{"status":"available","doknr":"OLD364270","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-08-19","aktenzeichen":"1 B 134/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 134/22 \nVG: \n5 V 527/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertr. d. d. Sen. f. Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtent- \nwicklung u. Wohnungsbau Amt f. Straßen u. Verkehr, Sonderverm. Infrastruktur Bau u. \nVermietung v. Nahverkehrsanlagen, \nHerdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. August 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n24. Mai 2022 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der bis 2018 auf dem sogenannten Renn-\nbahngelände in Bremen-Hemelingen regelmäßig Galopprennen durchführte. Er wendet \nsich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Herstellung einer Rad- und Fuß-\nwegeverbindung, mit dem eine Wegebeziehung zwischen den Stadtteilen Vahr und Heme-\nlingen über das Rennbahngelände hergestellt werden soll und der eine künftige Nutzung \ndes Geländes für Galopprennen ausschließen würde. \n \nAuf dem Rennbahngelände, dessen Eigentum die Antragsgegnerin vom Antragsteller vor \neinigen Jahren erworben hatte, war ursprünglich eine Wohnbebauung geplant. Durch ei-\nnen Volksentscheid im Jahr 2019 wurde jedoch ein Ortsgesetz über das städtebauliche \nKonzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und \ngemeinschaftlich genutzte Fläche beschlossen (Brem.Gbl. 2019, S. 516), das eine Nut-\nzung für Wohnungsbau und Industrieansiedlung ausdrücklich ausschloss. In einem Betei-\nligungsprozess unter Federführung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadt-\nentwicklung und Wohnungsbau in der Form eines „Runden Tisches“ wird über die zukünf-\ntige Entwicklung des Areals beraten mit dem Ziel, einen Rahmenplan als Grundlage für die \nBauleitplanung zu schaffen. Bis zu einer Entscheidung über die künftige Nutzung wird das \nGrundstück von einer durch die Antragsgegnerin beauftragten GmbH für Zwischennutzun-\ngen durch Dritte zur Verfügung gestellt. Auf dem Gelände wurden bereits verschiedene \nVeranstaltungen durchgeführt, die unter anderem auch dem Reitsport zuzurechnen sind. \nAuch dem Antragsteller wurde aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungs-\ngerichts mit Beschluss vom 20.08.2021 (2 V 1576/21) das Gelände für die Durchführung \neines Galopprenntages im November 2021 zur Verfügung gestellt. Im März 2022 wurde \ndem Antragsteller mitgeteilt, dass das Rennbahngelände nach einem letzten Renntag im \nApril aufgrund der Herstellung des Verbindungsweges nicht mehr für die Durchführung von \nGalopprennen zur Verfügung stehe. \n \nDen gegen die Errichtung der Wegeverbindung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungs-\ngericht mit der angegriffenen Entscheidung als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller \nfehle bereits die Antragsbefugnis. Er sei durch den Bau der Wegeverbindung auf dem \nRennbahngelände nicht in eigenen Rechten verletzt. Es existiere kein Recht der zugangs-\nberechtigten Nutzer und Nutzerinnen einer öffentlichen Einrichtung auf dessen unverän-\n\n3 \n \nderten Bestand. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Gleichbehand-\nlungsgrundsatz, weil keine Bindung der Antragsgegnerin bestehe, das Rennbahngelände \nnur so zu verändern, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten auch zukünftig erhalten \nblieben. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten folge auch nicht aus den \nVorgaben des Ortsgesetzes. Danach sei die Fläche als grüne Ausgleichsfläche zu erhal-\nten. Eine Festlegung auf die weitere Nutzung des Geländes für den Galopprennsport sei \ndarin nicht erfolgt. Es könne auch dahinstehen, ob der Beschluss der Deputation für Mobi-\nlität, Bau und Stadtentwicklung vom 24.06.2021 eine hinreichende Rechtsgrundlage für \nden Bau der Wegeverbindung darstelle oder ob es vielmehr einer Planfeststellung bedurft \nhätte, weil auch dadurch die Rechtsstellung des Antragstellers nicht betroffen wäre. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Be-\nschwerde. Das Verwaltungsgericht verkenne den Umfang der Widmung. Aus der bisheri-\ngen Nutzungs- und Überlassungspraxis ergebe sich der Widmungszweck des Rennbahn-\ngeländes für Pferderennen. Eine Entwidmung oder Änderung des Widmungszwecks sei \nbisher nicht erfolgt. Das Votum der Deputation sei nur vorbereitend und enthalte keine \nverbindliche Entscheidung über die Widmung. Auch durch den Volksentscheid sei der Wid-\nmungszweck nicht verändert worden, die Begründung des Ortsgesetzes spreche vielmehr \nfür eine Kontinuität der Nutzung. Wenn eine bauliche Veränderung erkennbar das Ziel ver-\nfolge, dass eine Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks unmöglich gemacht werden \nsolle, so richte sich der Teilhabeanspruch auch auf Abwehr dieser baulichen Eingriffe in \ndie öffentliche Einrichtung. \n \n \nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen im \nErgebnis nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. \n \n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es dem Antragsteller jedoch \nnicht bereits an der Antragsbefugnis. \n \nEine Antragsbefugnis wäre nur dann zu verneinen, wenn der geltend gemachte Anspruch \nauf Unterlassung der Herstellung einer Wegeverbindung auf dem Rennbahngelände für \nden Antragsteller nach eigenem Vorbringen offensichtlich und nach keiner Betrachtungs-\nweise bestehen könnte. Mit einer solchen Eindeutigkeit lässt sich hier das Fehlen eines \nsubjektiv-öffentlichen Rechts für den Antragsteller indes nicht feststellen. Das Verwaltungs-\ngericht prüft in der angegriffenen Entscheidung selbst eingehend und mit ausführlicher Be-\n\n4 \n \ngründung, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Herstellung der Wege-\nverbindung zustehen könnte. Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Wi-\nderruf einer Nutzungsgenehmigung für eine Sportplatzanlage (OVG NRW, Beschl. v. \n27.06.2017 – 15 B 664/17, juris) und zum Erhalt einer Trauerhalle auf einem Friedhof (OVG \nNRW, Beschl. v. 07.02.2020 – 15 B 1533/19, juris) gehen nicht bereits vom Ausschluss \nder Antragsbefugnis aus, sondern verneinen jeweils einen Anordnungsanspruch im Rah-\nmen der Begründetheit der Eilanträge. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Auf-\nrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in ihrer bisherigen Form besteht, kann die Be-\nschränkung eines Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung doch \neine Rechtsverletzung der bisher Zugangsberechtigten begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n20.01.2022 – 8 C 35/20, juris; vorhergehend BayVGH, Urt. v. 17.11.20 – 4 B 19.1358, \nBeckRS 2020, 32734). Das gilt auch dann, wenn eine der bisherigen Nutzungsmöglichkei-\nten durch bauliche Maßnahmen künftig faktisch ausgeschlossen wird. \n \n2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen je-\ndoch auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Antragsteller hat einen An-\nspruch auf Unterlassung der Herstellung des geplanten Verbindungsweges auf dem Renn-\nbahngelände nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). \n \na) Das Rennbahngelände ist zwar für die Zeit der Zwischennutzung als eine öffentliche \nEinrichtung gewidmet worden, deren Nutzung auch vom Antragsteller im Rahmen des Wid-\nmungszwecks und der Kapazität beansprucht werden konnte. \n \nBei der Widmung einer öffentlichen Einrichtung handelt es sich um einen rechtlich nicht \nformalisierten Rechtsakt, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie liegt \nvor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, \nnach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist. Dafür reicht auch eine langjäh-\nrige Übung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2007 – 1 B 130/07, juris Rn. 4). \n \naa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt hier keine seit der Gründung der \nRennbahn unveränderte Widmung für die Durchführung von Galopprennveranstaltungen \nvor. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung davon ausgeht, dass das \nRennbahngelände schon immer für die Durchführung von Galopprennveranstaltungen ge-\nwidmet gewesen sei und diese Widmung auch nach dem Volksentscheid unverändert fort-\nbestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Sofern für die Zeit bis zum Verkauf des Renn-\nbahngeländes an die Antragsgegnerin überhaupt von einer öffentlichen Einrichtung zur \nDurchführung von Galopprennveranstaltungen ausgegangen werden kann, ist diese jeden-\nfalls mit dem Kauf des Grundstücks durch die Antragsgegnerin und dem Beschluss zur \n\n5 \n \nAufstellung eines Bebauungsplans für eine Wohnbebauung des Geländes entwidmet wor-\nden, weil die Antragsgegnerin dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass das \nRennbahngelände einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll. Durch das Ortsge-\nsetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer \nOsten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche ist insoweit auch keine \nVeränderung eingetreten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass über die Erhaltung \ndes Rennbahngeländes als Grünfläche hinaus auch an den bisher bestehenden Nutzun-\ngen durch den Galopprennsport festgehalten werden soll. Soweit der Antragsteller hier auf \ndie Begründung des Ortsgesetzes Bezug nimmt, spricht sich auch diese nicht für eine Kon-\ntinuität der Nutzungen aus, sondern übt lediglich Kritik daran, dass mit der beabsichtigten \nBebauung des Geländes Steuergelder für eine Modernisierung der Rennbahnanlage und \ndie vorzeitige Beendigung eines laufenden Pachtvertrages verschwendet worden seien. \nDas Rennbahngelände soll nach der Gesetzesbegründung vielmehr für alle Bürgerinnen \nund Bürger der Vahr und Hemelingen als Ausgleichsfläche für die starken Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungen in den Stadtteilen zur Verfügung stehen (vgl. Bekanntmachung über \nden Volksentscheid, Brem.Abl. 2019, S. 188). \n \nbb) Eine Widmung als öffentliche Einrichtung ist hier nur für die Zeit der Zwischennutzung \nerfolgt. \n \nAuch eine solche Widmung für die Zwischennutzung kann nicht bereits aus dem Ortsge-\nsetz hergeleitet werden, sondern wurde erst im Rahmen der Zwischennutzung konkludent \ndurch die Zurverfügungstellung des Geländes für unterschiedliche Veranstaltungen über \ndie ... zum Ausdruck gebracht. Das Ortsgesetz zielt in erster Linie darauf, konkrete Nut-\nzungen wie Wohnbau und Industrie auszuschließen (vgl. § 3 des Ortsgesetzes). Demge-\ngenüber werden die künftigen Nutzungszwecke nur allgemein gefasst. Die Fläche des Bre-\nmer Rennbahngeländes ist nach § 2 des Ortsgesetzes als grüne Ausgleichsfläche zu er-\nhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Diese \nZweckbestimmung ist auf die Entwicklung eines zukünftigen Nutzungskonzepts gerichtet, \ndas derzeit im Rahmen eines sogenannten Werkstattverfahrens erarbeitet wird. Sie bleibt \naber zu unkonkret, um darin bereits eine Widmung des Rennbahngeländes für bestimmte \nNutzungen wie unter anderem die Durchführung von Galopprennen zu sehen (a.A. inso-\nweit wohl VG Bremen, Beschl. v. 20.08.2021 – 2 V 1576/21, juris Rn. 16). \n \nEine Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung ist erst dadurch erfolgt, \ndass die Antragsgegnerin im Rahmen der Zwischennutzung die Durchführung verschiede-\nner Veranstaltungen, auch solche des Pferdesports, auf dem Rennbahngelände zugelas-\nsen hat. Dadurch hat sie konkludent den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass das \nRennbahngelände bis zu einer abschließenden Entscheidung über die künftige Gestaltung \n\n6 \n \nfür Veranstaltungen unterschiedlicher Art zur Verfügung gestellt werden kann. Wird die \nöffentliche Einrichtung – wie hier – von einer juristischen Person des Privatrechts betrie-\nben, die über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der kommunalrechtliche Zu-\nlassungsanspruch in einen Verschaffungsanspruch um, den die Kommunen durch Einwir-\nken auf den Träger zu erfüllen haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Im Rahmen des durch \ndie Vergabepraxis konkretisierten Widmungsumfangs bestand auch für den Antragsteller \ngrundsätzlich ein Anspruch auf Verschaffung des Geländes zur Durchführung von Galopp-\nrennen aus Art. 3 Abs. 1 GG, der mit der Gestattung der Durchführung entsprechender \nRenntage im November 2021 und April 2022 erfüllt worden ist. \n \nb) Mit der Entscheidung für den Bau des Verbindungsweges hat der Senat eine nachträg-\nliche Beschränkung des Widmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahnge-\nländes vorgenommen, der die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahn-\ngelände ausschließt. \n \nAufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden Rechts auf eigenverantwortli-\nche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und \ndes Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen über ein wei-\ntes, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen. Sie können durch \nentsprechende Widmungsbeschränkungen bestimmte Nutzungsarten für ihre öffentlichen \nEinrichtungen ausschließen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12, juris; BayVGH, Urt. \nv. 17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 47 m.w.N.). \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch die Entscheidung für den Bau des \nVerbindungsweges über das Rennbahngelände in der