \nder TA Lärm stellen vorliegend Orientierungswerte für die Bewertung der von dem Woh-\nnungsbauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen dar (für die DIN 18005: BVerwG, Urt. \nv. 22.03.2007 - 4 CN 2.06, juris Rn. 15; für die TA Lärm und die 16. BImSchV: BVerwG \nBeschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07, juris Rn. 5). Die TA Lärm darf als Orientierungshilfe \nzur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit \nder zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, \nderen Beurteilung die TA Lärm dient (BVerwG Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07, juris \nRn. 5). Hierzu zählt der allgemeine, d.h. nicht anlagenbezogene Verkehrslärm außerhalb \nder Ein- und Ausfahrt im Tiefgaragenbereich nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.02.2022 - \n9 ZB 19.1400, juris Rn. 17). Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Um-\nständen des Einzelfalls, so dass ein Abweichen von den Orientierungswerten in Betracht \nkommt. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen dann, wenn sie mit gesunden Wohn-\nverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Dies kommt bei \nLärmwerten von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht in Betracht (OVG \nBremen, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2020 \n- 7 B 961/19.NE, juris Rn. 17). Da die vorliegend erwarteten Lärmwerte deutlich unterhalb \ndieser Werte liegen, begegnet die Bewertung der Antragsgegnerin, der Lärm sei zumutbar, \nkeine Bedenken. \n \n\n27 \n \nDie Antragsgegnerin war entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus Gründen \nder Gleichbehandlung und Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, \ndie zu erwartenden Lärmwerte in der Nachbarschaft zum Plangebiet anhand der strenge-\nren Werte der DIN 18005 zu bewerten. Dass die Antragsgegnerin an der geplanten Be-\nbauung die Einhaltung strengerer Lärmwerte zum Anlass für bauliche Schallschutzmaß-\nnahmen nimmt, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn bei erst zu bauenden \nGebäuden können bauliche Schallschutzmaßnahmen sogleich eingeplant und mit dem \nBau umgesetzt werden. Die Verwaltungsvereinbarung zum Schallschutz in der städtebau-\nlichen Planung vom 01.03.2016 bezieht sich aus diesem Grund auch nur auf die künftige \nBebauung und nicht auf Bestandsgebäude. \n \n(bb) Die Antragsgegnerin hat auch die Verschattung an der Nachbarbebauung und den \nbenachbarten Freiflächen in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet. \n \nDie Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass der Verschattungsgutachter die Beson-\nnungsdauer an den jeweiligen benachbarten Fassadenabschnitten und Freiflächen metho-\ndisch korrekt ermittelt hat. Sie meint vielmehr, die im Planaufstellungsverfahren berück-\nsichtigten Verschattungsgutachten seien unbrauchbar, da der Gutachter die Maßgeblich-\nkeit der in der DIN 5034-1 genannten Richtwerte relativiere und in Frage stelle. \n \nDie Antragsgegnerin, auf deren Bewertung es vorliegend ankommt, ordnet die ermittelte \nBesonnungsdauer an den jeweiligen Fassadenabschnitten im Sinne der DIN 5034-1 ein, \nkommt jedoch zum Ergebnis, dass auch an den Abschnitten, in denen die Werte der DIN \n5034-1 nicht eingehalten werden, die Verschattung zumutbar sei. Sie hat keine wesentliche \nBeeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt aufgrund \neiner Verschattung durch die geplante Bebauung gesehen. In der Planbegründung heißt \nes hierzu, bereits die Bestandsbebauung habe zu einer Verschattung der Nachbarschaft \ngeführt. Im Vorher-Nachher-Vergleich sei zu erkennen, dass sich die verschiedenen Ge-\nbäudekubaturen von Bestand und Neubau unterschiedlich auf die Verschattung der be-\nnachbarten Bestandsbauten und Grünflächen auswirkten. Die Antragsgegnerin ist unter \nBerücksichtigung der Verschattungsgutachten der Firma C vom 13.02.2019 und \n08.01.2020 zusammenfassend zum Ergebnis gekommen, dass zur Tag- und Nachtglei-\nchen (20. März) der DIN 5034-1 entsprechende Besonnungszeiten zu erwarten seien und \nlediglich an einem Fassadenabschnitt die Zielwerte nur annähernd erreicht würden. Dies \ngelte ebenso für den 17. Januar mit Ausnahme von bereits im Bestand gering besonnten \nFassadenabschnitten in unteren Geschossen und Ecklagen. Aus der erhöhten baulichen \n\n28 \n \nDichte ergäben sich für die im Umfeld des Plangebiets befindliche schutzbedürftige Wohn-\nnutzung keine ungesunden Wohnverhältnisse im Hinblick auf eine unzumutbare Verschat-\ntung. Diese Bewertung begegnet keinen Bedenken. \n \nDie nachbarlichen Belange der Belichtung und Besonnung sind Gegenstand bauordnungs-\nrechtlicher Abstandsvorschriften. Diese Vorschriften regeln, welcher Mindestabstand zwi-\nschen Gebäuden erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 5 BremLBO). Sie dienen u.a. dazu, eine \nausreichende Belichtung und Besonnung zu gewährleisten. Zwar kann nicht davon ausge-\ngangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvor-\nschriften stets auch das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet ist. Das \nBauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht bilden unterschiedliche Prüfungsebenen, \ndie jeweils einem anderen Ansatz folgen. Zumindest aus tatsächlichen Gründen ist das \nbauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aber im Regelfall nicht verletzt, wenn die Ab-\nstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98, juris \nRn. 4; OVG Bremen, zuletzt Beschl. v. 19.03.2015 - 1 B 19/15, juris Rn 17; NdsOVG, Be-\nschl. v. 24.03.2022 - 1 MN 131/21, juris Rn. 44; BayVGH, Urt. v. 25.02.2022 - 15 N 21.2219, \njuris Rn. 20; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 30.03.2020 - OVG 10 S 30.19, juris Rn. 17; \nHbgOVG, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Bs 218/19, juris Rn. 39; HessVGH, Urt. v. 20.04.2017 \n- 3 C 725/14.N, juris Rn. 24; OVG NRW, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE, juris Rn. 63). \nDie in der DIN 5034-1 vorgesehene Besonnungsdauer ist demgegenüber für die Beurtei-\nlung der Zumutbarkeit einer Verschattung in der Bauleitplanung nicht maßgeblich. Sie folgt \ninsbesondere auch nicht aus der fachplanungsrechtlichen Entscheidung des Bundesver-\nwaltungsgerichts vom 23.02.2005 (Az.: 4 A 4.04). Vorliegend geht es um die aus dem \nStädtebaurecht resultierenden Rechte und Pflichten, die die Nachbarn innerhalb einer ver-\ndichteten innerstädtischen Wohnbebauung treffen. Die Rechtsbeziehung ist insoweit durch \nein gegenseitiges Austauschverhältnis geprägt. Dazu gehört auch, dass, weil anders eine \ninnerstädtische Verdichtung nicht möglich ist, in den Wintermonaten relevante Beeinträch-\ntigungen der Belichtung und Besonnung hingenommen werden müssen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 19.03.2015 - 1 B 19/15, juris Rn. 24; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 30.03.2020 - \nOVG 10 S 30.19, juris Rn. 15 und 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.2021 - 8 S \n949/19, juris Rn. 84). \n \nDass die Antragsgegnerin jedenfalls bei Einhaltung der Besonnungswerte der DIN 5034-1 \nkeine unzumutbare Verschattung annimmt, ist damit nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der \neinzelnen Fassadenabschnitte, in denen diese Werte nicht eingehalten werden, kann sie \nzulässigerweise auf die Vorbelastung durch die bestehende Bebauung und die Einhaltung \nder Abstandsflächen verweisen (S. 8 d. Planbegründung). Dass die Abstandsflächen des \n\n29 \n \n§ 6 Abs. 5 BremLBO zu den Nachbarbebauungen faktisch eingehalten werden, wobei ge-\nmäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BremLBO auch öffentliche Verkehrs- und Grünflächen bis zu deren \nMitte zu berücksichtigen sind, lässt sich auch dem Bebauungsplan entnehmen. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass gleichwohl eine unzumutbare Verschattung der benachbarten \nBebauung vorliegen könnte, liegen nicht vor. Eine solche folgt jedenfalls nicht aus der zu-\nlässigen Höhe der geplanten Bebauung von bis zu 34,4 m. Die Anordnung der geplanten \nBaukörper, die Schaffung einer Freifläche im rückwärtigen Plangebiet und die Abstände zu \nden benachbarten Bebauungen reduzieren die nachteiligen Wirkungen der Gebäudehöhen \nim Hinblick auf die Belichtung und Besonnung der Nachbarbebauung. Dies zeigt auch die \nausweislich des Verschattungsgutachtens zu erwartende verbesserte Besonnung an vie-\nlen Fassadenabschnitten. An denjenigen einzelnen Fassadenabschnitten der Wohnbebau-\nung, bei denen eine Besonnung unterhalb der in der DIN 5043-1 vorgesehenen Werten zu \nerwarten ist, verursacht die geplante Bebauung selbst lediglich an wenigen Stellen eine \nVerschlechterung der Besonnungssituation. Die schlechtere Belichtung der unteren Ge-\nschosse und Ecklagen dieser Fassadenabschnitte ist bereits im Bestand vorhanden und \nin innerstädtischen Lagen grundsätzlich hinzunehmen. \n \n(cc) Soweit die Antragstellerin im Übrigen die im Planaufstellungsverfahren berücksichtig-\nten Gutachten als Gefälligkeitsgutachten für unbrauchbar hält, führt auch dieser Einwand \nnicht zu einem Ermittlungs- oder Bewertungsmangel. Die Beauftragung und Bezahlung von \nGutachtern durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin stellt für sich genommen noch \nkeinen Grund dar, an der Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln (OVG Bremen, Urt. v. \n20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 100; HgbOVG, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Bs 218/19, juris \nRn. 31; SaarlOVG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 382/13, juris Rn. 83). § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nsieht sogar ausdrücklich