{"status":"available","doknr":"OLD364274","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-19","aktenzeichen":"1 B 105/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 105/22 \nVG: \n1 V 678/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau \n \n2. des Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi-\nlität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 19. Juli 2022 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 05. April 2022 wird \nzurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-\nschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur \nHälfte. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf \n11.250,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragsteller begehren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung. \n \nDie Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A in Bremen (Gemarkung VR, Flur 58, \nFlurstück 217), welches mit einem von ihnen selbst bewohnten und zum Teil vermieteten \nWohnhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt – getrennt durch einen ca. 1 m breiten, in \ndie rückwärtigen Gärten führenden Weg (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) – in nord-\nwestlicher Richtung an das Grundstück der Beigeladenen in der B-straße in Bremen (Ge-\nmarkung ..., Flur ..., Flurstück ...). Die an den Weg grenzende Giebelwand des Wohnhau-\nses der Antragsteller verfügt in Höhe des Obergeschosses über zwei Fenster sowie ein \nBlendfenster. Die Firsthöhe beträgt 15,74 m über Baunull. Das Wohnhaus ist Bestandteil \nder Denkmalgruppe „C“ und zusätzlich eingetragenes Einzeldenkmal. \n \nAuf Antrag der Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin im vereinfachten Genehmi-\ngungsverfahren mit Bescheid vom 25.01.2021 eine Genehmigung zum Neubau eines \nMehrfamilienwohnhauses mit 15 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück in \nder B-straße. Das Vorhaben verfügt über drei oberirdische Vollgeschosse mit einer Höhe \nvon ca. 10,70 m über Baunull und ein gestaffeltes Obergeschoss mit einer Höhe von 13,70 \nm über Baunull, wobei jeweils Flachdächer vorgesehen sind. Das Wohngebäude soll \ngrenzständig auf der Grundstücksgrenze zu dem 1 m breiten Weg errichtet werden, der an \nund hinter dem Gebäude der Antragsteller verläuft. Die grenzständige Bebauung ist ge-\ngenüber der Giebelwand des Gebäudes der Antragsteller dreigeschossig geplant, parallel \nzum Garten der Antragsteller soll grenzständig eine 2 m hohe Außenwand der Garage \nverlaufen. \n\n3 \n \n \nDie Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung planungsrechtlich auf der Grundlage \ndes am 07.07.2020 von der Stadtbürgerschaft beschlossenen und am 16.07.2020 im Amts-\nblatt Nr. 121 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 mit Vorhaben- \nund Erschließungsplan, der für das ca. 1.000 m² große Gebiet westlich der Blumenstraße \nFestsetzungen für ein dreigeschossiges Wohngebäude zuzüglich gestaffelten Oberge-\nschosses mit 13 bis 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage trifft. Durch die Ziffer 1 der \ntextlichen Festsetzungen werden für dessen Geltungsbereich sämtliche Festsetzungen \nbisheriger Bebauungspläne außer Kraft gesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan \n133 wurde auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller hin vom Senat mit Urteil vom \n16.11.2021 – 1 D 305/20 – aufgrund von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln \nfür unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein Heilungsverfahren durch, \ndas zu einer erneuten Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am \n22.12.2021 im Amtsblatt Nr. 291 führte, gemäß der der vorhabenbezogene Bebauungsplan \nrückwirkend zum 16.07.2020 in Kraft getreten ist. Über den hiergegen gerichteten Normen-\nkontrollantrag der Antragsteller hat der Senat noch nicht entschieden. \n \nDer vorherige, im Jahr 1986 beschlossene Bebauungsplan 1531 sah für das hinter den \n1 m breiten Weg südöstlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Grundstück \nan der Blumenstraße eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Garage“ und einge-\nschossige Bauten vor. Die dort festgesetzten Baugrenzen entsprachen im Wesentlichen \nder auf diesem Gebiet bereits vorhandenen privaten Garagenanlage, welche ausweislich \nder Planbegründung durch die Ausweisung der eingeschossigen Garagenzone gesichert \nwerden sollte. Für die nordwestlich des Weges gelegene Reihenhauszeile, die mit dem \nGrundstück der Antragsteller abschließt, sieht der Bebauungsplan 1531 ein allgemeines \nWohngebiet und eine geschlossene Bauweise vor. Zudem enthält der Bebauungsplan text-\nliche Festsetzungen zur Gestaltung der Straßenrandbebauung. \n \nDie Antragsteller, denen jeweils mit Schreiben vom 01.04.2021 der Erlass der Baugeneh-\nmigung mitgeteilt wurde, erhoben am 08.04.2021 Widerspruch, über den noch nicht ent-\nschieden ist. \n \nBereits am 07.04.2021 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2022 ab-\ngelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob eine \nim Eilverfahren zu berücksichtigende offensichtliche Unwirksamkeit des vorhabenbezoge-\nnen Bebauungsplans 133 vorliege. Denn selbst dann, wenn dieser Bebauungsplan unwirk-\nsam wäre und in der Folge die Festsetzungen des Bebauungsplans 1531 für das Vorhaben \n\n4 \n \nder Beigeladenen Geltung beanspruchten, lasse sich keine Rechtsverletzung der Antrag-\nsteller feststellen. Ein Abwehranspruch könne sich nicht bereits aus dem Umstand erge-\nben, dass die Baugenehmigung auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \n133 erlassen worden sei. