{"status":"available","doknr":"OLD364276","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-29","aktenzeichen":"6 LP 441/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 441/21 \nVG: \n12 K 1815/20 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n– Antragsteller– \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \nBeteiligt und Beschwerdeführer: \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Kräkel, Manzke und Sonnemann und den ehrenamtlichen Richter Rabenstein \nam 29. Juni 2022 beschlossen: \nDie Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 08.10.2021 \nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt \nabgeändert wird: \nEs wird festgestellt, dass der Zertifikatsstudiengang „Partizipative \nPersonal- und Organisationsentwicklung“ der Universität Bremen \nfür Mitglieder des Beteiligten keine erforderliche Schulungs- und \nBildungsveranstaltung i. S. d. § 39 Abs. 5 Satz 1 des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes ist. \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erforderlichkeit eines weiterbildenden \nUniversitätsstudiums als Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Personalratsmitglieder. \n \nDer Antragsteller ist die Leitung einer kommunalen Dienststelle im Anwendungsbereich \ndes Bremischen Personalvertretungsgesetzes; der Beteiligte ist der dortige Personalrat. \n \nVon September 2019 bis Juni 2020 absolvierte der Vorsitzende des Beteiligten aufgrund \neines Entsendungsbeschlusses den weiterbildenden Studiengang „Arbeitsbezogene \nBeratung“ an der Universität Bremen, der mit einem Zertifikat abschließt. Die \nAusbildungskosten übernahm der Antragsteller. Das Zertifikat wird in dem weiterbildenden \nMasterstudiengang „Arbeit – Beratung – Organisation“ als einer von drei Studienbereichen \nanerkannt. Daneben bietet die Universität Bremen noch die weiterbildenden \nZertifikatsstudiengänge „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ und \n„Arbeits-/Technikgestaltung und Beteiligung“ an, die zugleich die beiden anderen \nStudienbereiche des Masterstudiengangs „Arbeit – Beratung – Organisation“ sind. Alle drei \nZertifikatsstudiengänge haben denselben zeitlichen Umfang und verursachen dieselben \nKosten. Jeder von ihnen dauert 2 Semester, umfasst 18 Präsenztage mit 180 \nPräsenzstunden, 90 Stunden Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen, 450 Stunden \nSelbststudium sowie 90 Stunden für Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung. Die \nZertifikatsstudiengänge \nwerden \nvon \nder \nUniversität \nin \nKooperation \nmit \nder \nArbeitnehmerkammer Bremen angeboten. Zielgruppe sind Betriebsräte, Personalräte, \nMitarbeitervertretungen, \nBR-/PR-Referentinnen \nund \n-referenten, \nSchwerbehindertenbeauftrage und Gleichstellungsbeauftragte. Die Kosten betragen \njeweils 5.600 Euro. In dem Informationsmaterial der Universität heißt es: „Die \nTeilnahmekosten für Betriebs- und Personalräte sowie für Mitarbeitervertreter*innen sind \ngemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Arbeitgeber zu tragen“. \n \nAm 04.06.2020 beschloss der Beteiligte, seinen Vorsitzenden von September 2020 bis \nJuni \n2021 \nzu \ndem \nZertifikatsstudiengang \n„Partizipative \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung“ zu entsenden. Da der Antragsteller im Folgenden mitteilte, er \nhalte diese Veranstaltung nicht für „erforderlich“ im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 \nBremPersVG und lehne eine Kostenübernahme ab, stellte der Beteiligte seinem \nVorsitzenden die Teilnahme frei. Dieser entschloss sich, nicht an dem Studiengang \nteilzunehmen. Einen am 31.08.2020 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nahm der Antragsteller zurück (VG Bremen – 12 V \n1788/20). \n\n3 \n \n \n \nDer Antragsteller hat am 03.09.2020 beim Verwaltungsgericht zunächst schriftsätzlich \nbeantragt, \ndie \nRechtswidrigkeit \ndes \nEntsendungsbeschlusses \nvom \n04.06.2020 \nfestzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Entsendung eines Personalratsmitglieds zu \ndem