vor, dass die Vorhabenträgerin sich zur Tragung der Planungs-\nkosten ganz oder teilweise verpflichtet. \n \n2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. \n \na) Die Voraussetzungen für den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen \nvor. \n \nGemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf \nder Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorha-\nben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in \nder Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung \n\n30 \n \nder Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 \nAbs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). \n \naa) Die Antragsgegnerin durfte im Zeitpunkt des Beschlusses für den streitgegenständli-\nchen Bebauungsplan insbesondere davon ausgehen, dass die Beigeladenen die finanziel-\nlen Mittel aufbringen können wird, um das Vorhaben und die Erschließung durchzuführen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert dies eine Prognose-\nentscheidung. Sie soll der Gemeinde eine gewisse Sicherheit verschaffen, dass der Vor-\nhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das \ngeplante Vorhaben zu Ende führen kann. Diese Prognose betrifft unter anderem die finan-\nziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflich-\ntungen umsetzen kann. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich \ngeeignet sind wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber \ndurch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können. Ob diesen Anforderungen genügt \nwird, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris \nRn. 6; und Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, juris Rn. 22). \n \nDie Antragsgegnerin hat ausweislich des sich in der Behördenakte befindlichen Schreibens \nder Hamburger Sparkasse vom 13.11.2020 und der Anlage zum Bericht der Baudeputation \n(dort S. 156 f.) die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen geprüft. Ausweislich des \nals „Bonitätsschreiben“ überschriebenen Schreibens der Sparkasse bestand zu dem da-\nmaligen Zeitpunkt zwischen der Beigeladenen und der Sparkasse seit Jahren eine Ge-\nschäftsverbindung, in der die Sparkasse der Beigeladenen einen Kontokorrentkredit zur \nVerfügung gestellt hat. Das Konto werde danach in einwandfreier Weise geführt und \nGrundbesitz sei vorhanden. Nach den Beobachtungen der Sparkasse würden Verpflich-\ntungen pünktlich erfüllt. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin weiter erklärt, \nsich im Zuge der Vorbereitung des Durchführungsvertrags ordnungsgemäß davon über-\nzeugt zu haben, dass die Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens und der Erschlie-\nßungsmaßnahmen in der Lage ist. Die Beigeladene habe sie über die bereits getätigten \nInvestitionen in das Grundstück und die Planung, ihre Referenzen sowie den Gesellschaf-\nterkreis unterrichtet. Die Beigeladene habe das Grundstück von der Bundesbank erwor-\nben, den Kaufpreis bezahlt und sei Eigentümerin geworden, was bereits erhebliche Inves-\ntitionen erfordert habe. Sie habe zudem sämtliche Vorlaufkosten für die Planung des Vor-\nhabens getragen, zu denen die Durchführung eines aufwändigen Architektenwettbewerbs, \ndie Kosten der Vorbereitung des Plans einschließlich der erforderlichen Gutachten sowie \ndie Kosten der Planung des Gebäudes gehört hätten. Die Beigeladene habe darüber hin-\n\n31 \n \naus zahlreiche Referenzprojekte erfolgreich durchgeführt, welche sich der Internetseite ih-\nrer Muttergesellschaft entnehmen ließen. Schließlich würden die Gesellschaftsanteile der \nBeigeladenen von der D gehalten, deren Hauptgesellschafterin die E, eine Körperschaft \ndes öffentlichen Rechts sei. Es liege auf der Hand, dass eine Gesellschaft mit einem der-\nartig langfristig orientierten Investor das streitgegenständliche Vorhaben umsetzen könne \nund werde. Dieses Gesamtbild eines zuverlässigen Investors sei durch die Bankauskunft \nder Sparkasse bestätigt worden. Eine verbindliche Finanzierungszusage der Bank könne \nerst nach Erteilung der Baugenehmigung erwartet werden. \n \nDie von der Antragsgegnerin genannten Indizien genügen vorliegend für die im Zeitpunkt \nder Planaufstellung zu treffenden Prognose, die Beigeladene werde genügend finanzielle \nMittel zur Realisierung des Vorhabens haben. Zwar liegt eine belastbare Finanzierungszu-\nsage nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte sich vorliegend jedoch auf andere gewichtige \nIndizien stützen. Hierzu zählen die von der Antragsgegnerin genannten erheblichen Inves-\ntitionen in das Projekt, die nicht lediglich die Bereitschaft der Beigeladenen zur Durchfüh-\nrung des Vorhabens zeigen, sondern auch ihre Fähigkeit, vorausschauend zu planen und \nlängerfristig Investitionen zu machen, die noch keine Erträge bringen. Dieser Eindruck wird \ndurch in der Vergangenheit bereits