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung komme es auf \ndie Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus des-\nsen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können. Ein Verstoß gegen \ndrittschützende Vorschriften des Bebauungsplans 1531 – seine Maßgeblichkeit für das \nVorhaben der Beigeladenen unterstellt – sei nicht erkennbar. Das Vorhaben verletze ge-\ngenüber den Antragstellern zudem nicht das Rücksichtnahmegebot. Von ihm gehe weder \neine erdrückende Wirkung noch eine unzumutbare Verschattung oder Verdunkelung oder \nunzumutbare Einsichtsmöglichkeiten zum Nachteil des Grundstücks der Antragsteller aus. \nSoweit sich die Antragsteller auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflä-\nchenvorschriften beriefen, komme eine Verletzung von Nachbarrechten bereits deshalb \nnicht in Betracht, weil die Einhaltung von Abstandsflächen im vereinfachten Baugenehmi-\ngungsverfahren nicht Gegenstand des Prüfprogramms sei. Unabhängig davon könnten die \nAntragsteller sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen solchen Ver-\nstoß berufen. Es bestehe auch kein denkmalschutzrechtlicher Abwehranspruch der An-\ntragsteller, da eine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Erscheinungsbil-\ndes ihres Gebäudes durch das Vorhaben nicht dargetan worden sei. Soweit die Antrag-\nsteller befürchteten, dass Erdbewegungen und Bodensetzungen bei der Ausschachtung \nder Tiefgarage zu Schäden an ihrer denkmalgeschützten Bausubstanz führen könnten, hat \ndas Verwaltungsgericht schließlich auf die Auflage 4950 der Baugenehmigung i.V.m. dem \nSchreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 24.08.2020 verwiesen, wonach die \nBeigeladene gehalten sei, eine Bausicherung durch ein unabhängiges, qualifiziertes Moni-\ntoring vor, während und nach Abschluss der Baumaßnahmen durchzuführen. Die Antrag-\nsteller hätten auch nicht substantiiert dargetan, dass ausschließlich ein größerer Sicher-\nheitsabstand zu einem hinreichenden Schutz ihres Eigentums führen würde. Sollten trotz \nder Schutzvorkehrungen Schäden entstehen, bestünde zu Gunsten der Antragsteller eine \nErsatzpflicht der Beigeladenen gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. \n \nGegen diesen Beschluss, der den Antragstellern am 19.04.2022 zugestellt worden ist, \nwenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde vom 03.05.2022. Sie tra-\ngen vor, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es bei ei-\nner Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich darauf ankomme, welche Vorstellungen \ndie Genehmigungsbehörde zur Frage eines gültigen Bebauungsplans bei der Erteilung der \nBaugenehmigung gehabt habe. Denn unterstelle man eine Unwirksamkeit des vorhaben-\nbezogenen Bebauungsplans 133 und prüfe, ob die Baugenehmigung auf der Grundlage \ndes Bebauungsplans 1531 hätte erteilt werden dürfen, wäre dies nur unter Erteilung einer \n\n5 \n \nBefreiung gemäß § 31 BauGB möglich. Der Anspruch auf eine behördliche Ermessensent-\nscheidung sei ein subjektives Recht der Antragsteller, dessen Verletzung das Verwaltungs-\ngericht nicht erkannt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, \ndass die Festsetzungen des Bebauungsplans 1531 keine drittschützende Wirkung hätten. \nHinsichtlich des Rücksichtnahmegebots verkenne es, dass es im Rahmen des § 31 Abs. 2 \nBauGB gehindert sei, die Rechtmäßigkeit einer möglichen Befreiung zu prüfen, wenn die \nGenehmigungsbehörde selbst keine Ermessensentscheidung getroffen habe. § 15 \nBauNVO sei demgegenüber aufgrund des Verstoßes gegen Festsetzungen des Bebau-\nungsplans 1531 nicht anwendbar. Im Übrigen habe das Vorhaben eine abriegelnde Wir-\nkung, da es im Blockinnenbereich des Quartiers einen Querriegel bilde. Soweit das Ver-\nwaltungsgericht annehme, es liege keine unzumutbare Verschattung oder Verdunkelung \nvor, verkenne es, dass das gegenseitige Austauschverhältnis der Nachbarn vorliegend ge-\nrade durch den Bebauungsplan 1531 geregelt werde und ein Verstoß gegen dessen Fest-\nsetzungen damit rücksichtslos sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Einsichtsmöglichkei-\nten. