{"status":"available","doknr":"OLD364275","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-14","aktenzeichen":"2 B 79/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 79/22 \nVG: \n5 V 2299/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 14. \nJuli 2022 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – \nvom 16. März 2022 abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. \n2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2021 wird \nwiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \nin \nbeiden \nInstanzen \nwerden \ngegeneinander aufgehoben. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer \nErlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte und gegen die Anordnung der Schließung \nder Prostitutionsstätte, deren sofortige Vollziehung von der Antragsgegnerin angeordnet \nwurde. \n \nAm 17.07.2019 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Erlaubnis zum Betrieb \neiner Prostitutionsstätte in der …str. in (E ). Der Betrieb wurde im August 2019 \naufgenommen. Wegen des infektionsschutzrechtlichen Verbots, Prostitutionsstätten zu \nbetreiben, in den einschlägigen Allgemeinverfügungen bzw. Rechtsverordnungen zur \nBekämpfung der Corona-Pandemie schloss das E im März 2020. Nach Aufhebung der \nentsprechenden \ninfektionsschutzrechtlichen \nVerbote \nwurde \nes \nam \n14.09.2020 \nwiedereröffnet. Zum 01.11.2020 stellte die Antragstellerin den Betrieb erneut ein, da ab \ndiesem Zeitpunkt der Betrieb von Prostitutionsstätten im Land Bremen aufgrund der \nRechtsverordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus erneut verboten war. Ein \nVerfahren zum Widerruf der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, in dessen Rahmen die \nAntragstellerin im April 2021 angehört worden war, wurde von der Antragsgegnerin mit \nSchreiben vom 19.07.2021 eingestellt, da ein Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel \nstattgefunden hatte. Seit dem 22.06.2021 ist der Betrieb von Prostitutionsstätten im Land \nBremen infektionsschutzrechtlich wieder erlaubt. Die Antragstellerin öffnete das E jedoch \nzunächst nicht. \n \nMit Schreiben vom 01.09.2021 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin bei der Antragsgegnerin, wie sich nach ihrer Rechtsauffassung die \ninfektionsschutzrechtlich bedingte Schließung auf die Jahresfrist nach § 22 Satz 1 \nProstSchG auswirkt. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass ihrer Auffassung nach \nbei der Fristberechnung auch die Zeiten mitzählen, während denen der Betrieb aufgrund \ninfektionsschutzrechtlicher Regelungen untersagt war. Dem infektionsschutzrechtlichen \nBetriebsverbot könne nur im Rahmen eines Fristverlängerungsantrags nach § 22 Satz 1 \nProstSchG Rechnung getragen werden; im vorliegenden Fall sei allerdings beabsichtigt, \neinen solchen Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 27.09.2021 teilte der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass er hinsichtlich \nder Berücksichtigung von durch die Corona-Verordnungen angeordneten Schließzeiten im \nRahmen von § 22 Satz 1 ProstSchG die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht teile. \nUnabhängig davon beantrage er, die Frist nach § 22 Satz 2 ProstSchG aus wichtigem \n\n3 \n \n \nGrund bis zum 30.11.2021 zu verlängern. Mit Bescheid vom 19.10.2021 lehnte die \nAntragsgegnerin \nden \nFristverlängerungsantrag \nab; \nder \nBescheid \nwurde \ndem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin am 25.10.2021 zugestellt. \n \nMit Bescheid vom 26.10.2021, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am \nselben Tag zugestellt, widerrief die Antragsgegnerin die Erlaubnis zum Betrieb des E (Ziff. \n1 des Bescheides), ordnete die Schließung des Betriebs an (Ziff. 2 des Bescheides), drohte \ndie Vollstreckung der Schließung mit unmittelbarem Zwang an (Ziff. 3 des Bescheides) und \nordnete die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 und 2 an (Ziff. 4 des Bescheides). Zur \nBegründung führte sie aus, dass eine unzuverlässige Person weiterhin maßgeblichen \nEinfluss auf die Führung der Prostitutionsstätte habe. Diese Person sei wiederholt nach \nAußen anstelle der Geschäftsführung aufgetreten und sei mit den Betriebsabläufen sehr \nvertraut. Zudem sei sie für den sensiblen Bereich „Sicherheitstechnik“ der einzige \nAnsprechpartner im Betrieb. Die derzeitigen Geschäftsführer seien gar nicht in der Lage, \nden Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Aufgrund des Widerrufs der Erlaubnis könne nach \n§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Betriebsschließung verfügt werden. Die sofortige Vollziehung \nwerde angeordnet, um drohende Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung, \npersönlichen