erfolgreich durchgeführten Bauprojekte anderer Pro-\njektgesellschaften der Muttergesellschaft der Beigeladenen bestätigt. Das Schreiben der \nSparkasse unterstreicht den Eindruck der finanziellen Zuverlässigkeit der Beigeladenen \n(vgl. zu Indizien dieser Art: BayVGH, Urt. v. 20.04.2011 - 15 N 10.1320, juris Rn. 81, auf \ndessen Entscheidung das BVerwG Bezug nimmt, Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, juris \nRn. 22). Zudem ist vor dem Beschluss der Stadtbürgerschaft über den streitgegenständli-\nchen Bebauungsplan mit der E eine Körperschaft öffentlichen Rechts Gesellschafterin der \nMuttergesellschaft geworden. \n \nDie von der Antragstellerin vorgebrachte am 02.03.2020 für das Jahr 2019 festgestellte \nbilanzielle Verschuldung der Beigeladenen führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Prog-\nnoseentscheidung. Anhand der der vorstehend dargelegten Indizien durfte die Antrags-\ngegnerin davon ausgehen, dass die Beigeladene die finanziellen Mittel aufbringen können \nwird, um das Vorhaben und die Erschließung durchzuführen. \n \nbb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan \nkeine Ausnahmevorschrift, die sich auf die Realisierung größerer oder komplexer (Infra-\nstruktur-)Vorhaben beschränkt. Ein solch eingeschränkter Anwendungsbereich lässt sich \nweder dem Wortlaut des § 12 BauGB noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. \nEin Rangverhältnis zwischen dem einfachen und vorhabenbezogenen Bebauungsplan be-\nsteht nicht. \n\n32 \n \n \nb) Die angegriffene Planung ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. \n \nDie städtebaulichen Ziele der Gemeinde sind unter B.3. der Planbegründung angegeben. \nDanach soll die Entwicklung von ca. 180 Wohneinheiten und einer Tiefgarage der Schaf-\nfung von möglichst zentralem sowie einer Mischung aus „bezahlbarem“ und hochwertigem \nWohnraum dienen. Mit dem Angebot an diversen Wohnungstypen trage die Vorhabenpla-\nnung zur Verbesserung der Wohnraumversorgung in dem Stadtteil bei. Diese Ziele stellen \nstädtebauliche Belange dar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB) und sind daher geeignet, \nein Planungsbedürfnis auszulösen. Im Übrigen besitzt die Gemeinde im Hinblick auf die \nErforderlichkeit der Planung ein sehr weites planerisches Ermessen. Sie soll gerade be-\nwusst Städtebaupolitik betreiben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es nicht (BVerwG, Beschl. \nv. 14.08.1995 - 4 NB 21.95, juris Rn. 3). \n \nDie Annahme der Antragstellerin, mit dem Bebauungsplan würde ausschließlich den Inte-\nressen der Beigeladenen Rechnung getragen, ist damit unzutreffend. Zwar wäre eine Pla-\nnung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um \ndiesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu ver-\neinbaren (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66, juris Rn. 22). Andererseits liegt auf \nder Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und \ndeshalb i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch – wie es hier der Fall ist – \nprivaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann \n(BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Erforderlichkeit der \nPlanung wäre in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche \nZielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu \nverfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris Rn. 11 m.w.N.). Dafür ist hier \naber nichts ersichtlich. \n \nc) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 143 verstößt auch nicht gegen das Entwick-\nlungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach sich der Bebauungsplan innerhalb der \nwesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes bewegen und damit die \nim Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Grundzüge beachten muss. \n \nVorliegend besteht bereits eine Ausnahme vom Entwicklungsgebot gemäß § 13a Abs. 2 \nNr. 2 BauGB, da es sich bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan um einen solchen \nder Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, der im beschleunigten \nVerfahren aufgestellt wurde (s. bereits II.1.b) der Entscheidungsgründe). In diesem Fall \nkann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, \n\n33 \n \nauch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird; die \ngeordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf jedoch nicht beeinträch-\ntigt werden. Der Flächennutzungsplan ist in dem Fall im Wege der Berichtigung anzupas-\nsen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). \n \nDie Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets und die übrigen Festsetzungen des \nstreitgegenständlichen Bebauungsplans beeinträchtigen die geordnete städtebauliche Ent-\nwicklung nicht. Der Flächennutzungsplan Bremen sieht für den Bereich des Plangebiets \neine gemischte Baufläche sowie