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften tragen die Antragsteller \nvor, das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO entbinde nicht von der \nPflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das Vorhaben. Im Übrigen \nwürden sowohl die Abstandsflächen nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als \nauch nach dem Bebauungsplan 1531 nicht eingehalten und der Grundsatz von Treu und \nGlauben könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Das Vorhaben verstoße gegen den \nDenkmalschutz, indem es aufgrund seiner Gestaltung den Eindruck vermittele, als könnten \ndie denkmalgeschützten Altbremer Häuser nicht mehr den konkurrierenden Wohnansprü-\nchen der Gegenwart gerecht werden. Schließlich müsse bei denkmalgeschützten Gebäu-\nden mehr noch als sonst darauf geachtet werden, dass Schäden an der Gebäudesubstanz \ngar nicht erst entstehen. Die Beigeladene müsse detailliert darlegen, durch welche bau-\ntechnischen Vorkehrungen eine hinreichende Gewähr dafür geschaffen werden solle, dass \nBodenveränderungen bei Errichtung der Tiefgarage nicht zu Rissen am Haus der Antrag-\nsteller führen. \n \nSowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene treten der Beschwerde entgegen \nund beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nsowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \n \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die \nÄnderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n\n6 \n \n \n1. Das Interesse der Antragsteller an einer Aussetzung der Baugenehmigung überwiegt \nnicht das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Das Beschwerdevorbringen der An-\ntragsteller ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die ange-\nfochtene Baugenehmigung für das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften ver-\nletzt. \n \na) Soweit die Antragsteller sich in ihren Rechten bereits dadurch verletzt sehen, dass die \nGenehmigungsbehörde keine Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \ngetroffen habe, obwohl das Vorhaben gegen Festsetzungen des Bebauungsplans 1531 \nverstoße, greift ihr Einwand nicht durch. \n \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im Falle der Unwirk-\nsamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 unerheblich wäre, dass die streit-\ngegenständliche Baugenehmigung von der Genehmigungsbehörde auf Grundlage dieses \nBebauungsplans und nicht des Bebauungsplans 1531 erteilt worden ist, und hat zutreffend \nlediglich geprüft, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen des \nBebauungsplans 1531 oder das Rücksichtnahmegebot verstößt. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Nachbarn nicht schon \ndann einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn die Baugenehmigung \nobjektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, \ndass der jeweilige Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt \nist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des \nNachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Zwar hat die Möglichkeit, von den Fest-\nsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu befreien, drittschützende \nWirkung. Drittschutz aus § 31 Abs. 2 BauGB wegen nicht hinreichender Rücksichtnahme \nauf die Interessen des Nachbarn kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn \neine Befreiung tatsächlich erteilt worden ist. Insoweit ist § 31 Abs. 2 BauGB eine Spezial-\nvorschrift, deren Anwendungsbereich auf die Erteilung der Befreiung beschränkt ist. Hat \ndie Baugenehmigungsbehörde dagegen ein Vorhaben ohne die an sich erforderliche Be-\nfreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung \nselbst, nicht jedoch durch eine – nicht existierende – Befreiung verletzt sein (BVerwG, Urt. \nv. 06.10.1989 - 4 C 14.87, juris Rn. 9 f.). \n \nAllein der Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde vorliegend unter der Annahme \nder Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 keine Entscheidung über \n\n7 \n \neine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 1531 getroffen hat (sog. „ver-\nsteckter“ oder „stillschweigender Dispens“), vermag damit noch keinen Anspruch der An-\ntragsteller auf Aufhebung der Baugenehmigung begründen (OVG Bremen, Urt. v. \n08.05.2018 - 1 B 18/18, juris Rn. 23; so auch OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.01.2018 - 1 A \n11459/17, juris Rn. 48; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 25.09.2017 - 3 M 93/17, juris Rn. 33; \nBayVGH, Beschl. v. 05.09.2016 - 15 CS 16.1536, juris Rn. 33; OVG NRW, Urt. v. \n09.05.2016 - 10 A 1611/14, juris Rn. 51; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 ME \n137/20, juris Rn. 29). \n \nIn Anbetracht dessen ist der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des OVG \nRheinland-Pfalz, mit der es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Nachbarn \ngegen eine Baugenehmigung angeordnet hat, weil die Baugenehmigungsbehörde eine Er-\nmessensentscheidung über eine objektiv erforderliche Befreiung von (auch nicht drittschüt-\nzenden) Festsetzungen des Bebauungsplans unterlassen hat (Beschl. v. 09.12.2020 - 8 B \n11336/20, juris Rn. 27 f.), nicht zu folgen. \n \nb) Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das \ngenehmigte Vorhaben verletze keine die Antragsteller schützenden Festsetzungen des \nBebauungsplans 1531, erfolgreich in Zweifel zu ziehen. \n \naa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Festsetzung „Garage“ \nim Bebauungsplan 1531 keine für die Antragsteller drittschützende Wirkung zukommt. \n \nWie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lässt sich weder den textlichen oder zeichne-\nrischen Darstellungen des Bebauungsplans noch seiner Begründung entnehmen, dass \ndieser Festsetzung nach dem Willen der planenden Gemeinde drittschützende Wirkung \nzugunsten des Grundstücks der Antragsteller zukommen sollte. Die Planbegründung weist \ndiesbezüglich lediglich darauf hin, dass die „bestehende Stellplatzanlage an der Blumen-\nstraße (…) planungsrechtlich durch die Ausweisung einer eingeschossigen Garagenzone \n(GA) gesichert (wird).