{"status":"available","doknr":"OLD364273","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-19","aktenzeichen":"2 B 146/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 146/22 \nVG: \n4 V 636/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. \nJuli 2022 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 4. Kammer – vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben. \nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. \nGerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht \nerhoben. \n\n2 \n \n \nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die \nFreie Hansestadt Bremen. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nErfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das \nVerwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil der Beschluss \ngegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (die Freie Hansestadt Bremen) ergangen ist, \ndie nicht Verfahrenspartei ist. \n \nKlage und Eilantrag wurden nicht gegen die Freie Hansestadt Bremen, sondern gegen die \nStadtgemeinde Bremen erhoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klage- und \nAntragsschrift vom 25.04.2022. Dort hatte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \nals Beklagte bzw. Antragsgegnerin „die Stadtgemeinde Bremen, “ bezeichnet. Bei der \nangegebenen Adresse handelt es sich um die Anschrift des Migrationsamtes Bremen, das \ndie Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen ist (vgl. § 1 Nr. 2 der Verordnung über \ndie \nZuständigkeit \nder \nVerwaltungsbehörden \nnach \ndem \nAufenthaltsgesetz \n- \nBremAufenthGZVO). Es ist dem Senator für Inneres nachgeordnet (vgl. die \nGeschäftsverteilung des Senats vom 11.11.2019, Brem.ABl. S. 1275, zuletzt geändert \ndurch Verwaltungsvorschrift vom 14.07.2020, BremABl. S. 582, abrufbar unter \nhttps://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/geschaeftsverteilung-im-senat-\n152204?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d). \nIn \nder Klage- und Antragsschrift wird ferner Bezug genommen auf ein Schreiben der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers vom 15.03.2022 an das Migrationsamt, in dem \ner seine Rückverteilung nach Bremen gem. § 15a Abs. 5 AufenthG beantragt, sowie auf \nein Antwortschreiben des Migrationsamtes vom 21.03.2022, in dem dieses mitteilt, dass \nseiner Auffassung nach die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen für das Anliegen des \nAntragstellers zuständig sei. Offenbar versehentlich wurden Klage und Eilantrag vom \nVerwaltungsgericht mit dem Kurzrubrum „A. ./. Freie Hansestadt Bremen“ der Senatorin \nfür Soziales, Jugend, Integration und Sport zugestellt. Diese hat sich in der Folge an dem \nVerfahren beteiligt und zur Sache eingelassen. Der angefochtene Beschluss, mit dem das \nVerwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hat, weil die Verbandszuständigkeit für eine \nRückverteilung des Antragstellers nach § 15a Abs. 5 AufenthG in Niedersachsen liege, ist \nausweislich seines Rubrums gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die \n\n3 \n \n \nSenatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, ergangen. Freie Hansestadt Bremen \nist der Name des „bremischen Staates“, also des Landes Bremen (vgl. Art. 64 BremLVerf). \nDie Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ist die für die Veranlassung von \nVerteilungen nach § 15a Abs. 1 AufenthG zuständige Stelle; sie handelt dabei als \nLandesbehörde, denn ihre diesbezügliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte \nLand Bremen (vgl. § 2 BremAufenthGZVO). \n \nKlage- und Eilantrag wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dahingehend \ngeändert, dass die Freie Hansestadt Bremen anstelle der Stadtgemeinde Bremen neue \nBeklagte und Antragsgegnerin geworden ist. Namentlich kann der Schriftsatz des \nAntragstellers vom 15.05.2022 nicht als eine solche Klage- und Antragsänderung \nangesehen werden. Zwar regt der Antragsteller dort an, „das Migrationsamt beizuladen“. \nDies spricht isoliert betrachtet dafür, dass er die Rechtsträgerin des Migrationsamtes – die \nStadtgemeinde Bremen – nicht (mehr) als Antragsgegnerin und Beklagte ansah, denn der \nAntragsgegner bzw. Beklagte kann nicht beigeladen werden. Allerdings hatte der \nAntragsteller in demselben Schriftsatz gleich eingangs die Zustellung an die falsche \nAntragsgegnerin (Freie Hansestadt Bremen) gerügt und erklärt, dass der Antrag gegen die \nStadtgemeinde Bremen gerichtet sei. Bei einer Gesamtbetrachtung des Schriftsatzes ist \ndie „Beiladungsanregung“ daher lediglich als hilfsweise für den Fall geäußert zu verstehen, \ndass die Klage- und Antragsschrift so ausgelegt wird, dass sie sich gegen die Freie \nHansestadt Bremen richtet. Eine solche Auslegung kommt indes – wie