eine Baufläche mit „zu sichernden Grünfunktionen/beson-\nderes Planungserfordernis bei Innenentwicklungsvorhaben“ (sog. „Grünschraffur“) vor. \nDas 0,78 ha große Plangebiet stellt nur einen Teilbereich der im Flächennutzungsplan aus-\ngewiesenen „Grünschraffur“ und einen besonders geringen Teil der im Ortsteil Mitte aus-\ngewiesenen gemischten Baufläche dar. Sowohl die über das konkrete Plangebiet hinaus-\ngehenden Darstellungen der gemischten Baufläche als auch der zu sichernden Grünflä-\nchen werden hierdurch nicht in Frage gestellt und der Flächennutzungsplan verliert nicht \nseine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung \n(vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98, juris Rn. 21) \n \nLiegt eine Ausnahme vom Entwicklungsgebot vor, bedarf es gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB im Übrigen keiner förmlichen Änderung des Flächennutzungsplans – auch nicht \nnach Erlass des Bebauungsplans –, sondern lediglich einer Berichtigung. Dies stellt einen \nrein redaktionellen Vorgang dar (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, 143. EL August 2021, § 13a Rn. 75). Insoweit ist es entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin unerheblich, ob die Stadtbürgerschaft eine Änderung des Flächennutzungs-\nplans im Sinne der Ausweisung einer Wohnbaufläche statt einer gemischten Baufläche für \ndas Plangebiet ausdrücklich beschlossen hat. \n \nd) Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl von 2,45 und die Zulässigkeit einer Über-\nschreitung der Grundflächenzahl bis zu 0,8 zugunsten der Herstellung von Untergeschos-\nsen und Tiefgaragen verstößt nicht gegen die BauNVO. \n \nGemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in der bis zum 22.06.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: \n§ 17 BauNVO a.F.) darf die Geschossflächenzahl von 1,2 in allgemeinen Wohngebieten \nnicht überschritten werden. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grund-\nflächenzahl von 0,4 (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO a.F.) durch die Grundflächen von Garagen \nund Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S.d. § 14 und baulichen Anlagen un-\nterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis \n\n34 \n \nzu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl \nvon 0,8. \n \nEs kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin bei Erlass des vorhabenbezogenen Bebau-\nungsplans gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bereits nicht an die Bestimmungen der \nBauNVO gebunden war und es sich insoweit allenfalls um Orientierungswerte handelt (so \nBayVGH, Beschl. v. 02.02.2021 - 15 N 20.1692, juris Rn. 23, und Beschl. v. 05.02.2015 - \n2 CS 14.2456, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01; Krö-\nninger, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 12 BauGB Rn. 8; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 17 BauNVO, Rn. \n2; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 17 BauNVO, Rn. 7; Jaeger, in: BeckOK \nBauNVO, § 16 BauNVO, Rn. 3; a.A. Franßen, NVwZ 2016, 120; differenzierend: Kment, \nin: Jarass/Kment/BauGB, 3. Aufl. 2022, § 12 BauGB Rn. 25; BayVGH, Urt. v. 03.03.2011 \n- 2 N 09.3058, Rn. 24). Jedenfalls war vorliegend ein Abweichen von den in § 17 Abs. 1 \na.F. und § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgesehenen Obergrenzen zulässig. \n \nGemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO a.F. können die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO \naus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Um-\nstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sicherge-\nstellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse \nnicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Ge-\nmäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO können im Bebauungsplan von § 19 Abs. 4 Satz 2 ab-\nweichende Bestimmungen getroffen werden. Diese Abweichungsbefugnis setzt ebenfalls \nstädtebauliche Gründe voraus und es sind nachteilige Auswirkungen zu berücksichtigen \n(Söfker, in: Erstn/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 19 \nBauNVO Rn. 21; Schönenbroicher/Held, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK \nBauNVO, 29. Ed., Stand: 15.04.2022, § 19 Rn. 40; vgl. auch Aschke, in: Krönin-\nger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 19 BauNVO Rn. 13; Petz, in: König/Roe-\nser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 19 Rn. 28). \n \nDie Antragsgegnerin kann sich bei der Überschreitung der Obergrenze auf städtebauliche \nGründe stützen. Sie begründet die Überschreitung der Obergrenze für die Geschossflä-\nchenzahl ausweislich der Planbegründung im Wesentlichen mit der von ihr verfolgten Kon-\nzeption der Konzentrierung von Wohnfläche in der Innenstadt, einer Blockrandbebauung \nim Sinne einer Stadtreparatur