Zertifikatsstudiengang „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ im \nHinblick auf Kosten, Dauer und Umfang rechtswidrig ist. Die Teilnahme an diesem \nStudiengang sei für die Personalratsarbeit nicht erforderlich. Sein zeitlicher Umfang \nübersteige bei weitem die übliche Dauer von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für \nPersonalratsmitglieder. Allein daraus, dass der Antragsteller die Kosten für den \nvorangegangenen Zertifikatsstudiengang übernommen habe, ergebe sich noch nicht, dass \nauch die Entsendung zum zweiten Zertifikatsstudiengang rechtmäßig ist. Des Weiteren \nverstoße \nder \nEntsendungsbeschluss \ngegen \nHaushaltsrecht. \nEntsprechende \nHaushaltsmittel stünden nicht bereit und die Voraussetzungen für eine außerplanmäßige \nÜbernahme der Kosten seien nicht gegeben. Die Mittel für die Personalratstätigkeit würden \njährlich in Kapitel 6207 des Haushaltsplans eingestellt. Davon seien sieben \nEinzelpersonalräte mit 77 Mitgliedern umfasst. Im Jahr 2019 sei diese Kostenstelle mit \n10.000 Euro ausgestattet gewesen; im Jahr 2020 seien es wegen der Personalratswahlen \n22.500 Euro gewesen. Die Rechnungsergebnisse hätten mit 14.629,45 Euro und \n31.709,36 Euro deutlich über den Haushaltsmitteln gelegen. Der Haushalt für das Jahr \n2020 sei überdies erst im Juli 2020 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen \nworden; bis dahin hätten nur zwingend unabweisbare und unaufschiebbare Ausgaben \ngetätigt werden dürfen. Im Anhörungstermin stellte der Beteiligte auf Anraten des \nVerwaltungsgerichts den schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag nicht. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \nden Entsendungsbeschluss des Beteiligten vom 04.06.2020 betreffend das \nPersonalratsmitglied A. für rechtswidrig zu erklären. \n \nDer Beteiligte hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Antrag sei unzulässig; er – der Beteiligte – beabsichtige nicht, weitere Mitglieder zum \nstreitgegenständlichen Studiengang zu entsenden. Der Antrag sei aber jedenfalls \nunbegründet. Das streitgegenständliche Studium vermittle Kenntnisse, die für die Arbeit \ndes Personalrats erforderlich seien. Bislang habe es an einem Personalratsmitglied mit \nKompetenzen im Bereich der Verwaltung, der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung \ngefehlt. \nInsbesondere \nseien \ndie \nim \nZertifikatsstudium vermittelten Kenntnisse für die Mitwirkung des Personalratsvorsitzenden \n\n4 \n \n \nan der Fortschreibung des Personalentwicklungskonzepts des Antragstellers erforderlich. \nDieses werde in Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat, in dem der Vorsitzende des \nBeteiligten ebenfalls Mitglied ist, entwickelt und habe unmittelbare Auswirkungen speziell \nin der Dienststelle des Beteiligten. Da die drei Studienbereiche des weiterbildenden \nMasterstudienganges „Arbeit – Beratung – Organisation“ aufeinander aufbauten, sei er – \nder Beteiligte – davon ausgegangen, dass nach der Teilnahme am ersten Studienbereich \nauch die Teilnahme an den anderen Studienbereichen genehmigt werde. Auf fehlende \nHaushaltsmittel könne der Antragsteller sich nicht berufen. Jedenfalls ergebe sich aus den \nHaushaltsabschlüssen 2018 bis 2020, dass ausreichende Mittel zur Verfügung standen. \nLege man die Kosten des streitgegenständlichen Studiums auf dessen zeitlichen Umfang \num, seien sie angemessen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 08.10.2021 festgestellt, dass der \nEntsendungsbeschluss vom 04.06.2020 rechtswidrig war. Der diesbezügliche Antrag sei \nzulässig. Ein solcher Antrag sei der statthafte Rechtsbehelf, wenn eine Dienststellenleitung \nder Auffassung ist, dass bezüglich der Entsendung eines Personalratsmitglieds zu einer \nSchulungsveranstaltung die Voraussetzungen für eine Freistellung und Kostenübernahme \nnach § 39 Abs. 5, § 41 Abs. 1 BremPersVG nicht vorliegen. Zudem sei hier auch ein \nkonkretes Feststellungsinteresse gegeben: Der Beteiligte habe vorgetragen, dass er auf \neine Freistellung seines Vorsitzenden und die