oben ausgeführt – \nangesichts des klaren Wortlauts der Klage- und Antragsschrift nicht in Betracht. \n \nUnerheblich ist schließlich, dass die Freie Hansestadt Bremen erst in der \nBeschwerdeinstanz bestritten hat, die Antragsgegnerin zu sein. In erster Instanz hatte sie \nsich noch zur Sache eingelassen und mit Schriftsatz vom 19.05.2022 sogar ausdrücklich \nausgeführt, falls die Verbandszuständigkeit für das Begehren des Antragstellers im Land \nBremen läge, wäre sie als Landesverteilungsbehörde und nicht das Migrationsamt als \nkommunale Ausländerbehörde zuständig. Nicht die (vermeintliche) Passivpartei bestimmt \njedoch, gegen wen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gerichtet ist; dies obliegt allein dem \nKläger bzw. Antragsteller, der den Beklagten bzw. Antragsgegner in der Klage- bzw. \nAntragsschrift bezeichnet (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDurch die irrtümliche Zustellung des Antrags an einen anderen Adressaten als den in der \nAntragsschrift als Antragsgegner bezeichneten entsteht kein Prozessrechtsverhältnis (vgl. \nKopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 82 Rn. 6). Eine gleichwohl gegen die „Nicht-\nPartei“ ergangene Gerichtsentscheidung ist unwirksam und in der Rechtsmittelinstanz \nschon allein aus diesem Grund im Interesse der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. Kopp/ \n\n4 \n \n \nSchenke, 26. Aufl. 2020, VwGO, § 82 Rn. 3 und dort auch Fn. 7). Die Sache ist daher an \ndas Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses den Antrag der Stadtgemeinde \nBremen zustellt und ihr gegenüber über ihn entscheidet. \n \nDie Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. \n1 Satz 1 GKG. Hätte das Verwaltungsgericht Klage und Eilantrag an die in der Klage- und \nAntragsschrift bezeichnete Beklagte bzw. Antragsgegnerin zugestellt, wäre es nicht zu \ndem vorliegenden Beschwerdeverfahren gekommen. \n \nBezüglich \nder \naußergerichtlichen \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nist \neine \nKostenentscheidung auch in Bezug auf die „Scheinpartei“ – hier: die Freie Hansestadt \nBremen – in analoger Anwendung von §§ 154 ff. VwGO zu treffen. Denn für das \nBeschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten entstanden, deren Verteilung zu \nregeln ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.1976 – 1 W 59/76, juris Rn. 12). Gemäß \ndem Veranlassungsprinzip, das weitgehend den Kostenvorschriften der VwGO zugrunde \nliegt (vgl. z.B. § 155 Abs. 4, § 156 VwGO) ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller nach \ndem bisherigen Sach- und Streitstand das Auftreten der Freien Hansestadt Bremen im \ngerichtlichen Verfahren veranlasst hat. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige \nZustellungsempfängerin Anlass gehabt hätte, in dem vom Antragsteller in Gang \ngebrachten Rechtsstreit aufzutreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.1976 – 1 W \n59/76, juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben sind die außergerichtlichen Kosten des \nBeschwerdeverfahrens vorliegend der Freien Hansestadt Bremen als Rechtsträgerin der \nSenatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport aufzuerlegen. Diese hätte angesichts \ndes eindeutigen Wortlauts der Klage- und Antragsschrift erkennen müssen, dass die \nRechtsbehelfe gegen die Stadtgemeinde Bremen gerichtet sind und dass die Zustellung \nan die Freie Hansestadt Bremen nebst deren Bezeichnung als Antragsgegnerin im \nKurzrubrum des Zustellungsschreibens ein Versehen des Verwaltungsgerichts ist. \nEntsprechend hätte sie ihr Auftreten im erstinstanzlichen Verfahren auf einen kurzen \nHinweis auf dieses Versehen beschränken können. Dies hätte mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit bewirkt, dass das Verwaltungsgericht sein Versehen \nerkannt und den Eilantrag der Stadtgemeinde Bremen zugestellt hätte, wodurch das \nvorliegende Beschwerdeverfahren vermieden worden wäre. Stattdessen hat die Freie \nHansestadt Bremen sich in erster Instanz rügelos zur Sache eingelassen und daran selbst \nnach dem Hinweis des Antragstellers, dass sie nicht die Antragsgegnerin sei, in ihrem \nSchriftsatz vom 19.05.2022 festgehalten. Erst nach einem entsprechenden Hinweis des \nSenatsvorsitzenden \nim \nBeschwerdeverfahren \nerkennt \nsie \nnunmehr \nan, \nnicht \nProzessbeteiligte zu sein. \n \n\n5 \n \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \n \nDem Antragsteller ist für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. \nZPO). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-19/2-b-146-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-19/2-b-146-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364273","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.116806+00:00"}}