und hochwertigem Freiraum im rückwärtigen Bereich, sowie \nder konkreten städtebaulichen Situation mit großvolumigen solitären Büro- und Sonder-\nbauten am Präsident-Kennedy-Platz und der Kohlhökerstraße und der Lage an einem öf-\nfentlichen Freiraum. Durch die geplante Bebauung soll ein Übergang zwischen der hohen \n\n35 \n \nBebauung am Präsident-Kennedy-Platz und dem Ostertorviertels geschaffen werden. Die \nbauliche Dichte des Umfeldes soll damit aufgegriffen und ein Strukturbruch vermieden wer-\nden, wie er durch eine niedrige Geschossflächenzahl an diesem Standort bewirkt würde. \nDie Abweichung von der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässigen Grundflächenzahl \nwurde damit begründet, dass sichergestellt werden soll, dass die bestehende Tiefgarage, \ndie teilweise außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen verläuft, weiterhin zuläs-\nsig bleibt und genutzt werden kann. Diese verfolgte innerstädtische Nachverdichtung stellt \nein städtebauliches Ziel dar (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB), das sich zudem aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten ergibt und sich von dem städtebaulichen Grundfall eines allge-\nmeinen Wohngebiets unterscheidet (vgl. näher zum Maßstab: OVG Bremen, Urt. v. \n20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 96). \n \nDie Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung berücksichtigt, dass die festge-\nsetzte Grundflächenzahl im Vergleich zu einer alternativ denkbaren Bebauung zu einer \nstärkeren Einschränkungen der Besonnung und Belichtung auch in der näheren Umge-\nbung, zu einem stärkeren Verkehrsaufkommen und damit zu zusätzlichen Lärmemissionen \nführe, und dass die hohe bauliche Grundflächenzahl potenziell Auswirkungen auf Tiere, \nPflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen diesen \nUmweltschutzgütern sowie die Landschaft und biologische Vielfalt habe. Sie ist sodann \nzum Ergebnis gekommen, dass aus der erhöhten baulichen Dichte für die im Umfeld des \nPlangebiets befindliche schutzbedürftige Wohnnutzung keine ungesunden Wohnverhält-\nnisse, z.B. im Hinblick auf eine unzumutbare Verschattung oder wesentliche Zunahme der \nLärmbelastung resultieren. Im Hinblick auf die Belange des Umweltschutzes hat die An-\ntragsgegnerin angenommen, dass es aufgrund der Weiternutzung der bereits vorhande-\nnen Tiefgarage und der Errichtung der Neubauten auf der Tiefgarage zu keiner wesentli-\nchen zusätzlichen Beeinträchtigung der Umweltschutzgüter komme. Sie hat bezüglich et-\nwaiger verbleibender Nachteile auf die nahegelegenen Wallanlagen sowie den Freiraum \nam Imre-Nagy-Weg als große attraktive Freiflächen, auf die Erhöhung des Freiflächenan-\nteils um 40% gegenüber der Bestandsbebauung, auf die Unterbringung der Stellplätze in \nder Tiefgarage und damit einhergehender Entlastung der öffentlichen Straßenverkehrsflä-\nchen vom Park- und Suchverkehr sowie vom ruhenden Kfz-Verkehr verwiesen. Durch die \nNähe zu Haltestellen des ÖPNV werde durch die angestrebte bauliche Dichte einer Wohn-\nnutzung im Plangebiet statt der Ansiedlung von Wohnnutzung an anderer, weniger gut an-\ngebundenen Stelle, unnötiger Kfz-Verkehr vermieden. Durch die Nähe zum Stadtzentrum \nmit seinen umfangreichen Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten werde ebenfalls \nunnötiger Kfz-Verkehr vermieden. Stark störende und emittierende Nutzungen seien im \nPlangebiet ausgeschlossen. Darüber hinaus erfolge ein Ausgleich durch die Festsetzung \n\n36 \n \neiner Dachbegrünung und die über den Vorhaben- und Erschließungsplan gesicherte Be-\ngrünung nicht überbauter Tiefgaragenflächen. \n \nDiese Erwägungen begegnen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. \n \nIn allgemeinen oder reinen Wohngebieten führt nicht jegliche Überschreitung der Ober-\ngrenze für die Geschossflächenzahl zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Anforde-\nrungen an gesunde Wohnverhältnisse, was die höheren Obergrenzen etwa für besondere \nWohngebiete und urbane Gebiete zeigen, in denen Wohnen jeweils regelzulässig ist. \nDurch eine Kombination verschiedener Maßfaktoren sowie die Anordnung der Baukörper \nkönnen selbst bei hoher baulicher Verdichtung gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet \nwerden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01, juris Rn. 29 f.). Dies ist, wie bereits \nunter Ziffer II.1.f) (aa) (2) und (bb) dargestellt, trotz der hohen Überschreitung der für all-\ngemeine Wohngebiete zulässigen Geschossflächenzahl aufgrund der Anordnung der Bau-\nkörper im Plangebiet mit einer rückwärtigen Freifläche und den Abständen zu den Nach-\nbarbebauungen sowie der zu erwartenden Lärmbelastung von deutlich unter 70 dB(A) tags \nund 60 dB(A) nachts der Fall. \n \nVerbleibende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden jedenfalls durch die von \nder Antragsgegnerin genannten geplanten begrünten Freifläche im rückwärtigen Bereich \ndes Plangebiets und der damit einhergehenden, im Vergleich zum Bestand erhöhten ober-\nflächlichen Entsiegelung des Plangebiets sowie die unmittelbar angrenzende öffentliche \nFreifläche am Imre-Nagy-Weg und die nahegelegenen Wallanlagen ausgeglichen. Insbe-\nsondere steht der Berücksichtigung der Freifläche am Imre-Nagy-Weg und der Wallanla-\ngen – anders als die Antragstellerin meint – nicht entgegen, dass diese bereits vorhandene \nVorteile darstellten. Denn § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO a.F. lässt nicht nur die Berücksich-\ntigung von Ausgleichsmaßnahmen, sondern auch von ausgleichenden „Umständen“ zu, \nd.h. bereits vorhandenen Vorteilen. Auch weisen die benachbarten Wallanlagen den erfor-\nderlichen funktionalen Zusammenhang zum Plangebiet auf, da sie sich in unmittelbarer \nNachbarschaft zum Plangebiet befinden. Die im Durchführungsvertrag vereinbarte Dach-\nbegrünung trägt ebenfalls zur Verbesserung des Mikroklimas bei. Schließlich wird die mit \nder erhöhten baulichen Dichte einhergehende zunehmende verkehrliche Belastung durch \ndie zentrale Lage des Plangebiets mit guter Anbindung an den ÖPNV, die eine unterdurch-\nschnittliche Kfz-Nutzung der künftigen Bewohner erwarten lässt, und die für die künftigen \nBewohner bereitgestellten Tiefgaragenplätze ausgeglichen. \n \ne) Schließlich liegt auch keine Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB \nvor. \n\n37 \n \n \nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und pri-\nvaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsge-\nbot ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenom-\nmen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektiven Gewicht \nsteht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn \nsich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nentscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 17.04.2018 - 1 D 280/16, juris Rn. 47 m.w.N. zur \nstRspr. des BVerwG). \n \naa) Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Stadtbürgerschaft überhaupt keine eigene Ab-\nwägungsentscheidung getroffen hat. Dies folgt jedenfalls nicht daraus, dass sich die An-\ntragsgegnerin mit der Beigeladenen vor dem Beschluss über den streitgegenständlichen \nBebauungsplan über die Planung verständigt hat. \n \nEin Abwägungsdefizit liegt nur vor, wenn der Abwägung sich aus rechtlichen oder tatsäch-\nlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorausgegangen sind. Ein Abwä-\ngungsfehler liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan \nauf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs ohne alternative \nPlanungen aufgestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86, juris Rn. 16). Es ist \nzu beachten, dass bereits die (auf ein bestimmtes Ziel gerichtete) Einleitung eines Planauf-\nstellungsverfahrens und sein Ablauf zu einer mehr oder weniger starken Präjudizierung \ndes Verfahrensergebnisses führen. Der Abwägungsvorgang findet gerade nicht „auf freiem \nFeld“ statt (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 05.07.194 - IV C 50.72, juris Rn. 47). Gegen \neine tatsächliche oder rechtliche Bindung der Stadtbürgerschaft spricht im Übrigen der Um-\nstand, dass nach Einleitung des Bauplanungsverfahrens von dem Vorschlag der Beigela-\ndenen aufgrund der Reaktionen in der durchgeführten frühzeitigen Behörden- und Öffent-\nlichkeitsbeteiligung abgerückt und insbesondere die Geschosszahl des Hochhauses von \n14 auf elf Geschosse reduziert wurde. Aus diesem Grund sieht der Senat auch unter Be-\nrücksichtigung der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Be-\nweisanträge keinen Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. \n \nbb) In der Zurückstellung der von der Planung beeinträchtigten Belange gegenüber dem \nstädtebaulich verfolgten Zweck, zentral gelegenen Wohnraum samt Tiefgarage zu schaf-\nfen, liegt kein unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis oder eine unzulässige Konfliktver-\nlagerung. \n \n\n38 \n \nDies gilt zunächst für die ermittelten und bewerteten Verkehrslärmimmissionen und Ver-\nschattungen. Da hierdurch, wie bereits festgestellt, keine ungesunden Verhältnisse hervor-\ngerufen werden, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin der \ninnerstädtischen Wiedernutzbarmachung des Plangebiets Vorrang einräumt. \n \nÜberschwemmungen und Wasserschäden bei den Plannachbarn als Folge der Planver-\nwirklichung sind ausweislich des von der Antragsgegnerin eingeholten Entwässerungskon-\nzeptes nicht zu besorgen. Das Entwässerungskonzept kommt unter Berücksichtigung der \nEinleitbeschränkung in den vorhandenen Mischkanal und des Bodengefälles zum Ergeb-\nnis, dass die künftig im Plangebiet anfallenden Regenwassermengen die