Kostenübernahme für das gesamte \nweiterbildende Masterstudium vertraut habe. Es sei daher möglich, dass der Beteiligte \nbeschließt, den Vorsitzenden auch zum Zertifikatsstudiengang „Arbeits-/Technikgestaltung \nund Beratung“, der zugleich den dritten Studienbereich des Masterstudiums darstellt, zu \nentsenden. Der Antrag sei begründet; der Entsendungsbeschluss sei rechtswidrig. Schon \nan der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme in zeitlicher Hinsicht bestünden \nerhebliche Zweifel. Die Notwendigkeit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die \nüber mehr als zwei Wochen hinausgeht, sei nur in Ausnahmefällen begründbar. Die \nPräsenzzeit \ndes \nZertifikatsstudiums \n„Partizipative \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung“ betrage 180 Stunden an 18 Tagen; in dieser Höhe habe der \nBeteiligte den Freistellungsanspruch selbst beziffert. In der Workloadberechnung des \nModulhandbuchs würden – inklusive Selbststudium und Prüfungen – insgesamt 810 \nStunden angesetzt. Schon allein die reine Präsenzzeit liege erheblich über den ein bis zwei \nWochen, die die Rechtsprechung als übliche Dauer einer Schulungsveranstaltung ansehe. \nZudem dürfte sich der Freistellungsanspruch nach § 39 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 \nSatz 2 BremPersVG entgegen der Ansicht des Beteiligten auch auf die Vor- und \nNachbereitungszeit erstrecken, selbst wenn das Personalratsmitglied diese in seiner \nFreizeit leiste. Letztlich könne dies dahinstehen, denn der Entsendungsbeschluss sei \njedenfalls wegen der unangemessenen Kosten und wegen Verstößen gegen das \n\n5 \n \n \nHaushaltsrecht rechtswidrig. Bei Beschlüssen, die Kosten verursachen, müsse der \nPersonalrat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Von 2016 \nbis 2021 hätten die Kosten für Schulungen von Mitgliedern des Beteiligten bei maximal 895 \nEuro zzgl. Pauschalen und Reisekosten gelegen. Demgegenüber hätten die Kosten für \ndas Zertifikatsstudium mit 5.600,- Euro um ein Vielfaches höher gelegen. Als der Beteiligte \nden Entsendungsbeschluss am 04.06.2020 fasste, sei überdies die städtische \nHaushaltssatzung für 2020 noch nicht verabschiedet gewesen. Nach den Grundsätzen der \nvorläufigen Haushaltsführung seien deshalb nur zwingend unabweis- und unaufschiebbare \nAusgaben zulässig gewesen. Dass die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an dem \nZertifikatsstudiengang „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ diese \nVoraussetzungen erfüllte, sei nicht ersichtlich. Wenn man berücksichtige, dass im \neinschlägigen Kapitel 6027 des Haushalts für das Jahr 2020 Mittel in Höhe von 22.500 \nEuro und für das Vorjahr sogar nur in Höhe von 10.000 Euro für Schulungen von \nEinzelpersonalräten angesetzt waren, sei offensichtlich, dass ein Betrag von 5.600 Euro \nfür eine einzelne Schulung nicht abgedeckt werden könne. Daraus, dass der Antragsteller \ngegen die vorangegangene Entsendung des Personalratsvorsitzenden zu dem \nZertifikatsstudiengang „Arbeitsbezogene Beratung“ keine Einwände erhoben und die \nKosten übernommen hat, ergebe sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Beteiligten \ndarauf, ihn auch zum nächsten Zertifikatsstudiengang entsenden zu dürfen. Eine solche \nZusage des Antragstellers sei nicht vorgelegt worden. Da die drei Studiengänge einzeln \nmit einem Zertifikat abschließen, könne nicht argumentiert werden, der Besuch des ersten \nZertifikatsstudiengangs \nmache \nohne \nanschließenden \nBesuch \nder \nweiteren \nZertifikatsstudiengänge und den Erwerb des Masterabschlusses keinen Sinn. \n \nDer Beteiligte hat am 17.11.2021 Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass \nnach wie vor erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestünden. Als das \nVerwaltungsgericht über den Antrag entschieden hat, sei die Schulungsmaßnahme schon \nbeendet gewesen. Dadurch habe sich das Verfahren erledigt. Eine Klärung der \nRechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Entsendungsbeschlusses könne im Nachhinein \nnicht mehr stattfinden. Der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zu einem \nallgemeinen Feststellungsantrag werde widersprochen. Es bestehe zudem keine \nWiederholungsgefahr. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhabe bei der Prüfung der Erforderlichkeit zu Unrecht auf den gesamten zeitlichen Umfang \ndes Zertifikatsstudiums abgestellt. Es sei nicht sachgerecht, auch außerhalb der Arbeitszeit \naufgewandte Lernzeit einzurechnen. Die Präsenzzeit umfasse nur 180 Stunden, also 4 ½ \nWochen. Der übrige Zeitaufwand setze sich wie folgt zusammen: 90 Stunden \nLerngruppenarbeit, \n360 \naufgabengeleitetes \nSelbststudium \nund \n180 \nStunden \nPrüfungsvorbereitung und –durchführung. Diese Zeiten würden außerhalb der Arbeitszeit \n\n6 \n \n \nerbracht und nicht durch Freistellung innerhalb der Arbeitszeit ausgeglichen. Das \nbetroffene Weiterbildungsstudium werde von der Universität in Zusammenarbeit mit der \nArbeitnehmerkammer Bremen angeboten und richte sich ausschließlich an betriebliche \nInteressenvertretungen. Daher habe der Beteiligte davon ausgehen dürfen, dass es im \nHinblick auf Zeitaufwand, Umfang und Kosten erforderlich und angemessen ist. Ein \nVerstoß gegen Haushaltsrecht liege nicht vor. Die Kosten für die streitgegenständliche \nFortbildung seien am 18.10.2019 für den Doppelhaushalt 2020/ 2021 angemeldet worden. \nIm Dezember 2019 habe der Antragsteller eine Haushaltssperre beschlossen. Am \n04.06.2020 habe der Beteiligte den Entsendungsbeschluss gefasst, am 14.07.2020 sei die \nHaushaltsaufstellung beschlossen worden und am 01.09.2020 der Haushalt in Kraft \ngetreten. Zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses sei daher schon absehbar \ngewesen, dass die Bedarfe auch entsprechend im Haushalt beschlossen würden. Für 2020 \nseien für die Fortbildung sämtlicher Einzelpersonalräte 32.000,- EUR angemeldet \ngewesen, für 2021 seien es 24.000 EUR gewesen. Für das Jahr 2020 seien dann 22.500,- \nEUR „übrig geblieben“, so dass die Kosten der streitgegenständlichen Fortbildung durch \nden Haushalt gedeckt gewesen seien. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n08.10.2021 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n1. festzustellen, dass der Zertifikatsstudiengang „Partizipative Personal- und \nOrganisationsentwicklung“ der Universität Bremen für Mitglieder des Beteiligten keine \nerforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. § 39 Abs. 5 Satz 1 des \nBremischen Personalvertretungsgesetzes ist; \n2. die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. \n \nDas Verwaltungsgericht habe den Entsendungsbeschluss zutreffend für rechtswidrig \nerachtet. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. \n \nII. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. \n \nAllerdings ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts deswegen abzuändern, weil der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise seinen Antrag geändert hat. Er \n\n7 \n \n \nbegehrt nun nicht mehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des konkreten \nEntsendungsbeschlusses vom 04.06.2020, sondern allgemein die Feststellung, dass der \nZertifikatsstudiengang „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ für \nMitglieder des Beteiligten keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist. \nDieser neue Antrag ist zulässig und begründet. \n \n1. Der Senat hat über den allgemeinen Feststellungsantrag zu entscheiden, den der \nAntragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellt hat, und nicht über den in erster Instanz \ngestellten Feststellungsantrag, der konkret auf den Entsendungsbeschluss vom \n04.06.2020 \nbezogen \nwar. \nDer \nÜbergang \nvom \nkonkreten \nzum \nallgemeinen \nFeststellungsantrag in der Beschwerdeinstanz ist vorliegend gemäß § 70 Abs. 2 \nBremPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG trotz des Widerspruchs \ndes Beteiligten zulässig, weil er sachdienlich ist. Der Streitstoff bleibt trotz der \nAntragsänderung im Wesentlichen derselbe und das bisherige Prozessergebnis bleibt \nauch für den geänderten Antrag zum größten Teil relevant. \n \n2. Der allgemeine Feststellungsantrag ist zulässig. \n \nDer Entsendungsbeschluss vom 04.06.2020 bezog sich auf den im September 2020 \nbeginnenden und Ende Juni 2021 endenden Durchgang des zweisemestrigen \nZertifikatsstudiums „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“. Dadurch, dass \ndieser Zeitraum verstrichen ist ohne dass der entsandte Vorsitzende an dem Studiengang \nteilgenommen hat, hat sich der Entsendungsbeschluss erledigt. Aus diesem Grund kann \ner nicht mehr Gegenstand eines konkreten Feststellungsantrags sein. Stattdessen ist ein \nallgemeiner, vom konkreten Ausgangsfall abgelöster Feststellungsantrag zulässig, wenn \nzu erwarten ist, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 9.07.2007 – 6 P 9/06, juris Rn. 13). Vorliegend ist zu erwarten, dass zwischen dem \nAntragsteller und dem Beteiligten erneut streitig werden wird, ob die Entsendung eines \nPersonalratsmitglieds \nzum \nZertifikatsstudium \n„Partizipative \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung“ erforderlich ist. Der Beteiligte ist nach wie vor der Auffassung, \ndass die Kenntnisse, die dieses Studium vermittelt, für seine Arbeit erforderlich sind; auch \nhat nach wie vor keines seiner Mitglieder ein solches Studium absolviert. Es liegt daher \nnahe, dass der Beteiligte zukünftig wieder versuchen wird, ein Mitglied dorthin zu \nentsenden. \n \n3. Der allgemeine Feststellungsantrag ist begründet. Der Zertifikatsstudiengang \n„Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ der Universität Bremen ist keine für \n\n8 \n \n \nMitglieder des Beteiligten erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. § 39 \nAbs. 5 Satz 1 BremPersVG. \n \nDas Merkmal der Erforderlichkeit in § 39 Abs. 5 Satz 1 BremPersVG verlangt, dass die \nSchulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das \nSchulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. Einer Grundschulung bedarf das \nPersonalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben \nzu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen \nAufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu \nkönnen. Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die \nEntsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, das Gebot der sparsamen \nVerwendung öffentlicher Mittel zu beachten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LHO). Ob er bei Fassung \nseines Entsendungsbeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist \nnicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der \nPersonalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für \nerforderlich halten durfte (BVerwG, Beschl. v. 9.07.2007 – 6 P 9/06, juris Rn. 21). \n \na) Bei dem Zertifikatsstudium „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ \nhandelt es sich nicht um eine Grund-, sondern um eine Spezialschulung. Denn die dort \nvermittelten Kenntnisse gehen über Grundzüge hinaus; sie dienen der Wissensvertiefung \nund -erweiterung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.07.2006 – 6 PB 8/06, juris Rn. 4). Dies ist \nzwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. \n \nb) Die „Erforderlichkeit“ einer Spezialschulung setzt mehr als bloße „Nützlichkeit“ voraus. \nSie ist (nur) dann gegeben, wenn der Personalrat ohne die Entsendung des betroffenen \nMitglieds zu der Spezialschulung seine Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen kann \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1991 – 6 P 19/89, juris Rn. 15 f.; Treber, in: Richardi/ Dörner/ \nWeber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 46 BPersVG Rn. 111; Kramer, GK-\nBremPersVG, § 39 Rn. 93; ähnl., wenn auch etwas anders formuliert BVerwG, Beschl. v. \n25.06.1992 – 6 P 29/90, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.04.1979 – 6 P 17/78, juris Rn. 61). Für \ndie Teilnahme an „nur“ nützlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen muss das \nPersonalratsmitglied sich auf eine Freistellung nach § 39 Abs. 6 BremPersVG verweisen \nlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.1979 – 6 P 17/78, juris Rn. 59; BAG, Beschl. v. \n14.09.1994 – 7 ABR 27/94, juris Rn. 18; Kramer, in: GK-BremPersVG, § 39 Rn. 77). \n \nNach diesem Maßstab ist das Zertifikatsstudium „Partizipative Personal- und \nOrganisationsentwicklung“ für Mitglieder des Beteiligten keine erforderliche Schulungs- \nund Bildungsveranstaltung. Der Beteiligte kann seine Aufgaben als Personalrat auch dann \n\n9 \n \n \nsachgerecht wahrnehmen, wenn keines seiner Mitglieder ein solches Studium absolviert \nhat. \n \naa) Gewisse Grundkenntnisse zumindest eines Mitglieds auf den Themenfeldern, die das \nZertifikatsstudium „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ beinhaltet, \nkönnen für die Personalratsarbeit erforderlich sein. Mit Themen wie „Personalplanung und \nArbeitsorganisation“, \n„Mitgestaltung \nbetrieblicher \nVeränderungsprozesse“ \nund \n„Managementtechniken/ Unternehmensführung“ kann sich ein Personalrat befassen \nmüssen; \nsie \nkönnen \ndaher \ngrundsätzlich \nauch \nGegenstand \nerforderlicher \nSpezialschulungen sein (vgl. Noll, in: Altvater/ Baden/ Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. \n2019, § 46 Rn. 95; OVG R-P, Beschl. v. 09.04.1991 – 4 A 11917/90, PersR 1992, 156 f.; \nVG Schleswig, Beschl. v. 21.02.1990 – PL 12/89, PersR 1990, 193 f.; OVG Berlin-Bbg, \nBeschl. v. 16.01.2014 – 62 PV 14.12, juris Rn. 21; BAG, Beschl. v. 14.09.1994 – 7 ABR \n27/94, juris Rn. 20 – wobei in einiger dieser Fälle die Erforderlichkeit der konkreten \nSchulung dann schließlich doch verneint wurde). \n \nbb) \nBeim \nweiterbildenden \nZertifikatsstudiengang \n„Partizipative \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung“ handelt es sich jedoch um ein Studium an einer \nwissenschaftlichen Hochschule (vgl. § 1 Abs. 2 Brem. Hochschulgesetz). Nach § 2 Abs. 3 \ndes Allgemeinen Teils für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen \nWeiterbildung an der Universität Bremen setzt ein „weiterbildendes Studium mit \nZertifikatsabschluss“ einen „kontinuierlichen akademischen Lernprozess“ voraus. Auch \ndas Modulhandbuch bestätigt den wissenschaftlichen Charakter des Zertifikatsstudiums \n„Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“. So findet z.B. im Modul \n„Organisationstheorien und –entwicklung“ eine „intensive Auseinandersetzung mit \nausgewählten Literaturquellen“ statt; das Handbuch führt als Literaturhinweise für dieses \nModul 12 wissenschaftliche Veröffentlichungen an. Die Studierenden lernen, „die \nVeränderungen der Organisationslehre von der Klassik über die Neoklassik zur Moderne \nals eine nachvollziehbare Entwicklung zu begreifen“ und sie erhalten einen Überblick „über \ndie wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zur Lösung dieser Probleme“. Im Modul \n„Managementhandeln und Personalentwicklung“ findet z.B. eine „Analyse und Reflexion \nvon \nUnternehmensstrategien \n[…] \nu.a. \nvor \ndem \nHintergrund \nvon \nVerständigungsorientierung, Kultur, Ethik und CSR“ statt; Führungstheorien werden \nvorgestellt, diskutiert und kritisch hinterfragt. Im Modul „Praxistransfer – Projekt“ wird \n„wissenschaftliches \nArbeiten \nmit \nProjektmanagement \nverknüpft“ \nund \nwerden \n„wissenschaftliche Methoden eingesetzt“. \n \n\n10 \n \n \nDamit geht das Zertifikatsstudium hinsichtlich der Tiefe der vermittelten Inhalte und \nMethoden deutlich über das hinaus, was für die praktische Arbeit eines Personalrats in \naller Regel erforderlich ist. Ein Personalratsmitglied benötigt in aller Regel kein \nwissenschaftliches Hochschulstudium, um seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu \nkönnen. Es gibt sowohl in Bremen und Bremerhaven als auch im übrigen Bundesgebiet \nzweifellos eine Vielzahl von Personalräten, bei denen kein Mitglied eine wissenschaftliche \nAusbildung in den Bereichen Personal- und Organisationsentwicklung besitzt, und die ihre \nAufgaben dennoch „sachgerecht“ wahrnehmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass \nein Personalrat in der Lage sein muss, mit der Dienststellenleitung „auf Augenhöhe“ zu \nagieren. Dienststellenleiterinnen und –leiter verfügen keinesfalls regelhaft über ein \nwissenschaftliches Hochschulstudium in Personal- und Organisationsentwicklung. Der \nSenat hat in Rechtsprechung und Kommentarliteratur keinen Fall gefunden, in dem ein \nPersonalrat geltend gemacht hat, ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sei \neine „erforderliche“ Schulungs- und Bildungsveranstaltung. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass es gerade für den Beteiligten ausnahmsweise erforderlich ist, \ndass eines seiner Mitglieder eine wissenschaftliche Ausbildung im Bereich Personal- und \nOrganisationsentwicklung absolviert, sind nicht zu erkennen. Der Umstand, dass ein (auch) \nfür \nseine \nDienststelle \ngeltendes \nPersonalentwicklungskonzept \nerarbeitet \nbzw. \nfortgeschrieben wird, genügt dafür nicht. Die sachgerechte Mitwirkung an diesem Konzept \nmag – unabhängig davon, ob sie Aufgabe des Beteiligten oder Aufgabe des \nGesamtpersonalrats ist – Grundkenntnisse über Personalentwicklung erfordern, aber kein \nHochschulstudium. \n \nDer Senat verkennt nicht, dass es für die Erforderlichkeit einer Schulung nicht allein auf \neine rückblickende Betrachtung nach objektiven Maßstäben ankommt, sondern darauf, \nwas der Personalrat bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten \ndurfte. Ein wissenschaftliches Hochschulstudium ist jedoch seinem Charakter nach so weit \nvon den Schulungsveranstaltungen entfernt, die Rechtsprechung und Kommentarliteratur \nbisher als erforderlich angesehen haben, dass der Beteiligte es bei pflichtgemäßer \nBeurteilung der Sachlage nicht für erforderlich halten darf oder durfte. Der Beteiligte kann \nsich insoweit nicht darauf berufen, dass die Universität das Zertifikatsstudium in \nZusammenarbeit mit der Arbeitnehmerkammer ausrichtet, es ausdrücklich (auch) für die \nZielgruppe „Personalratsmitglieder“ bewirbt und in der Informationsbroschüre der \nUniversität auf eine Kostenübernahmepflicht „des Arbeitgebers“ „gemäß den gesetzlichen \nBestimmungen“ hingewiesen wird. Solche Werbeaussagen der Universität oder der \nArbeitnehmerkammer sind im Verhältnis zwischen Dienststellenleitung und Personalrat \nselbstverständlich nicht verbindlich. \n\n11 \n \n \n \ncc) \nEine \nErforderlichkeit \ndes \nZertifikatsstudiums \n„Partizipative \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung“ für Mitglieder des Beteiligten ergibt sich ferner nicht daraus, \ndass der Vorsitzende des Beteiligten das Zertifikatsstudium „Arbeitsbezogene Beratung“ \nbereits absolviert hat, ohne dass dies vom Antragsteller beanstandet wurde. Hat die \nDienststelle eine Entsendung zu einer von mehreren aufeinander aufbauenden Schulungs- \nund Bildungsveranstaltungen nicht beanstandet und die Kosten dafür erstattet, ist – \njedenfalls dann, wenn der Personalrat nicht von vornherein erklärt hat, dass auch zu den \nanderen Schulungen noch entsandt werden soll – die Erforderlichkeit der Teilnahme an \nden weiteren Schulungen selbständig zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.07.2007 – 6 P \n9/06, juris Rn. 28). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beteiligte dem \nAntragsteller anlässlich der Entsendung seines Vorsitzenden zum Zertifikatsstudiengang \n„Arbeitsbezogene Beratung“ mitgeteilt hat, dass anschließend auch eine Entsendung zu \ndem Zertifikatsstudiengang „Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ \nbeabsichtigt ist. Dies ergab sich auch nicht aus der Natur der Sache. Die drei \nZertifikatsstudiengänge \nkönnen \nzwar \nals \nTeilbereiche \neines \nübergreifenden \nMasterstudiums absolviert werden, müssen dies aber nicht. Sie können auch einzeln \nbesucht werden und schließen jeweils mit einem eigenen Abschluss (Zertifikat) ab. \n \ndd) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Zertifikatsstudium „Partizipative \nPersonal- und Organisationsentwicklung“ wegen seiner wissenschaftlichen Ausrichtung, \nTiefe und Methodik keine inhaltlich für die Personalratsarbeit des