“ Ein Bezug zu den Rechtspositionen der im angrenzenden Allgemei-\nnen Wohngebiet gelegenen Grundstücke wird dabei nicht hergestellt. Ein solcher lässt sich \ninsbesondere nicht der im Bebauungsplan zugleich vorgenommenen Einschränkung der \nzulässigen Stellplätze an den Grundstücken (straßenseitig nur eine Einfahrt oder Garagen-\nöffnung von max. 3 m Breite pro Grundstück) entnehmen, welche ausweislich der Planbe-\ngründung zum Schutz der für den Straßenraum Wulwesstraße und Beim Steinernen Kreuz \ntypischen Vorgärten dient. Dass die bestehende Garagenanlage gerade zum Ausgleich \ndieser Einschränkung spezifisch für die von der Einschränkung betroffenen Plannachbarn \ngesichert werden soll, lässt sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Auch wenn es sich, \n\n8 \n \nwie die Antragsteller vortragen, bei den Garagen um keine Kurzzeitparkplätze für das Ein-\nkaufspublikum handele, sondern um Dauerparkplätze für die Anwohner, ist eine individu-\nelle Zuordnung der privat vermieteten Garagen zu einzelnen Nachbargrundstücken gerade \nnicht möglich. Die Sicherung vorhandener Stellplätze zur Befriedigung eines Stellplatzbe-\ndarfs in einer zentralen, dicht bebauten innerstädtischen Lage stellt vielmehr ein öffentli-\nches Interesse dar. Aus denselben Gründen kann eine nachbarschützende Wirkung der \nFestsetzung einer Garagenzone auch nicht aus der im Plangebiet herrschenden geschlos-\nsenen Straßenrandbebauung und der in der Planbegründung als Planungsziel unter ande-\nrem angegebenen Einschränkung der Bebauung im Blockinnenbereich entnommen wer-\nden, aus der die Antragsteller herleiten, dass die Garagenzone als eine ausnahmsweise \nnicht freigehaltene Blockinnenbereichsfläche gerade für das „Quartier“ die gemeinschaftli-\nche Funktion habe, Stellplätze zur Verfügung zu stellen. \n \nbb) Auch ergibt sich aus dem Bebauungsplan 1531 nicht, dass der eingeschossigen Be-\nbauung in der Garagenzone drittschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen des Maßes \nder baulichen Nutzung durch Bebauungspläne kommt eine solche Wirkung grundsätzlich \nnicht zu (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52.95, juris Rn. 4). Etwas Anderes gilt dann, \nwenn sich aus dem Willen der Plangeberin ergibt, dass die Festsetzung (auch) darauf ge-\nrichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen (stRspr. d. BVerwG, vgl. nur BVerwG, \nBeschl. v. 11.06.2019 - 4 B 5.19, juris Rn. 4). Hierfür ist nichts ersichtlich. Wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, orientiert sich die Zahl der Vollgeschosse ausweislich \nder Planbegründung überwiegend an den bestehenden Gebäuden. Sie entspricht damit im \nBereich der Garagenzone der bereits vorhandenen Garagenbebauung, die nach der Plan-\nbegründung durch die Ausweisung der Garagenzone zudem gesichert werden sollte. Auch \nsoweit in der Planbegründung festgestellt wird, dass die Garagenanlage an der Blumen-\nstraße in den Blockinnenbereich hineinreicht, folgt daraus kein Wille der Gemeinde, der \nEingeschossigkeit – genauso wie bei der Festsetzung von gärtnerisch anzulegenden Frei-\nflächen – eine Erholungsfunktion für die angrenzende Wohnbebauung einzuräumen und \nden Wohngebäuden einen großzügigen Zugang von Licht, Luft und Sonne und einen So-\nzialabstand zu sichern. Abgesehen davon, dass eine eingeschossige Bebauung nicht mit \neiner von einer Bebauung freizuhaltenden Fläche gleichgesetzt werden kann, ist nicht er-\nkennbar, dass die Plangeberin gerade durch die Begrenzung der Geschossigkeit in der \nGaragenzone einer besonderen Funktion der Fläche im Sinne eines Blockinnenbereichs \nRechnung tragen wollte. Vielmehr hat sie lediglich auf die Sicherung der bestehenden Be-\nbauung in diesem Bereich abgestellt. \n \ncc) Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass den im Bebauungsplan 1531 festgesetzten Bau-\ngrenzen zugunsten der Antragsteller nachbarschützende Wirkung zukommt. Zwar dürfte \n\n9 \n \ndie Baugrenze durch das genehmigte Vorhaben nicht in allen Bereichen eingehalten wor-\nden sein. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass das Vorhaben im nordöstli-\nchen Bereich vor der Tiefgaragenzufahrt einen größeren Teil des Zufahrtbereichs verbaut. \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein Anhaltspunkt für eine nachbarschüt-\nzende Funktion könne sich allenfalls insoweit ergeben, als der Planungsträger ausweislich \nder Begründung den Blockinnenbereich überwiegend als nicht überbaubare Fläche fest-\ngesetzt habe, um für das Quartier ausreichend Freifläche zu sichern. Die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, das Vorhaben rage nicht in die als nicht überbaubare festgesetzte \nFläche des Blockinnenbereichs hinein, ist damit so zu verstehen, dass das Verwaltungs-\ngericht die hier überschrittene Baugrenze im Bereich der Tiefgaragenzufahrt gerade nicht \nzum Blockinnenbereich zählt und ihr damit keine nachbarschützende Wirkung beimisst. \nDiese Bewertung begegnet keinen Bedenken. Soweit die Antragsteller letztlich den gesam-\nten