Einleitbeschrän-\nkungen zwar überschreiten, die erforderliche Abflussreduzierung jedoch mittels einer un-\nterirdischen Versickerung als auch durch eine Rückhaltung erreicht werden könne. Ausrei-\nchend große Rückhalteräume seien im Planungsgebiet realisierbar. Diese gutachterliche \nEinschätzung hat die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Im Übrigen hat \ndie Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das im Plangebiet anfal-\nlende Schmutzwasser im Hinblick auf die Einleitbeschränkung unproblematisch sei. \n \nAuch die Beseitigung von (teilweise) geschütztem Baumbestand hat die Antragsgegnerin \nausweislich der Planbegründung berücksichtigt und in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise auf die Verpflichtung der Beigeladenen zu Ersatzpflanzungen und ggf. Ausgleichs-\nzahlungen im Durchführungsvertrag verwiesen. Dies gilt ebenso für die von der Antragstel-\nlerin angeführten Klimaschutzbelange, bezüglich derer die Antragsgegnerin u.a. darauf \nverwiesen hat, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Umnutzung des Bestandsgebäudes nicht \nmöglich sei. Dabei ist die Antragsgegnerin insbesondere auch nicht gehindert gewesen, \ndie Kosten der Verwirklichung des Bebauungsplans – und zwar auch nicht solcher der \nBeigeladenen als Grundstückseigentümerin – in die Abwägung einzubeziehen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 30.08.2016 - 4 BN 10.16, juris Rn. 13). Eine Überschreitung des der \nAntragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ist \nhierin nicht zu sehen. \n \nSchließlich hat sich die Antragsgegnerin in der Planbegründung mit Belangen des Denk-\nmalschutzes auseinandergesetzt und ist unter Berücksichtigung der Sichtbeziehungen und \nder Umgebungsbebauung zum Ergebnis gekommen, dass von dem geplanten Vorhaben \ninsbesondere kein Störpotential für die historische Stadtsilhouette ausgehe und der Hoch-\npunkt des Vorhabens im Umfeld der kleinteiligen Einzeldenkmäler und Ensembles kaum \nsichtbar sei. Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. \n \n\n39 \n \nSoweit die Antragstellerin auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft mit Lärm- und \nFeinstaubimmissionen und Erschütterungen insbesondere während der Bau- und Abriss-\nphase verweist, zählen solche Beeinträchtigungen zu typischen zeitlich begrenzten Reali-\nsierungsmaßnahmen des Bebauungsplans, deren Umsetzung und Ausführung einem spä-\nteren Genehmigungsverfahren überlassen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 - \n4 VR 2.15, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.03.1999 - 4 BN 6.99, juris Rn. 6 \nzu Belastungen durch eine Baustelleneinrichtung). Eine abwägungserhebliche planbe-\ndingte vermehrte Feinstaubbelastung außerhalb der Abriss- und Bauphase ist im Übrigen \nnicht erkennbar. \n \nAuch die von der Antragstellerin geltend gemachten brandschutzrechtlichen Bedenken \ngreifen nicht durch. Dass eine sichere und schnelle Zufahrt von Feuerwehrwagen planbe-\ndingt beeinträchtigt werde, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin stellt diesbezüglich auf \ndie bereits bei der Vornutzung des Plangebiets bestehende enge Straßenführung der Zu-\nfahrtstraßen ab. Im Übrigen ist der Brandschutz Gegenstand der bauordnungsrechtlichen \nPrüfung im Genehmigungsverfahren. Es ist nicht erkennbar, dass in einem Genehmi-\ngungsverfahren diesbezüglich keine sachgerechten Lösungen gefunden werden können. \n \nDie von der Antragstellerin vorgebrachten besonderen Verkehrsgefährdungen aufgrund ei-\nner Verkehrszunahme sind ebenfalls nicht erkennbar. Das Verkehrsgutachten kommt in \nnicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, dass eine leistungsgerechte Abwicklung \ndes durch das Vorhaben verursachten Verkehrs ohne bauliche Maßnahmen möglich ist \nund im Allgemeinen an allen Knotenpunkten eine erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich der \nRadfahrenden entgegen der Einbahnstraßenführung erforderlich ist. \n \nSoweit die Antragstellerin schließlich soziale Nachteile durch eine sog. Gentrifizierung der \nöstlichen Vorstadt, der Schaffung eines sozialen Brennpunkts aufgrund des Hochhauses \nund Verlagerung der Problemzone aus der Bahnhofsvorstadt sowie eine „Ghettosierung“ \nim Plangebiet durch getrennte Baukörper für sozial geförderten und übrigen Wohnraum-\nraum befürchtet, ist es ihr nicht gelungen, damit durchgreifende abwägungserhebliche Be-\nlange darzulegen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-\nnen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem \nprozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \n \n\n40 \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. \n \nIV. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), \nliegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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