Variante 1 auch eine Beschränkung \ndes Widmungsumfangs dahingehend erfolgt, dass künftige Galopprennveranstaltungen \nausgeschlossen werden. Ebenso wie die Widmung selbst ist auch ihre nachträgliche Be-\nschränkung nicht an einen formalisierten Rechtsakt gebunden. Es bedurfte daher zur Ein-\nschränkung des zuvor durch die Vergabepraxis begründeten Widmungsumfangs der Zwi-\nschennutzung weder eines ausdrücklichen förmlichen Beschlusses des Senats noch der \nStadtbürgerschaft. Der Wille der Gemeinde zur Beschränkung des Widmungsumfangs ei-\nner öffentlichen Einrichtung muss nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. \n \nDas ist hier der Fall. Die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung hat in ihrer \nSitzung vom 24.06.2021 der Planung und Finanzierung zur Herstellung einer Fuß- und \nRadwegeverbindung über das Rennbahngelände in der Variante 1 zugestimmt, die keine \nBerücksichtigung des Geläufs und damit den Ausschluss von zukünftigem Galopprenn-\nsport vorsieht. Darüber hinaus hat die Deputation in derselben Sitzung beschlossen, dass \n\n7 \n \nin Kenntnis der dargestellten Pro- und Contra-Argumente der Nutzungsbaustein Galopp-\nrennsport bei der Auslobung zum Ideenwettbewerb in der nächsten Phase des Werkstatt-\nverfahrens keine Berücksichtigung mehr findet. \n \nSoweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass es sich bei der Entscheidung der De-\nputation nur um ein vorbereitendes Votum und nicht um eine verbindliche Vorentscheidung \nüber den Widmungsumfang handele, übersieht er, dass auch die Stadtbürgerschaft und \nder Senat ihren Willen zur Herstellung des Verbindungsweges über das Rennbahngelände \nund den sich daraus ergebenden Ausschluss des Galopprennsports aus den künftigen \nNutzungen des Rennbahngeländes zum Ausdruck gebracht haben. So hat die Stadtbür-\ngerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE \neinen Antrag der Fraktion der CDU abgelehnt, der darauf abzielte, den Galopprennsport \nbei den zukünftigen Nutzungen des Geländes nicht auszuschließen und mit dem Bau der \nWegeverbindung über das Rennbahngelände bis zum Abschluss des Werkstattverfahrens \nzu warten (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/631 S; Plenarprotokoll 33. Sitzung v. \n25.01.2022, S. 1835 ff.). Bürgermeisterin Schäfer hat in der Debatte darauf hingewiesen, \ndass es sich bei der gewählten Variante um die kürzeste Wegstrecke handele, wenn man \ndie Stadtteile Hemelingen und Vahr endlich verbinden wolle. Mit der Herstellung des Ver-\nbindungsweges solle im Frühjahr begonnen werden. Man müsse zur Kenntnis nehmen, \ndass sich die Mehrheit in der Stadtbürgerschaft und die Mehrheit in den Beiräten gegen \neine Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport ausgesprochen habe. Der Wille \nzur Beschränkung des künftigen Widmungsumfangs mit dem Ausschluss des Galopprenn-\nsports bereits für die Zwischennutzung des Geländes wird damit hinreichend deutlich zum \nAusdruck gebracht. \n \nc) Die vorgenommene Widmungsbeschränkung verletzt den Antragsteller nicht in seinen \nRechten. \n \nDer Antragsgegnerin ist es im Rahmen ihrer autonomen Rechtssetzungskompetenz grund-\nsätzlich unbenommen, jederzeit die Zweckbestimmung des von ihr als öffentliche Einrich-\ntung gewidmeten Rennbahngeländes zu verändern und damit auch einzuschränken. Wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht insbesondere kein individueller \nAnspruch der Zugangsberechtigten auf einen unveränderten Weiterbetrieb einer bestimm-\nten öffentlichen Einrichtung. Bei der Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrich-\ntung ist der Träger der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich frei (OVG NRW, Beschl. v. \n07.07.2020 – 15 B 1533/19, juris; Beschl. v. 27.06.2017 – 15 B 664/17, juris Rn. 7). Bei der \nFestlegung des Widmungszwecks ihrer öffentlichen Einrichtungen haben die Gemeinden \njedoch das höherrangige Recht zu beachten. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt \nhier aber nicht vor. \n\n8 \n \n \naa) Die Einschränkung des Widmungsumfangs verstößt nicht gegen das Ortsgesetz über \ndas städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes, weil darin keine Fest-\nlegung für eine weitere Nutzung des Geländes durch den Galopprennsport getroffen wor-\nden sind. \n \nEine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Volksentscheids gewesen und wurde \ndamit auch nicht zum Inhalt des beschlossenen Ortsgesetzes. Das durch den Volksent-\nscheid beschlossene Gesetz trifft eine Festlegung nur insofern, als eine Wohnbebauung \nund Industrieansiedlungen ausgeschlossen werden soll. Darüberhinausgehende Vorga-\nben für die künftige Nutzung enthält das Gesetz nur insoweit, als das Gelände als grüne \nAusgleichsfläche erhalten, weiterentwickelt und für die Zwecke der Erholung, Freizeit, \nSport und Kultur genutzt werden soll. Dass auch der Gesetzesbegründung keine entge-\ngenstehenden Festlegungen zu entnehmen sind, wurde bereits ausgeführt. Mit dem Volks-\nentscheid ist eine Entscheidung für den Erhalt der Grünfläche, nicht jedoch für die Fortfüh-\nrung der bisherigen Nutzungen getroffen worden. \n \nbb) Die Beschränkung der Widmung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. \n \nBeschränkungen des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung müssen auf sachlich \nbegründeten Erwägungen beruhen und dürfen nicht ausschließlich einrichtungsfremde \nZiele verfolgen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es den Gemeinden, die Regelun-\ngen über den Zugang zu ihren Einrichtungen an sachfremden Kriterien zu orientieren, die \nkeinen hinreichenden Bezug zu der Einrichtung aufweisen (vgl. BayVGH, Urt. v. \n17.11.2020 – 4 B 19.1358, juris Rn. 61; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.1997, 1 S \n1261/97, juris Rn. 43). \n \nSachfremde Erwägungen für die Herstellung des Verbindungsweges und den künftigen \nAusschluss des Galopprennsports aus der Nutzung des Rennbahngeländes sind von der \nAntragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht angestellt worden. Vielmehr sind im Rahmen \ndes Werkstattverfahrens alle Auffassungen zu künftigen Nutzungen des Rennbahngelän-\ndes zur Geltung gebracht worden. Die jeweiligen Argumente, die für und gegen den Aus-\nschluss des Galopprennsports gesprochen haben, sind auch in der Vorlage für die Depu-\ntationssitzung am 24.06.2021 ausführlich zusammengestellt und in der Deputationssitzung \neingehend diskutiert worden. Die Regierungskoalition hat sich dafür ausgesprochen, mit \ndem Galopprennsport, dem Pferdesport und dem Golfsport drei strittige Nutzungsformen \nim Vorfeld auszuschließen. Für den Galopprennsport wurde dieser Ausschluss maßgeblich \ndarauf gestützt, dass sich mit der angestrebten vielfältigen Nutzung des Geländes Konflikte \nergeben würden, da mit dem Geläuf eine zu starke Vorprägung des Geländes erfolge. Zu-\n\n9 \n \ndem stehe die angestrebte Nord-Süd-Wegeverbindung wie alle künftigen weiteren Zuwe-\ngungen zu den angrenzenden Ortsteilen mit einer Aufrechterhaltung des Galopprennsports \nin Konflikt, da die Zuwegungen und alle Erschließungen für langfristige Nutzungen im in-\nneren Bereich mit Querungen des Geläufs verbunden seien. Diese Erwägungen erschei-\nnen nicht sachwidrig, sondern sind an den künftigen Nutzungszwecken des Rennbahnge-\nländes orientiert, wie sie im Rahmen des Werkstattverfahrens am Runden Tisch erarbeitet \nworden sind. Es liegt im Gestaltungsermessen der Gemeinde, innerhalb der durch das \nOrtsgesetz festgelegten Spannbreite an möglichen Nutzungen im Bereich von Erholung, \nFreizeit, Sport und Kultur Prioritäten zu setzen und bestimmte Nutzungen aus dem Spekt-\nrum weiterer Überlegungen wegen der damit verbundenen Einschränkungen für andere \nNutzungen auszuscheiden. Dabei erscheint es auch nicht willkürlich, diese Entscheidung \nnicht erst mit dem Abschluss des Werkstattverfahrens zu treffen, sondern den weiteren \nProzess durch Vorgaben eines Rahmens für die weiteren Überlegungen effizienter zu ge-\nstalten. Die Herstellung des Verbindungswegs verhindert daher keine Nutzungen, die nicht \nbereits durch eine Beschränkung der Widmung ausgeschlossen wären. Sie soll erstmalig \neine Zugänglichkeit des Rennbahngeländes für die Allgemeinheit eröffnen und bewegt sich \ndamit im Rahmen des Zwecks des durch den Volksentscheid beschlossenen Ortsgeset-\nzes. Ob bei der Herstellung des Verbindungswegs Vorschriften des Landesstraßengeset-\nzes zu beachten sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, weil diese Frage \nohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widmungsbeschränkung ist und damit auch nicht \ndie begehrte Unterlassung im Rahmen eines Verschaffungsanspruchs begründen kann. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-08-19/1-b-134-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2022-08-19/1-b-134-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364270","retrieved":"2026-07-09 04:52:12.023981+00:00"}}