Bereich der Garagenzone zum Blockinnenbereich zählen, führt diese Annahme nicht \ndazu, dass die hier überschrittene Baugrenze im Bereich der (Tief-)Garagenzufahrt zu ih-\nren Gunsten nachbarschützend ist. Denn diese zur Straßenecke Blumenstraße/Beim Stei-\nnernen Kreuz/Bauernstraße gerichtete Baugrenze im Zufahrtbereich der Garagenanlage \ndient ersichtlich nicht der Sicherung ausreichender Freiflächen für das Quartier, wie dies \netwa für die im rückwärtigen Bereich der Blockrandbebauung gelegenen zu begrünenden \nFlächen gilt. \n \ndd) Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch zutreffend da-\nvon ausgegangen, dass die in Ziffer 9, 10 und 11 des Bebauungsplans 1531 geregelten \nGestaltungsvorgaben zur Gliederung der Straßenrandbebauung, zur Fassaden- und Dach-\ngestaltung und zur Einfriedung von Vorgärten als örtliche Bauvorschriften auf Grundlage \nvon § 110 Abs. 1 und 4 BremLBO 1979 nicht nachbarschützend sind. \n \nDass örtliche Gestaltungsvorschriften grundsätzlich nicht nachbarschützend sind, ent-\nspricht soweit erkennbar der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Nachbarschutz \nkann eine örtliche Gestaltungsvorschrift nur dann vermitteln, wenn die Gemeinde der Fest-\nsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (etwa BayVGH, Beschl. v. \n16.03.2021 - 15 CS 21.545, juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S \n272/18, juris Rn. 41; OVG Berl.-Brand., Beschl. v. 08.01.2007 - OVG 10 S 9.06, juris Rn. 3; \nOVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 18.12.2003 - 2 L 7/02, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. \n18.12.1998 - 1 M 5489/98, juris Rn. 5). Dafür ist hier nichts erkennbar. Insbesondere ver-\nweist die Planbegründung mit dem Schutz der ortsüblichen Gestaltstruktur und dem Orts-\nbild lediglich auf das öffentliche städtebauliche Interesse am Schutz des Ortsbildes. Auch \ngibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das einheitliche Ortsbild gerade auch dem Schutz \nder unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden im Plangebiet dienen soll. Insbesondere \n\n10 \n \ngelten die Gestaltungsvorschriften für das gesamte Plangebiet und damit auch außerhalb \ndes Umfelds, in dem das unter Denkmalschutz stehende Gebäude der Antragsteller wahr-\nnehmbar ist. \n \nAllein der Umstand, dass sämtliche Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Be-\nbauungsplans 1531 den Gestaltungsvorschriften unterworfen sind, führt entgegen der An-\nsicht der Antragsteller zudem nicht zu einer von einem wechselseitigen Austauschverhält-\nnis geprägten Schicksalsgemeinschaft der Grundstückseigentümer. Die Gestaltungsvor-\nschriften dienen allein dem Zweck eines einheitlichen Ortsbildes und sollen keinen nach-\nbarlichen Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der \nAbstimmung benachbarter Nutzungen regeln und ausgleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.08.2018 - 4 C 7/17, juris Rn. 15). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anfechtungsrecht des Eigentümers bei einer \nmöglichen erheblichen Beeinträchtigung seines Kulturdenkmals (BVerwG, Urt. v. \n21.04.2009 - 4 C 3.08, juris). Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich gerade \nauf die gesetzliche Pflicht des Kulturdenkmaleigentümers, das Denkmal zu erhalten und \nzu pflegen, als eine Besonderheit des Denkmalschutzrechts ab (BVerwG, Urt. v. \n21.04.2009 - 4 C 3.08, juris Rn. 10 ff.). Mit einer Erhaltungspflicht, d.h. einer Pflicht zu \npositivem Tun, sind die hier in Rede stehenden Gestaltungsvorschriften gerade nicht ver-\ngleichbar. Sie beschränken lediglich die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und \nsind damit mit anderen Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbar. \n \nc) Verstößt die Baugenehmigung gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen des Be-\nbauungsplans, kann sich ein Nachbar gegen die Baugenehmigung nur noch erfolgreich im \nRahmen des Gebotes der Rücksichtnahme wehren. Dabei ist § 15 BauNVO nicht unmit-\ntelbar anwendbar, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans wider-\nspricht. Allerdings kann in einem solchen Fall Nachbarschutz in entsprechender Anwen-\ndung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB gegeben sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 31 Abs. 2 \nBauGB Drittschutz auch gegenüber einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Fest-\nsetzungen eines Bebauungsplans vermittelt, so dass auch das Interesse der betroffenen \nNachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen eines Bebauungsplans und damit an einer \nVerhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung zu würdigen \nsind. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine \nStellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende \nandersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befrei-\nung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die Interessen der Beteiligten haben \n\n11 \n \nein unterschiedliches Gewicht, je nach dem, ob es um ein Vorhaben geht, das den Fest-\nsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, also nur ausnahmsweise über § 15 Abs. 1 \nBauNVO unzulässig sein kann, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von den Festset-\nzungen abweicht, also nur ausnahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \nzulässig sein kann. Wer sich auf einen Bebauungsplan berufen kann, hat bei der Interes-\nsenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang. Diese unterschiedlichen Anforderun-\ngen sind auch zu beachten, wenn die Baugenehmigung von den dem Vorhaben widerspre-\nchenden Festsetzungen nicht ausdrücklich befreit hat, sondern ohne eine Befreiung eine \nBaugenehmigung erteilt (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87, juris Rn. 11 ff.). \n \naa) Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick \nauf eine mögliche erdrückende Wirkung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Beson-\nnung und Belichtung des Grundstücks der Antragsteller geprüft und verneint. Diese Ein-\nschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgrei-\nfend in Frage gestellt. \n \nInsbesondere ist eine abriegelnde Wirkung des Vorhabens nicht erkennbar. Anders als die \nAntragsteller meinen, ist hierbei nicht das gesamte planerische Umfeld zwischen dem \nOstertorsteinweg, der Wulwesstraße, Beim Steinernen Kreuz und Bauernstraße maßgeb-\nlich, in dem das Vorhaben nach Ansicht der Antragsteller einen Querriegel in einem Blo-\nckinnenbereich bilden würde. Maßgeblich für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, die \ndie Antragsteller in ihren Rechten verletzten könnte, ist vielmehr dessen Wirkung auf ihr \neigenes Grundstück. Von einem anderen Maßstab geht auch nicht die von den Antragstel-\nlern angeführte Entscheidung des Hamburgischen OVG aus, das ebenfalls auf eine abrie-\ngelnde Wirkung konkret auf das Gebäude der dortigen Antragstellerinnen abstellt (OVG \nHbg., Beschl. v. 27.03.2017 - 2 Bs 51/17, juris Rn. 6). Von einer „abriegelnden“ Wirkung \nist auszugehen, wenn auf dem Nachbargrundstück das Gefühl eines Eingemauertseins \noder einer Gefängnishofsituation hervorgerufen wird (OVG Bremen, Beschl. v. 20.07.2021 \n- 1 B 192/21, juris Rn. 35). Hiervon kann in Anbetracht des weiterhin freien Blicks der An-\ntragsteller nach Südwesten und Westen in ihren Blockinnenbereich nicht ausgegangen \nwerden. \n \nSoweit die Antragsteller im Hinblick auf eine mögliche unzumutbare Verschattung oder \nVerdunkelung und auf Einblicks- bzw. Einsichtsmöglichkeiten rügen, das Verwaltungsge-\nricht verkenne, dass das gegenseitige Austauschverhältnis unter den Nachbarn diesbe-\nzüglich gerade durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 1531 geregelt und ein Ver-\nstoß hiergegen rücksichtslos sei, ist zu beachten, dass auch in einem Fall eines versteck-\n\n12 \n \nten Dispens nicht jeder Verstoß gegen nicht drittschützende Festsetzungen eines Bebau-\nungsplans zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führt. Im Rahmen des § 31 Abs. 2 \nBauGB erfordert die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens eine qualifizierte Beeinträchti-\ngung der Belange der Antragsteller. Hierfür ist eine Interessenabwägung maßgebend, in \ndie die Umstände des Einzelfalls einzustellen sind. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen \nNachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie \ndie Intensität der Beeinträchtigung sind mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen \n(BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94, juris Rn. 66; OVG Bremen, Beschl. v. 03.07.2013 \n- 1 B 62/13, juris Rn. 19). Gründe dafür, dass die zusätzliche Verschattung des Grund-\nstücks der Antragsteller von maximal zwei Stunden im Zeitraum zwischen 11 und 13 Uhr \ntrotz der geringeren Höhe und der gestaffelten Kubatur des Vorhabens eine solche quali-\nfizierte Beeinträchtigung der Antragsteller und nicht bloß eine Lästigkeit darstellt, legen die \nAntragsteller nicht dar. Auch eine unzumutbare Einsichtsmöglichkeit auf das Grundstück \nder Antragsteller liegt nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen generel-\nlen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten in inner-\nstädtischen verdichteten Lagen – auch in rückwärtig gelegene Wohnräume – nicht voll-\nständig zu vermeiden. Etwas Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, etwa bei unmit-\ntelbaren Einblick aus kürzester Entfernung in besonders schutzbedürftige Räume. Ein sol-\ncher Ausnahmefall, der über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in innerstädti-\nschen Lagen hinausgeht, liegt nicht vor. Die nach Westen ausgerichteten Terrassen und \nBalkone des Vorhabens sind nicht direkt auf das nördlich zum Vorhaben liegende Grund-\nstück der Antragsteller ausgerichtet und erlauben damit nur eine Einsicht in den Garten \nund möglicherweise in die rückwärtigen gelegenen Wohnräume der Antragsteller von der \nSeite aus. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist zudem eine Entfernung von etwa \nsechs Metern zwischen dem 3. Obergeschoss des Vorhabens und den beiden Fenstern \nder Antragsteller im Obergeschoss nicht derart nah, dass eine Einsichtsmöglichkeit per se \nunzumutbar wäre. Dies gilt vorliegend insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Balkon \nim Staffelgeschoss des Vorhabens nicht parallel zu den Fenstern der Antragsteller ausge-\nrichtet ist, so dass nicht erkennbar ist, dass sie einen direkten umfassenden Einblick in die \nWohnräume der Antragsteller ermöglichen. Dem in innerstädtisch bebauten Lagen grund-\nsätzlich gering zu gewichtenden Interesse am Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf das \neigene Grundstück steht das gewichtige Interesse der Beigeladenen gegenüber, die ge-\nplante Wohnbebauung nicht auf das nach dem Bebauungsplan 1531 vorgesehene und auf \ndie vorhandene Garagenbebauung ausgerichtete Maß zu beschränken. \n \nbb) Auch im Übrigen ergibt sich aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen keine \nVerletzung des Rücksichtnahmegebots. \n \n\n13 \n \nZum einen ist die genehmigte Wohnnutzung in Abweichung der Festsetzung einer Gara-\ngenzone nicht gegenüber den Antragstellern rücksichtslos, weil sie der Art ihrer eigenen \nGrundstücksnutzung entspricht. \n \nZum anderen beeinträchtigen die Abweichungen des genehmigten Vorhabens von den \nFestsetzungen zur Gestaltung der Straßenrandbebauung die Antragsteller nicht in qualifi-\nzierter, unzumutbarer Weise. \n \nDass gerade die Summe der Abweichungen von Bebauungsplan 1531 das Vorhaben rück-\nsichtslos machen, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller ebenfalls nicht erkennbar. \n \nd) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen Abstandsflä-\nchenvorschriften vor, auf die sich die Antragsteller berufen können, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß gegen solche Vorschriften vor-\nliegt und die Antragsteller sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hierauf berufen \nkönnen, sind die Antragsteller in dieser Hinsicht jedenfalls deshalb nicht in ihren Rechten \nverletzt, weil die von ihnen angegriffene Baugenehmigung im Hinblick auf die Einhaltung \nvon Abstandsflächen keine Legalisierungswirkung entfaltet. Das Verwaltungsgericht ver-\nweist zu Recht darauf, dass die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsver-\nfahren nach § 63 BremLBO erteilt wurde, in welchem die Einhaltung von Abstandsflächen-\nvorschriften gemäß § 63 Satz 1 LBO nicht geprüft wird. Insbesondere wurden die Ab-\nstandsflächenvorschriften nicht im Rahmen einer beantragten oder gar erteilten Abwei-\nchung i.S.d. § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BremLBO geprüft. Wird über auf Bauordnungsrecht \nberuhende Nachbarrechte im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden, können \ndiese auch nicht durch die Baugenehmigung verletzt sein. In diesem Sinne besagt die Bau-\ngenehmigung nicht, dass die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, so dass sie \nentgegen der Ansicht der Antragsteller nicht objektiv rechtswidrig ist. Die Antragsteller wä-\nren im Fall eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften nicht durch die Bauge-\nnehmigung, sondern durch das Vorhaben selbst verletzt (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1997 \n- 4 B 244.96, juris Rn. 3). Eilrechtsschutz wäre in diesem Fall nicht gemäß §§ 80a, 80 \nAbs. 5 VwGO, sondern durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf behördliches Ein-\nschreiten nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen (BayVGH, Beschl. v. 21.01.2013 - 9 CE \n12.918, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 29.08.1997 - 6 M 3892/92, juris Rn. 20). \n \ne) Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die \nDenkmalwürdigkeit des Wohnhauses der Antragsteller nicht erheblich beeinträchtigt wird. \nDanach werde die Frontansicht auf das Wohnhaus der Antragsteller durch das Vorhaben \n\n14 \n \nnicht beeinträchtigt. Eine Erdrückung, Verdrängung oder Übertönung des Denkmals in sei-\nner Ausstrahlungswirkung sei ebenfalls nicht erkennbar, da das Vorhaben im vierten Ober-\ngeschoss so zurückgesetzt sei, dass der Giebel des Wohnhauses der Antragsteller nicht \nvollständig verdeckt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Giebelwand selbst oder die \nRückseite des Hauses gestalterische Elemente aufweise, anhand derer der sachkundige \nBetrachter den Denkmalwert ablesen könne. Das Landesamt für Denkmalpflege habe au-\nßer der Auflage zum Monitoring zum Ausschluss baubedingter Schäden an den Denkmä-\nlern keinen Bedarf für weitere Auflagen gesehen. \n \nDie Antragsteller setzen dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, \ndass die im Bebauungsplan 1531 festgesetzten Gestaltungsvorgaben auch unter Denk-\nmalschutzgesichtspunkten von Bedeutung seien. Der Wohnwert der denkmalgeschützten \nHäuser werde beeinträchtigt, die Wertschätzung der denkmalgeschützten Baukultur her-\nabgesetzt und der Denkmalschutz unterhöhlt, wenn unmittelbar neben der Denkmalgruppe \nC ein Gebäude errichtet werde, welches mit seiner extremen Verdichtung jegliche Rück-\nsicht auf die Gestaltungsmerkmale der Denkmalgruppe vermissen lasse. Es werde der \nEindruck vermittelt, als könnten die denkmalgeschützten Häuser nicht mehr den konkur-\nrierenden Wohnansprüchen der Gegenwart gerecht werden. \n \nDieses Vorbringen führt nicht zur Annahme, das Denkmal der Antragsteller werde in seiner \nAusstrahlungswirkung wesentlich beeinträchtigt. Es genügt nicht jede Beeinträchtigung der \nDenkmalwürdigkeit eines Denkmals. Die Wahrnehmung des Denkmals muss jedenfalls \nspürbar gestört werden. Dies ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn sich neue Vorha-\nben in der Umgebung des Denkmals nicht völlig an dieses anpassen. Sie dürfen das Denk-\nmal jedoch nicht erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung \ngegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Sachs.