Freiheit und körperlichen Integrität von Prostituierten zu verhindern. \n \nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob das E vom 28.10.2021 bis zum 30.10.2021 \ngeöffnet war. Die Antragstellerin behauptet dies; die Antragsgegnerin bestreitet es. \n \nAm 08.11.2021 hat die Antragstellerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom \n26.10.2021 aufzuheben. Zugleich hat sie die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides beantragt. Zur \nBegründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die im Bescheid vom 26.10.2021 \nangeführte Person keinen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des E habe, dass \ndiese Person zudem nicht unzuverlässig sei und dass die Geschäftsführung zur \nordnungsgemäßen Führung des Betriebs in der Lage sei. Auf den Einwand der \nAntragsgegnerin, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis sich inzwischen erledigt habe, \nweil diese Erlaubnis ohnehin am 01.11.2021 wegen des einjährigen Nichtbetreibens der \nProstitutionsstätte nach § 22 Satz 1 ProstSchG erloschen sei, hat die Antragstellerin \nentgegnet, dass der Lauf dieser Frist durch die infektionsschutzrechtlichen Betriebsverbote \ngehemmt bzw. unterbrochen worden sei. Außerdem sei der Bescheid vom 19.10.2021 über \ndie \nAblehnung \neiner \nFristverlängerung \nnicht \nbestandskräftig \ngeworden. \nDie \nRechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid sei unrichtig, weil sie zum einen die Klage und \nnicht den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf bezeichnet und weil sie zum anderen \nnicht angibt, gegen wen eine Klage zu richten ist. \n\n4 \n \n \n \nDie Antragsgegnerin hat erwidert, dass der Bescheid vom 26.10.2021 aus den dort \ngenannten Gründen rechtmäßig sei. Inzwischen seien Klage und Eilantrag, soweit sie \ngegen den Widerruf der Erlaubnis gerichtet sind, aber auch unzulässig geworden. Der \nAntrag auf Verlängerung der Frist des § 22 Satz 1 ProstSchuG sei mit Bescheid vom \n19.10.2021 bestandskräftig abgelehnt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung in diesem \nBescheid sei richtig gewesen. Damit sei die Erlaubnis kraft Gesetzes erloschen. Eine \nkurzfristige Öffnung, die nur den Fristablauf vermeiden soll, ändere daran nichts; \nabgesehen davon werde bestritten, dass das E Ende Oktober 2021 geöffnet war. \nJedenfalls wäre eine solche Öffnung wegen der sofort vollziehbaren Schließungsverfügung \nrechtswidrig gewesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung mit Beschluss vom 16.03.2022 abgelehnt. Bzgl. Ziffer 1 des Bescheides sei der \nAntrag unzulässig. Es fehle insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis würde der \nAntragstellerin keinen Vorteil bringen, denn die Erlaubnis sei inzwischen ohnehin gemäß \n§ 22 Satz 1 ProstSchG erloschen. Dabei sei unerheblich, wie sich die Schließung von \nProstitutionsstätten durch die Corona-Verordnungen des Landes Bremen materiell-\nrechtlich auf die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG auswirkt. Denn die Ablehnung der \nFristverlängerung nach § 22 Satz 2 ProstSchG im Bescheid vom 19.10.2021 enthalte \nzugleich die verbindliche Feststellung, dass die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG am \n31.10.2021 abläuft. Denn die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags setze \ndenklogisch voraus, dass die Frist ohne die beantragte Verlängerung ablaufen würde. \nNicht entscheidend sei, dass weder der Tenor noch die Begründung des Bescheides vom \n19.10.2021 eine Aussage zum Zeitpunkt des Fristablaufs enthalten. Der Bescheid vom \n19.10.2021 sei bestandskräftig und daher für das Gericht im vorliegenden Verfahren \nbindend. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei richtig gewesen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 und \nAbs. 2 Satz 1 BremAGVwGO sei die Klage und nicht der Widerspruch statthaft. Die Angabe \nder Beklagten gehöre nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung. Ebenso \nsei ein Hinweis auf die Möglichkeit, den Rechtsbehelf elektronisch einzulegen, nicht \nvorgeschrieben. Die von der Antragstellerin behauptete Wiedereröffnung des E vom \n28.10. bis zum 30.10.2021 habe die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG nicht unterbrochen. \nZum einen sei Ziel dieser Wiedereröffnung – falls sie stattgefunden haben sollte – nicht die \ndauerhafte Aufnahme des Betriebs, sondern nur die Unterbrechung der Frist des § 22 Satz \n1 ProstSchG gewesen. Zum anderen sei die Wiedereröffnung wegen der sofort \nvollziehbaren Schließungsverfügung vom 26.10.2021 ungesetzlich gewesen. Mit dem \nErlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes habe