{"status":"available","doknr":"OLD364271","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-29","aktenzeichen":"1 B 82/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 82/22 \nVG: \n1 V 322/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 29. Juli 2022 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 21. März 2022 wird \nzurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst trägt. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.463,05 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine fernstraßenrechtliche \nvorzeitige Einweisung der Beigeladenen in den Besitz von Teilen seiner Grundstücke. \n \nDer Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erließ am 30.06.2010 einen Planfest-\nstellungsbeschluss für den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281 im \nAbschnitt zwischen den Anschlussstellen Bremen-Gröpelingen und Bremen-Strom. Die \nBeigeladene ist Vorhabenträgerin und Trägerin der Straßenbaulast der Bundesautobah-\nnen. \n \nFür den geplanten Autobahnneubau werden mehrere im Eigentum des Antragstellers ste-\nhende Flächen, die dieser im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit bewirtschaftet, \nbenötigt. Es handelt sich dabei um das im Grundbuch ... eingetragene Grundstück sowie \nzwei Teilflächen des im Grundbuch ... eingetragenen Grundstücks. \n \nZunächst versuchte die Immobilien Bremen AöR, die für die Baumaßnahmen benötigten \nFlächen vom Antragsteller zu erwerben. Eine Einigung über die Veräußerung der Grund-\nstücke durch den Antragsteller oder eine Baufreigabe unter dem Vorbehalt sämtlicher Ent-\nschädigungsansprüche wurde jedoch nicht erzielt. \n \nMit Schreiben vom 08.12.2021 beantragte die Beigeladene daraufhin bei der Enteignungs-\nbehörde der Antragsgegnerin die vorzeitige Besitzeinweisung in die benötigten Grund-\nstücksflächen des Antragstellers spätestens zum 21.03.2022. Sie gab an, diese Flächen \nab jenem Zeitpunkt für eine vor Baubeginn nötige Kampfmittelräumung und anschließende \narchäologische Erkundung zu benötigen. Im Anschluss sei im 2. Quartal 2022 eine Vorbe-\nlastungsschüttung auf dem Flurstück ... und im 1. Quartal 2023 die Herstellung des Tunnels \ninklusive der Baugruben vorgesehen. \n \nNach einer mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz am 19.01.2022 übertrug \ndie Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Beschluss vom 01.02.2022 (vorübergehend) \nden Besitz an den streitgegenständlichen Grundstücksflächen. \n\n3 \n \n \nDer Antragsteller hat hiergegen am 09.02.2022 Klage erhoben und zugleich einen Eilan-\ntrag seiner Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 21.03.2022 abgelehnt. Zur Begrün-\ndung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers \nüberwiege nicht das öffentliche Interesse am Vollzug des streitgegenständlichen Verwal-\ntungsaktes, da der Besitzeinweisungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig sei. Die \nan den Antragsteller gerichtete Ladung zur mündlichen Verhandlung gelte nach § 41 Abs. 2 \nSatz 1 BremVwVfG als am 26.12.2021 zugegangen, so dass die dreiwöchige Ladungsfrist \ndes § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG gewahrt sei. Die Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 FStrG \nfür die vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Der Planfeststellungsbeschluss sei vollzieh-\nbar, da die Zehnjahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG i.V.m. § 75 VwVfG für das Außerkrafttre-\nten des Planaufstellungsbeschlusses im Zeitpunkt des Beginns der Plandurchführung noch \nnicht abgelaufen sei. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf den Grundstücken des An-\ntragstellers sei wegen der auf diesen Flächen erforderlichen Kampfmittelräumung und ar-\nchäologischen Erkundung, die zeitnah durchgeführt werden müssten, um den Baustel-\nlungablaufplan einhalten zu können, geboten. Schließlich weigere sich der Antragsteller, \ndie Flächen durch eine Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu \nüberlassen. \n \nMit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts. Er trägt zur Begründung vor, die Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 \nFStrG sei nicht eingehalten worden. Die Fiktionswirkung des § 41 Abs. 2 BremVwVfG gelte \nnicht, da die Ladung tatsächlich erst am 04.01.2022 zugestellt worden sei und die Antrags-\ngegnerin einen früheren Zugang nicht bewiesen habe. Zudem sei der Planfeststellungsbe-\nschluss bereits außer Kraft getreten, da die zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an-\nhängigen Klagen nicht den 4. Bauabschnitt des Neubaus der A 281 betroffen hätten und \nmit der Plandurchführung vor Ablauf der Frist nicht begonnen worden sei. Hierzu zählten \nlediglich vorbereitende Arbeiten nicht. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf seinen \nGrundstücken sei auch nicht geboten, da es sich bei der Kampfmittelräumung und der \narchäologischen Erkundung nicht um Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 FStG han-\ndele. Diese Arbeiten stünden zudem nicht bevor, da die für sie geltende Vertragslaufzeit \nüberschritten worden sei und somit eine erneute Ausschreibung dieser Leistungen erfolgen \nmüsse. Schließlich habe er sich auch nicht geweigert, den Besitz an den benötigten Grund-\nstücksflächen zu überlassen. Aufgrund seiner Angebote, Grundstücksflächen zu tauschen, \nsei vielmehr das Gegenteil der Fall. \n \n\n4 \n \nDie Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen. \nSie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die dreiwöchige Ladungsfrist nach § 18f \nAbs. 2 Satz 4 FStrG sei hier unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG \neingehalten. Zudem stelle die Einhaltung dieser Ladungsfrist kein subjektives Recht des \nAntragstellers dar und der Antragsteller habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung \nrügelos auf die Verhandlung eingelassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutref-\nfend angenommen, dass die materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinwei-\nsung vorlägen. \n \nDie Beigeladene hat sich den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen, jedoch \nkeinen eigenen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n \n1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beschluss der Antragsgegnerin sei nicht \naufgrund einer Nichteinhaltung der dreiwöchigen Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 \nFStrG formell rechtswidrig, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n \nZwar ist die vom Verwaltungsgericht für die Einhaltung der Ladungsfrist herangezogene \nZugangsfiktion des § 41 Abs. 2 BremVwVfG seinem Wortlaut nach lediglich auf Verwal-\ntungsakte und damit nicht unmittelbar auf die streitgegenständliche Ladung anwendbar. \nOb eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 2 BremVwVfG möglich ist (gegen eine \nanaloge Anwendung der Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG etwa Stelkens, in: Stel-\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 VwVfG, Rn. 110; Tiedemann, in: BeckOK \nVwVfG, 55. Ed., Stand 01.04.2022, § 41 VwVfG, Rn. 63; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Stör-\nmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 41 VwVfG, Rn. 27), kann jedoch dahinstehen. Denn \njedenfalls wäre die Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG gemäß \n§ 46 BremVwVfG unbeachtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2016 - 5 S 1920/16, \njuris Rn. 14 ff.). Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 \nBremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung \nvon Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande \ngekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. Ein Fall der Nichtigkeit nach § 44 BremVwVfG liegt nicht vor. Bei \n\n5 \n \ngebundenen Entscheidungen, zu denen die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 \nFStrG zählt, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich ein Verfahrensmangel im Er-\ngebnis nicht auswirken kann, weil in solchen Fällen eine Entscheidungsalternative der Be-\nhörde nicht besteht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.06.2017 - 1 C 26/16, juris Rn. 45). \nJedenfalls hat der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Nichteinhaltung der La-\ndungsfrist ihn an weitergehendem, entscheidungserheblichem Vortrag gehindert hätte. \n \n2. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt nach § 18f Abs. 1 FStrG voraus, dass der Plan-\nfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (Satz 2), der sofortige Beginn von Bauarbeiten gebo-\nten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßen-\nbaumaßnahmen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Ent-\nschädigungsansprüche zu überlassen (Satz 1). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend da-\nvon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses \ndes Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. hierzu OVG Schlesw.-Holst., \nBeschl. v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 30.01.2020 - 8 CS \n19.1145, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2017 - 5 S 301/15, juris \nRn. 36; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 11.12.2014 - 2 M 139/14, juris Rn. 7) gegeben waren. \n \na) Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe begründen keine Zweifel daran, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. Entgegen seiner Ansicht ist er nicht wegen ei-\nnes Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG außer Kraft getreten. Danach tritt \neine Planfeststellung außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb \nvon zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird \nvorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchs-\ntens fünf Jahre verlängert. \n \nDas Verwaltungsgericht verweist zum einen darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss \nvom 30.06.2010 erst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020 in \ndem Verfahren 9 A 3.20 (zuvor 9 A 14.19) unanfechtbar geworden sei. Denn die Antrags-\ngegnerin habe im Beschluss vom 01.02.2022 und im gerichtlichen Verfahren zutreffend \ndargelegt, dass über die Klagen von sieben Anwohnern auf der linken Weserseite hinaus, \ndie das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24.11.2011 (u.a. 9 A 23.10) abgewie-\nsen habe, noch zwei Klageverfahren von planbetroffenen Unternehmen auf der rechten \nWeserseite vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien. Diese Verfahren \nseien nach Vergleichsgesprächen erst im April 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt \nworden (u.a. Beschl. v. 20.04.2020 - 9 A 3.20, zuvor 9 A 14.19). Mit diesen Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller bereits nicht hinreichend im Sinne des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander, indem er lediglich vorträgt, diese Streitigkeiten \n\n6 \n \nbeträfen nicht den 4. Bauabschnitt der A 281 und damit nicht den Gegenstand des Plan-\nfeststellungsbeschlusses. Welchen Gegenstand das mit Beschluss vom 20.04.2020 vom \nBundesverwaltungsgericht eingestellte Verfahren stattdessen habe und Gründe für die An-\nnahme, dass das Gerichtsverfahren nicht den Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010 \nbetroffen hätte, trägt der Antragsteller weder vor noch sind letztere ersichtlich. \n \nZum anderen begegnet auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene \nhabe innerhalb der Zehnjahresfrist mit der Durchführung des Plans begonnen, keinen \nrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für die Annahme des Be-\nginns der Plandurchführung sei es notwendig, aber auch hinreichend, dass die betrachte-\nten Tätigkeiten nach außen deutlich erkennbar auf die Umsetzung des Vorhabens in über-\nschaubarem Zeitraum gerichtet und dabei von mehr als nur geringfügiger Bedeutung seien. \nDie Beigeladene habe auf dem nördlichen Baufeld im Jahr 2020 umfangreiche und nach \naußen wahrnehmbare Freilegungsmaßnahmen, Erdbauarbeiten und Rohbauarbeiten \ndurchgeführt. Insbesondere die Herstellung des Rohbaus der Brücke Carl-Benz-Straße in-\nklusive Pfahlgründung ab Mai 2020 stelle eine Bauleistung dar, welche wesentlicher Be-\nstandteil des Autobahnverlaufs im 4. Bauabschnitt sei. Die Brücke werde elementarer Be-\nstandteil der späteren Anschlussstelle Gröpelingen der A 281 und sei vom Planfeststel-\nlungsbeschluss umfasst. Hiergegen wendet der Antragsteller lediglich ein, an der Durch-\nführung des Plans fehle es, da insbesondere Freilegungs-, Erdbau- und Rohbauarbeiten \nlediglich vorbereitende Arbeiten darstellten. Hierbei handelt es sich indes lediglich um eine \nbloße Behauptung, die von dem Antragsteller nicht näher argumentativ erläutert wird. Es \nerschließt sich nicht, weshalb insbesondere Rohbauarbeiten wie die vom Verwaltungsge-\nricht angesprochene Herstellung des Rohbaus der Brücke Carl-Benz-Straße keine Maß-\nnahme darstellen soll, bei der nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich zum Ausdruck \nkommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Insbe-\nsondere handelt es sich bei solchen Arbeiten weder um lediglich symbolische Akte, die nur \ndem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern, noch um ohne weiteres rückgängig zu \nmachende Maßnahmen oder um solche, die für die Verwirklichung des Plans von nicht \nrelevanter Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08, juris Rn. 12 und \nBeschl. v. 26.11.2020 - 7 B 9.20, juris Rn. 6). \n \nb) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 01.02.2022 der sofortige Beginn der \nBauarbeiten auf den in Rede stehenden Grundstücksflächen des Antragstellers geboten \nwar. \n \n\n7 \n \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dies der Fall sei, wenn die Bauar-\nbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhaben- bzw. Stra-\nßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen, keine erheblichen Hindernisse für deren Rea-\nlisierung vorliegen und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausfüh-\nrung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Wege der Abwägung nachweisbar \nüberwiegt. Es hat darauf abgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kampfmitteler-\nkundung vor Eingriffen in den Boden hinsichtlich der Herstellung des Tunnels für die Auto-\nbahn A 281 für den gesamten südlichen Bereich der A 281 bereits im Juni 2021 begonnen \nund das hierfür beauftragte Unternehmen nunmehr die betroffenen Grundstücksflächen \ndes Antragstellers erreicht habe. Die Flächen müssten spätestens zum 21.02.2022 in An-\nspruch genommen werden. Aufgrund des Baustellenablaufplans sei es erforderlich, dass \nnunmehr unverzüglich die Kampfmittelräumung auf den Grundstücksflächen des Antrag-\nstellers durchgeführt werde. Der entsprechende Vertrag mit dem Unternehmen habe eine \nLaufzeit bis zum 29.04.2022. Die Kampfmittelräumung müsse auf den Flächen vor dem \n01.03.2022 erfolgen, da andernfalls artenschutzrechtliche Auflagen bezüglich der Brutvö-\ngelaktivitäten greifen würden. Durch den fehlenden Abschluss der Arbeiten würden sich \nauch die weiteren Folgewerke verzögern. Im Nachgang zur Kampfmittelerkundung erfolge \neine archäologische Erkundung, welche sich ebenfalls bereits den Grundstücksflächen des \nAntragstellers nähere. \n \nDem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass es sich bei der Kampf-\nmittelräumung und archäologischen Erkundung nicht um Bauarbeiten im Sinne des § 18f \nAbs. 1 FStrG, sondern lediglich um vorbereitende Maßnahmen handele. Denn die unmit-\ntelbar bevorstehende Kampfmittelerkundung und ggf. -räumung stellt einen Teil der Aus-\nführung des Straßenbauvorhabens selbst und damit eine „Bauarbeit“ im Sinne des § 18f \nAbs. 1 Satz 1 FStrG dar. Diese Arbeit dient der Ausführung des Vorhabens und stellt ins-\nbesondere in Abgrenzung zum § 16a Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht lediglich eine Vorarbeit zur \nVorbereitung der Baudurchführung dar. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind unter \nletzterer gerade nicht Vorarbeiten zur Vorbereitung des Baus zu verstehen, sondern ins-\nbesondere Maßnahmen mit geringer Eingriffsintensität zur Vorbereitung der Ausschrei-\nbung eines bereits geplanten Vorhabens (BT-Drs. 16/54, S. 27; vgl. auch BVerwG, Beschl. \nv. 17.08.2017 - 9 VR 2.17, juris Rn. 13 ff. und Beschl. v. 01.03.2012 - 9 VR 7.11, juris \nRn. 10 f.). Bei der unmittelbar bevorstehenden Kampfmittelerkundung und ggf. -räumung \nhandelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme, die lediglich der Vorbereitung der Ausfüh-\nrungsplanung zuzurechnen ist (vgl. zu Vorarbeiten als Maßnahmen des Baubeginns: \nBayVGH, Beschl. v. 14.07.2014 - 22 AS 14.40020, juris Rn. 30). \n \n\n8 \n \nSoweit der Antragsteller im Übrigen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorträgt, der \nBeginn der Bauarbeiten stünde bereits deshalb nicht unmittelbar bevor, weil der mit dem \nbeauftragten Unternehmen vereinbarte Vertragstermin für die Kampfmittelräumung auf sei-\nnen Grundstücksflächen überschritten sei, hat er sich mit diesem Vortrag mit den Gründen \nder angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander-\ngesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als überholt angesehen, da der An-\ntragsteller in seinem Schriftsatz vom 24.02.2022 selbst mitgeteilt habe, dass mittlerweile \nauf seinen Flächen umfangreiche Baumaßnahmen unter Bezugnahme auf den streitge-\ngenständlichen Beschluss stattfänden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. \n \nc) Schließlich hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, \nder Antragsteller habe sich im Sinne von § 18f Abs. 1 FStrG geweigert, der Beigeladenen \nden Besitz der streitgegenständlichen Flächen durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller \nEntschädigungsansprüche zu überlassen. \n \nDer Antragsteller wendet hiergegen – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – lediglich \nein, er habe einen Tausch mit anderen Flächen angeboten. Die Frage des Flächentau-\nsches sei weiter offen, womit er die Besitzüberlassung nicht endgültig verweigert habe. \n \nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgehend vom Wortlaut des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG \nausgeführt hat, ist für die Weigerung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erforderlich, dass \nder Antragsteller nach darauf bezogenen Gesprächen oder Verhandlungen einer Übertra-\ngung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche abgelehnt hat. \nDenn die Formulierung des Gesetzes („unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ \nund „weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht“) verdeutlicht, dass die Form und Höhe \neiner Entschädigung gerade noch nicht festgelegt sein müssen (BayVGH, Beschl. v. \n26.05.1993 - 8 AS 93.40036, juris Rn. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2021 - 11 \nB 1374/21, Rn. 18 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21, juris \nRn. 63; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2017 - 5 S 301/15, juris Rn. 37). Anderes stünde \nauch nicht mit dem Beschleunigungszweck der vorzeitigen Besitzeinweisung in Einklang, \ndie zur Einhaltung des geplanten Bauablaufs noch vor einer abschließenden Einigung über \neine einvernehmliche Übertragung des Eigentums oder einer Enteignung dem Vorhaben- \nbzw. Straßenbaulastträger den Zugriff auf die benötigten Flächen ermöglicht. Vor dem Hin-\ntergrund dieser Eilbedürftigkeit trennt das Gesetz die vorzeitige Besitzeinweisung auch von \ndem Enteignungsverfahren (§ 19 FStrG), dem Entschädigungsfragen zugeordnet sind. \n \n\n9 \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antragsteller sind nicht die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag ge-\nstellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, § 163 \nAbs. 3 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt \nZiff. 48.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie \nentspricht der Höhe nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez. Dr. Koch \ngez. Traub \ngez. Lammert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-29/1-b-82-22","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 18f","ref_norm":"18f","n":12},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17c","ref_norm":"17c","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-07-29/1-b-82-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364271","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.055827+00:00"}}