Beteiligten erforderliche \nSchulungsveranstaltung ist. \n \nee) Die Erforderlichkeit der Schulungsdauer lässt sich nicht losgelöst von den Inhalten \nbeurteilen. Denn die Dauer der Schulung muss im Hinblick auf den Umfang und die \nSchwierigkeit der zu vermittelnden Inhalte angemessen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n14.11.1990 – 6 P 4/89, juris Rn. 20, 26). Schematische Obergrenzen gibt es diesbezüglich \nnicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1990 – 6 P 4/89, juris Rn. 23 ff.; Kramer, GK-\nBremPersVG, § 39 Rn. 99). Ein wissenschaftliches Studium benötigt wegen seiner \ninhaltlichen und methodischen Tiefe naturgemäß mehr Zeit als eine rein praktisch \norientierte Schulung. Der für das Zertifikatsstudium „Partizipative Personal- und \nOrganisationsentwicklung“ angesetzte „Workload“ von 180 Präsenzstunden, 90 Stunden \nLerngruppenarbeit, 450 Stunden Selbststudium sowie 90 Stunden Prüfungsvorbereitung \nund –durchführung ist für ein wissenschaftliches Studium nicht unangemessen hoch. Eine \nwissenschaftliche Aus- oder Fortbildung eines Mitglieds ist aber – wie oben unter bb) \ndargelegt – in aller Regel nicht „erforderlich“, damit ein Personalrat seine Aufgaben \nsachgerecht wahrnehmen kann. \n\n12 \n \n \n \nff) Ebenso sind die Kosten des Zertifikatsstudiums als solche nicht unverhältnismäßig \nhoch. Betrachtet man Umfang und Tiefe der Ausbildung, ist nicht ersichtlich, dass ein \nvergleichbares Schulungsangebot bei einem anderen Anbieter günstiger erhältlich ist. \nJedoch ist eine wissenschaftliche Ausbildung – wie bereits ausgeführt – inhaltlich nicht \n„erforderlich“ im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 BremPersVG. \n \n4. Der Senat hat entschieden, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG \ni.V.m. § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da sich die höchstrichterliche \nRechtsprechung bisher noch nicht zur Erforderlichkeit von wissenschaftlichen \nHochschulstudiengängen als Schulungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder \ngeäußert hat. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \nschriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 \nArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift \nmuss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die \nErklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt \nwerde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses schriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § \n72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 4, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch begründet werden. \nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde müssen durch eine oder einen \nProzessbevollmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwält:innen nur \ndie in § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Organisationen \nzugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. \nRechtsanwält:innen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts \neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten \nZusammenschlüsse müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründungschrift als \nelektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für nach dem Arbeitsgerichtsgesetz \nvertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz \n4 Satz 1 Nummer 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist die Übermittlung als elektronisches \nDokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung \nnach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der \nErsatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein \nelektronisches Dokument nachzureichen (§ 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 46g \nArbGG). \nMaierhöfer \nKräkel \nManzke \n\n13 \n \n \nRabenstein \n \nSonnemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-06-29/6-lp-441-21","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-06-29/6-lp-441-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364276","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.233481+00:00"}}