sich deren Widerruf erledigt. Bzgl. Ziff. 2 des \n\n5 \n \n \nBescheides vom 26.10.2021 sei der Eilantrag unbegründet. Die Voraussetzungen des § 15 \nAbs. 2 Satz 1 GewO für eine Betriebsschließung seien gegeben, da die Betriebserlaubnis \nerloschen sei. Die unterbliebene Anhörung sei unbeachtlich, weil dem Anspruch auf \nrechtliches Gehör im gerichtlichen Eilverfahren genüge getan werde und die absehbare \nHeilung des Anhörungsfehlers mit hinreichender Sicherheit nicht zu einer Änderung des \nBescheides führen werde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das \nGewicht der bei einer Fortführung der Prostitutionsstätte gefährdeten Rechtsgüter bestehe \nein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. \n \nHiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde der \nAntragstellerin. \n \nAm 31.03.2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid \nvom 19.10.2021 erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. \n \nMit Schriftsatz vom 07.06.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin \nmitgeteilt, dass er diese nicht mehr vertrete. Eine neue Prozessbevollmächtigte oder ein \nneuer Prozessbevollmächtigter hat sich für die Antragstellerin nicht bestellt. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist teilweise begründet und teilweise \nunbegründet. Unbegründet ist sie soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass \ndas Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen Ziff. 1 des Bescheides vom 26.10.2021 (Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der \nProstitutionsstätte) abgelehnt hat. Dagegen ist die Beschwerde begründet, soweit die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des Bescheides \nvom 26.10.2021 (Anordnung der Schließung der Prostitutionsstätte) abgelehnt wurde. \n \n1. Die Antragstellerin ist im Beschwerdeverfahren weiterhin anwaltlich vertreten (§ 67 \nAbs. 4 VwGO). Die Mandatsniederlegung ihres Prozessbevollmächtigten ist gegenüber \ndem Gericht und der Antragsgegnerin bislang nicht wirksam geworden, weil sich keine \nneue Prozessbevollmächtigte bzw. kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat (§ 173 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). \n \n2. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziff. 1 des Bescheides vom \n26.10.2021 (Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte) mangels \nRechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\n6 \n \n \nder Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis brächte der Antragstellerin keinen Vorteil. \nDenn die Erlaubnis ist inzwischen jedenfalls kraft Gesetzes (§ 22 Satz 1 ProstSchG) \nerloschen. \n \na) Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings nicht der Auffassung, der \nBescheid vom 19.10.2021 habe verbindlich festgestellt, dass die Frist des § 22 Satz 1 \nProstSchG am 31.10.2021 abläuft. Regelungsgegenstand dieses Bescheides war es \nausschließlich, die Verlängerung der Frist (§ 22 Satz 2 ProstSchG) abzulehnen. \n \nDer Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch \nAuslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven \nErklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände \nheranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (st. Rspr. d. \nBVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12, juris Rn. 14). Ein feststellender \nVerwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt normativ \ngeregelter Rechtsfolgen verbindlich festgestellt hat. Dass eine solche verbindliche \nFeststellung gewollt ist, kann sich unter anderem aus dem Wortlaut der behördlichen \nÄußerung, ihrem Zusammenhang oder daraus ergeben, dass eine derartige Feststellung \nin einem Gesetz vorgesehen ist (BVerwG, Urt. v. 25.06.2003 – 6 C 17/02, juris Rn. 13). \nNicht ausreichend für die Annahme einer verbindlichen Feststellung ist, dass die Behörde \nin der Begründung des Verwaltungsaktes einen Umstand als Vorfrage prüft (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25.06.2003 – 6 C 17/02, juris Rn. 13). \n \nNach diesen Maßstäben kann der Bescheid vom 19.10.2021 nicht als verbindliche \nFeststellung, dass die Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG am 31.10.2021 abläuft, verstanden \nwerden. Sein Wortlaut enthält dafür keinen Anhaltspunkt. Die Betreffzeile des Bescheides \nlautet \n„Ablehnung \ndes \nAntrages \nauf \nFristverlängerung \ngemäß \n§ \n22 \nS. \n2 \nProstituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 27.09.2021“. Der Bescheidtenor lautet, dass \neine „Verlängerung der Jahresfrist gemäß § 22 S. 2 Prostituiertenschutzgesetz \n(ProstSchG) bis zum 30.11.2021“ abgelehnt wird. Die Begründung des Bescheides verhält \nsich zu Beginn und Ende der