{"status":"available","doknr":"OLD364272","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-26","aktenzeichen":"2 B 149/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 149/22 \nVG: \n4 V 664/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am \n26. Juli 2022 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \nGründe \nI. Der Senat legt die Anträge im Beschwerdeverfahren dahingehend aus, dass der \nAntragsteller weiterhin (wie schon in erster Instanz) den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung \nbegehrt, \nmit \nder \ndie \nAntragsgegnerin \nzur \nAusstellung \neiner \nFiktionsbescheinigung oder Erteilung einer Duldung verpflichtet werden soll. Zwar hat er in \nseiner Beschwerdebegründungsschrift wörtlich beantragt, die aufschiebende Wirkung \neiner Klage „gegen den Verteilungsbescheid“ anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Dabei \nhandelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen. Ein Verteilungsbescheid existiert – \nsoweit dem Senat bekannt – nicht. Das gesamte Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, \ndass dem Antragsteller eine Duldung oder Fiktionsbescheinigung erteilt werden müsse, \nobwohl noch keine Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG getroffen wurde. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt \nsich nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin \nim Wege der einstweiligen Anordnung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder \nzur Duldung des Antragstellers zu verpflichten. \n \n1. Ein Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung steht dem Antragsteller nicht zu. Es ist \nnicht ersichtlich, dass sein (noch nicht beschiedener) Antrag vom .08.2021 auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 \noder 4 AufenthG hat. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 AufenthG liegen nicht vor; der \nAntragsteller besaß im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Aufenthaltstitel. Auch die \nVoraussetzungen des § 81 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller ist unerlaubt \neingereist (s.o. Ziff. 2 a)) und hielt sich daher bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis \nnicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. \n \n2. Auch ein Anspruch auf eine Duldung steht dem Antragsteller derzeit nicht zu. Nach § 15a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG ist bei unerlaubt eingereisten Ausländern, die weder um Asyl \nnachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in \nAbschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben \nwerden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die \nErteilung eines Aufenthaltstitels ein Verteilungsverfahren durchzuführen. Der Antragsteller \ngehört zu diesem Personenkreis (a). Eine Verteilungsentscheidung wurde noch nicht \n\n3 \n \n \ngetroffen. Daher kann derzeit noch nicht über eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung, \n§ 60a AufenthG) entschieden werden (b und c). \n \na) Der Antragsteller ist unerlaubt eingereist, da er bei der Einreise nicht den erforderlichen \nAufenthaltstitel besaß (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). \n \nNach § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise ins und den Aufenthalt im \nBundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Staatsangehörige Albaniens – wie der \nAntragsteller – sind nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Anhang \nII der EU-Visum-VO zwar von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je \nZeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die zum Zeitpunkt der Einreise \nbestehende Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen \nje Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des \nnationalen Visumverfahren einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, lässt die \nPrivilegierung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ jedoch entfallen (OVG Bremen, Beschl. v. \n18.03.2021 – 2 B 32/21, juris Rn. 12). \n \nDas Beschwerdevorbringen widerlegt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus den \nGesamtumständen des Falles könne vorliegend geschlussfolgert werden, dass der \nAntragsteller schon bei der Einreise beabsichtigt hatte, sich längerfristig zum Zwecke der \nErwerbstätigkeit in Deutschland aufzuhalten, nicht. Der Antragsteller trägt hiergegen in der \nBeschwerdebegründung vor, er habe ursprünglich beabsichtigt, innerhalb von 90 Tagen \nwieder auszureisen, sei daran aber wegen der Corona-Pandemie gehindert gewesen, die \nden Reiseverkehr im gesamten Jahr 2021 erheblich eingeschränkt habe. Dies überzeugt \nnicht. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nach wie vor nicht konkret vorträgt, \nwann er eingereist ist. Dies muss jedenfalls vor dem .08.2021 gewesen sind, als er bei \nder Antragsgegnerin über seine Prozessbevollmächtigte eine Aufenthaltserlaubnis \nbeantragte. Anzunehmen ist, dass die Einreise nicht vor Juni 2021 erfolgte. Denn am \n10.06.2021 wurde in Albanien eine Geburtsurkunde für den (19 geborenen) Antragsteller \nausgestellt; diese wurde am . und .06.2021 in Albanien ins Deutsche übersetzt und \nbeglaubigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller 2021 trotz der Corona-\nPandemie nach Deutschland ein-, danach aber nicht wieder ausreisen konnte. Im Übrigen \nist gerichtsbekannt, dass Reisen innerhalb Europas im Sommer 2021 durchaus möglich \nwaren. Des Weiteren hatte der Antragsteller sich in seinem Antrag an die \nAusländerbehörde vom .08.2021 zur Rechtfertigung des Umstandes, dass er kein Visum \nbesitzt, nicht auf eine unvorhergesehene Unmöglichkeit der Ausreise berufen, sondern auf \nseines Erachtens zu lange Wartezeiten für ein Visum bei der deutschen Botschaft in Tirana. \nUnd schließlich erklärt das Vorbringen eines quasi ungewollt erzwungenen Verbleibs in \n\n4 \n \n \nDeutschland nicht den bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass \nder Antragsteller der Ausländerbehörde schon am .08.2021 zahlreiche Dokumente zu \nseiner Person und seinen Qualifikationen mit noch in Albanien erstellten beglaubigten \nÜbersetzungen ins Deutsche vorlegen konnte. Des Weiteren weist die Antragsgegnerin im \nBeschwerdeverfahren zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller, wenn er 2021 nur \ngezwungenermaßen länger als 90 Tage in Deutschland geblieben wäre, jedenfalls \nmittlerweile wieder hätte ausreisen können. \n \nDass der Antragsteller nicht um Asyl nachgesucht hat und nicht in Abschiebungshaft \ngenommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, ist unstreitig und \nunzweifelhaft. \n \nDamit unterliegt der Antragsteller der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n \nb) Dahinstehen kann, ob in der Person des Antragstellers ein „zwingender Grund“ gegen \neine Verteilung an einen anderen Ort als Bremen im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG vorliegt. Ein solcher zwingender Grund hätte nicht zur Folge, dass vor der \nEntscheidung über eine Duldung keine Verteilungsentscheidung zu treffen ist, sondern nur, \ndass der Antragsteller bei der Verteilung dem Land Bremen zugewiesen wird (vgl. \nausführlich OVG NW, Beschl. v. 25.01.2018 – 18 B 1537/17, juris Rn. 4 ff.). Über das \nVorliegen oder Nichtvorliegen zwingender Gründe entscheidet nicht die (kommunale) \nAusländerbehörde der Antragsgegnerin, sondern die die Verteilung veranlassende \n(Landes-)Behörde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 11). \nDer Senat weist allerdings darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung weder \nein Arbeitsplatz noch ein Freundes- oder Bekanntenkreis einen „zwingenden Grund“ für \nein Verbleiben in Bremen darstellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B \n409/21, juris Rn. 17 ff.). \n \nc) Der Umstand, dass gegenüber dem Antragsteller auch knapp ein Jahr nach seinem \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch kein Verteilungsbescheid ergangen \nist, \nführt \nnicht \ndazu, \ndass \ndem \nAntragsteller \nschon \nvor \nAbschluss \ndes \nVerteilungsverfahrens eine Duldung erteilt werden kann. Namentlich handelt die \nAntragsgegnerin nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie dem Duldungsantrag des \nAntragstellers die Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen hält. \n \nDer \nGeschehensablauf \nnach \nder \nStellung \ndes \nAntrags \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis am .08.2021 berechtigte den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt \ndazu, darauf zu vertrauen, dass er nicht nach § 15a AufenthG verteilt wird. Zwar erfolgte \n\n5 \n \n \neine Anhörung zu einer Verteilung erst am .05.2022. Ein positives Handeln der \nAusländerbehörde, das darauf schließen ließ, eine Duldung werde schon vor einer \nVerteilung erteilt, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ausländerbehörde hat \nauf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich zunächst nicht nach \nAußen hin erkennbar reagiert. Bloße Untätigkeit während eines längeren Zeitraums reicht \njedoch grundsätzlich nicht für Verwirkung aus (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. \n2021, § 242 Rn. 61 m.w.N. auf die Rspr.). Die Fristen des Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 \nDublin-III-Verordnung sind im Rahmen von § 15a AufenthG nicht analog anwendbar \n(vgl.OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B 409/21, juris Rn. 16). Sein Interesse an \neiner schnellen Verteilungsentscheidung, damit anschließend über die Erteilung eines \nAufenthaltstitels oder einer Duldung entschieden werden kann, hat der Antragsteller mit \neinem Antrag nach § 123 VwGO gegen den Rechtsträger der die Verteilung \nveranlassenden Behörde mit dem Ziel, diese Behörde mittels einstweiliger Anordnung zu \neiner Entscheidung im Verteilungsverfahren zu verpflichten, zu verfolgen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 03.12.2021 – 2 B 409/21, juris Rn. 16). Dafür, ab wann für einen solchen Antrag \nein Rechtsschutzbedürfnis besteht, können die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-\nVerordnung oder auch des § 75 Satz 2 VwGO oder des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-\nVerordnung einen groben Anhaltspunkt bieten (OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B \n409/21, juris Rn. 16). \n \nZwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass ein Eilantrag gegen die die Verteilung \nveranlassende Behörde auf Herbeiführung einer Verteilungsentscheidung insoweit nicht \nseinem Begehren entspricht, als er in erster Linie die Auffassung vertritt, mangels \nunerlaubter Einreise nicht der Verteilung zu unterliegen. Daraus folgt indes nicht, dass er \neiner Untätigkeit von Ausländerbehörde und Verteilungsbehörde hilflos ausgeliefert wäre. \nDer Ausländer kann gegenüber der Ausländerbehörde in einem Verfahren nach § 123 \nVwGO auf Erteilung einer Duldung – wie vorliegend – geltend machen, § 15a Abs. 1 Satz \n1 AufenthG stehe der Erteilung einer Duldung nicht entgegen, weil er von vornherein nicht \nzu dem dort genannten Personenkreis (unerlaubt eingereiste Ausländer, die nicht um Asyl \nnachsuchen) gehört. Dies ist dann vom Gericht zu prüfen (s.o. Ziff. a)). Stellt sich heraus, \ndass keine unerlaubte Einreise vorlag, ist zur Sache über das Duldungsbegehren zu \nentscheiden. Stellt sich – wie hier – heraus, dass der Ausländer zu den in § 15a Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG genannten Personen zählt, steht fest, dass eine Duldung vor der \nVerteilung nicht erteilt werden kann. Erfolgt anschließend dennoch über einen längeren \nZeitraum keine Verteilungsentscheidung, ist es dem Ausländer zuzumuten, mit einem \nAntrag nach § 123 VwGO gegen die die Verteilung veranlassende Behörde auf eine solche \nhinzuwirken. Fehl geht der Vortrag der Beschwerde, die noch vorzunehmende Verteilung \nsei „gleichsam eine Einrede“, die von der Behörde gegen das Duldungsbegehren erhoben \n\n6 \n \n \nwerden müsse. Die vorherige Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist in den in § 15a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Fällen vielmehr gesetzliche Voraussetzung für eine \nSachentscheidung über das Duldungsbegehren und damit wegen der Gesetzesbindung \nvon Behörden und Gerichten (Art. 20 Abs. 3 GG) von Amts wegen zu beachten. Zudem \nhat die kommunale Ausländerbehörde keinen Einfluss darauf, ob und wann die zuständige \nLandesbehörde einen Verteilungsbescheid erlässt. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nIII. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. Aus den oben unter Ziff. II. angeführten \nGründen ergibt sich, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers auch bei Anlegung des \ngebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nLammert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-26/2-b-149-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-26/2-b-149-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364272","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.091969+00:00"}}