-Anh., \nBeschl. v. 28.02.2022 - 2 M 158/21, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Urt. v. 12.02.2019 - 3 Bf \n116/15, juris Rn. 86; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.10.2018 - OVG S 41.17, juris Rn. 5). \nEin solches Übertönen des Denkmals liegt jedoch nicht bereits vor, wenn eine Wohnbe-\nbauung eines anderen Stils in der Umgebung gebaut wird, die, wie die Antragsteller mei-\nnen, „eine zeitgemäße Wohnform repräsentieren“. \n \nf) Auch genügt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu den von ihnen befürchteten \nRissen an ihrem Gebäude durch die Erdausschachtungen bei Errichtung des Vorhabens \nnicht, eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals oder ein anderweitiges Abwehrrecht \nder Antragsteller zu begründen. \n \n\n15 \n \nOberflächliche Risse am Gebäude der Antragsteller infolge der Untergrundarbeiten am \nNachbargrundstück stellen, jedenfalls soweit sie denkmalfachgerecht behoben werden \nkönnen und die Bausubstanz des Gebäudes nicht anderweitig gefährden, schon keine er-\nheblichen Beeinträchtigungen des Denkmals dar. Auch die Landesdenkmalpflege sah \ndementsprechend zum Schutz des Denkmals eine Auflage in der Baugenehmigung als \nausreichend an, wonach die Beigeladene gehalten ist, eine Bausicherung der denkmalge-\nschützten umgebenen Gebäude durch ein unabhängiges, qualifiziertes Monitoring vor, \nwährend und nach Abschluss der Baumaßnahme durchzuführen, um Auswirkungen auf \ndie denkmalgeschützten Gebäude zu verhindern und Schäden an den Gebäuden zu do-\nkumentieren und denkmalfachgerecht zu beheben. Damit wurde einem etwaigen Abwehr-\nrecht der Antragsteller jedenfalls ausreichend Rechnung getragen. Dass ein solches Vor-\ngehen von vornherein ungeeignet ist, um erhebliche Schäden am Gebäude der Antragstel-\nler zu verhindern, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann ein Mo-\nnitoring grundsätzlich auch Schäden verhindern, indem es die Möglichkeit eröffnet, die Ge-\nfahr von erheblichen Schäden am Gebäude der Antragsteller rechtzeitig zu erkennen. \n \nIm Übrigen geht jede Baugenehmigung davon aus, dass das genehmigte Vorhaben tech-\nnisch einwandfrei ausgeführt wird, und wird gemäß § 72 Abs. 4 BremLBO gerade unbe-\nschadet der Rechte Dritter erteilt, so dass die Rechte der Antragsteller auf Geltendma-\nchung von Ansprüchen gegenüber der Beigeladenen von der Baugenehmigung unberührt \nbleiben. Die besonderen Regelungen der BremLBO zu den allgemeinen Anforderungen an \ndie Bauausführung in §§ 11 ff. BremLBO, worunter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BremLBO \nauch die Nichtgefährdung der Standsicherheit von benachbarten Anlagen und die Tragfä-\nhigkeit der Nachbargrundstücke gehört, sind zudem nicht Gegenstand der Prüfung im Bau-\ngenehmigungsverfahren gewesen. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 BremLBO kann die Bauge-\nnehmigung unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt werden, dass bautechnische \nNachweise nachgereicht werden. Hierzu zählt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BremLBO auch \nder bauchtechnische Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicher-\nheit. Die Baugenehmigung vom 25.01.2021 wurde unter der Auflage erteilt, dass mit der \nBauausführung der tragenden Konstruktion des Bauvorhabens und des Baugrubenver-\nbaus erst begonnen werden darf, wenn die geprüften Standsicherheitsnachweise und die \nPrüfberichte des Prüfingenieurs für die betroffenen Bauteile durch die Bauaufsichtsbe-\nhörde zugestellt wurden bzw. wenn der geprüfte statische Nachweis bei der Genehmi-\ngungsbehörde eingereicht wurde (Auflage Nr. 2301und 2451 der Baugenehmigung). Ge-\nmäß Auflage Nr. 2452 der Baugenehmigung sind vor Baubeginn zudem die Gründungstie-\nfen der vorhandenen Gebäudegründung des angrenzenden Nachbargebäudes festzustel-\nlen und, sollte die Neubaugründung tiefer als die Nachbargründung liegen, entsprechende \n\n16 \n \nSicherungsmaßnahmen des Nachbargebäudes statisch nachzuweisen und bei der Geneh-\nmigungsbehörde geprüft einzureichen. \n \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 \nVwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigela-\ndenen durch die Antragsteller entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Antrag \ngestellt hat und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO). \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 11.250 Euro festgesetzt \n(§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \n \ngez. Lammert \nFrau Stybel, die an der Ent-\nscheidung mitgewirkt hat, ist \nwegen Urlaubs an der Signa-\ntur verhindert. \n \n \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-19/1-b-105-22","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-19/1-b-105-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364274","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.151975+00:00"}}