Frist des § 22 Satz 1 ProstSchG nur mittelbar und am Rande. \nIn der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. I. der Begründung wird erwähnt, dass die \nProstitutionsstätte seit dem 01.11.2020 nicht mehr betrieben werde und dass der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin den Verlängerungsantrag mit einem Auslaufen \nder Frist am 01.11.2021 begründet habe. Allerdings hatte der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin die Fristverlängerung nur vorsorglich beantragt. Dies ergibt sich eindeutig \naus der Einleitung des Fristverlängerungsantrags („zum einen teilen wir Ihre Auffassung \n\n7 \n \n \nnicht, dass im Hinblick auf die Jahresfrist die Gründe für die Einstellung des Betriebes \nunerheblich sind.“). In den rechtlichen Ausführungen des Bescheides wird auf den \nZeitpunkt des Fristablaufs nicht eingegangen. Ausführungen dazu wären jedoch \nangesichts der bekanntermaßen unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten zu \nerwarten und nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BremVwVfG auch geboten gewesen, wenn der \nBescheid eine verbindliche Regelung über den Fristablauf hätte treffen sollen. Eine \nFeststellung des bevorstehenden Fristablaufs ist zudem im ProstSchG nicht vorgesehen; \ndies stellt ein weiteres Indiz gegen eine solche Auslegung dar. Falls die Antragsgegnerin \neine verbindliche Feststellung des Fristablaufs gewollt haben sollte, hätte sie dies im \nBescheid deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Unklarheiten gehen insofern zu ihren \nLasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1995 – 1 C 15/94, juris Rn. 17). \n \nEine Feststellungswirkung ergibt sich nicht daraus, dass die Ablehnung der Verlängerung \neiner Frist bis zu einem bestimmten Termin (hier: 30.11.2021) „denklogisch“ voraussetzen \nwürde, dass die Frist ohne die Verlängerung vor diesem Termin abläuft. Bereits die \nGrundannahme ist zweifelhaft. Eine Fristverlängerung bis zu einem bestimmten Termin \nkann auch gerade deshalb abgelehnt werde, weil die Frist ohnehin erst später abläuft. \nDann fehlt es dem Fristverlängerungsantrag nämlich am Sachbescheidungsinteresse. \nAber selbst wenn man einen „denklogischen“ Zusammenhang annehmen würde, wäre der \nZeitpunkt des Fristablaufs für die Entscheidung über die Fristverlängerung nur eine \nVorfrage. Die Behandlung einer Vorfrage in der Bescheidbegründung führt nach der oben \nangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu, dass dem \nBescheid insoweit Feststellungswirkung zukommt. \n \nb) Die Jahresfrist des § 22 Satz 1 ProstSchG hat am 01.11.2020 zu laufen begonnen. Denn \nan diesem Tag hat die Antragstellerin den Betrieb der Prostitutionsstätte eingestellt. \nUnerheblich ist, dass sie aufgrund der damals geltenden Corona-Verordnung schließen \nmusste. \n \nAusübung, Unterbrechung und Beendigung des Betriebs im Sinne des § 22 Satz 1 \nProstSchG sind rein tatsächliche Vorgänge. Die Gründe, weswegen die Prostitutionsstätte \nnicht mehr betrieben wird, sind unerheblich. Es handelt sich beim Erlöschen der Erlaubnis \nnicht um eine Sanktion, die ein Verschulden des Gewerbetreibenden voraussetzt. Sinn und \nZweck des § 22 Satz 1 ProstSchG ist zum einen die Erwägung, dass es nach längerer \nBetriebsunterbrechung einer erneuten Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen bedarf (BT-\nDrs. 18/8556, S. 87). Zum anderen sollen Genehmigungen, von denen längere Zeit kein \nGebrauch gemacht wurde, nicht quasi „auf Vorrat“ weiter gelten (vgl. zu § 49 Abs. 2 GewO \nOVG SL, Beschl. v. 21.09.2015 – 1 A 414/14, juris Rn. 9). Beide Erwägungen sind \n\n8 \n \n \nunabhängig von den Gründen, aus denen die Prostitutionsstätte nicht betrieben wird. Die \nFrist des § 22 Satz 1 ProstSchG beginnt daher auch zu laufen bei einer Betriebseinstellung \naus Gründen, die außerhalb der Einflusssphäre des Betreibers liegen, wie etwa Krankheit, \nbaurechtliche Stilllegung oder Beschlagnahme bzw. Versiegelung der Betriebsräume (vgl. \nzu § 49 Abs. 2 GewO OVG SL, Beschl. v. 21.09.2015 – 1 A 414/14, juris Rn. 9; VG Mainz, \nUrt. v. 19.11.2015 – 1 K 664/14.MZ, juris Rn. 29; Wormit, in: Pielow, BeckOK GewO, § 49 \nRn. 6; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, 86. EL Februar 2021, § 49 Rn. 11; zu \n§ 18 Abs. 1 BImSchG Ohms, in: Landmann/Rohmer. Umweltrecht, 97. EL Dezember 2021, \n§ 18 BImSchG Rn. 29). Selbst Betriebseinstellungen wegen höherer Gewalt bilden keine \nAusnahme (vgl. zu § 18 Abs. 1 BImSchG Jarass BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 18 Rn. 10). \nDies führt nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn der Gewerbetreibende kann nach § 22 \nSatz 2 ProstSchG Fristverlängerung beantragen. Der Umstand, dass die Gründe für das \nNichtbetreiben der Prostitutionsstätte außerhalb seiner Sphäre liegen, ist bei der \nBescheidung eines solchen Antrags zu berücksichtigen (vgl. zu § 49 Abs. 2 GewO Bay. \nVGH, Beschl. v. 23.02.2021 – 23 ZB 20.856, juris Rn. 26; zu § 21 Abs. 5 WaffG Gade, \nWaffG, 3. Aufl. 2022, § 21 Rn. 31; Steindorf/Gerlemann, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 21 Rn. \n27; zu § 3 Nr. 4 ApoG Steinmeyer, in: Bergmann/Pauge, Gesamtes Medizinrecht, § 3 ApoG \nRn. 6). \n \nIn der baurechtlichen Rechtsprechung wird vertreten, dass die dreijährige Frist innerhalb \nder mit der Bauausführung begonnen werden muss, um ein Erlöschen der \nBaugenehmigung zu vermeiden (vgl. § 73 Abs. 1 BremLBO), bei höherer Gewalt analog \n§§ 206, 209 BGB gehemmt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 29.10.2014 – 2 Bs 179/14, \njuris Rn. 22 ff. m.w.N.). Die wesentliche Erwägung hierfür ist, dass die Möglichkeit zur \nVerlängerung der Frist auf Antrag (vgl. § 73 Abs. 2 BremLBO) die Interessen des Bauherrn \nnicht ausreichend schütze. Denn im Falle eines solchen Verlängerungsantrags werde der \nmaßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verändert und die \nbisher bestehende Legalisierungswirkung nicht ohne weitere Prüfung verlängert; dadurch \nlaufe der Bauherr Gefahr, seine Baugenehmigung zu verlieren (Hamb. OVG, Beschl. v. \n29.10.2014 – 2 Bs 179/14, juris Rn. 23). Dieser Gedanke kann nicht auf § 22 ProstSchG \nübertragen werden. Anders als eine Baugenehmigung, die auf eine dauerhafte \nLegalisierung der zu errichtenden Anlage gerichtet ist, ist die Erlaubnis zum Betrieb einer \nProstitutionsstätte von vornherein mit der Unsicherheit behaftet, dass sie aufgrund \nveränderter Umstände wieder verloren gehen kann. So kann oder muss sie beispielsweise \nwegen bestimmter nachträglich eintretender Tatsachen widerrufen werden (§ 23 Abs. 2 \nbis 4 ProstSchG); auch kann sie von vornherein befristet und dann nur bei Fortbestehen \nihrer Voraussetzungen verlängert werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProstSchG). \n \n\n9 \n \n \nc) Die Jahresfrist des § 22 Satz 2 ProstSchG ist nach § 31 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 188 \nAbs. 2, § 193 BGB am Montag, 01.11.2021, um 24 Uhr abgelaufen (vgl. zu § 49 Abs. 2 \nSchönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, 86. EL Februar 2021, § 49 Rn. 6). \n \naa) Die kurzzeitige Öffnung der Prostitutionsstätte vom 28.10. bis 30.10.2021 hat die Frist \ndes § 22 Satz 1 ProstSchG nicht unterbrochen. Eine relevante Betriebsausübung, die dazu \ngeführt hätte, dass die Frist mit der erneuten Einstellung des Betriebs neu zu laufen \nbeginnt, war damit nicht verbunden. \n \nEine Unterbrechung der Jahresfrist tritt durch die Wiedereröffnung des Betriebs nur ein, \nwenn der Betrieb nach der Wiederaufnahme vor einer erneuten Einstellung einen nicht \nunwesentlichen Umfang gehabt hat. Erkennbares Ziel der Wiederaufnahme muss eine \ndauerhafte Betriebsausübung sein, nicht die bloße Fristwahrung bzw. –verlängerung \n(Schönleiter, in: Landmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, § 49 Rn. 9; Wormit, in: \nPielow, BeckOK GewO, § 49 Rn. 7). Vorliegend ist nicht hinreichend erkennbar, dass die \nWiedereröffnung der Prostitutionsstätte vom 28. bis 30.10.2021 mit dem Ziel der \ndauerhaften Betriebsausübung erfolgte. Der Betrieb wurde nur fünf Tage vor Fristablauf \naufgenommen, obwohl die Gründe, aus denen er nach Angaben der Antragstellerin seit \nJuni 2021 geschlossen war – nämlich die Hygieneregeln und die tatsächlichen \nUnsicherheiten der Corona-Pandemie – unverändert fortbestanden. Er wurde nach nur drei \nTagen \nwieder \neingestellt, \nobwohl \ndie \nAntragstellerin \ndie \nWiderrufs- \nund \nSchließungsverfügung nach eigenem Bekunden für unwirksam hält und vorträgt, die \nAntragsgegnerin habe nichts zu deren Durchsetzung unternommen (vgl. dazu Schriftsatz \nvom 06.01.2022, S. 2, und Beschwerdebegründungsschrift, S. 9 f.). \n \nbb) Der Lauf der Frist wurde durch die Bekanntgabe des sofort vollziehbaren Widerrufs- \nund Schließungsbescheides am 26.10.2021 nicht gehemmt. \n \nZwar tritt Hemmung ein, wenn und solange die Prostitutionsstätte allein wegen eines sofort \nvollziehbaren \nWiderrufs \nder \nErlaubnis \nbzw. \neiner \nsofort \nvollziehbaren \nSchließungsverfügung, die der Erlaubnisinhaber angefochten hat, nicht betrieben wird (vgl. \nauch VG Darmstadt, Beschl. v. 25.11.2019 – 3 L 2690/18.DA, juris Rn. 46; Ennuschat, in: \nders./ Wank/ Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 49 Rn. 10; Schönleiter, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, 86. EL Februar 2021, § 49 Rn. 7). Denn es wäre mit Art. 19 \nAbs. 4 GG nicht zu vereinbaren, wenn § 22 Satz 1 ProstSchG so ausgelegt würde, dass \nallein die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine sofort vollziehbare Widerrufs- \nund Schließungsverfügung zum Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes führt und damit im \nErgebnis effektiver Rechtsschutz gegen den Widerruf und die Schließung vereitelt wird. \n\n10 \n \n \n \nJedoch war die Prostitutionsstätte der Antragstellerin vom 26.10.2021 bis zum 01.11.2021 \nnicht bzw. nicht ausschließlich aufgrund des Widerrufs der Erlaubnis und der \nSchließungsverfügung geschlossen. Für den 28., 29. und 30.10.2021 trägt die \nAntragstellerin selbst vor, dass die Prostitutionsstätte betrieben wurde. Diese kurzzeitige \nÖffnung war indes aus den unter aa) dargestellten Gründen für den Fristablauf ohne \nBelang. Am 26.10., 27.10., 31.10. und 01.11.2021 war die Prostitutionsstätte zwar \ngeschlossen; dies beruhte indes nicht ausschließlich auf dem Widerruf der Erlaubnis und \nder Schließungsverfügung, sondern hatte (zumindest auch) andere Gründe. Die \nAntragstellerin hat stets vorgetragen, dass sie das Bordell nach dem Ablauf des \nBetriebsverbots für Prostitutionsstätten in den Corona-Schutzverordnungen des Landes \nBremen am 22.06.2021 wegen der Hygieneauflagen und der tatsächlichen Unsicherheiten, \nmit denen das Prostitutionsgewerbe aufgrund der Corona-Pandemie belastet war, nicht \ngeöffnet habe. Diese Gründe bestanden am 26.10., 27.10., 31.10. und 01.11.2021 \nunverändert fort. Zudem trägt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 06.01.2022 (S. 2) und \nin der Beschwerdebegründungsschrift (S. 9 f.) vor, dass sie den Bescheid vom 26.10.2022 \nfür unwirksam halte und der Auffassung sei, dieser habe der Öffnung des Bordells vom \n28.10. bis 30.10.2021 nicht entgegengestanden. \n \ncc) Es ist vorliegend weder unmittelbar noch inzident zu prüfen, ob die Antragstellerin einen \nAnspruch auf Fristverlängerung nach § 22 Satz 2 ProstSchG hat. Der Bescheid vom \n19.10.2021, mit dem eine solche Fristverlängerung abgelehnt wurde, ist nicht \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er ist zudem bestandskräftig. \n \nEntgegen dem Beschwerdevorbringen richten sich der vorliegende Eilantrag und die ihm \nzugrundeliegende Klage ausschließlich gegen den Bescheid vom 26.10.2021 (Widerruf \nder Erlaubnis und Schließungsverfügung) und nicht auch gegen den Bescheid vom \n19.10.2021 (Ablehnung der Fristverlängerung). In den Anträgen, die in der Klage- und \nAntragsschrift vom 08.11.2021 gestellt wurden, wird nur der Bescheid vom 26.10.2021 \nerwähnt. Auch die weiteren Ausführungen der Klage- und Antragschrift setzen sich nur mit \nFragen, die für den Bescheid vom 26.10.2021 von Bedeutung sind, auseinander \n(insbesondere mit der Zuverlässigkeit der Antragstellerin). Dass eine Fristverlängerung \nnach § 22 Satz 2 ProstSchG abgelehnt wurde, wird auf S. 29 der Klage- und Antragsschrift \nnur beiläufig in einem Satz erwähnt („Schließlich lehnte sie auch - und dies auch \nunbegründet, wie auch noch im Rahmen entsprechenden Rechtsmittels darzustellen sein \nwird - den diesseitigen Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist rundheraus mit \nfadenscheinigen Argumenten ab.“). In diesem Satz wird angekündigt, dass gegen die \nAblehnung der Fristverlängerung noch ein Rechtsbehelf eingelegt werden wird, was im \n\n11 \n \n \nUmkehrschluss bedeutet, dass sich die vorliegende Klage und der mit ihr verbundene \nEilantrag darauf noch nicht beziehen sollten. Erst nachdem die Antragsgegnerin \nvorgetragen hatte, die Ablehnung der Fristverlängerung sei bestandskräftig und die \nErlaubnis daher kraft Gesetzes erloschen, ging die Antragstellerin im Schriftsatz vom \n17.12.2021 näher auf den Bescheid vom 19.10.2021 ein. Aber auch dort hat sie ihn nur als \n„im Rahmen der Inzidentprüfung […] beachtlich“ und mithin gerade nicht als unmittelbaren \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens angesehen. Sie hat dann eine \ndiesbezügliche Klage mit Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich für die folgende Woche \nangekündigt. Würde man den vorliegenden Eilantrag und die ihm zugrundeliegende Klage \ndennoch so verstehen, dass sie sich auch gegen den Bescheid vom 19.10.2021 richten, \nwürde nicht mehr nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt, was die Antragstellerin beantragt hat, \nsondern in die Klage und den Eilantrag würde hineingelesen, was die Antragstellerin hätte \nbeantragen sollen, aber tatsächlich nicht beantragt hat. \n \nDer Bescheid vom 19.10.2021 ist bestandskräftig. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist \nzutreffend. Anders als die Beschwerde meint, bezeichnet sie zurecht die Klage und nicht \nden Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf. Dahinstehen kann, ob der Widerspruch \ngegen Verwaltungsakte aufgrund des Prostituiertenschutzgesetzes nach Art. 8 Abs. 1 Nr. \n1 BremAGVwGO (Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Gewerberechts) unstatthaft ist. Er \nist jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BremAGVwGO unstatthaft, da der Bescheid von \neiner Senatorin ( ) erlassen wurde und keine der Rückausnahmen aus Art. 8 Abs. 2 \nSatz 2, Abs. 3 BremAGVwGO einschlägig ist. Weitere Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung \nmacht die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nicht mehr geltend. \n \nUnerheblich ist die am 31.03.2022 gegen den Bescheid vom 19.10.2021 erhobene Klage. \nSie ist offensichtlich unzulässig, weil die beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist \n(§ 60 VwGO) offensichtlich nicht gewährt werden kann. Die Antragstellerin, die sich \nVerschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 173 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), war offensichtlich nicht ohne Verschulden verhindert, diesen \nBescheid \nfristgerecht \nanzufechten. \nAls \nWiedereinsetzungsgrund \nführt \nihr \nProzessbevollmächtigter zum einen an, er habe nicht erkennen können, dass dieser \nBescheid neben der Ablehnung des Verlängerungsantrags auch den Fristablauf am \n31.10.2021 verbindlich regele. Dem ist insoweit zuzustimmen, als auch der erkennende \nSenat der Auffassung ist, dass der Bescheid vom 19.10.2021 eine Feststellung bezüglich \ndes Ablaufs der Frist nicht getroffen hat (s.o. unter a). Weshalb der Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht \nden \nBescheid \nim \nMärz \n2022 \nunzutreffend \nauslegt, \nden \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin im November 2021 daran gehindert haben \nsoll, die unstreitig in dem Bescheid enthaltene Ablehnung der Fristverlängerung \n\n12 \n \n \nanzufechten, ist indes nicht nachvollziehbar. Als weiteren Wiedereinsetzungsgrund trägt \nder Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor, aufgrund seiner Auffassung, dass die \nFrist des § 22 Satz 1 ProstSchG während der Schließung aufgrund der Corona-\nVerordnungen gehemmt war, habe er keinen Anlass gehabt, die Ablehnung der \nFristverlängerung anzufechten. Eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung ist aber in aller \nRegel kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Bier/Steinbeiß-\nWinkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 60 \nRn. 33 m.w.N. auf die Rspr.). Eine Ausnahme davon liegt hier nicht vor: Wie oben unter b) \nausgeführt, entspricht es in Bezug auf ähnliche Vorschriften – wie z.B. § 49 Abs. 2 GewO \n– der ganz herrschenden Meinung, dass die Gründe, aus denen der Betrieb unterbrochen \nwurde, für den Fristlauf unerheblich sind. Ein sorgfältiger Rechtsanwalt hätte daher selbst \ndann, wenn er persönlich anderer Auffassung ist, die Möglichkeit in Rechnung stellen \nmüssen, dass die Frist am 31.10.2021 abläuft, und die Ablehnung der Fristverlängerung \ndeshalb vorsorglich fristgerecht angefochten. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die \ndreitägige Öffnung der Prostitutionsstätte Ende Oktober 2021 die Frist des § 22 Satz 1 \nProstSchG unterbrochen hat. \n \nd) Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt das Erlöschen der Erlaubnis kraft \nGesetzes das Rechtsschutzbedürfnis für eine Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis entfallen. Die Antragstellerin will die \naufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf wiederhergestellt haben, damit sie \ndie Prostitutionsstätte während des Klageverfahrens betreiben kann. Dieses Ziel kann sie \nnicht mehr erreichen. Selbst wenn die Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung \nhätte, würde die Antragstellerin wegen § 22 Satz 1 ProstSchG nicht mehr über eine \nwirksame Betriebserlaubnis verfügen. \n \n3. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des Bescheides \nvom 26.10.2021 (Anordnung der Schließung der Prostitutionsstätte) richtet. Insoweit \nüberwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer \nsofortigen Vollziehung. Denn Ziff. 2 des Bescheides vom 26.10.2021 ist derzeit \nrechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht angehört wurde (§ 28 BremVwVfG) und dieser \nVerfahrensfehler bislang noch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG durch \nNachholung der Anhörung geheilt wurde. Zudem ist die unterbliebene Anhörung auch nicht \ngemäß § 46 BremVwVfG unbeachtlich. \n \na) Die Antragstellerin ist zu der Schließungsverfügung nicht ordnungsgemäß angehört \nworden. Die Anhörung vom April 2021 bezog sich auf einen wesentlich anderen \n\n13 \n \n \nSachverhalt und ein anderes Verwaltungsverfahren. Zwischen dieser Anhörung und dem \nErlass des Bescheides vom 26.10.2021 hatte die Geschäftsführung der Antragstellerin, mit \nderen Unzuverlässigkeit die Schließung begründet wurde, gewechselt. Aus diesem Grund \nhatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Juli 2021 mitgeteilt, dass das Verfahren, \nin dessen Rahmen die Anhörung im April 2021 erfolgt war, eingestellt und die eventuelle \nEinleitung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf die neue Geschäftsführung geprüft \nwerde. Die Antragsgegnerin selbst ging im Bescheid vom 26.10.2021 davon aus, dass sich \ndie Anhörung vom April 2021 nicht auf diesen Bescheid bezogen hat. Denn sie berief sich \nauf § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG, um das Unterbleiben einer (neuen) Anhörung zu \nbegründen. Eine (erneute) Anhörung war jedoch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG \nentbehrlich. Insoweit wird zur Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nverwiesen. \n \nb) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht indes darauf abgestellt, dass „dem Anspruch \nder Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens \ngenüge getan“ worden sei. Dass die Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen \nEilverfahrens ihre Einwände gegen die Schließungsverfügung vorbringen konnte, bewirkt \nkeine Nachholung der Anhörung. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im \ngerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nBremVwVfG nicht (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 3 C 14/09, juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012 \n– 3 C 16.11, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.4.2017 – 9 B 54/16, juris Rn. 4; OVG Bremen, \nBeschl. v. 08.06.2020 – 2 B 86/20, juris Rn. 10). Ob dies ausnahmsweise anders ist, wenn \ndie Äußerungen der Behörde im gerichtlichen Verfahren erkennbar über die bloße \nVerteidigung der angefochtenen Verfügung hinausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n08.06.2020 – 2 B 86/20, juris Rn. 10) kann dahinstehen. Denn solches ist hier nicht \nersichtlich. Insbesondere ist die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren weiterhin der \nAuffassung, dass sie die Antragstellerin nicht anhören musste und muss. \n \nc) Der bislang noch nicht geheilte Anhörungsmangel ist nicht nach § 46 BremVwVfG \nunbeachtlich. Es ist nicht offensichtlich, dass er die Entscheidung in der Sache nicht \nbeeinflusst hat. Bei Entscheidungen, bei denen der Behörde ein Ermessens- oder \nBeurteilungsspielraum eingeräumt ist, kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, \ndass es bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung gekommen \nwäre (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.06.2020 – 2 B 86/20, juris Rn. 12.). Die Schließung \neines Gewerbebetriebs, der ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, steht nach \n§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO im Ermessen („kann“) der Behörde. Der Senat weist in diesem \nZusammenhang \nauch \nauf \nFolgendes \nhin: \nDie \nAntragsgegnerin \nstützt \ndie \nSchließungsverfügung inzwischen nicht mehr nur auf den Widerruf der Erlaubnis, sondern \n\n14 \n \n \nselbständig tragend auch auf das Erlöschen der Erlaubnis nach § 22 Satz 1 ProstSchG. \nSie hat ihre Ermessenserwägungen indes noch nicht entsprechend ergänzt (§ 114 Satz 2 \nVwGO). Die im Bescheid vom 26.10.2021 angestellten Ermessenserwägungen passen für \nden Fall eines Erlöschens der Erlaubnis nach § 22 Satz 1 ProstSchG nicht. Als für ihre \nErmessensausübung wesentlichen Umstand hat die Antragstellerin im angefochtenen \nBescheid bezeichnet, dass Prostituierte und Kunden vor den Gefahren, die sich aus der \nUnzuverlässigkeit der Antragstellerin ergeben, geschützt werden sollen. Das Erlöschen \nnach § 22 Satz 1 ProstSchG beruht indes nicht auf einer Unzuverlässigkeit des \nGewerbetreibenden, sondern auf einer mehr als einjährigen Betriebsunterbrechung, die \nnach \nEinschätzung \ndes \nGesetzgebers \ndie \nerneute \nDurchführung \neines \nErlaubniserteilungsverfahrens erforderlich macht (s.o. Ziff. 2 b). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.2.1 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-14/2-b-79-22","cited_norms":[{"jurabk":"ProstSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":33},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-14/2-b-79-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364275","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.196509+00:00"}}